Fachbeiträge & Kommentare zu Gebäude

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.5 Besonders wichtige Prüfungssachverhalte in der Prüfung des Abschlusses

Rz. 47 Bei Abschlussprüfungen von Unternehmen von öffentlichem Interesse, sog. Public Interest Entities (PIE), ist der Abschlussprüfer verpflichtet, eine Beschreibung der bedeutsamsten beurteilten Risiken wesentlicher falscher Darstellungen, die auch als besonders wichtige Prüfungssachverhalte (international: KAM = Key Audit Matters) bezeichnet werden, im Bestätigungsvermerk...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1.7 Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung

Rz. 125 Für die Umrechnung von auf ausländische Währung lautenden Abschlüssen in den Konzernabschluss ist die (modifizierte) Stichtagskursmethode vorgeschrieben (§ 308a Rz 1 ff.); aus der Währungsumrechnung von ausländischen TU entstehende Währungsumrechnungsdifferenzen sind ergebnisneutral zu verrechnen. Klarstellend sind Währungsumrechnungsdifferenzen in diesem separaten P...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.4 Feststellungen und Erläuterungen zur Rechnungslegung (Abs. 2)

Rz. 94 Abs. 2 Satz 1 verpflichtet den Abschlussprüfer festzustellen, ob die Buchführung und die weiteren geprüften Unterlagen, der Jahresabschluss sowie der Lagebericht den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Vorschriften des Gesellschaftsvertrags bzw. der Satzung entsprechen. Da es sich um die Feststellung der Ordnungsmäßigkeit handelt, kann auf die Darstellung vo...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.5.3 Chronisch defizitäre Unternehmen

Rz. 88 Die Passivierungspflicht für zu versteuernde temporäre Differenzen besteht unabhängig davon, ob das Aktivierungswahlrecht für einen Aktivüberhang ausgeübt wird, die Steuerlatenzen saldiert (Gesamtdifferenzenbetrachtung) oder unsaldiert ausgewiesen werden (Rz 44). Daher sind auch in Verlustjahren passive Steuerlatenzen anzusetzen, wenn zukünftig zu versteuernde temporä...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.1.4 Nebenpflichten und Nebenleistungen

Rz. 32 Nebenpflichten und Nebenleistungen im Zusammenhang mit der eigentlichen Außenverpflichtung sind ebenfalls passivierungspflichtig. Der Bilanzierende hat alle Aufwendungen zurückzustellen, die zur Erfüllung einer Außenverpflichtung erforderlich sind. Maßgeblich ist die Sichtweise des Schuldners (Verpflichteten), nicht die des Gläubigers. Damit sind auch interne Aufwendu...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1.4.6 Sonstige Ausleihungen (Abs. 2 A. III. 6.)

Rz. 62 Alle Forderungen an nicht verbundenen Unt und an Unt, mit denen kein Beteiligungsverhältnis besteht, wie auch Ausleihungen an sonstige Schuldner sind innerhalb dieses Sammelpostens auszuweisen, sofern eine Zuordnung zum AV gegeben ist. Zu den sonstigen Ausleihungen zählen Vorauszahlungen bzw. Kautionen für längerfristige Miet- und Pachtverträge, Kredite an Organmitgli...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.3.2 Mutterunternehmen als formwechselnder Rechtsträger

Rz. 22 Die Einschränkung des Rechtsfolgeneintritts bereits bei einmaliger Erfüllung der Voraussetzungen in Fällen eines Formwechsels ist grds. auf einen Wechsel der Rechtsform auf der Ebene des MU beschränkt. Die Rechtsform des/der TU spielt im Kontext der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und folglich im Zuge der Anwendung des § 293 HGB keine Rolle (§ 290 Rz ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2.1 Einlagen zu Kapitalerhöhungen

Rz. 127 Bei Einlagen zu Kapitalerhöhungen handelt es sich um Einzahlungen von Gesellschaftern, die im Hinblick auf eine anstehende Kapitalerhöhung geleistet werden. Die Erfassung von Einlagen zur Kapitalerhöhung als EK ist gem. § 189 AktG und § 54 Abs. 3 GmbHG erst möglich, wenn im HR die Durchführung der Kapitalerhöhung eingetragen wurde. Bis zum HR-Eintrag begründen diese ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.3 Sonderposten

Rz. 133 Als Sonderposten werden zwischen Eigen- und Fremdkapital Posten ausgewiesen, die sowohl Eigen- als auch Fremdkapitalcharakter besitzen. Relevant ist ein Sonderposten, wenn z. B. bestimmte Investitionszuschüsse passivisch berücksichtigt werden. Darüber hinaus sind weitere Sonderposten zu nennen, z. B. Sonderposten für Zuschüsse zum AV[1] und Sonderposten für unentgelt...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1 Gegenstand

Rz. 49 Der i. R. e. Konzernabschlussprüfung durch den Konzernabschlussprüfer zu beurteilende Gegenstand setzt sich aus den Bestandteilen des Konzernabschlusses zusammen. Bei einem HGB-Konzernabschluss umfasst dies somit gem. § 297 Abs. 1 HGB: Konzernbilanz, Konzern-GuV, Konzernanhang, Kapitalflussrechnung, Eigenkapitalspiegel sowie fakultativ eine Segmentberichterstattung (§ 297 R...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.2.3 Fertige Erzeugnisse und Waren (Abs. 2 B. I. 3.)

Rz. 72 Als fertiges Erzeugnis gilt ein VG erst, wenn es versandfertig und somit sofort veräußerbar ist. Ein separater Ausweis für fertige Leistungen ist nicht vorgesehen. Leistungen, die fertig erstellt und abgenommen wurden, aber noch nicht zu einer Einzahlung geführt haben, sind als Forderungen auszuweisen. Erfolgte allerdings noch keine Abnahme durch den Kunden, gelten si...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.9 Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen

Rz. 57 Dieser Abschnitt kommt zur Anwendung, wenn es sonstige Prüfungsgegenstände (Rz 27) gibt, die über den Abschluss und Lagebericht hinausgehen und die aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine Einbeziehung in den Bestätigungsvermerk erfordern. Zu Anwendungsfällen vgl. Rz 27. Weitere, regelmäßige Anwendungsfälle sind Abschlussprüfungen von PIE, bei denen dieser Abschnitt au...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.3.4 Formwechselbezogene Voraussetzungen

Rz. 30 Grundlage für einen Formwechsel i. S. d. UmwG und damit in Konsequenz auch für die Einschränkung des Rechtsfolgeneintritts i. S. d. § 267 Abs. 4 Satz 3 HGB bildet die Erstellung eines Formwechselberichts oder die Einholung von Erklärungen über den Verzicht auf dessen Erstellung durch das Vertretungsorgan des formwechselnden Rechtsträgers, der nach § 199 UmwG der Anmel...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2.3 Einlagen stiller Gesellschafter

Rz. 130 Für den Ausweis von Einlagen stiller Gesellschafter gibt es keine expliziten Regelungen. Da die Regelungen der §§ 230ff. HGB zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten und Typen von stillen Gesellschaften und dementsprechend unterschiedliche Ausweisvorschläge enthalten, wird es für zulässig erachtet, die Einlagen stiller Gesellschafter anhand der gleichen Kriterien wie bei ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7.6 Prüfungen nach PublG

Rz. 194 Die Regelung von § 322 HGB gilt gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 PublG für nach dem PublG zur Rechnungslegung verpflichtete Unternehmen sinngemäß. Sinngemäß bedeutet, dass die für gesetzliche Abschlussprüfung entwickelten Grundsätze (Rz 24 ff.) nur insoweit anzuwenden sind, als die nach PublG rechnungslegungspflichtigen Unternehmen entsprechende Rechnungslegungspflichten haben...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7.9 Prüfungen nach internationalen Prüfungsgrundsätzen

Rz. 204 Nachdem die Neufassung der IDW PS 400er-Reihe die maßgeblichen Regelungen der ISA enthält, bestehen materiell bei der Formulierung des Bestätigungsvermerks keine bzw. nur sehr geringe Unterschiede zwischen den ISA und den deutschen PS.[1] Rz. 205 Gleichwohl bestehen in der Prüfungsdurchführung noch kleinere Unterschiede. Aufgrund separater Beauftragung sind auch Prüfu...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.3 Rückstellungen für Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden (Abs. 1 Satz 2 Nr. 2)

Rz. 191 Unter die Vorschrift fallen nur Rückstellungen für Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden.[1] Die Regelung von § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HGB ist eigentlich überflüssig, da faktische Verpflichtungen ohnehin als Verbindlichkeitsrückstellung nach Abs. 1 Satz 1 in der Handelsbilanz ausgewiesen werden. Die in der Praxis oftmals zu beobachtende...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Überschrift

Rz. 24 § 322 HGB enthält keine Anforderung an eine Überschrift für den Bestätigungsvermerk bzw. Versagungsvermerk. Damit ein Bestätigungsvermerk von anderen, abgeschwächteren Formen von Prüfungsurteilen (z. B. Bescheinigung) eindeutig unterschieden werden kann, hat sich in der Praxis die Verwendung einer Überschrift bewährt. Rz. 25 Angelehnt an die Bezeichnung der gesetzliche...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2 Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung

Rz. 119 § 274 Abs. 2 Satz 3 HGB sieht die Erfassung erfolgswirksamer Veränderungen der bilanzierten Steuerlatenzen und der GuV-Position "Steuern vom Einkommen und vom Ertrag" vor. Wie beim tatsächlichen Steueraufwand kann dies im Einzelfall dazu führen, dass aus dem Aufwandsposten ein Ertragsposten wird. Praxis-Beispiel Die GuV des Unt weist ein Ergebnis vor Steuern i. H. v. ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.2 Mittelbare Verpflichtungen

Rz. 63 Mittelbare Pensionsverpflichtungen sind solche, bei denen die Erfüllung der Verpflichtungen nicht durch das TrägerUnt, sondern von einem anderen Rechtsträger vorgenommen wird. Die Verpflichtung des TrägerUnt besteht in der nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG gebotenen Einstandspflicht für die zugesagten Leistungen. Derartige mittelbare Verpflichtungen betreffen folgende Du...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.3 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände (Abs. 2 B. II.)

Rz. 76 In diesem Posten wird das Ergebnis der Vertriebsaktivitäten von Unt dargestellt. Eine Forderung entsteht mit der Erbringung der Lieferungs- bzw. Leistungsverpflichtung, der darauf folgenden Fakturierung und des Ausstehens der Zahlung durch den Abnehmer. Gem. § 266 Abs. 2 B. II. HGB werden Forderungen in die folgenden Unterposten aufgespaltet: Forderungen aus L&L Forderu...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.2 Grundlage für die Prüfungsurteile

Rz. 136 Bei Konzernabschlussprüfungen, bei denen es verschiedene relevante Berufspflichten gibt (z. B. zur Unabhängigkeit), erstreckt sich die Bezugnahme im Bestätigungsvermerk i. d. R. auf die relevanten Berufspflichten, die für das Konzernprüfungsteam maßgeblich sind.[1] Der entsprechende Abschnitt im Bestätigungsvermerk kann wie folgt formuliert werden: Grundlage für die ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2 Rückstellungen für Abraumbeseitigung (Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 2. Alt.)

Rz. 186 Es handelt sich um Innenverpflichtungen des Bilanzierenden (Rz 9). Soweit aber gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen bestehen, kann es sich auch um Verbindlichkeitsrückstellungen handeln. Rz. 187 Abraumrückstände entstehen, wenn das über den Bodenschätzen befindliche Deckgebirge nicht in dem Ausmaß entfernt worden ist, wie es der ungehinderte Zugang zu den Bod...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.4.3 Sonstige Rückstellungen (Abs. 3 B. 3.)

Rz. 140 Sonstige Rückstellungen sind ein Sammelposten für alle Rückstellungen, die nicht den beiden vorherigen Posten zugewiesen werden. Mittelgroße und große Gesellschaften müssen in diesem Posten enthaltene wesentliche Beträge im Anhang erläutern (§ 285 Nr. 12 HGB). Diese Pflicht entfällt gem. § 288 Abs. 1 HGB für kleine Gesellschaften. Eine Untergliederung der in § 249 HG...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3.2 Ungeprüfte Jahresabschlüsse von Tochterunternehmen

Rz. 74 Soweit Jahresabschlüsse von TU nicht geprüft sind, hat der Konzernabschlussprüfer diese gem. § 317 Abs. 3 Satz 1 HGB "in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 zu prüfen". Diese Prüfung entspricht hinsichtlich Umfang und Gegenstand einer Vollprüfung, allerdings ohne Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk. Durch die nicht erfolgte Bezugnahme auf § 317 Abs. 4 und § 31...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.4.2.4 Sachverhaltsgestaltende Maßnahmen

Rz. 128 Sachverhaltsgestaltende Maßnahmen können die Momentaufnahme des Jahresabschlusses über die Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte hinaus zielorientiert beeinflussen.[1] Hierunter sind Maßnahmen zu verstehen, die sich auf Ansatz oder Bewertung von VG und Schulden auswirken, sofern sie von der üblichen Gestaltung abweichen, die nach Einschätzung des Abschlussprüfers de...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.4.1 Passivierungswahlrecht für Altzusagen (Art. 28 EGHGB)

Art. 28 EGHGB (1) 1 Für eine laufende Pension oder eine Anwartschaft auf eine Pension auf Grund einer unmittelbaren Zusage braucht eine Rückstellung nach § 249 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs nicht gebildet zu werden, wenn der Pensionsberechtigte seinen Rechtsanspruch vor dem 1. Januar 1987 erworben hat oder sich ein vor diesem Zeitpunkt erworbener Rechtsanspruch nach dem...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.3.2 Forderungen gegen verbundene Unternehmen (Abs. 2 B. II. 2.)

Rz. 80 Forderungen gegen verbundene Unt (§ 271 Rz 32 ff.) sind – wie Ausleihungen – aus Transparenzgründen gesondert auszuweisen, um die finanziellen Verflechtungen mit verbundenen Unt offenzulegen. Auszuweisen sind Forderungen gegen alle MU und deren TU (z. B. auch Schwesterunternehmen). Dieser Posten umfasst alle Forderungen einschl. Forderungen aus L&L sowie Forderungen a...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.4 Wertpapiere (Abs. 2 B. III.)

Rz. 89 Wertpapiere verbriefen Eigentums-, Anteils-, Forderungs- oder Bezugsrechte in Form einer Urkunde. Allerdings gilt die "Verbriefung" nicht als alleiniges Zuordnungskriterium, weil neben verbrieften auch unverbriefte Anteile unter diesem Posten ausgewiesen werden.[1] Als Wertpapiere des UV sind nur diejenigen Wertpapiere anzusetzen, die nicht im AV erfasst sind oder wie...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Überblick

Rz. 1 Von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und -lageberichts gibt es eine Reihe von Ausnahmen. Die Befreiung von der Aufstellungspflicht in Abhängigkeit von der Unternehmensgröße sowie die Definition der hierfür einschlägigen Größenklassen ergeben sich aus § 293 HGB. Die Regelung setzt Art. 23 der RL 2013/34/EU (Bilanzrichtlinie) um, nach dem kleine Gruppe...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.4.2 Sonstige Wertpapiere (Abs. 2 A. III. 2.)

Rz. 93 Als sonstige Wertpapiere werden alle verbrieften Wertpapiere ausgewiesen, die der kurzfristigen Geldanlage von flüssigen Mitteln dienen und keine Anteile an verbundenen Unt darstellen. Hierzu zählen z. B. Aktien, Pfandbriefe, Industrieobligationen oder öffentliche Anleihen. Wertpapiere werden immer dann unter diesem Posten ausgewiesen, wenn ein speziellerer Posten nic...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 6 § 274 HGB ist für mittelgroße und große KapG/KapCoGes i. S. v. § 267 Abs. 1 HGB anzuwenden. Kleine KapG/KapCoGes sind nach § 274a Nr. 4 HGB von der Anwendung des § 274 HGB befreit. Sie sind aber nicht daran gehindert, § 274 HGB auf freiwilliger Basis anzuwenden, wobei die Ansatzstetigkeit von § 246 Abs. 3 HGB zu beachten ist. Rz. 7 Machen kleine KapG/KapCoGes von der gr...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.5.7 Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht (Abs. 3 C. 7.)

Rz. 162 Bei der Verbundbeziehung ist es unerheblich, ob der Gläubiger beim Schuldner oder der Schuldner beim Gläubiger beteiligt ist. Unter diesem Posten sind sämtliche Verbindlichkeiten gegenüber Unt, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, auszuweisen. Der Ausweis unter diesem Posten hat Vorrang vor dem Ausweis in etwaigen anderen Posten. Es bedarf eines Mitzugehörig...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Vorgaben für die Bilanzgliederung (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 7 Die Bilanzgliederung des § 266 HGB folgt keinem bestimmten Prinzip; vielmehr beruht diese auf mehreren, einander überschneidenden Sachgesichtspunkten. Auf der Aktivseite orientiert sich das handelsrechtliche Gliederungsprinzip primär an der Liquidierbarkeit, d. h. Monetarisierung der Posten im Leistungsprozess. Die Gliederung der Passivposten ist an der Fälligkeit der ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.4.2 Pensionszusagen an Nichtarbeitnehmer

Rz. 96 Pensionszusagen von Unt an Personen, die keine Arbeitnehmer der Ges. sind, sind ebenfalls rückstellungspflichtig. Denkbar sind solche Fälle bei Zusagen an arbeitnehmerähnliche Personen (z. B. Handelsvertreter, Hausgewerbetreibende, externe Berater).[1] Rz. 97 Erbringen die Nichtarbeitnehmer laufende Tätigkeiten für das Unt, die sich auf die Höhe der Pension auswirken, ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5 Prüfungsbericht bei Konzernabschlussprüfungen

Rz. 165 Für Konzernabschlussprüfungen gelten die in Rz 25–Rz 161 dargestellten Grundsätze analog, da § 321 HGB auch auf Konzernabschlussprüfungen i. S. v. § 316 Abs. 2 HGB anzuwenden ist. Im Folgenden wird lediglich auf konzernspezifische Besonderheiten eingegangen. Die Konzernabschlussprüfung stellt einen eigenständigen Prüfungsauftrag dar. Daher ist grds. ein separater Prü...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.5.1 Kassenbestand

Rz. 95 Im Kassenbestand werden in- und ausländisches Bargeld und z. B. Briefmarken ausgewiesen. Zum Kassenbestand gehören alle Euro-Noten- und Euro-Münz-Bestände. Hinzu kommen die Sortenbestände und ausländische Münzen, die zum Kurs des Abschlussstichtags umzurechnen sind. Zum Kassenbestand zählen auch alle Wertzeichen/-marken, wie Brief-, Steuer-, Gerichtskosten- oder ähnli...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.4 Aktive latente Steuern (Abs. 2 D.)

Rz. 100 Die Bilanzierung latenter Steuern ist konzeptionell mit dem Prinzip der periodengerechten Erfolgsermittlung zu begründen. Latente Steuern spiegeln die steuerlichen Effekte aus Bilanzierungsunterschieden zwischen Steuer- und HB wider. Anzuwenden ist das Bilanzkonzept (sog. bilanzorientierte Methode), bei dem neben permanenten auch quasi-permanente Differenzen (Tempora...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt

Rz. 1 § 321 HGB ist eine für alle nach HGB prüfungspflichtigen Ges. (große und mittelgroße KapG, KapCoGes) zu beachtende Vorschrift. Eigentlich "Betroffener" der Regelung ist aber nicht der Bilanzierende, sondern dessen Abschlussprüfer. Die Vorschrift regelt die Mindestinhalte für den Prüfungsbericht, die der Gesetzgeber dem gesetzlichen Abschlussprüfer auferlegt hat. Rz. 2 D...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.6 Rechnungsabgrenzungsposten (Abs. 3 D.)

Rz. 165 In diesem Posten sind Einzahlungen auszuweisen, die zwar vor dem Bilanzstichtag zugegangen, die Erträge aber wirtschaftlich dem nachfolgenden Gj zuzuordnen sind. Beispiele sind im Voraus erhaltene Zinsen, Mieten, Pachten usw. Ebenso können hier Unterschiedsbeträge, die sich insb. bei Hypothekenbanken und Versicherungsunternehmen aus der Differenz zwischen einem höhere...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3 Wertpapiere des Umlaufvermögens

Rz. 69 Es kommen sämtliche Wertpapiere in Betracht, die auch grds. AV sein können. Die Entscheidung, ob es sich um AV oder UV handelt, bestimmt sich ausschl. nach dem am Abschlussstichtag mit dem Wertpapier verfolgten Zweck (Rz 19). Rz. 70 Kurzfristig gehaltene Anteile an Personenhandelsgesellschaften, GmbH-Anteile sowie Genossenschaftsanteile sind nicht hier, sondern unter d...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.5.3 Schecks

Rz. 98 Unter den Posten "Schecks" werden alle Arten von Bar- und Verrechnungsschecks zusammengefasst, soweit das Unt auf eigene Rechnung über sie verfügen kann und die am Bilanzstichtag noch nicht eingereicht worden sind. Auch vordatierte Schecks gehören zu diesem Posten, da sie nach Art. 28 Abs. 2 SchG am Tag der Vorlage fällig werden. Schecks, die an den Aussteller oder Ei...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.6 Weitere Posten auf der Aktivseite

Rz. 103 Die im Folgenden genannten Sonderposten werden an anderer Stelle erläutert: Ausleihungen und Forderungen gegenüber GmbH-Gesellschaftern (Rz 87), eingeforderte Nachschüsse von GmbH-Gesellschaftern (Rz 87), Einzahlungsverpflichtungen persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA (Rz 86), Ausleihungen und Forderungen gegenüber persönlich haftenden Gesellschaftern einer KGa...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3.6.1 Grundlagen

Rz. 159 Zur Abgrenzung der Verbindlichkeitsrückstellung aus Erfüllungsrückstand von den Drohverlustrückstellungen bei Dauerschuldverhältnissen vgl. Rz 132. Als Dauerschuldverhältnisse werden solche Vertragsverhältnisse bezeichnet, bei denen die Leistung über einen längeren Zeitraum erbracht und realisiert wird (zeitraumbezogene Leistungserbringung). Beispiele hierfür sind: Mi...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4 Wahrheit

Rz. 33 Der Grundsatz der Wahrheit des Prüfungsberichts erfordert, dass der Inhalt des Prüfungsberichts den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen muss. Der Abschlussprüfer hat im Prüfungsbericht darzustellen, wenn er sich im Zuge einer eigenverantwortlichen Verwertung auf die Ergebnisse anderer Abschlussprüfer (z. B. durchgeführte Abschlussprüfungen von Tochtergesellschafte...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.8 Weitere Posten der Passivseite

Rz. 168 Als weitere Posten kommen auf der Passivseite die Folgenden in Betracht: Kapitalanteile persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA gem. § 286 Abs. 2 Satz 1 AktG, Rücklage für eingeforderte Nachschüsse gem. § 42 Abs. 2 Satz 3 GmbHG, Wertaufholungsrücklage gem. §§ 58 Abs. 2a AktG, 29 Abs. 4 GmbHG, Sonderrücklage gem. § 218 Satz 2 AktG, Ergebnisrücklagen gem. § 337 Abs. ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1.2.3 Geschäfts- oder Firmenwert (Abs. 2 A. I. 3.)

Rz. 32 Der GoF stellt ein Wertekonglomerat dar, das zahlreiche wirtschaftliche Wertkomponenten enthält (z. B. Know-how der Mitarbeiter, Kundenstamm, Wettbewerbsvorteile oder Managementqualität). Während der originäre GoF im Laufe der Unternehmenstätigkeit durch unternehmensinterne Maßnahmen zum Aufbau der zuvor genannten Wertkomponenten entsteht, ergibt sich der derivative G...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Rechnungsabgrenzungsposten

Rz. 78 Nicht in § 247 HGB erwähnt sind die RAP, die sowohl auf der Aktiv- als auch auf der Passivseite auftreten können. § 246 Abs. 1 HGB stellt klar, dass auch die RAP in die Bilanz aufzunehmen sind (§ 246 Rz 7). Zu Einzelheiten zu RAP siehe § 250 Rz 5 ff.mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.1 Begriff

Rz. 121 Schwebende Geschäfte stellen zweiseitig verpflichtende Verträge dar, die auf Leistungsaustausch i. S. v. § 320 BGB gerichtet sind und aus Sicht jedes Vertragspartners einen Anspruch und eine Gegenleistung begründen.[1] Rz. 122 Demnach stellen mangels Gegenleistung keine schwebenden Verträge dar: gesetzliche Haftung, Schenkung, Verlustübernahmeverpflichtung aufgrund eines...mehr