Fachbeiträge & Kommentare zu Gerichtskosten

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zfs 01/2021, Vergütungsfest... / Sachverhalt

Dem Kl. wurde sein Kfz während einer Urlaubsreise gestohlen. Der Kl. nahm deshalb die spätere Bekl., seine Kaskoversicherung, in Anspruch. Diese lehnte mit Schreiben v. 13.11.2015 eine außergerichtliche Regulierung ab, da sie den Nachweis eines Diebstahls nicht als geführt angesehen hat. Hieraufhin beauftragte der Kl. die Anwaltskanzlei K. mit der Wahrnehmung seiner Interess...mehr

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§ 1 Die Tätigkeit im Verkeh... / 4. Rechtsschutzversicherung

Rz. 294 Die Gebühr für eine gerichtliche Einigung wird im Rahmen eines bestehenden Verkehrsrechtsschutzes grundsätzlich vom Rechtsschutzversicherer übernommen. Hier ist allerdings eine Einschränkung durch die ARB zu beachten, die in der Praxis nicht unerhebliche Auswirkungen hat: Nach § 5 Abs. 3b ARB 2010 trägt der Versicherer die Kosten einer einverständlichen Einigung nur ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Anlage N (Einkünfte aus nic... / 3 Werbungskosten (Seiten 2–4)

Rz. 138 [Werbungskosten] Werbungskosten sind beruflich verursachte Ausgaben, die steuerlich den Bruttoarbeitslohn und damit die Steuer mindern. Im Vordruck sind lediglich die häufigsten Kostenarten aufgeführt (vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 46–48), es handelt sich also nicht um eine vollständige Aufzählung. Werbungskosten sind auch dann möglich, wenn Sie noch nicht oder nic...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Vorfälligkeitsentschädigung als Nachlassverbindlichkeit

Leitsatz 1. Wird nach Eintritt des Erbfalls ein Darlehen des Erblassers vorzeitig abgelöst, so ist die Vorfälligkeitsentschädigung mit ihrem Zinsanteil nicht gesondert als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig. Die Zinsen sind Teil der als Kapitalschuld zu bewertenden und als Erblasserschuld abziehbaren Darlehensverbindlichkeit. 2. Soweit die Vorfälligkeitsentschädigung neben i...mehr

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AGS 12/2020, Anwalts- und G... / 4. Gerichtskosten in Rechtsbehelfsverfahren

4.1 Gebühren Gegen den Beschluss über die Anordnung des Zwangsmittels findet die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO statt (§ 35 Abs. 5 FamFG). Für das Beschwerdeverfahren entsteht eine Gerichtsgebühr nach Nr. 1912 FamGKG-KostVerz. bzw. Nr. 19116 GNotKG-KostVerz. Es handelt sich um Festgebühren, die 60,00 EUR beträgt. Daneben werden Zustellungskosten von der ersten Zuste...mehr

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AGS 12/2020, Anwalts- und G... / 3. Einziehung von Gerichtskosten und Zwangsgeld

Für den Einzug von Zwangsgeld und Gerichtskosten ist die Einforderungs- und Beitreibungsanordnung (EBAO) anzuwenden. Danach erfolgen Einforderung und Beitreibung durch das Gericht, das die Zwangsmaßnahme angeordnet hat, als Vollstreckungsbehörde (§ 1 Abs. 4, § 2 Nr. 2 EBAO). Die Vollstreckungsbehörde hat die Einforderung von Zwangsgeld und Gerichtskosten anzuordnen, sobald di...mehr

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AGS 12/2020, Anwalts- und G... / III. Gerichtskosten

1. Anzuwendende Regelungen Die Anordnung von Zwangsmaßnahmen nach § 35 FamFG löst Gerichtskosten aus. Für die Frage, welches Gerichtskostengesetz Anwendung findet, muss danach unterschieden werden, in welchem gerichtlichen Verfahren die Anordnung erfolgt war. Handelt es sich um eine Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit, so findet das FamGKG Anwendung (§ 1 Abs. 1 S. 1...mehr

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AGS 12/2020, Anwalts- und Gerichtskosten für die Zwangsmittelverfahren nach § 35 FamFG

1 In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann das Gericht gem. § 35 FamFG Zwangsmittel anordnen, wenn der Verpflichtete aufgrund einer gerichtlichen Anordnung zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung angehalten ist. Diese Verfahren stellen stets eigenständige Angelegenheiten dar und lösen daher eigenständige Anwalts- und Gerichtskosten aus. Diese sollen nachfolg...mehr

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AGS 12/2020, Anwalts- und G... / 2. Erstinstanzliche Verfahren

2.1 Entstehung der Gebühren In dem erstinstanzlichen Verfahren entsteht eine Festgebühr, die stets 20,00 EUR beträgt (Nr. 1502 FamGKG-KostVerz., Nr. 17006 GNotKG-KostVerz.). Durch das KostRÄG 2021 werden die Gebührenbeträge auf 22,00 EUR angehoben. Neben der Gebühr sind Zustellungskosten von der ersten Zustellung an in Ansatz zu bringen (Nr. 2002 FamGKG-KostVerz., Nr. 31002 G...mehr

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AGS 12/2020, Anwalts- und G... / 2.2 Mehrfache Anordnung von Zwangsmaßnahmen

Da jede Anordnung einer Zwangsmaßnahme die Gebühr gesondert auslöst, entsteht die Gebühr selbst dann mehrfach, wenn das Gericht gegen dieselbe Person aufgrund derselben Verpflichtung mehrfach Zwangsmittel anordnet. Das gilt auch dann, wenn in einem Beschluss Zwangshaft und sogleich ersatzweise Zwangshaft angeordnet wird.[19]mehr

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AGS 12/2020, Anwalts- und G... / 2.4 Aufhebung der Anordnung

Wird der Beschluss über die Anordnung des Zwangsmittels später aufgehoben, z.B. aufgrund eines Rechtsmittels, so entfallen die Gerichtsgebühren rückwirkend, weil eine Anordnung nicht (mehr) vorliegt. Zudem dürfte dann die zugrundeliegende Entscheidungshaftung entfallen sein. Davon zu unterscheiden ist aber, dass das Gericht lediglich von der weiteren Beitreibung des Zwangsgel...mehr

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AGS 12/2020, Anwalts- und G... / 1

In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann das Gericht gem. § 35 FamFG Zwangsmittel anordnen, wenn der Verpflichtete aufgrund einer gerichtlichen Anordnung zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung angehalten ist. Diese Verfahren stellen stets eigenständige Angelegenheiten dar und lösen daher eigenständige Anwalts- und Gerichtskosten aus. Diese sollen nachfolgend...mehr

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AGS 12/2020, Anwalts- und G... / 2.3 Personenmehrheit

Werden Zwangsmaßnahmen gegen mehrere Personen angeordnet, so entsteht die Gebühr für jede Person gesondert, da mehrere Anordnungen vorliegen.[20] Das gilt auch dann, wenn die Maßnahmen in einem einheitlichen Beschluss angeordnet werden.mehr

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AGS 12/2020, Anwalts- und G... / 4.1 Gebühren

Gegen den Beschluss über die Anordnung des Zwangsmittels findet die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO statt (§ 35 Abs. 5 FamFG). Für das Beschwerdeverfahren entsteht eine Gerichtsgebühr nach Nr. 1912 FamGKG-KostVerz. bzw. Nr. 19116 GNotKG-KostVerz. Es handelt sich um Festgebühren, die 60,00 EUR beträgt. Daneben werden Zustellungskosten von der ersten Zustellung an erh...mehr

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AGS 12/2020, Anwalts- und G... / 1. Anzuwendende Regelungen

Die Anordnung von Zwangsmaßnahmen nach § 35 FamFG löst Gerichtskosten aus. Für die Frage, welches Gerichtskostengesetz Anwendung findet, muss danach unterschieden werden, in welchem gerichtlichen Verfahren die Anordnung erfolgt war. Handelt es sich um eine Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit, so findet das FamGKG Anwendung (§ 1 Abs. 1 S. 1 FamGKG). Handelt es sich ...mehr

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AGS 12/2020, Anwalts- und G... / 2.5 Kostenschuldner

Das Gericht hat mit der Anordnung die Kosten des Anordnungsverfahrens dem Verpflichteten aufzuerlegen (§ 35 Abs. 3 S. 2 FamFG). Der Verpflichtete haftet dann als Entscheidungsschuldner (§ 24 Nr. 1 FamGKG, § 27 Nr. 1 GNotKG) für die Gerichtskosten des Zwangsmittelverfahrens. Weitere Kostenschuldner sind nicht vorhanden. Auch ein Antragsschuldner (§ 21 Abs. 1 FamGKG, § 22 Abs. ...mehr

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AGS 12/2020, Anwalts- und G... / 4.2 Kostenhaftung

Für die Gebühren haftet derjenige, dem das Beschwerdegericht die Kosten auferlegt (§ 24 Nr. 1 FamGKG, § 27 Nr. 1 GNotKG). Daneben haftet der Beschwerdeführer als Antragsschuldner (§ 21 Abs. 1 FamGKG; § 22 Abs. 1 GNotKG). Im Geltungsbereich des GNotKG ist jedoch § 25 Abs. 1 GNotKG zu beachten. Danach erlischt die Antragshaftung des Beschwerdeführers, wenn das Rechtsmittel ganz...mehr

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AGS 12/2020, Anwalts- und G... / 2.1 Entstehung der Gebühren

In dem erstinstanzlichen Verfahren entsteht eine Festgebühr, die stets 20,00 EUR beträgt (Nr. 1502 FamGKG-KostVerz., Nr. 17006 GNotKG-KostVerz.). Durch das KostRÄG 2021 werden die Gebührenbeträge auf 22,00 EUR angehoben. Neben der Gebühr sind Zustellungskosten von der ersten Zustellung an in Ansatz zu bringen (Nr. 2002 FamGKG-KostVerz., Nr. 31002 GNotKG-KostVerz.). Die Gebühr...mehr

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AGS 12/2020, Anwalts- und G... / 5. Vollstreckung des Zwangsmittels

5.1 Zuordnung zum Anordnungsverfahren Die nach § 35 FamFG festgesetzten Zwangsmittel werden von Amts wegen vollstreckt.[10] Zu beachten ist für die Vollstreckung die Einforderungs- und Beitreibungsanordnung (EBAO). Vollstreckungsbehörde ist danach nicht die Gerichtskasse, sondern das Gericht, welches das Zwangsmittel verhängt hat (§ 2 Nr. 2 EBAO), sodass die Zwangsgelder auch...mehr

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AGS 12/2020, Anwalts- und G... / 6. Rechtsbehelfsverfahren

6.1 Besondere Angelegenheit Gegen den Beschluss, mit dem die Zwangsmaßnahme angeordnet wird, findet die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO statt (§ 35 Abs. 5 FamFG). Bei dem Beschwerdeverfahren handelt es sich stets um eine eigenständige Angelegenheit (§ 17 Nr. 1 RVG). In dem Verfahren können eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV sowie eine 0,5-Terminsgebühr nach Nr...mehr

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AGS 12/2020, Anwalts- und G... / I. Verfahrensrechtliches

1. Voraussetzungen und Anwendungsbereich Wird in einer Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Endentscheidung die Verpflichtung zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung ausgesprochen, kann zur Durchsetzung dieser Verpflichtung gegen den Verpflichteten ein Zwangsgeld festgesetzt werden (§ 35 Abs. 1 S. 1 FamFG). Voraussetzung für die Festsetzung ist daher st...mehr

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AGS 12/2020, Anwalts- und G... / 4. Kostenentscheidung

In dem Beschluss, mit dem die Zwangsmittel festgesetzt werden, ist zugleich eine Kostenentscheidung zu treffen. Gem. § 35 Abs. 3 S. 2 FamFG sind die Kosten dem Verpflichteten aufzuerlegen.mehr

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AGS 12/2020, Anwalts- und G... / 5. Rechtsbehelfe

Gegen den Beschluss, durch welchen Zwangsmittel festgesetzt werden, findet die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO statt (§ 35 Abs. 5 FamFG). Ebenso findet die sofortige Beschwerde statt bei Ablehnung der Aufhebung eines Zwangsmittelbeschlusses nach Erreichung oder Erledigung des damit verfolgten Zwecks statt.[5]mehr

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AGS 12/2020, Anwalts- und G... / II. Anwaltsvergütung

1. Entstehung der Gebühren In dem Verfahren nach § 35 FamFG entsteht eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV, weil es sich um eine Vollstreckungsangelegenheit handelt. Die Gebühr entsteht bereits mit Entgegennahme der Information (Vorbem. 3 Abs. 2 VV). Wird der Anwalt, egal, ob er bereits im Hauptverfahren mandatiert wurde, mit der Durchführung des Zwangsmittelverfahrens b...mehr

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AGS 12/2020, Anwalts- und G... / 4. Mehrere Verpflichtete

Richtet sich das Zwangsvollstreckungsverfahren gegen mehrere Schuldner, liegen jeweils verschiedene Angelegenheiten vor, da keine Streitgenossenschaft i.S.d §§ 59 ff. ZPO besteht.[8] Das gilt auch dann, wenn die Vollstreckung aufgrund eines Titels und eines Auftrags betrieben wird.[9] Auch wenn sich ein Zwangsgeldverfahren nach § 35 FamFG gegen mehrere Schuldner richtet, stel...mehr

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AGS 12/2020, Anwalts- und G... / 2. Verhältnis zum Hauptsacheverfahren

Im Verhältnis zu dem Verfahren, in dem die gerichtliche Entscheidung, mit der die Verpflichtung zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung ausgesprochen wurde, handelt es sich wegen § 18 Abs. 1 Nr. 21 RVG um eine besondere Angelegenheit. Für das Zwangsmittelverfahren entsteht deshalb stets eine gesonderte Vergütung, sodass die dort verdienten Gebühren nach Nrn. 3309, 3310...mehr

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AGS 12/2020, Anwalts- und G... / 2. Androhung des Zwangsmittels

Eine vorherige Androhung des Zwangsmittels sieht das Gesetz nicht (mehr) vor. § 35 Abs. 2 FamFG bestimmt jedoch, dass der Verpflichtete, in der gerichtlichen Entscheidung, mit welcher die Verpflichtung zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung ausgesprochen wurde, auf die Folgen seiner Zuwiderhandlung hinzuweisen ist. Ist der Hinweis auf die möglichen Zwangsmittel unterb...mehr

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AGS 12/2020, Anwalts- und G... / 3. Zwangsmittel

Nach § 35 Abs. 1 S. 1 FamFG kann Zwangsgeld festgesetzt werden. Eine Zwangshaft dann, wenn das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann oder die Anordnung eines Zwangsgeldes keinen Erfolg verspricht (§ 35 Abs. 1 S. 2, 3 FamFG). Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25.000,00 EUR nicht übersteigen (§ 35 Abs. 3 S. 1 FamFG). Für den Vollzug der Zwangshaft gelten § 802g Ab...mehr

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AGS 12/2020, Anwalts- und G... / 1. Voraussetzungen und Anwendungsbereich

Wird in einer Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Endentscheidung die Verpflichtung zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung ausgesprochen, kann zur Durchsetzung dieser Verpflichtung gegen den Verpflichteten ein Zwangsgeld festgesetzt werden (§ 35 Abs. 1 S. 1 FamFG). Voraussetzung für die Festsetzung ist daher stets eine gerichtliche Anordnung über die...mehr

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AGS 12/2020, Anwalts- und G... / 6.2 Mehrere Beschwerden

Obwohl im erstinstanzlichen Zwangsmittelverfahren wegen § 18 Abs. 1 Nr. 21 RVG auch dann nur eine Angelegenheit vorliegt, wenn mehrere Zwangsmittel erlassen werden, liegen gleichwohl verschiedene Angelegenheiten vor, wenn gegen solche verschiedenen Zwangsmittelbeschlüsse jeweils eigenständig sofortige Beschwerde eingelegt wird. Beispiel Das FamG ordnet ein Zwangsgeld von 1.00...mehr

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AGS 12/2020, Anwalts- und G... / 1. Entstehung der Gebühren

In dem Verfahren nach § 35 FamFG entsteht eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV, weil es sich um eine Vollstreckungsangelegenheit handelt. Die Gebühr entsteht bereits mit Entgegennahme der Information (Vorbem. 3 Abs. 2 VV). Wird der Anwalt, egal, ob er bereits im Hauptverfahren mandatiert wurde, mit der Durchführung des Zwangsmittelverfahrens beauftragt, so fällt hierfü...mehr

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AGS 12/2020, Anwalts- und G... / 5.2 Rechtsbehelfe gegen Vollstreckungsmaßnahmen

Eine besondere Vergütung kann aber dann anfallen, wenn Vollstreckungsmaßnahmen durch den Verpflichteten angegriffen werden. Das gilt etwa dann, wenn gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Erinnerung (§ 766 ZPO) bzw. sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) eingelegt wird. Für diese Verfahren entsteht eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV bzw. eine 0,5-Terminsgebühr na...mehr

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AGS 12/2020, Anwalts- und G... / 6.1 Besondere Angelegenheit

Gegen den Beschluss, mit dem die Zwangsmaßnahme angeordnet wird, findet die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO statt (§ 35 Abs. 5 FamFG). Bei dem Beschwerdeverfahren handelt es sich stets um eine eigenständige Angelegenheit (§ 17 Nr. 1 RVG). In dem Verfahren können eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV sowie eine 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3513 VV entstehen. Letzte...mehr

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AGS 12/2020, Anwalts- und G... / 5.1 Zuordnung zum Anordnungsverfahren

Die nach § 35 FamFG festgesetzten Zwangsmittel werden von Amts wegen vollstreckt.[10] Zu beachten ist für die Vollstreckung die Einforderungs- und Beitreibungsanordnung (EBAO). Vollstreckungsbehörde ist danach nicht die Gerichtskasse, sondern das Gericht, welches das Zwangsmittel verhängt hat (§ 2 Nr. 2 EBAO), sodass die Zwangsgelder auch nicht zum Soll gestellt werden könne...mehr

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AGS 12/2020, Anwalts- und G... / 3. Mehrere Zwangsmittel

Werden gegen den Verpflichteten mehrere Zwangsmittel festgesetzt, so liegt dennoch nur eine gebührenrechtliche Angelegenheit vor. Das Verfahren ist erst dann beendet, wenn der Verpflichtete seiner angeordneten Verpflichtung nachgekommen ist.[6] Gebühren fallen deshalb nicht gesondert an. Dies entspricht der Rechtslage zu den Zwangsmittelverfahren nach § 18 Abs. 1 Nr. 13 RVG, ...mehr

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AGS 12/2020, Anwalts- und G... / 7. Gegenstandswert

In den Verfahren nach § 35 FamFG entstehen weder im erstinstanzlichen noch in den Rechtsmittelverfahren wertabhängige Gerichtsgebühren. Da Festgebühren zur Anwendung kommen, sind auch für die Anwaltsgebühren die Wertvorschriften des gerichtlichen Verfahrens anzuwenden (§ 23 Abs. 1 S. 2 RVG).[16] Das gilt jedoch nur, wenn es sich um ein vom FamGKG erfassten Verfahren handelt....mehr

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AGS 12/2020, Akteneinsichts... / 2 Anmerkung

Berechtigt ist berechtigt Der Entscheidung des LG München lag ein alltäglicher Sachverhalt zu Grunde. Im Rahmen eines rechtsschutzversicherten Mandates übersandte ein Anwalt 2016 eine Gerichtskostenvorschussrechnung an den Rechtsschutzversicherer. Dieser zahlte die geforderten Gerichtskosten an den Anwalt und bat um Weiterleitung an die Gerichtskasse. Mehr als vier Jahre späte...mehr

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ZErb 12/2020, Absetzbarkeit... / b) Höhe der Kosten

Die Höhe der Gerichtskosten bemisst sich nach dem Streitwert, der die wirtschaftliche Bedeutung, die das Verfahren für den Kläger hat, umschreibt, § 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Als Streitwert wird der Betrag zugrunde gelegt, um den die Erbschaftssteuer sinken würde. Das Gerichtkostengesetz schreibt für Verfahren vor dem Finanzgericht einen Mindeststreitwert von 1.500 EUR vor, §...mehr

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AGS 12/2020, Keine Wertfest... / 2 Aus den Gründen

Eine Streitwertfestsetzung hat nach § 63 GKG für das Beschwerdeverfahren nicht zu erfolgen, da sich die Gerichtskosten nicht nach dem Streitwert richten. Vielmehr fällt gem. Nr. 2121 GKG-KostVerz. vorliegend gar keine Gerichtsgebühr an.mehr

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ZErb 12/2020, Absetzbarkeit... / a) Allgemeines

Verfahren vor dem Finanzgericht sind im Unterschied zum Rechtsbehelfsverfahren beim Finanzamt kostenpflichtig. Die Kosten eines finanzgerichtlichen Verfahrens setzen sich aus den Gerichtskosten und den zum zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens (Einspruchsverfahren beim ...mehr

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AGS 12/2020, Unzulässigkeit... / 2 Aus den Gründen

Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG zulässig. Ob die Voraussetzungen der Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG vorliegen, ist im Rahmen der Begründetheit der Beschwerde zu prüfen. Die Beschwerde ist statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt (§ 33 Abs. 3 S. 1 RVG). Die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 33 Abs. 3 S. 3 RVG) ist eingehalten. B...mehr

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ZErb 12/2020, Festsetzung d... / 2 Gründe

II. Die weitere Beschwerde ist aufgrund der Zulassung nach § 81 Abs. 4 S. 1 GNotKG zulässig. Sie ist auch in der Sache begründet und führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen. Die Erinnerung der Beteiligten zu 1) gegen den der Kostenberechnung vom 11.12.2019 zugrunde liegenden Kostenansatz vom 10.12.2019 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung des Landgerichts, na...mehr

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AGS 12/2020, Terminsgebühr ... / 1 Sachverhalt

Die Parteien streiten um die Entstehung und Erstattung einer Terminsgebühr im Rahmen der Kostenfestsetzung. Die Klägerin nahm den Beklagten vor dem LG im Wege der negativen Feststellungsklage bezüglich eines vermeintlichen Wettbewerbsverstoßes sowie auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch. Das LG wies die Klage auf Kosten der Klägerin ab. Auf die ...mehr

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AGS 12/2020, Unzulässige Er... / 2 Aus den Gründen

1. a) Die Verfahrenswertbeschwerde wurde zwar rechtzeitig angebracht (§§ 59 Abs. 1 S. 3, 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG), aber sie erweist sich als unzulässig, da die Antragsgegnerin durch den von ihr angegriffenen Beschluss nicht beschwert ist: Denn von ihr wird nicht eine Herabsetzung des Verfahrenswertes, sondern dessen – freilich nicht näher bezifferte – Heraufsetzung begehrt. Du...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Gerichtskosten

Stand: EL 124 – ET: 11/2020 > Geldstrafen Rz 15, > Prozesskosten, > Rechtsbehelfskosten.mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Rechtsbehelfskosten

Rz. 1 Stand: EL 124 – ET: 11/2020 Grundsätze: Im Einspruchsverfahren (> Rechtsbehelfe Rz 1 ff) werden Gebühren nicht erhoben. Die Beteiligten tragen ihre Kosten jeweils selbst. Das gilt auch bei notwendiger Zuziehung eines Bevollmächtigten (BFH 180, 529 = BStBl 1996 II, 501) und bei Erfolg des Rechtsbehelfs (EFG 2009, 1581). Rz. 2 Stand: EL 124 – ET: 11/2020 Bei einer Klage vor...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / C. Kosten eines Strafverfahrens

Rz. 15 Stand: EL 124 – ET: 11/2020 Kosten des Strafverfahrens, vor allem Kosten der Strafverteidigung, können WK sein, wenn der strafrechtliche Vorwurf durch das berufliche Verhalten veranlasst ist. Das ist nicht der Fall, wenn die Straftat mit dem Beruf nur insoweit im Zusammenhang steht, als dadurch die Gelegenheit verschafft wurde, oder wenn der ArbN seinen ArbG vorsätzlic...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / A. Geldstrafen und Geldbußen als Werbungskosten

Rz. 1 Stand: EL 124 – ET: 11/2020 Die Einheit der Rechtsordnung verbietet es seit jeher, Geldstrafen (> Rz 3) durch eine sich aus dem Abzug von der BMG ergebende Steuerermäßigung zu mindern (BFH 140, 50 = BStBl 1984 II, 160; vgl § 12 Nr 4 EStG). Darüber hinaus ist nicht nur der BA/WK-Abzug von Geldstrafen, sondern auch von Geldbußen, Ordnungsgeldern und Verwarnungsgeldern (> ...mehr

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§ 5 Die Vertretung des Kläg... / 3. Prozesskostenrisiko

Rz. 363 Von besonderem Interesse dürfte – soweit keine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen worden ist – das Kostenrisiko eines Prozesses sein. Für den Kostenanfall der ersten Instanz sind neben den oben dargestellten Gerichtskosten und Gebühren des eigenen Rechtsanwalts für den Fall des Unterliegens auch die Gebühren des gegnerischen Anwalts einzukalkulieren. Rz. 364 Unter...mehr

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§ 5 Die Vertretung des Kläg... / 2. Anzahl der zu entrichtenden Gerichtsgebühren

Rz. 356 Je nachdem, um welche Verfahrensart es sich handelt, ist eine unterschiedliche Anzahl dieser Gerichtskosten einzuzahlen. Aus der folgenden Übersicht ergeben sich die wichtigsten Gebührentatbestände aus der Anlage 1 zum GKG (mit den Tatbeständen zur etwaigen Herabsetzung): Rz. 357mehr