Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetzliche Krankenversicherung

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Erwerbseinkommen.

Rn 36 Bislang wurden für sämtliche selbst erwirtschafteten Einkünfte die Pfändungsschutzregeln für das Arbeitseinkommen grds einheitlich angewendet. Inzwischen differenziert der IX. Zivilsenat des BGH jedoch zwischen Erwerbseinkommen und sonstigen selbst erwirtschafteten Einkünften (BGH NZI 16, 457 [BGH 07.04.2016 - IX ZB 69/15]; im Einzelnen Rn 42). In der Konsequenz dieser...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Vorsorgeaufwendungen.

Rn 49 Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherungsbeiträge können in angemessener und nachgewiesener Höhe einkommensmindernd geltend gemacht werden (vgl Ziff 10.1 der Leitlinien; zu Einzelheiten vgl FAKomm-FamR/Kleffmann vor § 1361 Rz 148). Die Angemessenheit richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen bzw dem Versicherungsschutz, der vor der Trennung bes...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit.

Rn 13 Zu den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit zählen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 2 I Nr 1, 13 EStG), Gewerbebetrieb (§§ 2 I Nr 2, 15 EStG) und selbstständiger Tätigkeit (§§ 2 I Nr 3, 18 EStG). Steuerliche Relevanz besitzen Einkünfte der in § 2 EStG beschriebenen Art nur, wenn sie in Gewinnerzielungsabsicht (§ 15 II EStG; vgl auch Hamm NZFam 18, 573) g...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Gemeinsamer Bundesausschuss / 3 Zusammensetzung des Beschlussgremiums

Das Beschlussgremium des G-BA (Plenum; 13 Personen)[1] besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden, 2 weiteren unparteiischen Mitgliedern, einem Mitglied der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, jeweils 2 Mitgliedern der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft und 5 Mitgliedern des GKV-Spitzenverbands. Die Vertreter der Kassenärztlichen/-z...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Gemeinsamer Bundesausschuss / 2 Rechtsform/Aufsicht/Haushalt

Der G-BA wird aus der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem GKV-Spitzenverband gebildet. Er ist rechtsfähig. Hinsichtlich der Rechtsform fehlt es an einer gesetzlichen Aussage. In der Literatur wird der G-BA überwiegend als öffentlich-rechtliche Einrichtung eigener Art (sui generis) bezeichnet...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 2.1.3.2 Beiträge zu Krankenversicherungen (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG)

Rz. 69 Beiträge zu Krankenversicherungen sind ab Vz 2010 abziehbar, wenn sie zur Erlangung eines durch das SGB XII bestimmten der Sozialhilfe gleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind (Basiskrankenversicherung), sofern auf die Leistung ein Anspruch besteht. Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind die nach dem Dritten Titel des Ersten Abschnitts des Achten...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 2.1.4.1 Allgemeines

Rz. 76 Der Abzug von Beiträgen zu Versicherungen als Sonderausgaben setzt ein bestehendes Versicherungsverhältnis voraus, das gesetzlicher (z. B. Krankenversicherungen) oder vertraglicher (z. B. Haftpflichtversicherung) Natur sein kann. Ein gesetzliches Versicherungsverhältnis besteht auch dann, wenn jemand der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig beigetreten ist (z. ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 5.2 Höchstbetrag für Versicherungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 3a EStG (§ 10 Abs. 4 EStG)

Rz. 268 Für sonstige Versicherungen i. S. d. Abs. 1 Nr. 3 und 3a wird gem. § 10 Abs. 4 EStG ein zusätzlicher Höchstbetrag von 2.800 EUR jährlich gewährt. Der Betrag ist ab Vz 2005 in voller Höhe abziehbar, anders als nach § 10 Abs. 3 EStG erfolgt also kein Anwachsen von 60 % auf 100 %. Der Höchstbetrag ermäßigt sich auf 1.900 EUR, wenn der Stpfl. ganz oder teilweise ohne eig...mehr

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Sommer, SGB V § 115b Ambula... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit dem Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) zum 1.1.1993 eingeführt worden. Aufgrund des 2. GKV-Neuordnungsgesetzes (2. GKV-NOG) v. 23.6.1997 (BGBl. I S. 1520) ist Abs. 1 geändert worden. Rz. 1a Durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) sind Abs. 1 und 3 neu gefasst und Abs. 2 Satz 1 zum 1.1...mehr

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Sommer, SGB V § 115b Ambula... / 2.4 Zulassung des Krankenhauses (Abs. 2)

Rz. 29 Nach Abs. 2 sind die Krankenhäuser i. S. d. § 108 zur ambulanten Durchführung der in dem AOP-Katalog genannten Operationen, stationsersetzenden Eingriffe und stationsersetzenden Behandlungen von Amts wegen zugelassen. Eines besonderen Zulassungsverfahrens bedarf es wegen der eindeutigen Formulierung "sind zugelassen" nicht. Krankenhäuser sind zur ambulanten Durchführu...mehr

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Sommer, SGB V § 115b Ambula... / 2.5 Qualitätssicherung (Abs. 1 Satz 5)

Rz. 35 Zum 1.4.2007 war die gesetzliche Verpflichtung der 3 Vereinbarungspartner, für ambulante Operationen und stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus Qualitätssicherungsmaßnahmen zu vereinbaren, dem Gemeinsamen Bundesausschuss als Aufgabe übertragen worden (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1). Dies hat die mit Wirkung zum 1.10.2006 in Kraft getretene "Vereinbarung von Qualitätssi...mehr

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Sommer, SGB V § 115b Ambula... / 1.2 Eckpunkte der rechtlichen Entwicklung

Rz. 3 Durch das 2. GKV-NOG war in Abs. 1 ein Satz 3 eingefügt worden, dass Qualitätssicherungsmaßnahmen der vertragsärztlichen Selbstverwaltung zum ambulanten Operieren auch im Krankenhaus Berücksichtigung finden. Diese Verpflichtung war durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 verschärft worden, indem neben den allgemeinen Qualitätsvoraussetzungen nach § 135 Abs. 2 für di...mehr

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Sommer, SGB V § 115b Ambula... / 1.1 Grundlagen

Rz. 2 Die Möglichkeit des ambulanten Operierens war nach früherem Recht ausschließlich niedergelassenen Vertragsärzten vorbehalten. Die Krankenhäuser durften keine ambulanten Operationen ausführen, weil diese rechtlich als der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung zugehörig angesehen wurden und damit unter das Behandlungsmonopol der niedergelassenen Vertragsärzte fielen. ...mehr

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Sommer, SGB V § 115b Ambula... / 2.1.1 Dreiseitiger Vertrag

Rz. 7 Der Vertrag "Ambulantes Operieren und sonstige stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus (AOP-Vertrag)" wird nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift auf Bundesebene zwischen den 3 genannten, gleichberechtigten Parteien, dem GKV-Spitzenverband, der DKG und der KBV geschlossen. Er regelt auch die Grundsätze der Abrechnung. Es handelt sich beim dreiseitigen AOP-Vertrag jedoch...mehr

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Sommer, SGB V § 115b Ambula... / 2.3.2 Ergebnisse des Gutachtens/Erweiterter AOP-Katalog

Rz. 23 Das Gutachten (Kurzfassung unter https://www.iges.com/sites/igesgroup/iges.de/myzms/content/e6/e1621/e10211/e27603/e27841/e27842/e27844/attr_objs27939/IGES_AOP_Gutachten_Kurzfassung_032022_ger.pdf) kommt zu dem Ergebnis, dass zu den bislang 2.879 im AOP-Katalog vereinbarten Leistungen 2.476 Leistungen gemäß Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) neu hinzu kommen k...mehr

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Sommer, SGB V § 44b Kranken... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 44b wurde durch das Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften v. 27.9.2021 (BGBl. I S. 4530) eingeführt und ist seit dem 5.10.2021 in Kraft. Es billigt einer Begleitperson gegenüber der Krankenkasse, bei der die Begleitperson versichert ist, einen Anspruch auf Krankengeld ab dem 1.11.2022 zu. R...mehr

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Sommer, SGB V § 44b Kranken... / 3 Literatur

Rz. 48 Gemeinsames Rundschreiben vom 7. 9.2022 zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII: https://www.gkv-datenaustausch.de/media/dokumente/arbeitgeber/eel/gem_rs_kg/2022_09_07_NS_FLB_TOP_01_44SGBV44bSGBV47SGBV47SGBVII_Aktualisierung_des_GR_KG-VG_Anl.pdf, zuletzt abgerufen am 25.5.2023. Besprechungsergebnis "Versicherungs-, beitrags...mehr

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Sommer, SGB V § 115b Ambula... / 2.3.1 Wissenschaftliches Gutachten

Rz. 22 Aufgrund des MDK-Reformgesetzes (vgl. Rz. 1f) waren der GKV-Spitzenverband, die DKG und die KBV verpflichtet worden, in einem ersten Schritt bis zum 31.3.2020 ein gemeinsames wissenschaftliches Gutachten in Auftrag zu geben, in dem der Stand der medizinischen Erkenntnisse zu ambulant durchführbaren Operationen, stationsersetzenden Eingriffen und stationsersetzenden Be...mehr

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Sommer, SGB V § 115b Ambula... / 2.1.3 Anlage 2: Allgemeine Tatsachen Abs. 1 Satz 3

Rz. 19 Nach Abs. 1 Satz 2 HS 2, jetzt Satz 3, sind außerdem allgemeine Tatsachen zu bestimmen, die ggf. eine stationäre Krankenhausbehandlung erforderlich machen können. In Anlage 2 zum AOP-Vertrag sind allgemeine Tatbestände aufgeführt, bei deren Vorliegen vorrangig eine stationäre Durchführung erforderlich sein kann. Dabei wird nach allgemeinen individuellen Tatbeständen u...mehr

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Sommer, SGB V § 47 Höhe und... / 2.3.4.3 Arbeitnehmende, deren Arbeitsentgelt von dem Ergebnis der Arbeitsleistung abhängig ist ("Stück"- und "Akkordlöhner")

Rz. 44 Ist eine Berechnung des Regelentgelts über Stunden nicht möglich und erhält der Arbeitnehmende auch keine monatlich feste Grundvergütung, ist das im letzten, vom Arbeitgeber vor der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat (= Entgeltabrechnungszeitraum) erzielte Arbeitsentgelt durch 30 zu teilen (Abs. 2 Satz 3). Bezüglich des Bemessungszeitraums und der Definiti...mehr

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Sommer, SGB V § 47 Höhe und... / 2.3 Berechnung des Regelentgelts bei Arbeitnehmenden

Rz. 8 Nach § 47 Abs. 2 Satz 5 wird das Regelentgelt nach § 47 Abs. 2, 4 und 6 berechnet. Abs. 2 und 4 bestimmen die Regelentgeltberechnung für bestimmte Personengruppen; Abs. 6 enthält eine generelle Bestimmung zur Beachtung des sog. Höchstregelentgelts (= höchstmögliches Regelentgelt, Rz. 61 ff.). Mit der Regelentgeltberechnung bei Arbeitnehmenden befasst sich § 47 Abs. 2. I...mehr

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Sommer, SGB V § 47 Höhe und... / 2.7.2 Zahlungsweise bei einem Leistungsanspruch, der für einen vollen Kalendermonat besteht (Abs. 1 Satz 7)

Rz. 74 Das Krankengeld ist aufgrund § 47 Abs. 1 Satz 7 ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Tage eines Kalendermonats für 30 Tage zu zahlen, wenn für jeden Tag des Kalendermonats mindestens 0,01 EUR Krankengeld zu zahlen ist. Ruht der Anspruch auf Krankengeld für einen Teil des Monats im vollen Umfang (z. B. Entgeltfortzahlung, vollständiges Versagen des Krankengeldes, Einst...mehr

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Sommer, SGB V § 44b Kranken... / 2.2.1.5 Keine Entlohnung der begleitenden Person durch den Träger der Eingliederungshilfe

Rz. 19 In Abgrenzung der Leistungszuständigkeiten von gesetzlicher Krankenversicherung und Eingliederungshilfe ist ein Anspruch auf Krankengeld nach § 44b Abs. 1d SGB V in den Fällen ausgeschlossen, in denen die begleitende Person für ihre Betreuung des wesentlich behinderten Krankenhauspatienten (§ 99 SGB IX) im Rahmen der Eingliederungshilfe "Assistenz-Leistungen" nach § 11...mehr

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Sommer, SGB V § 103 Zulassu... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Aufgrund des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) sind mit Wirkung...mehr

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Sommer, SGB V § 101 Überver... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) eingeführt worden und mit dem SGB V am 1.1.1989 in Kraft getreten. Aufgrund des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S....mehr

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Sommer, SGB V § 91 Gemeinsa... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist unter der damals gültigen Überschrift "Bundesausschüsse" mit Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetzes – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 eingeführt worden. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch v. 20.12.1991 (BGBl. I S. 2325) ist zum 1.1.1992 in Abs. 2 Sa...mehr

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Sommer, SGB V § 90 Landesau... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch v. 20.12.1991 (BGBl. I S. 2325) ist Abs. 3 Satz 4 mit Wirkung zum 1.1.1992 geändert worden. Aufgrund des Gese...mehr

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Sommer, SGB V § 91 Gemeinsa... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Mit Wirkung zum 1.1.2004 sind der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen (§ 91 a. F.), der Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen (§ 91 a. F.), der Bundesausschuss für Fragen der Psychotherapie (§ 91 Abs. 2a a. F.), der Ausschuss Krankenhaus (§ 137c Abs. 2 a.F.) und der als Arbeitsgemeinschaft gebildete Koordinierungsausschuss (§ 137e a. F.) durch den Ge...mehr

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Sommer, SGB V § 100 Unterve... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) eingeführt worden und am 1.1.1989 in Kraft getreten. Durch das Gesetz zur Änderung des Vertragsrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) v. 22.12.2006 (BGBl. I S. 3439) ist mit Wirkung zum 1.1.20...mehr

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Sommer, SGB V § 96 Zulassun... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1 Gesundheits-Reformgesetz (GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Durch das Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) sind die Abs. 1 bis 4 mit Wirkung zum 1.1.1993 um die Verbände der Ersatzkassen erweitert worden. Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (G...mehr

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Sommer, SGB V § 101 Überver... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift enthält die gesetzlichen Vorgaben für die Bedarfsplanungs-Richtlinien, welche der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 sowohl für die vertragsärztliche (einschließlich der psychotherapeutischen) Versorgung als auch für die vertragszahnärztliche Versorgung beschließen soll. Es handelt sich für den Gemeinsamen Bundesausschuss um eine "M...mehr

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Sommer, SGB V § 91 Gemeinsa... / 2.4 Organisationsplan des Gemeinsamen Bundesausschusses

Rz. 15 Die Organisation des Gemeinsamen Bundesausschusses ist in der Vorschrift nur in Grundzügen vorgegeben. So gibt es nach Abs. 2 Satz 1 das Beschlussgremium und in Abs. 2 Satz 11 in Verbindung mit Abs. 2a finden sich Hinweise auf die Unterausschüsse, die nach Leistungssektoren getrennt sind. Die gesetzliche Vorgabe lässt dem Gemeinsamen Bundesausschuss genügend Freiraum,...mehr

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Sommer, SGB V § 91 Gemeinsa... / 2.6 Beschlussfähigkeit und Stimmrecht

Rz. 25 Das Plenum ist beschlussfähig, wenn 3 Unparteiische anwesend sind und sämtliche 13 Stimmen von den Anwesenden abgegeben werden können. Die Sitzungen sind i. d. R. öffentlich (vgl. Abs. 7 Satz 6) und jeder Sitzungstermin wird von der Geschäftsstelle z. B. im Internet veröffentlicht. Die Beschlussfähigkeit ist von der Geschäftsführung zu Sitzungsbeginn festzustellen und...mehr

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Sommer, SGB V § 98 Zulassun... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch Art. 1 GRG v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) eingeführt worden und am 1.1.1989 mit dem SGB V in Kraft getreten. Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch v. 20.12.1991 (BGBl. I S. 2325) sind Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 14 mit Wirkung zum 1.1.1992 geändert worden. Aufgrund des GSG v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) sind...mehr

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Sommer, SGB V § 91 Gemeinsa... / 2.12 Verfahrens- und Geschäftsordnung (Abs. 4)

Rz. 38 Der Gemeinsame Bundesausschuss gibt sich nach Abs. 4 eine Verfahrensordnung und eine Geschäftsordnung, die beide nach Abs. 4 Satz 2 der Genehmigung des BMG bedürfen. Die Formulierung "beschließt" in Abs. 4 Satz 1 stellt die dafür notwendigen Beschlüsse nicht zur Disposition. Mit Wirkung zum 1.3.2017 sind die mit dem GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz eingeführten Auf...mehr

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Sommer, SGB V § 104 Verfahr... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1 GRG v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 eingeführt worden. Abs. 1 ist aufgrund des GSG v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) mit Wirkung zum 1.1.1993 geändert und Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 sind gestrichen worden. Abs. 2 ist durch das 2. GKV-NOG v. 23.6.1997 (BGBl. I S. 1520) erneut geändert worden. Mit dem GKV-Wettbewerbsstärk...mehr

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Sommer, SGB V § 97 Berufung... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1 Gesundheits-Reformgesetz (GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) am 1.1.1989 in Kraft getreten. Aufgrund des Gesundheitsstrukturgesetzes (GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) sind die Abs. 1, 2 und 5 mit Wirkung zum 1.1.1993 geändert worden. Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) sind Abs. 1 Satz 1, Ab...mehr

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Sommer, SGB V § 91a Aufsich... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit dem Gesetz zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung der Spitzenorganisationen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur Stärkung der über sie geführten Aufsicht (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz) v. 21.2.2017 (BGBl. I S. 265) mit Wirkung zum 1.3.2017 eingeführt worden. Aufgrund des Gesetzes für bessere und unabhängi...mehr

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Sommer, SGB V § 91 Gemeinsa... / 2.1 Bildung des Gemeinsamen Bundesausschusses (Abs. 1)

Rz. 3 Die Vorschrift regelt die Organisation des Gemeinsamen Bundesausschusses. Die eigentlichen Aufgaben ergeben sich aus den materiellen Vorschriften des Leistungsrechts (vgl. auch Filges, in: jurisPK-SGB V, § 91 Rz. 23). Im systematischen Zusammenhang steht die Regelung mit § 91a und § 91b. Die eine Norm regelt die Aufsicht über den Gemeinsamen Bundesausschuss, die andere...mehr

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Sommer, SGB V § 104 Verfahr... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Die Vorschrift bildet die Ermächtigungsgrundlage für den Verordnungsgeber der Zulassungsverordnung für Ärzte (Ärzte-ZV) und der Zulassungsverordnung für Zahnärzte (Zahnärzte-ZV), in diesen Verordnungen konkrete Regelungen bei angeordneten Zulassungsbeschränkungen wegen Unterversorgung oder Überversorgung zu treffen. Davon hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG)...mehr

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Sommer, SGB V § 91 Gemeinsa... / 2.5.1 Unparteiische Mitglieder

Rz. 18 Unparteiisch bedeutet, dass das einzelne Mitglied oder seine 2 Stellvertreter sich bei ihrer Tätigkeit für den Gemeinsamen Bundesausschuss, insbesondere bei ihren Entscheidungen, neutral verhalten müssen, sie praktisch in die Rolle der Schiedsrichter schlüpfen, die losgelöst von den subjektiven Interessenlagen der Leistungserbringer oder der Krankenkassen neutral ents...mehr

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Sommer, SGB V § 96 Zulassun... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Die von den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Verbänden der Ersatzkassen gemeinsam errichteten Zulassungsausschüsse sind eine Konsequenz des in § 72 Abs. 1 normierten Zusammenwirkens der Ärzte und Krankenkassen zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung. Die gemeinsame Errichtung macht deutlich, dass es sich b...mehr

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Sommer, SGB V § 91 Gemeinsa... / 2.16 Verbindlichkeit der Beschlüsse (Abs. 6)

Rz. 50 Abs. 6 regelt die Verbindlichkeit der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses. Das bedeutet eine unmittelbare Außenwirkung der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses. In der Normenhierarchie werden die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses direkt unterhalb des Gesetzes angesiedelt (BSG, Beschluss v. 10.3.2010, B 3 KR 36/09 B). Die Beschlüsse binden ...mehr

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Sommer, SGB V § 98 Zulassun... / 2.5 Eignung als Vertragsarzt/Vertragspsychotherapeut oder Vertragszahnarzt

Rz. 8 Die Vorbereitung und Eignung zur Ausübung vertrags(zahn)ärztlicher Tätigkeit sind ebenfalls durch die Verordnungen geregelt. Der bisher zur Vorbereitung auf die vertrags(zahn)ärztliche Versorgung gehörende Einführungslehrgang ist durch Art. 10 (für die Ärzte-ZV) bzw. 11 (für die Zahnärzte-ZV) GKV-SolG mit Wirkung zum 1.1.1999 ersatzlos gestrichen worden. Damit hat der ...mehr

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Sommer, SGB V § 91a Aufsich... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die allgemeinen Regelungen für die Aufsicht über den Gemeinsamen Bundesausschuss sind mit Wirkung zum 1.3.2017 in der Vorschrift zusammengefasst worden. Wegen der Zusammenfassung ist die bisher in § 91 Abs. 8 enthaltene Aufsichtsregelung aufgehoben bzw. im Wesentlichen in die Sätze 1 und 2 der Vorschrift übernommen worden. Außerdem sind die Vorgaben zur Haushalts- und ...mehr

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Sommer, SGB V § 91 Gemeinsa... / 2.19 Berichtspflicht gegenüber dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages (Abs. 11)

Rz. 57 Mit Wirkung zum 23.7.2015 war dem Gemeinsamen Bundesausschuss die Pflicht auferlegt worden, einmal jährlich zum 31. März über das BMG dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages einen Bericht über die Einhaltung der Fristen im Rahmen der Durchführung von Methodenbewertungsverfahren in § 135 Abs. 1 Satz 4 und 5, § 137c Abs. 1 Satz 5 sowie § 137h Abs. 4 Satz ...mehr

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Sommer, SGB V § 91 Gemeinsa... / 2.10 Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter

Rz. 34 Die maßgeblichen Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten auf der Bundesebene, wie z. B. der Deutsche Behindertenrat, die Bundesarbeitsgemeinschaft der PatientInnenstellen, die Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e. V. und die Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vgl. § 140g), wirken gem. § 140f Abs. 2 an den Beratungen des Gemeinsamen Bun...mehr

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Sommer, SGB V § 91 Gemeinsa... / 2.3 Rechtsstellung des Gemeinsamen Bundesausschusses

Rz. 12 Der Gemeinsame Bundesausschuss ist rechtsfähig (§ 91 Abs. 1 Satz 2). Er hat seinen Sitz in Berlin und führt ein Dienstsiegel. Er ist eine von seinen Trägerorganisationen rechtlich unabhängige, eigenständige Organisation, was z. B. daran deutlich wird, dass die unparteiischen Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nur vom BMG als Aufsichtsbehörde, nicht aber ...mehr

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Sommer, SGB V § 101 Überver... / 2.2.21 Planungsbereich, Arztgruppen und Verhältniszahl für die hausärztliche Versorgung

Rz. 35 § 11 Abs. 3 Bedarfsplanungs-Richtlinie ist Planungsbereich für die hausärztliche Versorgung der Mittelbereich in der Abgrenzung des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumordnung (BBSR). Erstreckt sich der Mittelbereich über die Grenzen einer KV, sind die Teile der Mittelbereiche getrennt zu beplanen. Zum Zwecke einer homogenen und stabilen Versorgung kann eine abwe...mehr

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Sommer, SGB V § 103 Zulassu... / 1.2 Inhalt der Vorschrift

Rz. 5 Die Vorschrift regelt für die vertragsärztliche Versorgung insbesondere die Konsequenzen, die sich aus einer angeordneten Zulassungsbeschränkung bei Überversorgung ergeben können, wie das Nachbesetzungsverfahren, den Wechsel zu einem medizinischen Versorgungszentrum, den Wechsel in ein Anstellungsverhältnis, die Praxisnachfolge und die Ausschreibung von Belegarztverträ...mehr