Fachbeiträge & Kommentare zu Familienrecht

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / (2) EU-Bereich

Rz. 707 Gem. der EG-Verordnung Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 (EheVO II) über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (unter Aufhebung der Verordnung EG Nr. 1347/2000) sind für die Rechtsbeziehungen zwischen EU-Mitgliedstaaten zwischenzeitlich die Regelungen in Ar...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / F. Die Eingetragene Lebenspartnerschaft

Rz. 744 In allen denjenigen Fällen, in denen Partner einer Lebenspartnerschaft nicht gem. § 20a LPartG die Umwandlung in eine Ehe vornehmen, bleibt es bei den Regeln des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft. Hinweis Für die anwaltliche Beratung ist von großer Bedeutung, ob gleichgeschlechtliche Partner die Umwandlung der eingetragenen Lebensgemeinschaft in eine ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / 10. Unterhalt für die Vergangenheit

Rz. 278 Für die Vergangenheit kann gemäß §§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1360a Abs. 3, 1613 Abs. 1 BGB Unterhalt verlangt werden ab dem Anfang des Monats, in dem entwedermehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / 7. Muster: Zahlungsantrag

Rz. 209 Wenn das Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils bekannt ist oder zur Verkürzung des Verfahrens bewusst ohne genaue Kenntnis vom Einkommen der Unterhalt beziffert geltend gemacht wird (siehe Rdn 205 f.), ist der Antrag als Zahlungsantrag zu stellen:[335] Rz. 210 Muster 15.36: Kindesunterhalt Minderjährige, Zahlungsantrag Muster 15.36: Kindesunterhalt Minder...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / (1) Motivation

Rz. 154 Geht es nicht um Betriebsvermögen, sondern darum, dass ein Ehepartner erhebliches Vermögen bei Eheschließung bereits geerbt hat oder er mit hoher Wahrscheinlichkeit erben wird, besteht ein Interesse daran, solches Vermögen in seiner Wertsteigerung aus dem Zugewinnausgleich herauszunehmen. Beispiel Die Ehefrau erbt Ackerland zur Größe von 20.000 m2, das im Laufe der Eh...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / aa) Altersgrenze

Rz. 440 Auch wenn der Begriff Alter keine festen Grenzen enthält, ist der Tatbestand auf jeden Fall zu bejahen, wenn das Rentenalter erreicht ist, Altersrente bezogen wird.[768] Dies gilt in den Fällen des § 38 SGB VI (65. Lebensjahr oder Wartezeit von 45 Jahren erfüllt) ebenso wie in den Fällen des § 36 SGB VI (67. Lebensjahr oder Wartezeit von 35 Jahren erfüllt). Für die Z...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / aa) Bedarf

Rz. 187 Der gesetzliche Mindestunterhalt ist in § 1612a BGB geregelt. Dieser Mindestunterhalt kann verlangt werden, ohne dass zum Einkommen des Schuldners etwas vorgetragen oder bewiesen werden müsste. Die Unterhaltshöhe richtet sich aber weiterhin gemäß § 1603 BGB nach der Leistungsfähigkeit des Schuldners, so dass zu geringes Einkommen des Schuldners zu einer Reduzierung f...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / a) Ausschluss des Zugewinns für den Fall der Scheidung

Rz. 130 Jüngere Eheleute verstehen die Ehe häufig nicht als Institution, mit deren Hilfe man sich gegenseitig zu Vermögen verhilft. Die Ehe trägt für solche Partner keinen Versorgungscharakter. Sind beide berufstätig und wollen es auch bleiben, wünschen sie zwar die Weitergabe ihres Vermögens im Falle funktionierender Ehe bis zum Tod, jedoch keine Teilungspflicht im Falle de...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / cc) Begrenzung von Unterhaltshöhe und/oder Unterhaltsdauer

Rz. 418 Nach § 1573 Abs. 2 BGB besteht der Aufstockungsunterhalt der Höhe nach im Unterschiedsbetrag zwischen dem vollen Unterhalt und den Einkünften aus angemessener Erwerbstätigkeit. Er erlischt, wenn die Einkünfte aus der angemessenen Erwerbstätigkeit den vollen Unterhalt decken. Wieder aufleben kann der Anspruch dann, wenn die Einkünfte aus der angemessenen Erwerbstätigke...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / bb) Unterhaltsumfang nach Einleitung des Ehescheidungsverfahren

Rz. 671 Ab Anhängigkeit des Ehescheidungsverfahren gelten als materiellrechtliche Anspruchsgrundlage zwischen den Eheleuten für den Getrenntlebensunterhalt §§ 1361 ff. BGB und für den Nachscheidungsunterhalt die §§ 1570 ff. BGB. Zum Getrenntlebensunterhalt gehört auch ein möglicher Sonderbedarf.[1011] Rz. 672 Der Antrag ist auf eine bestimmte Zahlung (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / b) Muster: Vereinbarungen zur Gütertrennung

Rz. 119 Mit der Vereinbarung der Gütertrennung können die folgenden Alternativen in den Ehevertrag eingearbeitet werden.[218] Die Kernformulierungen eines notariellen Ehevertrages lauten wie folgt (§ 1410 BGB schreibt die notarielle Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit[219] beider Beteiligter vor): aa) Gütertrennung Rz. 120 Muster 15.14: Vereinbarung Gütertrennung Muster...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / cc) Muster: Einstweilige Anordnung zur Unterhaltszahlung nach Einleitung des Ehescheidungsverfahrens

Rz. 675 Muster 15.73: Einstweilige Anordnung zur Unterhaltszahlung nach Einleitung des Ehescheidungsverfahrens Muster 15.73: Einstweilige Anordnung zur Unterhaltszahlung nach Einleitung des Ehescheidungsverfahrens An das Amtsgericht – Familiengericht – In dem einstweiligen Anordnungsverfahren der Hausfrau _____ – Antragstellerin – Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte _____ gegen...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / c) Pflichten und Obliegenheiten des Schuldners

Rz. 544 Der Schuldner hat die Obliegenheit, das Realsplitting geltend zu machen, wenn der Gläubiger zustimmt. Soweit er sich einen Steuerfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte wegen des Realsplittings eintragen lassen kann, muss er das ebenfalls tun; er hat ggf. auch einen Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen zu stellen.[911] Diese Verpflichtungen bestehen ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / gg) Darlegungs- und Beweislast

Rz. 521 Der Antragsteller muss die dem abzuändernden Titel zugrunde liegenden Verhältnisse und deren wesentliche Veränderung darlegen sowie beweisen. Wird eine Erhöhung des titulierten Unterhalts begehrt, trägt der Antragsteller auch hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Schuldners die Darlegungs- und Beweislast. Wird gegen den Gläubiger ein Abänderungsantrag gestellt mit d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / aa) Gesetz

Rz. 161 Basis für die Berechnung des Mindestunterhalts gemäß § 1612a BGB ist der verdoppelte steuerliche Kinderfreibetrag, der 2021 für jeden Elternteil 2.730 EUR ausmacht, so dass also für 2021 grundsätzlich alle Berechnungen des monatlichen Unterhalts auszugehen hätten von (2.730 × 2) : 12 = 455 EUR; dies sind 100 % des Mindestunterhalts. In der ersten Altersstufe (bis zum...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / b) Rechtliche Grundlagen

Rz. 553 Die Eltern können beliebige Vereinbarungen über den Kindesunterhalt schließen. In einer solchen Vereinbarung darf jedoch weder ganz noch teilweise ein Verzicht auf zukünftigen Unterhalt erklärt werden. Da es im Regelfall den eindeutig richtigen Unterhalt nicht gibt, besteht jedoch ein gewisser Spielraum bei der Festlegung der Unterhaltshöhe: Ein unzulässiger Teilverz...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / 11. Darlegungs- und Beweislast

Rz. 279 Der Gläubiger hat die Trennung, seine Unterhaltsbedürftigkeit, das Einkommen des Schuldners sowie die ehelichen Lebensverhältnisse darzulegen und zu beweisen. Soweit der Schuldner sich auf fehlende oder nur eingeschränkte Leistungsfähigkeit beruft, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast, so dass er also insbesondere das Bestehen von Belastungen und deren unterhalt...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / b) Anhängigkeit – nicht Rechtshängigkeit – eines Scheidungsverfahrens

Rz. 287 Mit Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens, also mit Einreichen eines Scheidungsantrags, wird gemäß § 232 Abs. 1 Nr. 1 FamFG für alle Verfahren betreffend Ehegattenunterhalt das Familiengericht ausschließlich zuständig, bei dem das Scheidungsverfahren anhängig ist oder (bei laufendem Rechtsmittelverfahren) in erster Instanz anhängig war. Wird ein Scheidungsantrag nu...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / aa) Keine zeitlichen Einschränkungen

Rz. 528 Die Abänderung einer im Scheidungsverfahren ergangenen einstweiligen Anordnung[890] kann gemäß §§ 119, 54 FamFG nur bis zum rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens beantragt werden.[891] Die einstweilige Anordnung kann auch nicht gemäß § 238 FamFG abgeändert werden. Damit bleibt für den Schuldner nach Beendigung des Scheidungsverfahrens nur der negative Fe...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / (3) Rechtsfolgen

Rz. 143 Liegen die Voraussetzungen der Scheidung der Ehe des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes vor, führt dies im Falle gesetzlicher Erbfolge automatisch zum Wegfall des gesetzlichen Ehegattenerbrechts, § 1933 BGB. Liegen die Voraussetzungen des § 1933 BGB vor, ist aber die Ehe aus formalen Gründen oder beispielsweise wegen offener Folgesachen wie dem Versorgungsausgleich...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / c) Muster: Außergerichtliches Vorgehen

Rz. 420 Die Begründung des Zahlungs- und Auskunftsverlangens (siehe Rdn 400) ist folgendermaßen zu modifizieren: Muster 15.55: Nachehelicher Aufstockungsunterhalt, außergerichtlich Muster 15.55: Nachehelicher Aufstockungsunterhalt, außergerichtlich Der Unterhaltsanspruch unserer Mandantin ergibt sich aus § 1573 Abs. 2 BGB (Aufstockungsunterhalt). Denn sie verdient deutlich wen...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / cc) Weiter einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, aber kein Rückforderungsantrag mehr

Rz. 530 Beachten! Obwohl die einstweilige Anordnung keinen Rechtsgrund i.S.d. § 812 BGB darstellt, ist dringend zu empfehlen, mit dem negativen Feststellungsantrag einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 242 FamFG, § 769 ZPO (die antragsbegründenden Tatsachen sind gemäß § 31 FamFG glaubhaft zu machen!) zu verbinden; so kann es dem Schuldner ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / q) Selbstbehalt oder Eigenbedarf des Schuldners

Rz. 366 Dem Schuldner steht gegenüber dem Anspruch des geschiedenen Ehegatten gemäß § 1581 BGB der kleine Selbstbehalt oder notwendige Eigenbedarf zu, also der Betrag, der für den eigenen, wenn auch bescheidenen Lebensunterhalt erforderlich ist.[601] Auf der Basis der DT, Stand 1.1.2021, macht er monatlich 1.280 EUR aus, bei fehlender Erwerbstätigkeit 1.180 EUR.[602] Der Sel...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / dd) Verfahrenskostenvorschuss

Rz. 239 Für ein aussichtsreiches Unterhaltsverfahren kann das Kind als Sonderbedarf vom Schuldner (ggf. von beiden Eltern anteilig) einen Vorschuss auf die voraussichtlichen Verfahrenskosten verlangen.[392] Dieser Anspruch kann über §§ 119, 49 ff., 246 Abs. 1 FamFG mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geltend gemacht werden.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / c) Anmerkungen zum Muster

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / bb) Muster: Vereinbarung alleiniger elterlicher Sorge mit Beteiligung des anderen Elternteils

Rz. 39 Muster 15.7: Vereinbarung alleiniger elterlicher Sorge mit Beteiligung des anderen Elternteils Muster 15.7: Vereinbarung alleiniger elterlicher Sorge mit Beteiligung des anderen Elternteils § _____ Elterliche Sorge 1. Wir haben uns darauf verständigt, dass F nach Scheidung der Ehe die alleinige elterliche Sorge für unser gemeinsames Kind K zustehen soll, da die räumlich...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / 3. Einstweilige Anordnung in Unterhaltssachen

Rz. 659 Aufgrund der Aufhebung der bisherigen unterschiedlich gehandhabten Regelungen zum Erlass einstweiliger Anordnungen auf Zahlung von Unterhalt sind die zeitlichen Unterschiede innerhalb und außerhalb eines schon anhängigen Ehescheidungsverfahrens weggefallen. Da auch keine Abhängigkeit von einem Hauptverfahren mehr besteht, kann nachfolgend in Abweichung der früheren E...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / aa) Begriff der Haushaltssache

Rz. 721 Inhaltlich stimmt die "Haushaltssache" mit dem früheren Begriff der Hausratssache überein. In den Anwendungsbereich des Haushaltsgegenstandes fallen unter Berücksichtigung einer gebotenen weiten Auslegung alle solchen Gegenstände, die – losgelöst von den Eigentumsverhältnissen – der gemeinsamen Lebensführung der Ehegatten gedient haben.[1066] Betroffen sind also die ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / 15. Auskunftsverlangen

Rz. 294 Der Schuldner muss gemäß §§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1605 BGB auf Verlangen über sein Einkommen und sein Vermögen Auskunft erteilen, soweit das zur Klärung des Unterhalts notwendig ist; dabei ist eine systematische, in sich geschlossene Zusammenstellung der erforderlichen Angaben vorzulegen.[483] Außerdem hat der Schuldner, wenn das verlangt wird, Belege vorzulegen, insbeso...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / e) Fiktives Einkommen

Rz. 475 Hat ein Ehegatte (Gläubiger oder Schuldner) kein Arbeitseinkommen, obwohl er es zumutbar haben könnte, muss er sich das zumutbar erzielbare Einkommen ab dem Zeitpunkt fiktiv entgegenhalten lassen, ab dem er es haben könnte.[830] Das ist nicht nur möglich, wenn der Ehegatte leichtfertig seine Erwerbsobliegenheit verletzt, sondern schon, wenn eine mögliche und zumutbar...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / d) Anmerkungen zum Muster

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / cc) Muster: Einstweilige Anordnung Vermögenssorge

Rz. 692 Muster 15.75: Einstweilige Anordnung Vermögenssorge Muster 15.75: Einstweilige Anordnung Vermögenssorge An das Amtsgericht – Familiengericht – In der Familiensache der Frau _____ – Antragstellerin – Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte _____ gegen Herrn _____ – Antragsgegner – wegen Erlass einer einstweiligen Anordnung überreichen wir in der Anlage auf uns lautende Vollmacht...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / bb) Anmerkungen zum Muster

Rz. 316 Für die Vergangenheit kann Unterhalt nur geltend gemacht werden, wenn der Schuldner zur Einkommensauskunft aufgefordert worden (§§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1360a Abs. 3, 1613 BGB) oder ohne ein solches Auskunftsverlangen in Verzug gekommen ist. Verzug liegt bei bekanntem Schuldnereinkommen nur vor, wenn er zur Zahlung eines bezifferten Unterhalts aufgefordert worden ist (BG...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / c) Rechtshängigkeit – nicht Anhängigkeit – eines Scheidungsverfahrens nach vorherigem Unterhaltsantrag

Rz. 289 Ist zunächst ein Unterhaltsantrag gestellt und erst im Anschluss hieran von einem Ehegatten der Scheidungsantrag eingereicht worden, so bleibt trotz Anhängigkeit der Ehesache das für den Unterhaltsantrag angerufene Gericht zuständig, bis der Scheidungsantrag zugestellt ist (§ 261 Abs. 3 ZPO). Mit Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags muss das Familiengericht, bei de...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / dd) Anmerkungen zum Muster

Rz. 318 Um den Schuldner in Verzug zu setzen, so dass gemäß § 1613 BGB später auch noch rückwirkend ab dem Monatsanfang vor Zugang des Schreibens Unterhalt verlangt werden kann, reicht es gemäß §§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1360a Abs. 3, 1613 Abs. 1 BGB aus, Auskunft für die Unterhaltsermittlung zu verlangen. Eine "Stufenmahnung" analog dem Stufenantrag gemäß § 254 ZPO (BGH FamRZ 199...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / bb) Altersvorsorgeunterhalt

Rz. 493 Die Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts erfolgt in zwei Stufen.[847] Zunächst ist der Elementarunterhalt zu errechnen. Um den Altersvorsorgeunterhalt zu bestimmen, ist der Unterhaltsberechtigte so zu stellen, als würde es sich beim Elementarunterhalt um das Nettoeinkommen des Betreffenden aus Berufstätigkeit handeln (Betrag nach Abzug der gesetzlichen Sozialversic...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / aa) Muster: Auflösend bedingter Ausschluss des Zugewinns

Rz. 146 Muster 15.23: Auflösend bedingter Ausschluss des Zugewinns Muster 15.23: Auflösend bedingter Ausschluss des Zugewinns 1. Für den Fall, dass unser Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines von uns beendet wird, insbesondere durch Scheidung der Ehe, schließen wir den Ausgleich des Zugewinns vollständig aus. Dies gilt auch bei einem vorzeitigen Ausgleich des Zu...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / cc) Muster: Antrag dynamisierter Unterhalt mit Altersstufen

Rz. 185 Ist das Kind noch sehr jung, empfiehlt es sich, zur Vermeidung späterer Nachforderungen oder Änderungswünsche zur Urkunde, die Altersstufen nach der DT bereits einzubeziehen. Der gerichtliche Antrag lautet wie folgt: Muster 15.32: Antrag dynamisierter Kindesunterhalt mit Altersstufen Muster 15.32: Antrag dynamisierter Kindesunterhalt mit Altersstufen Der Antragsgegner ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / a) Gesetz

Rz. 348 Eine gesetzliche Regelung zur Unterhaltshöhe gibt es nicht. § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB bestimmt nur, die ehelichen Lebensverhältnisse[547] seien maßgeblich. Diese Regel gilt aber – wobei insbesondere die durch die Ehe entstandenen wirtschaftlichen Abhängigkeiten maßgeblich sind – gemäß § 1578b Abs. 1 BGB ggf. nur zeitlich begrenzt.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / a) Gesetzeslage

Rz. 724 Mit dem zum 1.1.2002 in Kraft getretenen Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung vom 11.12.2001 erwähnte der Gesetzgeber Möglichkeiten des – auch präventiven – Gewaltschutzes, welche bei Gewaltanwendung (widerrechtliche Körper, Gesundheits- oder Freiheitsverletzung) au...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / cc) Einkommen und Vermögen des Kindes

Rz. 168 Besitzt das minderjährige Kind Vermögen, so ist es nicht zum Verbrauch dieses Vermögens verpflichtet;[266] es muss sich nur den Vermögensertrag auf den Barunterhalt anrechnen lassen (§ 1602 Abs. 2 BGB), im Regelfall jedoch lediglich zu ½.[267] Rz. 169 Eigenes Einkommen des Kindes deckt seinen Bedarf; es wird jedoch beim minderjährigen Kind nur zur Hälfte vom Barunterh...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / 1. Realsplitting

Rz. 535 Unterhaltsleistungen sind für Gläubiger und Schuldner grundsätzlich steuerlich neutral (§ 12 Nr. 1 und 2 EStG).[897] Wenn Unterhalt für den getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten gezahlt wird (nicht bei Kindesunterhalt!), kann das jedoch zu Steuervorteilen führen. Denn der Schuldner kann Ehegattenunterhalt steuerlich geltend machenmehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / bb) Muster: Verbot auf Entfernung/Gebot, entfernte Haushaltssachen zurückzuschaffen

Rz. 723 Muster 15.80: Verbot auf Entfernung/Gebot, entfernte Haushaltssachen zurückzuschaffen Muster 15.80: Verbot auf Entfernung/Gebot, entfernte Haushaltssachen zurückzuschaffen [Zuständigkeit:] Familiengericht [falls noch keine Ehesache anhängig ist, Familiengericht der Ehewohnung, § 201 Nr. 2 FamFG ] [Rubrum:] Beteiligtenbezeichnung [Antrag:] im Wege der einstweiligen Anordnung ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / dd) Anmerkungen zum Muster

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / b) Muster: Nichtgeltendmachung von Trennungsunterhalt

Rz. 561 Eine Vereinbarung zur Nichtgeltendmachung von Trennungsunterhalt kann etwa folgenden Inhalt haben: Muster 15.66: Nichtgeltendmachung von Trennungsunterhalt Muster 15.66: Nichtgeltendmachung von Trennungsunterhalt Beide Ehegatten sind sich darüber einig, dass derzeit kein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht. Beide Ehegatten sind vollschichtig berufstätig. Nach Abzug...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / 2. Verfahrenskostenvorschuss

Rz. 637 Ehegatten sind während bestehender Ehe einander verpflichtet, bei vorliegender Voraussetzung im Rahmen des Familienunterhalts dem anderen Partner die Durchführung von Rechtsstreitigkeiten zu ermöglichen und hierfür Prozesskostenvorschüsse zu leisten. Bei zusammenlebenden Ehepartnern regelt § 1360a Abs. 4 BGB diese Vorschusspflicht, im Falle des Getrenntlebens verweist...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / d) Vorschusspflicht bei sonstigen Familienstreitsachen

Rz. 651 In § 212 FamFG wird der Begriff der Familienstreitsachen auf Unterhaltssachen (§ 231 FamFG), güterrechtliche Verfahren (§ 261 FamFG), sonstige Familiensachen (§ 266 FamFG) und die hierzu entsprechenden Vorschriften für Lebenspartnerschaften (§ 269 Abs. 1 und 2 FamFG) ausdrücklich beschränkt. Angesprochen sind hier also die Verfahren, in denen sich die Parteien wie in...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / j) Auskunftsverlangen

Rz. 195 Der Schuldner muss gemäß § 1605 BGB auf Verlangen über sein Einkommen und sein Vermögen Auskunft erteilen, soweit das zur Klärung des Unterhalts nicht überflüssig ist;[320] dabei ist eine systematische, in sich geschlossene Zusammenstellung der erforderlichen Angaben vorzulegen.[321] Außerdem hat der Schuldner auf Verlangen Belege vorzulegen, insbesondere Verdienstab...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / ff) Angemessenheitskontrolle

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / bb) Muster: Antrag dynamisierter Unterhalt gemäß § 1612a BGB

Rz. 184 In den ganz überwiegenden Fällen erscheint es aber sachgemäß, eine Dynamisierung vorzunehmen. Diese trägt den sich fast schon jährlich wandelnden, regelmäßig erhöht festgesetzten Beträgen der DT Rechnung. Der gerichtliche Antrag lautet wie folgt: Muster 15.31: Antrag dynamisierter Kindesunterhalt Muster 15.31: Antrag dynamisierter Kindesunterhalt Der Antragsgegner ist ...mehr