Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschein

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ZAP 13/2016, Das Bankgeschä... / aa) Problemstellung

Die Frage, wer nach dem Tode des Kontoinhabers verfügungsberechtigt ist, kann zu erbitterten Streitigkeiten zwischen testamentarischen und gesetzlichen Erben, Vermächtnisnehmern und trans- oder postmortal Bevollmächtigten führen. Die Abwicklung von Konten nach dem Tod des Inhabers gehört zum alltäglichen Massegeschäft der Banken. Allerdings sind den Instituten die damit verb...mehr

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ZAP 16/2015, Die Europäisch... / d) Europäisches Nachlasszeugnis, Art. 62 ff. EU-ErbVO

Durch Art. 62 EU-ErbVO wird das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) nach dem Vorbild des deutschen Erbscheins eingeführt. Dabei handelt es sich um ein Zeugnis, das der Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat dient. Die Erteilung des ENZ kommt nur bei internationalem Bezug, nicht bei nationalen Sachverhalten in Betracht. Zeigt ein Erbfall keinen internationalen Bezug, kommt d...mehr

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zerb 8/2016, Anwendbarkeit ... / Sachverhalt

Die Klägerin begehrt die Feststellung ihrer Alleinerbenstellung nach ihrer verstorbenen Mutter. Die Klägerin und die Beklagte sind die beiden leiblichen Töchter des Ehepaares M. Die Eltern der Parteien errichteten am 7.4.1977 ein handschriftliches gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig als Erben einsetzten. Sie bestimmten die Klägerin zur Erbin des zuletzt ...mehr

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ZAP 21/2016, "Digitaler Nac... / 2. Erbstatut und Nachweis der Erbenstellung

Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt aus deutscher Sicht dem Recht des Staates, in dem der Erblasser bei Eintritt des Erbfalls seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, es sei denn, dass offensichtlich eine engere Verbindung zu einem anderen Staat bestand (Art. 21 VO (EU) 650/2012 – EUErbVO). Damit ist die früher auch in Deutschland maßgebende Anknüpfung an das Heimatr...mehr

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ZAP 13/2017, Legitimation d... / 4. Post- oder transmortale Vollmacht

Die Erteilung von post- und transmortalen Vollmachten an den bzw. die künftigen Erben erleichtert die Nachlassabwicklung im Bankenverkehr. Zu unterscheiden ist nach dem zeitlichen Geltungsbereich der Vollmachten zwischen der transmortalen Vollmacht, die bereits mit der Erteilung durch den Vollmachtgeber wirksam wird und über dessen Tod hinaus wirksam bleibt, und der postmortal...mehr

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ZAP 16/2015, Die Europäisch... / 1. Einleitung

Für die Praktiker des Erbrechts ist der 17.8.2015 ein einschneidender Tag. An diesem Tag kommt die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) auf alle Erbfälle in der Europäischen Union (EU) zur Anwendung und gleichzeitig tritt das Deutsche Verfahrensrecht zur Durchführung der Verordnung in Kraft. Mit der Anknüpfung des Erbstatuts an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt und n...mehr

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ZAP 16/2015, Die Europäisch... / e) Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches

Die Regelung des § 2353 BGB wird im BGB belassen. Die Bestimmungen zum Erbscheinsverfahren (§§ 2354–2359 BGB) werden aufgehoben und in das FamFG übertragen (s.o.). Die Neufassung der §§ 2270 Abs. 3 und 2278 Abs. 2 BGB legt fest, dass auch die Wahl des anzuwendenden Erbrechts (Art. 22 EU-ErbVO) als wechselbezügliche Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament getroffen bzw...mehr

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ZAP 16/2015, Die Europäisch... / a) Anwendungsbereich, § 1 IntErbRVG

Nach § 1 IntErbRVG findet das Gesetz nur dann Anwendung, wenn die EU-ErbVO anwendbar ist. Allein deren Durchführung dienen die Bestimmungen des Gesetzes. Damit findet es keine Anwendung auf Erbfälle die vor dem 17.8.2015 stattgefunden haben. Im Übrigen ist Art. 75 EU-ErbVO zu beachten, nach dem die Verordnung die Anwendung internationaler Übereinkommen, denen ein oder mehrer...mehr

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ZAP 13/2017, Legitimation d... / b) AGB der Banken und Sparkassen

Nachdem der BGH mit Urteil vom 8.10.2013 entschieden hatte, dass die Nr. 5 Abs. 1 AGB-Sparkassen im Verkehr mit Verbrauchern nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei, haben die Banken mit neuen AGB reagiert und den Nachweis des Erbrechts damit allgemein erleichtert. Die Nr. 5 der AGB-Banken und -Sparkassen lautet nunmehr: Zitat 5. Verfügungsberechtigung nach dem Tod d...mehr

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ZAP 17/2016, GbR-Gesellschaft: Grundbuchberichtigung nach Tod eines Gesellschafters

(KG, Beschl. v. 29.3.2016 – 1 W 907/15) • Für die Grundbuchberichtigung nach dem Tod eines im Grundbuch eingetragenen Gesellschafters einer GbR bedarf es keiner Vorlage des Gesellschaftsvertrags, wenn die Erbfolge in der Form des § 35 GBO nachgewiesen ist und sowohl die Erben als auch die weiteren im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter die Berichtigung des Grundbuchs nach...mehr

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ZAP 16/2015, Die Europäisch... / 2. Historie

Das Europäische Parlament sowie der Rat haben die Notwendigkeit einheitlicher Abwicklungen gesehen und mit dem Erlass der Europäischen Erbrechtsverordnung verbindliche Regelungen getroffen. Diese Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 650/2012) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.7.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung vo...mehr

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ZAP 16/2015, Die Europäisch... / c) Verfahren betreffend das Europäische Nachlasszeugnis, §§ 33 ff. IntErbRVG

Das Verfahren betreffend das neu eingeführte Europäische Nachlasszeugnis ist in den §§ 33 ff. IntErbRVG geregelt. Diese Verfahrensregelungen finden nach § 33 IntErbRVG Anwendung auf: die Ausstellung, Berichtigung, Änderung oder den Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses, die Erteilung einer beglaubigten Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses oder die Verlänger...mehr

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ZAP 13/2016, Das Bankgeschä... / bb) Materiell-rechtliche Grundlagen

Nach geltender höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Bank verpflichtet, Verfügungen des Bevollmächtigten zuzulassen und seine Weisungen unverzüglich und bedingungslos auszuführen (s. BGH, Urt. v. 25.10.1994 – XI ZR 239/93). Eine Beglaubigung oder Beurkundung der Vollmacht ist nicht erforderlich (s. Glenk ZfgK 5/2016, 209; ders. Bank intern 14/2016). Hinweis: Die Anweisun...mehr

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ZAP 21/2016, Grundbuchberichtigung: Konkurrenz zweier Testamente

(OLG München, Beschl. v. 4.8.2016 – 34 Wx 139/16) • Beruht die Erbfolge, die in das Grundbuch eingetragen werden soll, auf einem notariellen Testament und hat der Erblasser zusammen mit seinem vorverstorbenen Ehegatten ein gemeinschaftliches eigenhändiges (hier: seiner äußeren Form nach gültiges) Testament errichtet, so obliegt dem Grundbuchamt auch die Auslegung des frühere...mehr

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zerb 8/2016, Beurkundung vo... / 7. Legitimation gegenüber Banken/Sparkassen

Schließlich kann sich die Frage stellen, ob ein im Ausland beurkundetes Testament auch zu Legitimationszwecken gegenüber Banken/Sparkassen in gleicher Weise benutzt werden kann wie ein inländisches Testament. Oftmals verwenden Banken und Sparkassen eine dem Muster von § 5 AGB-Banken bzw. § 5 AGB-Sparkassen nachgebildete Klausel. Diese sieht vor, dass die Bank/Sparkasse grund...mehr

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Gesetzgebungsreport / 12. Weitere Gesetzesänderungen im Überblick

Ergänzend sei auf folgende weitere, hier aus Platzgründen nicht näher vorgestellte Gesetzesänderungen hingewiesen, und zwar: auf das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung und kostenrechtlicher Vorschriften vom 20.11.2015 (BGBl I 2015, 2018), deren Regelungen mit Wirkung vom 26.11.2015 und 1.1.201...mehr

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ZAP 16/2015, Die Europäisch... / b) Örtliche Zuständigkeiten, § 2 IntErbRVG

Da die EU-ErbVO lediglich die internationalen Zuständigkeiten regelt, trifft das IntErbRVG eigene Regelungen betreffend die örtliche Zuständigkeit. Für streitige Verfahren gilt § 2 IntErbRVG. Nach § 2 Abs. 1 IntErbRVG ist das Gericht, das die Verfahrensparteien in einer Gerichtsstandvereinbarung bezeichnet haben, örtlich ausschließlich dann zuständig, wenn sich die internatio...mehr

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zerb 8/2016, Beurkundung vo... / 6. Registrierung beim Zentralen Testamentsregister

Mit dem Gesetz vom 22.12.2010[27] wurde das Zentrale Testamentsregister eingerichtet. Amtsgerichte und Notare sollen dem von der Bundesnotarkammer geführten Zentralen Testamentsregister elektronisch übermitteln, dass ein Testament oder ein Erbvertrag in die besondere amtliche Verwahrung genommen wird. Tritt ein Sterbefall ein, benachrichtigt das Standesamt des Sterbeortes da...mehr

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zerb 8/2016, Beurkundung vo... / 2

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ZAP 11/2016, Das Bankgeschä... / 1. Inhaltskontrolle (§ 307 Abs. 1 BGB)

Gemäß § 307 Abs. 1 BGB sind AGB-Klauseln unwirksam, wenn sie gegen Treu und Glauben verstoßen und den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Das gilt auch dann, wenn Bestimmungen nicht klar und eindeutig sind (§ 307 Abs. 2 BGB). Insofern bildet die Norm des § 307 BGB die gesetzliche Basis zur inhaltlichen Kontrolle der AGB-Klauseln durch die Gerichte. Die Flut von Klage...mehr

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ZAP 24/2015, Testament: Beweis der Wirksamkeit

(OLG Karlsruhe, Beschl. v. 8.10.2015 – 11 Wx 78/14) • Bei einem nicht mehr im Original auffindbaren Testament erfordert die Amtsermittlungspflicht eine besonders gründliche Aufklärung der Übereinstimmung einer Kopie mit dem verschwundenen Original. Dies erfordert regelmäßig eine förmliche Beweisaufnahme ("Strengbeweis") durch Vernehmung dazu benannter Zeugen. Hinweis: Die Er...mehr

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ZAP 7/2017, Erbscheinsverfahren: Unauffindbarkeit eines Testaments

(OLG Köln, Beschl. v. 2.12.2016 – 2 Wx 550/16) • Allein wegen seiner Unauffindbarkeit ist ein nicht mehr vorhandenes Testament nicht ungültig. Auch besteht keine Vermutung dafür, dass es vom Erblasser vernichtet worden und deshalb gem. § 2255 BGB als widerrufen anzusehen ist (vgl. OLG Schleswig, Beschl. v. 12.8.2013, 3 Wx 27/13). Derjenige, der sich auf ein unauffindbares Te...mehr

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ZAP 16/2015, Die Europäisch... / 4. Auslegung

Der Charakter als Rechtsakt der EU hat für die Auslegung der Regeln Bedeutung. Die Erbrechtsverordnung muss stets autonom ausgelegt werden, d.h. nicht unter Rückgriff als nationales Recht, sondern unter Berücksichtigung des Wortlauts der jeweiligen Norm, ihrer Entstehungsgeschichte, der Ziele und der Systematik des jeweiligen Rechtsaktes sowie der allgemeinen Rechtsgrundsätz...mehr

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ZAP 8/2017, Öffentliche Verfügung von Todes wegen: Nachweis der Erbfolge

(OLG München, Beschl. v. 30.11.2016 – 34 Wx 363/16) • Hat der Erblasser neben einer öffentlichen Verfügung auch eine eigenhändige Verfügung von Todes wegen getroffen, muss das Grundbuchamt, wenn sich aus dem Vorhandensein der privatschriftlichen Verfügung Bedenken gegen die Wirksamkeit der öffentlichen Verfügung ergeben, die Wirksamkeit des privatschriftlichen Testaments klä...mehr

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zerb 8/2016, Beurkundung vo... / 4. Anerkennung im grundbuchrechtlichen Verfahren

Gem. § 35 Abs. 1 S. 2 GBO genügt es im grundbuchrechtlichen Verfahren für den Nachweis der Erbfolge, die auf einer Verfügung von Todes wegen, welche in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, beruht, wenn anstelle eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung von Todes wegen und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden...mehr

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ZAP 13/2017, Legitimation d... / I. Allgemeines

Nach der Vorschrift des § 1922 Abs. 1 BGB geht mit dem Tode einer Person (Erbfall) dessen Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere Personen (Erben) über. Der Erbe tritt mit dem Erbfall in sämtliche Rechtspositionen, die die verstorbene Person innehatte, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (sog. Universalsukzession) ein. Diejenige Person um deren Erbschaft (Nachlas...mehr

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zerb 7/2016, Nachweis des E... / Aus den Gründen

Die Revision ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Den Klägern stehe gegen die Beklagte ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB auf Erstattung der Gerichtskosten für die Erteilung des Erbscheins in Höhe von 1.770 EUR zu. Die Beklagte habe gegen die ihr aus den Kontoverträgen obliegende Leistungstreuepflicht verst...mehr

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FoVo 7 + 8/2016, Keine Gebü... / 3 Der Praxistipp

Vollstreckung kann Erbenermittlung notwendig machen Eine titulierte Forderung verjährt – von der Fällen der regelmäßig wiederkehrenden Leistungen wie Zinsen u.a. abgesehen (hierzu § 197 Abs. 2 BGB) – nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB frühestens nach 30 Jahren. Das bringt es mit sich, dass immer wieder Fälle zu bearbeiten sind, in denen der Schuldner bereits verstorben ist, ohne die...mehr

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FoVo 7 + 8/2016, Gerichtliche Anträge nach dem Erbfall des Schuldners

Ist der Schuldner verstorben, kommt nicht nur die fortgesetzte Vollstreckung in den Nachlass, sondern auch die Inanspruchnahme des nach §§ 1922, 1967 BGB haftenden Erben in Betracht (Goebel, FoVo 2016, 121 – in diesem Heft). Dabei gilt es zunächst zu klären, ob ein Nachlassvorgang existiert. Fehlt es daran, gilt die gesetzliche Erbfolge. Ansonsten ergibt sich hieraus, ob sch...mehr

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zerb 7/2016, Nießbrauchsver... / Aus den Gründen

II. (...) III. (...) 2. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Nießbrauchsbestellung zu. Gemäß § 2174 BGB wird durch das Vermächtnis für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstandes zu fordern. Damit wird zunächst deutlich, dass der Nießbrauch nicht etwa – wie der Beklagte zu meinen scheint – automatisch beim Ver...mehr

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zerb 7/2016, Nachweis des E... / Sachverhalt

Die Kläger nehmen die beklagte Sparkasse auf Erstattung von Gerichtskosten für die Erteilung eines Erbscheins in Anspruch. Die Erblasserin, die im August 2013 verstorbene Mutter der beiden Kläger, unterhielt bei der Beklagten mehrere Konten, darunter auch Sparkonten. Am 22.8.1988 errichtete sie gemeinsam mit ihrem im Jahr 2001 verstorbenen Ehemann, dem Vater der Kläger, ein h...mehr

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FoVo 7 + 8/2016, Zwangsvoll... / 3 Der Praxistipp

Rechtsnachfolge zwingt zum Handeln Nach § 750 ZPO darf die Zwangsvollstreckung nur für und gegen die im Titel genannten Personen beginnen und – über den Wortlaut hinaus – fortgesetzt werden. Liegt ein Fall der Rechtsnachfolge vor, etwa weil eine der Vollstreckungsparteien verstorben ist oder die titulierte Forderung abgetreten wurde, so muss der Vollstreckungstitel umgeschrie...mehr

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zerb 7/2016, Nachweis einer... / Aus den Gründen

Die eingelegte Beschwerde ist zulässig. In der Sache ist sie überwiegend unbegründet. Sie führt lediglich zur Ergänzung der Zwischenverfügung, mit der der Beteiligten ein weiteres Mittel zur Behebung des Eintragungshindernisses aufgezeigt wird. Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 24.3.2015 zutreffend darauf hingewiesen, dass der von der Beteiligten beantragten Beri...mehr

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zerb 7/2016, Nießbrauchsver... / Sachverhalt

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung erweist sich im Ergebnis als vollen Umfangs unbegründet. Die Neufassung des angefochtenen Urteils erfolgt lediglich klarstellend. I. Die Klägerin macht einen Anspruch aus Vermächtnis gegen den Beklagten als Alleinerben nach I. H. geltend. Sie hat erstinstanzlich beantragt: den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin an dem E...mehr

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FoVo 7 + 8/2016, Der Schuld... / IV. Die angenommene Erbschaft

Keine hohen Anforderungen an die Annahme Wurde die Erbschaft im Zeitpunkt der beabsichtigten Vollstreckung bereits angenommen, so stehen auch die Erben fest. Der Titel muss jetzt auf den oder die Erben als Gesamtrechtsnachfolger des Schuldners nach § 727 ZPO umgeschrieben werden. Der Erbe hat die Erbschaft angenommen, wenn er die Annahme erklärt hat oder die Ausschlagungsfris...mehr

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Teil D: Vergütung und Kosten / Vergütungsfestsetzung, Erinnerung [Rdn 505]

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ZErb 06/2016, Mögliche Ausl... / Sachverhalt

Die ledige Erblasserin ist am 16.12.2002 im Alter von 77 Jahren verstorben. Das Nachlassgericht erteilte am 25.1.2006 einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge, der die Beteiligten zu 1 – 3 als Miterben ausweist. Mit Schreiben vom 18.8.2015 legte der Beteiligte zu 4 ein Schreiben der Erblasserin (Brief) vom 20.10.1975 vor, das er nach seinem Vorbringen erst jetzt bei Du...mehr

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ZErb 06/2016, Auswirkungen ... / 2. Innerstaatliches Schriftstück Lettlands

Im lettischen Recht ist der Erbschein die maßgebliche Urkunde, die das Recht auf die Erbschaft öffentlich firmiert. Der Notar stellt diesen auf schriftlichen Antrag aus, und zwar sowohl für die testamentarischen als auch für die gesetzlichen Erben. Der Erbschein wird aber nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt. Es muss ein Antrag gestellt werden, die Sterbeurkunde, die...mehr

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ZErb 06/2016, Mögliche Ausl... / Aus den Gründen

Die zulässigen Beschwerden (bzgl. der Beteiligten zu 2 iSd § 353 Abs. 2 FamFG) haben in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Einziehung des Erbscheins liegen nicht vor. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Nachlassgerichts, dass die Erblasserin mit dem Brief vom 20.10.1975 ein Testament iSd § 2247 BGB errichtet hat und darin den Beteiligten zu 4 zu ihrem Erben ...mehr

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ZErb 06/2016, Auswirkungen ... / 9

Auf einen Blick Der Aufsatz zeigt die Auswirkungen der EuErbVO auf die Regelungen des lettischen Erbrechts auf. Die Zuständigkeit für die Abwicklung von Erbschaftsangelegenheiten liegt weiterhin bei den Notaren. Das auf grenzüberschreitende Erbfälle anzuwendende Recht wird nun gemäss der Verordnung durch den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers bestimmt, nachdem bisher gem...mehr

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ZErb 06/2016, Zur Sittenwid... / Sachverhalt

Der Kläger ist als Träger der Sozialhilfe gegenüber Herrn L, dem Sohn der am ... in T verstorbenen Frau L1 (im Folgenden: Erblasserin), zur Gewährung von Eingliederungshilfe – stationär – verpflichtet. Bei dem Beklagten zu 1. handelt es sich um den Ehemann der Erblasserin, bei den Beklagten zu 2. und 3. um die Geschwister des Leistungsberechtigten L. Bei diesem liegt eine ge...mehr

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zerb 5/2016, Prüfungsumfang... / Aus den Gründen

II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses unter Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht, § 74 Abs. 6 S. 2 FamFG. 1. Zur Begründung hat das Beschwerdegericht ausgeführt, die durch das Nachlassgericht vorgenommene Auslegung zur Frage der Erbeneinsetzung der Beteiligten zu 1 bis 3 zu je 1/3 sei nicht zu beanstanden. De...mehr

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zerb 5/2016, Bindung des Na... / Aus den Gründen

Die Beschwerde ist unbegründet, denn zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens steht aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des LG München II vom 2.8.2013 fest, dass der Beteiligte zu 2 Erbe ist. An diese Entscheidung ist das Nachlassgericht bei seiner Entscheidung über den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 2 gebunden. Dies folgt aus der Vorgreiflichkeit der Entscheidun...mehr

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zerb 5/2016, Prüfungsumfang... / Sachverhalt

I. Die Beteiligten zu 1 bis 4 sind die Kinder der am 2.7.2013 verstorbenen Erblasserin. Der Beteiligte zu 5 ist der Sohn des Beteiligten zu 4. Die Erblasserin und ihr Ehemann waren Eigentümer mehrerer Grundstücke, unter anderem eines Hofs im Sinne der Höfeordnung. Sie errichteten mehrere letztwillige Verfügungen und übertrugen noch zu Lebzeiten den Hof an den Beteiligten zu 4...mehr

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zerb 5/2016, Prüfungsumfang... / Leitsatz

Das Beschwerdegericht ist im Erbscheinsverfahren dazu verpflichtet, die Richtigkeit des durch das Nachlassgericht angekündigten Erbscheins in vollem Umfang zu prüfen, auch dann, wenn eine Beschwer des Beschwerdeführers durch die Unrichtigkeit des Erbscheins ausgeschlossen ist. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – IV ZB 13/15mehr

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Zerb 4/2016, Kein Absehen v... / Aus den Gründen

Die Beschwerde der Beteiligten ist zulässig (§ 71 GBO), in der Sache aber unbegründet. Das Grundbuchamt hat den Antrag der Beteiligten auf Berichtigung des Grundbuchs aufgrund des Schriftsatzes vom 7.10.2015 zu Recht so ausgelegt, dass die Beteiligte ihre Eintragung als Alleineigentümerin nur unter der Bedingung beantragt, dass die gleichzeitige Eintragung eines Nacherbenver...mehr

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Zerb 4/2016, Kein Absehen v... / Sachverhalt

Als Eigentümerin der im Grundbuch von Riesenbeck Blatt ## verzeichneten Grundstücke ist Frau T eingetragen. Die am ##.##.1956 geborene Beteiligte ist ihre Tochter. Am 24.11.1991 hatten Frau T und die Beteiligte einen Erbvertrag mit dem folgenden Inhalt geschlossen (UR-Nr.429/1991 des Notars G in N): Zitat "Die Erschienene zu 1) – Frau T – setzt ihre Tochter, die Erschienene zu ...mehr

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Zerb 4/2016, Die Kostenents... / Sachverhalt

I. Die Parteien stritten um die Erbfolge nach der am 4.3.2014 verstorbenen Erblasserin. Die Beteiligte zu 1 ist deren Tochter, die übrigen Beteiligten sind die Kinder des am 20.2.2008 vorverstorbenen Sohnes der Erblasserin. Mit notariellem Testament vom 3.11.2010 setzte die Erblasserin die Beteiligten zu 2 bis 5 zu ihren Universalerben ein. Die Beteiligte zu 1 hielt dieses T...mehr

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Zerb 4/2016, Ausschlagung e... / 2. Teleologische Reduktion der Formvorgabe des § 1945 Abs. 3 BGB?

Fraglich ist aber, ob bei bestehender Prokura die für die Bevollmächtigung zur Ausschlagung an sich zu beachtende Formvorgabe des § 1945 Abs. 3 BGB unberücksichtigt bleiben kann. Hierzu findet sich in Rechtsprechung und Literatur wiederum keine Aussage. Fest steht, dass die Prokuraerteilung gem. § 53 HGB zur (deklaratorischen) Eintragung in das Handelsregister anzumelden ist...mehr

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zerb 3/2016, Erbschein/Erbscheinsverfahren/Europäisches Nachlasszeugnis

Herausgeber: Prof. Dr. Walter Zimmermann Erich Schmidt Verlag, 3. Auflage 2016, 491 Seiten, 58,– EUR ISBN 978-3-503-16550-6 Wer sich mit Nachlassverfahren beschäftig, der kennt Prof. Dr. Zimmermann und wird zugeben müssen, dass es aktuell wohl kaum eine Persönlichkeit gibt, die sich eingehender mit den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, bzw. insbesondere dem Nachlassve...mehr