Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschein

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Zerb 09/2015, Auslegung der... / Sachverhalt

I. Die am ##.##.2014 verstorbene Erblasserin war verheiratet mit F L, der am ##.##.1993 vorverstorben war. Aus ihrer Ehe ist die Tochter I1 hervorgegangen, die am ##.##.2014 nachverstorben ist. Der Beteiligte ist der Ehemann der Tochter, also der Schwiegersohn der Erblasserin. Am 1.2.2004 errichtete die Erblasserin ein privatschriftlich geschriebenes und unterschriebenes Tes...mehr

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Zerb 09/2015, Hinweis des G... / Aus den Gründen

Die eingelegte Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil keine beschwerdefähige Entscheidung des Grundbuchamtes im Sinne des § 71 Abs.1 GBO vorliegt. Eine beschwerdefähige Entscheidung in diesem Sinn liegt nur dann vor, wenn und soweit es sich um eine in der Sache selbst ergehende, auf einen sachlichen Erfolg gerichtete Maßnahme des Grundbuchamtes handelt (Senat FGPrax...mehr

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Zerb 09/2015, Hinweis des G... / Leitsatz

Der bloße Hinweis des Grundbuchamtes an den die Grundbuchberichtigung beantragenden Erben, dass zur Berichtigung der Eigentümereintragung im Grundbuch binnen zwei Jahren nach dem Tod des Eigentümers ein Erbschein vorzulegen sei, ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar. OLG Hamm, Beschluss vom 12. Juni 2015 – 15 W 207/15mehr

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Zerb 09/2015, Keine Ablehnu... / Sachverhalt

Die Beteiligte beantragt die Erteilung eines Erbscheins, wonach sie Alleinerbin der Erblasserin geworden ist. Sie beruft sich auf gesetzliche Erbfolge, da kein Testament vorhanden ist. Die Erblasserin hatte mit ihrem zweiten Ehemann ein gemeinschaftliches Ehegattentestament errichtet, das jedoch keine Schlusserbeneinsetzung enthält (Blatt 6 der beigezogenen Akte AG Dortmund ...mehr

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Zerb 09/2015, Kroatisches E... / c) Gesetzliche Erbfolge

Sofern der Erblasser kein Testament errichtet hat, richtet sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach der gesetzlichen Erbfolge. Die gesetzlichen Erben sind untergliedert in fünf Ordnungen, wobei die vorhergehende Ordnung die nachfolgende ausschließt. Gemäß Art. 8, 9 Abs. 2 kroat. ErbG sind Partner und Kinder zu gleichen Teilen als Erben der ersten Ordnung erbberechtigt. E...mehr

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Zerb 09/2015, Kroatisches E... / f) Ausschlagung

Die Erbschaft kann ausgeschlagen werden; die Ausschlagung richtet sich bei kroatischen Staatsbürgern gemäß Art. 25 EGBGB nach kroatischem Recht.[29] Nach Art. 130 Abs. 1 kroat. ErbG muss die Ausschlagung bis zum Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung beglaubigt oder zu Protokoll des Gerichts erklärt werden. Im deutschen Erbscheinsverfahren ist die Ausschlagung damit bis z...mehr

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Zerb 09/2015, Kroatisches E... / a) Zuständigkeit

Die Zuständigkeit des Nachlassgerichts bezüglich eines kroatischen Staatsbürgers, der in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ergibt sich aus den §§ 105, 343 FamFG. Danach folgt die internationale Zuständigkeit aus der örtlichen Zuständigkeit, weswegen das Gericht des letzten Wohnsitzes zuständig ist. Der früher angewandte Gleichlaufgrundsatz und dessen Erweiterun...mehr

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Zerb 09/2015, Keine Privile... / Sachverhalt

Der Betroffene stand seit 1997 wegen einer neurologischen Behinderung und einer psychiatrischen Erkrankung bei gleichzeitig vorliegender Querschnittslähmung unter Betreuung. Er lebte seit dem 15.10.2006 im Seniorenheim L., nachdem er auch vorher schon in Pflegeheimen untergebracht war. Neben der Beschwerdeführerin zu 1., der Schwester des Betroffenen, als Betreuerin wurde de...mehr

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§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / 2. Unterschiedliche Inhalte von ENZ und Erbschein

Rz. 333 Belässt man es auch in Zukunft – wie nach bisherigem Recht – bei der Internationalen Zuständigkeit für die Erteilung von Erbscheinen gemäß dem nationalen Recht (§§ 105, 343 aF/n.F. FamFG), so sind unterschiedliche Inhalte von ENZ – ausgestellt von den Gerichten des gemäß Artt. 4 ErbVO zuständigen Mitgliedstaats – und Erbschein – ausgestellt von den aufgrund des deuts...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / A. Der Erblasser ist verstorben, ein Erbschein/ENZ soll beantragt werden

I. Der Erblasser hatte die deutsche Staatsangehörigkeit 1. Fall 1 Rz. 1 Fall 1: Der deutsche Erblasser E mit gewöhnlichem Aufenthalt/Wohnsitz in Deutschland stirbt an seinem Urlaubsort in Spanien an einem Herzanfall. Er hatte keine Verfügung von Todes wegen errichtet. Seine Ehefrau möchte einen Erbschein für sich und die beiden Kinder beantragen. Bei der Lösung ist (sowohl nach...mehr

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§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / 1. Nachlassverfahren

Rz. 23 Die Internationale Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte regelte bisher § 105 FamFG. § 105 FamFG lautet: Zitat In anderen Verfahren nach diesem Gesetz sind die deutschen Gerichte zuständig, wenn ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist. Unter der Rechtslage des FGG (bis zum 31.8.2009) war noch die Gleichlauftheorie maßgeblich: Die deutschen Nachlassgerichte ware...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / a) Bisherige Rechtslage

Rz. 29 Zieht man die Überlegungen der Deutschen Bank nach, ergab sich Folgendes: Die Bank hatte mit dem Erblasser einen Darlehensvertrag geschlossen, sie wird also von ihrer Leistungsverpflichtung (Rückzahlung des Darlehens) nur frei, wenn sie an ihren Gläubiger leistet, und nicht an jemand anderen (§ 362 Abs. 1 BGB). Ihr ursprünglicher Gläubiger ist verstorben, jetziger Glä...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / bb) Überlegungen zum Verfahren

Rz. 3 Das Nachlassgericht (NLG) erteilt den Erbschein (vgl. § 2353 BGB). Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach § 23a Abs. 2 S. 2 GVG (Amtsgericht), die örtliche Zuständigkeit nach § 343 FamFG alte Fassung (nur insoweit war der letzte Wohnsitz von Belang, nicht aber für die Frage des anwendbaren Rechts; das richtete sich allein nach der Staatsangehörigkeit; der Wohnsi...mehr

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§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / IV. Inhalt des ENZ

Rz. 354 Der Inhalt des ENZ ist in Art. 68 detailliert beschrieben.[251] Der Inhalt geht über einen deutschen Erbschein (den die ErbVO sich zum Vorbild genommen hat)[252] weit hinaus. Er ist inhaltlich sowohl dem Erbschein als auch dem Testamentsvollstreckerzeugnis (§ 2368 BGB a.F.[253]) deutschen Rechts nachgebildet, er vereinigt beide Bereiche und soll sowohl dem Erben wie ...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / bb) Überlegungen zur Zuständigkeit

Rz. 9 Die internationale Zuständigkeit ergibt sich ebenfalls aus der ErbVO (Art. 4), Deutschland ist zuständig (gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland). Die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich (weiterhin) aus dem deutschen nationalen Recht, zukünftig aber nicht mehr allein aus dem FamFG, sondern aus § 47 Nr. 2 IntErbRVG (i.V.m. § 343 Abs. 1 FamFG n...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / b) Rechtslage unter Anwendung der ErbVO

Rz. 35 Ohne Rechtswahl ist deutsches Recht anwendbar (Art. 21 ErbVO), der Erblasser kann aber italienisches Recht wählen (Art. 22 ErbVO). Deutschland ist gem. Art. 4 ErbVO generell international zuständig (bei Rechtswahl mit der Möglichkeit der Verweisung an die italienischen Gerichte gem. Artt. 5 ff. ErbVO); nur die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach deutschem Verfahr...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / aa) Bisherige Rechtslage

Rz. 64 Anwendbares Recht: Es gibt zwischen der Türkei und Deutschland einen bilateralen Staatsvertrag (Konsularvertrag vom 28.5.1929, Abdruck im Anhang siehe § 7 Rn 5; siehe auch § 2 Rn 403, 405). Wegen des vorrangigen Staatsvertrages (Art. 3 EGBGB) war Art. 25 Abs 1 EGBGB nicht anwendbar, sondern das anwendbare Recht wurde hier unmittelbar über den Staatsvertrag (§ 14 der An...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / a) Bisherige Rechtslage

Rz. 17 Anwendbares Recht: Da weder ein Staatsvertrag vorliegt und die ErbVO noch nicht anwendbar war, kam es zur Anknüpfung über Art. 25 Abs 1 EGBGB (Staatsangehörigkeit); deutsches Recht ist anwendbar (auf den gewöhnlichen Aufenthalt kommt es nicht an). Überlegungen zum Verfahren: Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 23a Abs. 2 S. 2 GVG (Amtsgericht). Die örtliche Zust...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / 1. Fall 1

Rz. 1 Fall 1: Der deutsche Erblasser E mit gewöhnlichem Aufenthalt/Wohnsitz in Deutschland stirbt an seinem Urlaubsort in Spanien an einem Herzanfall. Er hatte keine Verfügung von Todes wegen errichtet. Seine Ehefrau möchte einen Erbschein für sich und die beiden Kinder beantragen. Bei der Lösung ist (sowohl nach früherer Rechtslage als auch nach Anwendbarkeit der ErbVO) stet...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / a) Bisherige Rechtslage

Rz. 23 Anwendbares Recht: Über Art. 25 Abs. 1 EGBGB war wegen der italienischen Staatsangehörigkeit italienisches Recht berufen (auf den Sterbeort in Deutschland kommt es nicht an). Rz. 24 Konnte in Deutschland auch ein Erbschein beantragt werden? Voraussetzung war, dass ein deutsches Gericht international, örtlich und sachlich zuständig war.mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / a) Bisherige Rechtslage

Rz. 37 Die Lösung als solche ist genau wie bei Fall 5(a), nur geht es jetzt um den Nachweis der Erbfolge gegenüber dem (deutschen) Grundbuchamt, denn der Sohn S wird die Umschreibung des Grundbuchs wünschen. Die Überlegungen des Grundbuchamts setzen bei § 35 GBO an, nach Abs. 1 S. 1 der Vorschrift ist ein Erbschein erforderlich (die Ausnahme des § 35 Abs. 1 S. 2 GBO liegt ni...mehr

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§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / 1. Anerkennung des nationalen Erbnachweises

Rz. 326 Nach Art. 39 Abs. 1 ErbVO werden Entscheidungen anerkannt, nach Art. 59 Abs. 1 ErbVO werden öffentliche Urkunden angenommen. Z.T. wird daraus – vorsichtig – gefolgert, dass der nationale Erbnachweis unter Geltung der ErbVO in allen Mitgliedstaaten anzuerkennen ist,[237] z.T. wird dagegen vertreten, dass eine Anerkennung ipso iure ausscheiden soll.[238] Rz. 327 Sofern ...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / aa) Bisherige Rechtslage

Rz. 53 Das Grundbuchamt musste einen (deutschen) Erbschein verlangen (§ 35 Abs. 1 S. 1 GBO a.F.). Überlegungen zum anwendbaren Recht: Über Art. 25, Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB war französisches Recht, und zwar zunächst französisches IPR maßgeblich. Hinweis Französisches IPR, Grundregel: Die Rechtsnachfolge wird an den Wohnsitz des Erblassers angeknüpft. Ausnahme: Die Erbfolge in G...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / aa) Bisherige Rechtslage

Rz. 58 Hier erfolgt im Hinblick auf die Münzsammlung keine teilweise Rückverweisung auf das deutsche Recht, da das französische IPR nur für Grundstücke eine Sonderregel vorsieht, aber für sonstige Gegenstände (bewegliches Vermögen) keine Ausnahme vom Grundsatz (Wohnsitz) bestimmt. Erbstatut war also insoweit französisches Recht. Der deutsche Erbschein wies also zwei untersch...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / b) Rechtslage unter Anwendung der ErbVO

Rz. 38 Es kann ein deutscher Erbschein und/oder ein ENZ beantragt werden; beide weisen die Erbfolge nach deutschem Recht aus (gewöhnlicher Aufenthalt); beide werden ausgestellt vom deutschen Nachlassgericht, welches gem. Art. 4 ErbVO grundsätzlich zuständig ist; beide Zeugnisse genügen für § 35 GBO (§ 35 GBO n.F. nennt neben dem Erbschein auch das ENZ) Die örtliche Zuständig...mehr

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§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / V. Erteilung des ENZ

Rz. 365 Ein bedeutsamer Unterschied zwischen ENZ und dem deutschen Erbschein ergibt sich aus Art. 70 ErbVO im Vergleich zur Rechtslage nach deutschem Recht nach § 2353 BGB/§ 352 FamFG. Der deutsche Erbschein ist erteilt, wenn er in Urschrift dem Antragsteller, einem von mehreren Antragstellern oder auf deren Antrag einem Dritten ausgehändigt, zugesandt oder zugestellt wird. D...mehr

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§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / VII. Wirkung des ENZ

Rz. 382 Gem. Art. 69 Abs. 1 ErbVO entfaltet das ENZ seine Wirkungen in allen Mitgliedstaaten, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf. Die Wirkungen orientieren sich am Vorbild der Wirkungen des deutschen Erbscheins. Art. 69 Abs. 2 ErbVO regelt (ähnlich wie § 2265 BGB im deutschen Recht) zunächst eine Vermutungswirkung: Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, das...mehr

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§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / II. Das Verhältnis zwischen dem ENZ und dem nationalen Erbnachweis

Rz. 323 Das ENZ ist gem. Art. 62 Abs. 1 ErbVO zwar zur Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat vorgesehen, tritt aber nicht an die Stelle des nationalen Erbnachweises (in Deutschland also nicht an die Stelle des deutschen Erbscheins), sondern besteht neben diesen.[236] Seine Wirkung beschränkt sich nicht nur auf die übrigen Mitgliedstaaten, sondern das Nachlasszeugnis wirk...mehr

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§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / I. Das deutsch-türkische Nachlassabkommen

Rz. 405 Dieses Abkommen enthält sowohl Regelungen zur Zuständigkeit als auch zum anwendbaren Recht. Gem. § 15 S. 1 des Nachlassabkommens besteht die Internationale Zuständigkeit in Erbstreitigkeiten bei den Gerichten des Heimatstaates soweit es sich um den beweglichen Nachlass handelt, soweit es sich um den unbeweglichen Nachlass handelt bei den Gerichten des Lageorts. Rz. 4...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / b) Rechtslage unter Anwendung der ErbVO

Rz. 51 Italienisches Erbrecht ist wegen des gewöhnlichen Aufenthalts dort maßgeblich (Art. 21 ErbVO); ebenso ist die Zuständigkeit dort eröffnet (Art. 4 ErbVO – der Fall ist also künftig viel einfacher zu lösen). Das von den italienischen Gerichten ausgestellte ENZ findet in Deutschland Verwendung. (Zur Zuständigkeit nach §§ 105, 343 Abs. 3 n.F. FamFG siehe Rn 25, ein deutsc...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / bb) Rechtslage unter Anwendung der ErbVO

Rz. 59 Französisches Recht ist für die Erbfolge in das gesamte Vermögen berufen; französische Gerichte sind ausschließlich zuständig zur Erteilung des ENZ. Deutsche Gerichte sind nach §§ 105, 343 Abs. 3 n.F. FamFG zuständig, es kann ein deutscher Erbschein erteilt werden (siehe Rn 25).mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / bb) Rechtslage unter Anwendung der ErbVO:

Rz. 80 Deutsches Recht ist für die Erbfolge in das gesamte Vermögen berufen; es kommt nicht zu einer Nachlassspaltung; Nachweis in Deutschland durch Erbschein oder ENZ, in Italien durch ENZ, erteilt vom deutschen Nachlassgericht.mehr

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Vorwort zur 2. Auflage

Die Anwendbarkeit der europäischen Erbrechtsverordnung (ErbVO) steht unmittelbar vor der Tür. Seit ihrem Inkrafttreten im Juli 2012 ist die ErbVO auf breites Interesse der Fachöffentlichkeit in Deutschland, aber auch im Ausland gestoßen; insbesondere von Seiten der deutschen Literatur wurde die ErbVO "akribisch unter die Lupe genommen".[1] Auch der deutsche Gesetzgeber ist ni...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / bb) Rechtslage unter Anwendung der ErbVO

Rz. 62 Italienisches Recht ist für die Erbfolge in das gesamte Vermögen berufen; die ausschließliche Zuständigkeit für das ENZ liegt allein bei den italienischen Gerichten (zur Zuständigkeit nach §§ 105, 343 Abs. 3 n.F. FamFG für den Erbschein siehe Rn 25).mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / aa) Bisherige Rechtslage

Rz. 82 Deutsches Recht war Erbstatut (Art. 25 Abs. 1 EGBGB), die deutschen Gerichte (hier: Amtsgericht Schöneberg in Berlin) waren über §§ 105, 343 Abs. 2 FamFG zuständig (es kann ein deutscher Erbschein erteilt werden, sinnvollerweise beschränkt auf das deutsche Vermögen, § 2369 BGB).mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / 6. Fall 7

Rz. 49 Fall 7: Der Brasilianer B lebt und verstirbt an seinem Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in Italien. Er hinterlässt in Deutschland Vermögen. Wie wird er beerbt? Kann in Deutschland ein Erbschein erteilt werden? a) Bisherige Rechtslage Rz. 50 Anwendbares Recht: Ein Staatsvertrag liegt nicht vor, sodass über Art. 25, Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB brasilianisches Recht maßgeblich...mehr

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§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / 1. Internationale Zuständigkeit

Rz. 337 Gem. Art. 64 ErbVO wird das Zeugnis in dem Mitgliedstaat ausgestellt, dessen Gerichte nach den Artt. 4, 7, 10 und 11 ErbVO zuständig sind, es gelten also die gleichen Zuständigkeitsregelungen für die Ausstellung des ENZ wie für die übrigen Verfahren; der zuständige Mitgliedstaat erteilt also sowohl den nationalen Erbnachweis wie auch das ENZ.[242] Rz. 338 Grundsätzlic...mehr

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§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / I. Zielsetzung

Rz. 318 Gänzlich neu ist die Einführung eines europäischen Nachlasszeugnisses (ENZ) durch die ErbVO, also eines Erbnachweises, der in allen Mitgliedstaaten als Ausweis gilt. Die Einführung des ENZ wird als Meilenstein[231] in der europäischen Rechtsentwicklung gesehen. Rz. 319 Aus deutscher Sicht ergibt sich dabei als Neuerung vielleicht nur, dass es um ein Zeugnis geht, welc...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / a) Bisherige Rechtslage

Rz. 100 In diesem Fall wurde der Erblasser nach bisheriger Rechtslage sowohl aus deutscher als auch aus österreichischer Sicht nach österreichischem Recht beerbt. Die Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte lag vor, da der Erblasser seinen Wohnsitz in Deutschland hatte (§§ 105, 343 Abs. 1 FamFG). Problematisch war hier ebenfalls, dass das österreichische Recht di...mehr

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§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / 2. Umlauf sich widersprechender beglaubigter Abschriften

Rz. 378 Ebenfalls nicht in der ErbVO geregelt ist die Frage, welche Rechtswirkungen solchen beglaubigten Abschriften beizumessen ist, die sich inhaltlich widersprechen. Das betrifft den Fall des Ausstellens einer (neuen) beglaubigten Abschrift einer nunmehr aufgrund Unrichtigkeit geänderten Urschrift, während sich die inhaltlich fehlerhaften beglaubigten Abschriften noch im U...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / a) Bisherige Rechtslage

Rz. 91 Aus deutscher Sicht wurde der Erblasser gem. Art. 25 Abs. 1 EGBGB nach deutschem Recht beerbt. Deutsches Recht galt aus deutscher Sicht auch für das Grundstück in Österreich, weil keine Ausnahme nach Art. 3a Abs. 2 EGBGB eingreift, denn in Österreich bestand keine Sonderanknüpfung für unbewegliches Vermögen. Auch aus österreichischer Sicht war deutsches Recht für die ...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / aa) Bisherige Rechtslage

Rz. 61 Das italienische Recht unterschied in der Erbfolge nicht zwischen Grund- und anderem Vermögen (insofern stimmte das italienische bisherige Recht mit dem deutschen bisherigen Recht überein). Es kam deshalb nicht zur Nachlassspaltung, italienisches Recht beherrschte auch die Erbfolge in das deutsche Grundstück (es blieb also bei der einheitlichen Vererbung durch nur ein...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / b) Rechtslage unter Anwendung der ErbVO

Rz. 41 Italien ist zuständig (Art. 4 ErbVO – bei gewöhnlichem Aufenthalt des Erblassers in Italien); italienisches Recht ist anwendbar; das in Italien erteilte ENZ genügt in Deutschland zum Nachweis der Erbfolge sowohl gegenüber dem Grundbuchamt (§ 35 GBO n.F.) als auch gegenüber sonstigen "Stellen", z.B. Banken etc.; Deutschland ist unzuständig für die Erteilung des ENZ. (Z...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / aa) Bisherige Rechtslage

Rz. 78 Anwendbares Recht: Über Art. 25 EGBGB ist deutsches Recht anwendbar, sofern keine Durchbrechung der Anknüpfung der Erbfolge für das italienische Grundstück eingreift (Art. 3a Abs. 2 EGBGB). Liegt der Tatbestand vor? Das Grundstück befindet sich nicht in dem Land, auf das Art. 25 EGBGB verweist, sondern in Italien (soweit ist der Tatbestand erfüllt). Kernfrage ist daher...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / aa) Bisherige Rechtslage:

Rz. 87 Deutsches Recht war Erbstatut (Art. 25 Abs. 1 EGBGB), aber über Art. 3a Abs 2 EGBGB richtete sich die Erbfolge in das Grundstück in Florida auch aus deutscher Sicht nach dem dortigen Recht, weil das Recht von Florida eine besondere Regelung für Grundstücke vorsieht (vgl. Fall 13 siehe Rn 81). Da das Nachlassrecht von Florida kein Pflichtteilsrecht vorsieht, konnte der ...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / a) Bisherige Rechtslage

Rz. 40 Die Lösung als solche bleibt gleich; eine Änderung ergibt sich nur hinsichtlich des örtlich zuständigen Gerichts, denn jetzt kommt es auf § 343 Abs. 3 (i.V.m. § 105 für die internationale Zuständigkeit) FamFG an: Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk sich Nachlassgegenstände befinden. Beantragte also z.B. der Erbe im Hinblick auf ein inländisches Grundstück eine...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / bb) Rechtslage unter Anwendung der ErbVO

Rz. 88 Nach künftigem Recht kommt es auf die Sonderregelung, die das Recht von Florida in seinem Kollisionsrecht vornimmt, nicht mehr an, weil Art. 30 ErbVO Durchbrechungen des allgemein anwendbaren Rechts nur noch zulässt, wenn sie gerade nicht durch das Kollisionsrecht vorgenommen werden (sondern durch das Sachrecht). Zu einer Nachlassspaltung kommt es also – aus deutscher...mehr

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§ 1 Einführung in die Probl... / b) Durchsetzung der Entscheidung

Rz. 20 Auf die Frage der Internationalen Zuständigkeit kommt es daneben insbesondere für die Durchsetzung der Entscheidung an. Grundsätzlich gilt insoweit, dass ein Urteil "unproblematisch" nur in dem Land vollstreckt werden kann, dessen Gerichte die Entscheidung erlassen haben. Soll dagegen die Entscheidung eines Gerichtes des Staates X im Staate Y durchgesetzt werden, muss...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / bb) Rechtslage unter Anwendung der ErbVO

Rz. 83 Eine grundsätzliche Zuständigkeit der deutschen Gerichte besteht mangels gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland nicht, es ist aber die subsidiäre Zuständigkeit in Deutschland nach Art. 10 Abs. 1 Buchstabe a ErbVO wegen des Vorhandenseins von Nachlassvermögen in Deutschland und der deutschen StA des Erblassers begründet (und damit die Zuständigkeit für den gesamten Na...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / bb) Rechtslage unter Anwendung der ErbVO

Rz. 56 Französisches Recht ist für die Erbfolge in das gesamte Vermögen berufen, eine Nachlassspaltung wird nicht vorgenommen; das ENZ – erteilt in Frankreich – genügt für § 35 GBO n.F. Deutsche Gerichte sind in Bezug auf das ENZ nicht zuständig, aber in Bezug auf den (deutschen) Erbschein nach §§ 105, 343 Abs. 3 n.F. FamFG (siehe Rn 25).mehr