Fachbeiträge & Kommentare zu Gestaltungsmissbrauch

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Darlehensverträge zwischen ... / 6. Fazit

Angehörigen steht es grundsätzlich frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander steueroptimal zu gestalten. Dabei sollten folgende Voraussetzungen erfüllt werden: Es darf sich nicht um ein Scheingeschäft i.S.d. § 117 BGB handeln. Es muss eine Überschusserzielungsabsicht bestehen. Der Vertrag muss bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen sein. Der Vertrag muss tatsächlich durchgef...mehr

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Vermögensoptimierung durch ... / VI. Fazit

Die Kaufpreisallokation bei Real-Estate-Transaktionen ist maßgebend für eine Aufteilung der AK auf den Grund und Boden sowie den Gebäudeteil. Eine vertragliche Kaufpreisaufteilung ist der AfA-Berechnung hierbei grundsätzlich zugrunde zu legen (Ausnahmen: Gestaltungsmissbrauch oder Widerspiegelung unrealer Wertverhältnisse). Fehlt eine vertragliche Kaufpreisaufteilung oder ka...mehr

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Vermögensoptimierung durch ... / I. Abschreibungsgestaltung durch variable Gesamtverkaufspreisaufteilung

Eine vertragliche Kaufpreisaufteilung ist der Berechnung der Absetzung für Abnutzung (AfA) zugrunde zu legen, sofern sie: zum einen nicht nur zum Schein getroffen wurde sowie keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt und zum anderen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände die realen Wertverhältnisse widerspiegelt und wirtschaftlich haltbar erscheint.[1] Sonstige Aufteilungsmetho...mehr

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Nießbrauchsgestaltungen bei... / 1. Zeitlich befristeter Nießbrauch zugunsten minderjähriger Kinder an einem langfristig an eine elterliche GmbH vermieteten Grundstück (FG Berlin-Brandenburg v. 21.3.2022 – 16 K 4112/20)

In dem vom FG Berlin-Brandenburg entschiedenen Streitfall[11] ging es um die steuerliche Anerkennung der Bestellung eines zeitlich befristeten Nießbrauchs an einem vermieteten Grundstück durch Eltern zugunsten ihrer bei Bestellung noch minderjährigen Söhne. Das Grundstück ist langfristig bis zur Beendigung des Nießbrauchs an eine von den Eltern beherrschte GmbH vermietet. Hat...mehr

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Vermögensoptimierung durch ... / 2. Bindungswirkung bei Ermittlungen des FG?

Die Höhe der AK/HK bildet die Grundlage für die Bestimmung der AfA. Ihre Ermittlung obliegt dem Finanzgericht als Tatsacheninstanz. Dies gilt auch für die Aufteilung der AK: von Gebäuden einerseits und dazu gehörigem Grund und Boden andererseits. Bindende vertragliche Kaufpreisaufteilung: Wurde die entsprechende Kaufpreisaufteilung im Kaufvertrag vorgenommen, sind diese vereinb...mehr

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Vermögensoptimierung durch ... / V. Finanzrechtsprechung zur Wertermittlung und zum Bewertungsstichtag

Bei einer im Kaufvertrag vorgenommenen Kaufpreisaufteilung sind die vereinbarten und bezahlten AK grundsätzlich auch der Besteuerung zugrunde zu legen. Vereinbarungen der Vertragsparteien über Einzelpreise für Einzelwirtschaftsgüter binden allerdings nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, der Kaufpreis sei nur zum Schein bestimmt worden oder die Voraussetzungen eines Gestalt...mehr

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Genossenschaften und deren ... / d) Umgehung durch Bestimmung der genossenschaftlichen Beteiligungsquote?

An folgendem Beispiel kann die faktische gestalterische Umgehung der Konsequenzen des § 7 Abs. 8 Satz 3 ErbStG aufgezeigt werden, wenngleich der Verfasser explizit darauf hinweist, dass auf Grund der unklaren Rechtslage nicht eindeutig gesagt werden kann, wie FA und Gerichte einen derartigen Fall beurteilen würden, schlimmstenfalls unter Verweis auf möglichen steuerlichen Ge...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Verhältnis zum LSt-Regelabzug

Rn. 13 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Liegen die Voraussetzungen der LSt-Pauschalierung bei kurzfristig Beschäftigten, geringfügig Beschäftigten, Aushilfskräften in der LuF oder kurzfristig in Deutschland tätigen beschränkt stpflArbN vor, so kann dem ArbG die Pauschalierung nicht mit der Begründung versagt werden, sie führe gegenüber dem LSt-Regelabzug zu ungerechtfertigten Vort...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Durchschnittslohn je Arbeitstag

Rn. 39 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Die Tageslohngrenze ist überschritten, wenn der gesamte für den Beschäftigungszeitraum gezahlte Arbeitslohn geteilt durch die Arbeitstage, für die Arbeitslohn gezahlt wurde, (ab 01.01.2023) EUR 150 übersteigt (01.01.2015 bis 31.12.2016 EUR 68; 01.01.2017 bis 31.12.2019 EUR 72; 01.01.2020 bis 31.12.2022 EUR 120). Auf die Lohnhöhe jedes einzeln...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Ostermeier, Reinvestitionsvergünstigung nach § 6c EStG bei der Gewinnermittlung nach dem GDL bzw nach § 13a EStG, StBp 1977, 63; Kanzler, Die Übertragung stiller Reserven gemäß §§ 6b, 6c EStG unter besonderer Berücksichtigung der Besteuerung von Land- und Forstwirten, INF 1983, 509; Zeitler, Strategien gegen die Aufdeckung stiller Reserven in der Landwirtschaft, INF 1988, 78; K...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Tatsächliche Belastung des Erwerbers

Rz. 407 [Autor/Stand] Gegenleistung(sverpflichtung)en sind nur dann beachtlich, wenn und soweit sie den Erwerber tatsächlich belastet. Dies entspricht konsequent dem Bereicherungsprinzip, wonach nur reale Vermögensmehrungen und grundsätzlich nicht schon hierauf gerichtete Ansprüche schenkungsteuerlich erfasst werden (s. Anm. 11). Rz. 408 [Autor/Stand] Bei bedingten Gegenleist...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / ee) Kenntnis der Unentgeltlichkeit

Rz. 113 [Autor/Stand] Spricht die objektiv unentgeltliche Bereicherung des Erwerbers prima facie für die Freigebigkeit des Schenkers,[2] geht es nur noch darum, ob und wie der Steuerpflichtige diesen Anscheinsbeweis erschüttern und damit die Nachweislast für den tatsächlichen Willen des Schenkers zur Unentgeltlichkeit wieder dem Schenkungsteuerfinanzamt auferlegen kann.[3] H...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.2.3.4 Behandlung offener Gewinnausschüttungen der Betriebskapitalgesellschaft/Teilwertabschreibung auf die Anteile an der Betriebskapitalgesellschaft

Rz. 191 Die Zurechnung der Anteile an der Betriebskapitalgesellschaft zum Betriebsvermögen des Besitzunternehmens führt dazu, dass auch die Ansprüche auf Ausschüttungen auf diese Anteile dem Betriebsvermögen zuzurechnen sind und insoweit zu gewerblichen Betriebseinnahmen beim Besitzunternehmen führen[1]; entsprechendes gilt, wenn die Anteile im Sonderbetriebsvermögen der Ges...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.1 Grundsätzee

Rz. 156 Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen der Betriebsaufspaltung kumulativ vor, betreibt neben der Betriebsgesellschaft auch das Besitzunternehmen einen Gewerbebetrieb, der auch der GewSt unterliegt.[1] Anders als bei der Betriebsverpachtung im Ganzen (vgl. Rz. 228, 228b) sind die hierfür entwickelten Grundsätze, denen zu Folge die GewSt-Pflicht regelmäßig erlischt, nic...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.3.1.3.2.3 Nur-Besitzgesellschafter

Rz. 107 Ist am Besitzunternehmen (Bruchteilsgemeinschaft, GbR, OHG, KG) neben der mehrheitlich bei der Betriebsgesellschaft beteiligten Person bzw. Personengruppe mindestens ein weiterer Gesellschafter beteiligt (Nur-Besitzgesellschafter) und gilt für das Besitzunternehmen qua Gesetz[1] oder (Gesellschafts-)Vertrag (daher kommt der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags bei...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.1.3.2 Unechte Betriebsaufspaltung

Rz. 244 Im Grundfall der Begründung einer unechten Betriebsaufspaltung (Rz. 16) erfolgt diese grundsätzlich erfolgsneutral [1] auf Gesellschafts- bzw. Unternehmensebene. Es kommen jeweils die für die Gründung eines Unternehmens der betreffenden Rechtsform geltenden Regelungen zur Anwendung. Die Gründung des Besitz- und des Betriebsunternehmens erfolgt unabhängig voneinander. S...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.2.1.2 Unbebaute und bebaute Grundstücke

Rz. 39 Die Rspr.[1] hat für bebaute und unbebaute Grundstücke[2] bisweilen eine sachliche Verflechtung angenommen: wenn das überlassene Grundstück auf die Bedürfnisse des Betriebs zugeschnitten ist, insbesondere wenn aufstehende Baulichkeiten für Zwecke des Betriebsunternehmens hergerichtet oder gestaltet sind (zu denken ist hierbei insbesondere an Fabrikationsgrundstücke) wei...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Rechtssystematische Grundlegung

Rz. 1 Stand: EL 134 – ET: 06/2023 Für den laufenden > Arbeitslohn ermittelt der ArbG die LSt für jeden ArbN individuell nach der > Jahreslohnsteuer (§ 39b Abs 2 EStG; > R 39b.5 LStR; > Lohnsteuertarif); für > Sonstige Bezüge wird sie besonders errechnet (§ 39b Abs 3 EStG; > R 39b.6 LStR). Die LSt wird durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben, belastet also den ArbN. Der ArbN ist S...mehr

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Kettenschenkung / 3 Einheitlicher Schenkungsvorgang oder Gestaltungsmissbrauch

Eine Aufteilung in mehrere – an unterschiedliche Personen ausgeführte – Schenkungen kann nur dann zu dem gewünschten Ziel führen, wenn es sich nicht um einen einheitlichen Schenkungsvorgang oder um einen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO handelt, der zu einer unmittelbaren Schenkung an die eigentlich begünstigte Person führen würde. Wichtig Einheitlicher Schenkungsvorgang od...mehr

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Kettenschenkung / 2 Ausnutzung von persönlichen Freibeträgen

Bei Zuwendungen zwischen 2 Personen, die über den persönlichen Freibetrag hinausgehen, kann überlegt werden, ob unter Einschaltung einer dritten Person (sog. Durchgangs- oder Mittelsperson) eine Optimierung durch Ausnutzung mehrerer Freibeträge erfolgen kann. Praxis-Beispiel Trennung von Zuwendungen Vater V möchte seiner Tochter T insgesamt einen Betrag i. H. v. 800.000 EUR zu...mehr

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Kettenschenkung / Zusammenfassung

Begriff Schenkungen unter Lebenden sowie Erwerbe von Todes wegen unterliegen der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer). Dabei werden alle von derselben Person stammenden Erwerbe innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren zusammengerechnet. Der persönliche Freibetrag, der in Abhängigkeit des individuellen Naheverhältnisses unterschiedlich hoch ist, wird für alle diese Zuwendungen nu...mehr

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Gewinnerzielungsabsicht bei den Einkünften aus § 17 EStG und Gestaltungs­missbrauch bei gezielter Herbeiführung von Veräußerungsverlusten

Leitsatz 1. Die auch bei den Einkünften aus § 17 EStG erforderliche Gewinnerzielungsabsicht muss sich auf die gesamte Beteiligung des Steuerpflichtigen an der Kapitalgesellschaft beziehen. Eine auf den einzelnen veräußerten Geschäftsanteil bezogene Betrachtung ist ausgeschlossen. 2. Das für einen bestimmten Geschäftsanteil gezahlte Aufgeld (Agio) erhöht die Anschaffungskosten...mehr

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Kaufpreisaufteilung: Grund ... / Zusammenfassung

Überblick Ist für die Anschaffung eines zur Einkünfteerzielung genutzten Immobilienobjekts ein Gesamtkaufpreis gezahlt worden, ist der Kaufpreis zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die auf das Gebäude entfallende AfA aufzuteilen. Zunächst sind Boden- und Gebäudewert gesondert zu ermitteln und sodann die Anschaffungskosten nach dem Verhältnis der beiden Wertanteile in ...mehr

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Kaufpreisaufteilung: Grund ... / 1.1 Aufteilung eines Gesamtkaufpreises durch die Vertragsparteien

Nach dem Grundsatz der Einzelbewertung sind bei einem gleichzeitigen Erwerb mehrerer Wirtschaftsgüter steuerrechtlich die Anschaffungskosten jedes einzelnen Wirtschaftsguts zu ermitteln.[1] Nur Gebäude können steuerlich abgeschrieben werden, nicht jedoch der Grund und Boden. Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden ist es in der P...mehr

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Kaufpreisaufteilung: Grund ... / 4 Zusammenfassung

Eine vertragliche Einigung über die Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück ist grundsätzlich der Besteuerung zugrunde zu legen, wenn die Voraussetzungen für die Annahme einer Scheinvereinbarung oder eines Gestaltungsmissbrauchs nicht gegeben sind und die Einigung von den wechselseitigen Interessen der Vertragsparteien getragen ist. Bestehen gegen die v...mehr

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Grunderwerbsteuer / 3.1 Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung

Von der Besteuerung sind insbesondere die folgenden Erwerbsvorgänge ausgenommen [1]: der Erwerb eines Grundstücks, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert die Freigrenze von 2.500 EUR nicht übersteigt.[2] Als Grundstück i. S. d. § 2 GrEStG gilt auch ein ideeller Miteigentumsanteil (Bruchteilseigentum) an einem Grundstück. Grundsätzlich erfüllt daher jeder Erwerb...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 5... / 2.6.1 Grundlagen des Treuhandmodells

Rz. 18 Die Steuerschuldnerschaft bei Personengesellschaften gem. § 5 Abs. 1 S. 3 GewStG setzt nicht nur das Bestehen einer Personengesellschaft und das Vorhandensein von Gesamthandsvermögen voraus, sondern erfordert auch, dass an der Personengesellschaft mindestens zwei Mitunternehmer beteiligt sind. An dieses Erfordernis knüpft das sog. Treuhandmodell an. Rz. 19 Das Treuhand...mehr

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Nießbrauch / 1.4 Gestaltungsmissbrauch

Die Vereinbarung eines Nießbrauchs kann im Einzelfall auch gestaltungsmissbräuchlich sein.[1] Dies ist z. B. der Fall, wenn Eltern ihrem minderjährigen Kind ein zeitlich befristetes Nießbrauchsrecht an einem vermieteten Grundstück bestellen, welches das Kind anschließend an seine Eltern zurückvermietet.[2] Umstritten ist, ob die Bestellung eines zeitlich befristeten Nießbrau...mehr

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Nießbrauch: Steuerliche Folgen / 1.8.3 Unentgeltlicher Zuwendungsnießbrauch

Bei einem unentgeltlich bestellten Zuwendungsnießbrauch stellen Ablösungszahlungen grundsätzlich einkommensteuerrechtlich unbeachtliche Zuwendungen dar.[1] Eine Ausnahme lässt die Finanzverwaltung lediglich dann zu, wenn der ablösende Eigentümer das Grundstück selbst bereits mit der Belastung des Nießbrauchs erworben hat. In diesem Fall führen die Einmalzahlungen in voller Hö...mehr

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Nießbrauch / 2.4 Sicherungsnießbrauch

Ein Sicherungsnießbrauch liegt vor, wenn die Vereinbarung des dinglichen Nutzungsrechts lediglich dazu bestimmt ist, die dem Berechtigten versprochenen Leistungen dinglich abzusichern, ohne dass der Berechtigte selbst auf Art und Umfang Einfluss nehmen kann. Da ein derartiges Nutzungsrecht nicht ausgeübt wird, bleibt es einkommensteuerrechtlich unbeachtlich.[1] Der Sicherung...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / a) Gestaltungsmissbrauch: Tilgung von Gesellschafterdarlehen aus Einlagen

Die lediglich buchhalterisch vollzogene Einlage in die Kapitalrücklage einer GmbH zu dem Zweck der anschließenden Tilgung eines Darlehens der Alleingesellschafterin stellt einen Gestaltungsmissbrauch dar und ist daher wie ein – im Umfang des werthaltigen Anteils gewinnerhöhender – Forderungsverzicht zu behandeln. Die gesellschaftsrechtliche Anerkennung der Rückzahlung von Ein...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7 ... / 15.2.1 Gebäude

Rz. 373 Für den Gebäudebegriff gelten die Abgrenzungskriterien des Bewertungsrechts.[1] Die bewertungsrechtlichen Feststellungen sind für die einkommensteuerrechtliche Beurteilung nicht bindend. Es handelt sich insoweit nicht um Grundlagenbescheide. Liegt ein Gebäude vor, gelten hinsichtlich der AfA § 7 Abs. 4 und 5 EStG. Entsprechendes gilt nach § 7 Abs. 5a EStG auch, wenn ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7 ... / 15.4.2.3 Bemessungsgrundlage

Rz. 422 Bemessungsgrundlage der AfA bei Gebäuden sind die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Gebäudes bzw. die an deren Stelle tretenden Werte. Die Entstehung und die Höhe von Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten als Bemessungsgrundlage der AfA muss regelmäßig der Stpfl. nachweisen.[1] Bestandskräftig zu Unrecht als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand geltend gemach...mehr

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Genossenschaften und deren ... / c) Erwirtschaftung im Mitgliedergeschäft

Rückvergütungen müssen zuvor im Mitgliedergeschäft erwirtschaftet worden sein, § 22 Abs. 1 Satz 1 KStG, so dass im Umkehrschluss ein von der Genossenschaft selbst erwirtschafteter Gewinn im Nebengeschäft immer nur als Dividende ausgeschüttet werden kann. Beraterhinweis Erzielt somit eine als Vermögensvehikel gegründete (Familien-)Genossenschaft Einkünfte aus Vermietung von Gr...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 7. Veräußerungsgewinne iSd § 18 Abs 3 EStG

Rn. 77 Stand: EL 164 – ET: 04/2023 Die folgenden Vorgänge fallen unter § 18 Abs 3 EStG und gelten als außerordentliche Einkünfte iSd § 34 Abs 2 Nr 1 EStG: Veräußerung/Aufgabe eines (ganzen) Vermögens, das der selbstständigen Tätigkeit dient Veräußerung/Aufgabe eines Teilvermögens, das der selbstständigen Arbeit dient Veräußerung/Aufgabe eines Anteils an einer PersGes mit Einkünf...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Gesetzliche Regelung

Rn. 130 Stand: EL 164 – ET: 04/2023 Die ab VZ 1999 eingeführte sog Fünftelregelung gewährt anders als die vorhergehende Bestimmung (§ 34 Abs 1 EStG aF: halber durchschnittlicher Steuersatz) keinen besonderen Steuersatz für die außerordentlichen Einkünfte, sondern führt zu einer Progressionsglättung, indem die außerordentlichen Einkünfte im Jahr des Zuflusses rechnerisch auf f...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Beendigung der Zugewinngemeinschaft unter güterrechtlicher Abwicklung (Abs. 2)

Rz. 37 [Autor/Stand] Nach § 5 Abs. 2 ErbStG ist in den Fällen, in denen es tatsächlich zu einer güterrechtlichen Abwicklung der Zugewinngemeinschaft kommt, die dabei ermittelte Ausgleichsforderung insgesamt steuerfrei. Abweichende zivilrechtliche Vereinbarungen zwischen den Ehegatten bzw. Lebenspartnern zur Höhe der Ausgleichsforderung werden hier steuerlich ebenso anerkannt...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.1.1 Natürliche Personen

Rz. 32 Steuerfähig i. S. d. Umsatzsteuerrechts sind natürliche Personen. Die Steuerrechtsfähigkeit beginnt mit der Vollendung der Geburt, der noch nicht geborene Mensch[1] kann nicht steuerfähig sein. Für die Steuerrechtsfähigkeit im Umsatzsteuerrecht ist es jedoch nicht erheblich, ob die natürliche Person unbeschränkt geschäftsfähig, beschränkt geschäftsfähig oder geschäfts...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.2.5 Gestaltungsmöglichkeiten

Rz. 197 Obwohl die Organschaft seit Einführung der Vorsteuerabzugsberechtigung zum 1.1.1968 wirtschaftlich erheblich an Bedeutung verloren hat, bestehen immer noch Auswirkungen, die über den reinen verfahrensrechtlichen Bereich hinausgehen. Es können sich sowohl Auswirkungen im Bereich der Vorsteuerabzugsberechtigung wie auch im Bereich der Entstehung von Umsatzsteuerbeträge...mehr

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Betriebsaufspaltung: Rechts... / 1 Bilanzierungsfragen

Die zivil- und steuerrechtliche Selbstständigkeit der beiden Unternehmen bringt Folgendes mit sich: Beide ermitteln ihren Gewinn trotz sachlicher und personeller Verflechtung unabhängig (getrennt) voneinander. Grundsätzlich sind das Besitz- und das Betriebsunternehmen nicht zu einer korrespondierenden Bilanzierung verpflichtet.[1] Übernimmt die Betriebsgesellschaft als Pächteri...mehr

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Betriebsaufspaltung: Begrün... / 5.4 Bedeutung des Einstimmigkeitsprinzips

Der BFH geht seit 1983 in ständiger Rechtsprechung[1] davon aus, dass eine Betriebsaufspaltung wegen fehlender personeller Verflechtung unter folgenden Voraussetzungen nicht gegeben ist: An der Besitzpersonengesellschaft sind Gesellschafter beteiligt, die nicht zugleich Gesellschafter der Betriebsgesellschaft sind ("Nur-Besitz-Gesellschafter") und kraft Gesetzes oder Gesellsch...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise

Altvater/Buchholz, St-Anrechnung aus belieferten Aktiengeschäften über den Dividendenstichtag ("Cum/Cum"), RdF 2016, 132; Haisch, Führt die Bekämpfung von "Cum/Cum" zu Kollateralschäden beim dt Aktienhandel, RdF 2016, 85; Spengel, Dringender Handlungsbedarf bei Cum/Cum-Geschäften, DB 2016, 2988; Fiand, Die Steigerung von Cum/Ex: Cum/Cum?, NWB 2016, 344; Haisch/Hüniken, Erheblich...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise

Harle, Inkongruente GA und Schütt-aus-Hol-zurück, GmbHR 2000, 321; Paus, Inkongruente GA und Einlagen, FR 2000, 197; Schwedhelm/Binnewies, Inkongruente Einlagen und inkongruente Ausschüttungen, GmbH-StB 2000, 281; Blumers/Beinert/Witt, Individuell gesteuerter Gewinnfluss zur Gesellschafterebene bei Kap-Ges (Teil I und II), DStR 2002, 565 und 616; Rose, Zur stlichen Beurteilung e...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.3.4.3 Gestaltungsmöglichkeiten durch die Verneinung einer verdeckten Einlage

Tz. 46 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 Die Verneinung einer verdeckten Einlage bei Nutzungsvorteilen ermöglicht Gewinnverlagerungen in Unternehmensgr und Konzernen. Der BFH hält solche Verlagerungen für zulässig; ein Gestaltungsmissbrauch iSv § 42 AO wird darin regelmäßig nicht gesehen (s Urt des BFH v 17.10.2001, BFH/NV 2002, 240). Der Vorteil aus einer verbilligten Nutzungsüberl...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2 Steuerlicher Begriff der offenen Einlage

Tz. 13 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 Stlich liegt eine offene Einlage ieS nur dann vor, wenn die Einlage gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten erfolgt. Eine Einlage in die Kap-Rücklage nach § 272 Abs 2 Nr 4 HGB wird stlich als verdeckte Einlage angesehen, obwohl sie den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entspr und sich durchaus nach außen als offener Vorgang darstellt. D...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.6.3 Begriff des Anteilseigners (§ 20 Abs 5 EStG)

Tz. 302 Stand: EL 99 – ET: 06/2020 Die Legaldefinition des AE befand sich bis 1993 in § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a EStG (ebenso hierzu s R 97 Abs 3 KStR 1995). AE ist danach derjenige, dem nach § 39 AO die Anteile an dem KapV iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG zuzurechnen sind. Das ist idR der bürgerlich-rechtliche Eigentümer, bei Sonderverhältnissen der Treu- oder Sicherungsgeber usw....mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.2.2 Disquotale verdeckte Einlagen

Tz. 22 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 Verdeckte Einlagen erfolgen häufig disquotal, werden also nicht von allen Gesellschaftern gleichmäßig erbracht. Das Beteiligungsverhältnis ändert sich durch eine disquotale verdeckte Einlage nicht; es kommt durch eine solche Einlage also regelmäßig zu einer Vermögensverschiebung (dazu s auch Marenbach, DStR 2006, 1919 und s Brinkmeier, GmbH-...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise

Hahne, Auslegungs- und Anwendungsfragen zur ges Neuregelung für Aktiengeschäfte um den Ausschüttungstermin, DStR 2007, 605; Hahne, Zeitpunkt des Übergangs des wirtsch Eigentums bei girosammelverwahrten Aktien, DStR 2007, 1196; Rau, Zeitpunkt des Übergangs des wirtsch Eigentums bei girosammelverwahrten Aktien; KapSt bei Leerverkäufen über den Dividendenstichtag, DStR 2007, 1192...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.1.4 Bewertung eines Forderungsverzichts

Tz. 60 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 Auch verdeckte Einlagen iRe Forderungsverzichts sind auf Ebene der Empfänger-Kö mit dem Tw zu bewerten. Auf den Nennbetrag kommt es nicht an. Maßgeblich ist der Tw der Forderung im Verzichtszeitpunkt; s Beschl des GrS des BFH v 09.06.1997 (BStBl II 1998, 307); s Urt des BFH v 29.07.1997 (BStBl II 1998, 652); und s Urt des BFH v 16.05.2001 (B...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise (ab 1997):

Zu Einlagen (allgemein): Büchele, Offene und verdeckte Einlagen im Bil- und Gesellschaftsrecht, DB 1997, 2337; Groh, Ist die verdeckte Einlage ein Tauschgeschäft?, DB 1997, 1683; Büchele, Die Sacheinlage – ein Austauschgeschäft oder ein mitgliedschaftlicher Beitrag?, DStR 1998, 741; Groh, Einlage wertgeminderter Gesellschafterforderungen, BB 1997, 2523 (mit Erwiderung von Parczy...mehr