Fachbeiträge & Kommentare zu Grundsteuer

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Roscher, BewG § 241 Tierbes... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 7 § 241 BewG regelt i. V. m. den Anlagen 34 und 35 BewG die Abgrenzung der landwirtschaftlichen Tierzucht/-haltung von der gewerblichen Tierzucht/-haltung. § 263 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BewG ermächtigt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und mit Zustimmung des Bundesrates im Wege einer Rechtsverordnung di...mehr

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Roscher, BewG § 234 Betrieb... / 7 Hofstelle (Abs. 6)

Rz. 45 In § 234 Abs. 6 BewG wird die im reformierten Bewertungsrecht neue Nutzungsart Hofstelle definiert. Die vom Grundvermögen abgegrenzten Hofstellen werden zur Vereinfachung der Bewertung gesondert erfasst.[1] Die Nutzungsart ergänzt die jeweiligen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen um die Hofflächen, die dadurch unmittelbar bewertet werden können.[2] Nach § 234 Ab...mehr

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Roscher, BewG § 234 Betrieb... / 1 Allgemeines

Rz. 1 In §§ 232 und 233 BewG wird der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum Grundvermögen abgegrenzt. In § 234 BewG wird das Bewertungsobjekt Betrieb der Land- und Forstwirtschaft präzisiert und für Zwecke der Grundsteuerbewertung in Nutzungen, Nutzungsteile und Nutzungsarten sowie in Nebenbetriebe ...mehr

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Roscher, BewG § 234 Betrieb... / 2 Gliederung des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (Abs. 1)

Rz. 9 In §§ 232 und 233 BewG wird der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum Grundvermögen abgegrenzt. Der Umfang eines Betriebs der Land und Forstwirtschaft bestimmt sich nach § 232 Abs. 2 S. 1 i. V. m. Abs. 3 S. 1 BewG nach den zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Wirtschaftsgüte...mehr

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Roscher, BewG § 235 Festste... / 3 Abweichender Zeitpunkt für die Betriebsmittel (Abs. 2)

Rz. 11 In § 235 Abs. 2 BewG wird – abweichend von der Regelung in § 235 Abs. 1 BewG und damit abweichend von den §§ 221 Abs. 2, 222 Abs. 4 S. 2 und 223 Abs. 2 S. 1 BewG – aus Zweckmäßigkeitsgründen bestimmt, dass für die stehenden und umlaufenden Betriebsmittel der Stand am Ende des dem Feststellungszeitpunkt vorangegangenen Wirtschaftsjahres unter Berücksichtigung des § 4a ...mehr

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Roscher, BewG § 235 Festste... / 2 Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt (Abs. 1)

Rz. 9 Nach den einschlägigen Regelungen zu den jeweiligen Feststellungszeitpunkten in den §§ 221 Abs. 2 (Hauptfeststellungszeitpunkt), 222 Abs. 4 S. 2 (Fortschreibungszeitpunkt) und 223 Abs. 2 S. 1 BewG (Nachfeststellungszeitpunkt) sind für die Feststellung der Grundsteuerwerte grundsätzlich die Verhältnisse im jeweiligen Feststellungszeitpunkt (Haupt-, Fortschreibungs- oder...mehr

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Roscher, BewG § 234 Betrieb... / 8 Nebenbetrieb (Abs. 7)

Rz. 47 Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfasst nach § 234 Abs. 1 Nr. 3 BewG auch Nebenbetriebe. In § 234 Abs. 7 BewG wird der Nebenbetrieb definiert. Die Begriffsbestimmung entspricht inhaltlich der Regelung zur Einheitsbewertung in § 42 Abs. 1 BewG.[1] Nach § 234 Abs. 7 BewG kann nur dann von einem Nebenbetrieb ausgegangen werden, wenn er einerseits dazu bestimmt i...mehr

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Roscher, BewG § 234 Betrieb... / 2.1.4.1 Nutzungsteil Gemüsebau (Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Doppelbuchst. aa)

Rz. 23 Dem Nutzungsteil Gemüsebau sind der Anbau und die Erzeugung von Kulturpflanzen zuzurechnen, die ganz oder in Teilen der menschlichen Ernährung dienen, sofern es sich nicht um den Anbau von Erzeugnissen der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 234 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BewG, s. Rz. 15), Obstbau (§ 234 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Doppelbuchst. cc BewG, s. Rz. 27), oder Sondernutzun...mehr

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Roscher, BewG § 234 Betrieb... / 6 Unland (Abs. 5)

Rz. 43 In § 234 Abs. 5 BewG wird die Nutzungsart Unland definiert. Die Begriffsbestimmung entspricht inhaltlich der Regelung zur Einheitsbewertung in § 45 Abs. 1 BewG.[1] Zum Unland gehören nach § 234 Abs. 5 BewG die Betriebsflächen, die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen können. Dies sind Flächen, die nicht kulturfähig sind. Ob Betriebsflächen als Unl...mehr

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Roscher, BewG § 235 Festste... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 4 § 235 BewG wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz v. 26.11.2019[1] in das Bewertungsgesetz eingefügt. Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022[2] wurde die Überschrift der Vorschrift von "Bewertungsstichtag" in "Feststellungszeitpunkt" geändert. Ausweislich der Gesetzesbegründung war diese Anpassung der Überschrift erforderlich, weil der Zeitpunkt, zu dem die Verhältnis...mehr

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Roscher, BewG § 234 Betrieb... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 4 § 234 BewG wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz v. 26.11.2019[1] in das Bewertungsgesetz eingefügt und seither nicht geändert. Rz. 5 § 234 BewG ist gem. § 266 BewG erstmals für den Hautfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 anzuwenden. Rz. 6 Einstweilen freimehr

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Roscher, BewG § 234 Betrieb... / 4 Abbauland (Abs. 3)

Rz. 39 In § 234 Abs. 3 BewG wird die Nutzungsart Abbauland definiert. Die Begriffsbestimmung entspricht inhaltlich weitgehend der Regelung zur Einheitsbewertung in § 43 Abs. 1 BewG.[1] Zum Abbauland gehören gem. § 234 Abs. 3 BewG die Betriebsflächen, die durch Abbau der Bodensubstanzüberwiegendfür den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nutzbar gemacht werden. Im Gesetz wer...mehr

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Roscher, BewG § 234 Betrieb... / 2.3 Nebenbetriebe (Abs. 1 Nr. 3)

Rz. 36 In § 234 Abs. 1 Nr. 3 BewG werden schließlich Nebenbetriebe dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zugeordnet und gesondert erfasst. Für die Abgrenzung des Nebenbetriebs zum Gewerbebetrieb gelten die bisherigen Grundsätze.[1] Der Nebenbetrieb wird in § 234 Abs. 7 BewG definiert (s. Rz. 47 f.).mehr

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Roscher, BewG § 234 Betrieb... / 5 Geringstland (Abs. 4)

Rz. 41 In § 234 Abs. 4 BewG wird die Nutzungsart Geringstland unter Rückgriff auf das Bodenschätzungsgesetz [1] definiert. Die Begriffsbestimmung entspricht inhaltlich der Regelung zur Einheitsbewertung in § 44 Abs. 1 BewG.[2] Zum Geringstland gehören gem. § 234 Abs. 4 BewG die Betriebsflächen geringster Ertragsfähigkeit, für die nach dem Bodenschätzungsgesetz keine Wertzahlen...mehr

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Roscher, BewG § 234 Betrieb... / 2.1.1 Landwirtschaftliche Nutzung (Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a)

Rz. 15 Zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören alle Wirtschaftsgüter, die im Feststellungszeitpunkt (s. § 235 BewG) der Pflanzen- und Tierproduktion zu dienen bestimmt sind. Hierzu gehören die Acker- oder Grünlandflächen, die dem Ackerbau, dem Futterbau und der Tierhaltung (Veredlung) nach Maßgabe des § 241 BewG zu dienen bestimmt sind. Flächen, die dem Anbau von Tabak und ...mehr

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Roscher, BewG § 234 Betrieb... / 3 Gesetzliche Klassifizierung (Abs. 2)

Rz. 37 § 234 Abs. 2 BewG ordnet an, dass die (Eigentums-)Flächen des Betriebes der Land- und Forstwirtschaft – und der damit im sachlichen Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgüter – einer Nutzung, innerhalb der gärtnerischen Nutzung einem Nutzungsteil oder einer Nutzungsart zuzuordnen sind. Die Zuordnung der Flächen des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft zu den in § 234 A...mehr

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Streitwert-ABC: Finanzgeric... / Grundsteuer

Wird in einem Verfahren die Änderung der Festsetzung des Grundsteuermessbetrages angestrebt, errechnet sich der Streitwert aus dem 6-fachen der Jahressteuer, der auf den streitigen Messbetrag entfällt.[1] Das gilt auch für die Fälle der Grundsteuervergünstigungen nach den Wohnungsbaugesetzen.[2]mehr

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Roscher, BewG , BewG § 232 ... / 1.1 Konzeption zur Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

Rz. 2 Die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist von der Entscheidung des BVerfG vom 10.4.2018 zur Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung für bebaute Grundstücke des Grundvermögens in den alten Ländern grundsätzlich nicht unmittelbar betroffen. Eine Übertragung der maßgeblichen Gesichtspunkte der Entscheidung auf die Beurteilung der Vorschriften zur ...mehr

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Roscher, BewG , BewG § 232 ... / 5 Wirtschaftsgüter, die nicht zum land- und forstwirtschaftlichem Vermögen gehören (Abs. 4)

Rz. 35 § 232 Abs. 4 BewG enthält einen Negativkatalog an Wirtschaftsgütern, die nicht zum land- und forstwirtschaftlichem Vermögen gehören. Nach der abschließenden Aufzählung in § 232 Abs. 4 BewG gehören folgende Wirtschaftsgüter nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen: Grund und Boden sowie Gebäude bzw. Gebäudeteile, die Wohnzwecken oder anderen nicht land- und fo...mehr

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Roscher, BewG § 233 Abgrenz... / 2 Standortflächen für Windenergieanlagen (Abs. 1)

Rz. 9 Nach § 233 Abs. 1 BewG gehören die Standortflächen der Windenergieanlagen (Standortflächen der Windenergieanlage einschließlich der dazugehörenden Betriebsvorrichtungen), in deren Umgriff land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft liegen, zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Ausweislich der Gesetzesbegründung wol...mehr

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Roscher, BewG , BewG § 232 ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Nach § 2 GrStG ist der inländische Grundbesitz i. S. d. Bewertungsgesetzes Steuergegenstand der Grundsteuer. Unter den Oberbegriff Grundbesitz subsumiert § 2 GrStG die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sowie die Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens, einschließlich d...mehr

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Roscher, BewG , BewG § 232 ... / 1.4 Regelungszusammenhänge

Rz. 10 Nach § 2 GrStG ist der inländische Grundbesitz i. S. d. Bewertungsgesetzes Steuergegenstand der Grundsteuer. Unter den Oberbegriff Grundbesitz subsumiert § 2 GrStG die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§§ 232 bis 234, 240 BewG) sowie die Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grun...mehr

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Roscher, BewG § 233 Abgrenz... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 4 § 233 BewG wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz v. 26.11.2019[1] in das Bewertungsgesetz eingefügt und seither nicht geändert. Anzumerken ist, dass § 233 Abs. 1 BewG innerhalb des Gesetzgebungsverfahrens präzisier gefasst wurde. Während der Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei der Regelung noch auf die land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen in...mehr

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Roscher, BewG , BewG § 232 ... / 4.3 Stehende und umlaufende Betriebsmittel (Abs. 3 Nr. 3 und 4)

Rz. 30 Nach § 232 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 und 4 BewG gehören stehende Betriebsmittel und ein normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln zu den Wirtschaftsgütern, die dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauern zu dienen bestimmt sind. Zu den Betriebsmitteln eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gehören die Pflanzenbestände, die Vorräte, die Maschinen und Geräte sow...mehr

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Roscher, BewG , BewG § 232 ... / 2.2 Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Abs. 1 S. 2)

Rz. 14 Nach der Grundsatzregelung in § 232 Abs. 1 S. 2 BewG gehören zum land- und forstwirtschaftlichem Vermögen alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind. Eine Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen setzt somit zunächst eine gewisse planmäßige und ständige Bewirtschaftung voraus.[1] Der Wille des Ei...mehr

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Roscher, BewG , BewG § 232 ... / 3.1 Wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (Abs. 2 S. 1)

Rz. 17 § 232 Abs. 2 S. 1 BewG bestimmt den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zur wirtschaftlichen Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens gehört die Gesamtheit der Wirtschaftsgüter, die im Eigentum des jeweiligen Betriebsinhabers stehen u...mehr

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Roscher, BewG , BewG § 232 ... / 3.2 Nutzungsüberlassung (Abs. 2 S. 2)

Rz. 23 Durch § 232 Abs. 2 S. 2 BewG wird fingiert, dass auch die entgeltliche (Verpachtung) oder unentgeltliche Nutzungsüberlassung eines – ganzen – Betriebes der Land- und Forstwirtschaft (z. B. bei Betriebsverpachtung im Ganzen) oder Teilen davon (z. B. bei parzellenweiser Verpachtung von Flächen) zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken als Fortsetzung der land- und for...mehr

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Roscher, BewG § 233 Abgrenz... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 7 § 233 BewG regelt für bestimmte Sonderfälle die Abgrenzung zwischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und Grundvermögen. Die Vorschrift in § 233 Abs. 1 BewG regelt lex specialis gegenüber den allgemeinen Grundsätzen zur Abgrenzung zwischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und Grundvermögen in § 232 und 243 BewG die Zurechnung von Standortflächen der Winde...mehr

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Roscher, BewG , BewG § 232 ... / 1.3 Rechtsentwicklung

Rz. 7 § 232 BewG wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz v. 26.11.2019[1] in das Bewertungsgesetz eingefügt und seither nicht geändert. Rz. 8 § 232 BewG ist gem. § 266 BewG erstmals für den Hautfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 anzuwenden. Rz. 9 Einstweilen freimehr

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Roscher, BewG , BewG § 232 ... / 5.1 Grund und Boden sowie Gebäude und Gebäudeteile, die zu Wohnzwecken oder anderen nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen (Abs. 4 Nr. 1)

Rz. 37 In § 232 Abs. 4 Nr. 1 BewG wird der in § 232 Abs. 1 BewG normierte Grundsatz, dass Wirtschaftsgüter nach ihrer Zweckbestimmung einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sein müssen, durchbrochen. Unter den in § 232 Abs. 4 Nr. 1 BewG bestimmten Voraussetzungen werden Grund und Boden sowie Gebäude und Gebäudeteile, die im Feststellungszeitpu...mehr

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Roscher, BewG , BewG § 232 ... / 2.1 Land- und Forstwirtschaft (Abs. 1 S. 1)

Rz. 12 In § 232 Abs. 1 S. 1 BewG wird zunächst der Begriff der Land- und Forstwirtschaft tätigkeitsbezogen definiert. Analog zum Ertragsteuerrecht[1] wird unter Land- und Forstwirtschaft tradiert die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse verstanden. Als Boden i...mehr

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Roscher, BewG , BewG § 232 ... / 1.2 Regelungsgegenstand

Rz. 5 Das land- und forstwirtschaftliche Vermögen gehört zu den Vermögensarten, die gem. § 218 S. 1 BewG nach den Vorschriften des Siebenten Abschnitts des BewG für Zwecke der Grundsteuer zu bewerten ist. Für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, sind gem. § 219 Abs. 1 BewG Grundsteuerwerte ...mehr

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Roscher, BewG , BewG § 232 ... / 4.1 Grund und Boden (Abs. 3 Nr. 1)

Rz. 26 Der zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörende Grund und Boden umfasst i. S. d. § 232 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BewG insbes. die Oberfläche und den Untergrund von Äckern (Ackerland), Grünland, die Forst-, Weinbau- und Gartenbauflächen sowie die Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen. Als sonstige zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehörenden Flächen kommen z. B...mehr

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Roscher, BewG § 233 Abgrenz... / 3 Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen bei absehbarer Zweckänderung innerhalb von sieben Jahren (Abs. 2)

Rz. 13 Die allgemeinen Grundsätze für die Abgrenzung zwischen dem land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und dem Grundvermögen sind in Fortführung der bisherigen Regelungen in §§ 33 und 68 BewG zur Einheitsbewertung in den §§ 232 und 243 BewG geregelt. Während in § 243 Abs. 1 der Begriff des Grundvermögens lediglich negativ zum Begriff des land- und forstwirtschaftlichen V...mehr

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Roscher, BewG , BewG § 232 ... / 4.2 Wirtschaftsgebäude (Abs. 3 Nr. 2)

Rz. 29 Als Wirtschaftsgebäude i. S. d. § 232 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BewG kommen Gebäude und Gebäudeteile in Betracht, die dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft i. S. d. § 232 Abs. 1 S. 2 BewG dauernd zu dienen bestimmt sind (Rz. 14) und i. S. d. § 232 Abs. 4 Nr. 1 BewG nicht zu Wohnzwecken oder anderen land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden. Gebäude und Gebä...mehr

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Roscher, BewG § 233 Abgrenz... / 4 Bauplanungsrechtlich ausgewiesenes Bauland (Abs. 3)

Rz. 20 In § 233 Abs. 3 BewG wird angeordnet, unter welchen Voraussetzungen die in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzten Flächen stets dem Grundvermögen zuzurechnen sind. Nach § 233 Abs. 3 S. 1 BewG sind Flächen stets dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn sie in einem rechtsverbindlichen Bebauungsplan i. S. d. §§ 8 ff. BauGB als Bauland festgesetzt sind (Rz. 21), ihre sofo...mehr

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Einnahmen-Überschussrechnun... / 4.2 Sonstige Steuern

Bezüglich der Gewerbesteuer und darauf entfallender steuerlicher Nebenleistungen, z. B. Nachzahlungszinsen und Säumniszuschlägen, ist wie folgt zu unterscheiden: Soweit diese Betriebsausgaben Erhebungszeiträume ab einschließlich 2008 betreffen, scheidet der Abzug dieser Beträge nach § 4 Abs. 5b EStG aus, entsprechend sind Erstattungen nicht als Betriebseinnahmen anzusetzen. D...mehr

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Einnahmen-Überschussrechnun... / 5.6.2 Beschränkt abziehbare Betriebsausgaben

Zu den beschränkt abziehbaren Betriebsausgaben rechnet der Vordruck in den Zeilen 67 bis 71 Aufwendungen für Geschenke und Bewirtung, für Verpflegung, für häusliche Arbeitszimmer sowie sonstige Aufwendungen. Anzugeben ist jeweils der Teil der Aufwendungen, der nicht abziehbar bzw. abziehbar ist. Aufwendungen für Geschenke an Arbeitnehmer aus besonderem persönlichen Anlass mit...mehr

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Steuerberatervergütungsvero... / 3.1 Wertgebühr und Gebührentabellen

Wertgebühren sind alle Gebühren, die in der StBVV mit "volle Gebühr" oder mit Bruchteilen der vollen Gebühr bezeichnet sind. Sie werden nach dem Gegenstandswert berechnet und ergeben sich aus den Tabellen A bis D der Verordnung. Durch die zwischenzeitliche Erhöhung der vollen Gebühr um 12 % in den entsprechenden Tabellen wurden der wirtschaftlichen Entwicklung sowie den gest...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Steuerberatervergütungsverordnung – die wichtigsten Inhalte im Überblick

Begriff Der Vergütungsanspruch des Steuerberaters entsteht, wenn der Steuerberater in der ihm in Auftrag gegebenen Angelegenheit in irgendeiner Weise tätig geworden ist. Die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) regelt die Höhe der Vergütung für die im Steuerberatungsgesetz gesetzlich geregelten Aufgaben verbindlich und abschließend (Ausnahme: Erfolgshonorar). Bei Wertge...mehr

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Einheitliche und gesonderte... / Zusammenfassung

Überblick Besteuerungsgrundlagen werden durch Feststellungsbescheid gesondert festgestellt, soweit dies in der Abgabenordnung oder sonst in den Steuergesetzen bestimmt ist. In der Praxis relevant sind vor allem die gesonderten Gewinnfeststellungen bei Mitunternehmerschaften (Personengesellschaften) zwecks späterer individueller Festsetzung der Einkommensteuer bei den Gesells...mehr

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Steuerberater und GmbH-Gesc... / Einführung

Nur in den seltensten Fällen ist ein GmbH-Geschäftsführer selbst ein solcher "Steuer-Profi", dass er die gesamten steuerlichen Pflichten, die seine GmbH-Geschäftsführung mit sich bringt, eigenständig erledigen kann und gleichzeitig die GmbH und sich selbst auch auf anstehende Änderungen von Steuergesetzen oder solchen Gesetzesänderungen, die steuerliche Wirkungen zeitigen, v...mehr

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Steuerberater und GmbH-Gesc... / 9.4 Übersicht über die Gebühren für die wichtigsten Hilfeleistungen in Steuersachen

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Wohnungsunternehmen – Eine ... / 1. Gesetzliche Regelung und Entwicklung der erweiterten Grundstückskürzung

Die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 1 GewStG existiert bereits seit Einführung des GewStG im Jahr 1936 (vgl. Burbaum/Wessels, NWB MAAAH-50170 [Stand: 1.12.2022] Rz. 6 m.w.N.). Zweck der Kürzungsvorschrift nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG ist nach wie vor die Vermeidung der doppelten Besteuerung von betrieblichem Grundbesitz mit Grundsteuer und Gewerbesteuer. Zweck der Kürzungsvor...mehr

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§ 5 Italien als Zuzugsstaat / 2. Kommunale Immobiliensteuer (IMU – Imposta municipale unica)

Rz. 61 Gemeinden erheben auf Immobilien die kommunale Immobiliensteuer (Imposta municipale unica – IMU), welche mit der deutschen Grundsteuer vergleichbar ist. Für die Immobilie, an der der Eigentümer seinen ersten Wohnsitz errichtet hat, ist keine Steuer geschuldet, sofern es sich dabei nicht um eine Luxusimmobilie handelt. Für alle weiteren Immobilien wird die Steuer gesch...mehr

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Anhang / III. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Rz. 3 (BStBl I 2002, S. 584 ff, S. 958. Das Abkommen trat am 21.8.2002 einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Es ist nach Art. 31 Abs. 2 DBA Österreich/Deutschland ab dem 1.1.2003 anwendbar.) Artikel 1 Persönlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind. Artikel 2 Unter d...mehr

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§ 5 Italien als Zuzugsstaat / E. Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland – Italien

Rz. 132 Deutschland und Italien haben am 18.10.1989 ein sog. Doppelbesteuerungsabkommen[70] abgeschlossen. Dieses ist seit am 27.12.1992 in Kraft getreten. Das Abkommen dient der Vermeidung von Doppelbesteuerungen. Rz. 133 In Italien hat ein Doppelbesteuerungsabkommen gemäß Art. 75 DPR 600/73[71] Vorrang gegenüber dem innerstaatlichen Recht, sofern der Steuerpflichtige nicht ...mehr

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§ 5 Italien als Zuzugsstaat / B. Historischer Kurzüberblick zum Besteuerungssystem in Italien

Rz. 14 Die steuerlichen Rahmenbedingungen in Italien sind bereits aus historischen Gründen nicht mit den deutschen steuerlichen Rahmenbedingungen vergleichbar. Ziel der Besteuerung war die Deckung der Staatsausgaben durch Steuereinnahmen. Bereits das Albertinische Statut von 1848 sah hierzu eine Besteuerung des Vermögens vor. Nach der Einigung Italiens im Jahre 1861 wurden i...mehr

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§ 2 Deutschland als Wegzugs... / 3. Mitteilungspflicht

Rz. 11 Nach §§ 138d–138k AO [18] besteht bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Mitteilungspflicht bezüglich "grenzüberschreitender Steuergestaltungen". Ein sehr ausführliches BMF-Schreiben vom 29.3.2021[19] hat dazu Stellung genommen. Die Grundzüge dieses grundsätzlich auch für Wegzüge relevanten BMF-Schreibens werden nachfolgend dargestellt. Rz. 12 Die Richtlinie (EU)...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage La... / 1.6.2 Bewertung der Betriebswohnungen

Die Bewertung der Betriebswohnungen erfolgt nach den Grundsätzen, die auch für die Bewertung von Wohngrundstücken gelten. Hierbei ist der zugehörige Grund und Boden gesondert zu ermitteln. Jedes Gebäude bzw. jedes Gebäudeteil ist gesondert zu betrachten.[1] Eine Wohnung wird nach § 181 Abs. 9 BewG definiert als die Zusammenfassung mehrerer Räume, die in ihrer Gesamtheit so bes...mehr