Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschein

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zerb 3/2016, Austausch der ... / Sachverhalt

Der Erblasser war geschieden. Er hatte einen Sohn V, der mit der Beteiligten zu 1) verheiratet war und vorverstorben ist. Aus der Ehe des Sohnes mit der Beteiligten zu 1) ist ein Kind hervorgegangen, der am 28.9.19## geborene Beteiligte zu 3). Der Beteiligte zu 2) ist nach dem Testamentsvollstreckerzeugnis des Amtsgerichts vom 5.4.2013 Testamentsvollstrecker über den Nachlass...mehr

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AGS 3/2016, Grundsätze für ... / Leitsatz

Bei der Bemessung des Geschäftswerts für das Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins kann nach aktueller Gesetzeslage nicht (mehr) darauf abgestellt werden, welches wirtschaftliche Ziel ein Antragsteller oder Beschwerdeführer für sich im Ergebnis anstrebt. Diese Bewertungsvorgabe (Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls ohne Abzug anderer als vom Erblasser herrührender...mehr

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zerb 3/2016, Austausch der ... / Aus den Gründen

1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist der Beteiligte zu 2) als Testamentsvollstrecker beschwerdebefugt (vgl. Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Aufl., § 352 Rn 151). Entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts ist die Testamentsvollstreckung nicht deshalb beendet, weil der erkennbare Erblasserwille, die Vermächtnisnehmerin zu schützen, infolge des Rechtsstreits dersel...mehr

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zerb 3/2016, Umdeutung der ... / Sachverhalt

Der Erblasser ist am 23.12.1989 verstorben. Er war in erster Ehe verheiratet mit E.W., die am 6.1.1951 vorverstorben ist. Aus der Ehe gingen der Beteiligte zu 1 und der Vater des Beteiligten zu 2 hervor, der nach dem Erblasser am 14.6.1990 unter Hinterlassung des Beteiligten zu 2 verstarb. In zweiter Ehe war der Erblasser mit L. W. verheiratet. Die Ehe blieb kinderlos und wu...mehr

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zerb 3/2016, Die Zuweisung ... / Sachverhalt

Die Beteiligten sind aufgrund gesetzlicher Erbfolge in ungeteilter Erbengemeinschaft nach dem am 14.2.2008 verstorbenen J ... H ... verbunden, dem Ehemann der Beteiligten zu 2, geb. am ... 6.1949, und Vater der Beteiligten zu 1, geb. am ... 8.1970, einer ausgebildeten Landwirtin, und der S ... G ..., geb. am ... 8.1971 (Erbschein Anlage A 13 GA). Zum Nachlass gehört ein land...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6.4.1 In der GmbH

Rn 40 (Ersatz-)Adressat der Antragspflicht im Falle der Führungslosigkeit ist hier "jeder Gesellschafter". Die Gesellschafterstellung bestimmt sich in erster Linie nach § 16 Abs. 1 GmbHG. Letztlich kommt es aber nicht auf den Eintrag in die Gesellschafterliste an. Vielmehr sind alle Gesellschafter vom Zeitpunkt des Erwerbs der Gesellschafterstellung bis zu deren Beendigung v...mehr

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AGS 3/2016, Grundsätze für ... / 1 Aus den Gründen

Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 61 Abs. 1 S. 1, 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 GNotKG. Danach ist maßgeblich der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls, wobei nach heutiger Rechtslage allein noch vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten abzuziehen sind. Auf der Grundlage der Angaben der Beteiligten zu 4) – die die übrigen Beteiligten sogar für untersetz...mehr

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zerb 3/2016, Der deutsch-si... / 3. Electronic filing checklist

Nachdem die Antragsschrift elektronisch eingereicht wurde, wird der Erbsache ein vorläufiges Aktenzeichen zugeteilt und eine Liste mit weiteren einzureichenden Dokumenten (supporting documents) generiert (sog. electronic filing checklist). Bei diesen Dokumenten handelt es sich in der Regel um folgende:mehr

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Zerb 2/2016, Das streitige ... / I. Einstimmung

§ 2353 BGB sagt lapidar: "Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht zu erteilen (Erbschein)." Das eigentlich zu Legitimationszwecken gedachte Zeugnis[2] wird oft auch beantragt, um iRd Erbscheinsverfahrens zu klären, wer Erbe geworden ist. Zu diesem Zweck wird einer der Erbprätendenten die Initiative ergreifen und einen Erbschein zu eigenen ...mehr

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Zerb 2/2016, Anforderungen ... / Sachverhalt

Die Beteiligte zu 1) hat am 24.3.2011 zu Protokoll der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Neumünster einen Erbscheinsantrag nach der Erblasserin gestellt, dem mit dem Erbschein vom 21.9.2011 entsprochen wurde. Hinsichtlich des Erbscheinsantrags wird verwiesen auf das Protokoll der Rechtspflegerin (Bl 18 ff Bd. VIII d.A.). Vorausgegangen waren jahrelange Ermittlungen betreffend...mehr

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Zerb 2/2016, Der Beweis des... / Aus den Gründen

Die Beschwerde ist nach den §§ 71 ff GBO statthaft und auch im Übrigen zulässig, soweit die Beteiligten die Aufhebung der Zwischenverfügung vom 16.7.2015 begehren. Der weitergehende Antrag, das Grundbuchamt zur Durchführung der Grundbuchberichtigung anzuweisen, ist dagegen bereits unzulässig, weil der Senat im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht abschließend über den Eintr...mehr

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Zerb 2/2016, Anforderungen ... / Aus den Gründen

Die nach den §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Ein Erbschein darf nach § 2361 Abs. 1 BGB nur dann eingezogen werden, wenn sich ergibt, dass er unrichtig ist. Die Beteiligte zu 1) macht geltend, der Erbschein vom 21.9.2011 sei unrichtig, soweit darin die Beteiligte zu 2) als Miterbin ausgewiesen sei, denn diese habe wirksam die Erbschaft ausge...mehr

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Zerb 2/2016, Die Erbausschl... / I. Der Sachverhalt

Die Beteiligte zu 1 hatte zu Protokoll der Rechtspflegerin beim AG Neumünster einen Erbscheinsantrag gestellt, dem mit Erteilung eines Erbscheins entsprochen wurde. Im Vorfeld hatten nach jahrelang andauernder Suche zahlreiche Erben erster, zweiter und dritter Ordnung die Erbschaft form- und fristgerecht ausgeschlagen, oder sie waren bereits vorverstorben. Im Rahmen der umfa...mehr

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Zerb 2/2016, Der Beweis des... / Sachverhalt

Im Grundbuch ist als Eigentümer des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes noch Herr E3 eingetragen. Dieser ist am 11.11.2014 verstorben. Dieser hatte mit seiner Ehefrau am 23.1.1979 ein gemeinschaftliches notariell beurkundetes Testament errichtet, in dem die Ehegatten sich wechselseitig zu Alleinerben einsetzten. Erben des letztversterbenden Ehegatten sollten zu gleichen Teil...mehr

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Zerb 2/2016, Das streitige ... / II. Auswirkungen des streitigen Erbscheinsverfahrens auf Beschluss und Wirksamkeit

Das Nachlassgericht wird den beantragten Erbschein nur erteilen, wenn es die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet, § 352 e Abs. 1 S. 1 FamFG.[10] Die Entscheidung darüber, ob dies der Fall ist, ergeht durch Beschluss gemäß den §§ 352 e Abs. 1 S. 1, 38 FamFG. Widerspricht der Beschluss dem erklärten Willen eines Beteiligten, so ist er g...mehr

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Zerb 2/2016, Das streitige ... / III. Überzeugungsbildung des Gerichts

Welcher Mittel sich das Gericht bei der Bildung dieser Überzeugung, dass die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt zu erachten sind (§ 352 e FamFG), bedienen darf oder muss, regelt das FamFG:[13] Das Gericht bildet nach § 37 Abs. 1 FamFG unter Berücksichtigung und Erwägung aller Umstände des Einzelfalles seine freie Überzeugung über die tatsächl...mehr

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Zerb 2/2016, Die Erbausschl... / 1. Inkrafttreten der ErbVO und des IntErbRVG

Mit dem Inkrafttreten der ErbVO[16] und des IntErbRVG[17] hat sich die Rechtslage verändert. Der Sachverhalt bietet exemplarisch Anlass darzustellen, auf welche Veränderungen sich die Praxis einzustellen hat. Zu prüfen ist daher, ob sich bei Anwendung des neuen europäischen Erbrechts in Fällen der Erbausschlagung durch im Ausland lebende Erben Änderungen ergeben. Wie schon e...mehr

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Zerb 2/2016, Das streitige ... / c) Geschäftswert

Nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 GNotKG ist der Geschäftswert der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls, wobei nach § 40 Abs. 1 S. 2 GNotKG – nur – vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten abzuziehen sind. Damit ist der Abzug auf Erblasserschulden, also noch vom Erblasser begründete Nachlassverbindlichkeiten, beschränkt.[201] Bestattungskosten, Pflichtteilsanspr...mehr

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Zerb 2/2016, Zur Wechselbez... / Sachverhalt

Die vier Beteiligten sind die gemeinsamen Kinder aus der Ehe des Erblassers und seiner am xx.xx.2014 vorverstorbenen Ehefrau. In einem gemeinschaftlichen Testament vom 16.6.1992 (künftig auch nur: Testament I oder Ausgangstestament) hatten sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben und ihre vier Kinder als Schlusserben eingesetzt. Die Urkunde lautet auszugsweise: Zitat "Wir...mehr

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Zerb 2/2016, Das streitige ... / e) Kostenentscheidung nach §§ 80 ff FamFG

Im Erbscheinsverfahren sind die Kosten nach §§ 80 ff FamFG zu verteilen. Nach § 80 S. 1 FamFG können Gegenstand der Kostenentscheidung sowohl die Gerichtskosten als auch die notwendigen Aufwendungen der Beteiligten sein. Zu letzteren zählen regelmäßig die Anwaltskosten der Beteiligten[204] und Reisekosten.[205] Ob hierzu auch die Kosten eines vorgerichtlich eingeholten Priva...mehr

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Zerb 2/2016, Das streitige ... / b) Gerichtskosten

Für die Erteilung des Erbscheins fällt nach § 3 GNotKG Anlage 1 Nr. 12210 KV eine 1,0 Gebühr an; für die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung fällt ebenfalls eine 1,0 Gebühr an (§ 3 GNotKG Anlage 1 Nr. 23300 KV).mehr

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Zerb 2/2016, Die Erbausschl... / 1. Auslegung der Ausschlagungserklärung

Die Beteiligte zu 1 begründete ihren Antrag auf Einziehung des Erbscheins gem. § 2361 BGB aF damit, dass für die Erbausschlagung der in England lebenden Beteiligten zu 2 englisches Ortsrecht gelte, wie sich aus Art. 11 Abs. 1 HS 2 EGBGB ergebe. Danach sei die Ausschlagungserklärung der Beteiligten zu 2 als formgültig anzusehen. Das AG Neumünster hatte die Erklärung jedoch fü...mehr

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Zerb 2/2016, Die Erbausschl... / 2. Maßgeblichkeit des Erbstatuts

Das Gericht wäre aber auch bei einem gegenteiligen Auslegungsergebnis zur Unwirksamkeit der Erbausschlagungserklärung gekommen. Zwar besagt Art. 11 Abs. 1 EGBGB, dass es für die Formgültigkeit eines Geschäfts entweder auf das Recht, das für den das Rechtsverhältnis bildenden Gegenstand maßgeblich ist, oder aber auf das Recht des Staates ankommt, in dem es vorgenommen wird. S...mehr

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Zerb 1/2016, Anforderung trotz notariellen Testaments eines Erbscheins durch das Grundbuchamt

Leitsatz Ist in einem notariellen Einzeltestament durch den Erblasser eine Person als Alleinerbe und eine dritte Person als "Schlusserbe" bezeichnet, so liegen für das Grundbuchamt ersichtlich tatsächliche Zweifel hinsichtlich einer Anordnung einer Nacherbfolge vor. Das Grundbuchamt ist in diesem Fall zur Anforderung der Vorlage eines Erbscheins verpflichtet. Die Eintragung d...mehr

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Zerb 1/2016, Anforderung tr... / Aus den Gründen

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist zulässig (§ 71 GBO). Soweit die Beteiligte zu 1) mit ihrer Beschwerde die Eintragung eines Nacherbenvermerks begehrt, ist die Beschwerde nicht begründet. Der auf die Eintragung von Amtswidersprüchen nach § 53 GBO gerichtete Hilfsantrag hat hingegen Erfolg und führt zu der im Tenor näher beschriebenen Anweisung an das Grundbuchamt. 1. D...mehr

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zerb 12/2015, Änderung eine... / Aus den Gründen

II. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist zurückzuweisen, da sie keinen Anspruch darauf hat, dass der in Abteilung II unter laufender Nummer 1 eingetragene Nacherbenvermerk berichtigt wird. Sinn und Zweck eines Nacherbenvermerks ist der Schutz des Nacherben davor, dass Verfügungen des Vorerben über das Grundstück infolge gutgläubigen Erwerbs entgegen § 2113 BGB Rechtswirks...mehr

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Zerb 1/2016, Anforderung tr... / Leitsatz

Ist in einem notariellen Einzeltestament durch den Erblasser eine Person als Alleinerbe und eine dritte Person als "Schlusserbe" bezeichnet, so liegen für das Grundbuchamt ersichtlich tatsächliche Zweifel hinsichtlich einer Anordnung einer Nacherbfolge vor. Das Grundbuchamt ist in diesem Fall zur Anforderung der Vorlage eines Erbscheins verpflichtet. Die Eintragung der als A...mehr

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FoVo 1/2016, Die Kosten der... / II. Die Lösung

Zwangsvollstreckung nach dem Erbfall Verstirbt der Schuldner, ist die Forderungsbeitreibung tatsächlich nicht beendet. Zunächst einmal gestattet § 779 ZPO, die Vollstreckung in den Nachlass fortzusetzen, wenn die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner zu Lebzeiten bereits begonnen hat. Hinweis Für die Frage, ob die Zwangsvollstreckung i.S.d. § 779 Abs. 1 ZPO bereits begonnen ...mehr

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Zerb 1/2016, Aufklärungspfl... / Aus den Gründen

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Zwar hat das Nachlassgericht das Verfahren erster Instanz nicht ordnungsgemäß betrieben (unter 1.). In der Sache ist dem Nachlassgericht nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme jedoch darin zuzustimmen, dass der Erblasser aufgrund des von ihm und der Beteiligten zu 1 formgerecht errichteten eigenhändigen Ehegat...mehr

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zerb 12/2015, Die ausländis... / b) Transparenzfiktion – Verfahrensrecht

Die Abgrenzung, ob eine Stiftung transparent oder intransparent ist, hat auch Bedeutung im Verfahrensrecht und ggf. Steuerstrafrecht. Eine transparente Stiftung kann Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht bei Dotierung der Stiftung, sondern nur später, zumeist bei Tod des Stifters, auslösen. Eine intransparente Stiftung kann ggf. zweimal, nämlich bei Dotierung und bei Ausschüt...mehr

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Teil I: Opferentschädigung,... / StrEG-Entschädigung, Anspruchsanmeldung [Rdn 287]

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zerb 11/2015, Darf ein Euro... / f) Verhältnis zu einem Erbscheinsverfahren

Der deutsche Erbschein (§§ 2353 ff BGB) steht neben dem ENZ (Art. 62 EuErbVO). Der Antragsteller kann beide Zeugnisse gleichzeitig oder vorher/nachher beantragen. Hatte der Antragsteller vorher oder gleichzeitig einen Erbschein beantragt und erhalten, bei dem durch einen Feststellungbeschluss (§ 352e FamFG) Einwendungen anderer Beteiligter als nicht durchgreifend bewertet wur...mehr

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FF 11/2015, Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) am 17.8.2015 in Kraft getreten

Für alle EU-Staaten mit Ausnahme von Großbritannien, Irland und Dänemark ist die EuErbVO am 16.8.2012 in Kraft getreten. Seit dem 17.8.2015 ist sie auch in der Bundesrepublik anwendbar. Vorangegangen war am 21.5.2015 das Gesetz zum internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften. Diesem Gesetz des Bundestages...mehr

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zerb 11/2015, Darf ein Euro... / 5

Auf einen Blick Wenn ein anderer Beteiligter das Vorliegen der Voraussetzungen der Erteilung eines ENZ (insbesondere Testierfähigkeit, Testamentsechtheit) bestreitet, hat das Nachlassgericht von Amts wegen zu ermitteln und je nach dem Ergebnis das ENZ auszustellen oder den Antrag zurückzuweisen. Es handelt sich nicht um ein "einvernehmliches Verfahren". Würde das ENZ in alle...mehr

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zerb 11/2015, Die öffentlic... / Sachverhalt

I. Im Grundbuch von H. Nr. X. betreffend die Gebäude- und Freifläche I. und die Landwirtschaftsfläche I. in H. ist Frau S. als Eigentümerin eingetragen. Frau S. errichtete am 26.8.2011 eine "Allgemeine und Vorsorgevollmacht sowie Betreuungsverfügung und Patientenverfügung", in der sie die Beteiligte zu ihrer allgemeinen Bevollmächtigten einsetzte. Zu den Befugnissen der Bevol...mehr

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Zerb 10/2015, Zur Anwendbar... / Aus den Gründen

Die Voraussetzungen für die Erteilung des von der Antragstellerin begehrten Erbscheins liegen nicht vor. Der Erbscheinsantrag ist zwar in formeller Hinsicht ordnungsgemäß. Die Antragstellerin ist jedoch nicht Alleinerbin geworden. 1) Erbstatut ist vorliegend hinsichtlich des in Toronto belegenen Grundbesitzes das Recht der Provinz Ontario, Kanada. Im Übrigen ist Erbstatut das...mehr

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Zerb 10/2015, Zur Anwendbar... / Anmerkung

Der Entscheidung des Nachlassgerichts Hamburg St. Georg (nachstehend Nachlassgericht) vom 13.4.2015 ist sowohl im Ergebnis als auch zum größten Teil hinsichtlich der Begründung zuzustimmen. 1) Das Nachlassgericht hat zu Recht – den im Beschluss zitierten Rechtsauffassungen von Lorenz und Dutta folgend (so auch: Dörner, in: Staudinger/Dörner (2007) Vorbem. zu Art 25 f EGBGB Rn...mehr

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AGS 10/2015, Maßstab bei Ko... / 1 Sachverhalt

Die Beteiligten zu 1) und 2) hatten einen Erbschein beantragt. Sie sind der Auffassung, dass das letzte Testament des Erblassers, das den Beteiligten zu 3) als Erben erkläre, unwirksam sei. Der Beteiligte zu 3) ist dem Antrag entgegengetreten und hat seinerseits einen Erbschein für sich als Alleinerbe beantragt. Das Nachlassgericht hat den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1...mehr

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Zerb 10/2015, Irrtum über d... / Sachverhalt

Der Erblasser, der am 10.6.2012 verstorben ist, war in zweiter Ehe mit der Beteiligten zu 1 verheiratet. Aus der Ehe ging der Beteiligte zu 2 hervor. Die Beteiligten zu 3, 4 und 5 sind die Kinder des Erblassers aus erster Ehe. Der Beteiligte zu 3 ist am 27.7.2014 verstorben. Die Beteiligten zu 1 und 2 waren seit August 2012 über ihr Erbrecht informiert; die Beteiligten zu 3,...mehr

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Zerb 10/2015, Irrtum über d... / Aus den Gründen

1. Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 4 und 5 hat in der Sache Erfolg. Zu Unrecht ist das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Einziehung des Erbscheins vom 22.3.2013 nicht vorliegen. Entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts haben die Beteiligten zu 4 und 5 sowie der mittlerweile verstorbene Beteiligte zu 3 jeweils wirksam mit...mehr

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Zerb 10/2015, Zur Anwendbar... / Sachverhalt

Der Erblasser wurde in Teheran (Iran) geboren und ist am in Hamburg verstorben. Der Erblasser besaß sowohl die iranische als auch die kanadische Staatsbürgerschaft. Der Erblasser war zunächst verheiratet mit Frau RG. Diese Ehe wurde im Jahre 1983 geschieden. Der Erblasser war sodann ein weiteres Mal verheiratet mit Frau M. Auch diese Ehe wurde geschieden. Der Erblasser hatte ...mehr

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Zerb 10/2015, Notwendigkeit... / Sachverhalt

Im Grundbuch sind als Eigentümer zweier Miteigentumsanteile, verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung bzw. an einem Tiefgaragenstellplatz, der Beteiligte zu 1 und seine Ehefrau Christa K. je zu 1/2 eingetragen. Christa K. ist am 27.4.2006 verstorben und wurde laut Erbschein vom 21.9.2006 beerbt, von dem Beteiligten zu 1 zu 3/4 und von den Beteiligten zu 2 und 3 zu j...mehr

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Zerb 10/2015, Anfechtungsre... / Sachverhalt

Der verwitwete kinderlose Erblasser ist am xx.xx.2010 im Alter von 89 Jahren verstorben. Seine Ehefrau F. A. (künftig nur: Ehefrau) ist am xx.xx.2007 vorverstorben. Die Beteiligte zu 1) und Beschwerdeführerin ist Adoptivtochter einer Schwester der vorverstorbenen Ehefrau. Der Beteiligte zu 3) ist Neffe der vorverstorbenen Ehefrau, die Beteiligte zu 2) ist die Ehefrau des Bet...mehr

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Zerb 10/2015, Erbrecht in Europa

Rembert Süß (Hrsg.) 3. Aufl. 2015, zerb verlag, 1.552 S. nebst CD-ROM mit Gesetzestexten, Formularen und Mustern, 169,– EUR ISBN: 978-3-95661-022-6 Das von Dr. Rembert Süß, Rechtsanwalt, Referatsleiter für Internationales Privatrecht beim Deutschen Notarinstitut in Würzburg, herausgegebene Buch stellt in in einer umfangreichen Einführung und in rund 50 Länderberichten das inter...mehr

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Zerb 10/2015, Verjährungspr... / 4.2.4.1 aa)

Soweit der Bundesgerichtshof im Jahr 1985 zur alten Rechtslage entschieden hat,[13] dass mit Bekanntwerden weiterer Verfügungen des Erblassers die Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von der zuvor bekannten Enterbung wie auch der bereits abgelaufene Teil der Verjährungsfrist entfällt, ist an einer Übertragbarkeit dieser Entscheidung auf die aktuelle Rechtslage jedenfalls s...mehr

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Zerb 09/2015, Hinweis des Grundbuchamtes auf die Notwendigkeit eines Erbscheins nicht beschwerdefähig

Leitsatz Der bloße Hinweis des Grundbuchamtes an den die Grundbuchberichtigung beantragenden Erben, dass zur Berichtigung der Eigentümereintragung im Grundbuch binnen zwei Jahren nach dem Tod des Eigentümers ein Erbschein vorzulegen sei, ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar. OLG Hamm, Beschluss vom 12. Juni 2015 – 15 W 207/15 Aus den Gründen Die eingelegte Beschwerde ist als...mehr

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Zerb 09/2015, Kroatisches E... / e) Pflichtteilsrecht

Wenn gesetzliche Erben aufgrund Testaments von der Erbfolge ausgeschlossen werden, steht ihnen ein Pflichtteilsrecht zu, das im kroatischen Recht als echtes Noterbenrecht ausgestaltet ist. Den Erben erster Ordnung steht nach Art. 69 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 70 Abs. 3 kroat. ErbG ein Pflichtteil in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils zu. Daneben haben gemäß Art. 69 ...mehr

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Zerb 09/2015, Auslegung der... / Aus den Gründen

II. Da der Erbschein bereits erteilt ist, ist die Beschwerde nur noch mit dem Ziel der Einziehung des Erbscheins zulässig, § 352 Abs. 3 FamFG. Die Beschwerde ist auch begründet, und zwar schon deshalb, weil das Nachlassgericht einen Erbschein abweichend vom Antrag des Beteiligten erteilt hat. Das Nachlassgericht darf keinen Erbschein ohne Antrag oder mit einem anderen als dem...mehr

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Zerb 09/2015, Wirksame Zust... / Sachverhalt

Die Beteiligten streiten im Erbscheinsverfahren darum, ob der Erblasser den Beteiligten zu 4 wirksam zu seinem Erben eingesetzt hat, insbesondere ob eine frühere Erbeinsetzung seiner Ehefrau in einem gemeinschaftlichen Testament wechselbezüglich war, und ob diese letztwillige Verfügung wirksam widerrufen wurde. Der Erblasser und seine Ehefrau R. S., deren Ehe kinderlos gebli...mehr

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Zerb 09/2015, Kroatisches E... / 3

Auf einen Blick Bei der Beratung zur Regelung des Nachlasses und im Nachlassverfahren bezüglich in Deutschland lebender Kroaten ist stets zu prüfen, welches Recht zur Anwendung kommt. Das deutsche und das kroatische Erbrecht haben Gemeinsamkeiten, weisen aber auch erhebliche Unterschiede auf. So erbt nach kroatischem Recht auch der nichteheliche Lebensgefährte, gemeinschaftl...mehr