Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Die Urteilsbegründungspflic... / 2. Sinn und Zweck der Begründungserleichterung

Der Sinn und Zweck der Vorschrift von § 105 Abs. 5 FGO liegt darin, dass den Finanzgerichten in Einzelfällen ermöglicht wird, Entlastung zu schaffen, indem sie auf – aus Sicht des Gerichts inhaltlich sowohl zutreffende als auch erschöpfende – Einspruchsentscheidungen Bezug nehmen können. So erspart sich das Gericht, wenn es der Einspruchsentscheidung folgen möchte, vermeidbar...mehr

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Die Urteilsbegründungspflic... / a) Konsequenzen eines Begründungsmangels

Wenn das FG nach § 105 Abs. 5 FGO verfährt und dabei ganz oder zum Teil auf eine (eigene) Darstellung der Entscheidungsgründe verzichtet, so kann es diverse Fallkonstellationen geben, die dazu führen, dass das FG-Urteil als nicht mit Urteilsgründen versehen zu betrachten ist. Die Frage, ob ein FG-Urteil mit Urteilsgründen versehen ist, besitzt – wie bereits eingangs im Beitra...mehr

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Die Urteilsbegründungspflic... / aa) Formel- und floskelhafte Begründung in der Einspruchsentscheidung

Sofern sich das FG im Zuge von § 105 Abs. 5 FGO seitens des FA in der Einspruchsentscheidung verwendete formel- und floskelhafte Redewendungen in Form von Textbausteinen, die nicht erkennen lassen, welche rechtlichen Erwägungen einzelfallbezogen bei der Entscheidungsfindung vorgenommen worden sind, zu eigen macht, so führt dies dazu, dass das Gerichtsurteil an einem Begründu...mehr

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Das "Zeugnis" im FG-Prozess... / f) Formalitäten

Ausübung des Rügerechts: Soweit Beweis erhoben werden soll, ist im Klageverfahren stets darauf zu achten, dass der Kläger nicht sein Rügerecht verliert. Denn nach § 295 ZPO, der über § 155 S. 1 FGO sinngemäß auch im finanzgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist (vgl. nur BFH v. 17.12.2020 – X B 154/19, BFH/NV 2021, 677 Rz. 23, m.w.N.), kann die Verletzung einer verzichtbaren ...mehr

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Die Urteilsbegründungspflic... / 1. Zweck und Funktion der Urteilsbegründung

Die Urteilsbegründung ist in gewisser Weise das Herzstück eines Urteils, dient sie – neben der richterlichen Selbstkontrolle – v.a. den Prozessbeteiligten dazu, um Kenntnis darüber zu erlangen auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Erwägungen das Urteil des FG beruht (BFH v. 9.2.2000 – VIII R 27/99 Rz. 11, juris; BFH v. 26.6.1975 – IV R 122/71 Rz. 9, juris...mehr

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Die Urteilsbegründungspflic... / cc) Übergehen von wesentlichem neuem Vorbringen im Klageverfahren

Trägt der Kläger während des Klageverfahrens wesentlich Neues in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht vor und übergeht das FG dieses Vorbringen, indem es auf die Begründung der Einspruchsentscheidung nach § 105 Abs. 5 FGO verweist, ohne die eigenständige Würdigung des (neuerlichen) Sachvortrags vorzunehmen, so stellt dies ebenfalls einen schweren Begründungsmangel i.S.d. ...mehr

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Die Urteilsbegründungspflic... / bb) Erhebliche Begründungsdefizite der Einspruchsentscheidung

Im Gegensatz zur Fallkonstellation unter aa), worunter formel- und floskelhafte Gründe, die kaum bis gar keinen Sachverhaltsbezug erkennen lassen, lässt diese Fallgruppierung eine Einzelfallbefassung in der Einspruchsentscheidung zunächst grundsätzlich erkennen. Leidet die Einspruchsentscheidung jedoch dabei unter erheblichen Begründungsdefiziten, welche nach der Rspr. des BF...mehr

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Die Urteilsbegründungspflic... / IV. Fazit

Es wird deutlich, dass prozessuale Kenntnisse äußerst praxisrelevant und wichtig sind, wenn man als Berater im Bereich Steuerstreit tätig ist und Mandanten ebenfalls vor demFG vertritt. Dazu gehört es auch, die sich aus der Revisionsrechtsprechung herausgebildeten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Urteilsbegründung im Kontext der Erleichterungsmöglichkeit zu kennen. Nur s...mehr

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Das "Zeugnis" im FG-Prozess... / [Ohne Titel]

RiBFH Prof. Dr. Gregor Nöcker[*] Wiederholt hat der BFH in der jüngeren Vergangenheit Urteile verschiedener Finanzgerichte aufgehoben und die Sache nach § 116 Abs. 6 FGO an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Der Beitrag geht auf die die BFH Beschlüsse v. 22.3.2023 – X B 135/21 und v. 8.8.2023 – IX B 86/22 ein und nimmt diese zum Anlass, dar...mehr

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Die Urteilsbegründungspflic... / 3. Praxisprobleme und -fehler bei Anwendung der Begründungserleichterung

a) Konsequenzen eines Begründungsmangels Wenn das FG nach § 105 Abs. 5 FGO verfährt und dabei ganz oder zum Teil auf eine (eigene) Darstellung der Entscheidungsgründe verzichtet, so kann es diverse Fallkonstellationen geben, die dazu führen, dass das FG-Urteil als nicht mit Urteilsgründen versehen zu betrachten ist. Die Frage, ob ein FG-Urteil mit Urteilsgründen versehen ist, ...mehr

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Die Urteilsbegründungspflic... / b) Typische Fallkonstellationen

aa) Formel- und floskelhafte Begründung in der Einspruchsentscheidung Sofern sich das FG im Zuge von § 105 Abs. 5 FGO seitens des FA in der Einspruchsentscheidung verwendete formel- und floskelhafte Redewendungen in Form von Textbausteinen, die nicht erkennen lassen, welche rechtlichen Erwägungen einzelfallbezogen bei der Entscheidungsfindung vorgenommen worden sind, zu eigen...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / III. Gewerbsmäßiger Schmuggel (§ 373 Abs. 1 AO)

Der Schmuggel nach § 373 AO enthält Qualifikationstatbestände zur Steuerhinterziehung (vgl. Hilgers-Klautzsch in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 373 AO Rz. 10 [Oktober 2022]; Tormöhlen in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 373 AO Rz. 7 [April 2021]). Der Grundtatbestand setzt im Fall der Begehung durch Unterlassen voraus, dass der Täter die FinBeh. pflichtwidrig über steuerli...mehr

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Die Urteilsbegründungspflic... / [Ohne Titel]

Dipl.-Fw. (FH) Pascal Bender[*] Die Begründung eines Gerichtsurteils ist Ausfluss einer rechtsstaatlichen Justiz. Nach § 105 Abs. 5 FGO kann bei Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung jedoch von einer (weiteren) Darstellung der Urteilsgründe abgesehen werden. Nicht immer ist dies auch ausreichend und kann daher zu einem Revisionsgrund führen. Der Beitrag beleuchtet die Beg...mehr

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Das "Zeugnis" im FG-Prozess... / 3. Beteiligtenvernehmung als letztes Hilfsmittel

Ausgehend vom BFH-Beschlusses vom 8.8.2023 (BFH v. 8.8.2023 – IX B 86/22, BFH/NV 2023, 1218) ist abschließend noch kurz auf die Beteiligtenvernehmung einzugehen, die aufgrund der Bezugnahme in § 82 FGO auf § 447 ZPO auch möglich ist. Sie ist ein letztes Hilfsmittel zur Aufklärung des Sachverhalts, das allerdings nicht dazu dient, dem Beteiligten Gelegenheit zu geben, seine e...mehr

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Das "Zeugnis" im FG-Prozess... / 1. Einleitung

Wiederholt hat der BFH in der jüngeren Vergangenheit Urteile verschiedener Finanzgerichte aufgehoben und die Sache nach § 116 Abs. 6 FGO an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Betraf der Beschluss des X. Senats des BFH v. 22.3.2023 – X B 135/21 (BFH/NV 2023, 73 = HFR 2023, 705 mit Anm. Nöcker) die Beweiserhebung über die Ersatzzustellung tr...mehr

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Die Urteilsbegründungspflic... / ff) Unklare Bezugnahme auf Einspruchsentscheidung durch das FG

Die letzte Fallkonstellation, die skizziert werden soll, ist dadurch gekennzeichnet, dass Unklarheiten bestehen, auf welche Einspruchsentscheidung eine Bezugnahme durch das Finanzgericht erfolgt ist. So ist es denkbar, dass zwischen dem FA und dem Steuerpflichtigen mehrere Steuerstreitigkeiten bestehen, wobei manche sich schon im gerichtlichen Klageverfahren befinden, während...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / 1. Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Einkünften nach § 17 EStG

Steuerhinterziehung liegt in folgender Konstellation vor: Der Täter möchte seinen GmbH-Anteil von 18 % des Stammkapitals, für welchen er Anschaffungskosten i.H.v. 9.000 EUR aufgewandt hatte, für einen zweistelligen Millionenbetrag an die Gesellschaft verkaufen. Allerdings kann die GmbH den vollen Kaufpreis nicht sofort aufbringen. Der Täter ist aber auf den Zufluss des Kaufp...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / IV. Leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO)

Wenn durch notariellen Vertrag GmbH-Anteile übertragen werden und zum Gesellschaftsvermögen ein Grundstück gehört, müssen der beurkundende Notar und der Steuerschuldner der GrESt-Stelle des zuständigen FA entsprechende schuldrechtliche Geschäfte anzeigen. Die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO endet drei Jahre nach dem Ende des Jahres der Steuerentstehung. Die dann...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2.2.1 Nachträgliches Bekanntwerden unrichtiger Angaben

Rz. 7 Unter Angaben sind Mitteilungen über tatsächliche Verhältnisse zu verstehen, die entweder von dem Antragsteller selbst, von anderen Gesamtschuldnern oder von außenstehenden Dritten gegenüber dem FA gemacht worden sind.[1] Damit die Aufteilung auf diesen Angaben beruhen kann, müssen sich diese auf Umstände beziehen, die nach dem Gesetz für die Aufteilung von Bedeutung si...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 5 Wirkungen des Antrags

Rz. 13 Die Antragstellung begründet nach Maßgabe des § 279 Abs. 1 AO einen Anspruch auf Entscheidung, bestimmt den für die Aufteilung maßgebenden Zeitpunkt[1] und schafft bis zur Unanfechtbarkeit der Aufteilungsentscheidung einen Schwebezustand, in dem Vollstreckungsmaßnahmen nur zur Sicherung des Anspruchs zulässig sind.[2] Diese Wirkungen treten nicht nur gegenüber dem Ant...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 2.2 Wirkungen der Beschränkung

Rz. 5 Die Beschränkung auf die zur Sicherung des Steueranspruchs erforderlichen Maßnahmen gilt unabhängig von dem voraussichtlichen Aufteilungsergebnis für alle Gesamtschuldner und nicht nur für denjenigen, der den Aufteilungsantrag gestellt hat.[1] Darüber hinaus gehende Wirkungen hat der Aufteilungsantrag nicht. Insbesondere lässt er die Fälligkeit der Steuer unberührt, sod...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 3.1 Frühester Zeitpunkt (Abs. 2 S. 1)

Rz. 7 Nach § 269 Abs. 2 S. 1 AO kann der Aufteilungsantrag frühestens nach Bekanntgabe des Leistungsgebotes gestellt werden. Unter einem Leistungsgebot ist nach § 254 Abs. 1 S. 1 AO die Aufforderung zur Leistung zu verstehen. Das Leistungsgebot ist neben der Fälligkeit der Leistung Voraussetzung für die Vollstreckung. Diese darf erst beginnen, wenn seit der Aufforderung zur ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 3 Rechtsschutz

Rz. 8 Vollstreckungsmaßnahmen, die das FA unter Missachtung der Vollstreckungsbeschränkung trifft, sind rechtswidrig, aber nicht nichtig. Der betroffene Gesamtschuldner muss daher gegen die entsprechenden Maßnahmen Einspruch einlegen und erforderlichenfalls einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung[1] stellen.[2] Der Einspruch ist auch gegeben, wenn das FA nach Stellung de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 3 Beendigung der Vollstreckung (Abs. 2)

Rz. 12 Da die Aufteilung als Vollstreckungsbeschränkung mit der Beendigung der Vollstreckung gegenstandslos wird, schließt § 280 Abs. 2 AO eine Änderung bzw. Berichtigung des Aufteilungsbescheids aus, wenn die Vollstreckung beendet ist. Eine Ausnahme vom Änderungsverbot des § 280 Abs. 2 AO gilt allerdings für den Fall, dass bei Beendigung der Vollstreckung ein Rechtsbehelf g...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 3 Form des gemeinschaftlichen Vorschlags (S. 2)

Rz. 7 Der gemeinschaftliche Vorschlag ist formbedürftig. Er ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären und von allen Gesamtschuldnern zu unterschreiben. Damit scheidet die Anwendung der elektronischen Form aus.[1] Durch den Zwang zum gemeinschaftlichen Vorgehen sollen mögliche Unklarheiten über die Wünsche der verschiedenen Gesamtschuldner und daraus fol...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 2 Beschränkung der Vollstreckung (Abs. 1)

Rz. 4 Gemäß § 278 Abs. 1 AO darf die Vollstreckung nach der Aufteilung nur nach Maßgabe der auf die einzelnen Schuldner entfallenden Beträge durchgeführt werden. Die Aufteilung tritt nicht bereits mit dem Wirksamwerden, sondern erst mit der Unanfechtbarkeit der Aufteilungsentscheidung ein. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift, folgt aber au...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 3.2 Unentgeltliche Zuwendung von Vermögensgegenständen

Rz. 7 § 278 Abs. 2 AO setzt die Zuwendung von Vermögensgegenständen voraus. Der Begriff des Vermögensgegenstands ist weit auszulegen. Er umfasst nicht nur aktive Wirtschaftsgüter wie Sachen, Forderungen und andere Rechte, sondern kann auch in der Befreiung von einer Verbindlichkeit[1] oder in dem Verzicht auf die Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs nach § 426 Abs. 2 BGB [...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 4 Rechtsbehelfe

Rz. 11 Gegen den Aufteilungsbescheid ist nach § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO der Einspruch gegeben. Zum Einspruchsverfahren und anschließenden Klageverfahren sind alle Gesamtschuldner, die nicht selbst Einspruch eingelegt oder Klage erhoben haben, nach § 360 Abs. 3 AO notwendig hinzuzuziehen bzw. nach § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen.[1] Einwendungen gegen den Aufteilungsbescheid...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 3 § 280 Abs. 1 AO lässt § 129 AO ausdrücklich unberührt. § 280 Abs. 2 AO gilt hingegen auch für die Berichtigung nach § 129 AO. Die allgemeinen Änderungsvorschriften der §§ 130 und 131 AO werden durch § 280 Abs. 1 AO als abschließende Sonderregelung verdrängt.[1] Die Änderungsvorschriften der §§ 164, 165 und 172ff. AO sind auf Aufteilungsbescheide nicht anwendbar, weil si...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 4 Notwendiger Inhalt des Antrags (Abs. 1 S. 3)

Rz. 11 Der Antrag hat nach § 269 Abs. 2 S. 3 AO alle Angaben zu enthalten, die für die Aufteilung benötigt werden, soweit sie sich nicht bereits aus der Steuererklärung ergeben. Den Antragsteller trifft insoweit eine gesteigerte Mitwirkungspflicht. [1] Er muss das FA mit seinen im Antrag bzw. in der Steuererklärung enthaltenen Angaben in die Lage versetzen, die Aufteilung ohn...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 2.1 Adressat des Antrags

Rz. 4 Der Antrag ist nach § 269 Abs. 1 AO bei dem im Zeitpunkt der Antragstellung für die Besteuerung nach dem Einkommen oder dem Vermögen zuständigen FA[1] zu stellen. Die Vorschrift weist die Aufteilung damit ausdrücklich dem Besteuerungsverfahren zu. Daraus folgt, dass eventuell bestehende Sonderzuständigkeiten für die Erhebung oder die Vollstreckung (z. B. Einrichtung ein...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 2.1 Voraussetzungen und zeitliche Dauer der Beschränkung

Rz. 4 § 277 AO gilt, solange über einen Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung nicht unanfechtbar entschieden ist. Unter einem Antrag auf Beschränkung ist ein Aufteilungsantrag i. S. d. § 268 AO zu verstehen.[1] Dieser entfaltet seine Wirkung, sobald er in der nach § 269 Abs. 1 AO vorgeschriebenen Form bei dem nach dieser Vorschrift zuständigen FA eingegangen ist. Je nachd...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 1.1 Inhalt und Bedeutung

Rz. 1 § 274 AO ermöglicht die Aufteilung der rückständigen Steuer nach einem besonderen Aufteilungsmaßstab. S. 1 bestimmt, dass die Aufteilung abweichend von den §§ 270–273 AO nach einem von den Gesamtschuldnern gemeinschaftlich vorgeschlagenen Maßstab erfolgen kann, wenn die Tilgung sichergestellt ist. S. 2 regelt die Form, in der der gemeinschaftliche Vorschlag zu unterbre...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2.3 Änderung wegen Änderung der Steuerfestsetzung (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 10 Die Änderungsmöglichkeit nach § 280 Abs. 1 Nr. 2 AO steht in Zusammenhang mit § 270 S. 2 AO. Da nach dieser Vorschrift die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen, die der Steuerfestsetzung bei der Zusammenveranlagung zugrunde gelegt wurden, für die Aufteilung maßgebend sind, müssen Minderungen oder Erhöhungen der rückständigen Steuer, die sich aus der Aufhebung,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 3 Aufzuteilender Betrag bei Antragstellung nach Einleitung der Vollstreckung (Abs. 2)

Rz. 6 Wird der Antrag nach Einleitung der Vollstreckung, d. h. nach Ausfertigung der Rückstandsanzeige[1], gestellt, ist die im Zeitpunkt der Einleitung geschuldete Steuer aufzuteilen, derentwegen vollstreckt wird. Der Aufteilungsbescheid wirkt in diesen Fällen also auf den Zeitpunkt der Ausfertigung der Rückstandsanzeige zurück. Die Aufteilung ist allerdings auf die geschuld...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 4 Rechtsschutz

Rz. 14 Vollstreckungsmaßnahmen, die das FA unter Missachtung der Vollstreckungsbeschränkung trifft, sind rechtswidrig, aber nicht nichtig. Der betroffene Gesamtschuldner muss daher gegen die entsprechenden Maßnahmen Einspruch einlegen und erforderlichenfalls einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung[1] stellen. Der Einspruch ist auch gegeben, wenn das FA nach Unanfechtbark...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2.2.2 Unmöglichkeit der Beitreibung

Rz. 9 Weitere Voraussetzung für die Änderung ist, dass die rückständige Steuer wegen der auf den unrichtigen Angaben beruhenden Aufteilung ganz oder teilweise nicht beigetrieben werden konnte. Durch die Änderungsmöglichkeit soll die Beitreibung wenigstens insoweit gesichert werden, als sie bei richtiger Aufteilung möglich ist. Das FA trifft die Feststellungslast dafür, dass ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 2.2 Entbehrlichkeit einer Entscheidung (Abs. 1 S. 2)

Rz. 6 Einer Entscheidung über den Aufteilungsantrag bedarf es nicht, wenn – trotz Einleitung der Vollstreckung – keine Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen und eventuell bereits ergriffene Vollstreckungsmaßnahmen wieder aufgehoben werden. Dies gilt nach § 272 Abs. 1 S. 3 AO allerdings nicht für die Aufteilung der veranlagten Steuer, wenn eine Aufteilung rückständiger Vorauszahl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 2.3 Ermessensentscheidung

Rz. 6 Sind alle Voraussetzungen für eine abweichende Aufteilung nach dieser Vorschrift erfüllt, so kann das FA entsprechend dem gemeinschaftlichen Vorschlag aufteilen. Die Aufteilung nach dem vorgeschlagenen Maßstab steht also im Ermessen des FA. Soweit die Tilgung sichergestellt ist, dürfte es allerdings keine tragfähigen Gründe dafür geben, dem gemeinschaftlichen Vorschlag...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 2 § 280 AO gilt für die Änderung oder Berichtigung von Aufteilungsbescheiden außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens. Die Überprüfungsmöglichkeit des Aufteilungsbescheids im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens wird durch § 280 AO nicht berührt.[1] Insoweit gilt weder die Beschränkung auf die Änderungsgründe des Abs. 1 noch die zeitliche Einschränkung der Änderungsmöglich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 2.1.1 Zeitpunkt der Entscheidung

Rz. 4 Nach § 279 Abs. 1 S. 1 AO ist über den Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung nach Einleitung der Vollstreckung, d. h. nach Erteilung der Rückstandsanzeige[1], zu entscheiden. Die Vorschrift legt den Zeitpunkt fest, zu dem ein Aufteilungsbescheid stets zu erlassen ist, steht einer früheren Entscheidung im Fall eines berechtigten Interesses aber nicht entgegen. Dies ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 2.2 Form des Antrags

Rz. 5 Nach Abs. 1 ist der Antrag schriftlich oder elektronisch zu stellen oder zur Niederschrift zu erklären. Die Möglichkeit der elektronischen Antragstellung wurde durch G v. 18.7.2016[1] mit Wirkung vom 1.1.2017 eingeführt. Seitdem können Aufteilungsanträge auch mit einfacher E-Mail bzw. über ein Internetportal der Finanzverwaltung gestellt werden.[2] Weitere Formerfordern...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 2 Aufzuteilender Betrag bei Antragstellung vor Einleitung der Vollstreckung (Abs. 1)

Rz. 4 Wird der Aufteilungsantrag vor Einleitung der Vollstreckung, d. h. vor Ausfertigung der Rückstandsanzeige[1], gestellt, ist die im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags geschuldete Steuer aufzuteilen. Die Aufteilungsentscheidung wirkt damit auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück.[2] Ein Erlöschen der Steuerschuld nach dem für die Aufteilung maßgebenden Zeitpunkt hat k...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 5 Säumniszuschläge, Zinsen, Verspätungszuschläge (Abs. 4)

Rz. 11 Nach § 276 Abs. 4 AO gehören die Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge, nicht dagegen die anderen steuerlichen Nebenleistungen[1] zur rückständigen Steuer. Nach heute einhelliger Ansicht setzt die Aufteilung der Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge nicht voraus, dass die ihrer Entstehung zugrunde liegende Steuer ihrerseits noch ganz oder teilw...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 6 Einleitung der Vollstreckung (Abs. 5)

Rz. 13 Die Einleitung der Vollstreckung setzt keine nach außen in Erscheinung tretenden Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Erscheinen des Vollziehungsbeamten, Erlass von Pfändungsverfügungen oder Stellung von Anträgen gegenüber dem Grundbuchamt) voraus. Nach § 276 Abs. 5 AO gilt die Vollstreckung vielmehr mit der Ausfertigung der Rückstandsanzeige als eingeleitet. Die Rückstands...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 3.6 Verfahren

Rz. 12 Die Erweiterung der Haftung nach § 278 Abs. 2 AO tritt kraft Gesetzes ein, ohne dass es eines besonderen Verwaltungsakts bedürfte.[1] Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesamtschuldners hindert daher nicht die Anwendung des § 278 Abs. 2 AO hinsichtlich des anderen, nicht vom Insolvenzverfahren betroffenen Gesamtschuldners.[2] Der Erlass ein...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 2.2 Sicherstellung der Tilgung

Rz. 5 Weitere Voraussetzung für eine abweichende Aufteilung ist die Sicherstellung der Tilgung. Hierdurch soll der Gefahr begegnet werden, dass der gemeinschaftliche Vorschlag demjenigen Gesamtschuldner einen höheren Aufteilungsanteil zuordnet, der über kein hinreichendes Vermögen verfügt. Die Beurteilung der Frage, ob die Tilgung sichergestellt ist, steht nicht im Ermessen d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2.1 Einleitungssatz des Abs. 1

Rz. 4 Die Verwendung des Begriffs "kann" stellt die Änderung des Aufteilungsbescheids nicht in das Ermessen der Behörde, sondern bringt i. V. m. dem Wort "nur" lediglich den abschließenden Charakter der in der Vorschrift genannten Änderungsgründe zum Ausdruck.[1] Soweit sich die Änderung zu seinen Gunsten auswirkt, hat hat jeder Gesamtschuldner einen Rechtsanspruch darauf. E...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 4 Entscheidung über den Vorschlag

Rz. 8 Folgt das FA dem gemeinschaftlichen Aufteilungsvorschlag, so hat es einen diesem entsprechenden Aufteilungsbescheid zu erteilen.[1] Anderenfalls hat es unter Anwendung des gesetzlichen Aufteilungsmaßstabs über den Aufteilungsantrag zu entscheiden.[2] Der ausdrücklichen Ablehnung des gemeinschaftlichen Vorschlags durch einen besonderen Verwaltungsakt bedarf es nicht.[3]...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 2.1.2 Form der Entscheidung

Rz. 5 Über den Aufteilungsantrag ist durch schriftlich oder elektronisch zu erteilenden Aufteilungsbescheid zu entscheiden. Die Möglichkeit der elektronischen Erteilung des Aufteilungsbescheids wurde durch G v. 18.7.2016[1] mit Wirkung vom 1.1.2017 in das Gesetz aufgenommen. Zuständig für die Erteilung des Aufteilungsbescheids ist das im Zeitpunkt der Entscheidung für die St...mehr