Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschein

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / bb) Rechtslage unter Anwendung der ErbVO

Rz. 76 Deutsches Recht ist über Art. 21 ErbVO für die Erbfolge in das gesamte Vermögen berufen; es kommt nicht zu einer Nachlassspaltung. Es brauchen deshalb auch keine gesonderten Verfügungen von Todes wegen errichtet zu werden. Der Nachweis der Erbfolge in Deutschland wird durch Erbschein oder ENZ, erteilt vom deutschen Nachlassgericht, geführt, welchem die ausschließliche Z...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / a) Bisherige Rechtslage

Rz. 43 Anwendbares Recht: Wegen Art. 3 EGBGB war zu klären, ob ein Staatsvertrag vorliegt. Das ist nicht der Fall, also ist Art. 25 Abs. 1 EGBGB anzuwenden. Wegen der dänischen StA des Erblassers ist dänisches Recht maßgeblich. Über Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB war aber eine Verweisung (auch = vorrangig) in das IPR/Kollisionsrecht von Dänemark angeordnet. Es ist also zu schauen, w...mehr

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§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / I. Die Regelungen der Erbrechtsverordnung zur Internationalen Zuständigkeit

Rz. 222 Die Internationale gerichtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach Artt. 3–15 der ErbVO. Hervorzuheben ist, dass die Regelung der sachlichen, örtlichen und funktionellen Zuständigkeit in den einzelnen Mitgliedstaaten diesen überlassen bleibt; nach Art. 2 ErbVO werden die innerstaatlichen Zuständigkeiten nicht berührt. Dieses Vorgehen entspricht gewachsener Tradition be...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / b) Rechtslage nach der ErbVO

Rz. 20 Anwendbares Recht: Gewöhnlicher Aufenthalt, also französisches Recht (Art. 21 ErbVO, und zwar französisches Sachrecht ohne französisches IPR), also französisches Erbrecht; aber Möglichkeit der Rechtswahl (der Erblasser hätte deutsches Recht wählen können). Rz. 21 Zuständigkeit: Gem. Art. 4 ErbVO sind die französischen Gerichte zuständig. Anders als nach geltendem Recht, b...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / b) Rechtslage unter Anwendung der ErbVO

Rz. 27 Italienisches Recht ist anwendbar (Art 21 ErbVO), international zuständig ist Italien (Art. 4 ErbVO), nicht Deutschland; in Italien kann ein italienischer Erbnachweis erteilt werden und ggf. ein ENZ (sofern der Erblasser Vermögen in einem Mitgliedstaat hatte, vgl. Art. 62 Abs. 1 ErbVO). Zur Internationalen Zuständigkeit für die Erteilung eines deutschen Erbscheins (nic...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / 3. Fall 5(b)

Rz. 36 Fall 5(b): Der Erblasser I mit gewöhnlichem Aufenthalt/Wohnsitz in Deutschland (vgl. Rn 28) hinterlässt auch ein Grundstück in Deutschland. a) Bisherige Rechtslage Rz. 37 Die Lösung als solche ist genau wie bei Fall 5(a), nur geht es jetzt um den Nachweis der Erbfolge gegenüber dem (deutschen) Grundbuchamt, denn der Sohn S wird die Umschreibung des Grundbuchs wünschen. ...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / 2. Fall 16

Rz. 99 Fall 16: Der Erblasser ist österreichischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz/gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, der gesamte Nachlass befindet sich in Deutschland. a) Bisherige Rechtslage Rz. 100 In diesem Fall wurde der Erblasser nach bisheriger Rechtslage sowohl aus deutscher als auch aus österreichischer Sicht nach österreichischem Recht beerbt. Die Internationale ...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / b) Rechtslage unter Geltung der ErbVO

Rz. 103 Die rechtliche Beurteilung des Falles unter Geltung des ErbVO ist diesselbe wie schon für Fall 15 (siehe Rn 90) aufgeführt.mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / III. Fälle mit Nachlassspaltung

1. Der Erblasser ist Ausländer a) Fall 8(a) Rz. 52 Fall 8(a): Der Franzose F lebt und verstirbt an seinem Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich. Er hinterlässt neben Vermögen in Frankreich auch ein Grundstück in Deutschland. Die Erben wollen das Grundstück umschreiben lassen. aa) Bisherige Rechtslage Rz. 53 Das Grundbuchamt musste einen (deutschen) Erbschein verlangen (...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / a) Fall 8(a)

Rz. 52 Fall 8(a): Der Franzose F lebt und verstirbt an seinem Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich. Er hinterlässt neben Vermögen in Frankreich auch ein Grundstück in Deutschland. Die Erben wollen das Grundstück umschreiben lassen. aa) Bisherige Rechtslage Rz. 53 Das Grundbuchamt musste einen (deutschen) Erbschein verlangen (§ 35 Abs. 1 S. 1 GBO a.F.). Überlegungen zu...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / I. Der Erblasser hatte die deutsche Staatsangehörigkeit

1. Fall 1 Rz. 1 Fall 1: Der deutsche Erblasser E mit gewöhnlichem Aufenthalt/Wohnsitz in Deutschland stirbt an seinem Urlaubsort in Spanien an einem Herzanfall. Er hatte keine Verfügung von Todes wegen errichtet. Seine Ehefrau möchte einen Erbschein für sich und die beiden Kinder beantragen. Bei der Lösung ist (sowohl nach früherer Rechtslage als auch nach Anwendbarkeit der Er...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / a) Fall 11

Rz. 66 Fall 11: Der deutsche Erblasser verstirbt an seinem Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Er hinterlässt ein Grundstück in Frankreich. aa) Bisherige Rechtslage Rz. 67 Anwendbares Recht: Über Art. 25 EGBGB war deutsches Recht anwendbar. An sich ist die Lösung damit beendet und deutsches Sachrecht findet Anwendung, der Erblasser wurde also nach deutschem Recht b...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / 3. Fall 3

Rz. 16 Fall 3: Der deutsche Erblasser stirbt an seinem gewöhnlichen Aufenthalt in Cannes (Frankreich). Er hatte keine Verfügung von Todes wegen errichtet. Er hinterlässt Vermögen in Deutschland. a) Bisherige Rechtslage Rz. 17 Anwendbares Recht: Da weder ein Staatsvertrag vorliegt und die ErbVO noch nicht anwendbar war, kam es zur Anknüpfung über Art. 25 Abs 1 EGBGB (Staatsangeh...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / 1. Fall 4

Rz. 22 Fall 4: Der Italiener I mit gewöhnlichem Aufenthalt/Wohnsitz in Italien ist als Tourist zu einem Fußballspiel nach Berlin gereist. Er erleidet einen Herzanfall, an dessen Folgen er in der Charité Berlin verstirbt. a) Bisherige Rechtslage Rz. 23 Anwendbares Recht: Über Art. 25 Abs. 1 EGBGB war wegen der italienischen Staatsangehörigkeit italienisches Recht berufen (auf de...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / aa) Überlegungen zum anwendbaren Recht

Rz. 8 Da keine Rechtswahl getroffen wurde, ist das anwendbare Recht über Art. 21 ErbVO (allgemeine Kollisionsnorm) zu bestimmen. Nach Art. 21 ErbVO kommt es auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt an. Der Erblasser hatte den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, es ist also deutsches Recht berufen und zwar hinsichtlich des gesamten Nachlasses (weltweit, nicht nur hinsichtl...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / c) Fall 9

Rz. 60 Fall 9: Der Italiener I lebt und verstirbt an seinem Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in Italien. Er hinterlässt neben Vermögen in Italien auch ein Grundstück in Deutschland. Die Erben wollen das Grundstück umschreiben lassen Hinweis Italienisches IPR: Die Erbfolge richtet sich nach der Staatsangehörigkeit (weitere Bestimmungen fehlen). aa) Bisherige Rechtslage Rz. 61 Da...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / b) Rechtslage unter Anwendung der ErbVO

Rz. 15 Auf die Staatsangehörigkeit kommt es nur an, wenn der Erblasser eine Rechtswahl treffen will; er kann deutsches und französisches Recht wählen (Art. 22 ErbVO). Hatte er die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates, kann er auch dieses Recht wählen (Art. 20 ErbVO).mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / IV. Fälle mit verfahrensrechtlichen Besonderheiten

1. Fall 15 Rz. 90 Fall 15: Der Erblasser ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz/gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Er hinterlässt ein Grundstück in Österreich. a) Bisherige Rechtslage Rz. 91 Aus deutscher Sicht wurde der Erblasser gem. Art. 25 Abs. 1 EGBGB nach deutschem Recht beerbt. Deutsches Recht galt aus deutscher Sicht auch für das Grundstück in Österreich, wei...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / 5. Fall 6

Rz. 42 Fall 6: Der Däne D lebt in Deutschland, er verstirbt an seinem letzten Wohnsitz/gewöhn­lichen Aufenthalt in Hamburg a) Bisherige Rechtslage Rz. 43 Anwendbares Recht: Wegen Art. 3 EGBGB war zu klären, ob ein Staatsvertrag vorliegt. Das ist nicht der Fall, also ist Art. 25 Abs. 1 EGBGB anzuwenden. Wegen der dänischen StA des Erblassers ist dänisches Recht maßgeblich. Über A...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / 2. Fall 5(a)

Rz. 28 Fall 5(a): Der Italiener I lebt seit langem in Deutschland und betreibt hier ein Restaurant. Er stirbt und hinterlässt Vermögen in Deutschland und in Italien. Sein Sohn S erscheint mit einem italienischen Erbnachweis bei der Deutschen Bank und möchte das Konto des Erblassers auflösen. a) Bisherige Rechtslage Rz. 29 Zieht man die Überlegungen der Deutschen Bank nach, erg...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / a) Bisherige Rechtslage

aa) Überlegungen zum anwendbaren Recht Rz. 2 Da sich der Sterbeort im Ausland befand, liegt ein Fall mit Auslandsbezug vor (Art. 3 Abs. 1 EGBGB). Zu klären ist an dieser Stelle jeweils, ob einschlägige Staatsverträge vorliegen oder vorrangiges EU-Recht (Art. 3 Abs. 2 EGBGB). Die ErbVO war zwar in Kraft, jedoch noch nicht anwendbar; ein Staatsvertrag Deutschland/Spanien liegt ...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / 3. Fall 17

Rz. 104 Fall 17: Der Erblasser ist Franzose mit gewöhnlichem Aufenthalt/Wohnsitz in Deutschland. Er hatte seinen Sohn P enterbt. P will seinen Pflichtteilsanspruch gegen den Erben E geltend machen. a) Bisherige Rechtslage Rz. 105 Zuständigkeit: Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte war den Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit zu entnehmen (diese sind doppelf...mehr

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§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / B. Deutsches Gesetz zur Durchführung der Erbrechtsverordnung

Rz. 7 Der deutsche Gesetzgeber hat das deutsche Recht an die Vorgaben der ErbVO anzupassen. Die ErbVO gilt (wie jede EUVO) in Deutschland zwar unmittelbar (vgl. dazu § 1 Rn 40) sie regelt aber nur die "internationalen Fragen" (z.B. die Internationale Zuständigkeit), nicht dagegen die "internen" Zuständigkeiten (örtliche, sachliche oder funktionelle Zuständigkeit) in den einz...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / 1. Der Erblasser ist Ausländer

a) Fall 8(a) Rz. 52 Fall 8(a): Der Franzose F lebt und verstirbt an seinem Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich. Er hinterlässt neben Vermögen in Frankreich auch ein Grundstück in Deutschland. Die Erben wollen das Grundstück umschreiben lassen. aa) Bisherige Rechtslage Rz. 53 Das Grundbuchamt musste einen (deutschen) Erbschein verlangen (§ 35 Abs. 1 S. 1 GBO a.F.). Übe...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / 2. Fall 2

Rz. 13 Fall 2: Der Erblasser E hatte außer der deutschen Staatsangehörigkeit auch noch die französische Staatsangehörigkeit. a) Bisherige Rechtslage: Rz. 14 Diesen Fall regelte Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB. Nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB kam es bei Doppelstaatern an sich auf das Recht an, zu dem die engste Verbindung besteht. Das gilt aber nur, wenn es um zwei fremde Staatsangehörig...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / 2. Der Erblasser ist Deutscher

a) Fall 11 Rz. 66 Fall 11: Der deutsche Erblasser verstirbt an seinem Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Er hinterlässt ein Grundstück in Frankreich. aa) Bisherige Rechtslage Rz. 67 Anwendbares Recht: Über Art. 25 EGBGB war deutsches Recht anwendbar. An sich ist die Lösung damit beendet und deutsches Sachrecht findet Anwendung, der Erblasser wurde also nach deutsch...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / b) Fall 8(b)

Rz. 57 Fall 8(b): Der Franzose F (Fall 8(a) Rn 52) – Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt Frankreich hinterlässt auch eine Münzsammlung, die in Deutschland in einem Bankschließfach eingelagert ist aa) Bisherige Rechtslage Rz. 58 Hier erfolgt im Hinblick auf die Münzsammlung keine teilweise Rückverweisung auf das deutsche Recht, da das französische IPR nur für Grundstücke eine Sond...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / II. Der Erblasser ist Ausländer

1. Fall 4 Rz. 22 Fall 4: Der Italiener I mit gewöhnlichem Aufenthalt/Wohnsitz in Italien ist als Tourist zu einem Fußballspiel nach Berlin gereist. Er erleidet einen Herzanfall, an dessen Folgen er in der Charité Berlin verstirbt. a) Bisherige Rechtslage Rz. 23 Anwendbares Recht: Über Art. 25 Abs. 1 EGBGB war wegen der italienischen Staatsangehörigkeit italienisches Recht berufe...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / b) Unter Anwendung der ErbVO sind folgende Überlegungen anzustellen

aa) Überlegungen zum anwendbaren Recht Rz. 8 Da keine Rechtswahl getroffen wurde, ist das anwendbare Recht über Art. 21 ErbVO (allgemeine Kollisionsnorm) zu bestimmen. Nach Art. 21 ErbVO kommt es auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt an. Der Erblasser hatte den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, es ist also deutsches Recht berufen und zwar hinsichtlich des gesamten Nac...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / d) Fall 10

Rz. 63 Fall 10: Der türkische Erblasser T verstirbt an seinem Wohnsitz in Berlin. Er hinterlässt bewegliches und unbewegliches Vermögen sowohl in Deutschland als auch in der Türkei. aa) Bisherige Rechtslage Rz. 64 Anwendbares Recht: Es gibt zwischen der Türkei und Deutschland einen bilateralen Staatsvertrag (Konsularvertrag vom 28.5.1929, Abdruck im Anhang siehe § 7 Rn 5; siehe...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / b) Fall 12

Rz. 77 Fall 12: Der deutsche Erblasser D verstirbt an seinem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Er hinterlässt ein Grundstück in Italien. Hinweis Bisheriges Italienisches IPR: Die Erbfolge richtet sich nach der Staatsangehörigkeit (weitere Bestimmungen fehlen). aa) Bisherige Rechtslage Rz. 78 Anwendbares Recht: Über Art. 25 EGBGB ist deutsches Recht anwendbar, sofern keine ...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / d) Fall 14

Rz. 86 Fall 14: Der Erblasser ist Deutscher und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Er hinterlässt ein Grundstück in Florida. aa) Bisherige Rechtslage: Rz. 87 Deutsches Recht war Erbstatut (Art. 25 Abs. 1 EGBGB), aber über Art. 3a Abs 2 EGBGB richtete sich die Erbfolge in das Grundstück in Florida auch aus deutscher Sicht nach dem dortigen Recht, weil das Recht ...mehr

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§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / bb) Problematik unter Anwendung der ErbVO

Rz. 84 Durch die Ausklammerung des Güterrechts aus dem Anwendungsbereich der ErbVO gewinnt nun die Qualifikationsfrage hier nochmals verstärkt an Bedeutung,[77] denn wenn die ErbVO güterrechtliche Fragen ausnimmt, kann die pauschale Erhöhung des Erbteils keine Berücksichtigung erfahren. Die Anknüpfung kann insoweit gar nicht nach der ErbVO erfolgen, sondern unterliegt in Deu...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / c) Fall 13

Rz. 81 Fall 13: Der Erblasser ist Deutscher, hat aber seinen Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in Florida. Er hinterlässt ein Grundstück in Deutschland. Nach dem IPR von Florida richtet sich die Erbfolge im Hinblick auf Immobilien nach dem Lageort, im Hinblick auf bewegliches Nachlassvermögen dagegen nach dem domicile (entspricht im Wesentlichen dem Wohnsitz). aa) Bisherige Rec...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / 4. Fall 5(c)

Rz. 39 Fall 5(c): Der Erblasser I (vgl. Rn 36) hat in Deutschland weder Wohnsitz noch Aufenthalt. a) Bisherige Rechtslage Rz. 40 Die Lösung als solche bleibt gleich; eine Änderung ergibt sich nur hinsichtlich des örtlich zuständigen Gerichts, denn jetzt kommt es auf § 343 Abs. 3 (i.V.m. § 105 für die internationale Zuständigkeit) FamFG an: Zuständig ist das Gericht, in dessen ...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / 1. Fall 15

Rz. 90 Fall 15: Der Erblasser ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz/gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Er hinterlässt ein Grundstück in Österreich. a) Bisherige Rechtslage Rz. 91 Aus deutscher Sicht wurde der Erblasser gem. Art. 25 Abs. 1 EGBGB nach deutschem Recht beerbt. Deutsches Recht galt aus deutscher Sicht auch für das Grundstück in Österreich, weil keine Au...mehr

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§ 6 Besonderheiten für eing... / C. Rechtslage nach Anwendbarkeit der ErbVO

Rz. 5 Auf die Rechtslage aus deutscher Sicht (und damit aus Sicht der ErbVO) kommt es auch zukünftig an, wenn der Erblasser Vermögen in Deutschland hinterlässt. Die Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte (zur Erteilung sowohl des ENZ als auch des deutschen Erbscheins) ergibt sich aus Art. 10 ErbVO: Sofern die Verlegung des Aufenthalts aus Deutschland nach Algerie...mehr

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§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / 1. Berichtigung, Änderung, Widerruf

Rz. 371 Das kurze Ablaufdatum (von grundsätzlich sechs Monaten) erklärt sich daraus, dass die ErbVO eine Einziehung oder Kraftloserklärung des ENZ gemäß dem Vorbild des deutschen Rechts (§ 2161 BGB) nicht vorsieht, sondern nur die Änderung oder den Widerruf (Art. 71 Abs. 2 ErbVO; § 38 IntErbRVG). Rz. 372 Das gilt nicht nur bei Schreibfehlern (Art. 71 Abs. 1 ErbVO), sondern so...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / aa) Überlegungen zum anwendbaren Recht

Rz. 2 Da sich der Sterbeort im Ausland befand, liegt ein Fall mit Auslandsbezug vor (Art. 3 Abs. 1 EGBGB). Zu klären ist an dieser Stelle jeweils, ob einschlägige Staatsverträge vorliegen oder vorrangiges EU-Recht (Art. 3 Abs. 2 EGBGB). Die ErbVO war zwar in Kraft, jedoch noch nicht anwendbar; ein Staatsvertrag Deutschland/Spanien liegt nicht vor. Praxistipp Im Erbrecht gibt ...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / a) Bisherige Rechtslage:

Rz. 14 Diesen Fall regelte Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB. Nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB kam es bei Doppelstaatern an sich auf das Recht an, zu dem die engste Verbindung besteht. Das gilt aber nur, wenn es um zwei fremde Staatsangehörigkeiten (StA) geht (wenn der Erblasser E also z.B. die französische und spanische StA hatte). Die deutsche StA ging dagegen vor. E wird aus deutscher...mehr

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§ 6 Besonderheiten für eing... / B. Bisherige Rechtslage

Rz. 3 Auf die Rechtslage aus deutscher Sicht kam es an, wenn der Erblasser Vermögen in Deutschland hinterlassen hat. Das soll für den Beispielsfall angenommen werden, und der überlebende Partner wollte einen Erbschein beantragen. Die Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergab sich über § 105 i.V.m. § 343 Abs. 3 FamFG aus der Tatsache, dass sich Vermögen des Erb...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / b) Rechtslage unter Anwendung der ErbVO

Rz. 47 Dänemark wird wie ein Drittstaat behandelt (weil es sich – insgesamt – nicht an den EU-Verordnungen beteiligt); darauf kommt es aber hier gar nicht an, sondern deutsches Recht ist über Art. 21 ErbVO (gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers in Deutschland) unmittelbar berufen; ebenso besteht die deutsche Zuständigkeit (Art. 4 ErbVO). Gleiches ergibt sich im Übrigen, wen...mehr

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§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / cc) Fortbestand von Entscheidungen

Rz. 261 Ebenfalls nicht geregelt ist die Frage, ob bereits getroffene Entscheidungen des Gerichts, welches sich – später – für unzuständig erklärt (sei es nach Art. 6 Buchstabe a oder b ­ErbVO, sei es nach Art. 9 Abs. 2 ErbVO) wirksam bleiben oder außerkrafttreten[206] (automatisch oder nur auf Antrag?). Von besonderem Gewicht ist diese Frage, wenn bereits ein Erbschein erte...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / a) Bisherige Rechtslage

Rz. 50 Anwendbares Recht: Ein Staatsvertrag liegt nicht vor, sodass über Art. 25, Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB brasilianisches Recht maßgeblich war, zunächst aber brasilianisches IPR (dieses verweist für die Erbfolge auf das Recht des letzten Wohnsitzes), also auf Italien. Hier stellte sich die Frage, ob die Weiterverweisung in das Kollisions- oder Sachrecht führt. Wie ist aus deut...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / b) Rechtslage nach der ErbVO:

Rz. 107 Auch für das Pflichtteilsrecht ist die Anknüpfung auf das nach der ErbVO anwendbare Recht reduziert, es kommt nicht zur Nachlassspaltung, so dass auch für das Pflichtteilrecht künftig nur eine Rechtsordnung beachtlich ist. Schwierigkeiten werden zukünftig auch vermieden, so weit es um die Vollstreckbarkeit in solches Vermögen geht, welches sich in einem anderen Mitgli...mehr

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§ 1 Einführung in die Probl... / 2. Ausgangspunkt der Überlegungen

Rz. 9 Bei einem internationalen Erbfall sind dabei häufig folgende Fragen zu klären:mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / bb) Rechtslage unter Anwendung der ErbVO

Rz. 65 Nach Art. 75 Abs. 1 ErbVO genießt das Nachlassabkommen Vorrang vor den Regelungen der ErbVO. Da das Nachlassabkommen die internationale Zuständigkeit nur bei Streitverfahren regelt, besteht für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Lücke. Insoweit kann auf die Regelungen der ErbVO zurückgegriffen werden. Nach Art. 4 ErbVO besteht also die Zuständigkeit der de...mehr

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Literaturverzeichnis / Einzeldarstellungen, Handbücher

DNotI (Hrsg.), Les Successions Internationales dans l'UE. Perspective pour une Harmonisation, 2004 Dutta/Herrler (Hrsg.), Die europäische Erbrechtsverordnung (Tagungsband), 2014 Frank/Döbereiner, Nachlassfälle mit Auslandsbezug, 2015 (FamRZ Buch 40) Grau, Deutscher Erbschein und Europäischer Erbrechtsverordnung in: Rechtslage – Rechtserkenntnis – Rechtsdurchsetzung, Festschrift...mehr

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§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / j) Trust

Rz. 106 Gem. Art. 1 Abs. 2 Buchstabe j ErbVO sind die Errichtung, Funktionsweise und Auflösung eines Trusts vom Anwendungsbereich ausgenommen. Der Trust ist eine Rechtsfigur des angloamerikanischen Rechtskreises, die sich dadurch auszeichnet, dass das Eigentum aufgespalten ist. Der formelle Eigentümer, der trustee, hält den legal title, er allein ist nach dem Verständnis des ...mehr

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§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / J. Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von Entscheidungen

Rz. 284 Die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen regelt Kapitel IV mit den Bestimmungen der Artt. 39 bis 58 ErbVO. Die Regelungen entsprechend weitgehend den Vorschriften der Brüssel I VO/Brüssel I a VO[218] (vgl. dazu § 1 Rn 41, 42). Die Brüssel I VO/I a VO befasst sich jedoch ausschließlich mit streitigen Verfahren, während die ErbVO sowohl für diese gilt als auc...mehr