Fachbeiträge & Kommentare zu Familienrecht

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32003R2201 Art. 66 Brüssel IIa-VO – Mitgliedstaaten mit zwei oder mehr Rechtssystemen.

Gesetzestext Für einen Mitgliedstaat, in dem die in dieser Verordnung behandelten Fragen in verschiedenen Gebietseinheiten durch zwei oder mehr Rechtssysteme oder Regelwerke geregelt werden, gilt Folgendes:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Perspektiven.

Rn 11 Heute und in der weiteren Zukunft werden die Entwicklung des BGB sowie des gesamten Privatrechts außerordentlich stark von der europäischen Rechtsentwicklung beeinflusst und geprägt (s.u. Rn 28 ff). Die moderne Komplexität sozialer Beziehungen sowie die darauf aufbauende Komplexität zivilrechtlicher Normzusammenhänge (Stichwort: Verrechtlichung aller Lebensbereiche) fü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Identitätsirrtum.

Rn 26 Hier richtet sich die Erklärung an eine andere bestimmte Person oder auf einen anderen bestimmten Gegenstand, als der Erklärende wollte. Statt Rechtsanwalt R 1 erteilt der Auftraggeber dem namensgleichen Rechtsanwalt R 2 das Mandat. Richtet sich die Erklärung dagegen an die gemeinte Person oder bezieht sie sich auf den gemeinten Gegenstand, besitzen diese jedoch andere...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Pflicht zur Fortbildung, Abs 1 S 3.

Rn 7 Gerade das Familienrecht unterliegt einer stetigen Anpassung an die sozialgesellschaftlichen Veränderungen, aber auch auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Erkenntnisse zur (früh-)kindlichen Entwicklung kommen immer wieder neue Erkenntnisse hinzu. Deshalb wird für die Aufgabenerfüllung des Verfahrensbeistands eine Fortbildung alle 2 Jahre als unerlässlich angesehen, um ...mehr

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FF 06/2023, Taktik, Fallstr... / bb) Die außergerichtliche Geltendmachung

Tückisch ist der außergerichtliche Bereich der Auseinandersetzung. Hier greift § 1629 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht ein.[14] Daher können hier Ansprüche auf Kindesunterhalt niemals im eigenen Namen des Elternteils verfolgt werden. In der Praxis wird teilweise die Vertretung der Mutter angezeigt und nicht des Kindes. Das kann im Einzelfall problematisch werden und zu Rechtsnachteil...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Sonderregelung in § 63 II.

Rn 3 Gem II ist die Beschwerde gg Entscheidungen im EA-Verfahren (Nr 1) u über die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts (Nr 2) binnen zwei Wochen einzulegen. Keine Wiedereinsetzung bei fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung zu Nr 1, da zu Grundkenntnissen eines im Familienrecht tätigen RA auch ohne Fachanwaltstitel gehört (Bremen FamRZ 21, 1140; s.a. BGH FamRZ 21, 445; weniger str...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Vorbemerkung vor §§ 1415 ff BGB

Zusammenfassung (Literatur zur Gütergemeinschaft: Wittich, Die Gütergemeinschaft und ihre Auseinandersetzung, Neuwied, 2000; Eder, Familienvermögensrecht, Bonn 2016; Gerhard, v. Heintschel-Heinegg, Klein, Handbuch Familienrecht, 12. Aufl 2021, Kap 9, Rz 488 ff; Klein, Handbuch des Familienvermögensrechts, 3. Aufl. 2022, Kap 2, Rz 3448 ff; Kappler, Die Auseinandersetzung des ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Sonstige Einkünfte.

Rn 31 Leibrenten sind sowohl mit ihrem Zins- als auch dem Tilgungsanteil unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen (BGH FamRZ 94, 228). Der damit verbundene Verbrauch des Vermögens führt zu keiner anderen Beurteilung, weil in der Veräußerung gegen wiederkehrende Leistungen die Absicht zum Ausdruck kommt, diese in der Vergangenheit geschaffenen Werte für die Deckung des laufen...mehr

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FF 06/2023, Nachträgliche Z... / 2. Keine nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde

Nach geltender Rechtsprechung des BGH kann durch den Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde grundsätzlich nicht nachträglich zugelassen werden,[43] sodass in der Praxis über diesen Weg kein effektiver Schutz für die Beteiligten besteht. Vielmehr ist mit der das Beschwerdeverfahren abschließenden Senatsentscheidung über die Frage zu befinden, ob die Voraussetzungen des § 70 Abs...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Rechtsmittel in Familiensachen.

Rn 1 Der 5. Abschn regelt die Rechtsmittel gg erst- u zweitinstanzliche Endentscheidungen. Die Vorschriften gelten gem § 113 I 1 auch für Ehe- u Familienstreitsachen (§§ 121, 112), werden aber v § 117u den dort in Bezug genommenen Vorschriften der ZPO über die Berufung ergänzt (s § 117 Rn 2 ff). Auf Rechtsmittel in fG-Familiensachen, auch als Folgesache, finden allein §§ 58 ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Verbundzuständigkeit des Scheidungsgerichts (Abs 1, 2).

Rn 2 Abs 1 erfasst die Herbeiführung der Zuständigkeit des Scheidungsgerichts für die Sorgerechtsentscheidung. Hierfür reicht es nicht aus, dass die Scheidung erst nachträglich anhängig wird und die Sache betreffend die elterliche Verantwortung als Folgesache in den Scheidungsverbund fällt (so aber Karlsr NJW-RR 04, 1084; dagegen zu Recht NK-BGB/Gruber Art 12 Rz 4; Gruber IP...mehr

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AGS 06/2023, Rundfunkgebühr... / III. Besondere Belastungen

1. Allgemein Gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 bis 4 ZPO sind vom Einkommen verschiedene Beträge abzusetzen. Dabei handelt es sich überwiegend z.B. um Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Versicherungsbeiträge, Werbungskosten, Freibeträge für Erwerbstätige, für die Partei und Ehegatten und unterhaltsberechtigte Kinder, Kosten für Unterkunft und Heizung sowie Mehrbedarfe. Neben die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Erkenntnisquellen.

Rn 54 Die wichtigsten deutschsprachigen Hilfsmittel bei der Ermittlung fremden Kollisions- und Sachrechts sind die beiden vielbändigen Quellensammlungen Bergmann/Ferid Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht und Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann Internationales Erbrecht, je Losebl, sowie Rieck Ausländisches Familienrecht, 2 Bde, Losebl, 6. Aufl 2010; Süß, Erbrecht in Europa,...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, IIb-VO Art. 10 Brüssel IIb-VO – Gerichtsstandsvereinbarungen.

Gesetzestext (1) Die Gerichte eines Mitgliedstaats sind zuständig für Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung, wennmehr

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FF 06/2023, Nachträgliche Z... / 1. Handlungsbedarf

Auch wenn der BGH im Rahmen einer instanzbezogenen Funktionsdifferenzierung, auf die mit Einführung des FamFG auch in Familiensachen bewusst abgestellt wurde,[35] seiner Aufgabe, in erster Linie über Verfahren mit grundsätzlicher und über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung zu entscheiden, sowohl nach den Reformen zum materiellen Familienrecht aus den Jahren 2008 und 200...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsgehalt.

Rn 2 Voraussetzung ist ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis. Geschwisterbeziehungen fallen aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift nicht unter die Norm, jedoch enthält § 1791 S 1 eine entsprechende Vorschrift für Vormund und Mündel. Eine analoge Ausweitung auf andere familienrechtliche Beziehungen (Stiefeltern, gleichgeschlechtliche Lebenspartner, Großeltern) kom...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Dispositionsbefugnis über das Rechtsverhältnis.

Rn 5 Das Rechtsverhältnis muss der Dispositionsbefugnis der Parteien unterliegen. Sie fehlt, wenn Rechte Dritter (s Rn 14) oder zwingendes Recht betroffen sind. Bsp: Rn 6 Gesellschaftsrecht: (1.) Im Aktienrecht wird (a) die Befugnis zum Abschluss eines Vergleichs zunächst eingeschränkt durch § 50 AktG (Ersatzansprüche gegen Gründer), § 53 AktG (Ersatzansprüche bei Nachgründun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1580 BGB – Auskunftspflicht.

Gesetzestext 1Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. 2 § 1605 ist entsprechend anzuwenden. Rn 1 Die Vorschrift statuiert wechselseitige Auskunftspflichten zwischen geschiedenen Ehegatten (zu Einzelheiten vgl Schürmann FuR 05, 49, 193; Kleffmann FuR 99, 403). Sinn und Zweck der Vorschrift ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Ladung, Anfechtbarkeit, Erzwingung des Erscheinens des Kindes.

Rn 25 Die Entscheidung des Gerichts, ein Kind in einer Kindschaftssache anzuhören, ist eine unanfechtbare Zwischenentscheidung. Die Anhörung des Kindes ist grds auch gegen den Willen der Eltern durchzuführen (Brandbg ZKJ 16, 142; Frankf FuR 17, 217; Musielak/Borth/Frank/Frank § 159 Rz 17). Rn 26 Das Kind wird über seinen gesetzlichen Vertreter geladen; diesem wird aufgegeben,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Bedürftigkeit.

Rn 7 Der Unterhaltsanspruch bei Getrenntleben setzt wie der Anspruch nach Scheidung Bedürftigkeit des Berechtigten voraus. Der Bedarf des Unterhalt begehrenden Ehegatten richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eheleute (zu Einzelheiten der unterhaltsrechtlichen Einkommensermittlung vgl Vor § 1577 Rn 1 ff). Für die Bedarfsbestimmung ist nicht statisch ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1587 BGB – Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz.

Gesetzestext Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, IIb-VO Art. 27 Brüssel IIb-VO – Verfahren für die Rückgabe des Kindes.

Gesetzestext (1) Ein Gericht kann die Rückgabe eines Kindes nicht verweigern, wenn der Person, die die Rückgabe des Kindes beantragt hat, nicht die Gelegenheit gegeben wurde, gehört zu werden. (2) Das Gericht kann im Einklang mit Artikel 15 in jeder Lage des Verfahrens prüfen, ob der Kontakt zwischen dem Kind und der Person, die dessen Rückgabe beantragt, gewährleistet werde...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Einzelne generell eilbedürftige Verfahren.

Rn 8 Konkrete Ausnahmen der Verlegungspflicht sind in S 2 Nr 1–8 für bestimmte, allgemein als eilbedürftig eingestufte Verfahren vorgesehen (inhaltlich weitgehend entsprechend der früheren Ferienregelung in § 200 II GVG aF); umgekehrt enthält S 3 eine Ausnahme für den Fall, dass in einem nicht unter S 2 fallenden Verfahren ein konkreter Beschleunigungsbedarf vorliegt, was in...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Einkommensfiktion bei Arbeitslosigkeit.

Rn 37 Berufliche Veränderungen, die mit einer Einschränkung oder einem Verlust der Leistungsfähigkeit verbunden sind, führen nicht stets zur Anrechnung fiktiver Einkünfte. Erforderlich ist ein verantwortungsloses, zumindest leichtfertiges Handeln und das Bewusstsein des Pflichtigen, dass sich wegen seines Fehlverhaltens seine Leistungsfähigkeit reduziert oder reduzieren könn...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, IIb-VO Art. 15 Brüssel IIb-VO – Einstweilige Maßnahmen, einschließlich Schutzmaßnahmen, in dringenden Fällen.

Gesetzestext (1) Selbst wenn das Gericht eines anderen Mitgliedstaats für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist, sind in dringenden Fällen die Gerichte eines Mitgliedstaats für die einstweiligen Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen zuständig, die nach dem Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehen sind fürmehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO Bearbeiterverzeichnis

Dr. Brunhilde Ackermann Rechtsanwältin beim Bundesgerichtshof Prof. Dr. Dr. h.c. Martin Ahrens Professor an der Universität Göttingen Dr. Monika Anders Präsidentin des Landgerichts Essen a.D. Dr. Marcel Barth LL.M. (Columbia), Rechtsanwalt und Notar, Hannover Hans-Josef Beumers Richter am Oberlandesgericht Köln Robert Bey Ministerialdirigent, Sächsisches Staatsministerium der Justiz un...mehr

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FF 06/2023, Taktik, Fallstr... / aa) Die Obhut i.S.d. § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB

Bei Alleinsorge ist der Sorgerechtsinhaber allein zur Geltendmachung der Unterhaltsansprüche befugt, weil dann § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB unanwendbar ist.[18] Bei ansonsten gemeinsamer elterlicher Sorge ist § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB demgegenüber auch anwendbar, wenn das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Unterhaltsschuldner zusteht, solange der andere Elternteil das Kind in seiner...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Norm ist seit 1.1.1900 unverändert. Sie regelt mit dem Namensrecht ein wichtiges einzelnes Persönlichkeitsrecht aus dem Kreis der sog besonderen Persönlichkeitsrechte (s.u. Rn 26). Das BGB kennt aber weder eine vollständige Regelung der besonderen Persönlichkeitsrechte noch das allg Persönlichkeitsrecht (s.u. Rn 31). Daher ist § 12 zu einer wichtigen normativen Basi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 § 1569 beinhaltet keine selbstständige Anspruchsgrundlage. Die Vorschrift normiert den Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung. Jeder Ehegatte hat nach der Scheidung regelmäßig selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Daneben steht der Grundsatz der nachwirkenden Mitverantwortung des wirtschaftlich stärkeren Ehegatten für den anderen (BVerfG FamRZ 81, 745; BGH F...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Verbindlichkeiten.

Rn 52 Berücksichtigungswürdige Verbindlichkeiten mindern das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen (vgl auch Ziff 10.4 der Leitlinien). Schulden können allerdings nur abgezogen werden, soweit sie tatsächlich auch bedient werden (Köln FamRZ 06, 1760; Hambg FamRZ 03, 1102). Werden Einkünfte fingiert, ist auch eine fiktive Bedienung von Schuldverbindlichkeiten zu berücksichti...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Familienrichter (Abs 3).

Rn 14 Die Richter der Abteilungen für Familiensachen entscheiden als Einzelrichter (§ 22 I GVG). Die Bezeichnung als Familienrichter hat keine Statusauswirkungen. Abs 3 stellt besondere gesetzliche Anforderungen an Familienrichter, die über belegbare Kenntnisse des Familienrechts sowie belegbare Grundkenntnisse der Psychologie, insb der Entwicklungspsychologie, verfügen soll...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Das BGB unter der Geltung des Grundgesetzes.

Rn 25 Seit dem Jahre 1949 muss sich auch das BGB dem GG unterordnen und den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechen. Dies hat insb im Bereich des Familienrechts weitreichende Auswirkungen gehabt, gilt aber auch für alle übrigen Teile des BGB. In der Praxis am stärksten hat sich die Existenz des modernen Verfassungsrechts dadurch ausgewirkt, dass die Grundrechte auf das P...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Äußere Einteilung und Systematik.

Rn 17 Das BGB ist in 5 Bücher eingeteilt. Zusammen mit dem EGBGB enthält es die nach ihrem Regelungsgehalt voneinander deutlich abgegrenzten Bereiche des Schuldrechts, des Sachenrechts, des Familienrechts und des Erbrechts sowie des Kollisionsrechts. Dagegen ist das 1. Buch des BGB (Allgemeiner Teil) ein besonderes Beispiel für abstrakt-generelle Tatbestände, die ›vor die Kl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Grds ist auch die Annahme eines Volljährigen zulässig. Ob das anzunehmende Kind bereits die Volljährigkeit erlangt hat, wird nach seinem Heimatrecht, das gem Art 7 I 1 EGBGB zur Anwendung gelangt, bestimmt (Bremen OLGR 06, 510). Da in diesem Fall aufgrund der Volljährigkeit nicht mehr das Wohl des Kindes iSd Familienrechtes im Vordergrund stehen kann, tritt an die Stell...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Fachlich geeignet im Sinne des § 158 Absatz 1 ist eine Person, die Grundkenntnisse auf den Gebieten des Familienrechts, insbesondere des Kindschaftsrechts, des Verfahrensrechts in Kindschaftssachen und des Kinder- und Jugendhilferechts, sowie Kenntnisse der Entwicklungspsychologie des Kindes hat und über kindgerechte Gesprächstechniken verfügt. 2Die nach Satz 1 erforde...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Bei den Amtsgerichten werden Abteilungen für Familiensachen (Familiengerichte) gebildet. (2) 1Werden mehrere Abteilungen für Familiensachen gebildet, so sollen alle Familiensachen, die denselben Personenkreis betreffen, derselben Abteilung zugewiesen werden. 2Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine andere Familiensache, die denselben Personenkreis oder ein gemeinsc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Fiktive Einkünfte.

Rn 32 Unterhaltsrechtlich maßgeblich können auch aufgrund einer unterhaltsrechtlichen Obliegenheit nicht erzielte, aber erzielbare Einkünfte sein (vgl auch Ziff 9 der Leitlinien). Dies gilt gleichermaßen für den Pflichtigen wie den Berechtigten (zur Verfassungsmäßigkeit der Zurechnung fiktiver Einkünfte BVerfG FamRZ 12, 1283). Die Zurechnung eines fiktiven Einkommens muss so...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Kasuistik regelmäßiger Barbezüge.

Rn 7 Abgeordnetenbezüge und Kostenpauschalen der Abgeordneten (BGH FamRZ 86, 780). Mandatsbezogene Aufwendungen sind in Abzug zu bringen. Aufwandsentschädigungen, etwa von Bürgermeistern oder Kreisräten (Bambg FamRZ 99, 1082: Anrechnung nur zu einem Drittel wegen konkret nachgewiesenen Mehrbedarfs). Ausbildungsvergütungen (BGH FamRZ 06, 99), reduziert um ausbildungsbedingten A...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Überblick über die Verordnung; Arbeitsweise und -hilfen in Fällen mit internationalem Bezug.

Rn 1 Die Verordnung, auch ›Brüssel IIa-Verordnung‹ genannt, ist die Nachfolgeverordnung zur sog ›Brüssel II-Verordnung‹ (VO [EG] Nr 1347/2000). Sie hat einheitliche Regeln betreffend die internationale Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Angelegenheiten der sog elterlichen Verantwortung (s dazu Art 2 Nr 7) für die gesamt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Die Maßnahmen im Einzelnen.

Rn 11 Sind die Voraussetzungen des § 1 erfüllt, hat das Gericht einen weiten Spielraum in Betracht kommender Maßnahmen, ist aber an den Antrag des Opfers gebunden. Der Katalog des I 3 stellt keine abschließende Regelung (›insbesondere‹) dar. Zu treffen ist diejenige Maßnahme, durch die die Wiederholungsgefahr am ehesten ausgeräumt werden kann. Wobei stets der Grundsatz der V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Anwendungsbereich.

Rn 62 Der Verwirkung unterliegen grds sämtliche Rechte, Rechtsstellungen und Befugnisse. Sie findet im gesamten Bereich des Privatrechts als allg Regel Anwendung und zwar einschl des Familienrechts (BGH FamRZ 02, 1698 ff), des Erbrechts (München FamRZ 05, 1120; vgl BVerfG NJW 07, 1043), der gewerblichen Schutzrechte (BGH GRUR 01, 1161, 1163; Kobl GRUR-RR 06, 184; BGH NJW 14,...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Bewertungskriterien des § 48 II GKG.

Rn 11 § 48 II GKG stellt auf die Umstände des Einzelfalls ab und führt als Bewertungskriterien nur beispielhaft den Umfang und die Bedeutung der Sache sowie die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien auf. Wegen der offenen Fassung der Norm ist jeder Gesichtspunkt zu verwerten, der Bezug zur Wertfestsetzung hat (BVerfG JurBüro 90, 248; Hartmann/Touissant/Laube § 4...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Schenkung.

Rn 7 Relevant sind nur Schenkungen des Erblassers selbst. § 2052 gilt hier nicht (Damrau/Riedel Rz 11). Beim Berliner Testament (§ 2269) kann bei der Einheitslösung nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten gegen dessen Erben kein Pflichtteilsergänzungsanspruch auf Schenkungen des erstverstorbenen Gatten gestützt werden. Erfasst werden alle Schenkungen mit Ausn der Anstands...mehr

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Grundbesitz und Eingetragen... / 1.2 Ehe als Alternative

Auslaufmodell? Seit dem 1.10.2017 besteht die Möglichkeit, eine registrierte Lebenspartnerschaft in eine Ehe umzuwandeln (§ 20 a LPartG).[1] Neue Lebenspartnerschaften dürfen nicht mehr eingetragen werden. Dennoch haben die Regelungen des LPartG weiterhin Bedeutung. So können die bis 2017 registrierten Lebenspartnerschaften noch einige Jahrzehnte weiterbestehen (wenn die Part...mehr

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Grundbesitz und Eingetragen... / 5.2 Auflösung

Möglichkeiten Die Lebenspartnerschaft wird aufgelöst durch den Tod eines Partners, durch Eheschließung der Partner oder durch Umwandlung der Lebensgemeinschaft in eine Ehe. Daneben gibt es die Möglichkeit der gerichtlichen Aufhebung.[1] "Entpartnerung" Gemäß § 15 LPartG kann auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen die Aufhebung der Lebenspartnerschaft durch gerichtlichen Be...mehr

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Grundbesitz bei Zugewinngem... / 6.2.2 Inhaltliche Regelung

Modifizierte Zugewinngemeinschaft Inhaltlich orientiert sich der Wahlgüterstand an der Zugewinngemeinschaft, dem gesetzlichen Güterstand in Deutschland. Dabei bleiben die Vermögen der Ehegatten während der Ehe getrennt. Nur bei Ende des Güterstands wird der erwirtschaftete Zugewinn ausgeglichen. Trotz der Anlehnung an die Zugewinngemeinschaft gibt es beim Wahlgüterstand eine ...mehr

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Grundbesitz und Eingetragen... / Zusammenfassung

Überblick Gleichgeschlechtliche Lebenspartner haben als Eingetragene Lebenspartner die Möglichkeit, eine weitgehende Angleichung an die Rechtsverhältnisse der Eheleute zu erreichen. Im Jahr 2017 lebten in Deutschland rund 44.000gleichgeschlechtliche Paare als eingetragene Lebenspartnerschaft in einem Haushalt zusammen. Auch hier kann sich eine vertragliche Vereinbarung empfe...mehr

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Grundbesitz und Zugewinnaus... / 2 Reform des Güterrechts

Zahlreiche Neuerungen Am 1.9.2009 trat das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts [1] in Kraft. Es brachte im Zugewinnausgleichsrecht einige neue Regelungen, die den Ausgleich "gerechter" machen sollen. Das bisherige Grundkonzept des Zugewinnausgleichs blieb dabei aufrechterhalten, da es sich auch in der Praxis bewährt hat. Wichtig Das hat sich beim...mehr

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Grundbesitz und Eingetragen... / 3.1 Gliederungsebene löschen

Wie in der Ehe Die zwischenzeitliche Angleichung der Lebenspartnerschaft an die Ehe zeigt sich auch und gerade in den Vorschriften zum Güterrecht. Bis Ende 2004 waren stets die vorherige Vereinbarung eines Vermögensstands und die Abgabe entsprechender Erklärungen erforderlich. Doch die "Ausgleichsgemeinschaft" gehört der Vergangenheit an. Nunmehr erhebt § 6 LPartG die Zugewinng...mehr

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Grundbesitz bei Zugewinngem... / 6.2.1 Bilaterales Abkommen

Deutsch-französische Freundschaft Auch in den Ländern der Europäischen Union (EU) ist das Eherecht national sehr unterschiedlich ausgestaltet. Daher wollen einige Länder zunächst bilateral vorgehen. Deutschland und Frankreich gehen dabei voran: Ein neuer deutsch-französischer Wahlgüterstand macht den ersten Schritt. Am 4.2.2010 wurde ein Abkommen über den Güterstand der Wahl-...mehr