Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschein

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zerb 5/2015, Erbschein, Tes... / Aus den Gründen

Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen in zulässiger Weise, insbesondere nach Maßgabe der §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 2 FamFG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Beteiligten zu 3. hat auch in der Sache selbst Erfolg. 1. Ergibt sich, dass ein erteiltes Testamentsvollstreckerzeugnis unrichtig ist, so hat das Nachlassgericht dieses gemäß den §§ 2368 Ab...mehr

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zerb 5/2015, Erbschein, Tes... / Sachverhalt

Am 28.11.2007 verstarb in Bonn die am 1.2.1917 geborene Frau J. M.. Der Beteiligte zu 3. ist einer von zwei Söhnen der Erblasserin; die Beteiligen zu 1. und 2. sind die Ehefrau bzw. die Tochter des zwischenzeitlich ebenfalls verstorbenen weiteren Sohnes der Erblasserin. Die Erblasserin wohnte bis zum Mai 2007 in Weiterstadt-Gräfenhausen im Bezirk des Amtsgerichts Darmstadt. ...mehr

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Zerb 1/2015, Richtet sich d... / C. Auslegung des Begriffs "Entscheidung"

Welche Anforderungen an eine "Entscheidung" iSv Art. 3 Abs. 1 lit. g EU-ErbVO zu stellen sind und ob einem nationalen Erbrechtszeugnis – etwa einem deutschen Erbschein nach §§ 2253 ff BGB – danach Entscheidungscharakter zukommt, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Der Begriff der Entscheidung ist dabei verordnungsautonom auszulegen. Der deutsche Gesetzgeber hat daher nich...mehr

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Zerb 12/2014, Rechtsgeschäf... / a) Wegfall durch Anordnung einer auflösenden Bedingung

Bei Eintritt des Nacherbfalls wird ein Erbschein nur noch dem bisherigen Nacherben als nunmehrigem Erben erteilt.[25] Im Erbschein aufzuführen sind auch Nacherben, die ihr Anwartschaftsrecht an Dritte oder Mitnacherben übertragen haben. Durch die Übertragung des Anwartschaftsrechts zwischen Erbfall und Nacherbfall tritt der Erwerber zwar ohne Durchgangserwerb unmittelbar in ...mehr

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Zerb 1/2015, Richtet sich d... / 2. Entscheidung durch Feststellungsurteil des Prozessgerichts

Die Frage nach der Erbfolge muss sodann – wie sich auch aus Erwägungsgrund 66 Satz 2 ergibt – in einem streitigen Verfahren entschieden werden, das auf die Feststellung des Erbrechts gerichtet ist, in einer "Entscheidung" iSv Art. 3 Abs. 1 lit. g EU-ErbVO mündet und für das somit die Zuständigkeitsvorschriften der Artt. 4 ff EU-ErbVO gelten.[87] Das Urteil des Prozessgericht...mehr

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Zerb 1/2015, Richtet sich d... / b) Fehlende Anerkennungsfähigkeit materiellrechtlicher Wirkungen

In ähnlicher Weise wie das ENZ in Art. 69 Abs. 2 bis Abs. 4 EU-ErbVO entfaltet der deutsche Erbschein in §§ 2365-2367 BGB lediglich materiellrechtliche Vermutungs- und Gutglaubenswirkung, aber keine Feststellungs- und Gestaltungswirkung. Diese "Tatbestandswirkungen" liegen außerhalb des Anwendungsbereichs zivilprozessualer Anerkennungsvorschriften. Ob ein deutscher Erbschein...mehr

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Zerb 1/2015, Richtet sich d... / 1. Wegfall der Vermutungs- und Gutglaubenswirkung

Wie der Widerspruch zwischen nationalem Erbrechtszeugnis und ENZ aufzulösen ist, betrifft die Reichweite des Art. 69 Abs. 1 EU-ErbVO und ist daher eine verordnungsautonom zu beantwortende Frage.[83] Da das ENZ gemäß Art. 62 Abs. 3 Satz 1 EU-ErbVO nicht an die Stelle der nationalen Erbrechtszeugnisse tritt, kann dabei den Wirkungen des ENZ nicht automatisch der Vorrang zukomm...mehr

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Zerb 1/2015, Richtet sich d... / b) Materiellrechtliche Wirkungserstreckung durch Substitution

Da die EU-ErbVO die Frage der materiellen Wirkungserstreckung nationaler Erbrechtserzeugnisse nicht regelt, richtet sich die Beantwortung dieser Frage auch weiterhin nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten.[45] Soweit es um die Wirkungserstreckung nationaler Erbrechtszeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten in Deutschland geht, ist eine zivilprozessuale Anerkennung nach §...mehr

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Zerb 1/2015, Richtet sich d... / a) Fehlende materielle Rechtskraftfähigkeit

Ebenso wie beim ENZ erwachsen die Erteilung des Erbscheins und der vorangehende Feststellungsbeschluss des Nachlassgerichts nach § 352 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht in materielle Rechtskraft;[24] ein unrichtiger Erbschein ändert die tatsächliche Erbfolge nicht und kann jederzeit und noch Jahre später gemäß § 2361 Abs. 1 BGB eingezogen werden.[25]mehr

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Zerb 12/2014, Rechtsgeschäf... / 3. Wegfall der Ersatznacherben bei Übertragung des Anwartschaftsrechts

Fall 2[24] A setzt ihre Tochter B zur Vorerbin ein. Nacherben sollen die von B geborenen Kinder zu gleichen Teilen sein. Sollte B ohne leibliche Kinder versterben, so sollen die Geschwister von B, nämlich M und K, ersatzweise deren Kinder, Nacherben werden. In der Erbregelung heißt es weiter, dass es die Absicht der A ist, dass das Erbe, das im Wesentlichen aus Immobilienver...mehr

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Zerb 12/2014, Zur konkluden... / Aus den Gründen

II. Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft sowie gem. §§ 63, 64 FamFG form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 3) folgt daraus, dass er für sich in Anspruch nimmt, durch den Erbvertrag vom 7.8.2007 als Testamentsvollstrecker berufen zu sein und diese Verfügungsbeschränkung in dem angefochtenen Feststellung...mehr

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Zerb 1/2015, Richtet sich d... / 1

Die überwiegende Ansicht in der Literatur geht – teilweise ausdrücklich,[1] teilweise inzident zwischen den Zeilen[2] – davon aus, dass sich die Zuständigkeit für die Erteilung eines deutschen Erbscheins künftig ausschließlich nach Artt. 4 ff EU-ErbVO[3] richtet. Dieser Ansicht folgt auch das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) in seinem Referentenentwu...mehr

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Zerb 1/2015, Richtet sich d... / I. Möglichkeit der Erteilung von Fremdrechtserbscheinen

Auch wenn das deutsche Nachlassgericht bei der Erteilung eines Erbscheins nicht an die Zuständigkeitsvorschriften des Kapitels II der EU-ErbVO (Artt. 4 ff EU-ErbVO) gebunden ist, hat es das anwendbare Sacherbrecht – vom Sonderfall des Art. 75 Abs. 1 EU-ErbVO abgesehen – kollisionsrechtlich nach dem Kapitel III der EU-ErbVO zu bestimmen. Hieraus folgt, dass die Erteilung eine...mehr

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Zerb 12/2014, Das Verhältni... / Sachverhalt

Die am 21.2.1909 in L, jetzt F, geborene Erblasserin ist am 10.8.1998 in F verstorben, ohne eine letztwillige Verfügung zu hinterlassen. Die Erblasserin war verheiratet. Der Ehemann ist vorverstorben. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, die ohne eigene Abkömmlinge zu hinterlassen vorverstorben sind. Die Erblasserin war die Tochter der T, geborene K, die vorverstorbe...mehr

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Zerb 12/2014, Konsequenzen ... / Aus den Gründen

II. Die Beschwerde ist nach den §§ 71, 73 GBO zulässig und führt sachlich zur Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung des Grundbuchamtes. Dieses Ergebnis beruht zunächst auf grundbuchverfahrensrechtlichen Erwägungen, weil die angefochtene Zwischenverfügung bereits wegen Fehlens der formellen Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 GBO nicht zulässig ist. […] Auch in der Sache ve...mehr

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zerb 5/2015, Pfändbarkeit d... / Aus den Gründen

1. Die von dem Beteiligten zu 1) eingelegte "Erinnerung" richtet sich gegen den Beschluss des Nachlassgerichts, mit dem es seinen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, der bezeugt, dass die Erblasserin von den Beteiligten zu 1) und 2) zu je 1/2 beerbt wurde, zurückgewiesen wurde. Insofern ist die "Erinnerung" als Beschwerde im Sinne der §§ 58 ff FamFG gegen die Ablehnung de...mehr

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Zerb 1/2015, Richtet sich d... / b) Notarielle Erbrechtszeugnisse des romanischen Rechtskreises

In Mitgliedstaaten des romanischen Rechtskreises werden Erbrechtszeugnisse hingegen durch Notare ausgestellt, etwa im übrigen Frankreich,[54] im übrigen Italien,[55] in Belgien[56] und in den Niederlanden.[57] Die Notare haben dabei weder die Ermittlungspflicht eines Gerichts noch die Möglichkeiten (und ggf. Zwangsmittel) einer förmlichen Beweiserhebung.[58] Die Rechtswirkun...mehr

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Zerb 1/2015, Richtet sich d... / a) Keine Wirkungserstreckung nach Artt. 39 Abs. 1, 59 Abs. 1 EU-ErbVO

Da die Erstreckung die Vermutungs- und Gutglaubenswirkung – und damit materiellrechtliche Rechtsfragen – betrifft, lässt sich die Frage der Wirkungserstreckung nicht mit den zivilprozessualen Anerkennungsvorschriften der Artt. 39 ff EU-ErbVO beantworten.[42] Auch Art. 59 Abs. 1 EU-ErbVO enthält keine Regelung zu der Frage, ob ein nationales Erbrechtszeugnis seine materiellre...mehr

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Zerb 1/2015, Richtet sich d... / a) Gerichtliche Erbrechtszeugnisse des deutschen Rechtskreises

Ein dem deutschen Erbschein vergleichbares nationales Erbrechtszeugnis, das von einem dem Grundsatz der Amtsermittlung verpflichteten (vgl. §§ 2358 BGB, 26 FamFG) Gericht ausgestellt wird und mit einer §§ 2365-2367 BGB vergleichbaren Vermutungs- und Gutglaubenswirkung ausgestattet ist, sehen nur wenige Mitgliedstaaten vor,[49] vornehmlich solche des deutschen Rechtskreises, ...mehr

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Zerb 1/2015, Richtet sich d... / 6

Auf einen Blick Für die Erteilung eines nationalen Erbrechtszeugnisses, insbesondere für die Erteilung eines deutschen Erbscheins nach §§ 2353 ff BGB, 352 Abs. 1 FamFG, finden die Zuständigkeitsvorschriften der Artt. 4 ff EU-ErbVO keine Anwendung, da es hierbei an einer "Entscheidung" iSv Art. 3 Abs. 1 lit. g EU-ErbVO fehlt. Dem deutschen Gesetzgeber steht es daher frei, die...mehr

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Zerb 12/2014, Rechtsgeschäf... / d) Zustimmungserfordernis weiterer Nacherben

Nicht entbehrlich ist dagegen die Zustimmung eines Nachnacherben bei einer mehrfach angeordneten Nacherbfolge. Der Ersatznacherbe ist, worauf das OLG Zweibrücken hinweist,[45] alternativ eingesetzt, während der Nacherbe und der Nachnacherbe kumulativ (wenn auch zeitlich einander nachfolgend) zu Erben berufen sind. Die Schenkung des Vorerben kann nur entweder den Nacherben od...mehr

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zerb 5/2015, Zur Abgrenzung... / Sachverhalt

Der Kläger verlangt von den Beklagten aufgrund eines gemeinschaftlichen Testaments der Eltern der Parteien vom 4.2.1993 (Bl. 7 d.A.) die Übertragung eines Mehrfamilienhauses in S., K., zu Alleineigentum. Das Hausanwesen stand ursprünglich im Eigentum des Klägers, war aber von dem Vater der Parteien in der Zwangsversteigerung erworben worden, nachdem der Kläger in finanzielle...mehr

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Zerb 12/2014, Hausgesetzlic... / 2. Beurteilungszeitpunkt und Maßstab

Ein Rechtsgeschäft ist gem. § 138 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn es gegen die guten Sitten verstößt, also mit dem Anstandsgefühl eines billig und gerecht denkenden Durchschnittsmenschen in Widerspruch steht.[35] Insbesondere für die Beurteilung einer hausgesetzlichen Verfügung von Todes wegen, bei der regelmäßig einige Zeit zwischen ihrer Errichtung und der Entfaltung ihrer Wirk...mehr

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Zerb 12/2014, Die Übertragu... / Leitsatz

Bei von der Auffassung des Amtsgerichts abweichender Feststellung des Nichtbestehens einer formwirksamen letztwilligen Verfügung kann das Rechtsmittelgericht das nicht entscheidungsreife Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins auf den Rechtspfleger des Amtsgerichts übertragen. OLG Hamm, Beschluss vom 21. Februar 2014 – I-15 W 46/14mehr

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Zerb 1/2015, Richtet sich d... / B. Voraussetzungen des Art. 4 EU-ErbVO

Art. 4 EU-ErbVO als die zentrale Zuständigkeitsvorschrift der EU-ErbVO regelt die Zuständigkeit der mitgliedstaatlichen "Gerichte" für "Entscheidungen" in "Erbsachen". Zu untersuchen ist daher, ob diese drei Voraussetzungen in Bezug auf das Verfahren zur Erteilung eines deutschen Erbscheins erfüllt sind: I. Gericht (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 EU-ErbVO) Das gemäß §§ 2353 BGB, 352 Abs...mehr

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Zerb 12/2014, Konsequenzen ... / Sachverhalt

I. In den eingangs genannten Grundbüchern waren seit 1989 die Eheleute A zu je 1/2 Anteil eingetragen. Die Ehegatten errichteten 1998 ein notarielles Testament, in dem sie sich gegenseitig zu befreiten Vorerben einsetzten. Zu Nacherben der Ehefrau wurden deren Schwestern B und C eingesetzt, als Ersatznacherben zu gleichen Anteilen deren jeweilige Abkömmlinge. Nach dem Tod de...mehr

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Zerb 1/2015, Richtet sich d... / III. Entscheidung (Art. 3 Abs. 1 lit. g EU-ErbVO)

Weniger klar erscheint jedoch, ob sich der Beschluss über die Erteilung eines deutschen Erbscheins nach §§ 2353 ff BGB, 352 Abs. 1 FamFG als "Entscheidung" iSv Art. 4 EU-ErbVO ansehen lässt. Der Begriff der Entscheidung ist zwar in Art. 3 Abs. 1 lit. g EU-ErbVO legaldefiniert. Danach ist eine Entscheidung jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats in einer Erbsache erlassen...mehr

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Zerb 12/2014, Zur konkluden... / Sachverhalt

I. Die Erblasserin war verheiratet mit F, der am 19.7.2010 vorverstorben ist. Beide Ehegatten waren ausschließlich italienische Staatsangehörige und lebten seit Jahrzehnten bis zu ihrem Tod in Deutschland. Die Beteiligten zu 1) bis 3) sind die aus der Ehe hervorgegangen Söhne. Die Beteiligten zu 4) und 5) sind die Kinder des Beteiligten zu 3). Die Ehegatten errichteten zunäch...mehr

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Zerb 1/2015, Richtet sich d... / A. Beispielsfall

Die praktische Bedeutung des Problems veranschaulicht der folgende Beispielsfall: Der verwitwete italienische Erblasser E hatte als sog. "Gastarbeiter" lange Zeit in Deutschland gearbeitet und gelebt, während dieser Zeit hat er Grundbesitz in Deutschland erworben. Seit Eintritt in den Ruhestand lebt E in Apulien (Italien). E verstirbt am 1.9.2015, ohne eine Verfügung von Tode...mehr

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Zerb 12/2014, Die Übertragu... / Aus den Gründen

Die Beschwerde ist nach den §§ 58 ff FamFG zulässig. Der Senat versteht die von den Beteiligten zu 1) bis 6) eingelegte Beschwerde in der Weise, dass diese mit der Beschwerde in erster Linie den von der Beteiligten zu 1) erstinstanzlich gestellten Erbscheinsantrag vom 31.7.2013 auf der Grundlage gesetzlicher Erbfolge weiterverfolgen wollen. Insoweit sind alle Beteiligten auc...mehr

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FF 12/2014, Einheitliches I... / VI. Übergangsrecht und Begleitgesetz

Bereits jetzt kann eine Verfügung von Todes wegen auf die Europäische Erbrechtsverordnung abgestellt werden. Insbesondere kann eine Rechtswahl getroffen werden. Stirbt der Erblasser vor dem 17.8.2015, entfaltet diese Rechtswahl keine Wirkungen. Verstirbt er später, ist sie anwendbar. Früher getroffene Rechtswahlen, insbesondere hinsichtlich des im Inland belegenen Immobilien...mehr

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FF 12/2014, Die Darlegungs-... / c) Privilegierte Zuwendungen

aa) Bei den privilegierten Zuwendungen tauchen Beweisschwierigkeiten vor allem in Fällen auf, in denen eine Erbschaft längere Zeit zurückliegen. Oftmals sind die Aufbewahrungsfristen abgelaufen. In derartigen Verfahren sollte der Mandant versuchen, sich Unterlagen bei Behörden zu beschaffen. Hierbei ist vor allen Dingen an die Erbschaftssteuererklärung bzw. den Erbschaftsste...mehr

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Zerb 11/2014, Zur Fassung d... / Aus den Gründen

I. Gegenstand der Beschwerde ist die Frage, wie der Erbschein nach Eintritt der Nacherbfolge zu fassen ist. Der nach dem Tod des Erblassers erteilte Erbschein vom 10.12.2003 lautet: "J. A. (= Erblasser) ... ist beerbt worden von Ma. A. (= Ehefrau) allein. Nacherbfolge ist angeordnet bezüglich 7/10 des Nachlasses. Das Recht der Nacherben erstreckt sich nur auf das Anwesen H. D...mehr

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Zerb 11/2014, Zur Fassung des Erbscheins nach Eintritt der Nacherbfolge

Leitsatz Hat der Vorerbe ein Vorausvermächtnis erhalten, das sich auf den beweglichen Nachlass sowie einen Teil des Immobilienbesitzes bezieht, so hat auch der nach Eintritt der Nacherbfolge zu erteilende Erbschein die Beschränkung des Erbrechts des Nacherben anzugeben. Hierbei ist gleichgültig, ob die Abgrenzung des Erbrechts in positiver oder negativer Hinsicht erfolgt. Sow...mehr

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Zerb 11/2014, Zur Fassung d... / Leitsatz

Hat der Vorerbe ein Vorausvermächtnis erhalten, das sich auf den beweglichen Nachlass sowie einen Teil des Immobilienbesitzes bezieht, so hat auch der nach Eintritt der Nacherbfolge zu erteilende Erbschein die Beschränkung des Erbrechts des Nacherben anzugeben. Hierbei ist gleichgültig, ob die Abgrenzung des Erbrechts in positiver oder negativer Hinsicht erfolgt. Sowohl im E...mehr

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Zerb 11/2014, Die Annahme d... / Sachverhalt

Der am 12.12.2013 verstorbene U. D. (im Folgenden: Erblasser) war seit September 2013 in zweiter Ehe verheiratet mit der Beteiligten zu 4). Er hatte 3 Kinder aus erster Ehe, die Beteiligten zu 1) bis 3). Der Erblasser hatte mit seiner ersten Ehefrau am 31.8.1990 einen Erbvertrag geschlossen (UR.-Nr. 1860/1990 des Notars Dr. Z. in Düren), diesen aber gemeinsam mit seiner erste...mehr

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Zerb 11/2014, Die Annahme d... / Aus den Gründen

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) gegen den Beschluss des Nachlassgerichts vom 28.4.2014, durch den die Einziehung des Erbscheins vom 12.2.2014 angeordnet worden ist, der die Beteiligten zu 1) bis 3) als Erben zu je 1/3 ausgewiesen hat, ist gem. § 353 Abs. 2 FamFG mit der Maßgabe statthaft, dass die Erteilung eines neuen gleichlautenden Erbscheins beantragt wird...mehr

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Zerb 11/2014, Die Auslegung... / Sachverhalt

I. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die aus der Ehe der Eheleute L und G hervorgegangenen Kinder. Die Eheleute waren zu je ½ Anteil Eigentümer eines Hausgrundstücks (Grundbuch von C Blatt ###). Dieses Grundstück war mit einem Erbbaurecht belastet, dessen alleiniger Inhaber der Ehemann war (Grundbuch von C Blatt ###1). Am 16.2.1991 verstarb zunächst der Ehemann L, ohne eine l...mehr

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Zerb 11/2014, Deutsches Erb... / VIII. Bankprobleme im Erbfall

Ausgehend von dem Urteil des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit einer Erbnachweisklausel in Sparkassen-AGB[11] erläuterte Andreas Otto Kühne [12] die mögliche Legitimation ohne Erbschein. Der Hinweis auf die Tatsache, dass die üblichen Bankvollmachten in der Regel nicht zur Auflösung oder Umschreibung von Konten und Depots berechtigen,[13] wurde dankend aufgenommen. Anschli...mehr

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Zerb 11/2014, Deutsches Erb... / IV. Der verstorbene Schuldner

Die Frage, wie und gegen wen Ansprüche durchzusetzen sind wenn der Schuldner verstirbt und die Erben ganz oder teilweise unbekannt sind, beantwortete Thomas Lauk [7]. Hierbei komme es zunächst darauf an, in welcher "Phase" sich die Forderung befindet, nämlich ob die Forderung gegen den Erblasser noch nicht tituliert oder bereits tituliert und vollstreckungsreif ist oder ob di...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3 Informations- und Auskunftspflichten (Nr. 3)

Rn 49 Aus § 295 Abs. 1 Nr. 3 ergeben sich für den Schuldner eine Reihe von gesetzlichen Informations- und Auskunftspflichten gegenüber dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder, damit diese ohne großen Untersuchungsaufwand das Verhalten des Schuldners überwachen und dessen Beachtung der Obliegenheiten überprüfen können.[77] Der Begriff "Auskunft" wird vom BGH[78] weit ausgeleg...mehr

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zerb 10/2014, Keine Gebührenermäßigung für die Erteilung eines Erbscheins zu Grundbuchzwecken

Leitsatz Der mit der Reform des Kostenrechts im Jahr 2013 eingeführte § 40 GNotKG sieht für die Erteilung eines Erbscheins allein zu Grundbuchzwecken keine Gebührenermäßigung vor. Die Regelung des § 40 Abs. 3 GnotKG ist nicht mit § 170 Abs. 3 KostO identisch. OLG Hamm, Beschluss vom 8. Juli 2014 – I-15 W 208/14 Aus den Gründen (...) In der angegriffenen Entscheidung des Senats ...mehr

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zerb 10/2014, Keine Gebühre... / Aus den Gründen

(...) In der angegriffenen Entscheidung des Senats vom 24.6.2014 ist nämlich entgegen der Auffassung der Beteiligten in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeführt, dass das GNotKG im Gegensatz zu §§ 107 Abs. 3, 107a KostO keine Vorschrift für einen Erbschein enthält, der nur zum Zwecke der Berichtigung des Grundbuchs gebraucht wird. Die Anhörungsrüge missversteht § 40 Abs. 3 ...mehr

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zerb 9/2014, Voraussetzunge... / Aus den Gründen

I. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht ist das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beteiligten zu 2 entsprechend ihrem Antrag vom 14.11.2011 ein Erbschein zu erteilen ist, der den Beschwerdeführer als Alleinerben der Erblasserin aufgrund gesetzlicher Erbfolge ausweist. 1. Der Senat teilt die Auffassung des Nachlassgerichts, dass die...mehr

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zerb 10/2014, Grenzen der T... / Sachverhalt

I. Der Erblasser war mit der Beteiligten zu 1) in zweiter Ehe verheiratet. Die Beteiligten zu 2) und 3) sind seine Kinder aus erster Ehe, die geschieden worden ist. Am 28.8.2012 errichtete der Erblasser ein handschriftlich geschriebenes und unterschriebenes Testament, das folgenden Wortlaut hat: Zitat "Mein Testament " Nach meinem Ableben soll die Erbschaft gemäß dem "Berliner T...mehr

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zerb 10/2014, Die Bestimmth... / Sachverhalt

I. Am 25.2.2013 ist Frau I. Q. (im Folgenden: Erblasserin) verstorben. Sie war verwitwet. Ihr Ehemann W. Q ist am 26.11.1984 vorverstorben. Ihr einziges Kind, Herr D. Q., ist am 9.3.1997 verstorben; er hinterlässt eine Tochter, Frau N. Q. Die Beteiligte zu 1) ist eine Nichte der Erblasserin, der Beteiligte zu 2) ist der Ehemann der Beteiligten zu 1). Der Beteiligte zu 3) ist...mehr

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zerb 9/2014, Einzelfragen d... / VII. Wer ist Ersatzerbe des "Kümmerers"?

Es gibt immer wieder Fälle, in denen der Erblasser die ihn pflegende Vertrauensperson als Erben einsetzt. In den Fällen, in denen diese Person vor dem Erblasser verstirbt, stellt sich dann die Frage, ob der mitpflegende Ehegatte oder das oder die Kind(er) zu Erben berufen ist/sind. Im entschiedenen Fall[14] hatte die Erblasserin die vor ihr verstorbene Frau S. als Alleinerbi...mehr

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zerb 9/2014, Einzelfragen d... / V. Schlusserbe nur bei gleichzeitigem Versterben?

Es wurde schon darauf hingewiesen, dass sich Schwierigkeiten bei der Testamentsauslegung ergeben können, wenn ein Ehegatte ein oder mehrere Kinder hat, die nicht aus der Ehe mit dem mittestierenden Ehegatten stammen.[11] Im entschiedenen Fall[12] hatten sich die Ehegatten wechselseitig zum "alleinigen und ausschließlichen Erben" eingesetzt und für den Fall des gleichzeitigen...mehr

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zerb 9/2014, Schutz vor Erb... / 2.7 Strafrechtlicher Schutz

Regelmäßig wird im Zusammenhang mit der Erbschleicherei die Möglichkeit des Betruges im Sinne des § 263 StGB in der Literatur behandelt.[51] Dabei wird bereits die Frage der Vermögensminderung unterschiedlich beantwortet, zumal durch die letztwillige Verfügung des Erblassers bekanntlich nicht das Vermögen des Verfügenden beeinträchtigt wird.[52] Allerdings werden dann die Er...mehr

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zerb 10/2014, Keine Gebühre... / Leitsatz

Der mit der Reform des Kostenrechts im Jahr 2013 eingeführte § 40 GNotKG sieht für die Erteilung eines Erbscheins allein zu Grundbuchzwecken keine Gebührenermäßigung vor. Die Regelung des § 40 Abs. 3 GnotKG ist nicht mit § 170 Abs. 3 KostO identisch. OLG Hamm, Beschluss vom 8. Juli 2014 – I-15 W 208/14mehr