Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschafter

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anhang / 5.4.3 Die Passivseite der Bilanz betreffende Angaben und Erläuterungen

Gewinn- oder Verlustvortrag Das Eigenkapital wird als erster Posten der Passivseite ausgewiesen. Es unterteilt sich in die Posten Gezeichnetes Kapital Kapitalrücklage Gewinnrücklagen Gewinnvortrag oder Verlustvortrag Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag. Der Posten V "Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag" ist das Jahresergebnis. Er ist der Unterschied zwischen den Aufwendungen ...mehr

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Schenkungsteuererklärung ab... / 5.7.7.2 Erwerb bei Ausscheiden eines Gesellschafters (Zeile 48)

Liegt ein Erwerb beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft vor, ist dies in der Zeile 48 anzugeben. Einzureichen sind der Gesellschaftsvertrag und eine Berechnung als Anlage. Zivilrechtliche Änderungen Aus zivilrechtlicher Sicht sind die Änderungen des MoPeG[1] zu beachten. Hierbei regelt § 712 BGB, wie sich das Ausscheiden ein...mehr

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Schenkungsteuererklärung ab... / 1 Vorbemerkung

Als Schenkung unter Lebenden gilt zunächst jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert worden ist. Dabei unterscheidet sich der steuerliche Schenkungsbegriff vom zivilrechtlichen darin, dass eine Einigung zwischen Schenker und Beschenktem über die Unentgeltlichkeit nicht erforderlich ist.[1] Dabei ist ein auf di...mehr

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Schenkungsteuererklärung ab... / 5.7.8.3 Guthaben bei Kreditinstituten, Kapitalforderungen (Zeilen 58 bis 71)

In den Zeilen 58 bis 71 sind Bankguthaben, Bausparguthaben, Hypothekenforderungen, Grundschuldforderungen, Forderungen aus Darlehen oder Einlagen als stiller Gesellschafter zu erfassen. Dabei sind Kapitalforderungen grundsätzlich mit dem Nennwert zu bewerten. Handelt es sich um Kapitalforderungen, die auf eine ausländische Währung lauten, sind diese nach dem Umrechnungskurs i...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 1.1 Erbschaftsteuerpflichtige Tatbestände

Zu einer Erbschaftsteuerpflicht führen die folgenden Tatbestände: der Erwerb von Todes wegen. Hierunter fallen: Erwerb durch Erbanfall; Erwerb durch Vermächtnis und Erwerb aufgrund geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs. Der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall. Diese erfordert trotz der Zuordnung zu den Erwerben von Todes wegen die Tatbestandsmerkmale einer freigebigen Zuwe...mehr

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Schenkungsteuererklärung (a... / 2.2.3 Begünstigungsfähige Anteile an Kapitalgesellschaften (Zeilen 8 bis 9)

Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind begünstigt, wenn die Kapitalgesellschaft zur Zeit der Entstehung der Steuer ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland oder in einem EU-/EWR-Staat hat und der Schenker zu diesem Zeitpunkt unmittelbar zu mehr als 25 % am Nennkapital der Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Praxis-Beispiel Beteiligung beim Schenker Vater V ist zu 30 %...mehr

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Schenkungsteuererklärung ab... / Zusammenfassung

Überblick Die Abgabe einer Schenkungsteuererklärung ist bei Schenkungen unter Lebenden erforderlich, d. h. wenn ein steuerpflichtiger Tatbestand erfüllt wurde. Das Finanzamt kann von jedem an einer Schenkung oder an einer Zweckzuwendung Beteiligten die Abgabe der Schenkungsteuererklärung innerhalb einer vom Finanzamt zu bestimmenden Frist (mindestens 1 Monat) verlangen. Dies ...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / Zusammenfassung

Überblick Die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung ist grundsätzlich erforderlich zur Besteuerung eines Vermögensübergangs, der sich von Todes wegen vollzieht. Der nachfolgende Beitrag dient als Anleitung zum Ausfüllen der Erbschaftsteuererklärung nach der Rechtslage ab dem 1.7.2016. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Rechtsgrundlage für die Erhebung der Erbschaftsteuer ...mehr

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Schenkungsteuererklärung (a... / Zusammenfassung

Überblick Nach § 13b Abs. 2 begünstigtes Vermögen wird beim Erwerb durch Schenkung durch den 85 bzw. 100 %igen Verschonungsabschlag, dem gleitenden Abzugsbetrag von maximal 150.000 EUR und den Entlastungsbetrag für Personen der Steuerklassen II und III auch schenkungsteuerlich begünstigt. Darüber hinaus gibt es noch bei Großerwerben ein Abschmelzmodell und eine Verschonungsb...mehr

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Schenkungsteuererklärung ab... / 5.7.8.1 Nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften (Zeilen 49 bis 52)

Gehören zum Erwerb nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften (im Inland oder in EU-/EWR-Staaten), sind die Anzahl der Beteiligungen und der selbst errechnete Gesamtwert in den Zeilen 49 und 50 anzugeben. Gleichzeitig ist die Anlage "Angaben zu Bedarfswerten" auszufüllen und beizufügen. Auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht erteilt ist, kann ein Erbschaftsteuerb...mehr

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Schenkungsteuererklärung ab... / 5.3.3 Angaben zum Zuwendenden/Erwerber (Zeilen 4 bis 13)

In den Zeilen 4 bis 8 sind Angaben zum Zuwendenden (Schenker) zu machen: Name, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Wohnsitzfinanzamt und die entsprechende Steuernummer bzw. Identifikationsnummer. Entsprechende Angaben sind in den Zeilen 9 bis 13 zum Erwerber (Beschenkten) zu machen. Handelt es sich um eine Zuwendung oder einen Erwerb durch eine rechtsfähige Personengesellschaft, gelten...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.13.15 Vermögenswerte Dritter (Zeilen 80 bis 83)

Werden Vermögenswerte von Dritten außerhalb des Nachlasses unmittelbar erworben, sind diese in den Zeilen 80 bis 83 zu erfassen (Verträge zugunsten Dritter). Hierunter fallen z. B. Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen, die der Erblasser abgeschlossen hatte, ferner auch Ansprüche auf wiederkehrende Bezüge, die ein Dritter aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertr...mehr

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Schenkungsteuererklärung ab... / 5.7.7 Anteile an Personengesellschaften (Zeilen 44 bis 48)

Ist Gegenstand einer Schenkung eine Beteiligung an einer Personengesellschaft (z. B. OHG, GbR oder KG), in deren Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, dass der neue Gesellschafter bei Auflösung der Gesellschaft oder im Fall eines vorherigen Ausscheidens nur den Buchwert seines Kapitalanteils erhält, werden diese Bestimmungen bei der Feststellung der Bereicherung nicht berücksic...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.13.7 Sonstige Forderungen (Zeilen 63 und 64)

In die Zeilen 63 und 64 sind die sonstigen Forderungen (z. B. Sachleistungsansprüche) zu erfassen. Sachleistungsansprüche sind, soweit sie im Rahmen gegenseitiger Verträge begründet werden, nicht mit dem Steuerwert, sondern mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Das gilt auch für auf Grundstücke gerichtete vertragliche Sachleistungsansprüche und -verpflichtungen. Einzelheiten zur...mehr

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Unentgeltliche Wertabgaben ... / 5 Entnahme wird nicht besteuert, wenn aus Ankauf kein Vorsteuerabzug möglich war

Haben der vom Unternehmer entnommene bzw. unentgeltlich dem Personal oder anderen Personen zugewendete Gegenstand oder seine Bestandteile bei ihrer Anschaffung nicht zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt, ist die Wertabgabe nicht zu besteuern. Insofern sind 3 Fälle zu unterscheiden: Der entnehmende Unternehmer ist selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, da ...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.13.1 Nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften (Zeilen 43 bis 46)

Gehören zum Erwerb nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften (im Inland oder in der EU oder in EWR-Staaten), sind die Anzahl der Beteiligungen und der selbst errechnete Gesamtwert in den Zeilen 43 und 44 anzugeben. Gleichzeitig ist die Anlage "Angaben zu Bedarfswerten" auszufüllen und beizufügen. Auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht erteilt ist, kann ein Erbsc...mehr

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Schenkungsteuererklärung ab... / 5.7.7.1 Anteile mit überhöhter Gewinnbeteiligung (Zeilen 46 und 47)

In den Zeilen 46 und 47 ist anzugeben, ob der Anteil mit überhöhter Gewinnbeteiligung ausgestattet wurde. Einzutragen sind der Jahreswert des Übermaßes und der Kapitalwert. Hier gilt es zu beachten, dass die Steuervergünstigungen der §§ 13a ErbStG, § 13c ErbStG, § 19a ErbStG und § 28a ErbStG hier nicht zur Anwendung kommen. Das Übermaß an Gewinnbeteiligung gilt nach § 7 Abs. 6...mehr

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Unentgeltliche Wertabgaben ... / 1 Allgemeines

Es gibt die folgenden 3 Arten der einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellten Wertabgabe[1], die der Umsatzsteuer unterliegen können:mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 1.7.4 Sonstige Hinweise

a) Weitergabe begünstigten Vermögens Den Verschonungsabschlag und den Abzugsbetrag von 150.000 EUR kann der Erwerber aber nicht in Anspruch nehmen, soweit er begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG aufgrund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten übertragen muss. Gleiches...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Zur Berücksichtigung von Verlusten nach § 17 Abs. 4 EStG und § 20 Abs. 2 EStG – Kein Wahlrecht bezüglich der BFH-Vertrauensschutzregelung

Leitsatz 1. Die Existenz des mit dem Gesetz zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften geschaffenen Wahlrechts des Steuerpflichtigen, auch für Veräußerungen vor dem 31.07.2019 rückwirkend die Neuregelung des § 17 Abs. 2a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch zu nehmen (§ 52 Abs. 25a Satz 2 EStG), lässt die im Sena...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8 E... / 3.2.3.3.2 Mittelbare Zuwendung an den Gesellschafter (§ 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG)

Rz. 208 Die Frage, ob eine verdeckte Einlage eines Gesellschafters eine Schenkung an den anderen Gesellschafter sein könne, hatte der BFH bisher verneint.[1] Zwar erhöhe die verdeckte Einlage auch den Wert der Beteiligungen der anderen Gesellschafter. Eine Schenkung erfordere aber eine Vermögensminderung aufseiten des Schenkers und eine Vermögensmehrung aufseiten des Beschen...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8 E... / 3.1 Zivilrechtliche Verträge zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern

Rz. 146 Das KSt-Recht unterscheidet scharf zwischen dem KSt-Subjekt einerseits und den hinter ihm stehenden Gesellschaftern oder Mitgliedern andererseits. Deshalb werden zivilrechtliche Verträge zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern steuerlich wie Verträge zwischen fremden Dritten beurteilt, vorausgesetzt, dass die Vereinbarungen nicht auf einer gesellscha...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8 E... / 3.2.3.4 Korrespondenzprinzip bei verdeckter Einlage (§ 8 Abs. 3 S. 4 – 6 KStG)

Rz. 227 Die ertragsteuerliche Konzeption der verdeckten Einlage, nach der der Vermögenszugang bei der Körperschaft nicht steuerbar ist, kann in besonders gelagerten Fällen durchbrochen werden. Der Gesetzgeber hat dies dann als regelungsbedürftig angesehen, wenn auf der Ebene der Körperschaft eine steuerneutrale Einlage vorliegt, diese Einlage auf der Ebene des Gesellschafter...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 32a... / 3.2 Rechtsfolge

Rz. 29 Rechtsfolge ist, dass ein Steuerbescheid gegen den Gesellschafter, dem die verdeckte Gewinnausschüttung zuzurechnen ist, erlassen, aufgehoben oder geändert werden kann. Gleiches gilt für einen Feststellungsbescheid, also insbesondere für den Gewinnfeststellungsbescheid einer Personengesellschaft, wenn die Beteiligung an der ausschüttenden Körperschaft im Gesamthandsve...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8 E... / 3.2.4 Mittelbare Einlagen

Rz. 255 Die Annahme einer Einlage setzt nicht voraus, dass der Gegenstand der Einlage aus dem Vermögen des Gesellschafters stammt; er kann der Kapitalgesellschaft vielmehr auch von einer dem Gesellschafter nahestehenden Person zugeführt werden. Der Tatbestand des § 8 Abs. 3 S. 4 KStG betrifft in erster Linie direkte Einlagen, da Voraussetzung ist, dass die Einlage das Einkom...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8 E... / 3.2.6.3 Einlage von Gesellschafterforderungen

Rz. 299 Eine Einlage in eine Kapitalgesellschaft kann auch durch einen Verzicht des Gesellschafters auf eine gegen die Kapitalgesellschaft bestehende Forderung erbracht werden, wenn und soweit der Vorgang keine Sanierung aus betrieblichen Gründen darstellt. Entsprechendes gilt, wenn der Gesellschafter die Forderung an die Körperschaft abtritt, da die Forderung dann durch Ver...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8 E... / 3.2.6.2 Steuerliche Einlagefähigkeit bei verdeckten Einlagen

Rz. 284 Wie in anderen Fällen[1] unterscheidet sich der Blickwinkel des Steuerrechts von dem des Handelsrechts auch bei der Frage der Einlagefähigkeit. Das Handelsrecht beschäftigt sich vorrangig damit, welche Gegenstände als Einlage auf das Nennkapital geeignet sind. Beiträge auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage, die außerhalb des Nennkapitals der Gesellschaft vom Gesells...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8 E... / 3.3.2.2.2 Inkongruente (disproportionale) offene Gewinnausschüttung

Rz. 352 Nach § 29 Abs. 3 S. 1 GmbHG wird der nach § 29 Abs. 1 GmbHG auszuschüttende Gewinn nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile verteilt. Nach § 29 Abs. 3 S. 2 GmbHG kann im Gesellschaftsvertrag ein anderer Maßstab der Verteilung festgesetzt werden. Eine solche Satzungsbestimmung über eine abweichende Gewinnverteilung stellt für sich allein betrachtet keinen Rechtsmissbr...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 32a... / 1.2 Problematik und Inhalt der Vorschrift

Rz. 4 Regelungsgrund des § 32a KStG waren verfahrensrechtliche Probleme bei der Korrektur von verdeckten Gewinnausschüttungen. Werden verdeckte Gewinnausschüttungen und verdeckte Einlagen steuerlich auf der Ebene der Kapitalgesellschaft unabhängig von der Ebene des Gesellschafters beurteilt, können sich Probleme aus materiell einander widersprechenden Entscheidungen ergeben,...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8 E... / 3.2.3.1 Begriff der verdeckten Einlage

Rz. 190 Eine verdeckte Einlage liegt vor, wenn ein Gesellschafter oder eine dem Gesellschafter nahestehende Person einer Kapitalgesellschaft außerhalb gesellschaftsrechtlicher Vorschriften Vermögensvorteile zuwendet, die ein Nichtgesellschafter bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns der Gesellschaft nicht eingeräumt hätte.[1] Für den Begri...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8 E... / 7.2.3 Dauerverlustgeschäfte bei Eigengesellschaften (Abs. 7 S. 1 Nr. 2)

Rz. 589 Nach Nr. 2 treten auch bei Kapitalgesellschaften, die von der öffentlichen Hand stimmrechtsmäßig beherrscht werden, die Folgen der verdeckten Gewinnausschüttung nicht ein, wenn sie ein Dauerverlustgeschäft betreiben. Die inhaltliche Beschränkung auf sog. Eigengesellschaften soll eine wertungsmäßige Vergleichbarkeit zu Nr. 1 erzeugen. Rz. 590 Die Regelung betrifft nur ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 32a... / 3.1 Tatbestand

Rz. 20 Als Tatbestand setzt Abs. 1 voraus, dass gegenüber einer Körperschaft ein Steuerbescheid erlassen, aufgehoben oder geändert wird und dies auf der Berücksichtigung einer verdeckten Gewinnausschüttung beruht.[1] Unter "Erlass" eines Steuerbescheids ist das erstmalige Ergehen einer Steuerfestsetzung i. S. d. §§ 155, 157 AO zu verstehen. Das Gesetz regelt nicht, um was fü...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8 E... / 3.5.2 Änderung der Rechtslage durch das BilMoG

Rz. 480 Die handelsrechtliche Rechtslage der Bilanzierung der eigenen Anteile hat sich durch das BilMoG in wesentlichen Punkten geändert.[2] Nach § 272 Abs. 1a HGB ist der Nennbetrag oder, bei Fehlen eines Nennbetrags, der rechnerische Wert der erworbenen eigenen Anteile offen vom gezeichneten Kapital abzusetzen. Der Erwerb eigener Anteile ist daher zwar keine formelle Kapit...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8 E... / 3.3.2.1 Regelfall

Rz. 329 Dem Begriff der Gewinnausschüttung, der auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruht (offene Gewinnausschüttung), kommt bei der Einkommensermittlung nur sekundäre Bedeutung zu, weil eine Gewinnausschüttung, gleich in welcher Form und unter welcher Bezeichnung sie gewährt wird, nie das Einkommen mindern darf. Jed...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8 E... / 3.2.2.2 Einlagen auf das Nennkapital

Rz. 162 "Nennkapital" bzw. "Gezeichnetes Kapital" nach § 272 Abs. 1 HGB ist das Kapital, auf das die Haftung der Gesellschafter gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist. Bei Genossenschaften treten nach § 337 Abs. 1 HGB die Geschäftsguthaben an die Stelle des gezeichneten Kapitals.[1] Rz. 163 Die Gesellschafter haben (mindestens) den Betrag des gezeichneten Kapita...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8 E... / 3.2.3.3.1 Unmittelbare Zuwendung an die Körperschaft

Rz. 207 Eine verdeckte Einlage stellt, wie auch eine offene Einlage, keine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung des einlegenden Gesellschafters an die Kapitalgesellschaft dar. Die Zuwendung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Förderung des Gesellschaftszwecks und erfolgt auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage. Derartige Vorgänge zwischen Gesellschafter und Gesellschaf...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 32a... / 1.1 Systematische Stellung

Rz. 1 § 32a KStG enthält verfahrensrechtliche Bestimmungen zur Änderung von Steuerbescheiden bei verdeckten Gewinnausschüttungen und verdeckten Einlagen. Die Vorschrift betrifft damit die Besteuerung des Gesellschafters sowie die der Körperschaft und verbindet beide Ebenen verfahrensrechtlich durch eine Änderungsregelung. Diese ergänzt die entsprechenden materiell-rechtliche...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8 E... / 2.3.1 Die Körperschaft als steuerliches Zurechnungssubjekt

Rz. 48 Zivilrechtlich ist die Körperschaft, soweit sie eine juristische Person ist, selbstständiges Zurechnungssubjekt für Rechte und Pflichten. Mit der ihr zugestandenen Rechtsfähigkeit hat sie in der Rechtsordnung eine Stellung, die der der natürlichen Person entspricht. Sie kann Inhaberin aller vermögenswerten Rechte (einschließlich des Eigentums) und Trägerin aller damit...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8 E... / 3.2.5 Inkongruente (disproportionale) Einlagen

Rz. 276 Einlagen müssen nicht von allen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligung erbracht werden. Bei Einlagen auf das Nennkapital ist das unbestritten. Eine inkongruente (disproportionale) Einlage bei einer Kapitalerhöhung bedeutet, dass der Gesellschafter, der an der Kapitalerhöhung über seine Beteiligungsquote hinaus teilnimmt, seinen Beteiligungsprozentsatz erhöht...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8 E... / 3.2.7 Die Bewertung von Einlagen, sonstige Rechtsfolgen

Rz. 317 Eine offene Sacheinlage gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten stellt eine Einlage i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG dar, die mit dem Teilwert zu bewerten ist.[1] Dieser Grundsatz gilt auch für verdeckte Einlagen.[2] Das gilt, obwohl bei Einlagen in Kapitalgesellschaften, anders als in den einkommensteuerlich relevanten Fällen, Einlegender und Empfänger der Einlage ve...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8 E... / 3.2.1 Allgemeines

Rz. 150 Der Gewinnbegriff des § 4 Abs. 1 EStG gilt gem. § 8 Abs. 1 KStG auch für das KSt-Recht.[1] Demgemäß ist auch im KSt-Recht unter Gewinn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahrs und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen,...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8 E... / 3.2.3.3.3 Zuwendungen zwischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften (§ 7 Abs. 8 S. 2 ErbStG)

Rz. 218 Eine Konkretisierung enthält § 7 Abs. 8 S. 2 ErbStG für Zuwendungen zwischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften. Diese Vorschrift gilt sowohl dann, wenn Kapitalgesellschaften aneinander beteiligt sind, als auch dann, wenn dies nicht der Fall ist. Zuwendungen zwischen zwei Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften sind danach nur schenkungsteuerpflichtig, so...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 15 ... / 4.2 Steuerfreistellungen nach § 8b KStG

Rz. 35 § 15 Satz 1 Nr. 2 KStG bestimmt, dass § 8b Abs. 1 – 6 KStG bei der Organgesellschaft nicht anzuwenden ist. Bei der Einkommensermittlung der Organgesellschaft sind also die in den genannten Vorschriften enthaltenen Vermögensmehrungen und -minderungen als steuerpflichtig zu behandeln, d. h. Vermögensmehrungen sind dem Einkommen hinzuzurechnen und Vermögensminderungen vo...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8 E... / 3.3.1 Allgemeines

Rz. 326 Nach Abs. 3 dürfen Gewinnausschüttungen jeder Art das Einkommen nicht mindern. Die Regelung hat ihren Grund darin, dass Ausschüttungen Einkommensverwendung darstellen (Rz. 35). Abziehbar sind nur Aufwendungen, die zum Bereich der Einkommenserzielung gehören, nicht Aufwendungen, die Einkommensverwendung sind. Andererseits bedeutet dies, dass gewinnabhängige Vergütunge...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8 E... / 3.3.2.2.3 Sonstige Formen nicht gleichmäßiger Gewinnverwendung

Rz. 362 Möglich ist die Umwandlung bestimmter Anteile in Vorzugsanteile, die mit einem höheren Gewinnbezugsrecht verbunden sind. Vorzugsanteile sind handelsrechtlich zulässig, bedürfen allerdings einer Satzungsänderung.[1] Nachteilig ist jedoch, dass sie als Übertragung von Vermögenswerten der anderen Gesellschafter auf den Inhaber der Vorzugsanteile beurteilt werden dürften...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8 E... / 3.2.2.1 Allgemeines

Rz. 157 Offene Einlagen sind alle gesellschaftsrechtlichen, d. h. den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Einlagen.[1] Sie können in Form von Bar- oder Sacheinlagen erbracht werden. Es kann sich um Pflichteinlagen oder freiwillige Einlagen handeln. Gesellschaftsrechtliche Einlagen sind: Einzahlungen der Anteilseigner auf den Nennbetrag der bei Gründung oder E...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8 E... / 3.2.3.2 Ertragsteuerrechtliche Folgen der verdeckten Einlage

Rz. 200 Als Rechtsfolge erhöht die Vermögensmehrung, die bei einer Körperschaft infolge einer verdeckten Einlage eintritt, deren Einkommen nicht. Hat eine verdeckte Einlage den Steuerbilanzgewinn erhöht, ist der Betrag der verdeckten Einlage bei der Einkommensermittlung wieder abzuziehen. Diese Rechtsfolge spricht § 8 Abs. 3 S. 3 KStG ausdrücklich aus; sie entspricht auch § ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 32a... / 4 Folgeänderung bei verdeckter Einlage (Abs. 2)

Rz. 50 Abs. 2 enthält die Abs. 1 entsprechende Regelung für die verdeckte Einlage. Anders als nach Abs. 1 ist nach Abs. 2 die Steuerfestsetzung gegen den Gesellschafter, der die Einlage erbracht hat, vorrangig. Wird diese erlassen, aufgehoben oder geändert, kann eine entsprechende Änderung des Bescheids gegen die Körperschaft, die den Vorteil erhalten hat, ergehen. Entsprech...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8 E... / 4.13 Optierte Personengesellschaften, § 1a KStG

Rz. 558a Die optierende Personengesellschaft als Besteuerungssubjekt ist Ergebnis der durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts v. 25.6.2021[1] eingeführten Option zur Körperschaftsbesteuerung für bestimmte Personenhandelsgesellschaften oder Partnerschaftsgesellschaften nach § 1a KStG. § 34 Abs. 1a KStG regelt, dass die Besteuerung der optierenden Gese...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 15 ... / 6 Bruttomethode bei Zinsaufwendungen (Satz 1 Nr. 3)

Rz. 101 Durch Gesetz v. 14.8.2007[1] wurde in § 4h EStG sowie § 8a KStG eine allgemeine Regelung zur Beschränkung des Abzugs von Zinsen (Zinsschranke) und in § 15 Satz 1 Nr. 3 KStG eine besondere Regelung hierzu für die Organschaft eingeführt. Diese Regelung ist, wie auch die Zinsschranke selbst[2], erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 25.5.2007 beginnen un...mehr