Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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ABC der wichtigsten materie... / Gebäude, Gebäudeteile, Grundstücke, Grund und Boden

Aktivierung, Bewertung Der frühest mögliche Aktivierungszeitpunkt für ein Grundstück des Anlagevermögens richtet sich nach dem zivilrechtlichen Eigentumsübergang. Das Grundstück ist – unabhängig vom Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags – zu aktivieren, wenn Besitz, Nutzen und Lasten auf den Erwerber übergegangen sind.[1] Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung.[2] Es ...mehr

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Sonderbetriebsvermögen und ... / 1.2 Sonderbetriebsvermögen und Buchführungspflicht

Rz. 5 Für Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter ist die Personengesellschaft buchführungspflichtig. Dies leitet der BFH aus § 141 AO ab.[1] Nach dieser Vorschrift seien Unternehmer verpflichtet, Bücher zu führen und regelmäßige Abschlüsse zu machen, wenn sie bestimmte Grenzen an Umsatz, Betriebsvermögen oder Gewinn überschreiten. Dabei müsse das gesamte Betriebsvermögen ...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / II. Finanzgerichtsordnung

1. § 52d FGO – Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Klageerhebung in elektronischer Form durch einen Rechtsanwalt (§ 52d S. 4 FGO) Im Fall hatte der Klägervertreter die von ihm eingereichten Klagen am 14.8.2022 per Telefax und am 15.8.2022 per Post erhoben. Auf eine Verfügung des Gerichts vom 15.8.2022, die ihm per Telefax und zugleich in das von ihm unterha...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / 1. § 52d FGO – Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Klageerhebung in elektronischer Form durch einen Rechtsanwalt (§ 52d S. 4 FGO)

Im Fall hatte der Klägervertreter die von ihm eingereichten Klagen am 14.8.2022 per Telefax und am 15.8.2022 per Post erhoben. Auf eine Verfügung des Gerichts vom 15.8.2022, die ihm per Telefax und zugleich in das von ihm unterhaltene besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) übermittelt wurde und mit der das Gericht auf die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung ...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / 2. 52d FGO – Unwirksamkeit einer Klageerhebung durch einen Rechtsanwalt per Telefax

Ab dem 1.1.12022 müssen Klageerhebungen als elektronisches Dokument i.S.v. § 52a Abs. 1 und auch gemäß den Vorgaben des § 52a Abs. 3 FGO folgend übermittelt werden. Als elektronisches Dokument gilt nur eine Datei, die mit Mitteln der Datenverarbeitung erstellt, auf einem Datenträger aufgezeichnet werden kann und (bereits) in dieser Form maßgeblich ist. Diese Anforderungen er...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / 4. § 100 Abs. 3 S. 4 FGO – Fortsetzungsfeststellungsklage nach Erhebung einer Untätigkeitsklage.

Im Fall war gegen die klagende Person ein Einkommensteuerbescheid ergangen, der auf einer Schätzung ihrer gewerblichen Einnahmen aus Straßenprostitution beruhte. Gegen diesen Bescheid erhob sie einen Monat nach fristgerechter Einlegung eines Einspruchs Anfechtungsklage. Eine Einspruchsentscheidung war noch nicht ergangen. Einen Tag nach der Klageerhebung erging ein Abhilfebe...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / 5. § 115 FGO – Revisionsgründe

Zu diversen gängigen Rügen im Rahmen einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision hat der BFH in komprimierter Form Stellung genommen: Verweigerung der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung: Die Wiedereröffnung des Verfahrens nach Schluss der mündlichen Verhandlung steht nach § 93 Abs. 3 S. 2 FGO im Ermessen des Gerichts. Sie muss insb. dann nicht wiedereröffnet we...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / 3. § 53 Abs. 3 FGO – Übermittlung eines finanzgerichtlichen Urteils an das beA

Der BFH hatte sich mit der elektronischen Zustellung von Urteilen zu befassen. Er kam dabei zu folgenden Ergebnissen: Finanzgerichtliche Urteile sind gem. § 104 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 und § 62 Abs. 6 S. 5 FGO nach der ZPO an den Prozessbevollmächtigten zuzustellen. Daher durfte nach den zurzeit der Zustellung (Mai 2021) geltenden Vorschriften gem. § 174 Abs. ...mehr

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Steuererklärungs-, Mitwirku... / b) Grundsätzliches und maßgeblicher Zeitpunkt

Sachverhalts-Offenbarungspflicht durch den Steuerpflichtigen: Grundsätzlich ist der Steuerpflichtige darin frei, eine von der Rechtsprechung und/oder herrschenden Verwaltungsauffassung abweichende Meinung zu vertreten (vgl. Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 153 AO Rz. 11 [Oktober 2016]). Jedoch besteht nach der Rspr. des BGH zumindest eine Offenbarungspflicht für diejenigen Sac...mehr

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Steuererklärungs-, Mitwirku... / III. Umgang mit Schätzungen wegen vermeintlicher Verstöße gegen (vermeintliche) Mitwirkungspflichten

Beanstandung von Schätzungen: Der BMF-Entwurf birgt für den Steuerpflichtigen das Risiko, dass die Finanzbehörde vorschnell einen Verstoß gegen Mitwirkungspflichten annimmt und die Besteuerungsgrundlagen für Einkünfte aus § 23 EStG (oder ggf. aus § 15 EStG im Falle gewerblicher Einkünfte) gem. § 162 AO schätzt. Nicht jede Schätzung ist jedoch berechtigt und sollte unbeanstan...mehr

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Steuererklärungs-, Mitwirku... / 1. Ausgangssituation

Das BMF-Schreiben vom 10.5.2022 als Vorgabe für die Verwaltung ...: Mit dem BMF-Schreiben vom 10.5.2022 (BMF v. 10.5.2022 – IV C 1-S 2256/19/10003 :001, FMNR202200938, BStBl. I 2022, 668) gibt es erstmals eine konkretisierte Verwaltungsauffassung zur steuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und sonstigen Token. Die Finanzämter werden sich in ihrer Veranlagungspraxis ...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / [Ohne Titel]

RiFG Reinold Borgdorf[*] Als Fortsetzung der Rechtsprechungsübersicht in AO-StB Heft 11/2022 (Borgdorf, AO-StB 2022, 350–353) werden wiederum praxisrelevante Entscheidungen der FG neben bislang noch nicht besprochenen Entscheidungen des BFH vorgestellt. Die Darstellung orientiert sich an der Paragraphenreihenfolge der AO und der FGO. Bitte beachten Sie auch das Archiv der Ents...mehr

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Steuererklärungs-, Mitwirku... / a) Abgabe richtiger Steuererklärungen in Zweifelsfällen ohne Aufgabe von Rechtspositionen

Darüber hinaus gibt es im Bereich der Besteuerung von Gewinnen aus virtuellen Währungen und sonstigen Token zahlreiche ungeklärte Rechtsfragen (vgl. nur die noch beim BFH unter dem Az. IX R 3/22 anhängige Revision zum Urteil des zu FG Köln v. 25.11.2021 – 14 K 1178/20, bei dem die Frage der Wirtschaftsguteigenschaft der dort streitgegenständlichen Token zu klären ist). Auch ...mehr

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Steuererklärungs-, Mitwirku... / 2. Umgang mit tatsächlichen Unklarheiten

Was das "Zahlenwerk" angeht, ist in der Praxis der Ermittlung von Gewinnen aus der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Einheiten einer virtuellen Währung und sonstigen Token problematisch, dass die von den Handelsplattformen bereitgestellten Daten nicht selten unvollständig oder fehlerhaft sind. Ermittlung und Herleitung der Bemessungsgrundlagen: Eine sachgerechte Er...mehr

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Vorläufiger Rechtsschutz im... / 5.1 Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Aussetzung der Vollziehung angeordnet werden kann: Antragsbefugt ist nur der Steuerpflichtige, dem gegenüber die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts möglich ist. Einem Feststellungsbeteiligten, der weder selbst gegen den Feststellungsbescheid geklagt hat noch zu dem Klageverfahren eines anderen Beteiligten beig...mehr

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Vorläufiger Rechtsschutz im... / Zusammenfassung

Überblick Rechtsschutz im steuerlichen Verfahren heißt im Regelfall "Klage". Bis eine solche durch die Finanzgerichte bearbeitet ist, vergeht aber meist viel Zeit. Dies ist insbesondere deshalb problematisch, weil das Einlegen eines Einspruchs oder die Erhebung einer Klage die Erhebung der Abgabe grundsätzlich nicht hindert (§ 361 Abs. 1 AO, § 69 Abs. 1 FGO). Insoweit besteh...mehr

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Vorläufiger Rechtsschutz im... / 5 Die Aussetzung der Vollziehung

Durch die Erhebung einer Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts grundsätzlich nicht gehemmt; insbesondere wird die Erhebung der Abgabe nicht aufgehalten. Bei der Anfechtung von Grundlagenbescheiden werden der Erlass und der Vollzug der darauf beruhenden Folgebescheide in keiner Weise gehindert.[1] Die Vollziehung kann jedoch durch die zuständige Finanzbe...mehr

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Vorläufiger Rechtsschutz im... / 4.2 Einstweilige Anordnung

Die einstweilige Anordnung ist nur zulässig, wenn das Begehren nicht durch Aussetzung der Vollziehung erfüllt werden kann.[1] Grundsätzlich kommt eine einstweilige Anordnung in Betracht, wenn kein Verwaltungsakt angegriffen wird. Dies ist der Fall bei Verpflichtungsklagen, Klagen auf sonstige Leistung und bei Feststellungsklagen. In diesen Fällen wird gegebenenfalls der Erla...mehr

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Vorläufiger Rechtsschutz im... / 5.2 Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Im Allgemeinen entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss.[1] In dringenden Fällen kann der Vorsitzende nach § 69 Abs. 3 Satz 5 FGO allein entscheiden, so z. B., wenn dem Antragsteller eine Vollstreckung droht.[2] Grundsätzlich berechnet das Gericht in der Entscheidung den Betrag, hinsichtlich dessen die Aussetzung verfügt wird. Erfordert die Ermittlu...mehr

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Vorläufiger Rechtsschutz im... / 3 Offenes Verfahren

Ein Rechtsbehelfsverfahren muss anhängig sein, damit überhaupt vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden kann. Es ist dabei gleichgültig, welcher Art dieses Rechtsbehelfsverfahren ist, ein außergerichtliches oder ein gerichtliches. Nur anhängig muss es sein. Ist der angefochtene Verwaltungsakt bestands- oder rechtskräftig, kommt vorläufiger Rechtsschutz nicht mehr in Betracht....mehr

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Vorläufiger Rechtsschutz im... / 6.2 Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist stets und ausschließlich nur das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszuges.[1] Das Gericht entscheidet durch Beschluss. In dringenden Fällen kann auch der Vorsitzende allein durch Beschluss entscheiden.[2] Gegen den Beschluss des Gerichts oder des Vorsitzenden ist das Rechtsmittel der Beschwerde ...mehr

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Vorläufiger Rechtsschutz im... / 6.1 Voraussetzungen

Die einstweilige Anordnung erfordert einen Anordnungsanspruch, einen Anordnungsgrund und die Glaubhaftmachung beider durch den Antragsteller. Der Anordnungsanspruch ist das Recht oder das Rechtsverhältnis, um das der Rechtsstreit in der Hauptsache geführt wird. Es ist also der Regelungsanspruch, der auch im Hauptsacheverfahren endgültig durchgesetzt werden soll. Anordnungsgründe ...mehr

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Vorläufiger Rechtsschutz im... / 4 Aussetzung (Aufhebung) der Vollziehung oder einstweilige Anordnung ?

Obwohl die beiden Rechtsinstitute das gleiche Ziel des vorläufigen Rechtsschutzes verfolgen, schließen sie einander gegenseitig aus.[1] Das bedeutet: Wenn Aussetzung der Vollziehung angeordnet werden kann, darf eine einstweilige Anordnung nicht getroffen werden und umgekehrt. Es ist deshalb vor der Antragstellung zu klären, welches der beiden Rechtsinstitute gewählt werden m...mehr

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Vorläufiger Rechtsschutz im... / 6 Die Einstweilige Anordnung

Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Eine einstweilige Anordnung ist auch zulässig zur Regelung eines vorläufigen Zustan...mehr

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vGA – Versorgungszahlung und Geschäftsführergehalt

Leitsatz 1. Aus steuerrechtlicher Sicht ist es nicht zu beanstanden, ein Versorgungsversprechen der Kapitalgesellschaft nicht von dem endgültigen Ausscheiden des Begünstigten aus dem Dienstverhältnis als Geschäftsführer, sondern allein von dem Erreichen der Altersgrenze abhängig zu machen. In diesem Fall würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter allerdings gr...mehr

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Weilbach, GrEStG § 11 Steue... / 2 Bestimmung des Steuersatzes durch die Länder

Rz. 3 Mit Wirkung ab 1.9.2006 wurde den Bundesländern durch eine entsprechende Änderung des Grundgesetzes (vgl. Art. 1 Nr. 18 und Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes v. 28.8.2006, BGBl I 2006, 2034) die Möglichkeit eingeräumt, den Steuersatz für die Grunderwerbsteuer – abweichend von § 11 Abs. 1 GrEStG – eigenständig festzulegen. Eine entsprechende Befugnis en...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 22 Weiterführende Literatur

Assmann, StBp 1998, S. 309. Ax/Große/Melchior, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 19. Aufl. 2007, S. 577 ff. (Außenprüfung). Bilsdorfer, in NWB, Die Außenprüfung, 2004, Fach 17, S. 1809 ff. Burchert, Betriebsprüfung: alle betrieblichen Prüfungen auf einen Blick – von der richtigen Vorbereitung bis zur erfolgreichen Schlussbesprechung, 4. Aufl. 2005. Finger, StBp 2000, S. ...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 7.5 Teilnahme- und Prüfungsrecht der Gemeinden

Rz. 48 Die Gemeinden können unter bestimmten Voraussetzungen an Realsteuerprüfungen durch Landesfinanzbehörden teilnehmen (§ 21 Abs. 3 FVG). Es besteht kein eigenes Prüfungsrecht der Gemeinden in Realsteuerangelegenheiten. Weder § 21 Abs. 3 FVG noch § 1 Abs. 2 Nr. 4 AO und § 195 ff. AO ermächtigen die Gemeinde dazu, gegenüber dem Gewerbesteuerpflichtigen die Teilnahme eines ...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 11.1 Grundsätzliches

Rz. 98 Die Außenprüfung ist ein formalisiertes, den besonderen Bestimmungen der §§ 193 ff. AO unterliegendes Verfahren, das auf eine umfassende und zusammenhängende Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen angelegt ist.[1] Es kann daher unter dem Begriff der Außenprüfung, der demjenigen der Betriebsprüfung entspricht, nicht jede, sondern nur eine besonders qualifizierte Ermittl...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 14 Prüfungsgrundsätze

Rz. 130 Der Außenprüfer hat bei der Durchführung der Prüfung bestimmte Prüfungsgrundsätze zu beachten (§ 199 BpO). Bei der Anordnung und Durchführung von Prüfungsmaßnahmen sind im Rahmen der Ermessensausübung die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit der Mittel und des geringmöglichsten Eingriffs zu beachten (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BpO). Rz. 131 Als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsp...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 10 Vorweisen des gültigen Dienstausweises

Rz. 97 Nach § 198 AO haben sich Betriebsprüfer bei erstmaligem Erscheinen unverzüglich bei dem zu prüfenden Steuerpflichtigen, meist in seinem Unternehmen, und zwar dem Ort, an dem er seine Prüfungshandlungen zu beginnen beabsichtigt, ihm gegenüber durch Vorweisen eines gültigen "Dienstausweises" – mit dem Dienstsiegel der ausstellenden Finanzbehörde versehen – für die anste...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 8.5 Begründung der Prüfungsanordnung

Rz. 65 Nach der Rechtsprechung des BFH genügt zur Begründung einer Außenprüfung bei einem Kleinst-, Klein- und Mittelbetrieb der Hinweis auf § 193 Abs. 1 AO und zwar auch dann, wenn sich der Prüfungszeitraum unmittelbar an den Prüfungszeitraum der vorangegangenen Außenprüfung anschließt.[1] Eine besondere Begründung für die Anordnung einer Außenprüfung ist bei einer sog. Rou...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 8.1 Grundsätzliches

Rz. 49 Die für die Besteuerung zuständige Finanzbehörde ordnet die Betriebsprüfung an. Die Anordnung kann auch der beauftragten Finanzbehörde übertragen werden (§ 5 Abs. 1 BpO). Wird die Beauftragung einer anderen Finanzbehörde vom beauftragenden Finanzamt zusammen mit der Prüfungsanordnung dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben, liegt insoweit ein Verwaltungsakt vor.[1] Rz. ...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 21 Verwertungsverbot

Rz. 171 Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unterliegen Feststellungen anlässlich einer Außenprüfung grundsätzlich einem Verwertungsverbot, wenn der Prüfung keine wirksame Prüfungsanordnung zugrunde lag. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht, wenn die Prüfungsfeststellungen im Rahmen einer erstmaligen Steuerfestsetzung verwertet werden oder wenn ein zuvor erlassener St...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 2 Einschränkung von Grundrechten durch die AO

Rz. 10 § 413 AO benennt mit den Grundrechten auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person gem. Art. 2 Abs. 2 GG, des Briefgeheimnisses sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses gem. Art. 10 GG und der Unverletzlichkeit der Wohnung gem. Art. 13 GG die Grundrechte (unter Angabe ihres Artikels) , die "nach Maßgabe dieses Gesetzes", also durch die oder aufgrund der AO,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 413 AO dient der Wahrung des in Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG bestimmten Zitiergebots. Soweit ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, verlangt Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG, dass dieses Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennt. Das Zitiergebot gilt nicht für alle Grundrechte, sondern nur für diejenigen, die nach ihrem ausdrü...mehr

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Behindertengerechter Garten... / 3 Entscheidung: Die Umbaukosten sind nicht zwangsläufig entstanden

Der BFH teilt die Auffassung des FG. Es fehlt an der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen. Denn sie beruhten nicht vorrangig auf der Krankheit bzw. Behinderung der X, sondern sind Folge ihres frei gewählten Freizeitverhaltens. Sinn und Zweck des § 33 EStG Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die wege...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 34... / 4.2 Zeitlicher Anwendungsbereich

Rz. 19 § 34 Abs. 1 S. 1 i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 ist nach § 52 Abs. 47 S. 1 EStG a. F. erstmals für Vz 1999 anzuwenden. Maßgeblich für den zeitlichen Anwendungsbereich ist der Zeitpunkt, zu dem die außerordentlichen Einkünfte bezogen worden sind. Dieser Zeitpunkt richtet sich nach den allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen zur Erfassung von Einkünften....mehr

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Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen und Fahrtkosten einer Soldatin auf Zeit

Leitsatz Erste Tätigkeitsstätte einer Soldatin auf Zeit, die sich in der Freistellung vom militärischen Dienst für eine Bildungsmaßnahme befindet und dem Dienstherrn nicht mehr im Sinne einer ständigen Zugriffs- und Verwendungsmöglichkeit aktiv zur Verfügung steht, ist nicht mehr der letzte militärischen Dienstort, sondern der Sitz der Bildungsstätte, sodass Fahrtkosten vom ...mehr

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Haftung nach Bestimmungen d... / 7.2 Haftung des Kommanditisten

Der Kommanditist haftet den Gläubigern der KG bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar (§ 171 HGB). Das gilt auch gegenüber dem Finanzamt. Wenn und soweit der Kommanditist seine Einlage geleistet hat, ist die Haftung des Kommanditisten ausgeschlossen.[1] Die Haftung des Kommanditisten lebt aber in einigen Fällen wieder auf. Dies sind: soweit die Einlage zurückgezahlt wird; das...mehr

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Haftung nach Bestimmungen d... / 12 Haftung beim Verein

Für Verbindlichkeiten des rechtkräftig eingetragenen Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die Organe des Vereins – also vor allem der Vorstand – haften nach den allgemeinen steuerlichen Bestimmungen der AO (§§ 69 ff. AO) bei einer Verletzung von steuerlichen Pflichten. Im Fall eines nichtrechtsfähigen Vereins findet zwar überwiegend das Vereinsrecht Anwendung, dies gilt i...mehr

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Haftung nach Bestimmungen d... / 1.2 Umfang der Haftung

Nach § 25 HGB wird für alle im Betrieb begründeten Verbindlichkeiten gehaftet. Darunter fallen: alle betrieblichen Steuern[1] – dies kann im Einzelfall auch die Kfz-Steuer sein, betrieblich veranlasste Grunderwerbsteuer, Versicherungsteuer, die Haftung für steuerliche Nebenleistungen, § 25 HGB geht damit weiter als § 75 AO. Die Haftung kann durch Eintragung ins Handelsregister o...mehr

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Haftung nach Bestimmungen d... / 13 Die vertragliche Haftung

Im Zivilrecht gibt es die befreiende Schuldübernahme mit Zustimmung des Gläubigers (§§ 414 ff. BGB) und den Schuldbeitritt, z. B. in Form der Bürgschaft (§§ 765 ff. BGB). Das Steuerrecht kennt nur den Schuldbeitritt. Da das Finanzamt in diesen Fällen jedoch nicht hoheitsrechtlich, sondern zivilrechtlich tätig wird, bestimmt § 192 AO, dass derjenige, der sich aufgrund eines s...mehr

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Haftung nach Bestimmungen d... / 1.1 Voraussetzungen der Haftung

Der Haftungstatbestand des § 25 HGB steht selbstständig neben der Haftung nach § 75 AO, der die Haftung des Betriebsübernehmers normiert. Bei demselben Vorgang können deshalb beide Tatbestände erfüllt sein.[1] Der Erwerber eines Handelsgeschäfts haftet für alle im Betrieb begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers, wenn das Geschäft unter der bisherigen Firma fortge...mehr

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Haftung nach Bestimmungen d... / 9 Haftung der Gesellschafter einer GbR

Nach der Rechtsprechung des BFH haften die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts vergleichbar den OHG-Gesellschaftern für die Steuerschulden und steuerlichen Nebenleistungen der GbR in sinngemäßer Anwendung der §§ 421, 427 BGB unbeschränkt [1] und unbeschränkbar.[2] Einschränkungen der unbeschränkten Haftung von Gesellschaftern einer GbR hat der BGH nur in ein...mehr

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Haftung nach Bestimmungen d... / 10 Haftung bei einer GmbH und Vor-GmbH

Die Gesellschafter einer GmbH haften dem Finanzamt gegenüber grundsätzlich nicht für Steuerschulden der Gesellschaft (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann nur in den Ausnahmefällen einer Durchgriffshaftung in Betracht kommen. Die Haftung nach dem Rechtsinstitut des sog. "existenzvernichtenden Eingriffs", der die Haftung im qualifiziert faktischen Konze...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Finanzgerichtsprozess – die wichtigsten Inhalte im Überblick

Begriff Die Finanzgerichte und der Bundesfinanzhof entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Abgabenangelegenheiten. Dies sind Streitigkeiten über Bundes- und Landessteuern und Zölle sowie über berufsrechtliche Streitigkeiten der Steuerberater nach dem Steuerberatungsgesetz. Im Prozess handelt es sich meistens um eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbesche...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Gesamtliteraturverzeichnis

Albach, Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 3. Aufl., Wiesbaden 2001; Bächle/Knies/Ott/Rupp, Internationales Steuerrecht, 2. Aufl., Stuttgart 2010; Baranowski, Besteuerung von Auslandsbeziehungen, 2. Aufl., Herne/Berlin 2000; Bendlinger/Kanduth-Kristen/Kofler/Rosenberger, Internationales Steuerrecht, 2. Aufl., Wien 2019; Bellstedt, Außensteuergesetz und Verwaltungsgrundsätze zu...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.3 Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags

Tz. 520 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Nach § 10d Abs 4 S 1 EStG ist der am Schluss eines VZ verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen. Das Verlustfeststellungsverfahren wurde 1990 eingeführt, um eine zeitnahe verbindliche Entsch über die Höhe des in zukünftigen VZ abzuziehenden Verlusts herbeizuführen und damit der St-Vereinfachung und dem Rechtsfrieden zu dienen (s G...mehr

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AGS 03/2023, Verzögerungsge... / IV. Bedeutung für die Praxis

Die Möglichkeit, dass das Gericht einem Beteiligten wegen Verzögerung des Verfahrens eine sogenannte Verzögerungsgebühr auferlegen kann, ist sowohl bei den Gerichten als auch bei den Anwälten relativ unbekannt. Deshalb gibt es auch kaum entsprechende Gerichtsentscheidungen zur Verzögerungsgebühr. Der Beschluss des OLG Frankfurt ist übrigens eine der ganz wenigen Entscheidung...mehr