Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschein

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§ 9 Testamentsvollstreckung / III. Testamentsvollstreckung und Erbschein

Rz. 90 Gemäß § 2205 S. 2 BGB ist der Testamentsvollstrecker berechtigt, über die Nachlassgegenstände zu verfügen.[86] § 352b Abs. 2 FamFG dient der Kenntlichmachung dieser Verfügungsbeschränkung gegenüber Dritten. 1. Anordnung der Testamentsvollstreckung Rz. 91 Im Eigenrechtserbschein sind die Tatsache, dass Testamentsvollstreckung angeordnet wurde, und der Umfang der Testamen...mehr

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§ 9 Testamentsvollstreckung / D. Testamentsvollstreckung und Erbschein

Rz. 60 Gemäß § 2205 S. 2 BGB ist der Testamentsvollstrecker berechtigt, über die Nachlassgegenstände zu verfügen.[60] § 352b Abs. 2 FamFG dient der Kenntlichmachung dieser Verfügungsbeschränkung gegenüber Dritten. I. Anordnung der Testamentsvollstreckung Rz. 61 Im Erbschein sind die Tatsache, dass Testamentsvollstreckung angeordnet wurde, und der Umfang der Testamentsvollstrec...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / e) Widersprechende Erbscheine

Rz. 78 Eine Einziehung wird auch ausgesprochen, wenn mehrere widersprechende Erbscheine in Umlauf sind. Rz. 79 Muster 8.25: Antrag auf Einziehung eines Erbscheins bei Vorliegen widersprechender Erbscheine Muster 8.25: "Antrag" auf Einziehung eines Erbscheins bei Vorliegen widersprechender Erbscheine An das Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________ Nachlasssache ___...mehr

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§ 1 Grundlagen des FamFG-Ve... / 2. Muster: "Antrag" (Anregung) auf Einziehung eines Erbscheins

Rz. 60 Muster 1.13: Antrag (Anregung) auf Einziehung eines Erbscheins Muster 1.13: "Antrag" (Anregung) auf Einziehung eines Erbscheins An das Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________ Nachlasssache _________________________ Az. _________________________ In der Nachlasssache _________________________, verstorben am _________________________, Az. _____________________...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / 1. Muster: Antrag auf Erlass eines gemeinschaftlichen Erbscheins

Rz. 38 Muster 8.11: Antrag auf Erlass eines gemeinschaftlichen Erbscheins Muster 8.11: Antrag auf Erlass eines gemeinschaftlichen Erbscheins An das Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________ Nachlasssache _________________________ Az. _________________________ Erbscheinsantrag Namens und im Auftrag meiner Mandantin _________________________ beantrage ich, folgenden Erb...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / C. Die verschiedenen Arten des Erbscheins

Rz. 35 Inhaltlich und bezüglich ihres Geltungsbereichs lassen sich Erbscheine wie folgt differenzieren: I. Alleinerbschein, § 2353 Alt. 1 BGB Rz. 36 Der gesetzliche Grundfall sieht einen einzigen zur Rechtsnachfolge berufenen Erben vor. Ein entsprechender Antrag lautet: Muster 8.10: Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins Muster 8.10: Antrag auf Erteilung eines "Alleinerbsc...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / G. Einziehung des Erbscheins, § 2361 BGB

Rz. 66 Unrichtige Erbscheine "hat" das Nachlassgericht von Amts wegen einzuziehen. Das Gericht ist dabei nach § 26 FamFG verpflichtet, Ermittlungen über die Richtigkeit eines Erbscheins anzustrengen, soweit Anhaltspunkte für einen Einziehungsgrund gegeben sind. I. Voraussetzungen der Einziehung 1. Zuständigkeit Rz. 67 Zuständig für die Einziehung eines Erbscheins ist das Nachla...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / A. Begriff und Wesen des Erbscheins

I. Funktion Rz. 1 Gemäß § 2353 BGB stellt der Erbschein ein Zeugnis des Nachlassgerichts dar, das bekundet, wer Erbe ist und welchen Verfügungsbeschränkungen dieser unterliegt. Der Erbschein bezeugt als amtliche Bescheinigung folgende Punkte:mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / 2. Einziehung durch das Nachlassgericht

Rz. 124 Der im Erbschein bezeichnete Erbe kann sich gegen die Einziehung wie folgt wehren: Voll...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / a) Formelle Fehlerhaftigkeit

Rz. 70 Bei schweren Verfahrensfehlern, insbesondere beim Fehlen von Verfahrensvoraussetzungen, ist auch ein materiell richtiger Erbschein einzuziehen (h.M., die über den Wortlaut des § 2361 BGB hinausgeht). Rz. 71 Beispiele aus der Rechtsprechung:mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / III. Kraftloserklärung, § 353 FamFG

Rz. 83 Stellt sich die Unrichtigkeit des Erbscheins heraus, ist die Konsequenz zwar im Regelfall die Einziehung, es kann jedoch auch die Kraftloserklärung nach § 353 Abs. 1 FamFG notwendig werden. Diese ist dann anzuregen, wenn der Erbschein nicht sogleich erlangt werden kann. Auch die Kraftloserklärung erfolgt durch einen mit Gründen zu versehenden Beschluss, der nicht mehr ...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / b) Materielle Unrichtigkeit

Rz. 73 Der Erbschein ist einzuziehen, wenn er sachlich unrichtig ist, § 2361 S. 1 BGB. In der Praxis kann sich die materielle Unrichtigkeit vor allem ergeben, wenn ein Testament vom Gericht falsch ausgelegt, nachträglich ein jüngeres widersprechendes Testament gefunden oder eine wirksame Anfechtung erklärt wurde. Beispiele Falscher Erbe oder Erbteil, fehlende Beschränkung, fa...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / IV. "Beschwerdeerwiderung"

Rz. 127 Hat der Gegner des Mandanten Rechtsmittel eingelegt, so empfiehlt sich trotz der Amtsermittlungspflicht, die auch für das Beschwerdegericht gilt, eine Stellungnahme, in der auf tatsächliche und/oder rechtliche Gesichtspunkte hingewiesen wird. Rz. 128 Muster 8.41: Schriftsatz als Stellungnahme zu einer Beschwerde Muster 8.41: Schriftsatz als Stellungnahme zu einer Besc...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / 1. Vermutungswirkung

Rz. 2 Entsprechend einer Grundbucheintragung kommt auch dem erteilten Erbschein eine Vermutungswirkung nach § 2365 BGB zu: Es wird vermutet, dass demjenigen, welcher im Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zusteht und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt ist. Als Beschränkungen kommen in Betracht die Nac...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / 1. Zuständigkeit

Rz. 67 Zuständig für die Einziehung eines Erbscheins ist das Nachlassgericht, das den Erbschein erteilt hat.[36] Dies gilt sowohl für die örtliche, die internationale als auch die funktionelle Zuständigkeit. Insoweit ist der Richter, der einen Erbschein erteilt hat, auch für das Einziehungsverfahren zur Entscheidung berufen, § 16 Abs. 1 Nr. 7 RPflG . Hat ein örtlich unzuständ...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / II. Entscheidung

Rz. 81 Die Ablehnung erfolgt durch Beschluss, § 38 FamFG. Bei diesem Beschluss handelt es sich um eine beschwerdefähige Entscheidung nach § 58 Abs. 1 FamFG. Ist der Erbschein unrichtig, so ergeht die Einziehungsanordnung ebenfalls durch Beschluss. Dieser enthält die Aufforderung mit Fristsetzung, dass der Erbschein abzuliefern ist. Das Nachlassgericht muss, wenn der Erbschein...mehr

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§ 9 Testamentsvollstreckung / I. Anordnung der Testamentsvollstreckung

Rz. 61 Im Erbschein sind die Tatsache, dass Testamentsvollstreckung angeordnet wurde, und der Umfang der Testamentsvollstreckung anzugeben.[61] Nicht anzuführen ist die Person des Testamentsvollstreckers.[62] Hierfür gibt das Testamentsvollstreckerzeugnis Auskunft, § 2368 BGB. Auch die Anordnung der Nacherbenvollstreckung, § 2222, ist im Erbschein anzugeben. Ferner muss die ...mehr

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§ 9 Testamentsvollstreckung / IV. Länderüberblick

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§ 17 Gebühren und Kosten im... / II. Muster: Kostenentscheidung (Absehen von Kosten)

Rz. 12 Muster 17.1: Kostenentscheidung (Absehen von Kosten) Muster 17.1: Kostenentscheidung (Absehen von Kosten) _________________________ VI _________________________ Das Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________ erlässt in der Nachlasssache _________________________ durch den Richter am Amtsgericht _________________________ am _________________________ folgenden B...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / b) Muster: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Beschwerdegericht

Rz. 87 Befinden sich die Akten bereits beim Beschwerdegericht, weil das Amtsgericht dem Einziehungsbegehren nicht Folge geleistet hat, kann der Antrag beim Beschwerdegericht gestellt werden. Dieses kann nach § 64 Abs. 3 FamFG eine einstweilige Anordnung erlassen. Muster 8.29: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Beschwerdegericht Muster 8.29: Antrag auf E...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / I. Funktion

Rz. 1 Gemäß § 2353 BGB stellt der Erbschein ein Zeugnis des Nachlassgerichts dar, das bekundet, wer Erbe ist und welchen Verfügungsbeschränkungen dieser unterliegt. Der Erbschein bezeugt als amtliche Bescheinigung folgende Punkte:mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / 2. Öffentlicher Glaube

Rz. 3 Zugunsten des Rechtsverkehrs wird weiter eine Richtigkeitsfiktion aufgestellt, § 2366 BGB: Erwirbt jemand einen Erbschaftsgegenstand, so gilt zu seinen Gunsten der Inhalt des Erbscheins als richtig, soweit die Vermutung des § 2365 BGB reicht. Darüber hinaus genießen auch Zahlungen an den Erben oder sonstige Verfügungsgeschäfte, wie z.B. Aufrechnung, Bewilligung einer V...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / 2. Voraussetzungen im Einzelnen

Rz. 69 Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen, damit ein Erbschein eingezogen werden kann: a) Formelle Fehlerhaftigkeit Rz. 70 Bei schweren Verfahrensfehlern, insbesondere beim Fehlen von Verfahrensvoraussetzungen, ist auch ein materiell richtiger Erbschein einzuziehen (h.M., die über den W...mehr

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§ 9 Testamentsvollstreckung / IV. Geschäftswert

Rz. 65 Wird ein Erbschein mit Testamentsvollstreckervermerk eingezogen und ein neuer Erbschein ohne einen solchen Vermerk erteilt, so bestimmt sich der Geschäftswert nach dem vollen ursprünglichen Nachlasswert.[63]mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / 3. Muster: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

Rz. 89 Muster 8.30: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Muster 8.30: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung An das Landgericht – Zivilkammer – _________________________ Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des _________________________, _________________________ – Antragsteller – Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________ gegen _...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / a) Muster: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 49 FamFG

Rz. 86 Muster 8.28: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 49 FamFG Muster 8.28: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 49 FamFG An das Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________ Nachlasssache _________________________ Az. _________________________ Einziehung des Erbscheins und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § ...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / 1. Ablehnung der Einziehung/Kraftloserklärung durch das Nachlassgericht

Rz. 122 Nach der Erteilung des Erbscheins ist die Beschwerde nur mit dem Ziel der Einziehung des Erbscheins statthaft.[74] Lehnt auf Anregung eines Beteiligten das Nachlassgericht die Einziehung oder die Kraftloserklärung eines Erbscheins ab, so steht dem Beteiligten gegen diesen Beschluss das Rechtsmittel der befristeten Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG zu, und zwar unabhäng...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / IV. Einstweiliger Rechtsschutz

Rz. 85 Nach h.M. sind einstweilige Anordnungen im Einziehungsverfahren zwar zulässig. Möglich ist eine einstweilige Anordnung des Nachlassgerichts bzw. des Beschwerdegerichts, § 49 FamFG, auf Rückgabe des Erbscheins zu den Nachlassakten. Dasselbe Ziel lässt sich auch mit einer einstweiligen Verfügung im ZPO-Verfahren nach § 2362 Abs. 1 BGB, § 935 ZPO erreichen. Mangels geset...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / a) Endentscheidungen

Rz. 100 Anfechtbare Verfügungen sind demnach Endentscheidungen, wie z.B. Sie müssen allerdings bereits erlassen sein, d.h. mit Willen des Gerichts aus dessen Verfügungsgewalt entlassen worden sein. Nicht notwendig ist die Wirksamk...mehr

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§ 9 Testamentsvollstreckung / II. Besondere Angaben

Rz. 63 Wurde die Testamentsvollstreckung nur für einen Teil des Nachlasses angeordnet, ist auch dies im Erbschein anzugeben.mehr

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§ 9 Testamentsvollstreckung / III. Fehlender Vermerk

Rz. 64 Fehlt trotz angeordneter Testamentsvollstreckung der Vermerk nach § 352b Abs. 2 FamFG, ist der Erbschein unrichtig und einzuziehen, § 2361 BGB.mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / 3. Inhalt

Rz. 7 Der Antrag muss das behauptete Erbrecht genau bezeichnen, und zwar nach Beachte Der Antrag ist sorgfältig zu formulieren, da das Gericht an den Antrag gebunden ist. Es kann dem Antrag nur voll entspreche...mehr

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§ 9 Testamentsvollstreckung / 2. Besondere Angaben

Rz. 93 Wurde die Testamentsvollstreckung nur für einen Teil des Nachlasses angeordnet, ist auch dies im Erbschein anzugeben.mehr

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§ 17 Gebühren und Kosten im... / I. Grundsätze der Kostenentscheidung

Rz. 5 § 80 FamFG regelt die Frage, welche Kosten erstattungsfähig sind: Zitat "..., dass Kosten nur die Gerichtskosten und die mit dem Verfahren unmittelbar zusammenhängenden Aufwendungen der Beteiligten, wie etwa die Kosten für den Anwalt, sind." § 80 FamFG Umfang der Kostenpflicht Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens n...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / a) Muster: Erbscheinsantrag eines Nachlassgläubigers

Rz. 10 Muster 8.1: Erbscheinsantrag eines Nachlassgläubigers Muster 8.1: Erbscheinsantrag eines Nachlassgläubigers An das Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________ Erbscheinsantrag zum Zweck der Zwangsvollstreckung Unter Vorlage der beiliegenden Vollmacht zeige ich die Vertretung des _________________________ an. In seinem Namen beantrage ich die Erteilung eines Er...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / 2. Feststellungsbeschluss

Rz. 28 Was die Form und den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung anbelangt, bestimmt § 352e FamFG, dass durch Beschluss zu entscheiden ist (Endentscheidung). § 352e FamFG Entscheidung über Erbscheinsanträge (1) Der Erbschein ist nur zu erteilen, wenn das Nachlassgericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Die Entscheidung erge...mehr

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§ 9 Testamentsvollstreckung / 2. Form und Inhalt der Entscheidung

Rz. 33 Was die Form und den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung anbelangt, bestimmt § 352e FamFG, dass durch Beschluss zu entscheiden ist (Endentscheidung). § 352e FamFG Entscheidung über Erbscheinsanträge (1) Der Erbschein ist nur zu erteilen, wenn das Nachlassgericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Die Entscheidung erge...mehr

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§ 9 Testamentsvollstreckung / 1. Anordnung der Testamentsvollstreckung

Rz. 91 Im Eigenrechtserbschein sind die Tatsache, dass Testamentsvollstreckung angeordnet wurde, und der Umfang der Testamentsvollstreckung anzugeben.[87] Nicht anzuführen ist die Person des Testamentsvollstreckers.[88] Hierfür gibt das Testamentsvollstreckerzeugnis Auskunft, § 2368 BGB. Auch die Anordnung der Nacherbenvollstreckung, § 2222 BGB, ist im Erbschein anzugeben. F...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / III. Teilerbschein, § 2353 Alt. 2 BGB

Rz. 40 Neben der Möglichkeit, einen gemeinschaftlichen Erbschein zu beantragen, kann ein Miterbe aber auch einen Teilerbschein erlangen. Er bezeugt als Einzelerbschein eines Miterben dessen Erbrecht.[26] Dieser ist vor allem bedeutsam, wenn z.B. die anderen Miterben nicht feststellbar sind oder deren Erbschaftsannahme nicht nachgewiesen werden kann.[27] In Verbindung mit der...mehr

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§ 18 EU-Erbrechtsverordnung / 13. Kosten und Gebühren

Rz. 68 Das ENZ wurde gebührenrechtlich dem Erbschein gleichgestellt. Rz. 69 Für das Verfahren auf Ausstellung eines ENZ fällt eine 1,0-Gebühr nach KV 12210 Abs. 1 GNotKG, Tabelle B, an. Es handelt sich um eine Pauschalgebühr, mit der sämtliche Tätigkeiten des Nachlassgerichts abgedeckt sind, darunter auch die erstmalige Ausstellung einer oder mehrerer beglaubigter Abschriften...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / 4. Erbscheinserteilung

Rz. 30 Von dem Feststellungsbeschluss ist die faktische Erteilung des Erbscheins zu unterscheiden. Diese geschieht dadurch, dass dem Antragsteller eine Ausfertigung des Erbscheins zugestellt oder übergeben wird. Ist der Erbschein bereits erteilt, so kann der Feststellungsbeschluss wegen prozessualer Überholung nicht mehr angefochten werden. Es ist dann die Einziehung des unr...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / b) Muster für eine behauptete Rechtsbeeinträchtigung

Rz. 113 Muster 8.37: Behauptete Rechtsbeeinträchtigung Muster 8.37: Behauptete Rechtsbeeinträchtigung Der Erbschein hätte _________________________ nicht erteilt werden dürfen, da mein Mandant aufgrund gesetzlicher Erbfolge Alleinerbe des Erblassers geworden ist. Das Testament vom _________________________ ist unwirksam, weil _________________________. Rz. 114 Wer geltend mach...mehr

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§ 17 Gebühren und Kosten im... / VII. Übersicht: Gegenstandswerte im nachlassgerichtlichen Verfahren

Rz. 22 Der Geschäftswert im Erbscheinsverfahren [4] bemisst sich nach dem reinen Nachlasswert im Zeitpunkt des Erbfalls. Vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten werden abgezogen, § 40 Abs. 1 S. 2 GNotKG. Rz. 23 Bei der Vertretung eines Miterben im Erbscheinerteilungsverfahren bestimmt sich der Gegenstandswert, der für die Berechnung der Vergütung des Rechtsanwalts zugrunde...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / V. Kosten bei Einziehung und Kraftloserklärung

Rz. 90 Gemäß KV 12215 GNotKG wird für die Einziehung eine ½ Gebühr erhoben. Der Geschäftswert bemisst sich nach dem reinen Wert des Nachlasses, § 40 GNotKG, d.h. nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten. Gebührenermäßigungen sind für Miterben, beim gegenständlich beschränkten Erbschein und für den Fall, dass der Erbschein nur zur Verfügung über ein Grundstück gebraucht wird,...mehr

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§ 18 EU-Erbrechtsverordnung / 12. Wirkungen

Rz. 66 Dem ENZ kommen nahezu die gleichen Wirkungen wie einem deutschen Erbschein zu:mehr

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§ 1 Grundlagen des FamFG-Ve... / 3. Besondere Einsichtsrechte

Rz. 45 Was die Einsicht in eine eröffnete Verfügung von Todes wegen anbelangt, enthält § 357 FamFG eine Sonderregelung: § 357 FamFG Einsicht in eine eröffnete Verfügung von Todes wegen; Ausfertigung eines Erbscheins oder anderen Zeugnisses (1) Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, ist berechtigt, eine eröffnete Verfügung von Todes wegen einzusehen. (2) Wer ein rechtli...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / 2. Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß § 2362 BGB, § 935 ZPO

Rz. 88 Neben den dargestellten einstweiligen Anordnungen im Nachlassverfahren kann einstweiliger Rechtsschutz unabhängig davon im streitigen Zivilverfahren begehrt werden. Nach § 2362 Abs. 1 BGB kann der wirkliche Erbe vom Besitzer des unrichtigen Erbscheins dessen Herausgabe an das Nachlassgericht verlangen. Dieser Herausgabeanspruch kann mittels einstweiliger Verfügung ges...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / IV. Gemeinschaftlicher Teilerbschein

Rz. 44 Wollen z.B. zwei von drei Miterben einen gemeinschaftlichen Erbschein und es gelingt der Nachweis der Annahme des dritten Miterben nicht, können sie einen gemeinschaftlichen Teilerbschein beantragen, § 2353 Alt. 2 BGB, § 352a FamFG. Rz. 45 Muster 8.14: Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Teilerbscheins Muster 8.14: Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftliche...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / aa) Erbscheinsverfahren; Formulierungsbeispiel

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§ 8 Erbscheinsverfahren / c) Muster: Beschwerde gegen einen Feststellungsbeschluss

Rz. 103 Muster 8.35: Beschwerde gegen einen Feststellungsbeschluss Muster 8.35: Beschwerde gegen einen Feststellungsbeschluss An das Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________ Beschwerdeschrift Nachlasssache _________________________ Az. _________________________ In der Nachlasssache des am _________________________ verstorbenen _________________________, zuletzt wohn...mehr