Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschaftsrecht

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Cloer/Hagemann, AStG § 13 A... / 2.2.4 Zahlungsmittel, Forderungen, Wertpapiere, Beteiligungen oder ähnliche Vermögenswerte

Rz. 106 Zur Definition von Einkünften mit Kapitalanlagecharakter sind die Vermögenswerte zu bestimmen, die aus aus dem Halten, der Verwaltung, der Werterhaltung oder -erhöhung stammen. § 13 Abs. 2 AStG nennt als Vermögenswerte Zahlungsmittel, Forderungen, Wertpapiere, Beteiligungen (ausgenommen aktive Einkünfte i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 7 und 8 AStG) oder ähnliche Vermögenswer...mehr

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GmbH & Co. KG: Gründung, Re... / 7 Geschäftsführung und Vertretung

Im Gesellschaftsrecht wird zwischen Geschäftsführung und Vertretung unterschieden. Die Vertretungsbefugnis regelt, wer das Unternehmen nach außen – gegenüber Lieferanten und Kunden, Arbeitnehmern, Banken, Behörden etc. – vertritt. Die Geschäftsführungsbefugnis legt dagegen fest, wer innerhalb der Gesellschaft "das Sagen" hat. In der Praxis hat der Geschäftsführer i. d. R. beide...mehr

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GmbH & Co. KG: Gründung, Re... / 8 Der Aufsichtsrat/Beirat

Bei großen Kapitalgesellschaften greifen Mitbestimmungsregelungen, die vormals im Betriebsverfassungsgesetz und seit 2004 im Drittelbeteiligungsgesetz geregelt sind. Eine GmbH muss daher, wie andere Kapitalgesellschaften auch, über einen Aufsichtsrat verfügen, sofern sie mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigt. Diese Voraussetzung wird von der geschäftsführenden Komplementär-Gm...mehr

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GmbH & Co. KG: Gründung, Re... / 10 Die GmbH & Co. KG im Erbfall

Ist im Gesellschaftsvertrag nichts anderes geregelt, gilt im Erbfall Folgendes: Im Falle des Todes eines Kommanditisten wird die Gesellschaft mit den Erben fortgesetzt (§ 177 HGB). Der Geschäftsanteil wird auf mehrere Erben entsprechend ihrer Erbquote aufgeteilt (Sonderrechtsnachfolge). In Abweichung zum Grundsatz der Universalsukzession (§ 1922 BGB) geht der Kommanditanteil ...mehr

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GmbH & Co. KG: Gründung, Re... / 9 Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen

Die Kombination von GmbH und KG in der GmbH & Co. KG kann zu Schwierigkeiten bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen führen. Die unterschiedliche rechtliche Ausgangslage ist der Grund dafür. Geschäftsanteile an einer GmbH sind grundsätzlich frei übertragbar. In der KG ist das anders: Die Übertragbarkeit von Anteilen an Personengesellschaften ist im Gesetz nicht vorgese...mehr

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Personengesellschaften: Bes... / Zusammenfassung

Überblick Personengesellschaften sind nach den gesetzlichen Bestimmungen des HGB bzw. der AO regelmäßig verpflichtet, einen Jahresabschluss zu erstellen. Die Anforderungen sind unterschiedlich, je nachdem, um welche Art von Personengesellschaft es sich handelt; aber auch die Art der wirtschaftlichen Aktivität sowie die Größe der Gesellschaft haben Bedeutung für die Art und d...mehr

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Personengesellschaften: Bes... / 1.1 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Bezüglich des Umfangs der Verpflichtung, einen Jahresabschluss zu erstellen, normierte das BGB bis Anfang 2024 nur sehr wenige Vorgaben. Nach § 721 Abs. 2 BGB a. F. bestand lediglich die Verpflichtung eines Rechnungsabschlusses durch alle zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafter, wenn die Gesellschaft von längerer Dauer war.[1] Nach den gesetzlichen Vorgaben traf die Ve...mehr

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Ergänzungsbilanz bei Person... / 7 Nichteinhaltung von Sperrfristen

Zur Aufstellung von Ergänzungsbilanzen kommt es auch, wenn bestimmte Sperrfristen im Einkommensteuerrecht nicht eingehalten werden. Fall 1: Unentgeltliche Aufnahme in ein bestehendes Einzelunternehmen Die unentgeltliche Aufnahme eines Gesellschafters in ein bestehendes Einzelunternehmen führt nicht zur Aufdeckung von stillen Reserven.[1] Behält der bisherige Einzelunternehmer ...mehr

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Ergänzungsbilanz bei Person... / 5.1 Wahlrecht

Bei der Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten hat die aufnehmende Gesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen in ihrer Bilanz einschließlich der Ergänzungsbilanzen der Gesellschafter mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Abweichend davon kann unter bestimmten Voraussetzungen da...mehr

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Ergänzungsbilanz bei Person... / 3 Anlässe für die Aufstellung von Ergänzungsbilanzen

Ergänzungsbilanzen sind keine Handelsbilanzen, sondern autonome Steuerbilanzen, da sie lediglich für Besteuerungszwecke erstellt werden. Sie ergänzen nicht die Handels-, sondern die Steuerbilanz der Gesellschaft.[1] Im Verhältnis zur Steuerbilanz der Personengesellschaft haben sie den Charakter einer Korrekturbilanz. Soweit der h. M. gefolgt wird, dass Ergänzungsbilanzen nur...mehr

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Ergänzungsbilanz / 3.2 Einbringungsfälle nach § 24 UmwStG

Ein Anwendungsbereich für Ergänzungsbilanzen ergibt sich auch bei Einbringungsvorgängen, z. B. bei der Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen (betriebliche Sachgesamtheit), gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in eine Personengesellschaft nach § 24 UmwStG. Ein Anlass für die Erstellung einer Ergänzungsbilanz ist z. B. auch der Eintritt eines ...mehr

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Ergänzungsbilanz / 1 Keine grundsätzliche Änderung bei der Besteuerung von Personengesellschaften durch das MoPeG

Nach bisheriger Rechtslage galt das Gesellschaftsvermögen der GbR und der Personenhandelsgesellschaften als "gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter" (sog. Gesamthandsprinzip). Nach der Neuregelung des § 713 BGB n. F. durch das am 1.1.2024 grundsätzlich in Kraft getretene MoPeG[1] sind die Beiträge der Gesellschafter sowie die für oder durch die Gesellschaft erworbenen...mehr

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GmbH / Gesellschaftsrecht

1 Rechtliche Grundlagen Die GmbH ist eine juristische Person des privaten Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie ist voll rechtsfähig und damit Trägerin von Rechten und Pflichten, kann Verträge abschließen, Eigentum zu ihrem Gesellschaftsvermögen erwerben, sowie klagen und verklagt werden. Dogmatisch ist die GmbH eine juristische Person, ein wirtschaftlicher Verein, der...mehr

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GmbH / 4 Haftung

4.1 Haftung einer GmbH Die Bezeichnung "GmbH" gibt bereits Auskunft zur nur beschränkten Haftung der Gesellschaft. Die Haftung ist insoweit beschränkt, als das Gesellschaftsvermögen der GmbH den maximalen Haftungsumfang darstellt. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus eine für die Praxis so wichtige Rechtsfolge – keine Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der GmbH. D...mehr

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GmbH / 2.1 Gründungsphasen

Für gewöhnlich werden bei der Gründung einer GmbH folgende Phasen unterschieden: 2.1.1 Vorgründungsgesellschaft Die erste Phase beginnt mit dem Entschluss der Gründungsgesellschafter, eine Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH zu gründen. Ab diesem Entschluss (mündlich oder schriftlich) ist eine Vorgründungsgesellschaft gegeben. In rechtlicher Hinsicht ist diese im Allgeme...mehr

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GmbH / 4.2 Haftung einer UG

Durch das ggf. nur 1 EUR umfassende Stammkapital einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) besteht von Beginn an die konkrete Gefahr einer bilanziellen Überschuldung. So kann bereits die Notarrechnung für die Beurkundung der Gesellschaftsgründung das Kapital der Gesellschaft übersteigen. In diesem Fall ist der Geschäftsführer unter Umständen verpflichtet, umgehend e...mehr

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GmbH / 2.4 Kosten der Gründung

Da für die Gründung einer GmbH ein Notar benötigt wird, fallen für dessen Tätigkeit nicht vermeidbare Aufwendungen an. Auch die Anmeldung beim Registergericht ist mit Kosten verbunden.mehr

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GmbH / 5 Beendigung

Die Beendigung einer GmbH ist in 3 Teilschritte zu unterteilen:­ 5.1 Auflösung Um eine GmbH zu beenden, ist zunächst durch die Gesellschafterversammlung deren Auflösung zu beschließen.[1] Mit diesem Beschluss ändert sich zugleich der Gesellschaftszweck, der fortan auf die Abwicklung und den Abschluss der GmbH gerichtet ist. Neben einem Beschluss der Gesellschafter kann die Aufl...mehr

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GmbH / 2 Gründung

Zivilrechtlich entsteht die GmbH als juristische Person erst mit der erfolgten Eintragung in das Handelsregister. Die Eintragung wirkt konstitutiv, § 11 GmbHG. Somit lässt sich die Gründung einer GmbH in mehrere Teilschritte untergliedern. 2.1 Gründungsphasen Für gewöhnlich werden bei der Gründung einer GmbH folgende Phasen unterschieden: 2.1.1 Vorgründungsgesellschaft Die erste...mehr

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GmbH / 2.1.3 Gesellschaft

Wird die zu gründende GmbH sodann im Handelsregister eingetragen, ist die Gründung endgültig abgeschlossen. Nun liegt zivilrechtlich eine Gesellschaft vor; die GmbH existiert. Diese tritt in vollem Umfang in die Rechtsstellung der Vorgesellschaft ein. Das hat zur Folge, dass das gesamte Betriebsvermögen (Aktiva und Passiva) der Vorgesellschaft ohne weiteren Rechtsakt auf die...mehr

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GmbH / 4.3 Haftung des Gesellschafters

Doch auch ohne eine gesonderte Sicherheit oder eine Bürgschaft des Gesellschafters für die GmbH ist dieser ggf. einer persönlichen Einstandspflicht – der Haftung – ausgesetzt. 4.3.1 Verpflichtungen vor der Eintragung Geht die GmbH noch vor ihrer Eintragung im Handelsregister und damit vor dem Abschluss der Gründungsphase Verpflichtungen ein, bestehen seitens der GmbH Durchgrif...mehr

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GmbH / 3 Organe

Die GmbH als juristische Person kann nicht selber handeln. Vielmehr benötigt sie dazu handlungsfähige Organe; dies sind: 3.1 Gesellschafterversammlung Die Gesamtheit der Gesellschafter tritt in der Gesellschafterversammlung zusammen und fasst darin alle für die geschäftlichen und rechtlichen Angelegenheiten der GmbH wichtigen bzw. erforderlichen Beschlüsse. Das Zusammentreten ...mehr

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GmbH / 5.1 Auflösung

Um eine GmbH zu beenden, ist zunächst durch die Gesellschafterversammlung deren Auflösung zu beschließen.[1] Mit diesem Beschluss ändert sich zugleich der Gesellschaftszweck, der fortan auf die Abwicklung und den Abschluss der GmbH gerichtet ist. Neben einem Beschluss der Gesellschafter kann die Auflösung der GmbH insbesondere auch durch den Ablauf einer im Gesellschaftsvertr...mehr

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GmbH / 5.3 Erlöschen

Das Ende der Liquidation wird vom Liquidator zur Eintragung angemeldet. Das Registergericht prüft die Voraussetzungen, z. B. den Ablauf des Sperrjahres, und löscht dann schließlich die Gesellschaft im Handelsregister.[1] Praxisrelevant ist zudem die Löschung wegen Vermögenslosigkeit der GmbH[2], bei welcher die vorhergehenden Teilschritte entfallen. Erst wenn die GmbH im Hande...mehr

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GmbH / 1 Rechtliche Grundlagen

Die GmbH ist eine juristische Person des privaten Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie ist voll rechtsfähig und damit Trägerin von Rechten und Pflichten, kann Verträge abschließen, Eigentum zu ihrem Gesellschaftsvermögen erwerben, sowie klagen und verklagt werden. Dogmatisch ist die GmbH eine juristische Person, ein wirtschaftlicher Verein, der durch bundesgesetzlich...mehr

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GmbH / 2.1.2 Vorgesellschaft

Mit der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags endet die 1. Phase und fortan wird die zu gründende Gesellschaft als Vorgesellschaft bezeichnet. Die Aufgabe der Vorgesellschaft ist wiederum, ihr Entstehen als juristische Person zu fördern und evtl. bereits vorhandenes Vermögen zu verwalten. Hinweis Online-Gründung Die Gründung kann auch per Videokonferenz geschehen, ...mehr

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GmbH / 4.3.1 Verpflichtungen vor der Eintragung

Geht die GmbH noch vor ihrer Eintragung im Handelsregister und damit vor dem Abschluss der Gründungsphase Verpflichtungen ein, bestehen seitens der GmbH Durchgriffsansprüche auf die Gesellschafter. Es handelt sich dabei um eine unbeschränkte Innenhaftung der Gesellschafter – auch Verlustdeckungshaftung genannt.[1] Der daraus resultierende Anspruch der GmbH gegen ihre Gesells...mehr

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GmbH / 4.4 Haftung des Geschäftsführers

Der Geschäftsführer haftet[1] zunächst einmal bei nicht ordnungsgemäßer Geschäftsführer gegenüber den Gesellschaftern, denn er disponiert ja sozusagen über deren, in der Gesellschaft vorhandenes, Vermögen. Dann kann er gegenüber dem Finanzamt haften gem. §§ 34, 69 AO. Außerdem haftet er, auch strafrechtlich, bei verzögerter Insolvenzantragstellung, § 15a InsO. Bei Insolvenz der...mehr

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GmbH / 3.1 Gesellschafterversammlung

Die Gesamtheit der Gesellschafter tritt in der Gesellschafterversammlung zusammen und fasst darin alle für die geschäftlichen und rechtlichen Angelegenheiten der GmbH wichtigen bzw. erforderlichen Beschlüsse. Das Zusammentreten ist auch fernmündlich bzw. mittels Videokommunikation möglich, wenn dem alle Gesellschafter zustimmen.[1] Ggf. ergibt sich die Zuständigkeit der Gese...mehr

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GmbH / 5.2 Liquidation

An die Auflösung schließt sich die Abwicklung der GmbH an, die sog. Liquidation. Der Firmierung der GmbH wird der Zusatz "in Liquidation" (kurz: i.L.) angefügt. Mit der Auflösung verliert der bisherige Geschäftsführer seine Organstellung, er wird aber oftmals sogleich zum Liquidator der GmbH bestimmt und im Handelsregister eingetragen. Seine Aufgabe ist es, die Abwicklung der...mehr

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GmbH / 2.1.1 Vorgründungsgesellschaft

Die erste Phase beginnt mit dem Entschluss der Gründungsgesellschafter, eine Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH zu gründen. Ab diesem Entschluss (mündlich oder schriftlich) ist eine Vorgründungsgesellschaft gegeben. In rechtlicher Hinsicht ist diese im Allgemeinen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).[1] Achtung Vorsicht Haftung Die rechtliche Einstufung als GbR ...mehr

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GmbH / 4.1 Haftung einer GmbH

Die Bezeichnung "GmbH" gibt bereits Auskunft zur nur beschränkten Haftung der Gesellschaft. Die Haftung ist insoweit beschränkt, als das Gesellschaftsvermögen der GmbH den maximalen Haftungsumfang darstellt. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus eine für die Praxis so wichtige Rechtsfolge – keine Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der GmbH. Die Gläubiger einer Gmb...mehr

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GmbH / 2.3 Anmeldung der GmbH

Die GmbH ist bei dem Gericht zur Eintragung in das Handelsregister (Abteilung B) anzumelden, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat. Möglich ist die Anmeldung durch den Geschäftsführer erst dann, wenn mindestens 1/4 jedes Geschäftsanteils eingezahlt worden ist und insgesamt mindestens 1/2 des Mindeststammkapitals = 12.500 EUR erreicht worden ist.[1] Zusammen mit der Anmeldung is...mehr

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GmbH / 4.3.2 Existenzvernichtungshaftung

Erwirtschaftet eine GmbH Verluste, ist dadurch das meist nur geringe Gesellschaftsvermögen schnell aufgezehrt. Ein Gläubiger der GmbH wird in diesem Fall die sog. Existenzvernichtungshaftung geltend machen wollen. Diese greift aber nur durch, wenn die Gesellschafter die Verluste aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der GmbH und die dadurch bedingte Vermögenslosigkeit rech...mehr

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GmbH / 3.2 Geschäftsführer

Neben einem beschlussfassenden Organ benötigt die GmbH noch ein handelndes Organ – den Geschäftsführer.[1] Dieser vertritt die GmbH nach außen. Als Geschäftsführer kann grundsätzlich jede unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Person bestellt werden. Die Gesellschafter sollten allerdings auf deren fachliche Qualifikation achten. Unter Umständen ist eine Person von einem Gesc...mehr

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GmbH / 2.2 Gesellschaftsvertrag

Im Gesellschaftsvertrag legen die GmbH-Gründer ihre Mitwirkungspflichten bei der Gründung der GmbH fest. Kern des Vertrags ist aber die Satzung der zu gründenden GmbH. Hierfür sind einige Mindesterfordernisse zu beachten[1]: Firma der Gesellschaft, Sitz der Gesellschaft, Gegenstand des Unternehmens, Höhe des Stammkapitals und Höhe der durch die Gesellschafter übernommenen Stammei...mehr

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Entlastung des GmbH-Geschäf... / 3 Ermessen der Gesellschafter

Bei der Entlastung eines Geschäftsführers hat die GmbH-Gesellschafterversammlung einen weiten Ermessensspielraum. Anders ausgedrückt: Der Gesellschafterversammlung steht bei der Beurteilung der Frage, ob der Geschäftsführer in den Angelegenheiten der GmbH die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns angewandt (§ 43 Abs. 1 GmbHG) und jeweils seine unternehmerischen Entscheidunge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Gesellschaftsrecht.

a) Wechsel der Gesellschafter. Rn 27 Wechselt der Gesellschafter, zB der Komplementär, oder wechselt der Geschäftsführer, hat dies auf das Amt keine Auswirkungen (Ddorf NJW-RR 90, 1299 [OLG Düsseldorf 28.05.1990 - 3 Wx 159/90]; BayObLG NJW-RR 88, 1170). b) Umstrukturierungen. Rn 28 Ist bei einer Verschmelzung der aufnehmende Rechtsträger der bisherige Verw, lässt dies die Verw-...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Rechtsvergleichung: Ausblick auf ausländisches Gesellschaftsrecht.

Rn 46 Soweit die Prüfung eines Renvoi (überhaupt noch) erforderlich ist (s Rn 44), ist ausländisches Internationales Gesellschaftsrecht anzuwenden: dazu die Übersichten bei Spahlinger/Wegen Rz 1104 ff (für 10 Staaten jeweils im Abschnitt Kollisionsregel). Ausführlich Gerner-Beuerle/Muciarrelli/Schuster/Siems, Private International Law of Companies in Europe (19). Rn 47 Führt ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Erb-, Familien-, Gesellschaftsrecht (S 1).

1. Erb- und Familienrecht. Rn 14 Die Freistellung erb- und familienrechtlicher Verträge von der Geltung des 2. Abschn beruht auf dem durch eine Vielzahl zwingender Vorschriften gewährleisteten gesetzlichen Schutz der Parteien sowie darauf, dass die auf den einfachen Austauschvertrag abzielenden AGB-Vorschriften für derartige Verträge nicht passen (BTDrs 7/3919, 41). Rn 15 Hier...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Gesellschaftsrecht.

Rn 16 Die Bereichsausnahme beruht auf der Erwägung, dass Verträge auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts nicht auf dem Austausch von Leistungen, sondern auf die Begründung von mitgliedschaftsrechtlichen und/oder organisationsrechtlichen Strukturen zielen, für deren Kontrolle die §§ 305 ff nicht passen (BGH NJW 95, 192). Deshalb gilt die Bereichsausnahme für alle Gesellschaft...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 16. Gesellschaften i.S.v. § 1 Abs. 1 KStG mit statuarischem Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist, und die nach inländischem Gesellschaftsrecht als Personengesellschaft zu behandeln sind

Rz. 1030.36 [Autor/Stand] Zeitgleich mit der Erweiterung des Kreises der in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 BewG erfassten Personenvereinigungen um die zur Körperschaftsbesteuerung optierenden Gesellschaften i.S.v. § 1a Abs. 1 KStG durch Art. 7 KöMoG vom 25.6.2021[2] dehnte der Gesetzgeber den Kreis der von § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 BewG umfassten Personenmehrheiten du...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 6. Gesellschaftsrecht, Vereinsrecht und Recht der juristischen Personen (lit f).

Rn 22 Ebenfalls von der Anwendbarkeit von ROM I ausgenommen sind Fragen des Gesellschaftsrechts, Vereinsrechts und des Rechts der juristischen Personen; so bisher bereits Art 1 lit e EVÜ, ex Art 37 Nr 2 EGBGB . Dazu gehören nach der gefestigten Rspr des EuGH ausschließlich die organisatorischen Aspekte dieser Gesellschaften, Vereine und juristischen Personen (EuGH NJW 19, 299...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Sonst: Sitz- oder Gründungstheorie nach deutschem autonomem Internationalen Gesellschaftsrecht?

Rn 41 Wo weder das Unions- oder EWR-Recht noch Staatsverträge die Anknüpfung an die Gründung gebieten (s Rn 11 ff), ist das deutsche autonome IntGesR in seiner Entscheidung frei. Im Hinblick auf die Vielzahl der Staaten, deren Gesellschaften kraft staatsvertraglicher Regelung mittlerweile nach der Gründungstheorie zu beurteilen sind, wird von vielen in der Literatur die Ankn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick: Bedeutung, Grenzen und Spaltung des Internationalen Gesellschaftsrechts.

I. Einführung. Rn 1 Das IntGesR ist für die Lösung von Fällen mit Auslandsbezug von zentraler Bedeutung: An internationalen wirtschaftsrechtlichen Transaktionen und Prozessen sind häufig Gesellschaften aus unterschiedlichen Staaten beteiligt. Selbst wenn der Schwerpunkt eines Falles nicht im Gesellschaftsrecht sondern zB im Schuldrecht liegt, sind wesentliche gesellschaftsrec...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB IPR-Anh 4 – Darstellung des deutschen Internationalen Gesellschaftsrechts einschließlich tabellarischer Darstellung der Reichweite des Gesellschaftsstatuts (IntGesR)

A. Überblick: Bedeutung, Grenzen und Spaltung des Internationalen Gesellschaftsrechts. I. Einführung. Rn 1 Das IntGesR ist für die Lösung von Fällen mit Auslandsbezug von zentraler Bedeutung: An internationalen wirtschaftsrechtlichen Transaktionen und Prozessen sind häufig Gesellschaften aus unterschiedlichen Staaten beteiligt. Selbst wenn der Schwerpunkt eines Falles nicht im...mehr

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Literaturverzeichnis / 2 Hand- und Lehrbücher, Formularbücher, Monographien

Andrae, Internationales Familienrecht, 5. Aufl. 2023 Baumgärtel/Laumen/Prütting (Hrsg.), Handbuch der Beweislast, 5. Aufl. 2023 Beck’sches Formularbuch Erbrecht, hrsg. von Keim/Lehmann, 5. Aufl. 2023 Beck’sches Formularbuch zum Bürgerlichen, Handels- und Wirtschaftsrecht, hrsg. von Gebele/Scholz, 14. Aufl. 2022 Beck’sches Handbuch der GmbH, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, 6. Au...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Abkürzungsverzeichnis

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Begünstigte Vorgänge (Veräußerungen und gleichgestellte Vorgänge)

Rn. 141 Stand: EL 174 – ET: 08/2024 § 6b EStG setzt voraus, dass bestimmte WG des AV (begünstige Veräußerungsobjekte) veräußert werden. Rn. 142 Stand: EL 174 – ET: 08/2024 Bei "Veräußerungen" handelt es sich zwar um einen bürgerlich-rechtlichen Begriff, der jedoch nach Maßgabe der allg gültigen bilanzsteuerrechtlichen Kriterien auszulegen ist. Veräußerungen iSd § 6b EStG sind d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Rechtsangleichung in der EU.

Rn 23 Für wenige europäische Gesellschaftsformen ( EWIV, SE, Europäische Genossenschaft) macht einheitliches unionsrechtliches Sachrecht in EU-Verordnungen die Anwendung von IntGesR zT entbehrlich (s jeweils mwN die Darstellungen bei MAHIntWirtR/Wegen/Mossler § 11 Rz 272–373 (mit einer statistischen Übersicht zur SE in Rz 276f); Ulmer/Behrens/Hoffmann Einl B Rz 297 f, 299 ff ...mehr