Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschein

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§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / 1. Das ENZ im deutschen Grundbuchverfahren

Rz. 392 Eine weitere für die Praxis wichtige – und konsequente – Wirkung des ENZ ergibt sich aus Art. 69 Abs. 5 ErbVO. Das ENZ stellt (grundsätzlich: Ausnahmen können sich bei dinglich wirkenden Vermächtnissen ergeben und auch, wenn Staatsverträge vorrangig sind (vgl. Rn 113, 403 ff.) oder im Hinblick auf § 1371 Abs. 1 BGB (dazu vgl. Rn 71) ein wirksames Schriftstück für die...mehr

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§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / N. Bewertung der ErbVO in der Literatur

Rz. 420 Während der Kommissionsvorschlag z.T. insgesamt, z.T. an einigen Stellen mehr oder minder stark kritisiert wurde, stößt die ErbVO in der nun geltenden Fassung weitgehend auf breite Zustimmung. Sie wird als Meilenstein des Rechtsvereinheitlichungsprozesses in der EU gesehen, als das bislang ambitionierteste Projekt. Rz. 421 Inzwischen werden nur noch Einzelheiten kriti...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / a) Bisherige Rechtslage

Rz. 105 Zuständigkeit: Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte war den Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit zu entnehmen (diese sind doppelfunktional). Zuständig war damit gem. §§ 12, 13 ZPO das Gericht am allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten (hier also des Erben). Hatte der Erbe einen Wohnsitz in Deutschland, bestand die Zuständigkeit dort (je nach Strei...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / b) Rechtslage unter Anwendung der ErbVO

Rz. 95 Es ergeben sich keine Schwierigkeiten, wenn es beim Regelfall des Gleichlaufs zwischen Zuständigkeit und anwendbarem Recht bleibt. Hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich, sind die österreichischen Gerichte zuständig (Art. 4 ErbVO) – international nunmehr für den gesamten Nachlass – und ist österreichisches Recht Erbstatut, so betrifft die Dur...mehr

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§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / a) Subsidiäre Zuständigkeit nach Art. 10 ErbVO

Rz. 236 Hatte der Erblasser dagegen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat (oder in Dänemark, dem Vereinigten Königreich oder in Irland), besteht nach der Grundsatzregel des Art. 4 ErbVO keine Zuständigkeit eines EU-Mitgliedstaats. Wenn der Erbfall aber trotz des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers außerhalb der EU Berührungspunkte zu Mitgliedstaaten aufweist...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / aa) Bisherige Rechtslage

Rz. 67 Anwendbares Recht: Über Art. 25 EGBGB war deutsches Recht anwendbar. An sich ist die Lösung damit beendet und deutsches Sachrecht findet Anwendung, der Erblasser wurde also nach deutschem Recht beerbt. Rz. 68 An dieser Stelle kam aber noch ein weiterer Schritt hinzu: Dieser ergibt sich aus Art. 3a Abs. 2 EGBGB. Der Hintergrund dieser Regelung erschließt sich aus folgend...mehr

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§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / ff) Außergerichtliche Regelungen

Rz. 264 Unklarheiten bestehen auch bei der Regelung des Art. 8 der ErbVO. Ausdrücklich ist dort die Möglichkeit der Parteien vorgesehen, "die Erbsache" in dem Mitgliedstaat, dessen Recht der Erblasser nach Art. 22 ErbVO gewählt hatte, außergerichtlich einvernehmlich zu regeln. In diesem Fall hat das nach Art. 4 oder Art. 10 ErbVO zuständige Gericht das Verfahren zu beenden. Di...mehr

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§ 5 Strategien zur Minimier... / B. Zukünftige Rechtslage

Rz. 18 Unter Anwendbarkeit der Rechtslage der ErbVO kommt solchen Strategien zur Minimierung des Pflichtteils keine Bedeutung mehr zu, denn es gibt keine den Artt. 3a Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB entsprechende Vorschrift in der ErbVO. Vielmehr gilt nach der ErbVO Folgendes: Eine Sonderregel, die das Recht des Lageortes des Vermögens aufstellt, kann die allgemeine Ankn...mehr

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§ 4 Nachlassplanung durch e... / a) Gewöhnlicher Aufenthalt in einem Mitgliedstaat

Rz. 19 Hat der deutsche Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat, so muss er überlegen, ob er nach dem Recht des Aufenthaltsstaats oder seinem Heimatrecht beerbt werden will. Das Recht des Staates des jetzigen gewöhnlichen Aufenthalts kann er nicht wählen, sodass sich ohne Rechtswahl das auf die Rechtsnachfolge anwendbare Recht jeweils ändert, sofern d...mehr

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§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / 2. Verfahren

Rz. 343 Die ErbVO sieht nur in geringem Umfang Verfahrensregeln vor, die bei der Ausstellung des Zeugnisses beachtet werden müssen; das Verfahren richtet sich ansonsten weitgehend nach dem nationalen Verfahrensrecht des zuständigen Gerichts. Das Verfahren zur Ausstellung des ENZ innerhalb der Mitgliedstaaten ist also unterschiedlich, es gibt nur wenige einheitliche Vorgaben....mehr

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§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / E. Bedeutsame Änderungen gegenüber der geltenden Rechtslage

Rz. 36 Die bedeutsamen Neuerungen in Schlagworten:mehr

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§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / d) Erforderliche Nachweise

Rz. 349 Die erforderlichen Nachweise ergeben sich aus der Prüfungspflicht der Ausstellungsbehörde (Art. 66 ErbVO). Die ErbVO gewährt dem nationalen Recht dabei weiten Spielraum bei der Frage, wie der Nachweis über die Tatsachen zu führen ist. Nachforschungen von Amts wegen sind anzustellen, soweit das eigene Recht dies vorsieht. Das ist gem. §§ 2358, 2359 BGB bisherige Fassu...mehr

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§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / b) Vorfragenanknüpfung

Rz. 61 Problematisch ist die Ausnahme des Personenstandes im Hinblick auf sogenannte Vorfragen bzw. die Vorfragenanknüpfung.[59] Es geht hierbei um präjudizielle Fragen, die entweder durch den Tatbestand einer Kollisionsnorm aufgeworfen werden – z.B. setzt die Frage nach den Ehewirkungen oder der Scheidung zunächst überhaupt das Bestehen einer Ehe voraus –, oder durch den Ta...mehr

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Zerb 8/2015, Zur Anwendbark... / Sachverhalt

Die Klägerin macht gegen die Beklagten aus ererbtem Recht Darlehensrückzahlungsansprüche geltend. Maximilian Stefan U. sen. (im Folgenden: Erblasser) gewährte seinem Sohn Maximilian Stefan U. jun. am 2. März 1977 ein Darlehen über 50.000 DM sowie 1981 ein weiteres Darlehen über 200.000 Schweizer Franken (im Folgenden CHF). Am 28. März 1985 verstarb der Erblasser, der von der...mehr

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Zerb 8/2015, Wirksamkeitsvo... / Sachverhalt

Der ledige und kinderlose Erblasser ist am 26.7.2012 im Alter von 79 Jahren verstorben. Sein Bruder ist am 13.6.2007 kinderlos vorverstorben. Der Beteiligte zu 1 ist der langjährige Hausarzt des Erblassers, die Beteiligte zu 2 ist die Lebensgefährtin des Erblassers. Am 6.7.2012 ließen der Erblasser und der Beteiligte zu 1 im Krankenhaus einen gemischten Schenkungsvertrag not...mehr

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Zerb 8/2015, Zur Anwendbark... / Aus den Gründen

Die Revision ist begründet; sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die von der Klägerin geltend gemachte Darlehensforderung sei verjährt. § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB aF finde keine Anwendung, weil es sich nicht um erbrechtliche Ansprüche handele, sondern um solche aus Darlehensverträgen. Es lägen auch keine rechtsk...mehr

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FF 6/2015, FF 6/2015 / Erbrecht

Die Gutglaubensvorschriften der §§ 2366, 2367 BGB setzen ein Verkehrsgeschäft voraus. Daran fehlt es bei Rechtsgeschäften innerhalb der Erbengemeinschaft [hier: Kündigung eines Darlehens durch einen im Erbschein ausgewiesenen Miterben gegenüber einem anderen Miterben] (BGH, Urt. v. 8.4.2015 – IV ZR 161/14). Autor: Gabriele Ey , Vorsitzende Richterin am OLG Köln FF 6/2015, S. 2...mehr

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zerb 6/2015, Hemmung und Wi... / Sachverhalt

Der Beteiligte zu 2. wendet sich gegen die Feststellung der Tatsachen, die zur Erteilung eines von der Beteiligten zu 1. beim Amtsgericht Bad Freienwalde (Oder) beantragten Erbscheins erforderlich sind. Am 14.3.2013 verstarb in G… der Erblasser M… S… Zum Todeszeitpunkt war er geschieden. Der Erblasser hatte vier Kinder, zu denen die Beteiligten zu 1. und 2. gehören. Von den b...mehr

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zerb 6/2015, Gebührenrecht ... / Aus den Gründen

Die Beschwerde ist nach § 81 Abs.2 GNotKG zulässig, insbesondere ist der Beschwerdewert erreicht. Bei der von dem Beteiligten zu 1) angestrebten Bestimmung der Gerichtsgebühr nach KV Nr. 15112 GNotKG würde sich diese in Höhe von 1.231,00 EUR ergeben und damit 3.695,00 EUR niedriger als die bisher in Ansatz gebrachte Gebühr liegen. In der Sache ist die Beschwerde begründet. Da ...mehr

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zerb 6/2015, Form und Frist... / Sachverhalt

Der zwischen dem 9.6.2014 und dem 16.6.2014 verstorbene österreichische Staatsangehörige F. K. (im Folgenden: Erblasser) war ledig. Er hinterließ einen nichtehelichen Sohn, den Beteiligten 1). Der Erblasser hatte am 12.7.2011 vor einem österreichischen Notar (Dr. T. in Rosegg-Velden/Kärnten) ein vom Nachlassgericht in Köln am 12.8.2014 eröffnetes Dreizeugentestament errichte...mehr

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zerb 6/2015, Hemmung und Wi... / Aus den Gründen

Die gemäß den §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 2. führt in der Sache nicht zum Erfolg. Zur Recht ist das Amtsgericht in der angefochtenen sowie in seiner Nichtabhilfeentscheidung davon ausgegangen, dass der von einem Betreuer des Ausschlagenden gegenüber dem Nachlassgericht zu erbringende Nachweis der betreuungsgerichtlichen Genehmigung – sofern sie nic...mehr

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AGS 5/2015, Geschäftswert e... / 1 Aus den Gründen

Der Antrag der Beteiligten zu 3) wird als Gegenvorstellung ausgelegt. Eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts in dem Beschluss des Senats ist gem. § 83 Abs. 1 GNotKG i.V.m. § 81 Abs. 3 S. 3 GNotKG nicht zulässig. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens ist gem. §§ 61 Abs. 1 u. 2, 40 Abs. 1 GNotKG zu Recht in Höhe von 1.375.000,00 EUR festgesetzt worden. Im...mehr

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AGS 5/2015, Geschäftswert e... / Leitsatz

Zur Bestimmung des Geschäftswerts für die Beschwerde in Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins ist nach den §§ 61, 40 Abs. 1 GNotKG auf den Wert des Nachlasses im Erbfallzeitpunkt abzustellen, wobei Bestattungskosten, Pflichtteile und Vermächtnisse nicht abgezogen werden können und – mit Ausnahme des in § 40 Abs. 2 GNotKG geregelten Sonderfalles – nicht maßgeblich ist, wel...mehr

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zerb 4/2015, Der Begriff de... / aa) Erbschein nach dem Erstverstorbenen

Soweit es um den Erbschein des längerlebenden Ehegatten als Voll- oder als Vorerbe des Erstverstorbenen geht, stellt sich die Lage wie folgt dar: Wenn man die Gleichzeitigkeitsformulierung als aufschiebend bedingte Vor- und Nacherbfolge auslegt (siehe oben C. II. 2. a ), ist im Erbschein nach § 2263 Abs. 1 BGB die Anordnung einer Nacherbfolge anzugeben, wobei dies auch für ei...mehr

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zerb 4/2015, Der Begriff de... / bb) Erbschein nach dem Zweitverstorbenen

Im Hinblick auf den Erbschein bezüglich des zweiten Erbfalls bestehen keine Besonderheiten. Liegen die Voraussetzungen der Gleichzeitigkeitsformulierung vor – und dies steht nach dem Tod des Längerlebenden objektiv fest, s. o. – kann der in der Klausel Bedachte einen Erbschein für sich beantragen, ansonsten steht dieses Recht den gesetzlichen bzw. durch eine zwischenzeitlich...mehr

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zerb 4/2015, Bindungswirkun... / Sachverhalt

Aus der Ehe E mit dem vorverstorbenen M sind drei Kinder hervorgegangen: der Beteiligte A und seine Schwestern B und C. Die Beteiligte Y ist eine Tochter von C. Die Eheleute errichteten am 4.1.1980 ein formwirksames Ehegattentestament, in dem sie unter Ziffer 1 die folgende Verfügung getroffen haben: Zitat "Wir, die Eheleute M und E setzen uns gegenseitig zum Erben ein. " Als Na...mehr

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zerb 4/2015, Der Begriff de... / D. Der Beschluss des OLG Nürnberg, ZErb 2015, 130

Das OLG legt in seinem Beschluss nicht dar, dass es von dem eben aufgezeigten anderen Verständnis des Gleichzeitigkeitsbegriffs ausgeht, sondern gibt vor, sich in dem dargelegten (siehe oben C. II.) regelmäßigen Auslegungsrahmen zu bewegen. Dann verfängt es jedoch nicht, wenn es argumentiert, der Gleichzeitigkeitsbegriff sei erfüllt, weil der Erblasser nur 15 Wochen und vier...mehr

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zerb 4/2015, Der Begriff de... / b) Erbscheinsverfahren

Für die Frage nach der Behandlung im Erbscheinsverfahren ist zwischen dem Erbschein nach dem Erstverstorbenen und dem nach dem Zweitverstorbenen zu unterscheiden. aa) Erbschein nach dem Erstverstorbenen Soweit es um den Erbschein des längerlebenden Ehegatten als Voll- oder als Vorerbe des Erstverstorbenen geht, stellt sich die Lage wie folgt dar: Wenn man die Gleichzeitigkeitsf...mehr

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zerb 4/2015, Der Begriff de... / Sachverhalt

Der kinderlose, verwitwete Erblasser ist am 6.5.2013 verstorben; seine Ehefrau, mit der er seit 23.12.1960 verheiratet war, ist am 17.1. 2013 vorverstorben. Die Beteiligten zu 3) und 4) sind die Geschwister des Erblassers; die Beteiligten zu 1) und 2) sind die Kinder der vorverstorbenen Ehefrau. Es liegt ein von den Ehegatten privatschriftlich errichtetes gemeinschaftliches ...mehr

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zerb 4/2015, Benachrichtigu... / Sachverhalt

I. Die Beteiligte zu 1) war aufgrund Erbfolge (Erbschein des AG Marl vom 10.5.2012) am 23.5.2012 als Eigentümerin in dem eingangs genannten Grundbuch eingetragen worden. In Abteilung II des Grundbuchs ist unter lfd. Nummer 4 vermerkt, dass die Beteiligte zu 1) befreite Vorerbin ist und die Nacherbfolge bei Wiederheirat der Vorerbin eintritt. Nacherben seien a) M, geboren am #...mehr

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zerb 3/2015, Ersatzerbenste... / Sachverhalt

Die Antragstellerin ist die gemeinsame Tochter des Erblassers und seiner im März 2008 vorverstorbenen Ehefrau. Mit gemeinschaftlichen Testament vom 16. Dezember 2002, auf das Bezug genommen wird (Beiakte [...]), haben sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben und ihre gemeinsamen Kinder, die Antragstellerin und deren am 2. August 2008 verstorbenen Bruder, als Schlusserben...mehr

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zerb 3/2015, Die EU-Erbrech... / 10.1. Zuständigkeit für die Erteilung

Nach Art. 64 EU-ErbVO hatten die Mitgliedstaaten gemäß Art. 78 bis zum 16.1.2014 der Kommission mitzuteilen, welches Gericht oder welche andere Behörde für die Erteilung des ENZ zuständig ist. Auch wenn dies von Frankreich, wie von vielen anderen Mitgliedstaaten, bisher versäumt worden ist, besteht kein ernsthafter Zweifel, dass diese Zuständigkeit in Frankreich im Ergebnis b...mehr

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zerb 3/2015, Nachweis der B... / Aus den Gründen

Die gemäß § 71 Abs. 1 GBO zulässige Beschwerde hat in der Sache nur insoweit Erfolg, dass die angefochtene Zwischenverfügung um ein weiteres, von dem Grundbuchamt bisher nicht aufgezeigtes Beseitigungsmittel zu ergänzen ist. Die Löschung eines Testamentsvollstreckervermerks erfolgt auf Antrag, § 13 Abs. 1 S. 1 GBO, wenn die Unrichtigkeit des Grundbuchs insoweit nachgewiesen i...mehr

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zerb 3/2015, Nachweis der B... / Sachverhalt

Die Beteiligten zu 1 bis 3 wurden am 10. Juni 1982 aufgrund der Auflassung vom 12. Mai 1982 – UR-Nr. (...) des Notars (...) in Berlin "nach Maßgabe des Erbscheins vom 27.11.1981" des Amtsgerichts Schöneberg – (...) – in Erbengemeinschaft im Grundbuch von Tempelhof Blatt (...) eingetragen. Zugleich wurde in Abt. II lfd. Nr. 7 vermerkt, dass Testamentsvollstreckung angeordnet ...mehr

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zerb 3/2015, Ersatzerbenste... / Aus den Gründen

Die Beschwerden der Antragstellerin sind gemäß den §§ 58 ff FamFG zulässig, sie sind jeweils form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache bleiben die Beschwerden jedoch ohne Erfolg, denn die Zurückweisung der Erbscheinsanträge durch das Nachlassgericht erfolgte im Ergebnis zu Recht: Beschwerde vom 27. Mai 2014 gegen die Zurückweisung des Hauptantrages: Di...mehr

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zerb 3/2015, Reichweite ein... / Sachverhalt

Die Beteiligte zu 1) ist die erste Ehefrau des Erblassers. Beide errichteten am 3.9.20## ein handschriftliches und von beiden Ehegatten unterschriebenes Testament, in dem sie sich unter (1) gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzten und unter (2) "unseren Sohn N" zum Erben des Zuletztversterbenden sowie zu Ersatzerben dessen Abkömmlinge bestimmten. Am 20.10.20## schlossen sie...mehr

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Zerb 2/2015, Grundbuchberic... / Aus den Gründen

II. 1. Die gemäß § 71 Abs. 1 GBO zulässige Beschwerde hat in der Sache nur insoweit Erfolg, dass die angefochtene Zwischenverfügung um ein weiteres, von dem Grundbuchamt bisher nicht aufgezeigtes Beseitigungsmittel zu ergänzen ist. Die Berichtigung einer unrichtigen Grundbucheintragung erfolgt auf Antrag, § 13 Abs. 1 GBO, wenn die Unrichtigkeit durch öffentliche Urkunden, § ...mehr

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Zerb 2/2015, Die Anfechtung... / Sachverhalt

I. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind neben einem nachverstorbenen älteren Bruder die Kinder der Erblasserin. Die Beteiligten zu 3) bis 5) sind die Kinder der Beteiligten zu 1). Am 19.11.1996 ging bei dem Nachlassgericht folgende notariell beglaubigte Erklärung der Beteiligten zu 1) vom 13.11.1996 ein: "Die Erbschaft habe ich nicht annehmen wollen. Über die Frist zur Ausschla...mehr

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Zerb 2/2015, Bankvermögen i... / e) Fazit

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass Vollmachten, insbesondere um in der Zeit bis zur Erteilung eines Erbscheins mit dem Bankvermögen des Erblassers arbeiten zu können, durchaus nützlich sein können. Zur Erreichung erbrechtlich gewünschter Ergebnisse sind sie hingegen aufgrund von Widerrufbarkeit, Unsicherheiten hinsichtlich des Verfügungsumfangs und Beweislastproblemen des...mehr

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Zerb 2/2015, Deutsch-türkis... / ff) Fallbeispiel

Folgendes Beispiel soll die Komplexität erläutern: Ein türkischer Staatsangehöriger, der in Deutschland gelebt hat, hinterlässt sowohl Immobilienbesitz in Deutschland, in der Türkei, als auch bewegliches Vermögen in Deutschland und in der Türkei. Streiten nun die Erben um den Nachlass, dann sind lediglich im Hinblick auf die Immobilie in Deutschland gem. § 15 2. HS NA deutsc...mehr

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Zerb 2/2015, Grundbuchberic... / Sachverhalt

I. Der Beteiligte und seine am 16. Dezember 2013 verstorbene Ehefrau (im Folgenden: Erblasserin) sind zu je ½ als Eigentümer im Grundbuch von Lichterfelde Blatt 6 eingetragen, die Ehefrau zudem als Eigentümerin im Wohnungsgrundbuch von Lichterfelde Blatt 1. Am 14. Mai 2012 setzten sich die Eheleute zur UR-Nr. (...) des Notars (...) in Berlin gegenseitig zu Erben und die Tocht...mehr

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Zerb 2/2015, Bankvermögen i... / a) Erleichterung der Nachlassabwicklung

Die Erteilung von trans- und postmortalen Vollmachten an den bzw. die künftigen Erben erleichtert die Nachlassabwicklung im Bankenverkehr. Zu unterscheiden ist nach dem zeitlichen Geltungsbereich der Vollmachten zwischen der transmortalen Vollmacht, die bereits mit der Erteilung durch den Vollmachtgeber wirksam wird und über dessen Tod hinaus wirksam bleibt, und der postmort...mehr

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Zerb 2/2015, Die Anfechtung... / Aus den Gründen

II. Die gemäß den §§ 58 ff FamFG statthafte, form- und fristgerecht erhobene und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Nachlassgericht hat über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins aufgrund gesetzlicher Erbfolge durch die funktionell zuständige Rechtspflegerin (§ 3 Nr. 2 c) RPflG) entschieden; ein Richtervorbehalt (§ 16 Abs. 1 Nr. 6 RP...mehr

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Zerb 2/2015, Zur Auslegung ... / Sachverhalt

I. Die Beschwerdeführerin strebt aufgrund ergänzender Testamentsauslegung die Erteilung eines Miterbscheins zu 1/2 nach dem Ehemann ihrer vorverstorbenen Schwester an. Der Erblasser ist im Oktober 2013 im Alter von 71 Jahren verstorben. Im Oktober 2010 hatte er einen Schlaganfall erlitten, danach war er beidseitig gelähmt und konnte nicht mehr sprechen oder schreiben. Die Ehe...mehr

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Zerb 1/2015, Richtet sich d... / 3. Gemeinsamkeiten von deutschem Erbschein und ENZ

Die beiden vorgenannten Besonderheiten, die das ENZ im Vergleich zu herkömmlichen gerichtlichen Entscheidungen aufweist, bestehen auch beim deutschen Erbschein, sodass nicht nur das ENZ, sondern auch der Beschluss über die Erteilung eines deutschen Erbscheins nach §§ 2353 ff BGB, 352 Abs. 1 FamFG nicht als "Entscheidung" iSv Art. 3 Abs. 1 lit. g EU-ErbVO anzusehen ist:[23] a)...mehr

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zerb 5/2015, Erbschein, Testamentsvollstreckerzeugnis und die mögliche Geschäftsunfähigkeit des Erblassers bei Umzug

Leitsatz 1. Nach Einführung des FamFG ist die Auffassung, dass ein Erbschein oder ein Testamentsvollstreckerzeugnis nur aufgrund der örtlichen Unzuständigkeit des erteilenden Gerichts einzuziehen ist (§ 2361 Abs. 1 BGB iVm § 2368 Abs. 2 BGB) möglicherweise überholt. 2. Das Nachlassgericht hat bei der Feststellung der örtlichen Zuständigkeit etwaigen Zweifeln an der Geschäftsf...mehr

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Zerb 1/2015, Richtet sich d... / D. Konsequenzen des Wettbewerbs von ENZ und Erbschein

Folgt man der hier vertretenen Ansicht, den Beschluss über die Erteilung eines Erbscheins nach §§ 2353 ff BGB, 352 Abs. 1 FamFG nicht als "Entscheidung" iSv Art. 3 Abs. 1 lit. g EU-ErbVO anzusehen und ihn damit aus dem Anwendungsbereich der Artt. 4 ff EU-ErbVO herauszunehmen, so führt dies zu folgenden Konsequenzen: I. Möglichkeit der Erteilung von Fremdrechtserbscheinen Auch ...mehr

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Zerb 1/2015, Richtet sich d... / II. Inhaltlicher Widerspruch zwischen ENZ und Erbschein

Nach der hier vertretenen Ansicht kann es zur Erteilung eines Erbscheins nach §§ 2353 ff BGB, §§ 105, 343, 352 Abs. 1 FamFG in Deutschland kommen, der einem im Mitgliedstaat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers nach Art. 64 Satz 1 EU-ErbVO iVm Art. 4 EU-ErbVO ausgestellten ENZ inhaltlich widerspricht.[81] Ein solcher Widerspruch kann etwa auftreten, wenn einer...mehr

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zerb 5/2015, Erbschein, Tes... / Leitsatz

1. Nach Einführung des FamFG ist die Auffassung, dass ein Erbschein oder ein Testamentsvollstreckerzeugnis nur aufgrund der örtlichen Unzuständigkeit des erteilenden Gerichts einzuziehen ist (§ 2361 Abs. 1 BGB iVm § 2368 Abs. 2 BGB) möglicherweise überholt. 2. Das Nachlassgericht hat bei der Feststellung der örtlichen Zuständigkeit etwaigen Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit...mehr

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Zerb 1/2015, Richtet sich d... / cc) Spezielle Wettbewerbsvorteile des deutschen Erbscheins

Speziell der deutsche Erbschein weist gegenüber dem ENZ zwei weitere Vorteile auf. Erstens reicht er in seiner Gutglaubenswirkung weiter als das ENZ: Der gute Glaube in das ENZ gemäß Art. 69 Abs. 3 und Abs. 4 EU-ErbVO ist bereits bei grob fahrlässiger Unkenntnis der Unrichtigkeit erschüttert, während bei einem deutschen Erbschein gemäß §§ 2366, 2367 BGB nur positive Kenntnis...mehr