Fachbeiträge & Kommentare zu Familienrecht

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§ 15 Familienrecht / c) Muster: Negativer Feststellungsantrag

Rz. 533 Muster 15.62: Unterhalt, Negativer Feststellungsantrag Muster 15.62: Unterhalt, Negativer Feststellungsantrag An das Amtsgericht – Familiengericht –_____ Antrag des Herrn _____, _____ (Anschrift), – Antragsteller – Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte _____ gegen Frau _____, _____ (Anschrift), – Antragsgegnerin– Für den von uns vertretenen Antragsteller werden wir beantrag...mehr

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§ 15 Familienrecht / bb) Inhalt des Antrages

Rz. 694 Die einstweilige Anordnung kann enthalten. Rz. 695 Dem Umgangsberechtigten können im Zuge einer Anordnung bestimmte Weisungen im Umgang mit dem K...mehr

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§ 15 Familienrecht / aa) Antragserfordernis

Rz. 603 § 51 Abs. 1 FamFG bestimmt, dass einstweilige Anordnungen nur auf Antrag erlassen werden, wenn auch ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Der Antrag ist bei einer beabsichtigten einstweiligen Anordnung auf Leistung (z.B. Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt oder Unterhalt des betreuenden nicht verheirateten Elternteils, § 1615l ...mehr

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§ 15 Familienrecht / d) Anhängigkeit eines Kindesunterhaltsverfahrens

Rz. 290 Ist ein Verfahren über den Unterhalt eines minderjährigen Kindes – Unterhalts-Hauptsacheantrag oder vereinfachtes Verfahren – anhängig, so kann gemäß § 232 Abs. 3 Nr. 1 FamFG der Antrag wegen des Ehegattenunterhalts bei dem gleichen Gericht gestellt werden. Beachten! Da für den Kindesunterhalt gemäß § 232 Abs. 1 Nr. 2 FamFG das Gericht am gewöhnlichen Aufenthalt des K...mehr

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§ 15 Familienrecht / 3. Checkliste: Unterhalt für ein minderjähriges Kind

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§ 15 Familienrecht / 3. Anmerkungen zum Muster

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§ 15 Familienrecht / f) Vorsorgeunterhalt

Rz. 476 Wenn der Gläubiger nicht über eine Familienversicherung des Schuldners kostenfrei krankenversichert ist,[835] muss der Schuldner zusätzlich die Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung zahlen; ab Rechtskraft der Scheidung folgt das aus § 1578 Abs. 2 BGB. Ferner kann der Gläubiger ab dem Monatsende vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 1587 Abs. 2 BGB) gemäß § 1...mehr

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§ 15 Familienrecht / (1) Modifizierende Vereinbarung

Rz. 574 Im Rahmen einer Unterhaltsvereinbarung ist zu klären, ob die Beteiligten die gesetzlichen Regelungen zum nachehelichen Unterhaltsanspruch lediglich modifizieren wollen oder ob sie eine eigene vertragliche Grundlage für Zahlungen unabhängig von gesetzlichen Regeln zum nachehelichen Unterhalt treffen wollen, also eine novierende Vereinbarung schließen wollen, wie dies ...mehr

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§ 15 Familienrecht / 6. Erlöschen des Anspruchs

Rz. 265 Der Trennungsunterhaltsanspruch besteht bis zur Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses und kann bis zu diesem Zeitpunkt noch geltend gemacht werden. Er erlischt mit der Rechtskraft der Scheidung oder alternativ bei Beendigung der Trennung durch Versöhnung.[429] Unter "Versöhnung" ist ein neuerliches Zusammenleben mindestens in eingeschränkter häuslicher Gemeinschaft z...mehr

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§ 15 Familienrecht / bb) Anmerkungen zum Muster

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§ 15 Familienrecht / f) Bisherige Unterhaltsregelung

Rz. 292 Gibt es eine Vereinbarung zwischen den Ehegatten hinsichtlich des Unterhalts? Wenn ja: In welcher Form (mündlich, privatschriftlich) und mit welchem Inhalt? Ist der Unterhalt tituliert? Wenn ja: In welcher Form (früher Urteil, jetzt Beschluss, gerichtlicher Vergleich, notarieller Vertrag, vollstreckbares Anerkenntnis, einstweilige Anordnung im Verfahren über Trennungs...mehr

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§ 15 Familienrecht / (3) Muster: Einstweilige Anordnung bei Kindesentführung ins Ausland

Rz. 708 Muster 15.78: Einstweilige Anordnung bei Kindesentführung ins Ausland Muster 15.78: Einstweilige Anordnung bei Kindesentführung ins Ausland _____ im Wege der einstweiligen Anordnung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – ergeht die Entscheidung: Die sofortige Herausgabe des gemeinsamen ehelichen Kindes _____, geboren am _____, an den Antragsteller wird ...mehr

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§ 15 Familienrecht / 1. Rechtliche Grundlagen

Rz. 746 Das LPartG spricht in § 15 LPartG nur von Aufhebung der Lebenspartnerschaft, ohne – wie im Eherecht – zwischen Aufhebung und Ehescheidung zu unterscheiden. Seit dem 1.1.2005 sieht das Gesetz allerdings in § 15 Abs. 2 LPartG auch die Möglichkeit der Aufhebung wegen eines Willensmangels unter Verweis auf § 1314 Abs. 2 Nr. 1–4 BGB vor. Die eingetragene Lebenspartnerschaf...mehr

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§ 15 Familienrecht / a) Ausbildungsunterhalt nach § 1574 Abs. 3 i.V.m. § 1573 Abs. 1 BGB

Rz. 452 § 1574 Abs. 3 BGB normiert die Obliegenheit des Unterhaltsberechtigten, sich ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen, soweit dies zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit erforderlich ist. Dabei muss ein erfolgreicher Abschluss zu erwarten sein. An die Stelle der ansonsten bestehenden Erwerbsobliegenheit tritt die Ausbildungsobliegenheit.[785] Diese Ob...mehr

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§ 15 Familienrecht / VII. Mangelfall

Rz. 495 Ein Mangelfall[851] liegt vor, wenn aus dem Einkommen des Schuldners sein eigener notwendiger Bedarf (Selbstbehalt von 960 EUR beim nicht erwerbstätigen und 1.160 EUR beim erwerbstätigen Schuldner) sowie der notwendige Bedarf der – gleichrangigen – Unterhaltsgläubiger nicht erfüllt werden können. Nach jetzigem Recht gibt es Mangelfallberechnungen im Wesentlichen nur n...mehr

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§ 15 Familienrecht / 4. Modifizierung des gesetzlichen Güterstandes

Rz. 128 Die mit einer Gütertrennung verbundenen Nachteile und umfassenden Konsequenzen sind häufig unerwünscht. Die Gütertrennung nimmt zwar für sich den – nur scheinbaren – Vorteil der Klarheit und Einfachheit in Anspruch. Gleichzeitig führt er in vielen Fällen zu einer Benachteiligung eines Ehegatten. Namentlich die Kürzung der Erbansprüche durch Wegfall des Zugewinnausgle...mehr

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§ 15 Familienrecht / d) Elterngeld

Rz. 352 Ein Elternteil, der ein ab dem 1.1.2007 geborenes Kind hat, erhält nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) auf Antrag Elterngeld in einer vom früheren Nettoeinkommen abhängigen Höhe, mindestens 300 EUR monatlich. Gezahlt wird im Regelfall für 12 Monate, bei gewünschter Halbierung des Elterngeldes für 24 Monate. Betreut auch der andere Elternteil das ...mehr

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§ 15 Familienrecht / dd) Folge unzureichender Arbeitssuche

Rz. 395 Der Unterhaltsanspruch fällt nicht zwingend weg. Es ist vielmehr zu prüfen, ob der Gläubiger bei größeren Bemühungen eine angemessene Stelle hätte finden können. Nur wenn das der Fall ist, kann ihm fiktiv ein Einkommen entgegengehalten werden.[701] Entscheidend ist, ob es eine nur theoretische oder eine reale Beschäftigungsmöglichkeit gibt;[702] hierbei sind nicht nu...mehr

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§ 15 Familienrecht / ii) Einkommen des betreuenden Elternteils

Rz. 176 Das Einkommen des betreuenden Elternteils ist beim Minderjährigenunterhalt im Regelfall ohne Bedeutung. Wenn jedoch das Kind von keinem Elternteil ständig betreut wird, sondern beispielsweise im Haushalt anderer Familienangehöriger oder im Internat lebt, sind beide Eltern gemäß § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB anteilig zu Barunterhaltsleistungen verpflichtet. Das Einkommen des ...mehr

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§ 15 Familienrecht / cc) Selbstbehalt oder Eigenbedarf der Eltern

Rz. 235 Jedem Elternteil muss der sog. große Selbstbehalt oder angemessene Eigenbedarf bleiben.[388] Nach der DT, Stand 1.1.2021, macht er gegenüber volljährigen Kindern monatlich 1.400 EUR aus; ist das Kind noch nicht 21 Jahre alt und befindet es sich noch in der allgemeinen Schulausbildung, beläuft sich der Selbstbehalt wegen § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB aber nur auf 1.160 EUR b...mehr

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§ 15 Familienrecht / d) Dauer des Anspruchs

Rz. 456 Der Anspruch besteht nur für die übliche Dauer einer[792] Ausbildung und endet nach dieser üblichen Dauer unabhängig davon, ob die Ausbildung beendet ist.[793] Fragen der Befristung des Unterhalts gemäß § 1578b BGB stellen sich wegen dieser von vornherein nur eingeschränkten Dauer des Anspruchs nicht; eine Begrenzung der Höhe nach ist aber durchaus denkbar. Findet de...mehr

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§ 15 Familienrecht / c) Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens

Rz. 379 Mit Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens wird gemäß § 232 Abs. 1 Nr. 1 FamFG für alle Verfahren betreffend Ehegattenunterhalt das Familiengericht ausschließlich zuständig, bei dem das Scheidungsverfahren anhängig ist oder (bei laufendem Rechtsmittelverfahren) in erster Instanz anhängig war. Während des Scheidungsverfahrens kann der nacheheliche Unterhalt nur im Sc...mehr

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§ 15 Familienrecht / aa) Berechnungsstichtage

Rz. 59 Für Anfangsvermögen beider Beteiligten: Tag der standesamtlichen Eheschließung, § 1374 Abs. 1 BGB. Für Endvermögen beider Beteiligten: Tag der Zustellung des Ehescheidungsantrages an M, § 1384 BGB. Stichtag für Zurechnung der Grundstücksübertragung von Seiten der Eltern der F: Tag der Umschreibung im Grundbuch, weil es auf den Zeitpunkt der Vollendung des Erwerbs im R...mehr

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§ 15 Familienrecht / dd) Anmerkungen zum Muster

Rz. 301 Um den Schuldner in Verzug zu setzen, so dass gemäß § 1613 BGB später auch noch rückwirkend ab Zugang des Schreibens Unterhalt verlangt werden kann, reicht es wegen §§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1360a Abs. 3 BGB, Auskunft für die Unterhaltsermittlung zu verlangen. Eine "Stufenmahnung" analog dem Stufenantrag gemäß § 254 ZPO (BGH FamRZ 1990, 283, 285) ist nicht mehr nötig, als...mehr

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§ 15 Familienrecht / b) Aufhebung und Änderung der einstweiligen Anordnung (§ 54 FamFG)

Rz. 616 Die Vorschrift in § 54 FamFG übernimmt – wenn auch in wesentlich allgemeinerer Form – die früher geltende Regelung in § 620b ZPO a.F., wobei nach § 54 Abs. 1 S. 1 FamFG zunächst einmal grundsätzlich die Aufhebungs- bzw. Änderungsbefugnis des Gerichts festgehalten wird. In Hauptsachverfahren, welche nur auf Antrag eingeleitet werden können, kann eine solche Aufhebung ...mehr

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§ 15 Familienrecht / dd) Folge unzureichender Behandlung

Rz. 430 Unternimmt der Unterhaltsberechtigte allerdings nicht alles Zumutbare, um seine Erkrankung behandeln zu lassen, verliert er den auf § 1572 BGB gestützten Unterhaltsanspruch.[752] Er hat ärztliche Anweisungen zu befolgen und ggf. eine Diät einzuhalten. Bei Fettleibigkeit und den damit verbundenen Erkrankungsfolgen ist es zumutbar, bereits zum Zeitpunkt des Erkennens d...mehr

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§ 15 Familienrecht / b) Typischer Sachverhalt

Rz. 37 Die Eheleute M und F leben voneinander getrennt. Die Ehewohnung ist aufgelöst. M wohnt in Bremen. F ist mit M’s Einverständnis mit der gemeinsamen 12-jährigen Tochter nach Nürnberg gezogen, weil ihre Eltern und Geschwister dort wohnen. M und F wollen sich zunächst für die Zeit der Trennung über die Fragen von Unterhalt und elterlicher Sorge einigen. Wegen der räumlich...mehr

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§ 15 Familienrecht / ee) Anmerkungen zum Muster

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§ 15 Familienrecht / f) Anmerkungen zum Muster

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§ 15 Familienrecht / dd) Im Ehescheidungsverbund und nach Scheidung möglich

Rz. 531 Der negative Feststellungsantrag kann sowohl im Ehescheidungsverbund (Anhängigkeit spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung, § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG)[896] als auch nach Rechtskraft der Scheidung gestellt werden.mehr

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§ 15 Familienrecht / bb) Anmerkungen zum Muster

Rz. 327 Für die Vergangenheit kann Unterhalt nur geltend gemacht werden, wenn der Schuldner zur Einkommensauskunft aufgefordert worden (§§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1360a Abs. 3, 1613 BGB) oder ohne ein solches Auskunftsverlangen in Verzug gekommen ist. Verzug liegt bei bekanntem Schuldnereinkommen nur vor, wenn er zur Zahlung eines bezifferten Unterhalts aufgefordert worden ist (BG...mehr

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§ 15 Familienrecht / e) Anmerkungen zum Muster

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§ 15 Familienrecht / m) Fiktives Einkommen des Schuldners

Rz. 362 Ist eine zumutbare Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten zu bejahen, können ihm erzielbare Nettoeinkünfte aus einer entsprechenden Erwerbstätigkeit fiktiv zugerechnet werden. Voraussetzung ist, dass er sich nicht ernsthaft um eine entsprechende Arbeitsstelle bemüht und bei ernsthaften Bemühungen eine reale Beschäftigungschance bestanden hätte. Die Höhe fiktiv...mehr

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§ 15 Familienrecht / c) Vollstreckung und Aussetzung der Vollstreckung (§§ 53, 55 FamFG)

Rz. 621 Die gesetzliche Formulierung zur Vollstreckung entspricht der Vorschrift des § 929 Abs. 1 ZPO, wonach eine Vollstreckungsklausel nur dann als notwendig erachtet wird, wenn die Vollstreckung für oder gegen einen anderen als den im Beschluss bezeichneten Beteiligten erfolgen soll. Rz. 622 Für Gewaltschutzsachen finden sich in § 53 Abs. 2 FamFG Sonderregelungen, wonach d...mehr

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§ 15 Familienrecht / b) Rechtsprechung

Rz. 349 Bei der Ermittlung der Höhe des nachehelichen Unterhalts müssen in erster Linie die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der verschiedenen OLG[548] herangezogen werden. Diese sind zwar keine Rechtsnormen, sondern geben nur die Praxis des jeweiligen OLG wieder mit dem Ziel, die Rechtsprechung im OLG-Bezirk kalkulierbarer zu machen; es ist jedoch dringend zu empfehlen, sic...mehr

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§ 15 Familienrecht / e) Bisherige Unterhaltsregelung

Rz. 381 Gibt es eine Vereinbarung zwischen den Ehegatten hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts? Wenn ja: In welcher Form (mündlich oder privatschriftlich und damit, wenn vor der Scheidung getroffen, unwirksam, oder in der Form des § 1585c BGB) und mit welchem Inhalt? Ist der Unterhalt tituliert? Wenn ja: In welcher Form (Unterhaltsbeschluss, früher Urteil, gerichtlicher V...mehr

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§ 15 Familienrecht / d) Obliegenheit des Gläubigers zur Erwerbstätigkeit

Rz. 269 Der Gläubiger muss außerstande sein, sich selbst zu unterhalten. Der bis zur Trennung nicht erwerbstätige Ehegatte ist jedoch – anders als der geschiedene – gemäß § 1361 Abs. 2 BGB zunächst nur eingeschränkt verpflichtet, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen. Die Trennung stellt – anders als die Scheidung – noch keinen endgültigen Rechtsz...mehr

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§ 15 Familienrecht / bb) Darlegungs- und Beweislast

Rz. 60 F muss im Hinblick auf § 1377 Abs. 3 BGB ihr Anfangsvermögen beweisen. Sie muss im Rahmen der Darlegung eines Zugewinnausgleichsanspruchs das eigene Endvermögen und das Endvermögen des M darlegen und beweisen, und zwar unter Einschluss der behaupteten Werte.[102] F ist nicht darlegungs- und beweispflichtig für die Abwesenheit von Verbindlichkeiten im Endvermögen des M...mehr

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§ 15 Familienrecht / ff) Sonstige Belastungen des Schuldners

Rz. 173 Notwendige berufsbedingte Kosten, die sich eindeutig von Kosten der privaten Lebensführung abgrenzen lassen[281] (z.B. für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle), sind vom Einkommen abzuziehen.[282] Leistungen zur Vermögensbildung spielen im Regelfall bei den Einkommensverhältnissen, die der DT zugrunde liegen (bis monatlich netto 5.500 EUR), keine Rolle.[283] F...mehr

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§ 15 Familienrecht / b) Checkliste: Unterhalt wegen Krankheit

Rz. 433 Zusätzlich zur Checkliste betr. Unterhalt wegen Kindesbetreuung (Rdn 388) ist zu beachten:mehr

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§ 15 Familienrecht / b) Vorläufige Regelung in der Ehewohnungssache

Rz. 710 Während in der Vorschrift des § 1568a BGB die endgültige Regelung hinsichtlich der Rechtsverhältnisse der Wohnung angesprochen wird, ergibt sich ein materiellrechtlicher Anspruch auf vorläufige Zuweisung der Wohnung für die Dauer des Getrenntlebens in § 1361b BGB. aa) Begriff der Wohnung Rz. 711 Unter Wohnung sind die von den Ehegatten gemeinsam genutzten Räumlichkeite...mehr

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§ 15 Familienrecht / hh) Bei Abänderungsantrag des Schuldners: Weiter einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, aber kein Rückforderungsantrag mehr

Rz. 522 Beachten! Bei einem Abänderungsantrag des Schuldners sollte auch die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 242 FamFG, § 769 ZPO (die antragsbegründenden Tatsachen müssen gemäß § 31 FamFG glaubhaft gemacht werden!) beantragt werden. So bleibt es dem Schuldner jedenfalls in eindeutigen Verfahren erspart, zunächst weiter in der vollen titulierten Höhe...mehr

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§ 15 Familienrecht / a) Rechtliche Grundlagen

Rz. 560 Über den Trennungsunterhalt können Eheleute weitgehend freie Vereinbarungen treffen, soweit damit nicht für die Zeit bis zur Ehescheidung auf zukünftige Unterhaltsansprüche ganz oder teilweise verzichtet wird (§ 1614 BGB). Da es bei der Ermittlung des Unterhalts Spielräume gibt, ist allerdings eine Abweichung vom "eigentlich" geschuldeten Unterhalt nur dann als unwir...mehr

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§ 15 Familienrecht / e) Differenz- und Abzugsmethode

Rz. 353 Der nach der Differenzmethode [560] ermittelte Unterhalt macht 3/7 (nach den SüdL 45 %) der Differenz der beiderseitigen, unterhaltsrelevanten Arbeitseinkünfte aus. Hat ein Ehegatte Einkommen ohne aktuelle Erwerbstätigkeit (z.B. Rente, Pension, Vermögenseinkommen), so werden insoweit 50 % angesetzt.mehr

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§ 15 Familienrecht / c) Anmerkungen zum Muster

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§ 15 Familienrecht / b) Rechtliche Grundlagen

Rz. 556 Eine – isolierte – Vereinbarung über die Frage des Kindesunterhalts zwischen Eltern und deren volljährigem Kind bedarf nicht der notariellen Beurkundung. Will jedoch das Kind die Ansprüche gegen den sich verpflichtenden Elternteil durch Vollstreckung durchsetzen, muss sich der Betreffende der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen. Dies ist nur mit notarieller Ur...mehr

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§ 15 Familienrecht / bb) Muster: Auflösend bedingter Ausschluss des Zugewinns mit Vermeidung von Nachteilen aus Eheführung

Rz. 148 Muster 15.24: Auflösend bedingter Ausschluss des Zugewinns mit Vermeidung von Nachteilen aus Eheführung Muster 15.24: Auflösend bedingter Ausschluss des Zugewinns mit Vermeidung von Nachteilen aus Eheführung Sollte aufgrund der vorstehenden Vereinbarungen der Ehegatte, der wegen Geburt eines gemeinschaftlichen Kindes seine Berufstätigkeit ganz oder teilweise aufgegebe...mehr

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§ 15 Familienrecht / aa) Begriff der Wohnung

Rz. 711 Unter Wohnung sind die von den Ehegatten gemeinsam genutzten Räumlichkeiten zu verstehen und nicht die beruflich genutzte Wohnung durch einen Ehepartner[1058] und ebenso wenig eine nur von einem Ehepartner genutzte Wohnung am Zweitwohnsitz.[1059] Rz. 712 Verlangt einer der in der Ehewohnung lebenden Eheleute die Zuweisung der bislang gemeinsam bewohnten Wohnung zur au...mehr

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§ 15 Familienrecht / a) Personenkreis der Berechtigten

Rz. 660 Durch die Angleichung der Unterhaltsansprüche von Kindern verheirateter und nicht verheirateter Eltern nach der Neuregelung durch das Kindesunterhaltsgesetz seit dem 1.7.1998 einschließlich der Einbeziehung von Ansprüchen nicht verheirateter Eltern untereinander nach den §§ 1615l ff. BGB sind alle durch Verwandtschaft begründeten Unterhaltspflichten nach den §§ 1601 ...mehr

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§ 15 Familienrecht / cc) Gewöhnlicher Aufenthalt beider Eltern für den Fall, dass gegen beide Eltern geklagt werden muss

Rz. 238 § 232 Abs. 1 Nr. 2 FamFG (Zuständigkeit am gewöhnlichen Aufenthalt des minderjährigen Kindes) gilt nicht für den Unterhalt eines volljährigen Kindes; zuständig ist deshalb das Familiengericht am gewöhnlichen Aufenthalt des Schuldners oder der Schuldner. Eltern eines volljährigen Kindes haften nicht gesamtschuldnerisch, sondern anteilig. Müsste gegen jeden Elternteil ...mehr