Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschein

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zerb 8/2014, Europäische Er... / 5. Europäisches Nachlasszeugnis und nationale Erbnachweise

Die Einführung des Europäischen Nachlasszeugnisses spiegelt die Entscheidung des europäischen Gesetzgebers gegen die Option wider, die Zirkulationsfähigkeit von nationalen Erbnachweisen durch eine Verpflichtung zur Anerkennung zu fördern. Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass die jeweiligen Verfahren zur Erteilung von nationalen Erbnachweisen derart unterschiedlich ausgest...mehr

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zerb 8/2014, Europäische Er... / b) Gutglaubenswirkung und divergierende Erbnachweise

Eine unechte Divergenz mag für den Rechtsverkehr irritierend sein. Die Ursache für die Divergenz liegt in der unterschiedlichen Konzeption des nationalen Erbnachweises und des Europäischen Nachlasszeugnisses. Eine materiell-rechtlich unterschiedliche Bewertung liegt demgegenüber nicht vor. Daher scheint es nicht geboten, bestimmte Rechtsfolgen an die unechte Divergenz der Erb...mehr

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zerb 8/2014, Nachlasspflege... / Sachverhalt

Die Beteiligte zu 1. wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts, ihren Antrag auf Bestellung eines Nachlasspflegers zurückzuweisen. Die 1937 geborene Erblasserin ist am ... 2012 in A. unverheiratet und kinderlos verstorben. Die Beteiligte zu 1. teilte dem Amtsgericht am 15. November 2012 telefonisch mit, es sei unbekannt, ob ein Testament vorh...mehr

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zerb 8/2014, Der unnichtige... / 3. Änderungen durch die Europäische Erbrechtsverordnung

Der Kommissionsvorschlag zur Erbrechtsverordnung vom November 2009[13] enthielt keine Vorschrift zu dem auf die Formwirksamkeit der Verfügungen anwendbaren Recht. Beweggrund für diese Zurückhaltung war offenbar der Umstand, dass eine Mehrheit der Mitgliedstaaten das Haager Testamentsformübereinkommen bereits ratifiziert hatte und man eine Kollision der Regeln der VO mit dem ...mehr

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zerb 8/2014, Europäische Er... / a) Divergenz zwischen Europäischem Nachlasszeugnis und nationalem Erbnachweis

Fraglich ist, welche Folgen es haben soll, wenn divergierende Erbnachweise zirkulieren. Dabei ist zwischen echter Divergenz und unechter Divergenz zu unterscheiden. Echte Divergenz liegt vor, wenn die Angaben im Europäischen Nachlasszeugnis und im nationalen Erbnachweis voneinander abweichen, d. h. die materielle Erbsituation unterschiedlich wiedergegeben wird. Unterschiede b...mehr

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zerb 8/2014, Die Abschlussf... / Sachverhalt

Der am 11.11. oder 12.11.2012 verstorbene J. S. (im Folgenden: Erblasser) war verwitwet und hinterließ ein Kind, den Beteiligten zu 2). Die Beteiligte zu 1) war seine Pflegetochter. (...) Am 12.9.2012 verfasste der Erblasser handschriftlich ein Schriftstück, das er mit "Mein Testament" überschrieb und in dem er die Antragstellerin als Alleinerbin einsetzte und u. a. zugunsten...mehr

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zerb 8/2014, Nachlasspflege... / Leitsatz

1. Der Erbe ist nicht bereits dann unbekannt im Sinne des § 1960 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB, wenn noch nicht sämtliche Unterlagen vorliegen, die zum Nachweis der Erteilung eines Erbscheins förmliche Voraussetzung gem. §§ 2354 Abs. 1 Nr. 2, 2356 Abs. 1 S. 1 BGB sind. Hinzutreten muss im konkreten Einzelfall, dass das Fehlen dieser Unterlagen begründete Zweifel an der Berufung zum...mehr

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zerb 8/2014, Europäische Er... / 6. Grenzen der Reichweite des Europäischen Nachlasszeugnisses

Erbanteilsübertragung. Der Blick auf die in Art. 63 Abs. 2 formulierten zulässigen, eng definierten Zwecke des Nachlasszeugnisses legt nahe, dass eine erfolgte Erbanteilsübertragung nicht Inhalt des Zeugnisses sein kann. Diese resultiert nicht aus dem Erbfall, sondern ist ihm nachgelagert und tritt nicht von Gesetzes wegen ein, sondern basiert auf einem Rechtsgeschäft. Der E...mehr

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zerb 7/2014, Eingetragene L... / II. Erbschein und Europäisches Nachlasszeugnis

Nicht nur bei den Fragen des "Ob" und der Höhe der Beteiligung am Nachlass, sondern auch bei der Frage des Nachweises des (gesetzlichen) Erbrechts werden unter Geltung der EuErbRVO Änderungen eintreten, insbesondere durch die Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ENZ, Artt. 62 ff EuErbRVO). Besonders wichtig wäre es aber, wenn der nationale Erbnachweis (Erbschein...mehr

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zerb 7/2014, Die Entwicklun... / 3. Nachlasszeugnis

Die Beratungen zum Nachlasszeugnis gestalteten sich aus in der Materie liegenden Gründen besonders schwierig. In vielen Mitgliedstaaten war bisher ein solches Nachlasszeugnis unbekannt.[6] Es wurde als eine mit Rechtskraft ausgestattete Entscheidung missverstanden, eine auch in Deutschland häufig anzutreffende Fehleinschätzung. Seine Qualifikation als mit Gutglaubensschutz ve...mehr

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zerb 7/2014, Eingetragene L... / 1

Der Beitrag befasst sich mit der Frage der Anwendung der EU-Erbrechtsverordnung im Zusammenhang mit eingetragenen Lebenspartnerschaften. Dabei wird neben der Frage der Bestimmung und des Einflusses des maßgeblichen Sachrechts auch die Problematik der Vorfragenanknüpfung behandelt (I.). Außerdem geht der Beitrag auf die Frage des Nachweises des Erbrechts durch Erbschein und/o...mehr

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zerb 7/2014, Zur Auslegung ... / Sachverhalt

Der Kläger begehrt von der Beklagten, seiner Schwester, die Übertragung eines hälftigen Miteigentumsanteils an einer Eigentumswohnung Zug um Zug gegen Bezahlung eines Betrages iHv 30.000 EUR. Die Parteien sind die beiden einzigen Kinder der Eheleute S H, der am 2.8.1994 verstarb, und D H, die am 14.2.2012 verstarb. Ein gemeinschaftliches Testament der Eheleute H ist nicht meh...mehr

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zerb 7/2014, Eingetragene L... / 5

Auf einen Blick Die EuErbRVO bringt – wie im Beitrag aufgezeigt – nicht automatisch Verbesserungen für (gleichgeschlechtliche) eingetragene Lebenspartnerschaften mit sich, sondern fordert von den testierenden Lebenspartnern rechtliche Vor- und Umsicht. Gleichzeitig stellt sie aber auch den nationalen Gesetzgeber angesichts der in Art. 23 II lit. b EuErbVO vorgegebenen Gleich...mehr

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zerb 6/2014, Die Veredelung... / 2. Der beschränkte deutsche Erbschein

Neben dem Umstand, dass in Deutschland die erbliche Gesamtrechtsnachfolge gänzlich ohne die fürsorgliche Mithilfe eines Gerichtskommissärs und ohne förmlichen Einantwortungsbeschluss durch das Verlassenschaftsgericht gemäß § 1922 BGB [12] ex lege bereits mit dem Tod einer Person eintritt, gehört für den österreichischen Juristen das deutsche Rechtsinstitut des Erbscheins zu j...mehr

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zerb 6/2014, Banken und Erbschein bzw. Testamentsvollstreckerzeugnis

Zugleich eine Anmerkung zu BGH, Urteil vom 8. Oktober 2013 – XI ZR 401/12, ZErb 2014, 25 1 Mit seiner Entscheidung vom 8.10.2013 hat der 11. Senat des Bundesgerichtshofs[1] klargestellt, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Verkehr mit Verbrauchern, wonach eine Bank beim Tode eines Kunden wählen kann, ob zur Klärung der Rechtsnachfolge ein Erbschein bzw. Testamentsv...mehr

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zerb 6/2014, Die Veredelung... / 4. Der beschränkte deutsche Erbschein als Grundlage für das österreichische Ausfolgungsverfahren

Aufgrund des Deutsch-Österreichischen Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrages sowie des Umstands, dass der deutsche Erbschein als nachlassgerichtliches Zeugnis das Erbrecht ausweist und öffentlichen Glauben genießt, ist er als Grundlage für einen österreichischen Ausfolgungsbeschluss jedenfalls tauglich.[28] Fraglich erscheint allerdings, ob auch ein im Sinne des § 2369 BGB...mehr

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zerb 6/2014, Banken und Erb... / 2. Folgerungen für die Praxis

Aus Sicht der Bank stellt sich nunmehr die Frage, wann sie denn nun von einem Erben oder einem Testamentsvollstrecker einen Erbschein bzw. ein Testamentsvollstreckerzeugnis verlangen kann. Der Bundesgerichtshof hat im Rahmen seiner Begründung insbesondere auf § 35 GBO hingewiesen. Aus dieser Argumentation ließe sich dann der Grundsatz ableiten, wonach eine Bank dann nicht die...mehr

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zerb 6/2014, Banken und Erb... / 1. Begründung des Bundesgerichtshofs

Bereits in seinen ersten Zeilen der Begründung macht der Bundesgerichtshof deutlich, dass ein Erbe nicht verpflichtet ist, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen. Vielmehr könne er diesen Nachweis auch in anderer Form erbringen, denn eine solche Pflicht sei vom Gesetzgeber überhaupt nicht gewollt und führe nicht nur zu einer unerträglichen Belästigung des Erben, so...mehr

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zerb 6/2014, Die Veredelung des beschränkten deutschen Erbscheins durch das österreichische Ausfolgungsverfahren

1 Die berühmte Antinomie von Karl Kraus (1874–1936), wonach das Einzige die Österreicher von den Deutschen Trennende die gemeinsame Sprache sei, findet ihr juristisches Spiegelbild in den grundlegenden Unterschieden zwischen dem deutschen Nachlassverfahren und dem österreichischen Verlassenschaftsverfahren. Durch die historischen, wirtschaftlichen und nachbarschaftlichen Ve...mehr

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zerb 6/2014, Banken und Erb... / 1

Mit seiner Entscheidung vom 8.10.2013 hat der 11. Senat des Bundesgerichtshofs[1] klargestellt, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Verkehr mit Verbrauchern, wonach eine Bank beim Tode eines Kunden wählen kann, ob zur Klärung der Rechtsnachfolge ein Erbschein bzw. Testamentsvollstreckerzeugnis oder die Eröffnungsverhandlung nebst einer beglaubigten Abschrift des Tes...mehr

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zerb 6/2014, Die Veredelung... / 5. Folgewirkungen

Mit dieser Schlussfolgerung sind allerdings nicht nur geografische Hürden bezwungen, sondern durchaus relevante Folgewirkungen verbunden. Hier ist zunächst neuerlich in Erinnerung zu rufen, dass der deutsche Erbschein, mag er nun beschränkt oder unbeschränkt sein, nicht in Rechtskraft erwachsen kann. Sehr wohl ist dies jedoch beim österreichischen Ausfolgungsbeschluss der Fal...mehr

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zerb 6/2014, Die Veredelung... / 1. Der Deutsch-Österreichische Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag vom 6. Juni 1959

Dieser Staatsvertrag wurde zwar durch die EuGVVO[3] weitestgehend obsolet, behält jedoch für all jene Rechtsgebiete seine Wirksamkeit, auf die die EuGVVO nicht anwendbar ist,[4] also auch im Gegenstand, weil die EuGVVO aufgrund des Ausschlusstatbestandes nach Art. 1 Abs. 2 lit a) EuGVVO (keine sachliche Anwendung "auf dem Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrec...mehr

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zerb 6/2014, Die Erhöhung d... / Sachverhalt

Der Beteiligte zu 1) und die Erblasserin, beide türkische Staatsangehörige, hatten am 28.7.1970 in der Türkei die Ehe geschlossen. Bei den Beteiligten zu 2) bis 4) handelt es sich um die gemeinsamen Kinder der Eheleute; der weitere Sohn (...) ist am 30.7.1986 kinderlos und unverheiratet verstorben. In den Nachlass der Erblasserin fiel Grundbesitz in Deutschland, nämlich je ½...mehr

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zerb 6/2014, Die Veredelung... / 7

Auf einen Blick Der vorstehende Beitrag zeigt, zu welch absonderlichen Ergebnissen nationalstaatlich geprägte Verfahrensnormen selbst innerhalb der Europäischen Union und in Anwendung an sich eng verwandter Rechtsordnungen wie jener von Deutschland und Österreich führen können. Anhand zweier in der laufenden Praxis eher selten (kombiniert) vorkommender Rechtsinstitute, nämli...mehr

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zerb 6/2014, Funktionelle Z... / Aus den Gründen

Das entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung im angefochtenen Beschluss als "Erinnerung" bezeichnete Rechtsmittel ist als Beschwerde gemäß 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden. (...) Die damit zulässige Beschwerde hat vorläufigen Erfolg; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung...mehr

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zerb 6/2014, Funktionelle Z... / Sachverhalt

Das letzte Testament des Erblassers datiert vom 2.9.1969. Darin hat der Erblasser unter Aufhebung aller vorangegangenen letztwilligen Verfügungen zu seinen Erben zu gleichen Teilen Frau Sch. und seinen Sohn S. eingesetzt. Weiterhin heißt es in dem Testament: "Ersatzerbe für Frau Sch. soll mein Sohn S., Ersatzerbin für meinen Sohn S. soll Frau Ruth Sch. sein". Laut einer vom N...mehr

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zerb 6/2014, Auslegung eine... / Sachverhalt

Die Beteiligte zu 1) ist die aus der ersten Ehe des Erblassers hervorgegangene Tochter. Der Beteiligte zu 2) ist ein Neffe der zweiten Ehefrau des Erblassers, der Frau C. Als maßgebliche letztwillige Verfügung hat der Erblasser ein gemeinsam mit seiner zweiten Ehefrau errichtetes eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament vom 30.3.2005 hinterlassen, in dem die ...mehr

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zerb 6/2014, Die Veredelung... / 1

Die berühmte Antinomie von Karl Kraus (1874–1936), wonach das Einzige die Österreicher von den Deutschen Trennende die gemeinsame Sprache sei, findet ihr juristisches Spiegelbild in den grundlegenden Unterschieden zwischen dem deutschen Nachlassverfahren und dem österreichischen Verlassenschaftsverfahren. Durch die historischen, wirtschaftlichen und nachbarschaftlichen Verfl...mehr

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zerb 6/2014, Die eidesstatt... / Sachverhalt

Am 15. Januar 2014 verstarb X. Sie war geschieden. Aus der Ehe ist die Antragstellerin hervorgegangen. Diese Umstände sind urkundlich belegt (Bl 3 – 6 dA). Die Antragstellerin hat mit Faxschreiben vom 20. Januar 2014 (Bl 1 dA) die Erteilung eines Erbscheins für sich als Alleinerbin beantragt. Sie hat erklärt, dass sie das einzige Kind der Erblasserin sei und dass andere Perso...mehr

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zerb 6/2014, Keine Anwesenh... / Anmerkung

Der Entscheidung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Erben waren zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verpflichtet (§ 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB). Der von den Erben zur Aufnahme beauftragte Notar vertrat gegenüber der Pflichtteilsberechtigten zunächst den Standpunkt, zu eigenen Ermittlungen hinsichtlich der vorhandenen Nachlassgegenstände nicht ve...mehr

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zerb 5/2014, Familiengerich... / Sachverhalt

Die am 18.11.2011 verstorbene Erblasserin war mit dem Beteiligten zu 4) verheiratet. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, nämlich die Beteiligten zu 2) und 5) sowie Frau Q. Die Beteiligten zu 1) und 3) sind die (einzigen) Kinder der Q. Sie sind am 10.2.1994 geborene Zwillinge. Auf Antrag des Beteiligten zu 4) hat das Nachlassgericht zunächst am 6.12.2011 einen Erbsche...mehr

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zerb 5/2014, Gerichtskosten... / Aus den Gründen

Die Beschwerde ist teilweise begründet, im Übrigen konnte sie keinen Erfolg haben. 1. Rechtlich zutreffend ist das Nachlassgericht für die Kostenentscheidung von § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG ausgegangen, wonach das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen kann. (...) 2. Vorliegend hat das Nachlassgericht die Grenzen seine...mehr

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zerb 5/2014, Gerichtskosten... / Sachverhalt

(...) Soweit die Kostenfrage betroffen ist, seien die maßgeblichen Umstände wie folgt zusammengefasst: Unter dem 15.11.2010 stellte der Beteiligte zu 1) einen notariellen Antrag auf Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses (Bl 27 ff dA). Hiergegen erhoben Einwände der Beteiligte zu 2) vertreten durch seine Verfahrensbevollmächtigten (Bl 60 ff dA) sowie der Beteiligte z...mehr

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zerb 5/2014, Gültigkeit von... / Sachverhalt

Die Beteiligte zu 2. war die Ehefrau des Erblassers, der einen Adoptivsohn hatte. Mit jeweils notariell beurkundeten Testamenten setzte der Erblasser 2004 zu seiner alleinigen Erbin – unter Anordnung geringfügiger Vermächtnisse für seine Schwester und deren Tochter – die Beteiligte zu 2. ein, 2005 hingegen – ohne weitere Bestimmungen – seine Schwester und seine Nichte zu gle...mehr

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zerb 5/2014, Familiengerich... / Aus den Gründen

(...) Der Erbschein vom 8.3.2012 ist einzuziehen, weil er die gesetzliche Erbfolge nicht zutreffend bekundet. Gesetzliche Erben nach der Erblasserin waren zunächst ihr Ehemann und ihre drei Kinder. Die Tochter der Erblasserin, also die Mutter der Beteiligten zu 1) und 3), ist infolge ihrer Ausschlagung, an deren Wirksamkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, als Erbin weggefal...mehr

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zerb 5/2014, Anforderungen ... / Aus den Gründen

(...) Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht gemäß § 352 Abs. 1 FamFG den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, der die Beteiligte zu 1. als Alleinerbin ausweist, abgelehnt. (...) Für das Vorliegen und die Wirksamkeit eines eigenhändigen Testaments ist zwar weder eine ausdrückliche...mehr

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zerb 4/2014, Rückgabe von S... / Aus den Gründen

(...) Das Amtsgericht hat den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung zu Recht auch in Bezug auf die Einziehung der im Besitz des Beteiligten zu 3. befindlichen Schriftstücke abgelehnt. Im Hinblick auf die Fassung des Beschwerdeantrags ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dem Beteiligten zu 3. keine Ausfertigungen, sondern beglaubigte Abschriften des Testaments vom 9....mehr

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zerb 4/2014, Kostenrisiko: ... / Anmerkung

Welche Kosten trägt ein Beschwerdeführer, der gegen einen erteilten Erbschein Beschwerde einlegen will, aber nur zu einer geringen Quote am potentiellen Nachlass beteiligt ist? Man könnte meinen, dass sich der Wert nur nach dem Anteil des Nachlasses richtet. Das OLG Köln hat anders entschieden: der volle Nachlasswert ist anzusetzen; wenn die Beteiligung des Beschwerdeführers...mehr

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zerb 4/2014, Wechselbezügli... / Sachverhalt

Der Erblasser hatte zwei Verfügungen von Todes wegen hinterlassen. In einem gemeinschaftlichen Testament mit seiner Ehefrau heißt es: Zitat "Wir, die Eheleute ... bestimmen für den Fall unseres Todes: Wir setzen uns gegenseitig zu Vollerben unseres dereinstigen Nachlasses ein, dergestalt, dass der Überlebende von uns berechtigt ist, frei und unbeschränkt über den Nachlass zu v...mehr

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zerb 4/2014, Kostenrisiko: ... / Sachverhalt

Der Erblasser hinterließ zwei Verfügungen von Todes wegen. In einem gemeinschaftlichen Testament mit seiner vorverstorbenen Frau war die gemeinsame Tochter als Schlusserbin eingesetzt. In einem weiteren notariellen Testament hatte der Erblasser nach dem Tod seiner Frau es zwar bei der Erbeinsetzung der Tochter belassen, jedoch Testamentsvollstreckung angeordnet und den gesam...mehr

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zerb 4/2014, Rückgabe von S... / Sachverhalt

Am 20.9.2013 verstarb an ihrem letzten Wohnsitz in Hennef die am 4.12.1923 in R. geborene Frau F. (im Folgenden: Erblasserin). Die Beteiligen zu 1. und. 2 sind die Kinder eines Cousins der Erblasserin und nach eigenen Angaben die nächsten noch lebenden Verwandten der Erblasserin. Die Erblasserin errichtete am 24.7.2012 und am 9.4.2013 zwei notarielle Testamente. Im Testament ...mehr

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zerb 4/2014, Kostenrisiko: ... / Leitsatz

Das Rechtsmittel der Gegenvorstellung ist gegen eine Kostenentscheidung im Rahmen des Erbscheins-Beschwerdeverfahrens nicht zulässig. Gegenstandwert einer Beschwerde ist in vollem Umfang der gestellte Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins, wobei es unmaßgeblich ist, dass die Beteiligte, der die Kosten auferlegt wurden, lediglich Vermächtnisnehmerin zu einem geringen Te...mehr

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zerb 3/2014, Widerruf eines... / Sachverhalt

Die Erblasserin war verheiratet mit dem am ... vorverstorbenen X. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Die Beteiligte zu 2) ist die Schwester der Erblasserin. Die Beteiligte zu 3) ist deren Nichte. Die Beteiligten zu 1) und 4) sind Cousin und Cousine 2. Grades der Erblasserin. Bei den Beteiligten zu 5) und 6) handelt es sich um ein langjährig mit der Erblasserin und ...mehr

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zerb 3/2014, Familiengerich... / Sachverhalt

Die Beteiligte zu 1) und ihre minderjährige Tochter, die Beteiligte zu 2), sind seit dem 12.11.2012 aufgrund Erbscheins des Amtsgerichts Dortmund vom 18.9.2012 (12 VI 368/12) im eingangs genannten Grundbuch als Eigentümer eingetragen, und zwar die Beteiligte zu 1) zu 1/2 und die Beteiligten zu 1) und 2) gemeinsam zu 1/2 in Erbengemeinschaft. Mit notariellem Vertrag vom 26.3.2...mehr

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zerb 3/2014, Widerruf eines... / Aus den Gründen

Die Beschwerden sind gem. § 58 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. (...) In der Sache haben die Beschwerden keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Erteilung des Erbscheins zu Recht zurückgewiesen. Die Verfügungen der Erblasserin in dem gemeinschaftlichen Testament vom 19.4.2004 sind aufgrund Widerrufs durch den Ehemann der Erblasserin unwirksam geworden, ...mehr

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zerb 2/2014, Österreichisch... / Sachverhalt

Der Erblasser ist österreichischer Staatsangehöriger. Die Beteiligte zu 1. ist das einzige Kind des Erblassers aus dessen erster Ehe. Der Erblasser heiratete in zweiter Ehe in Deutschland die Beteiligte zu 2., eine deutsche Staatsangehörige. Der Erblasser verstarb 2011 während eines vorübergehenden Arbeitsaufenthaltes in Dänemark. Sein Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt wa...mehr

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zerb 2/2014, Verwendung des... / Sachverhalt

Die am 23.12.2012 im Alter von 87 Jahren verstorbene Erblasserin war verheiratet mit F. K., der am 11.1.2009 verstorben ist. Aus der Ehe gingen keine gemeinsamen Kinder hervor. Der Beteiligte zu 1 ist der Sohn des Ehemanns der Erblasserin. Es liegt ein von der Erblasserin geschriebenes und von ihrem Ehemann unterschriebenes gemeinschaftliches Testament vom 1.2.1990 vor, das ...mehr

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AGS 2/2014, Problemfälle be... / 1. Allgemeine Regelung – Abstellen auf Anhängigkeit oder Einleitung

Wegen des Inkrafttretens des GNotKG zum 1.8.2013 ist die Übergangsregelung des § 136 GNotKG zu beachten. Danach gilt der Grundsatz, dass die KostO weiter anzuwenden ist, wenn das gerichtliche Verfahren vor dem 1.8.2013 anhängig geworden oder eingeleitet worden ist (§ 136 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG). Unerheblich ist deshalb der Zeitpunkt des Erlasses der gerichtlichen Entscheidung o...mehr

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zerb 2/2014, Der deutsch-ja... / b) Bewertung, persönliche und sachliche Steuerbefreiungen

Ob und in welcher Höhe Erbschaftsteuer zu entrichten ist, richtet sich nach dem Wert des Erwerbes. Als steuerpflichtiger Erwerb gilt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht nach §§ 5, 13, 13 a, 13 c, 16, 17 und 18 ErbStG steuerfrei ist. Hierbei handelt es sich um das sogenannte Nettoprinzip, nach dem nur der von dem Vermögensanfall aus...mehr

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zerb 1/2014, Keine generelle Verpflichtung zur Vorlage eines Erbscheins

Leitsatz Die in dem Muster Nr. 5 Abs. 1 AGB-Sparkassen nachgebildete Klausel, dass die Sparkasse nach dem Tode eines Kunden die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder ähnlicher gerichtlicher Zeugnisse verlangen kann, ist mit Verbrauchern nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Dies gilt auch dann, wenn die Klausel die Möglichkeit vorsie...mehr