Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 5 Nicht rechtsfähige Gesellschaften (Abs. 4)

Rz. 63 Auf nicht rechtsfähige Gesellschaften sind nach § 14a Abs. 4 AO die für nicht rechtsfähige Personenvereinigungen geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 267 Abs. 1 Satz 1 AO sinngemäß anzuwenden. Rz. 64 Nicht rechtsfähige Personengesellschaften sind nach § 705 Abs. 2, 2. Alt. BGB solche, die ihren Gesellschaftern nur zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untere...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2 Personenvereinigungen (Abs. 1)

Rz. 7 § 14a Abs. 1 AO definiert Personenvereinigungen im Sinne dieses Gesetzes und der Steuergesetze als Personenzusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit zur Verfolgung eines gesetzlich zulässigen Zwecks. Rz. 8 Im Zivilrecht sind Personenvereinigungen alle Personenzusammenschlüsse zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks.[1] Soweit dagegen in der AO und den Steuergesetzen "P...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.15 Schenkungen (Zeilen 115 bis 123)

In den Zeilen 115 bis 123 sind vom Erblasser zu dessen Lebzeiten gemachte Schenkungen oder unentgeltliche Zuwendungen einzutragen. Anzugeben sind alle Schenkungen, auch gemischte Schenkungen. Hierbei liegt eine gemischt freigebige Zuwendung vor, wenn einer höherwertigen Leistung eine Gegenleistung von geringerem Wert gegenübersteht und die höherwertige Leistung neben Elemente...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Gilt § 52d FGO auch bei Anb... / 3. § 47 Abs. 2 FGO bereits an elektronische Kommunikation angepasst

§ 47 Abs. 2 FGO wurde vom Gesetzgeber auch für die elektronische Kommunikation angepasst. So wurde durch das Justizkommunikationsgesetz vom 22.3.2005 (BGBl. I 2005, 837) § 47 Abs. 2 S. 2 FGO neu gefasst. Danach ist das Wort "übersenden" durch "übermitteln" ersetzt worden. Damit sollte § 47 Abs. 2 S. 2 den Gegebenheiten des elektronischen Rechtsverkehrs angepasst werden, d.h....mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Gilt § 52d FGO auch bei Anb... / 2. § 47 Abs. 2 FGO betrifft nur die Frist, nicht die Form

§ 47 FGO betrifft die Frist und nicht die Form (vgl. auch Überschrift: "Frist zur Klageerhebung"). § 47 Abs. 2 FGO will im Interesse der Kläger den Zugang zum Gericht erleichtern (BFH v. 28.2.1978 – VIII R 112/75, BFHE 124, 494 = BStBl. II 1978, 376; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 47 FGO Rz. 8 [170. Lfg. Mai 2022]). Zur Fristwahrung genügt es, wenn die Klage innerhalb der...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Gilt § 52d FGO auch bei Anb... / 4. Auch der Zweck des § 47 Abs. 2 FGO steht nicht entgegen

Schließlich steht einer Anwendung des § 52d FGO auch im Falle der Anbringung der Klage bei der Behörde, der Gesetzeszweck des § 47 Abs. 2 FGO, den Zugang zum Gericht zu erleichtern, nicht entgegen. Für steuerlich vertretene Steuerpflichtige ist es im Zeitalter der elektronischen Kommunikation unerheblich, wie weit das nächste Finanzgericht entfernt ist. Da der Berater ohnehi...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Gilt § 52d FGO auch bei Anb... / 1. § 52d FGO gilt umfassend

§ 52d FGO gilt nach seinem Wortlaut und nach dem Willen des Gesetzgebers umfassend. So lässt sich dem Wortlaut des § 52d FGO keine Einschränkung dahingehend entnehmen, dass die Vorschrift nur für die Klageerhebung direkt beim Finanzgericht gelten soll. Eine Ausnahme ist im Gesetz nur in § 52d S. 3 FGO (vorübergehende technische Unmöglichkeit) geregelt. Weitere Ausnahmen sieh...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Gilt § 52d FGO auch bei Anb... / III. Lösungsvorschlag

M.E. ist § 52d FGO auch im Rahmen von § 47 Abs. 2 FGO zu beachten, d.h. die Klage ist vom Berater auch bei der Anbringung bei der Behörde elektronisch einzureichen. Hierfür sind verschiedene Argumente anzuführen: 1. § 52d FGO gilt umfassend § 52d FGO gilt nach seinem Wortlaut und nach dem Willen des Gesetzgebers umfassend. So lässt sich dem Wortlaut des § 52d FGO keine Einschr...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Gilt § 52d FGO auch bei Anb... / II. Unterscheidung zwischen Form und Frist

Im Ausgangspunkt ist zunächst zwischen Form und Frist zu unterscheiden. Form: Ausgangspunkt für die Form ist § 64 Abs. 1 FGO. Danach ist die Klage bei dem Gericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. § 52d FGO ergänzt und modifiziert § 64 Abs. 1 FGO (Schmieszek in Gosch, AO/FGO, § 52d FGO Rz. 6 [125. Lfg. August 2016]). Gemäß § 52d ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Gilt § 52d FGO auch bei Anbringung der Klage bei der Behörde? (AO-StB 2024, Heft 2, S. 53)

Geringere Formerfordernisse bei Klageanbringung bei der Behörde auch für Berater? RiFG Matthias Steinhauff[*] Eine Frage, die – soweit ersichtlich – bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden wurde, ist die, ob die für Berater geltende verpflichtende elektronische Kommunikation (§ 52d FGO) auch für die Anbringung der Klage bei der Behörde (§ 47 Abs. 2 FGO) gilt. Der vor...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Gilt § 52d FGO auch bei Anb... / I. Einleitung

Fälle mit Bezug zur verpflichtenden elektronischen Kommunikation (§ 52d FGO) beschäftigen momentan häufig die Gerichte. Der Umstieg auf die elektronische Kommunikation ist dabei für alle Beteiligten eine Herausforderung. Durch erste Entscheidungen des BFH gewinnt die Vorschrift immer mehr Kontur. Eine Frage, die – soweit ersichtlich – bislang noch nicht höchstrichterlich ent...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Gilt § 52d FGO auch bei Anb... / [Ohne Titel]

RiFG Matthias Steinhauff[*] Eine Frage, die – soweit ersichtlich – bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden wurde, ist die, ob die für Berater geltende verpflichtende elektronische Kommunikation (§ 52d FGO) auch für die Anbringung der Klage bei der Behörde (§ 47 Abs. 2 FGO) gilt. Der vorliegende Beitrag ordnet diese Frage in die vorhandenen Verfahrensvorschriften ein,...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.2.3.2.1 Grundregel (Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb)

Rz. 14 Die Befugnis zum Offenbaren für die Durchführung eines anderen gerichtlichen Verfahrens oder Verwaltungsverfahrens ist nach Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb zulässig, soweit die Informationen für die Entscheidung über die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder das Belassen einer Leistung aus öffentlichen Mitteln bedeutsam s...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.2.3.2.2 Tatbestandserweiterung auf Strafverfahren (Abs. 1 S. 2)

Rz. 20a Mit dem Jahressteuergesetz 2022[1] wurde der Tatbestand der Öffnungsnorm durch Einfügung eines S. 2 in Abs. 1 des § 31a AO ergänzt. Danach ist nunmehr die Offenbarung der geschützten Daten aus dem Besteuerungsverfahren auch zulässig, wenn sie zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer zu Unrecht erlangten Leistung aus öffentlichen Mitteln erforderlich ist. Die...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.1.2 Geschützte Daten

Rz. 2b Die Offenbarungsbefugnis nach § 31a Abs. 1 AO bezieht sich auf nach § 30 AO geschützte Daten der betroffenen Person. Mit der vermeintlich nur redaktionellen Änderung des Begriffs "geschützte Verhältnisse" in "geschützte Daten" zum 25.5.2018 (s. zu Rz. 2) verbindet sich eine durchaus bedeutende Erweiterung der Öffnungsbefugnis. Anders als in § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO, wo mi...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift erlaubt den Finanzbehörden, zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung einschließlich der Schwarzarbeit sowie des Leistungsmissbrauchs durch das Steuergeheimnis nach § 30 AO geschützte Daten von betroffenen Personen zu offenbaren. Seit dem 1.8.2002 besteht unter bestimmten Voraussetzungen und für bestimmte Tatsachen eine entsprechende Pflicht. Die Regelun...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.1.3 Betroffene Person

Rz. 3 Nach § 31a Abs. 1 AO besteht eine Offenbarungsbefugnis – und nach Abs. 2 S. 1 eine Offenbarungspflicht – nur für die Daten der betroffenen Person. Der Begriff der betroffenen Person ist derselbe wie in § 30 AO.[1] Danach ist betroffene Person nicht nur der Beteiligte des Verfahrens, zu dessen Durchführung die Mitteilung erfolgen soll, sondern auch jeder andere, dessen ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.2.1 In Betracht kommende Verfahren (Abs. 1 S. 1 Nr. 1 vorangestellter Regelungsteil)

Rz. 5 Die Offenbarung ist in den Fällen der Nr. 1 zulässig, soweit diese entweder für die Durchführung eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens, eines anderen gerichtlichen Verfahrens oder eines anderen Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung oder Schwarzarbeit oder von bestimmten Entscheidungen über eine Erlaubnis nach dem Arbeitn...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.4 Erforderlichkeit der Offenbarung

Rz. 22a Die Mitteilung muss, um erlaubt zu sein, auch erforderlich sein. Der Grad der dafür zu fordernden Notwendigkeit der Datenweitergabe zum Verfahrenserfolg ist streitig. Man wird aber mehr als die bloße (möglicherweise sogar nur potenzielle) Eignung zur Durchführung eines entsprechenden Verfahrens[1] fordern müssen.[2] Die Datenweitergabe muss vielmehr erforderlich sein...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.2.2 Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung (Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a)

Rz. 7 Eines der Offenbarungsziele ist die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung. Beide Arten des rechtswidrigen Fehlverhaltens sind Gegenstand des zum 1.8.2004 in Kraft getretenen Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes. Sachlich sind sie zu unterscheiden (s. Rz. 8 und 9). Rz. 8 Schwarzarbeit wird in § 1 Abs. 2 SchwarzArbG durch mittlerweile fünf Einzeltatbes...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.3 Geltendmachung eines Rückgewähranspruchs (Abs. 1 S. 1 Nr. 2)

Rz. 21 Die gesonderte Regelung in Abs. 1 Nr. 2 hat einen nur eingeschränkten Wirkungsbereich. Sie bildet in Ergänzung zu Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb auch die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs auf zivilrechtlichem Wege ab und entspringt dem Bedürfnis, unberechtigt aus öffentlichen Mitteln gewährte Leistungen unabhängig davon zurückfordern zu können, auf w...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Zugriff der Fahndung auf Co... / 5. Abgrenzung zum Datenzugriff durch die Außenprüfung

Normalfall Datenträgerüberlassung: Der sog. Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO gibt der Finanzverwaltung die Möglichkeit, die im Rahmen einer Außenprüfung vorzulegenden Unterlagen über die Hard- und Software des Datenverarbeitungssystems des Steuerpflichtigen einzusehen, zu nutzen, Daten auszuwerten oder sich auswerten bzw. übertragen oder in Form eines Datenträgers aushändig...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.3 Einschränkung der Mitteilungspflicht (Abs. 2 S. 3)

Rz. 25 Die Pflicht zu Mitteilungen durch die Finanzbehörde an die zuständige Stelle wird allerdings in § 31a Abs. 2 S. 3 AO sowohl für die grundsätzliche Mitteilungspflicht nach Abs. 2 S. 1, als auch in den Fällen des Antrags der betroffenen Person nach Abs. 2 S. 2 für die Fälle aufgehoben, in denen die Pflichterfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Finanzbeh...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.2 Offenbarung auf Antrag der betroffenen Person (Abs. 2 S. 2)

Rz. 24 Auf Antrag der betroffenen Person ist die Finanzbehörde in den Fällen des Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 ebenfalls zur Mitteilung verpflichtet. Die Befugnis hierzu folgt bereits aus § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO.[1] Während aber ein Antrag der betroffenen Person zur Offenbarung i. R. d. § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO nur einen Anspruch auf ermessensgerechte Entscheidung, aber noc...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Zugriff der Fahndung auf Co... / 4. Bestandsdatenermittlung

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder der BuStra (nicht der Steufa) kann das Gericht anordnen, dass der jeweilige Netzbetreiber Auskunft über die sog. Bestandsdaten (§ 3 Nr. 6, § 172 TKG, § 2 Abs. 2 Nr. 2 TTDG) also insb. Namen und Anschrift des Kunden, Gerätenummer des Mobiltelefons (IMEI) und Teilnehmeridentifikationsnummer auf der SIM-Karte sowie die vom Provider fest zu...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.1 Grundsätzliche Verpflichtung (Abs. 2 S. 1)

Rz. 23 Die durch §§ 30 Abs. 4 Nr. 2, 31a Abs. 1 AO eingeräumte Zulässigkeit der Offenbarung der nach § 30 AO geschützten Daten der betroffenen Person wird durch Abs. 2 S. 1 zu einer Mitteilungspflicht. Die Finanzbehörden haben danach in den Fällen des Abs. 1 der jeweils zuständigen Stelle (s. Rz. 4) die von ihr benötigten Tatsachen mitzuteilen. Diese Mitteilungspflicht führt ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Zugriff der Fahndung auf Co... / II. Beschlagnahme von Hardware und Software

Die Fahndungsbeamten sind berechtigt, Computer und sonstige EDV-Anlagen einzuschalten und zu betreiben, um nach beweiserheblichen Daten zu suchen. Rechner, Datenträger und sonstige Bestandteile der EDV-Anlage des Beschuldigten können beschlagnahmt werden (Krug in Hüls/Reichling, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2020, § 399 AO Rz. 98). Anerkannt ist inzwischen, dass aber auch Daten...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.1.1 Offenbarungsbefugnis

Rz. 2a § 31a AO sieht lediglich die Mitteilung – also Offenbarung – der geschützten Daten der betroffenen Person vor. Im Zuge der Anpassung auch des § 31a Abs. 1 AO an die Begrifflichkeiten der DSGVO (s. dazu Rz. 2) wurde in § 30 Abs. 4 AO die normierte Öffnungsbefugnis neben der Offenbarung auch auf die Verwertung der geschützten Daten erstreckt.[1] Diese Erweiterung hat de...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Verfassungsmäßigkeit des SolZG 1995

Leitsatz Die Erhebung des Solidaritätszuschlags für die Jahre 1999 bis 2002 ist verfassungsgemäß. Der Zuschlag stellt in diesem Zeitraum eine finanzverfassungsrechtlich zulässige Ergänzungsabgabe gemäß Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 des Grundgesetzes dar. Normenkette § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 4 Satz 1 SolZG 1995, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 G...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.2.3.1 Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa)

Rz. 11 Nach dem AÜG bedürfen Arbeitgeber (Verleiher), die Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) an Dritte (Entleiher) gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen, einer Erlaubnis.[1] Werden Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung überlassen und übernimmt der Überlassende nicht die üblichen Arbeitgeberpflichten oder das Arbeitgeberrisiko, gilt die Vermutung für eine überlassende A...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Haftung eines vorläufigen Sachwalters als Verfügungsberechtigter gemäß § 35 AO

Leitsatz Ein vorläufiger Sachwalter ist zumindest dann als Verfügungsberechtigter im Sinne des § 35 der Abgabenordnung anzusehen, wenn er nach Übernahme der Kassenführung gemäß § 275 Abs. 2 der Insolvenzordnung auf seinen Namen ein Anderkonto bei einer Bank eröffnet und sämtliche eingehenden und ausgehenden Zahlungen des Schuldners über dieses Konto abwickelt. Normenkette § 3...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Zugriff der Fahndung auf Co... / 3. Standortermittlung ("IMSI-Catcher"; stille SMS)

Beraterhinweis Auch die sog. retrograde Erhebung gespeicherter Standortdaten – etwa zur Erstellung eines sog. Bewegungsprofils des Verdächtigen – kann im Steuerstrafverfahren nicht zur Anwendung kommen, weil § 100g Abs. 1 S. 3 StPO dies aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ebenfalls an die Voraussetzungen des § 100g Abs. 2 StPO knüpft. Zulässig ist die Erhebung von Standortda...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 8 E... / 4.6 Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe steuerbefreiter Körperschaften

Rz. 530 Ist eine Körperschaft von der KSt nach § 5 KStG befreit, gilt die Steuerfreiheit in bestimmten Fällen nicht für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. v. § 14 AO.[1] Dies ist bei folgenden Steuerbefreiungen der Fall: Berufsverbände[2]; politische Parteien und kommunale Wählervereinigungen[3]; gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Körperschaften[4]; Gesamthafenb...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 8 E... / 4.5 Stiftungen

Rz. 525 Stiftungen können Einkünfte aller Einkunftsarten, mit Ausnahme aus nichtselbstständiger Tätigkeit, haben (Rz. 103).[1] Wirtschaftliche Stiftungen jedoch, deren Tätigkeit sich auf die Teilnahme am allgemeinen Geschäftsleben bezieht, erzielen regelmäßig Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Für diese Stiftungen gelten die allgemeinen Regeln für die Ermittlung der Einkünfte. Ne...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 32a... / 3.2 Rechtsfolge

Rz. 29 Rechtsfolge ist, dass ein Steuerbescheid gegen den Gesellschafter, dem die verdeckte Gewinnausschüttung zuzurechnen ist, erlassen, aufgehoben oder geändert werden kann. Gleiches gilt für einen Feststellungsbescheid, also insbesondere für den Gewinnfeststellungsbescheid einer Personengesellschaft, wenn die Beteiligung an der ausschüttenden Körperschaft im Gesamthandsve...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 32a... / 3.1 Tatbestand

Rz. 20 Als Tatbestand setzt Abs. 1 voraus, dass gegenüber einer Körperschaft ein Steuerbescheid erlassen, aufgehoben oder geändert wird und dies auf der Berücksichtigung einer verdeckten Gewinnausschüttung beruht.[1] Unter "Erlass" eines Steuerbescheids ist das erstmalige Ergehen einer Steuerfestsetzung i. S. d. §§ 155, 157 AO zu verstehen. Das Gesetz regelt nicht, um was fü...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 8 E... / 4.4 Vereine

Rz. 521 Vereine können Einkünfte aller Einkunftsarten, mit Ausnahme aus nichtselbstständiger Tätigkeit, erzielen (Rz. 103). Für die steuerliche Behandlung ist zwischen Vereinen zu unterscheiden, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 7, 9 oder 14 KStG steuerbefreit sind, und steuerpflichtigen Vereinen. Bei den steuerpflichtigen Vereinen ist wiederum zu unterscheiden zwischen Idealvereinen ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 8 E... / 2.4.3.1 Körperschaften mit zwingenden Einkünften aus Gewerbebetrieb

Rz. 67 Nach § 8 Abs. 2 KStG beziehen bestimmte steuerpflichtige Körperschaften zwingend Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Diese Körperschaften können keine anderen Einkunftsarten haben, unabhängig von der Art ihrer Tätigkeit. Bei ihnen sind daher alle Einkünfte originär als Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzusehen. So gelten bei diesen Stpfl. z. B. Einkünfte aus einer Grundstücksg...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 8 E... / 2.3.1 Die Körperschaft als steuerliches Zurechnungssubjekt

Rz. 48 Zivilrechtlich ist die Körperschaft, soweit sie eine juristische Person ist, selbstständiges Zurechnungssubjekt für Rechte und Pflichten. Mit der ihr zugestandenen Rechtsfähigkeit hat sie in der Rechtsordnung eine Stellung, die der der natürlichen Person entspricht. Sie kann Inhaberin aller vermögenswerten Rechte (einschließlich des Eigentums) und Trägerin aller damit...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 32a... / 1.2 Problematik und Inhalt der Vorschrift

Rz. 4 Regelungsgrund des § 32a KStG waren verfahrensrechtliche Probleme bei der Korrektur von verdeckten Gewinnausschüttungen. Werden verdeckte Gewinnausschüttungen und verdeckte Einlagen steuerlich auf der Ebene der Kapitalgesellschaft unabhängig von der Ebene des Gesellschafters beurteilt, können sich Probleme aus materiell einander widersprechenden Entscheidungen ergeben,...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 8 E... / 3.2.3.4 Korrespondenzprinzip bei verdeckter Einlage (§ 8 Abs. 3 S. 4 – 6 KStG)

Rz. 227 Die ertragsteuerliche Konzeption der verdeckten Einlage, nach der der Vermögenszugang bei der Körperschaft nicht steuerbar ist, kann in besonders gelagerten Fällen durchbrochen werden. Der Gesetzgeber hat dies dann als regelungsbedürftig angesehen, wenn auf der Ebene der Körperschaft eine steuerneutrale Einlage vorliegt, diese Einlage auf der Ebene des Gesellschafter...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke, AO § 88 Unt... / 7.2 § 100 Abs. 3 S. 1 FGO

Rz. 185 Die Verletzung der Ermittlungspflicht kann nicht nur zu einer Änderungssperre im Rahmen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO führen, sondern auch nach § 100 Abs. 3 S. 1 FGO die Aufhebung der Verwaltungsentscheidung durch das FG ohne Sachentscheidung und die Zurückweisung der Sache an die Finanzbehörde zur weiteren Sachverhaltsermittlung zur Folge haben. Das FG muss sich grundsä...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke, AO § 88 Unt... / 3.2.4.1.4 Beweiswürdigung

Rz. 82 Die AO enthält – wie auch anderweitiges Verfahrensrecht – keine allgemeine Vorschrift zur Beweiswürdigung oder zum Beweismaß, also mit welchem Grad an Gewissheit oder Wahrscheinlichkeit der der Besteuerung zugrundezulegende Sachverhalt festgestellt werden muss.[1] § 96 Abs. 1 S. 1 FGO schreibt – wie auch § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO und § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO – vor, dass das...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke, AO § 88 Unt... / 2.1.1 Sachverhalt

Rz. 11 Der von der Finanzbehörde zu ermittelnde Sachverhalt umfasst alle tatsächlichen Verhältnisse, die Merkmal oder Bestandteil eines steuergesetzlichen Tatbestands sind.[1] Er bedarf dementsprechend nur insoweit der Aufklärung, wie er steuerlich relevant ist (Rz. 19). Die Kenntnis des anzuwendenden Rechtssatzes (die Rechtsfindung) ist damit Voraussetzung und nicht Gegensta...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke, AO § 88 Unt... / 6.3.2 Prüfung der ausgesteuerten Sachverhalte (Abs. 5 S. 3 Nr. 2)

Rz. 157 Ein wichtiger Aspekt des automatisierten Risikomanagements sind die grundlegenden Aussteuerungsparameter (vgl. Rz. 140). Dabei soll die computergestützte Fallauswahl nicht allein rechnerische, sondern auch logische Unstimmigkeiten aufdecken.[1] Dies birgt zugleich aber die Gefahr, dass die Aussteuerungskriterien zu einer "black box" aus Algorithmen werden, die weder ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke, AO § 88 Unt... / 3.2.4.1.3 Feststellungs- oder Beweislast

Rz. 77 Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie zur vollen Überzeugung des zuständigen Entscheidungsträgers festgestellt werden konnte. Ist dieser Überzeugungsgrad nicht erreicht, so stellt sich die Frage nach den Folgen der Nichterweislichkeit (Beweislosigkeit). Rz. 78 Das vom Untersuchungsgrundsatz bestimmte Verfahrensrecht der AO (vgl. Rz. 1f.) kennt grundsätzlich keine subjek...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke, AO § 88 Unt... / 6.3.4 Überprüfung der Risikomanagementsysteme (Abs. 5 S. 3 Nr. 4)

Rz. 167 Die Risikomanagementsysteme (RMS) sind regelmäßig auf Ihre Zielerfüllung zu überprüfen. Blindes Vertrauen auf die Leistungsfähigkeit der vorhandenen RMS wäre dementsprechend gesetzeswidrig.[1] Der Gesetzgeber hat dazu keine zeitlichen, qualitativen oder quantitativen Vorgaben zur Durchführung der vorzunehmenden Evaluation gemacht. Vielmehr hat er es der Finanzverwalt...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke, AO § 88 Unt... / 4.2.1 Allgemeine Erfahrungen

Rz. 110 Erfahrungssätze sind die aus allgemeiner Lebenserfahrung oder besonderer Fach- und Sachkunde gewonnenen, regelhaften Schlussfolgerungen.[1] Erfahrungssätze sprechen etwa auch für oder gegen die Angaben beteiligter Personen.[2] Zu den Erfahrungssätzen zählen u. a. die Verkehrsauffassung und der Handelsbrauch.[3] Rz. 111 einstweilen freimehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke, AO § 88 Unt... / 6.3.1 Gewährleistung einer hinreichenden Zufallsauswahl (Abs. 5 S. 3 Nr. 1)

Rz. 153 Auch und gerade im Rahmen des Einsatzes von RMS muss sichergestellt werden, dass strukturell der Gefahr fehlerhafter Steuererklärungen durch ein taugliches Verifikationskonzept wirksam begegnet wird und unzulängliche Erklärungen der Stpfl. mit einem angemessenen Entdeckungsrisiko verbunden sind.[1] Nach dem Untermaßverbot dürfen auch bei risikobasierter Rechtsanwendu...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke, AO § 88 Unt... / 6.2 Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes (Abs. 5 S. 2)

Rz. 143 Zunächst kann zur Bedeutung des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes für die Entscheidungsfindung im Grundsatz auf die Ausführungen zu Rz. 53ff. verwiesen werden. Das Gewicht des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes ist im Rahmen der RMS aber von erhöhtem Gewicht. Während bei der "Grundregelung" des § 88 Abs. 2 S. 2 AO Wirtschaftlichkeitsaspekte berücksichtigt werden "können", "s...mehr