Fachbeiträge & Kommentare zu Familienrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten

Rz. 34 Ein geschiedener Ehegatte des Erblassers kann unter den Voraussetzungen des § 1586b BGB Unterhaltsansprüche gegen die Erben geltend machen. Diese Norm gilt für seit dem 1.7.1977 geschiedene Eheleute.[37] Die Forderung ist jedoch auf den fiktiven Pflichtteil des geschiedenen Ehegatten begrenzt. Rz. 35 Die Pflichtteilsquote ist nach § 2310 BGB zu ermitteln. Diejenigen, d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IX. Pfändung und Insolvenz

Rz. 21 Der Pflichtteilsanspruch kann als in seiner zwangsweisen Verwertbarkeit aufschiebend bedingter Anspruch bereits gepfändet werden, bevor er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig wurde.[57] § 852 Abs. 1 ZPO steht dem nicht entgegen.[58] Der Anspruch ist dann ohne Einschränkung mit einem Pfandrecht belegt, darf aber erst verwertet werden, wenn die Voraussetzungen des...mehr

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Rechtsgrundsätze zum Eltern... / 6.2.1 Voraussetzungen für einen Sozialhilferegress

Das Sozialamt kann gegenüber dem Hilfebedürftigen erbrachte Zahlungen auch gegenüber dem gesetzlich Unterhaltsverpflichteten geltend machen. Das entsprechende Verlangen des Sozialhilfeträgers nennt man "Sozialhilferegress". Soweit der Sozialhilfeträger die betroffenen Angehörigen zur Zahlung in Anspruch nehmen will, muss er diese vom Übergang der Ansprüche des Hilfebedürftige...mehr

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FF 01/2020, Internationaler... / Moderation und Seminarleitung:

Eva Becker , Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Vorsitzende der AG Familienrecht im DAV Jochem Schausten , Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der AG Familienrecht im DAVmehr

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FF 01/2020, Fortbildung von... / III. Verbesserung der Verwirklichung von Kinderrechten bei der Ausgestaltung des Verfahrens

Insbesondere die zu beobachtende sehr unterschiedliche Handhabung des § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG (Absehen von persönlicher Anhörung des Kindes, Verzicht auf Anhörungs- und Erörterungstermine etc. in der Beschwerdeinstanz, also rein schriftliches Verfahren) durch die Oberlandesgerichte bzw. teilweise sogar der Familiensenate innerhalb eines Oberlandesgerichts, aber auch die zah...mehr

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FF 01/2020, Internationaler... / Berlin, 14. und 15. Februar 2020

Freitag, 14.2.2020 10.30 – 11.00 Uhr Registrierung 11.00 – 13.00 Uhr Die familienrechtlichen Rechtsakte der Europäischen Union, Aktuelle Probleme und allgemeine Fragen Prof. Dr. Anatol Dutta, M. Jur. (Oxford), München 13.00 – 13.30 Uhr Kaffeepause 13.30 – 15.30 Uhr Erwerb von Vermögen im ausländischen Güterstand Gerd Uecker, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht, Hamburg 15.30...mehr

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FF 01/2020, Die Kanzlei als Unternehmen

Jochem Schausten Der Anwaltstag im Jahr 2020 steht unter dem Motto: "Die Kanzlei als Unternehmen". Damit legt der Deutsche Anwaltverein den Fokus auf die unternehmerische Seite der anwaltlichen Tätigkeit. Und da wir uns gerade am Beginn des neuen "Geschäftsjahres" befinden, erlaube ich mir folgende Fragen:mehr

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FF 01/2020, Internationaler... / Hotelinformationen

Die Tagungsstätte ELLINGTON HOTEL BERLIN befindet sich mitten in der City West und liegt zwischen Kurfürstendamm und dem KaDeWe, an der Grenze zwischen Charlottenburg/Wilmersdorf und Tempelhof/Schöneberg. Für auswärtige Teilnehmer wurde im Hotel Ellington ein Abrufkontingent (EZ 110,-/DZ 130,- inkl. Frühstück) unter dem Stichwort "AG Familienrecht" eingerichtet. Im Umfeld fi...mehr

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FF 01/2020, Das selbstständ... / I. Zulässigkeit des selbstständigen Beweisverfahrens in Familiensachen

Das FamFG[1] selbst sieht kein selbstständiges Beweisverfahren vor. In Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird es in der Literatur dennoch für möglich gehalten und vertreten, die Vorschriften der ZPO (§§ 485 – 494a ZPO) seien entsprechend anzuwenden.[2] Üblich ist es allerdings in diesen Verfahren nicht, und angesichts des Amtsermittlungsgrundsatzes ist auch fra...mehr

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FF 01/2020, Internationaler... / Teilnehmerhinweise

Die Seminargebühr für Mitglieder der AG Familienrecht beträgt 345,-, für Nichtmitglieder 385,-, inklusive Pausenverpflegung. Eine Fortbildungsbescheinigung gemäß § 15 FAO über 10 Vortragsstunden wird Ihnen am Ende der Veranstaltung ausgehändigt.mehr

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FF 01/2020, Internationaler... / Fragen zur Organisation

beantwortet Ihnen gerne die Veranstaltungsagentur der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht convention PARTNERS gmbh, Frau Ruth de Olózaga, Tel: 0228/391 797 13, E-Mail: olozaga@cp-bonn.de FF 1/2020, S. 2mehr

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ZErb 01/2020, Deutsches Erbrecht-Symposium

Das 22. Deutsche Erbrecht-Symposium fand am 20. und 21. September im Marriott Hotel in Heidelberg statt. Auch im Jahr 2019 kredenzte der DVEV als Veranstalter den Symposiumsteilnehmern zwei informative, interessante und abwechslungsreiche Tage. Durch das Symposium führten Herr Rechtsanwalt Jan Bittler und Herr Rechtsanwalt Michael Rudolf. Das Symposium begann mit einem Ausflug...mehr

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§ 10 Ersatzansprüche bei Tö... / 1. Allgemeines

Rz. 80 Wird bei einem Unfall ein Mensch getötet, der anderen gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, haben die unterhaltsberechtigten Angehörigen einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihnen durch den Entzug des Unterhaltsrechts entsteht. Dieser – mittelbare – Schadensersatzanspruch ist in § 844 Abs. 2 BGB geregelt. Rz. 81 Unterhaltsberechtigt sind alle Personen, dene...mehr

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AGS 01/2020, Verfahrenswert... / 2 Aus den Gründen

Die gem. §§ 59 Abs. 3, 55 Abs. 2 FamGKG, 32 Abs. 2 RVG zulässige Verfahrenswertbeschwerde des Antragsgegnervertreters hat teilweise Erfolg. Der Wert des Verfahrens ist gem. § 48 Abs. 2 FamGKG auf 3.000,00 EUR festzusetzen. Gem. § 48 Abs. 2 FamGKG beträgt der Wert in Haushaltsachen gem. § 200 Abs. 2 Nr. 2 FamFG 3.000,00 EUR. Es handelt sich vorliegend um eine Haushaltssache gem...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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§ 10 Ersatzansprüche bei Tö... / cc) Unterhaltsanteil Hinterbliebener

Rz. 115 Der nach Abzug der fixen Kosten verbleibende Betrag ist auf die einzelnen Unterhaltsberechtigten zu verteilen. Sie sind nach § 844 Abs. 2 BGB Einzelgläubiger, und demzufolge ist der Unterhaltsanteil nach dem jeweiligen Unterhaltsbedarf und der Bedürftigkeit zu ermitteln. Rz. 116 Grundsätzlich hat der erwerbstätige Ehepartner einen höheren Unterhaltsbedarf als der nich...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Abkürzungs- und Literatur-Verzeichnis

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§ 18 Schiedsgerichtsklausel... / Literaturtipps

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Autorenverzeichnis

Dr. Claus-Peter Bienert Richter am LSG, Potsdam Dr. Claus-Henrik Horn Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Düsseldorf Andreas Janßen, LL.M Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht, Braunschweig Jaane Kind Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Mannheim Dr. Klaus Koch Notar a.D., Lebach Walter Krug Vorsitzender Richter am Landgericht a.D., Dozent an der Deutschen Richteraka...mehr

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§ 18 Schiedsgerichtsklausel... / 8. Schiedsfähigkeit von güterrechtlichen Streitigkeiten

Rz. 21 Im Zusammenhang mit der Abwicklung von Nachlässen bei Erblassern, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, ist auch über die Zugewinnausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten zu entscheiden, wenn die sog. güterrechtliche Lösung zum Zuge kommt. Dafür ist nach §§ 261 ff. FamFG das Familiengericht zuständig. Die Schiedsfähigkeit von Ansp...mehr

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FF 12/2019, Wo sind sie, die jungen Kollegen?

Inge Saathoff Noch gut kann ich mich daran erinnern, wie mein Vater reagierte, als ich meinen Eltern 1996 berichtete, dass ich Anwältin werden würde. "Willst Du nicht lieber in den Staatsdienst gehen? Gerade für eine Frau lässt sich die Arbeit dort doch viel besser mit einer Familie vereinbaren." Geprägt waren solche Sorgen natürlich auch durch die Erkenntnis, wie sich damals...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 4.1.3 Ausnahmen vom sachlichen Anwendungsbereich

Die EuEheGüVO/EuPartGüVO[76] gilt nach der ausdrücklichen Klarstellung[77] in Art. 1 Abs. 1 S. 2 nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.[78] Vom Anwendungsbereich der VOen sind gemäß ihrem Art. 1 Abs. 2 im Übrigen ausgenommen (Ausschluss vom Anwendungsbereich):[79]mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 6.4 Gerichtsstandsvereinbarung

In den Fällen des Art. 6 der VOen (unter 6.3 – wenn keine vorrangige Zuständigkeit nach Art. 4 und Art. 5 der VOen besteht)[201] können die Parteien nach Art. 7 Abs. 1 der VOen "im Interesse einer größeren Rechtssicherheit, einer besseren Vorhersehbarkeit des anwendbaren Rechts und einer größeren Entscheidungsfreiheit"[202] vereinbaren[203] (begrenztes Recht zur Gerichtsstan...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 6.13 Einstweilige Maßnahmen (einschließlich Sicherungsmaßnahmen)

Die im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen[277] (einschließlich Sicherungsmaßnahmen) können nach Art. 19 den VOen bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache nach den VOen die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats zuständig sind. Damit erfolgt eine zweigleisige Regelung der internationale...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 6.11 Rechtshängigkeit

Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Verfahren wegen desselben Anspruchs[264] zwischen denselben Parteien[265] anhängig gemacht (Anhängigkeit mehrerer Verfahren wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten)[266], so setzt – zwecks Vermeidung miteinander unvereinbarer Entscheidungen[267] – jedes später angeruf...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 6. Gerichtliche Zuständigkeit

Die gerichtliche Zuständigkeit ist im zweiten Kapitel (Art. 4 bis 19) der VOen geregelt.[157] In Bezug auf die gerichtliche Zuständigkeit differenzieren die VOen wie folgt: im Fall des Todes eines Ehegatten/Partners (Erbsache, Art. 4 der VOen – unter 6.1) und im Fall der Ehescheidung, Tr...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 5. Begriffsbestimmungen

Art. 3 EuEheGüVO/EuPartGüVO[140] trifft Begriffsbestimmungen.[141] In Sachen der VOen bezeichnet nach deren Art. 3 Abs. 1 der Ausdruckmehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 7.4 Die Reichweite des anzuwendenden Rechts

Das nach den VOen auf den ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft anzuwendende Recht regelt nach Art. 27 der VOen (Reichweite des Güterstatuts) "unter anderem" (d. h. nicht abschließend – sog. benannte Bereiche)[438]mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 6.8 Notzuständigkeit (forum necessitatis)

Ist kein Gericht eines Mitgliedstaats nach den Art. 4 (unter 6.1), Art. 5 (6.2), Art. 6 (6.3), Art. 7 (6.4), Art. 8 (6.5) oder Art. 10 der VOen (6.7) zuständig oder haben sich alle Gerichte nach Art. 9 der VOen (6.8) für unzuständig erklärt und ist kein Gericht eines Mitgliedstaats nachmehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 7.3.3 Grundsatz der Unwandelbarkeit des Güterstatuts

Die Anknüpfung an den ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten nach der Eheschließung gemäß Art. 26 Abs. 1 Buchst. a EuEheGüVO ist grundsätzlich unwandelbar (Grundsatz, womit ein nachfolgender Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts nicht zu einem Statutenwechsel führt).[423] Beachte aber: Die Ehegatten können jedoch das Güterrechtsstatut durch Rechtswahl nach Ar...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 6.12 Im Zusammenhang stehende Verfahren

Sind bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Verfahren, die "im Zusammenhang stehen"[273] (Konnexität), anhängig, so kann (Ermessensentscheidung)[274] nach Art. 18 Abs. 1 der VOen jedes später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen (Aussetzung). Sind die in Art. 18 Abs. 1 der VOen genannten Verfahren in erster Instanz anhängig, so kann sich gemäß Art. 18 Abs. 2 der V...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 7.2.1 Beschränkte Rechtswahlmöglichkeiten

Die Ehegatten oder künftigen Ehegatten[328]/Partner oder künftigen Partner können nach Art. 22 Abs. 1 der VOen das auf ihren ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen ihrer eingetragenen Partnerschaft anzuwendende Recht – im Falle eines grenzüberschreitenden Bezugs[329] – durch Vereinbarung selbst (Vorrang der subjektiven Anknüpfung)[330], sofe...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 7.2.5 Formgültigkeit einer Vereinbarung über den ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft)

Art. 25 der VOen treffen – in weitgehender Übereinstimmung mit den Formwahlregelungen einer Rechtswahlvereinbarung nach Art. 23 der VOen[378] (arg.: "sachgerecht, da die Rechtswahl in der Praxis meist mit der Wahl eines bestimmten Güterstands einhergehend")[379] – Vorgaben über die Formgültigkeit einer Vereinbarung über den ehelichen/partnerschaftlichen Güterstand. Der Verord...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 6.1 Zuständigkeit im Fall des Todes eines Ehegatten/Partners

Wird ein Gericht eines Mitgliedstaats im Zusammenhang mit der Rechtsnachfolge von Todes wegen (eines Ehegatten/Partners) nach der VO (EU) Nr. 650/2012 (EuErbVO)[165] angerufen, so sind die Gerichte dieses Staates nach Art. 4 der VOen auch für Entscheidungen über den ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft in Verbindung mit diesem N...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 7.5 Wirkungen gegenüber Dritten

Ungeachtet Art. 27 Buchst. f der VOen (wonach die Wirkungen des ehelichen Güterstandes/der güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften auch das Rechtsverhältnis zwischen einem Ehegatten/Partner und einem Dritten erfassen, dazu vorstehend unter 7.4) darf nach der Einschränkung des Art. 28 Abs. 1 der VOen ein Ehegatte/Partner in einer Streitigkeit zwischen einem D...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 6.5 Zuständigkeit aufgrund rügeloser Einlassung

Sofern das Gericht eines Mitgliedstaats, dessen Recht nach Art. 22 der VOen (Rechtswahl) oder Art. 26 Abs. 1 Buchst. a oder Buchst b EuEheGüVO bzw. Art. 26 Abs. 1 EuPartGüVO (Mangels Rechtswahl der Parteien anzuwendendes Recht) anzuwenden ist, nicht bereits nach anderen Vorschriften der VOen zuständig ist[221], wird es gemäß Art. 8 Abs. 1 S. 1 der VOen auch dann zuständig (H...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 7.3.1 Anknüpfung nach Art. 26 EuEheGüVO/EuPartGüVO

Die EuEheGüVO unterscheidet sich von der EuPartGüVO in Bezug auf die Anknüpfungsleiter bei der Bestimmung des mangels Rechtswahl anzuwendenden Rechts. Wird keine Rechtswahlvereinbarung getroffen (mangels Rechtswahlvereinbarung nach Art. 22 der EuEheGüVO), unterliegt der eheliche Güterstand gemäß Art. 26 Abs. 1 EuEheGüVO in Bezug auf das gesamte Vermögen im Zuge einer objektiv...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 6.10 Beschränkung des Verfahrens

Umfasst der Nachlass des Erblassers, der unter die EuErbVO fällt, Vermögenswerte, die in einem Drittstaat belegen sind (Nachlass eines Erblassers, der in einem Drittstaat belegene Vermögenswerte umfasst),[254] so kann (Ermessensentscheidung)[255] das in der Güterrechtssache zu den güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft angerufene Gericht nach Art. 13 Abs....mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 6.6 Alternative Zuständigkeit

Wenn ein Gericht eines Mitgliedstaats, das nach Art. 4 der VOen (unter 6.1), Art. 6 EuEheGüVO bzw. Art. 6 Buchst. a, b, c oder d EuPartGüVO (6.3) – bzw., allerdings nur in Bezug auf Ehegatten, auch Art. 7 EuEheGüVO (6.4) oder Art. 8 EuEheGüVO (6.5) – zuständig ist[227], feststellt, dassmehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 7.6 Anpassung dinglicher Rechte

Probleme können bei Anwendung des Güterrechtsstatuts dann auftreten, wenn dessen Anwendung mit der lex rei sitae in Konflikt gerät – bspw. wenn "den Ehegatten oder einem Ehegatten nach dem Güterstatut ein dingliches Recht zusteht, das dem Recht am Lageort der betreffenden Sache nicht bekannt ist".[466] Art. 29 der VOen[467] trifft insoweit eine Regelung, die als besondere Aus...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 6.3 Zuständigkeit in anderen Fällen

In Fällen, in denen kein Gericht eines Mitgliedstaats gemäß Art. 4 der VOen (unter 6.1) oder Art. 5 der VOen (6.2) aufgrund einer akzessorischen Anknüpfung zuständig ist, oder in anderen als den in diesen Artikeln geregelten Fällen sind für Entscheidungen über Fragen des ehelichen Güterstands/der güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft nach Art. 6 der VO...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 2. Vorgeschichte

Auf seiner Tagung vom 15. und 16.10.1999 in Tampere hatte der Europäische Rat den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Urteilen und anderen Entscheidungen von Justizbehörden als Eckstein der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen unterstützt und den Rat und die Kommission ersucht, ein Maßnahmenprogramm zur Umsetzung dieses Grundsatzes anzunehmen.[23] Am 30.11.2000 ...mehr

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FF 12/2019, Gute Kinderschu... / III. Zielgruppe und Curriculum des Projekts

Zielgruppe des Projektes sind alle am familiengerichtlichen Verfahren beteiligten Fachpersonen, also Familienrichterinnen und -richter, Fachanwältinnen und -anwälte für Familienrecht, Verfahrensbeistände, Fachkräfte aus dem Allgemeinen Sozialen Dienst im Jugendamt oder aus spezialisierten Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe sowie familienpsychologische Sac...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 4.2 Örtlicher (räumlicher) Anwendungsbereich

Die EuEheGüVO/EuPartGüVO gilt nach ihrem Art. 70 Abs. 2 in den Mitgliedstaaten, die an der durch Beschluss (EU) 2016/954 begründeten Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen der Güterstände internationaler Paare (eheliche Güterstände und Güterstände eingetragener Leben...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 6.2 Zuständigkeit im Fall der Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe/Auflösung oder Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft

Wird ein Gericht eines Mitgliedstaats zur Entscheidung über angerufen[169], so sind nach Art. 5 Abs. 1 der VOen (gesetzliche Zuständigkeiten)[170] die Gerichte di...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 1. Einleitung

Der Rat der EU hat vor dem Hintergrund, dass die EU – mit dem Ziel einer Europäisierung des internationalen Ehe- und Familienrechts – seit langem den Wunsch verfolgt, auch Regelungen zum anwendbaren Recht in Güterstandssachen zu schaffen[4], am 24.6.2016 auf der Grundlage von Art. 81 Abs. 3 AEUV und gestützt auf den Beschluss (EU) 2016/954 des Rates vom 9.6.2016[5] im Wege d...mehr

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FF 12/2019, Verfügung der E... / 2 Anmerkung

Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof einmal mehr die Besonderheiten des Familienrechts und die unvermeidliche individuelle Betrachtungsweise familienrechtlicher Verfahren hervorgehoben. An seiner in verschiedenen Gebieten des Familienrechts vertretenen Grundlinie von einer einzelfallbezogenen Bewertung unter Berücksichtigung der Besonderheiten von familiären Hin...mehr

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FF 12/2019, Gute Kinderschu... / II. Ziele des Modellprojekts "Gute Kinderschutzverfahren"

Vor diesem Hintergrund fördert das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend seit Juni 2019 das Projekt "Gute Kinderschutzverfahren – Modellprojekt zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung für eine kindgerechte Justiz durch interdisziplinäre Fortbildung unter Einbindung eines E-Learning-Angebots". Das Projekt wird durch ein Projektkonsortium umgesetzt...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 4.1 Sachlicher Anwendungsbereich

Die EuEheGüVO/EuPartGüVO findet nach ihrem Art. 1 Abs. 1 aufmehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 4.1.1 Ehelicher Güterstand

Nach der weiten Begriffsbestimmung[56] in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a EuEheGüVO unterfallen dem "ehelichen Güterstand"[57] – im Einklang mit der Judikatur des EuGH[58] – sämtliche vermögensrechtlichen Regelungen, die zwischen den Ehegatten und in ihren Beziehungen zu Dritten aufgrund der Ehe oder der Auflösung der Ehe gelten.[59] "Nach dieser Definition dürfte es nicht darauf an...mehr