Fachbeiträge & Kommentare zu Gewährleistungsrecht

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§ 35 Reiserecht / b) Selbstabhilfe

aa) Checkliste: Selbstabhilfe (§ 651k Abs. 2 BGB) Rz. 86 bb) Detailfragen der Selbstabhilfe Rz. 87 Mit der Selbstabhilfe (§ 651k Abs. 2 BGB) nimmt der Reisende das Schicksal der Reise in die eigene Hand...mehr

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§ 35 Reiserecht / h) Ersatz des immateriellen Schadens

aa) Checkliste: Ersatz des immateriellen Schadens (§ 651n Abs. 2 BGB) Rz. 134 bb) Detailfragen des Schadensersatzanspruchs für immaterielle Schäden Rz. 135 Dem Reisenden steht nach § 651n Abs. 2 BGB auch eine Entschä...mehr

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§ 35 Reiserecht / aa) Checkliste: Abhilfe (§ 651k Abs. 1 BGB)

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§ 35 Reiserecht / aa) Checkliste: Kündigung des Reisevertrags (§ 651l BGB)

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§ 35 Reiserecht / (2) Fristsetzung

Rz. 111 Die Kündigung ist erst nach fruchtlosem Ablauf einer Frist statthaft, zuvor nur, wenn die Fristsetzung nicht erforderlich ist. Im Wesentlichen gelten hier die gleichen Grundsätze wie zur Abhilfefrist (siehe Rdn 88 ff.). Ergänzend gilt, dass es einer Frist nicht bedarf, wenn die Mängel nicht bis zum Urlaubsende beseitigt werden können.[117]mehr

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§ 35 Reiserecht / aa) Checkliste: Selbstabhilfe (§ 651k Abs. 2 BGB)

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§ 35 Reiserecht / aa) Checkliste: Ersatz des immateriellen Schadens (§ 651n Abs. 2 BGB)

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§ 35 Reiserecht / (2) Bemessung des Schadensersatzes

Rz. 139 Es ist auch möglich, für einzelne Tage entsprechende Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wenn zwar nicht der gesamte Urlaub, aber eben einzelne Tage erheblich beeinträchtigt sind. Auch hier gilt, dass eine hinreichende Darstellung der tatsächlichen Auswirkungen des Mangels auf die Nutzung der Reise von erheblicher Bedeutung ist. Anrechnungen anderweitiger Urlau...mehr

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§ 28 Leasing / c) Leistungsverweigerungsrecht bis zur Klärung der Gewährleistungsansprüche mit dem Lieferanten

Rz. 71 Erkennt der Verkäufer die Gewährleistungsrechte des Leasingnehmers nicht an, darf der Leasingnehmer die laufenden und rückständigen Raten, die er nach den oben dargestellten Grundsätzen im Falle der erfolgreichen Geltendmachung vom Leasinggeber zurückverlangen könnte, erst dann vorläufig einstellen, sobald er die ihm übertragenen Rechte gegen den Lieferanten klageweis...mehr

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§ 27 Kaufrecht / Literaturtipps

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§ 29 Maklerrecht / 1. Wirksamer Hauptvertrag

Rz. 26 Bei Nichtigkeit des Hauptvertrages – etwa Verstoß gegen § 311b Abs. 1 S. 1 BGB oder ein gesetzliches Verbot – entsteht kein Provisionsanspruch. Wohl aber bei nachträglicher Heilung des Formmangels (§ 311b Abs. 1 S. 2 BGB).[68] Bei schwebender Unwirksamkeit entsteht der Provisionsanspruch erst mit Eintritt der aufschiebenden Bedingung. Umstritten ist, ob beim Vertragssc...mehr

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§ 35 Reiserecht / (1) Abhilfeverlangen

Rz. 81 Erforderlich ist ein Abhilfeverlangen gegenüber dem Reiseveranstalter (der Reisende muss diese Information im Rahmen der vorvertraglichen Unterrichtung (Art. 250 § Nr. 2 EGBGB) und in der Abschrift oder Bestätigung des Vertrags (Art. 250 § 6 Abs. 2 Nr. 4 EGBGB) erhalten), gegenüber dem Reisevermittler oder einem anderen Empfangsbevollmächtigten (vgl. § 651v Abs. 4 BGB...mehr

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§ 28 Leasing / aa) Anspruch auf Mangelbeseitigung, § 439 Abs. 1 Alt. 1 BGB

Rz. 57 Die in der Praxis üblichen Bedingungen sehen keine Auswirkungen auf den Leasingvertrag vor, wenn der Leasingnehmer Nacherfüllung in der Variante der Mangelbeseitigung geltend macht. Das ist im Ergebnis jedenfalls deshalb AGB-rechtlich unbedenklich, weil der Leasingnehmer im Falle der Weigerung des Verkäufers, den Mangel zu beheben, zu den Sekundärrechten übergehen kan...mehr

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§ 35 Reiserecht / (2) Zeitliche Erweiterung der Minderung

Rz. 118 Ausnahmen von diesem Gleichlauf zwischen Mangel und Minderung ergeben sich in seltenen Fällen, in denen der Wert der Urlaubsreise insgesamt auf bis zu 0 EUR gemindert sein kann.[125] Bespiele hierfür sind ein Beinahe-Absturz auf dem Rückflug, bei dem der Passagier nachvollziehbar Todesangst erleidet,[126] oder ein Unfall mit erheblichen Verletzungen und Intensivstati...mehr

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§ 35 Reiserecht / aa) Checkliste: Ersatz des materiellen Schadens (§ 651n Abs. 1 BGB)

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§ 35 Reiserecht / bb) Detailfragen der Beherbergungspflicht

Rz. 104 Die Beherbergungspflicht (§ 651k Abs. 4 BGB) dient der Sicherung der Unterbringung des Reisenden bei verhinderter Rückbeförderung wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände. Da die nach altem Recht dem Reiseveranstalter eingeräumte Möglichkeit, den Reisevertrag auch während der Reise wegen höherer Gewalt zu kündigen, jetzt nicht mehr besteht, schafft die Vorsch...mehr

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§ 35 Reiserecht / (1) Umfang des Anspruchs

Rz. 129 Ersatzfähig ist der gesamte durch den Mangel kausal verursachte Schaden. Hierzu können Verdienstausfall bei Körperverletzung, Beschädigung von Hab und Gut etwa bei Unfällen oder durch Organisationsmängel gehören. § 651i Abs. 3 Nr. 7 BGB stellt auch klar, dass Aufwendungen (§ 284 BGB) erstattungsfähig sind. Hierzu können frustrierte Fahrtkosten (etwa wenn ein Flug weg...mehr

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§ 35 Reiserecht / (4) Verweigerung der Abhilfe

Rz. 85 Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn Abhilfe unmöglich ist (§ 651k Abs. 1 Nr. 1 BGB) oder unter Berücksichtigung des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist (§ 651k Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die Unmöglichkeit muss unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten beurteilt werden. Typisch genan...mehr

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§ 35 Reiserecht / (3) Rechtsfolgen

Rz. 95 Dem Reisenden steht Ersatz der für die Abhilfe erforderlichen Aufwendungen zu. Dies umfasst alle Aufwendungen, die der Reisende aus Sicht eines verständigen Durchschnittsreisenden im Zeitpunkt der Vornahme der Aufwendungen für erforderlich halten durfte.[95] Der Aufwand kann nach § 287 Abs. 2 ZPO geschätzt werden, wenn der Reisende keine Belege vorweisen kann. Häufig ...mehr

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§ 35 Reiserecht / dd) Allgemeines Lebensrisiko

Rz. 150 Ein Mangel liegt ebenfalls in den Fällen nicht vor, in denen sich die negative Auswirkung auf die Reise als Manifestierung des allgemeinen Lebensrisikos erweist.[162] Typische, nicht in dem Organisationsbereich des Reiseveranstalters fallende Risiken sind auch im Zuge einer Reise hinzunehmen. Rutscht etwa der Reisende auf einer Treppe aus oder beim Betreten der Hotel...mehr

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§ 35 Reiserecht / (3) Personenkreis

Rz. 119 Grundsätzlich kann nur der direkt durch den Mangel betroffene Reisende aus der Minderung Ansprüche geltend machen. Mittelbar betroffene Reisende, die im Rahmen einer Gruppe oder Familie durch den Mangel betroffen sind, können sich aber ebenfalls auf eine Minderung berufen.[128] Hierzu gehören Fälle wie etwa fehlende Kinderbetreuung (Auswirkung auf die Eltern)[129] od...mehr

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§ 35 Reiserecht / bb) Detailfragen des Schadensersatzanspruchs für immaterielle Schäden

Rz. 135 Dem Reisenden steht nach § 651n Abs. 2 BGB auch eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wird. Es handelt sich hierbei um einen materiellen Ausgleich immaterieller Schäden, der unabhängig von Einkommen oder Erwerbstätigkeit geleistet wird.[148] (1) Rechtsnatur des Anspruchs auf Schadensersatz...mehr

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§ 35 Reiserecht / (2) Entbehrlichkeit der Fristsetzung

Rz. 92 Einer Fristsetzung bedarf es nicht in allen Fällen. Wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert, bedarf es keiner Frist. Von einer Verweigerung ist auch auszugehen, wenn die Antwort des Veranstalters (oder seiner Reiseleitung bzw. anderen Bevollmächtigten) unklar ist oder bloße Vertröstungen darstellt.[89] Je eindeutiger sich der Veranstalter positioniert, desto...mehr

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§ 28 Leasing / dd) Recht zum Rücktritt und Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung

Rz. 61 Wählt der Leasingnehmer Rücktritt oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung und setzt sich damit gegenüber dem Verkäufer durch, fehlt dem Leasingvertrag von vornherein die Geschäftsgrundlage mit der Folge, dass sämtliche vertragliche Verpflichtungen wegfallen. Einen Anspruch auf Aufwendungsersatz oder entgangenen Gewinn hat der Leasinggeber nicht.[91] Vielmehr sind die...mehr

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§ 35 Reiserecht / bb) Detailfragen des Schadensersatzanspruchs für materielle Schäden

Rz. 128 Der Reisende muss durch den Reisemangel einen Schaden erleiden. In den seltenen Fällen (die in der Praxis kaum denkbar sind), in denen eine Pflichtverletzung des Reiseveranstalters nicht zu einem Reisemangel führt, gilt das allgemeine Leistungsstörungsrecht.[141] Eine nicht nur schuldlos unterlassene Mängelanzeige führt auch zum Verlust von Schadensersatzansprüchen.[...mehr

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§ 35 Reiserecht / (1) Beschaffenheitsvereinbarung

Rz. 143 Zunächst ist zu klären, ob eine Beschaffenheit vereinbart wurde. Solche Beschaffenheitsvereinbarungen sind immer Fälle, die nach altem Recht als zugesicherte Eigenschaft einzuordnen waren.[156] Diese kann sich aus konkreten Angaben des Reiseveranstalters ergeben (etwa eine bestimmte Größe eines Zimmers, Anzahl von Restaurants, Beförderungsklasse), die sich neben ausd...mehr

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§ 35 Reiserecht / a) Buchung

Rz. 24 Im Rahmen des Pauschalreiserechts ist das Angebot typischerweise die Buchungserklärung des Kunden, die entweder schriftlich, mündlich, vermittelt durch einen Reisevermittler, telefonisch oder durch Online-Buchungskanäle erfolgt. Der Katalog des Reiseveranstalters, die Darstellung auf einer Website oder andere Darstellungen von Reiseangeboten sind lediglich eine Invita...mehr

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§ 28 Leasing / e) Bindung des Leasinggebers an das Ergebnis der Geltendmachung gegenüber dem Lieferanten

Rz. 77 Der Leasinggeber ist an das Ergebnis der Auseinandersetzung zwischen Leasingnehmer und Verkäufer gebunden, gleich ob es durch (gerichtliche oder außergerichtliche) Einigung oder durch (Versäumnis-)Urteil zustande gekommen ist. Die Grenze bildet lediglich § 242 BGB, wenn Verkäufer und Lieferant kollusiv zusammenwirken. Die Bindungswirkung folgt aus der Verweisung des L...mehr

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§ 35 Reiserecht / k) Haftungsbeschränkungen

Rz. 156 § 651p BGB sieht Haftungsbeschränkungen des Reiseveranstalters für Schäden des Reisenden vor. Hierbei handelt es sich zum einen um vertragliche Haftungsbeschränkungen. Nach § 651p Abs. 1 BGB kann der Reiseveranstalter die Haftung auf den dreifachen Reisepreis begrenzen, wenn es sich bei dem Schaden nicht um einen Körperschaden handelt und (die Voraussetzung ist kumul...mehr

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§ 35 Reiserecht / (1) Angemessenheit

Rz. 99 Die Beantwortung der Frage, ob eine Ersatzleistung angemessen ist oder der Reisende diese ablehnen kann, folgt den Leitlinien, in denen nach dem alten Rechtsstand die Frage der Angemessenheit der Abhilfe beantwortet wurde. Abzustellen ist also auch hier auf die Sicht eines vernünftigen Durchschnittsreisenden.[102] Wenn also die Sportmöglichkeiten bei einer Ersatzleist...mehr

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§ 35 Reiserecht / (5) Vortrag im Prozess

Rz. 121 Angesichts dieser weiten Spanne der Faktoren und der unterschiedlichen Bewertungen bleibt nur eine möglichst konkrete Darlegung einerseits der die Qualität der Reise bestimmenden Faktoren und andererseits der tatsächlichen Einschränkungen. Bloß allgemeine Darlegungen ("entsprach nicht den Erwartungen", "Essen nicht dem Standard entsprechend", "Pool war übervoll") rei...mehr

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§ 35 Reiserecht / (3) Gewöhnlicher Nutzen der Reise

Rz. 146 Liegt schließlich auch kein vereinbarter Nutzen vor, so ist auf den üblichen Nutzen der Reise abzustellen, also das, was für die Art der Pauschalreise üblich ist und ein verständiger Durchschnittsreisender bei dieser Art der Pauschalreise erwarten darf.[160] Wenn auch eine günstige Reise keine Mängel haben darf, definiert der Preis auch das Pflichtenprogramm. Wenn de...mehr

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§ 28 Leasing / a) Zulässigkeit

Rz. 53 Von jeher gestattet es der BGH dem Leasinggeber auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sich mit Blick auf den leasingtypischen Beschaffungsvorgang von seinen mietrechtlichen Gewährleistungspflichten nach §§ 535 ff. BGB freizuzeichnen und dem Leasingnehmer als Ausgleich dafür seine kaufvertraglichen Gewährleistungsrechte aus dem Beschaffungsvertrag mit dem Lieferant...mehr

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§ 35 Reiserecht / cc) Unannehmlichkeit

Rz. 149 Nicht jede Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit begründet bereits einen Reisemangel. Kleinere Abweichungen, die hinzunehmen sind, erfüllen zwar dem Wortlaut nach die Definition des Mangels, begründen aber keine Ansprüche. Diese geringfügigen Mängel werden Unannehmlichkeiten genannt.[161] Landestypisch geringe Mengen von Ungeziefer in bestimmten Gegenden sin...mehr

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§ 35 Reiserecht / (6) Mängelanzeige und Mängelprotokoll

Rz. 122 Die Minderung setzt eine Mängelanzeige voraus. Der Reisende soll nicht den Mangel stillschweigend erdulden, um dann nach der Rückkehr finanzielle Ansprüche geltend zu machen.[135] Auf das Erfordernis einer Mängelanzeige (die nicht identisch mit dem Abhilfeverlangen ist, in der Praxis aber mit diesem in der Regel zusammenfällt) muss der Reiseveranstalter hinweisen (Ar...mehr

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§ 28 Leasing / d) Checkliste: Leistungsverweigerungsrecht des Leasingnehmers (bei wirksamer Abtretungskonstruktion)

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§ 35 Reiserecht / (3) Ablehnung durch den Reisenden

Rz. 102 Problematisch sind in der Praxis regelmäßig die Fragen, ob dem Reisenden noch Ansprüche nach Angebot der Abhilfe/Ersatzleistung zustehen. Der Reisende mag eine Leistung als nicht angemessen abgelehnt haben und nach Urlaubsrückkehr weiter Ansprüche geltend machen. Auch hier gilt (wie bei der Abhilfe, Rdn 82): Die Differenzen zwischen vertraglicher Leistung und Ersatzl...mehr

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§ 35 Reiserecht / (4) Rechtsfolgen

Rz. 113 Der Reiseveranstalter muss dem Reisenden den auf den gekündigten Teil der Reise entfallenden Reisepreis erstatten und den Minderungsbetrag für den Teil der Reise vor der Kündigung. Weitere etwaige Gewährleistungsansprüche bleiben ebenfalls möglich. Soweit sich der Hintransport als vergebliche Aufwendung darstellt (§§ 651l Abs. 2 S. 1, 651i Abs. 3 Nr. 7 i.V.m. § 284 B...mehr

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§ 35 Reiserecht / ee) Umfeldrisiken

Rz. 151 Der Reiseveranstalter ist auch nicht verantwortlich für alle Gegebenheiten im Umfeld der Reise.[165] Örtliche Einrichtungen, typische Gegebenheiten vor Ort, Wetter und Klima, die Nutzung eines öffentlichen Strands sind Umstände, die grundsätzlich nicht geeignet sind, einen Mangel zu begründen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Reiseveranstalter im Rahmen der Bewe...mehr

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§ 28 Leasing / b) Differenzierung nach der Art der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche

Rz. 56 Zu beachten ist zunächst die Rügeobliegenheit des § 377 HGB, die den Leasinggeber als Käufer auch dann verpflichtet, die Sache nach Ablieferung unverzüglich zu prüfen und einen Mangel anzuzeigen, wenn der Lieferant die Sache auf Anweisung des Leasinggebers an einen nichtkaufmännischen Dritten, den Leasingnehmer, abliefert. Der Leasinggeber bedient sich bei Erfüllung s...mehr

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§ 35 Reiserecht / (1) Rechtsnatur des Anspruchs auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, Voraussetzungen

Rz. 136 Nach Auffassung des BGH handelt es sich bei dem Anspruch um einen immateriellen Schadensersatzanspruch.[149] Voraussetzung für den Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangenen Urlaubs ist entweder die Vereitelung der Reise oder ihre erhebliche Beeinträchtigung. Vereitelt ist die Reise immer dann, wenn sie gar nicht erst stattfindet oder bereits unmittelbar nach Anku...mehr

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§ 35 Reiserecht / (2) Bewertung der Abhilfemaßnahmen

Rz. 82 Streitpunkt zwischen Reisenden und Reiseveranstaltern ist immer wieder die Frage, ob die Abhilfe ordnungsgemäß ist. Ordnungsgemäß ist sie, wenn sie den Mangel beseitigt.[71] Ob der Mangel beseitigt wird, ist immer eine Frage des Einzelfalls. In vielen Situationen liegt dies klar auf der Hand: Eine reparierte Klimaanlage ist nicht mehr mangelhaft; eine falsche Kabine is...mehr

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§ 35 Reiserecht / i) Gemeinsame Voraussetzungen der Gewährleistungsansprüche

Rz. 140 All diesen Mängelansprüchen liegt die Voraussetzung zugrunde, dass es sich bei dem betreffenden Reisevertrag um einen Pauschalreisevertrag (siehe hierzu bereits Rdn 6 ff.) handelt. Nur wenn diese Voraussetzung bejaht ist, können entsprechende Ansprüche geltend gemacht werden. Handelt es sich dagegen nicht um einen Pauschalreisevertrag, sondern etwa um eine einzelne R...mehr

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§ 35 Reiserecht / (1) Grundlage der Minderung

Rz. 117 Die Grundlage der Minderung ist der vollständige Reisepreis, ungeachtet der Frage, welche einzeln abgrenzbare Leistung betroffen ist.[123] Soweit anlässlich der Reise weitere Leistungen erworben oder gebucht werden, die aber außerhalb der Pauschalreise stehen (Ausflüge, Versicherungen, Erwerb von Reiseführern), erhöhen diese nicht den der Berechnung der Minderung zug...mehr

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§ 28 Leasing / cc) Recht zur Minderung, §§ 437 Nr. 2, 441 BGB

Rz. 60 Macht der Leasingnehmer gegenüber dem Verkäufer von seinem Recht zur Minderung Gebrauch, reduziert sich der vom Leasinggeber gezahlte Kaufpreis nach Maßgabe des § 441 BGB. Diesem Umstand hat der Leasinggeber durch eine Anpassung des Leasingvertrages gem. § 313 Abs. 1 BGB Rechnung zu tragen, indem er auf der Grundlage des geminderten Kaufpreises die Leasingraten neu be...mehr

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§ 35 Reiserecht / aa) Begriff des Mangels

Rz. 141 § 651i Abs. 2 BGB regelt, dass die Pauschalreise dann frei von Reisemängeln ist, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat oder – in Ermangelung einer Beschaffenheitsvereinbarung – sie für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen geeignet ist oder, wenn ein solcher Nutzen nicht feststellbar ist, für den gewöhnlichen Nutzen geeignet ist. Letztlich ist der Mangelb...mehr

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§ 28 Leasing / bb) Anspruch auf Ersatzlieferung, § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB

Rz. 58 Ähnlich eindeutig wie für den Anspruch auf Mangelbeseitigung ist die Rechtslage für den durch die Schuldrechtsmodernisierung neu hinzugekommenen Primäranspruch auf Ersatzlieferung gem. § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB nicht. Für den Fall, dass der Lieferant eine Ersatzlieferung vornimmt, sehen die Leasingverträge regelmäßig vor, dass sich der Vertrag an dem ersatzweise geliefe...mehr

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§ 35 Reiserecht / (4) Ermittlung der Minderungshöhe

Rz. 120 Die Höhe der Minderung ist nach § 651m Abs. 1 S. 2 BGB zu berechnen. Tatsächlich wird die Minderungsquote in der Regel nach § 287 Abs. 2 ZPO geschätzt.[131] Diese Minderung wird als Prozentquote vom Tagesreisepreis ausgewiesen. Letztlich wird die Minderung durch eine wertende Gesamtbetrachtung ermittelt. Der Maßstab, anhand dessen die Beeinträchtigung ermittelt wird, ...mehr

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§ 35 Reiserecht / (3) Kündigungserklärung

Rz. 112 Die Kündigungserklärung ist an keine Form gebunden, die Kündigung muss aber erklärt werden und dem Reiseveranstalter, dem Reisevermittler oder der örtlichen Reiseleitung zugehen.[118] Fehlt es an einer Kündigungserklärung, liegt keine wirksame Kündigung vor. Gleiches gilt, wenn die Kündigung zwar erklärt wurde, aber gegenüber einem nicht empfangszuständigen Dritten, ...mehr

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§ 35 Reiserecht / 6. Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen Pflichten bei Vermittlung verbundener Reiseleistungen

Rz. 170 Verstößt der Vermittler verbundener Reiseleistungen gegen die Informationspflichten oder gegen seine Verpflichtung hinsichtlich einer Insolvenzabsicherung, so stehen dem Kunden Widerrufsrechte hinsichtlich des Vertrags zu, § 651w Abs. 4 i.V.m. § 312 Abs. 7 S. 2 BGB. Überdies führt ein Verstoß gegen die Verpflichtungen nach § 651w Abs. 4 BGB dazu, dass der Vermittler ...mehr