Fachbeiträge & Kommentare zu Grunderwerbsteuer

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Roscher, BewG § 249 Grundst... / 2.2 Abgrenzung der Grundstücksarten

Rz. 12 Unter der Prämisse der Definitionen der einzelnen Grundstücksarten in § 249 Abs. 2-9 BewG erfolgt die Abgrenzung der Grundstücksarten grundsätzlich nach dem Verhältnis der jeweiligen Wohn- und Nutzflächen bzw. nach dem Verhältnis der Flächen die Wohn- und Nichtwohnzwecken dienen. Hierbei ist auf die tatsächliche Nutzung der Haupträume der Gebäude im Feststellungszeitp...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Implikationen des MoPeG auf... / aa) Partielle Steuersubjekteigenschaft

Für die Frage der partiellen Steuersubjekteigenschaft gilt anzumerken, dass die Personengesellschaft – im Gegensatz zur intransparenten Besteuerung juristischer Personen[68] – nicht Gegenstand einer Einkommen- oder Körperschaftsteuer ist.[69] Allerdings ist sie für andere Steuerarten selbst Subjekt der Besteuerung und damit Steuerpflichtiger i.S.d. § 33 AO,[70] soweit der je...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7 Gesonderte Feststellung für Zwecke der Grunderwerbsteuer

Rz. 20 Im Regelfall bestimmt sich die Höhe der Grunderwerbsteuer nach dem Wert der Gegenleistung. Davon abweichend sieht § 8 Abs. 2 GrEStG jedoch die Bemessung der Grunderwerbsteuer auf Basis der gesondert festgestellten Grundbesitzwerte nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG i. V. m. § 157 Abs. 1 bis 3 BewG vor (vgl. Hamacher/Jeuckens, NWB 2020, 2904; Eisele, NWB 2015, 3761). ...mehr

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ZErb 06/2022, Die Immobilie... / 6. Grunderwerbsteuer

Das Schenkungssteuergesetz verdrängt gem. § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG die Erhebung der Grunderwerbsteuer. Das gilt auch dann, wenn keine Schenkungsteuer anfällt, weil die Freibeträge unterschritten werden. Grunderwerbsteuer wird aber gem. § 3 Nr. 2 S. 2 GrEStG auf diejenigen Leistungen und Vorbehalte erhoben, die bei gemischten Schenkungen oder Schenkungen unter Auflage zu einer M...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Einführung ErbStG / 3.3 Erbschaftsteuer und Grunderwerbsteuer

Rz. 32 Im Verhältnis zur ErbSt tritt die Grunderwerbsteuer regelmäßig zurück, weil § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG die unter das ErbStG fallenden Grundstückserwerbe von Todes wegen und die Grundstücksschenkungen von der Besteuerung ausnimmt. Hierdurch soll eine Doppelbelastung vermieden werden. In diesem Sinne hat sich auch das BVerfG im Urteil vom 15.05.1984 (BStBl II 1984, 608) fü...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6 Informationen an den Adressatenkreis des § 34 ErbStG

Rz. 50 Die Anzeigepflichten der Gerichte sind in einer seitens der Justizverwaltung herausgegebenen bundeseinheitlichen "Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen – MiZi" vom 29.04.1998 geregelt. Dies begründet sich u. a. mit der fehlenden Erzwingbarkeit der Anzeigepflicht (s. § 255 AO sowie Küperkoch, RNotZ 2002, 298). Rz. 51 Speziell für die Notare haben einige Bundesländer...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Umfang

Rz. 4 Grds. ergibt sich der sachliche Umfang aus den Anforderungen des Erbschaft- oder Grunderwerbsteuerrechts. Eine ausschließlich auf § 156 BewG gestützte Außenprüfung darf sich lediglich auf die richtige und vollständige Vermögensermittlung von Feststellungswerten erstrecken, welche die maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen i. S. d. § 151 Abs. 1 Satz 1 BewG sind (vgl. § 197...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 Die Regelungen der §§ 151 ff. BewG ergänzen als speziellere Vorschriften die in der AO enthaltenen Regelungen zur gesonderten Feststellung. Durch Feststellungsbescheid gesondert festgestellt werden nach § 179 Abs. 1 AO die Besteuerungsgrundlagen, soweit es durch das Gesetz bestimmt ist. Für erbschaftsteuerliche Zwecke sind das die in § 151 Abs. 1 Satz 1 BewG angeführte...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 9 Der siebte Grundtatbestand: Der vermächtnisgleiche Erwerb (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG)

Rz. 400 Unter den wenig praxisrelevanten Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG fallen die sog. Legate, die "gesetzlichen Vermächtnisse", während die rechtsgeschäftlichen Vermächtnisse § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vorbehalten sind. Hierbei handelt es sich um folgende vom BGB vorgesehene Sachverhalte: "Voraus" des Ehegatten (s. § 1932 BGB) bzw. des Lebenspartners (s. § 10 Abs...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.4.4 Finanzierung der Erwerbsnebenkosten

Rz. 215 Im Regelfall wird der Bedachte die Erwerbsnebenkosten, z. B. die Notarkosten, Eintragungskosten, Grunderwerbsteuer, aber auch Maklerkosten selbst dann tragen, wenn der Zuwendende den gesamten Kaufpreis begleicht. Denkbar ist allerdings auch, dass selbst diese Kosten vom Zuwendenden übernommen werden (s. Siegemund, DStR 1993, 1281). Rz. 216 Die Behandlung der Erwerbsne...mehr

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Einführung BewG / 3 Historische Entwicklung

Rz. 6 Die Kodifizierung erster Regelungen zur Wertermittlung finden sich in der Reichsabgabenordnung vom 13.12.1919 (RGBl I, 1993). Diese wurden um das erste Vermögensteuergesetz vom 08.04.1922 (RGBl I, 335) sowie das zweite Vermögensteuergesetz vom 19.12.1923 (RGBl I, 1205) ergänzt. Aufgrund z. T. unterschiedlicher Bewertungsregelungen in den jeweiligen Ländern wurde das Be...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.3.3 (Pflichtteils-)Erfüllungssurrogat: Grundstück

Rz. 294 Für den Fall, dass der Pflichtteilsberechtigte nicht mit einem Geldbetrag, sondern mit einer Sache, insb. einem Grundstück, abgefunden wird, stellen sich zwei Fragen: Mit welchem Wert wird dieser Pflichtteilserwerb angesetzt: Nominal- oder Steuerwert? Mit welchem Wert wird die Pflichtteilsschuld beim Erben abgezogen? Rz. 295 Zu Frage 1: Bewertung des Erfüllungssurrogats...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, BewG § 181 BewG Grundstücksarten

Ausgewählte Literaturhinweise: Stöckel, Die Grundstücksbewertung von Wohngrundstücken/Für Zwecke der Grundsteuer, Grunderwerbsteuer und Erbschaftsteuer, NWB 2009, 3052. 1 Allgemeines Rz. 1 Bei bebauten Grundstücken wird nach § 181 BewG zwischen verschiedenen Grundstücksarten unterschieden. Diese Unterscheidung ist nach § 182 BewG die Grundlage für die Wahl des jeweiligen Bewert...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.4.6 Erwerbskosten bei Schenkung unter Lebenden

Rz. 251 Auch bei Schenkungen unter Lebenden sind die Kosten zur Erlangung des Erwerbs abzugsfähig. Dies ist zwar gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, kann aber aus § 1 Abs. 2 ErbStG mit dem Hinweis, dass – soweit nichts anderes bestimmt ist – die Regelungen des ErbStG auch für Schenkungsfälle anzuwenden sind, entnommen werden (vgl. Dorn/Dräger, NWB-EV 2021, 272 (275). Der...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Allgemeines

Rz. 7 Die Bewertung von Nutzungen/Leistungen ist nicht nur i. R.d. Erbschaft- und Schenkungsteuer, sondern auch für anderen Steuerarten von Bedeutung (§ 1 Abs. 1 BewG), z. B. Grunderwerbsteuer: Kaufpreisermittlung beim Hausverkauf auf Rentenbasis; Einkommensteuer: Bestimmung von Anschaffungskosten eines vermieteten Grundstücks, wenn sich der Veräußerer an einer Wohnung den Nießb...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Einführung BewG / 1 Sinn und Zweck der Bewertung

Rz. 1 Die Bewertung eines WG, d. h. die Beimessung eines monetären Wertes, ist nicht nur im allgemeinen Wirtschaftsleben von fundamentaler Bedeutung, sondern auch für Zwecke der Besteuerung. Ohne eine Bewertung ist die Festsetzung von Steuern denklogisch nicht möglich. Rz. 2 In der Bewertungspraxis ergeben sich je nach Zweck der Bewertung (z. B. aus Verkäufer- oder Käufersich...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, BewG § 151 BewG Gesonderte Feststellung

Ausgewählte Literaturhinweise: Eisele, Steueränderungsgesetz 2015: Änderung des erbschaftsteuerlichen Bewertungsrechts – Verfahrensrecht, Betriebs- und Immobilienvermögen, NWB 2015, 3751; Hamacher/Jeuckens, Erfasst § 8 Abs. 2 Satz 2 GrEStG die Sanierung von Gebäuden? – Auslegung auf Basis des Wortlauts und der Gesetzeshistorie, NWB 2020, 2904; Höne, Bewertung und Besteuerung ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2.1 Allgemeines

Rz. 10 Die Bewertungsvorschriften nach dem BewG haben in der steuerlichen Praxis eine vielfältige Bedeutung. So ermitteln sie die Grundlagen sowohl für die Erbschaft- und Schenkungsteuer, die Grundsteuer sowie die Grunderwerbsteuer als auch für andere Steuerarten, so z. B. für die Einkommensteuer, wenn es um das Kapitalisieren von Renten geht. Es wird zwischen der Einheitsbe...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.20.3.3 Stiftungen

Rz. 252 In der Diskussion hochaktuell sind derzeit Gestaltungen mit Stiftungen (s. Theuffel-Werhahn, ZEV 2017, 17; Oppel, ZEV 2017, 22). Eine Stiftung ist eine Einrichtung, die mit Hilfe ihres Vermögens einen vom Stifter festgelegten Zweck verfolgt. Dabei wird in der Regel das Vermögen auf Dauer erhalten, und es werden nur die Erträge für den Zweck verwendet. Stiftungen könn...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.1 Analoge Anwendung des § 181 Abs. 1 AO

Rz. 10 § 153 Abs. 5 BewG ordnet die entsprechende Anwendung des § 181 Abs. 1 AO für gesonderte Feststellungen von Grundbesitzwerten an. Demnach gelten die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung, bspw. die Vorschriften über Verwaltungsakte gem. §§ 118 ff. AO und Steuerbescheide gem. §§ 155, 157 AO sowie die Änderungsvorschriften gem. §§ 172 ff. AO, sinngemäß (BFH ...mehr

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Einführung BewG / 2 Anwendungshierarchie und Bedeutung

Rz. 4 Im Grundsatz sind die allgemeinen Vorschriften des Bewertungsgesetzes auf alle öffentlich-rechtlichen Abgaben anzuwenden, die durch Bundesrecht geregelt sind und durch Bundesfinanzbe­hörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden (§ 1 Abs. 1 BewG). Sind hingegen in anderen Steuergesetzen besondere Bewertungsvorschriften enthalten, kommen diese vorrangig zur An­wendu...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Gesonderte und einheitliche Feststellung

Rz. 6 Für Zwecke der Erbschaft- oder Grunderwerbsteuer ist grds. nur eine gesonderte Feststellung des erworbenen Feststellungsgegenstands erforderlich. Sie ist u. a. dann vorzunehmen, wenn der Feststellungsgegenstand durch Erbfolge auf einen Alleinerben übergeht. Der Wert ist gesondert festzustellen und dem Erben allein zuzurechnen (R B 151.2 Abs. 2 Nr. 1 ErbStR). Dasselbe g...mehr

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Anhang 1 Stiftungen / 6.3.1.3 Verkehrssteuerliche Aspekte

Rz. 142 Mangels Entgelts (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) sind die regelmäßig unentgeltlichen Vermögens­über­tragungen auf Stiftungen nicht umsatzsteuerbar. Die unentgeltliche Übertragung eines Grundstücks anlässlich der Stiftungserrichtung ist in allen Fällen nach § 3 Nr. 2 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit. Dies gilt nach neuerer Auffassung der FinVerw jedoch nicht für ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 Ein Feststellungsbescheid über den Steuerwert ist als Grundlagenbescheid für die Festsetzung der Erbschaft- und Schenkungsteuer oder der Grunderwerbsteuer bindend (§ 182 Abs. 1 Satz 1 AO). Einwendungen gegen die Höhe der Steuer können, soweit sie Bedarfswerte betreffen, daher nur gegen die Feststellungsbescheide, nicht aber gegen die Steuerbescheide als Folgebescheide ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Grundsatz

Rz. 2 Nach § 153 Abs. 1 Satz 1 BewG kann grds. jede Person, für deren Besteuerung eine gesonderte Feststellung von Bedeutung ist, der Feststellungserklärungspflicht unterliegen. Das sind insb. die Schuldner der Erbschaft- und Schenkungsteuer gem. § 20 ErbStG sowie der Grunderwerbsteuer gem. § 13 GrEStG, z. B. der Erbe, Beschenkte oder sonstige Erwerber (vgl. Halaczinsky/Volq...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.3.1.2 Detailfragen und Berechnungsbeispiele

Rz. 333 Die Finanzverwaltung folgt in Altfällen (vor dem 01.01.2009) der Rechtsprechung des BFH zur gemischt-freigebigen Zuwendung und hat zu Detailfragen der Berechnung in R E 17 ErbStR 2003 Stellung genommen. In Neufällen (ab dem 01.01.2009) wendet sie die Einheitstheorie an. Rz. 334 Gem. R E 7.4 Abs. 1 Satz 2 ErbStR ermittelt sich die Bereicherung des Bedachten beim Besteh...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Allgemeines

Rz. 7 Die Bewertung von Nutzungen/Leistungen ist nicht nur i. R.d. Erbschaft- und Schenkungsteuer, sondern auch für andere Steuerarten von Bedeutung (§ 1 Abs. 1 BewG), z. B. Grunderwerbsteuer: Kaufpreisermittlung beim Hausverkauf auf Rentenbasis oder beim Erwerb eines mit einem Erbbauzinsanspruch verbundenen Grundstücks, dessen Bewertung sich nach § 13 Abs. 1 BewG richtet (BFH...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5 In der Anzeige mitzuteilende Angaben gem. Abs. 4

Rz. 69 Nach Abs. 4 soll die schriftliche Anzeige nachstehende Angaben enthalten: Vorname und Familienname des EL/Schenkers, Identifikationsnummer der beteiligten Personen (§ 139b AO; für Erwerbe ab dem 06.11.2015), Berufsbezeichnung, letzte/aktuelle Anschrift, Todestag und Sterbeort bzw. Zeitpunkt der Schenkung, Art des Erwerbs und dessen Markt-/Verkehrswert, Rechtsgrund des Erw...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.3.2 Das Kaufrechtsvermächtnis

Rz. 241 Als besonders problematisch haben sich sog. "Kaufrechtsvermächtnisse" erwiesen, womit dem Vermächtnisnehmer ein Kaufvertragsanspruch (ein Gestaltungsrecht) zu einem festgelegten Kaufpreis für einen Gegenstand aus dem Nachlass zugewiesen wird. Bis zum Urteil des BFH vom 06.06.2001 (BStBl II 2001, 605) war es fraglich, ob der Steuerwert oder der Verkehrswert anzusetzen...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Feststellung von Grundbesitzwerten

Rz. 2 Nach § 157 Abs. 1 Satz 1 BewG werden Grundbesitzwerte für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum jeweiligen Bewertungsstichtag festgestellt. Für die Wertermittlung ist nach § 11 ErbStG regelmäßig der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer gem. § 9 ErbStG maßgebend. Die Erbschaft- und Sche...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Gegenstand der gesonderten Feststellung

Rz. 2 Nach § 151 Abs. 1 S. 1 BewG werden im Bedarfsfall folgende Werte gesondert festgestellt: Grundbesitzwerte i. S. d. §§ 138, 157 BewG; der Wert des BV oder des Anteils am BV i. S. d. §§ 95 bis 97 BewG; der Wert von Anteilen an KapG i. S. d. § 11 Abs. 2 BewG sowie der Wert von anderen VG und Schulden, die mehreren Personen zustehen. Zudem sind nach § 13a Abs. 4 ErbStG die Ausg...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.3 Mittelbare Zuwendungen

Ausgewählte Literaturhinweise: Gebel, Einsatz von Erträgen aus hingegebenen Vermögensmitteln für eine mittelbare freigebige Zuwendung-Eigenleistung oder Zusatzschenkungen?, DStR 2005, 358; Hartmann, Mittelbare Grundstücksschenkung oder Geldschenkung?, ErbStB 2005, 224; Klümpen-Neusel, Warum die mittelbare Grundstücksschenkung auch nach der Reform nicht obsolet wird, ErbBstg 200...mehr

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Herausgeber und Autoren / Die Autoren

Françoise Dammertz Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht bei Mazars in Germany am Standort Berlin. Sie ist als Senior Managerin im Bereich der Vermögens- und Unternehmensnachfolge tätig und begleitet Privatpersonen zivil – und steuerrechtlich rund um die Vermögens- und Erbfolgeplanung. Sie berät bei der Vertrags- und Testamentsgestaltung und begleitet die steuerlich...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 11.1.4 Andere Steuern bei der Errichtung

Zur Abrundung sind nachfolgend die ESt- und USt-Folgen aufgelistet: Rz. 444 a) Einkommensteuerliche Aspekte Aus Sicht des Stiftungsgründers ist bei einer Unternehmensstiftung von einem einkommensteuerrechtlichen Rechtsträgerwechsel auszugehen mit der Folge, dass es – mit Ausnahme der Überführung von steuerfunktionalen Einheiten nach § 6 Abs. 3 EStG – zur Aufdeckung der stillen...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.8.3 Zuwendungen im Geschäfts- und Wirtschaftsleben

Ausgewählte Literaturhinweise: Borggräfe/Staud, Schenkung ohne Zuwendung: Der BFH im Abseits des Zivil- und Gesellschaftsrechts, DStR 2018, 833; Hartmann, Unentgeltliche Zuwendungen an Arbeitnehmer unterliegen der Schenkungsteuer, FR 2000, 1014; Hartmann, Ein Smart für 1999 EUR – fast geschenkt, UVR 2004, 125; Mückl, Anmerkungen zum Urteil des BFH vom 15.03.2007, BB 2007, 1087; M...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, BewG § 16 BewG Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen

Rz. 1 Bei der Ermittlung des Kapitalwerts darf der Jahreswert der Nutzungen nach § 16 BewG höchstens mit dem Wert angesetzt werden, der sich ergibt, wenn der für das genutzte Wirtschaftsgut anzusetzende Bedarfswert durch 18,6 geteilt wird (Jahreswert-Begrenzung). Diese Begrenzungsvorschrift ist nur auf die Ermittlung der Kapitalwerte von Nutzungsrechten anzuwenden. Sie relat...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 10 Steuerpflichtiger Erwerb

Ausgewählte Literaturhinweise: Billig, Steuerpflichtiger Erwerb des Erben bei einem Kaufrechtsvermächtnis, UVR 2002, 42; Birnbaum, Begünstigtes Betriebsvermögen und Nachlassverbindlichkeiten, ZEV 2015, 333; Bönig, Weitere Konsequenzen aus der Entscheidung des BFH zu Zahlungen eines Ehegatten auf ein gemeinsames Oder-Konto, DStR 2012, 2050; Bruschke, Die Behandlung eines Kaufr...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Inhaltsadressaten und Steuerschuldner

Rz. 2 Beteiligter i. S. d. § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG und damit rechtsbehelfsbefugt ist der Inhaltsadressat des Feststellungsbescheids, also derjenige, dem der Gegenstand der Feststellung bei der Besteuerung zuzurechnen ist. Die Zurechnung des Feststellungsgegenstandes richtet sich im Erbschaftsteuerrecht nach zivilrechtlichen Grundsätzen (vgl. Halaczinsky/Volquardsen, E...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, BewG § 1 BewG Geltungsbereich

Rz. 1 Die Vorschrift regelt den sachlichen Geltungsbereich des BewG. Durch das BewG soll sichergestellt werden, dass ein Vermögenswert, dessen Wert für mehrere Steuerarten von Bedeutung sein kann, nach einheitlichen Regeln bewertet wird. Insoweit ist das BewG, wie die AO, als ein Mantelgesetz zu bezeichnen. Rz. 2 Das BewG enthält drei Teile, die ggf. in Abschnitte untergliede...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Bewertung

Rz. 6 Die Bewertung von Kapitalforderungen/-schulden ist nicht nur i. R.d. Erbschaft- und Schenkungsteuer, sondern auch für andere Steuerarten von Bedeutung (§ 1 Abs. 1 BewG), z. B. Grunderwerbsteuer: Kaufpreisbestimmung bei unverzinslicher Ratenzahlung (§ 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG). Einkommensteuer: Bestimmung des Veräußerungspreises und der Zinserträge bei unverzinslic...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Kommentar zum KStG und UmwStG, Abkürzungs- und Zeitschriftenverzeichnis

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Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Einheitsbewertung, Grundste... / Zusammenfassung

Begriff Die Einheitsbewertung ist ein förmliches Verfahren zur Ermittlung und Feststellung von Besteuerungswerten für Grundbesitz. Der Einheitswert ist ein Wert, der im Wortsinne einheitlich (i. S. v. gleichmäßig) als Besteuerungsgrundlage für mehrere Steuern herangezogen werden kann. Nach dem Wegfall der Vermögensteuer zum 31.12.1996 und der Einführung der Bedarfsbewertun...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Grunderwerbsteuer bei Ausgliederung eines Einzelunternehmens in eine neue Kapitalgesellschaft

Leitsatz Die Steuervergünstigung des § 6a GrEStG gilt für alle Umwandlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1-3 GrEStG. Sachverhalt Ein Einzelunternehmer hat mit Vertrag vom 7.3.2021 sein Einzelunternehmen auf die neu gegründete E GmbH ausgegliedert. Im Betriebsvermögen des Einzelunternehmens befanden sich Grundstücke sowie Anteile grundbesitzender Kapitalgesellschaften. Das Fina...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Bewertung für Zwecke der Grunderwerbsteuer (§ 145 BewG)

Rz. 33 [Autor/Stand] Gemäß § 145 Abs. 3 Satz 1 BewG bestimmt sich der Wert eines unbebauten Grundstücks regelmäßig nach seiner Fläche und dem um 20 Prozent ermäßigten Bodenrichtwert, vgl. § 196 BauGB. Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen nach den Vorschriften des BauGB zu ermitteln und den Finanzämtern zur Verfügung zu stellen, vgl. § 145 Abs. 3 Satz 2 BewG....mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Verhältnis zu anderen Vorschriften des BewG

Rz. 41 [Autor/Stand] Mit den §§ 258–260 BewG besteht grundsätzlich ein geschlossenes Regelungssystem zur Bewertung von Grundbesitz für Zwecke der Grundsteuer im Rahmen des Sachwertverfahrens. Ein Rückgriff auf anderen Vorschriften des BewG, die in einem anderen Zusammenhang (Einheitswert, Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer, Grunderwerbsteuer) Bestandteil eines Sachwertverfahren...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Sonderregelungen

Rz. 31 [Autor/Stand] Das Bewertungsgesetz enthält zu unterschiedlichen Zwecken Regelungen zur Bewertung von unbebauten Grundstücken. Der Gesetzgeber hat seine ursprüngliche Absicht aufgegeben, einen Wert, den sog. Einheitswert, für verschiedene steuerliche Anlässe zur Verfügung zu stellen. Als Ergebnis wurden in das Bewertungsgesetz Sonderregelungen zur Bestimmung des Werts ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Bewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer (§ 179 BewG)

Rz. 34 [Autor/Stand] Gemäß § 179 Satz 1 BewG bestimmt sich der Wert eines unbebauten Grundstücks regelmäßig nach seiner Fläche und dem Bodenrichtwert, vgl. § 196 BauGB. Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen nach den Vorschriften des BauGB zu ermitteln und den Finanzämtern zur Verfügung zu stellen, vgl. § 179 Satz 2 BewG. Bei der Wertermittlung ist gemäß § 179...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Grundsatz der Wertermittlung (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 71 [Autor/Stand] Die Gesetzesbegründung zu § 247 Abs. 1 BewG lautet wie folgt:[2] „... Bei der Bewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer wird bei unbebauten Grundstücken der Grundsteuerwert regelmäßig aus dem Produkt der Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert ermittelt. Der Ansatz der Bodenrichtwerte vereinfacht das Verfahren insofern, als die nachhaltige ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Umsatzsteueroption bei Grun... / I. Reichweite der Umsatzsteueroption

Nachfolgend soll kurz auf die Reichweite der Steuerbefreiung eingegangen werden, um den Umfang der Umsatzsteueroption zu skizzieren. Der für § 4 Nr. 9 Buchst. a) UStG maßgebliche Grundstücksbegriff ergibt sich aus § 2 GrEStG.[5] Es wird somit von dem Grundstück i.S.d. bürgerlichen Rechts (§ 2 Abs. 1 S. 1 GrEStG) und nicht von dem Grundvermögen i.S.d. § 68 Abs. 1 BewG ausgega...mehr