Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschein

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Unrichtiger Erbschein

Rz. 2 Die Unrichtigkeit des Erbscheins kann zeitlich in zwei Phasen vorliegen. Ursprüngliche Unrichtigkeit liegt vor, wenn bei Erteilung des Erbscheins dieser bereits unrichtig war. Nachträgliche Unrichtigkeit tritt ein, wenn die für die Erteilung des Erbscheins erforderlichen Voraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt – nach der zunächst richtigen Erteilung – nicht mehr ge...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Erbschein

Rz. 8 Ein dem Vorerben erteilter Erbschein wird mit Eintritt des Nacherbfalls unrichtig und ist einzuziehen, § 2361 BGB. Der Nacherbe kann die Herausgabe des Erbscheins an das Nachlassgericht verlangen (§ 2363 BGB) und einen Erbschein für sich beantragen.[17]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Erbschein und Grundbuch

Rz. 6 Im Erbschein muss angegeben werden, dass das Recht des Nacherben sich nicht auf den Gegenstand des Vorausvermächtnisses bezieht.[12] Handelt es sich um ein Grundstück, ist die Eintragung eines Nacherbenvermerkes (§ 51 GBO) im Grundbuch unzulässig.[13]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / F. Erbschein, Grundbuch

Rz. 13 Die Befreiung, auch die von einzelnen Beschränkungen und Verpflichtungen, ist im Erbschein anzugeben, § 352b Abs. 1 S. 2 FamFG.[41] Im Grundbuch ist die Befreiung von Amts wegen einzutragen (§ 51 GBO).mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / F. Erbschein

Rz. 31 Im Erbschein für den Vorerben ist das Nacherbenrecht nebst etwaigen Beschränkungen von Amts wegen zu vermerken, § 352b Abs. 1 FamFG (zuvor: § 2363 BGB); Einzelheiten siehe dort. Dies gilt nicht, wenn die Nacherbschaft bereits gegenstandslos geworden ist, weil der Vorerbe die Anwartschaft des Nacherben durch Rechtsgeschäft erworben hat.[131]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / d) Ansprüche des Vermieters, Erbschein

Rz. 82 Das Versterben des Erblassers in einer von ihm angemieteten Wohnung ist keine Überschreitung des vertragsmäßigen Gebrauchs, so dass dem Vermieter gegenüber dem Rechtsnachfolger des Erblassers auch kein Schadensersatzanspruch zusteht für die Reinigung und Befreiung von Leichengeruch.[231] Für den Nachweis der Rechtsnachfolge genügt nach Ansicht des LG Köln grundsätzlic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 7. Grundbuch/Erbschein

Rz. 61 Da mit einer Wiederverheiratungsklausel eine Beschränkung der Verfügungsbefugnis des überlebenden Ehegatten verbunden ist, ist dies sowohl im Erbschein als auch im Grundbuch einzutragen.[162] Der Inhalt des Vermerks wird dabei von der jeweiligen Fassung der Wiederverheiratungsklausel vorgegeben.[163] Die Verfügungsbeschränkung durch die Wiederverheiratungsklausel ist ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Begriff und Bedeutung des Erbscheins

Rz. 1 Der Erbschein dient als Zeugnis über die Erfolge. Er dokumentiert die Erbberechtigung und den Anteil des jeweiligen Erben am Nachlass; hingegen dürfen in den Erbschein keine Angaben über konkrete einzelne Gegenstände des Nachlasses aufgenommen werden. Ebenso dürfen im Erbschein keine Angaben über vorhandene Verbindlichkeiten verzeichnet werden.[1] Die wichtigste Aufgab...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Inhalt des Erbscheins

I. Zeugnis der Erbfolge Rz. 4 Der Inhalt des Erbscheins soll die konkrete Erbfolge mit oder ohne Beschränkungen durch den Erblasser bezeugen. Durch den Erbschein als amtliches Zeugnis über das Erbrecht wird dem Erben der Nachlass zugeordnet. Es wird dem oder den Erben bescheinigt, dass er/sie Erbe/n eines bestimmten Erblassers, also dessen Rechtsnachfolger, geworden ist/sind....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2366 Öffentlicher Glaube des Erbscheins

Gesetzestext Erwirbt jemand von demjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, durch Rechtsgeschäft einen Erbschaftsgegenstand, ein Recht an einem solchen Gegenstand oder die Befreiung von einem zur Erbschaft gehörenden Recht, so gilt zu seinen Gunsten der Inhalt des Erbscheins, soweit die Vermutung des § 2365 reicht, als richtig, es sei denn, dass er die Un...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2365 Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins

Gesetzestext Es wird vermutet, dass demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zustehe und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt sei. A. Rechtsvermutung Rz. 1 Der erteilte Erbschein erzeugt die Rechtsvermutung, dass das ausgewiesene Erbrecht richtig ist, sowohl hinsichtlich des ausgewie...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Antrag auf Erteilung eines Erbscheins

Rz. 23 Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins ist formlos möglich. Jedoch bestimmt § 352 Abs. 3 S. 2 FamFG, dass der Antragsteller die Richtigkeit der nach § 352 Abs. 1 und 2 FamFG zu erteilenden Angaben an Eides Statt vor Gericht oder einem Notar versichert. Da das Nachlassgericht jedoch auf die Versicherung an Eides Statt verzichten kann, empfiehlt es sich, vor Antragst...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2361 Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins

Gesetzestext 1Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. 2Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos. A. Allgemeines Rz. 1 Die Einziehung eines wirksam erteilten, aber unrichtigen Erbscheins dient einzig und allein dem Schutz des Rechtsverkehrs i.S.d. § 2366 BGB. Denn der erteilte Erbschein ist mit öffentlichem Glaub...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2353 ff.... / B. Erbscheinsarten

Rz. 2 Das Gesetz unterscheidet mehrere Arten von Erbscheinen, bspw. den Alleinerbschein, als Erbschein des Alleinerben nach § 2353 Hs. 1 BGB, der das Erbrecht des Allein- oder Universalerben ausweist, oder den Teilerbschein nach § 2353 Hs. 2 BGB, der das Erbrecht eines von mehreren Miterben bezeugt. Der einzelne Miterbe kann sowohl über seinen Erbteil als auch über den Erbte...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Herausgabeanspruch

Rz. 1 Der Herausgabeanspruch nach § 2362 BGB ist ein direkter Anspruch des wirklichen Erben gegenüber dem bisherigen durch den Erbschein ausgewiesenen Erben. Dieser Anspruch auf Herausgabe des Erbscheins an das Nachlassgericht stellt für den wirklichen Erben eine Möglichkeit dar, die schädlichen Wirkungen eines unrichtigen Erbscheins zu vermeiden, ohne ein ggf. zeitlich läng...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Beweiskraft

Rz. 2 Der Umfang der Beweiskraft des Erbscheins ist umstritten. Zwar stellt das Nachlassgericht durch die Ausstellung des Erbscheins gerade ausdrücklich amtlich fest, dass der in dem Erbschein aufgeführte Erbe Rechtsnachfolger des Erblassers geworden ist, mit oder ohne Beschränkungen, jedoch ist im Erbprozess der Erbschein kein ausreichendes Beweismittel zum Nachweis des gel...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Sachliche Zuständigkeit

Rz. 18 Nach § 18 Abs. 2 HöfeO besteht eine ausschließliche Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts für die Klärung der Frage, wer Hoferbe geworden ist.[36] § 1 Nr. 5 LwVG korrespondiert insoweit mit § 18 Abs. 2 HöfeO, indem die sachliche Zuständigkeit dort ebenfalls ausschließlich für die dort aufgeführten Fälle bestimmt wird. Landwirtschaftsgericht ist das AG nach § 2 LwV...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Rechtsvermutung

Rz. 1 Der erteilte Erbschein erzeugt die Rechtsvermutung, dass das ausgewiesene Erbrecht richtig ist, sowohl hinsichtlich des ausgewiesenen Erben als auch bzgl. der ausgewiesenen Größe des Erbteils. Ebenfalls wird dadurch die Rechtsvermutung bezeugt, dass keine weiteren Beschränkungen des Erben bestehen als die in dem Erbschein ausgewiesenen.[1] Str. ist, ob die Rechtsvermut...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 7. Erbscheinserteilung

Rz. 41 Die Erteilung des Erbscheins ist vom Nachlassgericht vorzunehmen, sofern es die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen als festgestellt erachtet nach § 352e Abs. 1 FamFG (früher § 2359 BGB). Das Nachlassgericht entscheidet nach § 352 Abs. 1 S. 2 FamFG durch Feststellungsbeschluss über die antragsgemäße Erteilung des Erbscheins. Durch den Feststellungsbesc...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2353 ff.... / A. Einführung

Rz. 1 Das deutsche Zivilgesetzbuch hat den Erbschein als amtliches Zeugnis in Anlehnung an das Gesetz über die Ausstellung gerichtlicher Erbbescheinigungen v. 12.3.1869 übernommen.[1] Ziel war es, ein Legitimationspapier für den oder die Erben zu schaffen, durch welches das Erbrecht und der Umfang des jeweiligen Erbteils amtlich dokumentiert werden soll.[2] Der Erbschein hat...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Weitere Verfügungsbeschränkungen

Rz. 11 Beschränkungen des Erben können sich auch dadurch ergeben, dass sich im Nachlass bspw. ein Grundstück befindet, welches im Ausland liegt. Die Rspr.[20] und die h.M.[21] befürworten für diese Fälle, einen sog. Geltungsvermerk im Erbschein aufzunehmen, woraus sich ergeben soll, dass der Erbschein sich gerade nicht auf die im Ausland befindlichen unbeweglichen Vermögenst...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Umfang des Erbrechts

Rz. 6 Inhaltlich hat der Erbschein genau zu bezeichnen, welchen Umfang der Erbe am Nachlass hat. Dies bezieht sich jedoch bei einer Mehrheit von Erben lediglich auf eine bestimmte Quote am Gesamtnachlass. Konkret wird dies durch den gemeinschaftlichen Erbschein ausgedrückt, der nach § 352a FamFG (früher § 2357 Abs. 2 BGB) ausdrücklich den Erbteil, also die Quote des einzelne...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Reichweite des öffentlichen Glaubens

Rz. 2 Der öffentliche Glaube ist nur für den tatsächlich erteilten und in Kraft befindlichen Erbschein gegeben. Wurde der Erbschein eingezogen oder für kraftlos erklärt, genießt er keinen öffentlichen Glauben mehr. Nach Hs. 2 ist der redliche Erwerb bereits ausgeschlossen, sofern der Dritte Kenntnis von der Unrichtigkeit, also einer Einziehungsvoraussetzung des Erbscheins, h...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2353 ff.... / I. Ausländische Rechtsordnungen

Rz. 11 Die Legitimationsnachweise eines Erben sind in vielen Rechtsordnungen ganz unterschiedlich geregelt. Auch in Europa sind die Unterschiede ganz erheblich. Das österreichische Recht setzt positiv nach §§ 797–799 AGBGB, §§ 116 ff. AußStrG zunächst einmal voraus, dass eine sog. Erberklärung abgegeben wird, der Erbe also erklärt, dass er die Erbschaft annimmt; zeitgleich o...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Einstweiliger Rechtsschutz/Sichernde Maßnahmen

Rz. 14 In der Praxis stellt sich häufig die Frage, welche vorläufig sichernden Maßnahmen bis zum tatsächlichen Kraftloswerden des Erbscheins möglich sind. Denn solange ein Erbschein noch nicht eingezogen oder für kraftlos erklärt wurde, entfaltet er seine volle Wirksamkeit, sehr zum Nachteil u.U. für denjenigen, der ggf. der eigentliche Erbe wäre. Da die anzustellenden Ermit...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Einziehungsanordnung

Rz. 10 Hat das Nachlassgericht festgestellt, dass der Erbschein unrichtig ist, muss es dessen Einziehung anordnen nach § 2361 BGB. Die Einziehungsanordnung ist mit den Gründen nach § 38 Abs. 3 FamFG zu versehen.[24] Die Bekanntgabe hat nach § 41 Abs. 1FamFG gegenüber den Beteiligten zu erfolgen. Gleichzeitig hat mit der Bekanntgabe auch die Aufforderung an die bisherigen Erb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Berufungsgrund

Rz. 5 Ein Berufungsgrund ist nicht in den Erbschein aufzunehmen. Außer in den Fällen, in denen der Erbe aus verschiedenen Gründen berufen ist und falls dies zur Klarstellung hinsichtlich des Umfangs oder einer Beschränkung des Erbrechts notwendig ist, kann es notwendig sein, den Berufungsgrund aufzunehmen.[8] Durch den Erbschein wird lediglich das Erbrecht als solches bezeug...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Unzulässige Vermerke

Rz. 13 Jegliche sonstige den Erben betreffende Beschränkungen, wie Pflichtteilsansprüche, Voraus, Dreißigster, Vermächtnisse, Auflagen, Teilungsanordnungen, ein Ausschluss der Auseinandersetzung oder eine Nachlassverwaltung, eine Nachlassinsolvenz, Rechtsstreitigkeiten über den Nachlass, Vergleiche den Nachlass betreffend, sind in den Erbschein nicht mit aufzunehmen.[24] Wir...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Vor- und Nacherbfolge/Ersatzerbeneinsetzung für den Nacherben

Rz. 8 Der Erblasser kann durch eine Verfügung von Todes wegen eine sog. Vor- und Nacherbschaft anordnen. Häufig kann sich eine solche Anordnung auch durch eine entsprechende Auslegung der letztwilligen Verfügung von Todes wegen ergeben, wobei auf die Kommentierung der §§ 2100 ff. BGB verwiesen sei. Da eine Nacherbenanordnung den Vorerben erheblich in seiner Verfügungsmacht e...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Schutz des guten Glaubens Dritter (Abs. 2)

Rz. 9 Nach Abs. 2 finden die Vorschriften zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, analoge Anwendung. Im Einzelnen handelt es sich um die Regelungen in:mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Rechtsmittel

Rz. 42 Gemäß § 58 Abs. 1 FamFGist gegen die Weigerung des Nachlassgerichts, einen bestimmten vom Antragsteller begehrten Erbschein zu erteilen, die sofortige Beschwerde zulässig. Selbst wenn ein Rechtspfleger entschieden hat, verweist § 11 Abs. 1 RPflG auf den Beschwerdeweg nach § 58 FamFG. Diese Beschwerde ist jedoch immer befristet ausgestaltet nach § 63 FamFG. Die Notfris...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2353 ff.... / IV. Sonstige Nachweise des Erbrechts/Bankverkehr

Rz. 10 Das Heimstättenfolgezeugnis als Nachweis der Heimstättennachfolge im Wege der Sondererbfolge diente bis zum 1.10.1993 zur Eintragung im Grundbuch.[30] Der Erbschein als gesetzliches Zeugnis über das Erbrecht ist in der Praxis folgerichtig auch der anerkannte Nachweis des Erbrechts. Da das Erbscheinsverfahren aber häufig längere Zeit in Anspruch nimmt, kann es empfehle...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Einziehung eines wirksam erteilten, aber unrichtigen Erbscheins dient einzig und allein dem Schutz des Rechtsverkehrs i.S.d. § 2366 BGB. Denn der erteilte Erbschein ist mit öffentlichem Glauben ausgestattet und muss deshalb umgehend eingezogen werden, sobald seine Unrichtigkeit feststeht. Nur so lässt sich der gutgläubige Erwerb vom Nichterben verhindern und somit ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Auskunftsanspruch

Rz. 2 Der Erbe hat neben dem Herausgabeanspruch auch einen Anspruch auf Auskunft nach Abs. 2 gegen jedermann, dem ein unrichtiger Erbschein erteilt wurde.[3] Denn der Erbschein kann nicht nur in den Händen des bisherigen durch den Erbschein ausgewiesenen Erben schädliche Wirkungen für den wirklichen Erben entfalten, sondern auch, wenn der Erbschein an einen Gläubiger des bis...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Es wird vermutet, dass demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zustehe und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt sei.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. 2Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Zeugnis der Erbfolge

Rz. 4 Der Inhalt des Erbscheins soll die konkrete Erbfolge mit oder ohne Beschränkungen durch den Erblasser bezeugen. Durch den Erbschein als amtliches Zeugnis über das Erbrecht wird dem Erben der Nachlass zugeordnet. Es wird dem oder den Erben bescheinigt, dass er/sie Erbe/n eines bestimmten Erblassers, also dessen Rechtsnachfolger, geworden ist/sind. Der Erblasser ist mit ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 22 Ein Erbschein wird nur auf einen Antrag hin nach § 2353 BGB erteilt. Das Gericht wird also nicht von sich aus tätig.[47] Die Erteilung eines Erbscheins ohne entsprechenden Antrag ist unrichtig.[48] Er ist als unrichtig einzuziehen, wobei dies auch zu erfolgen hat, selbst wenn er inhaltlich richtig ist, denn es fehlt ihm die wesentliche zentrale Grundlage eines Erbsche...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Vorschriften zum Erwerb vom Nichtberechtigten

Rz. 13 Die Verfügungen des Erbschaftsbesitzers über Erbschaftsmittel stellen Verfügungen eines Nichtberechtigten dar, so dass gutgläubige Dritte, die den Erbschaftsgegenstand erwerben, durch die Vorschriften über den Schutz des guten Glaubens gem. §§ 892, 893, 932–936, 1032, 1138, 1155, 1207, 1244, 2366, 2367 BGB geschützt werden.[30] Zu beachten ist aber, dass bei beweglich...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Grundbuchrechtliche Fragen

Rz. 37 Stellt sich für das Grundbuchamt bei einer vorzunehmenden Eintragung die Frage, ob ein später errichtetes notarielles Testament von einer Bindungswirkung eines vorgehenden gemeinschaftlichen Testaments beeinträchtigt wird, so kann das Grundbuchamt nicht einfach zum Nachweis der Erbfolge einen Erbschein verlangen. Dazu ist es nur berechtigt, wenn die Klärung dieser Fra...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 9 Ist das Feststellungsverfahren unter Beachtung des § 1965 BGB durchgeführt worden, ohne dass Erben ermittelt werden konnten, hat das Nachlassgericht gem. Abs. 1 die Feststellung zu treffen, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist. Die Feststellung erfolgt durch Beschluss nach § 38 FamFG, nachdem das Aufforderungsverfahren des § 1965 BGB durchgeführt wu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 6. Fallgruppen

Rz. 8 Der Erbe ist nicht unbekannt i.S.d. Abs. 1 S. 2, wenn nach den klaren tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf Bestellung eines Nachlasspflegers mit hoher Wahrscheinlichkeit feststeht, wer Erbe ist.[10] Das gilt auch dann, wenn vor einem anderen Gericht Klage auf Feststellung des Erbrechts erhoben worden ist[11] oder w...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Beschränkungen des Erbrechts

Rz. 7 Ein Erbschein muss die Rechtslage im Todeszeitpunkt wiedergeben, also die Rechtsnachfolge nach dem Tode des Erblassers. Da diese Rechtsnachfolge aber durch Verfügung von Todes wegen durch den Erblasser einschränkbar ist, nämlich durch die Verfügung, dass lediglich eine Vor- und Nacherbschaft oder eine Testamentsvollstreckung angeordnet wurde, ist es unverzichtbar, dies...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Rechtsfolgen der Amtsbeendigung

Rz. 8 Alle Verwaltungs-, Verfügungs- und Verpflichtungsbefugnisse verliert der Testamentsvollstrecker automatisch mit der Beendigung des Amts. Der Testamentsvollstrecker ist anschließend gem. §§ 666 ff., 2218 BGB zur Herausgabe des durch die Testamentsvollstreckung Erlangten und in Besitz Genommenen sowie zur Rechenschaft verpflichtet. Wird nur das Amt, nicht aber die Testam...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Zuständigkeit

Rz. 9 Ausschließlich zuständig für die Einziehung des Erbscheins ist dasjenige Nachlassgericht, welches den Erbschein erteilt hat. Dies gilt auch für den Fall, dass das erteilende Nachlassgericht örtlich bei der Erteilung des Erbscheins unzuständig war.[20] Das Beschwerdegericht ist nicht zur Einziehung berechtigt, es kann lediglich das Nachlassgericht entsprechend anweisen....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Der wirkliche Erbe kann von dem Besitzer eines unrichtigen Erbscheins die Herausgabe an das Nachlassgericht verlangen. (2)Derjenige, welchem ein unrichtiger Erbschein erteilt worden ist, hat dem wirklichen Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Erwirbt jemand von demjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, durch Rechtsgeschäft einen Erbschaftsgegenstand, ein Recht an einem solchen Gegenstand oder die Befreiung von einem zur Erbschaft gehörenden Recht, so gilt zu seinen Gunsten der Inhalt des Erbscheins, soweit die Vermutung des § 2365 reicht, als richtig, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Verfahren

Rz. 13 Nach Eingang der Anfechtungserklärung hat das Nachlassgericht zunächst seine Zuständigkeit zu prüfen und sodann demjenigen, welchem die angefochtene Verfügung unmittelbar zustattenkommt, gem. Abs. 2 mitzuteilen. Diese Mitteilung ist jedoch nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit der Anfechtung.[24] Die Mitteilungspflicht gilt nur in den Fällen des Abs. 1, nicht hingeg...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2363 Herausgabeanspruch des Nacherben und des Testamentsvollstreckers

Gesetzestext Dem Nacherben sowie dem Testamentsvollstrecker steht das in § 2362 Absatz 1 bestimmte Recht zu. Rz. 1 Die bisherige Regelung des § 2364 Abs. 2 BGB ist durch das IntErbRVG nun in § 352b FamFG geregelt. Der Nacherbe hat wie der Testamentsvollstecker nach § 2363 BGB einen Anspruch auf Herausgabe des Erbscheins, sofern dieser unrichtig ist. Der Nacherbe kann diesen ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Vererblichkeit, Übertragbarkeit

Rz. 24 Nach der widerlegbaren Vermutung des § 2108 Abs. 2 S. 1 BGB ist die Nacherbenanwartschaft im Zweifel vererblich. Sie geht also, sofern ein gegenteiliger Wille des Erblassers nicht feststellbar ist, auf die – gesetzlichen oder testamentarischen – Erben des Nacherben über, wenn dieser zwischen dem Erbfall und dem Eintritt des Nacherbfalls verstirbt (Einzelheiten bei § 2...mehr