Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil nach § 94a FGO

Rz. 31 Diese Variante betrifft erstinstanzliche Verfahren vor dem FG, auf die nach VV Vorb. 3.2.1 Nr. 1 die Gebühren eines Berufungsverfahrens entsprechend anzuwenden sind. Rz. 32 Nach § 94a FGO kann das FG sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 EUR...mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / IV. Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz vor dem BFH nach § 128 Abs. 3 FGO

Rz. 288 Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 FGO steht den Beteiligten die Beschwerde zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Rz. 289 Solche Beschwerdeverfahren wurden in finanzgerichtlichen Angelegenheiten anfangs nach den VV 3500, 3513 vergütet.[93] Seit Inkr...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Verfahren nach § 79a Abs. 2, § 90a und § 94a FGO ohne mündliche Verhandlung (Anm. Abs. 2)

1. Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil nach § 94a FGO Rz. 31 Diese Variante betrifft erstinstanzliche Verfahren vor dem FG, auf die nach VV Vorb. 3.2.1 Nr. 1 die Gebühren eines Berufungsverfahrens entsprechend anzuwenden sind. Rz. 32 Nach § 94a FGO kann das FG sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert bei einer Klage, die eine Geldle...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Rechtsbehelfe in finanzgerichtlichen Verfahren

Rz. 307 In finanzgerichtlichen Verfahren kann die Entscheidung des Urkundsbeamten über den Festsetzungsantrag durch Erinnerung angefochten werden (§ 53 Abs. 1 FGO). Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen ab Bekanntgabe zu erheben, d.h. ab Zustellung. Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung, so ist die Erinnerung noch innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe zulässig (...mehr

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Anhang IV. Kostenfestsetzung / 1. Erinnerung

Rz. 167 Gegen die Urkundsbeamten des Gerichts über den Festsetzungsantrag ist die Erinnerung an das Gericht gegeben (§ 149 Abs. 2 S. 1 FGO). Rz. 168 Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen (§ 149 Abs. 2 S. 2 FGO). Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung, so ist die Erinnerung noch innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe zulässig (§ 55 Abs. 2 FGO). Auch hier ist...mehr

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ZErb 06/2021, Änderbarkeit ... / 2 Gründe

II. Die zulässige Klage ist begründet. Die Ablehnung der Änderung des Bescheides vom 5.11.2010 durch Bescheid vom 9.11.2015 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 23.5.2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 101 Finanzgerichtsordnung – FGO). Der Beklagte war verpflichtet, die Erbschaftsteuerfestsetzung vom 5.11.2010 nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Erstattungsfragen

Rz. 40 Die Erledigungsgebühr gehört zu den Kosten des Verfahrens, die durch das Betreiben der Rechtssache entstanden sind. Soweit Kosten dem Gegner auferlegt worden sind, ist auch die Erledigungsgebühr von diesem zu erstatten. Rz. 41 § 151 Abs. 2 FGO enthält eine abschließende Aufzählung von Vollstreckungstiteln für den Bereich der Finanzgerichtsbarkeit. Im Gegensatz zu § 168...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, RVG VV 3210

Gesetzestext Rz. 1 Die Terminsgebühr beträgt im Revisionsverfahren 1,5. Hier ist eine Staffelung, je n...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Anwendungsbereich

Rz. 160 Nr. 3 enthält eine durch das 2. KostRMoG eingeführte Neuregelung. Sie erfasst die Verfahren vor dem BFH über Beschwerden nach § 128 Abs. 3 FGO. Rz. 161 Nach § 128 Abs. 3 FGO können die Verfahrensbeteiligten gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO sowie eine einstweilige Anordnung nach § 114 Abs. 1 FGO Beschwerde zum BFH ei...mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / I. Überblick

Rz. 281 In einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem FG erhält der Anwalt ebenso wie in der Hauptsche die erhöhten Gebühren eines Berufungsverfahrens nach den VV 3200 ff. (VV Vorb. 3.2.1 Nr. 1).[88] Rz. 282 Der Gegenstandswert richtet sich nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 53 Abs. 1 i.V.m. § 51 Abs. 1 und 2 GKG. Hier ist der Mindestwert des § 52 Abs. 4 GKG nicht anzuwenden...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Verfahren auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung, auf Wiederherstellung der hemmenden Wirkung und auf Abänderung oder Aufhebung vor dem BFH

Rz. 38 Nach § 69 Abs. 3 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen oder die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Nach § 69 Abs. 5 S. 3 FGO kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen. Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach § 69 Abs. 3 und 5 S. 3 FGO jederzeit ändern ...mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / II. Vorausgegangenes Aussetzungsverfahren von der Behörde

Rz. 284 Ist dem Verfahren auf Aussetzung nach § 69 Abs. 3 S. 2 FGO dagegen ein Verfahren vor der Finanzbehörde nach § 69 Abs. 2 FGO vorangegangen, dann ist nach VV Vorb. 3 Abs. 4 anzurechnen, und zwar wird die Geschäftsgebühr des finanzbehördlichen Aussetzungsverfahrens auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens angerechnet. Beispiel: Der Anwalt erhebt ...mehr

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ZErb 06/2021, Keine Unbilli... / 2 Gründe

II. A. Der Senat kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 90 Abs. 2 FGO). B. Die Klage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 20.10.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.11.2020 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Der Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Kläger keinen Anspruch a...mehr

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Anhang IV. Kostenfestsetzung / I. Festsetzung

Rz. 166 Die nach der gerichtlichen Entscheidung den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt (§ 149 Abs. 1 FGO). Auch die FGO enthält keine weiteren Vorschriften zum Kostenfestsetzungsverfahren, so dass auf die Regelungen der ZPO zurückgegriffen werden kann.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Terminsgebühr, VV 3202

Rz. 13 Nach VV 3202 erhält der Rechtsanwalt in Verfahren vor dem FG eine 1,2-Terminsgebühr in den Fällen der VV Vorb. 3 Abs. 3. Rz. 14 Nach Anm. Abs. 1 zu VV 3202 i.V.m. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 entsteht die Terminsgebühr auch dann, wenn das Gericht im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheidet, da nach § 90 Abs. 1 FGO eine mündlic...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Gebühren

Rz. 164 Betrifft die Beschwerde die Hauptsacheentscheidung des Aussetzungs- oder Anordnungsverfahrens, erhält der Anwalt die Gebühren der VV 3206 ff. Rz. 165 Der Anwalt erhält also zunächst einmal eine Verfahrensgebühr nach VV 3206 in Höhe von 1,6, die sich im Falle einer vorzeitigen Erledigung auf 1,1 ermäßigt (VV 3207). Bei mehreren Auftraggebern ist die Gebühr nach VV 1008...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / dd) Verwaltungsvollstreckung

Rz. 464 Bei der Vollstreckung einer Geldforderung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss i.S.d. § 151 Abs. 2 Nr. 3 FGO gegen eine der in § 151 Abs. 1 S. 1 FGO genannten Körperschaften bedarf es keiner Ankündigung der Vollstreckung durch den Rechtsanwalt. Denn die Vollstreckung ist beim Finanzgericht als Vollstreckungsgericht zu beantragen. Das Gericht benachrichtigt vor Erlas...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Syndikusrechtsanwalt – § 46 Abs. 2 BRAO (Abs. 2 S. 1)

Rz. 159 Das RVG gilt nicht für eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt (§ 46 Abs. 2 BRAO). Das wird in § 1 Abs. 2 S. 1 seit dem 1.1.2016 ausdrücklich klargestellt. Die ausdrückliche Klarstellung ist erforderlich, weil die vom BGH entwickelte Doppelberufstheorie[259] aufgegeben worden ist.[260] Nach dieser Theorie hat der Syndikusanwalt zwei Berufe (Doppelstellung). Er steht ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VII. Kostenentscheidung

Rz. 44 Wird die Revision oder Rechtsbeschwerde auf die Nichtzulassungsbeschwerde hin zugelassen, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren fortgesetzt. Die Kostenentscheidung im Revisionsverfahren erstreckt sich dann auch auf die Kosten des Beschwerdeverfahrens, ohne dass es eines gesonderten Ausspruchs bedarf. Rz. 45 Wird die Nichtzulassun...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Die 1,3-Einigungsgebühr nach VV 1004

Rz. 162 Ist der Gegenstand der Einigung im Berufungs- oder Revisionsverfahren oder in einem Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung eines dieser Rechtsmittel oder in einem Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht über die Zulassung des Rechtsmittels anhängig, so erhöht sich der Gebührensatz auf 1,3. Für die Höhe der Gebühr kommt es also entscheidend darauf an, in welcher I...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Rechtssache

Rz. 7 Seit der Änderung des § 24 BRAGO durch die Novelle im Jahre 1975 ist durch die Verwendung des Begriffs "Rechtssache" statt "Rechtsstreit" klargestellt, dass der Regelungsbereich des § 24 BRAGO und der diesem nunmehr entsprechenden VV 1002 den gesamten Bereich der Verwaltungsangelegenheiten betrifft, also sowohl die Verfahren vor den Verwaltungsbehörden als auch die ger...mehr

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Vorbemerkung zu VV 3500 ff. / III. VV Vorb. 3.2.2

Rz. 6 Weiterhin finden die VV 3500 ff. keine Anwendung in Beschwerdeverfahren Für diese Verfahren gelten die Vorschriften eines Revisionsverfahrens nach VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2, den VV 3206 ff. Rz. 7 Darüber hinaus finden ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Öffentlich-rechtliche Angelegenheiten (Nr. 1a)

Rz. 5 Nr. 1a enthält für verwaltungsrechtliche Angelegenheiten zugleich mehrere Regelungen, die darüber hinaus in Zusammenhang mit Nr. 4 und § 16 Nr. 1 zu sehen sind. Rz. 6 Die erste Regelung der Nr. 1a betrifft die zeitliche Abfolge. Klargestellt wird,mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Überblick

Rz. 55 Nach dem Wortlaut der VV 3300 Nr. 3 gilt der dortige Gebührensatz auch im Revisionsverfahren. Es fehlt nämlich – im Gegensatz zu VV 3300 Nr. 2 – die Beschränkung auf "erstinstanzliche" Verfahren. Ob dies der tatsächlich vom Gesetzgeber beabsichtigten Regelung entspricht, muss bezweifelt werden. Der Gesetzgeber wollte nur die erstinstanzlichen Verfahren vor den Ober- u...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Ausgangspunkt: §§ 114 ff. ZPO

Rz. 3 § 12 spricht solche Beiordnungen eines Rechtsanwalts an, die im Rahmen der Prozesskostenhilfe ergehen. Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ist die Prozesskostenhilfe einschließlich Beiordnung und Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren in den §§ 114 ff. ZPO geregelt. § 121 ZPO ist die gesetzliche Grundlage für die Beiordnung. Wie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erf...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Fachgerichtsbarkeit

Rz. 52 Ein dem Zivilprozess entsprechender Erstattungsanspruch gilt für den Verwaltungsrechtsstreit,[94] das Finanzgerichtsverfahren (§ 155 FGO),[95] das Sozialgerichtsverfahren (§ 193 Abs. 3 SGG)[96] sowie das Arbeitsgerichtsverfahren mit Ausnahme der ersten Instanz (§ 12a ArbGG).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Kostenerstattung

Rz. 58 Eine vereinbarte erfolgsbasierte Vergütung ist nicht erstattungsfähig. Im Falle des Obsiegens ist der Gegner oder im Falle des Freispruchs die Staatskasse lediglich verpflichtet, die vereinbarte Vergütung bis maximal zur Höhe der fiktiven gesetzlichen Gebühren, die der Anwalt hätte beanspruchen können, zu erstatten. Rz. 59 Im Zuge der Neuregelung des Rechts der anwaltl...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Nach § 12c muss ein Gericht in seiner Entscheidung eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilen, soweit die Entscheidung grundsätzlich anfechtbar ist. Die Vorschrift ist dem § 39 FamFG, der durch das FGG-Reformgesetz vom 17.12.2008[1] geschaffen wurde, nachgebildet worden. Rechtsbehelfsbelehrungspflichten sind auch – seit dem 1.1.2014 – in den weiteren Kostengesetzen (u.a. § 5...mehr

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Anhang III. Selbstständiges... / F. Selbstständiges Beweisverfahren in finanzgerichtlichen Verfahren

Rz. 49 Das selbstständige Beweisverfahren in finanzgerichtlichen Verfahren folgt den Regelungen der ZPO (§ 82 FGO). Hinsichtlich der Vergütung gelten die Ausführungen zu den Zivilsachen entsprechend, allerdings mit der Maßgabe, dass hier die Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 gelten, also nach den VV 3200 ff. Auch hier dürfte neben einer Einigungsgebühr ein...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Kostenfestsetzung und Hauptsache

Rz. 84 Die Kostenfestsetzung selbst gehört nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 14 stets zur jeweiligen Instanz und löst noch keine neue Angelegenheit aus. Das gilt unabhängig davon, ob die Kostenfestsetzung vor Gericht nach den §§ 103 ff. ZPO, § 464b Abs. 1 StPO; § 108a i.V.m. § 464b Abs. StPO; § 164 VwGO; § 197 SGG, § 149 FGO, etc. oder nach § 108 OWiG vor der Verwaltungsbehörde betr...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Arrest, Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, einstweilige Verfügung und einstweilige Anordnung (Nr. 2)

Rz. 80 Für das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung ist wegen § 119 ZPO die Beantragung von PKH und deren Bewilligung erforderlich. Außerdem bedarf es für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse nach Abs. 5 S. 2 Nr. 2 einer ausdrücklichen Beiordnung für diese Ver...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Rz. 6 Die VV 3506 ff. sind auf alle Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision anzuwenden, soweit nach Wertgebühren abzurechnen ist:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Allgemeines

Rz. 32 Die Zwangsvollstreckung ist im Achten Buch der ZPO geregelt. Zwar ist der Unterabschnitt 3 nicht auf die Vollstreckung von Titeln der ZPO beschränkt, sondern findet auch auf andere Vollstreckungstitel Anwendung. Dafür ist aber insoweit erforderlich, dass sich die Vollstreckung derartiger Titel nach den Bestimmungen der ZPO richtet. Solche Regelungen finden sich z.B. i...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Verwaltungsverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Nr. 1)

Rz. 2 Nr. 1 ist im Zusammenhang mit der Regelung in § 17 Nr. 1a zu sehen. Nach § 17 Nr. 1a sindmehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Kostenfestsetzung

Rz. 87 Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist gegenüber der Hauptsache immer gesonderte Angelegenheiten, unabhängig davon, ob die Kostenfestsetzung vom Rechtspfleger oder vom Urkundsbeamten durchgeführt wird. Dies ist durch die Neufassung der § 18 Abs. 1 Nr. 3 im Rahmen des 2. KostRMoG klargestellt worden. Nicht abgestellt werden darf auf § 19 Abs. 1 S. 2 N...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Erfasste Beiordnungen

Rz. 10 Die Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe ist ein Institut der ZPO , steht hier aber als Synonym für sämtliche Beiordnungen, die darauf beruhen, dass die Partei einen zur Interessenvertretung erforderlichen Anwalt nicht (sofort) bezahlen kann (im Einzelnen siehe § 12 Rdn 5). Erfasst sind daher Beiordnungen gem. §§ 114 ff. ZPO, 76 ff. und § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Entstehung bedingt Erstattungsfähigkeit

Rz. 228 Nach § 91 Abs. 1 ZPO hat die unterliegende Partei im Zivilprozess die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Nach § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei in allen Prozessen zu erstatten.[334] Vergleichbare...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Überblick

Rz. 46 Ergänzend zu der Bestimmung des § 18 Abs. 1 Nr. 3 regelt die Vorschrift der Nr. 10, wann mehrere Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren sowie Verfahren über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Kostenfestsetzung und den Kostenansatz untereinander eine Angelegenheit bilden und wann mehrere Angelegenheiten gegeben sind. Rz. 47 Die Regelung der Nr. 10 betrif...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Zwangsvollstreckung, Vollstreckung, Verwaltungszwang und Vollziehung (Anm. Abs. 1)

Rz. 10 Unterabschnitt 3 erfasst grundsätzlich sämtliche Gebühren für den Bereich der Einzelzwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung von Entscheidungen des einstweiligen Rechtsschutzes, alsomehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Erstattungsfragen

Rz. 20 Der Umfang der Kostenerstattung in finanzgerichtlichen Verfahren bestimmt sich nach § 139 FGO. Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. Die gesetzliche Vergütung des Anwalts ist dabei stets erstattungsfähig. Im Übrig...mehr

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Anhang III. Selbstständiges... / A. Überblick

Rz. 1 Selbstständige Beweisverfahren kommen in verschiedenen Verfahrensordnungen vor. Je nach Verfahrensordnung sind Besonderheiten zu beachten.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / f) Sozialgerichtsbarkeit

Rz. 427 In erster Linie richtet sich Abs. 3 an die Sozialgerichtsbarkeit. Obwohl die gesetzliche Regelung an sich eindeutig ist und in den Kostenverfahren nach dem RVG auch nur die Regelung zu den Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln des RVG gelten können, hatte sich die Rechtsprechung – insbesondere in der Sozialgerichtsbarkeit – früher in verfassungswidriger Weise (Verstoß geg...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Rechtsvorschriften

Rz. 118 Die zusätzlichen Kopien müssen aufgrund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung durch das Gericht, die Behörde oder die sonst das Verfahren führende Stelle angefertigt worden sein. Solche Rechtsvorschriften enthalten die §§ 86 Abs. 1 S. 2, 86 Abs. 5 VwGO,[197] § 93 S. 1 SGO,[198] §§ 64 Abs. 2 S. 1, 77 Abs. 1 S. 3 FGO und §§ 131 Abs. 1, 133, 253 Abs. 5 ZPO. Dies...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Erwerb im Insolvenz- und Vollstreckungsverfahren

Rz. 40 [Autor/Stand] § 11 Abs. 2 Satz 2 GrStG schließt die persönliche Haftung des Erwerbers aus, wenn der Erwerb aus einer Insolvenzmasse oder im Vollstreckungsverfahren erfolgt. Die Regelung entspricht inhaltlich der des § 75 Abs. 2 AO, der ebenfalls die persönliche Haftung des Betriebsübernehmers für Erwerbe aus einer Insolvenzmasse oder im Vollstreckungsverfahren ausschl...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (VV 3506)

Rz. 14 Erfasst werden alle Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision, soweit nach Wertgebühren abzurechnen ist, also diemehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Gehörsrüge

Rz. 65 Auch das Verfahren über die Gehörsrüge (§§ 321a, 544 Abs. 6, 705 ZPO; §§ 33a, 356a StPO; § 55 Abs. 4 JGG i.V.m. § 356a StPO; § 44 FamFG; § 81 Abs. 3 GBO; § 89 Abs. 3 SchiffRegO; § 78a ArbGG; § 152a VwGO; § 178a SGG; § 133a FGO, §§ 69a GKG, § 84 GNotKG; § 5 Abs. 2 S. 2 GVKostG i.V.m. § 69a GKG; § 61 FamGKG; § 4a JVEG; § 12a RVG; § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 OWiG; § 121a WDO;...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Der nichtrechtsfähige Verein und die Vor-GmbH

Rz. 21 Bei diesen Vereinigungsformen handelt es sich um körperschaftlich strukturierte Rechtsgebilde, die als juristische Personen vom Gesetz nicht anerkannt werden bzw. nicht vorgesehen sind. Ebenso wie bei der BGB-Gesellschaft, deren Recht teilweise Anwendung findet (§ 54 S. 1 BGB), ist aber die Verselbstständigung im Rechtsleben sowohl des nichtrechtsfähigen Vereins als au...mehr