Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzverwaltung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 7.4 Überdenkungsverfahren nach § 29 DVStB

Rz. 44 Gegen Entscheidungen des für die Steuerberaterprüfung zuständigen Prüfungsausschusses, der nach § 35 Abs. 1 S. 2 StBerG bei der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde zu bilden ist, ist ein Einspruch nach § 348 Nr. 4 AO nicht statthaft und daher unmittelbar Klage zu erheben.[1] Bei berufsbezogenen Prüfungen, wie der Steuerberaterprüfung, hat der Pr...mehr

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Umsatzsteuerliche Behandlung eines Erdgasspeichers (zu § 3g UStG)

Kommentar Wichtig Das BMF-Schreiben ergänzt Abschn. 3g Abs. 1 UStAE. § 3g UStG regelt u. a. den Ort der Lieferung von Gas über ein Erdgasnetz. Danach ist der Ort der Lieferung bei Lieferung an einen Wiederverkäufer dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt, bei der Lieferung an einen Verbraucher regelmäßig am Verbrauchsort. Voraussetzung ist, dass es sich um Li...mehr

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Ermittlung der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG

Leitsatz 1. Abweichend von der bisherigen (durch die Rechtsprechung gebilligten) Verwaltungsauffassung, wonach sich die Höhe der zumutbaren Belastung ausschließlich nach dem höheren Prozentsatz richtet, sobald der Gesamtbetrag der Einkünfte eine der in § 33 Abs. 3 Satz 1 EStG genannten Grenzen überschreitet, ist die Regelung so zu verstehen, dass nur der Teil des Gesamtbetra...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Zuständigkeit der Familienkassen für Auslandsfälle

Leitsatz 1. Die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit sind – außer in den Fällen des § 72 EStG – für den Familienleistungsausgleich sachlich zuständig. Die Familienkasse Sachsen ist örtlich zuständig, wenn ein "Anspruchsberechtigter oder anderer Elternteil bzw. ein anspruchsbegründendes Kind ... ihren Wohnsitz ... in Polen" haben. 2. Hat eine örtlich unzuständige Famili...mehr

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Steuerbefreiung bei stundenweiser Überlassung von Hotelzimmern (zu § 4 Nr. 12 UStG)

Überblick Der BFH hatte entschieden, dass die stundenweise Überlassung von Zimmern in Hotels keine Beherbergung darstellt und somit nicht unter die Ausnahme von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG fällt. Damit erbringt der Betreiber eines "Stundenhotels" eine steuerfreie, den Vorsteuerabzug ausschließende Vermietungsleistung. Die Finanzverwaltung ändert den UStAE...mehr

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Pensionszusage: Vorsichtsma... / 3 Die bisherige Reaktion der Finanzverwaltung auf den Teilverzicht

Lange Zeit wurde die mit dem Teilverzicht gewünschte Folge des Einfrierens der Zusage auf den bereits erdienten Teil von der Finanzverwaltung mitgetragen. Mit Erlass vom 17.12.2009[1] hat das Finanzministerium NRW dieser Vorgehensweise jedoch eine klare Absage erteilt. Nach seiner Auffassung ist ein Verzicht auf den future service mit der Folge des Einfrierens der bereits ge...mehr

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Pensionszusage an Gesellsch... / 2 Missachtung der Probezeit und vGA für alle "Ewigkeit"

Die Rechtsfolgen beim Verstoß gegen das Gebot der Einhaltung einer angemessenen Probezeit wurden früher durch die Finanzverwaltung im Wege einer Billigkeitsregelung zugunsten der Kapitalgesellschaft und des GGF geregelt. So ging die Verwaltung entgegen der Rechtsprechung davon aus, dass in diesen Fällen nur bis zum Ablauf der angemessenen Probezeit vGA vorliegen. Nach Ablauf...mehr

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Nur-Pensionszusagen: Steuer... / Zusammenfassung

Überblick Hinsichtlich der steuerlichen Handhabung einer Nur-Pensionszusage (anstelle eines Festgehalts wird nur eine Pensionszusage vereinbart) an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) einer GmbH, bestand lange Zeit eine Divergenz zwischen der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung und der Rechtsprechung des BFH. Die Verwaltung behandelte diesen Sachverhalt...mehr

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Nur-Pensionszusagen: Steuer... / 2 Das "problematische" BMF-Schreiben v. 13.12.2012

Mit der Übernahme der Rechtsprechung des BFH durch das BMF-Schreiben v. 13.12.2012 [1] wurden die durch die divergierenden Rechtsauffassungen des BFH und der Finanzverwaltung auftretenden Probleme bestenfalls rudimentär gelöst. Erfreulich ist, dass die Verwaltung die gefestigte Rechtsprechung des BFH übernommen hat. Insoweit ist zumindest in der Frage der Einordnung der Nur-P...mehr

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Pensionszusage an Gesellsch... / Zusammenfassung

Überblick Bei Versorgungszusagen zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft (GGF) ist zunächst zu untersuchen, ob und in welchem Umfang in der Handels- und Steuerbilanz eine Rückstellung gebildet werden kann. In der Handelsbilanz sind hierbei die Grundsätze des § 253 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 HGB und in der Steuerbilanz die Vorschrift des §...mehr

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Pensionszusage an Gesellsch... / 1 Probezeit im Grenzbereich der betrieblichen bzw. gesellschaftsrechtlichen Veranlassung

Die mit einer Versorgungszusage zugunsten des GGF aufgrund der Rückstellungsbildung einhergehende Gewinnminderung ist nur dann steuerlich zu berücksichtigen, wenn diese betrieblich und nicht gesellschaftsrechtlich veranlasst ist. Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung der Zusage ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem GGF oder einer diesem nahe...mehr

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Pensionszusage an Gesellsch... / 4 Behandlung von "Altzusagen" in der Praxis

Im Hinblick auf die verschärfte Sicht der Finanzverwaltung muss man bei der Erteilung einer Pensionszusage sehr genau auf die Einhaltung von Probezeiten achten. Wichtiger ist jedoch, wie man mit bereits vor Ablauf der Probezeit erteilten "Altzusagen" umgehen sollte, bei denen auch die Finanzverwaltung die Zuführungen zur Rückstellung als vGA erfasst. Das BMF verweist in seine...mehr

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Pensionszusage: Vorsichtsma... / Zusammenfassung

Überblick In vielen deutschen GmbHs genießen gerade die (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) im Hinblick auf ihre privilegierte Stellung eine besonders üppig ausgestaltete betriebliche Altersversorgung. Diese zugesagten Versorgungen lösen im Einzelfall ganz immense finanzielle Belastungen aus. Um diesen zu begegnen, wird in aller Regel eine Rückdeckungsversi...mehr

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Nur-Pensionszusagen: Steuer... / 3 Fazit

Das Thema der Nur-Pensionszusage wird durch das BMF-Schreiben vom 13.12.2012 [1] nur insoweit befriedet, als jetzt klar ist, dass die Finanzverwaltung nun auch bei dieser Fallgestaltung eine sog. Überversorgung annimmt und insoweit die Bildung der Pensionsrückstellung nicht zulässt. Sicher ist m. E. auch, dass bei der Auszahlung der Versorgungsleistungen die "vGA-Grundsätze" z...mehr

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Nur-Pensionszusagen: Steuer... / 1 Die Rechtsentwicklung und der damit verbundene Erkenntnisgewinn

Der BFH [1] betrachtet das Problem der Nur-Pensionszusage an den GGF vorrangig unter dem Blickwinkel der sog. Überversorgung. Er begründete insoweit, dass nach § 6a Abs. 1 EStG für eine Pensionsverpflichtung eine steuerwirksame Rückstellung nur gebildet werden darf, wenn die in § 6a EStG genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei darf die Rückstellung höchstens mit dem Tei...mehr

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Pensionszusage: Vorsichtsma... / 1 GmbH in der Krise

Gerät die GmbH in eine Krise, ist, gerade im Hinblick auf die Versorgungszusage, guter Rat teuer. Das gilt aber auch dann, wenn sich der GGF von seinen Gesellschaftsanteilen, z. B. durch Verkauf, trennen möchte. Wer wird dann schon den Anteil mit einer solch risikobehafteten Schuld und dann auch noch zu einem hohen Kaufpreis übernehmen wollen? In solchen Fällen kann es sich ...mehr

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Pensionszusage an Gesellsch... / 3 Nichteinhalten der Probezeit und spätere Auszahlung der Versorgung

Von besonderem Interesse ist die Frage, welche Konsequenzen sich bei Eintritt des Versorgungsfalls im Hinblick auf die Übernahme der gefestigten BFH-Rechtsprechung durch die Finanzverwaltung ergeben. Zur zutreffenden Behandlung der Versorgungsleistungen ist danach zu unterscheiden, ob die Zuführung zur Pensionsrückstellung auf der Ebene der Kapitalgesellschaft als vGA oder n...mehr

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Pensionszusage: Vorsichtsma... / 2 Überblick über die Folgen des Verzichts

Verzichtet der GGF aus gesellschaftsrechtlichen Gründen auf seine werthaltige Pensionszusage, führt dies nach der Rechtsprechung des BFH[1] auf der Ebene des Gesellschafters steuerrechtlich zum Zufluss von Arbeitslohn und zu einer verdeckten Einlage in gleicher Höhe. Gleichzeitig fallen beim Gesellschafter nachträgliche Anschaffungskosten auf seine Beteiligung an. Auf der Eb...mehr

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Pensionszusage: Vorsichtsma... / 4 Die Verwaltungsregelung des BMF

In seinem Schreiben geht das BMF[1] auch davon aus, dass der Teilverzicht [2] auf den future service grundsätzlich zu einer verdeckten Einlage und zum Zufluss von Arbeitslohn auf der Ebene des GGF führen kann. Das ist immer dann der Fall, wenn der Barwert der bis zum Verzichtszeitpunkt bereits erdienten Versorgungsleistungen des GGF den Barwert der nach dem Teilverzicht noch v...mehr

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Steuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen: Nachweis durch Posteinlieferungsscheine

Leitsatz Ausfuhrlieferungen sind steuerfrei, wenn die Ausfuhr in das Drittland unbestreitbar feststeht und keine konkreten Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung bestehen. In der Praxis sind die von den Postdienstleistern üblicherweise ausgestellten Einlieferungsbelege als Ausfuhrbelege nicht ausreichend, da sich aus ihnen die Versendung in das Drittland nicht eindeutig ...mehr

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Beitrittsaufforderung an BMF: Nachträgliche Anschaffungskosten nach zivilrechtlicher Neuordnung des Kapitalersatzrechts durch das MoMiG

Leitsatz Das BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob und unter welchen Voraussetzungen nach Inkrafttreten des MoMiG Aufwendungen des Gesellschafters aus einer zugunsten der Gesellschaft geleisteten Finanzierungshilfe als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen der Ermittlung eines Veräußerungs- oder Auflösungsverlusts nach ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.1 Steuerpflichtiger

Rz. 7 Die Definition des Begriffs des Stpfl. ergibt sich aus § 33 AO, der auch im Rahmen des § 378 AO anwendbar ist.[1] Steuerpflichtige sind danach insb. der Steuerschuldner (insb. nach Maßgabe der Einzelsteuergesetze), der Haftungsschuldner[2], der Steuereinbehaltungs- und -abführungsverpflichtete[3], der zur Abgabe einer Steuererklärung Verpflichtete[4], der gesetzliche Vertre...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.2 In Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen handelnde Personen

Rz. 10 Der Begriff der "Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen" soll einen möglichst breiten Anwendungsbereich eröffnen, sodass er weit auszulegen ist.[1] Folglich handelt jeder in Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Stpfl., der – ohne selbst Stpfl. zu sein – dem Stpfl. bei der Erledigung seiner steuerlichen Angelegenheiten Hilfe leistet[2] oder dessen Han...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 4.3 Leichtfertigkeit des steuerlichen Beraters

Rz. 25 Im Hinblick auf das Verhalten des steuerlichen Beraters ist zunächst zu berücksichtigen, dass nach der strafgerichtlichen Rechtsprechung nur der Berater, der gegenüber der Finanzbehörde eigene Erklärungen abgibt oder dem das unrichtige Angabenmachen anderer zuzurechnen ist, den Tatbestand des § 378 AO verwirklichen kann.[1] Im Rahmen eines bestehenden Mandatsverhältni...mehr

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zerb 1/2017, "Begünstigungs... / c) Höchstgrenze für den Begünstigungstransfer

Alle Vorschriften zum Begünstigungstransfer enthalten eine Höchstgrenze für den Erwerb begünstigungsfähigen Vermögens beim Enderwerber (vgl. § 13 a Abs. 5 S. 3 (vormals § 13 b Abs. 3), § 13 d (vormals c) Abs. 2; § 13 Abs. 1 Nr. 4 b und c, jeweils S. 4 ErbStG). Es ist für die Anwendung der Höchstgrenze unerheblich, ob sich das Ungleichgewicht mehr oder weniger zufällig ergibt...mehr

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zerb 1/2017, "Begünstigungs... / a) Weitergabe"erfolg"

Die Finanzverwaltung geht zunächst, auch zur Verwaltungsvereinfachung, davon aus, dass sämtliche Regelungen zum Begünstigungstransfer allein aufgrund des bloßen Vorhanden-seins einer solchen Regelung anwendbar sind.[30] Dabei handelt es sich jedoch nur um eine Regelung zur Verwaltungsvereinfachung, um eine zweite Korrekturbesteuerung möglichst zu vermeiden,[31] wie auch von ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / a) Allgemeine Grundsätze

Rz. 13 [Autor/Stand] Ein Grundstück ist nur dann ein unbebautes Grundstück, wenn sich auf ihm keine benutzbaren, d.h. keine bezugsfertigen Gebäude befinden. Nach § 72 Abs. 1 Satz 3 BewG sind "Gebäude als bezugsfertig anzusehen, wenn den künftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet werden kann, sie zu benutzen; die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht ent...mehr

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zerb 1/2017, "Begünstigungs... / b) Frist

Sämtliche Regelungen zum Begünstigungstransfer enthalten keine Höchstfrist für ihre Anwendung.[35] Die Finanzverwaltung wollte zumeist differenzieren zwischen der freien Erbauseinandersetzung als einzigem vom Begünstigungstransfer erfassten Vorgang, der nicht auf einer erblasserischen Vorgabe beruht, und den sonstigen für die Erben verbindlichen Weitergabeverpflichtungen auf...mehr

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zerb 1/2017, "Begünstigungs... / a) Korrespondenzprinzip

Der Begünstigungstransfer soll weder das Begünstigungsvolumen insgesamt erhöhen noch umgekehrt vermindern. Daraus ergibt sich eine Korrespondenz der Behandlung beim abgebenden Erben und dem Endempfänger regelmäßig in all den Fällen, in denen beim Transfer keine zusätzlichen Wertverschiebungen stattfinden, sondern gleichwertiges Vermögen ausschließlich aus dem Nachlass des Er...mehr

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zerb 1/2017, "Begünstigungs... / c) Verzögerung

Die Finanzverwaltung möchte jetzt bei § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) und c) ErbStG die Erbauseinandersetzung jenseits der 6-Monats-Frist nur bei begründeten Verzögerungen anerkennen.[39] Dies entspricht einer vergleichbaren Regelung aus der Einkommensteuer zur Anerkennung der sofortigen Zurechnung von Einkünften an den Vermächtnisnehmer ab dem Erbfall.[40] Auch dabei soll eine...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / a) Ermittlung des gemeinen Werts durch unmittelbaren Vergleich mit Kaufpreisen

Rz. 94 [Autor/Stand] Tatsächliche Kaufpreise sind die beste Grundlage zur Ermittlung des gemeinen Werts. Die unmittelbare Übertragung von Kaufpreisen unbebauter Grundstücke zur Wertermittlung anderer unbebauter Grundstücke setzt voraus, dass einmal eine ausreichende Zahl von Verkaufsfällen vorliegt, deren Verkaufspreise eindeutig als im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande...mehr

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zerb 1/2017, "Begünstigungs... / 6

Auf einen Blick Die Regelungen zum Begünstigungstransfer haben ihre Berechtigung insbesondere bei der tatbestandlich im ErbStG nicht erfassten Erbauseinandersetzung. Sie sind an verschiedenen Stellen im ErbStG untergebracht, könnten künftig aber auch für sämtliche sachlichen Befreiungen durch Wertabschläge auf unentgeltlich erworbene Vermögensgegenstände an einer Stelle zusa...mehr

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OLG Hamm, Unterhaltsleitlin... / 1.1 Unterhaltsrechtliches Einkommen

1. Geldeinnahmen 1.1 Auszugehen ist von einem durchschnittlichen Jahresbruttoeinkommen einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie sonstigen Zuwendungen, auch Sachbezügen und Gewinnbeteiligungen. 1.2 Höhere einmalige Zuwendungen (z.B. Jubiläumszulagen) können auf einen längeren Zeitraum verteilt werden. Abfindungen sind regelmäßig auf einen angemessenen Zeitraum zur Aufrech...mehr

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zerb 1/2017, "Begünstigungs... / c) Konkurrenz zu Nachsteuerregelungen

Sofern Nachsteuerregelungen bestehen, stehen diese zum Begünstigungstransfer in einem Konkurrenzverhältnis. Das zeigt sich am deutlichsten an den §§ 13 a, b ErbStG. Löst der Erbe Nachsteuer nach § 13 a Abs. 6 (früher 5) ErbStG, also eine Veräußerungsnachsteuer aus, können die Begünstigungen nicht mehr nach § 13 a Abs. 5 (früher 3) ErbStG auf einen Erwerber übergehen. Es best...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / c) Aus der Rechtsprechung

Rz. 115 [Autor/Stand] Bei der Bewertung einer Baustelle wird der gemeine Wert nach den Wertverhältnissen vom Hauptfeststellungszeitpunkt angesetzt, somit ein Verkauf im Hauptfeststellungszeitpunkt unterstellt. Die Baustelle ist nicht deshalb weniger wert, weil der Eigentümer sie nicht sofort zum üblichen Preis veräußern oder durch Bebauung nutzbar machen kann oder will. Ein ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Bewertungsgrundlagen: Kaufpreissammlung, durchschnittliche Werte (= Durchschnittswerte, Richtwerte)

Rz. 87 [Autor/Stand] Die Bewertung des Grund und Bodens ist eine der schwierigsten Aufgaben einer Grundstücksbewertung. Deshalb haben die Finanzverwaltungen der Länder diesem Problem von jeher ihre besondere Aufmerksamkeit gewidmet. So wurden u.a. im Jahre 1956/57 zur Vorbereitung einer Neubewertung des Grundbesitzes umfangreiche Bodenwert-Richtlinien als übereinstimmende Lä...mehr

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Einkommensteuerliche Anerkennung einer inkongruenten Gewinnausschüttung

Zusammenfassung Wird eine inkongruente Gewinnausschüttung durch alle Gesellschafter einstimmig beschlossen, dann setzt deren steuerliche Anerkennung nicht zwingend voraus, dass der Gesellschaftsvertrag einen von der gesetzlichen Grundregel der Kongruenz abweichenden Gewinnverteilungsschlüssel oder eine Öffnungsklausel vorsieht. Hintergrund Der Kläger war gemeinsam mit seinen b...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Anpassung des UStAE zum Jahresende 2016

Überblick Mittlerweile ist es gute Übung, dass die Finanzverwaltung den UStAE zum Jahreswechsel überarbeitet und Anpassungen vornimmt. Neben redaktionellen Anpassungen wird hauptsächlich die schon vorher veröffentlichte Rechtsprechung des BFH mit aufgenommen. In einigen Fällen werden Klarstellungen oder Präzisierungen vorgenommen. Obwohl materiell-rechtliche Änderungen damit...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Ergänzungsbilanz: Abschreibung von Mehrwerten für bewegliche Wirtschaftsgüter

Kommentar Das BMF stellt mit Schreiben vom 19.12.2016 dar, wie Mehrwerte für bewegliche Wirtschaftsgüter in der Ergänzungsbilanz eines Mitunternehmers abgebildet bzw. abgeschrieben werden müssen. Mit Schreiben vom 19.12.2016 hat sich das BMF zur Abschreibung von Mehrwerten für bewegliche Wirtschaftsgüter in der Ergänzungsbilanz eines Mitunternehmers geäußert. Anlass ist das z...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Besteuerung juristischer Personen des öffentlichen Rechts (zu § 2b UStG)

Überblick Für Umsätze, die nach dem 31.12.2016 ausgeführt werden, bestimmt sich die Unternehmereigenschaft juristischer Personen des öffentlichen Rechts nach § 2b UStG. Allerdings ist ihnen noch eine Übergangsfrist von längstens 4 Jahren eingeräumt worden. Im Mittelpunkt der Neuregelung steht die Frage, ob die Nichtbesteuerung einer Leistung zu einer größeren Wettbewerbsverz...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 41... / 1.1 Zur Systematik der Bestimmung

Rz. 1 Die Vorschrift enthält die Verpflichtung des Arbeitgebers zum Abschluss des Lohnkontos und zur Erstellung der LSt-Bescheinigung. Die LSt-Bescheinigung enthält die Angaben, die für die richtige Durchführung der Besteuerung bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit essenziell sind und die daher das wesentliche Glied zwischen dem LSt-Abzug durch den Arbeitgeber u...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 41... / 5 Zuständigkeit und datenschutzrechtliche Regelungen (Abs. 4 und 5)

Rz. 38a § 41b Abs. 4 EStG regelt die Zuständigkeit der Finanzbehörden für Zwecke der Anwendung der ebenfalls mit G. v. 18.7.2016[1] neu eingeführten § 72a Abs. 4 AO und § 93c Abs. 4 AO. § 72a Abs. 4 AO enthält hierbei einen allgemeinen Haftungstatbestand für die Fälle unrichtiger oder unvollständiger Datenübermittlung und die pflichtwidrige Unterlassung der Datenübermittlung...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 41... / 3.2 Eintragungen im Lohnkonto (§ 41 Abs. 1 S. 3 EStG)

Rz. 6 Der Arbeitgeber hat nach § 41 Abs. 1 S. 3 EStG im Lohnkonto folgende Eintragungen vorzunehmen: Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohns einschließlich der steuerfreien Bezüge (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV). Bar- und Sachlohn sind getrennt aufzuzeichnen. Auch bei einer Nettozahlung gilt das Bruttoprinzip; einbehaltene Steuerabzugsbeträge (LSt, KiSt, SolZ); im Fall der Nettolohnza...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Tätigkeit eines Sport-Dachverbands (zu § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG)

Kommentar Wichtig Das BMF-Schreiben ändert Abschn. 12.9 Abs. 4 Nr. 1 UStAE . Nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG unterliegen Leistungen der Körperschaften, die u. a. unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen, dem ermäßigten Steuersatz. Dies gilt bei Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden allerdings nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der...mehr

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zerb 12/2016, Verhältnismäß... / IV. Offensichtlich unzutreffende Ergebnisse

Die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens ist nach § 199 Abs. 1 BewG möglich, sofern es nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt. Eine Legaldefinition für diesen Rechtsbegriff gibt es nicht, obwohl sich Gesetzgeber und Finanzverwaltung diesbezüglich geäußert haben, entzieht sich das Tatbestandsmerkmal einer klaren Abgrenzung. Die Finanzverwaltung ...mehr

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Ermäßigter Steuersatz bei Sammlermünzen 2017 (zu § 12 Abs. 2 Nr. 12 UStG)

Kommentar Sammlermünzen können dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 12 UStG unterliegen, wenn diese Münzen aus dem Drittlandsgebiet eingeführt werden. Für die Frage, ob es sich um Sammlermünzen i. S. d. Nr. 54 der Anlage 2 zum UStG handelt, wird zur Abgrenzung das Verhältnis des Metallwerts zum Verkehrswert der Münze zugrunde gelegt. Danach kann der leistende Unter...mehr

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zerb 12/2016, "Verschonungs... / 9

Auf einen Blick Ob der Gesetzgeber mit der nun vorliegenden Neuregelung tatsächlich die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vom Dezember 2014 erfolgreich umgesetzt hat, ist sicherlich fraglich. Eine abschließende Antwort hierzu wird es erst in einigen Jahren geben. Denn dass ausgerechnet das ErbStG 2016, anders als seine Vorgänger, nicht dem BVerfG vorgelegt werden könnte...mehr

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zerb 12/2016, Die Erbschaft... / b) Nachfolgeberechtigte

§ 13 a Abs. 9 Nr. 2 ErbStG beschränkt den Kreis der Nachfolgeberechtigten auf Mitgesellschafter, Angehörige iSd § 15 AO oder Familienstiftungen iSv § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Die Beschränkung auf Familienstiftungen führt zu dem unsinnigen Ergebnis, dass gemeinnützige Stiftungen[39] nicht als Empfänger bzw. Nachfolger vorgesehen werden dürfen. Zwar sind diese Stiftungen selbst ...mehr

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zerb 12/2016, "Verschonungs... / VII. Inkrafttreten/Anwendungszeitraum

Gemäß § 37 Abs. 12 S. 1 ErbStG ist das neue Recht insgesamt – unabhängig vom Zeitpunkt seiner Verkündung bzw. Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt – auf alle Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 30.6.2016 entsteht. Zusätzlich stellen § 37 Abs. 12 S. 2 und 3 ErbStG klar, dass § 13 a Abs. 1 S. 3 und 4 ErbStG und § 13 c Abs. 2 S. 3 bis 5 ErbStG (Berücksichtigung frü...mehr

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zerb 12/2016, Verhältnismäß... / 1. Basiszinssatz

Als Basiszinssatz wird die Rendite einer risikolosen Anlage auf dem Kapitalmarkt verstanden, welche durch die Deutsche Bundesbank ermittelt wird.[16] Für das Jahr 2016 wurde ein Basiszins von 1,1 Prozent festgelegt.[17] Folglich ergäbe sich ein Kapitalisierungsfaktor von 17,85. Mit Augenmerk auf die Herabsetzung des Kapitalisierungsfaktors auf 13,75 wird ein Basiszinssatz vo...mehr