Fachbeiträge & Kommentare zu Grundstück

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Frage, wer vom Vollzug einer Eintragung zu benachrichtigen ist, wird an verschiedenen Stellen geregelt. § 55 GBO zählt eine Reihe von Personen auf, die infolge ihrer Stellung im Eintragungsverfahren oder ihrer besonderen Beziehung zu dem betroffenen Grundstück einen Anspruch auf Benachrichtigung haben. Die Norm wird durch §§ 55a, b GBO ergänzt. Die Regelungen waren...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / a) Nutzungsüberlassung als Instrument der Beherrschung

Rz. 45 Die ältere Rspr. des BFH zur Frage, wann ein Wirtschaftsgut für das Betriebsunternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage ist, führte das Erfordernis des Tatbestandsmerkmals der sachlichen Verflechtung auf das Erfordernis des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens zurück. Der oder die Besitzunternehmer mussten nicht nur durch die personelle Verflechtung, son...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / II. Gesellschaftsrechtliche Folge der Abweisung mangels Masse

Rz. 800 Die Abweisung eines Insolvenzeröffnungsantrags mangels Masse ist für die juristischen Personen und solche Personengesellschaften, bei der keine natürliche Person Vollhafter ist, ebenfalls ein Grund für die Auflösung (z.B. § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG, § 262 Abs. 1 Nr. 4 AktG, § 131 Abs. 2 Nr. 1 HGB, ab 1.1.2024 nach MoPeG: § 138 Abs. 2 Nr. 1 HGB). Die Eröffnung des Insolv...mehr

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§ 16 Bauträgervertrag / a) Sachverhalt

Rz. 35 Das Formular bezieht sich auf folgende Bauträgermaßnahme: Der Bauträger renoviert und saniert eine Wohnanlage aus dem Jahre 1910 auf einem Grundstück, das in seinem Eigentum steht und an dem er gem. § 8 WEG Wohnungs- und Teileigentum gebildet hat, das im Grundbuch vollzogen wurde. Die Baugenehmigung ist bereits erteilt. Das Gebäude steht leer. Mit der Renovierung und ...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / bb) Verbietungsrecht des Eigentümers gem. § 905 S. 1 BGB

Rz. 15 Aus den aufgezeichneten Grundsätzen ergibt sich, dass ein Grundstückseigentümer sein eigenes Areal oberirdisch und unterirdisch grundsätzlich uneingeschränkt benutzen darf, solange er sich allein innerhalb seiner Grenzen bewegt. Es ist in diesem Zusammenhang und bei der Abwägung maßgeblich darauf abzustellen, ob der Eigentümer den Erdkörper einschließlich des Untergru...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Erfordernis notarieller Beurkundung

Rz. 129 Notarielle Beurkundung (§ 311b BGB) ist notwendig, wenn die Verpflichtung gerichtet ist auf Einräumung, Erwerb oder Aufhebung von Sondereigentum (§ 4 Abs. 3 WEG);[590] Übertragung des ganzen WE-Rechtes oder eines Bruchteilsanteils;[591] Übertragung eines Miteigentumsanteils ohne Sondereigentum und Übertragung des Sondereigentums an einem Raum ohne Änderung des Miteig...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Vollstreckungsmaßnahmen

Rz. 6 Art. 234 § 4a EGBGB wurde gerade auch deshalb eingefügt, um Vollstreckungsmaßnahmen gegen einen Ehegatten nicht zu vereiteln, wenn im Grundbuch noch eheliche Vermögensgemeinschaft eingetragen ist und vollstreckungsrechtlich § 744a ZPO gilt. Nach der Neuregelung zum hälftigen Miteigentum kann ein Vollstreckungsgläubiger eines Ehegatten über § 14 GBO auch die Grundbuchber...mehr

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KEHE Grundbuchrecht / 3

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Veräußerungserlöse und Entschädigungsfonds

Rz. 2 Grundstücke, Gebäudeeigentum, grundstücksgleiche Rechte oder sonstige Vermögensrechte konnten in staatlicher Verwaltung stehen.[1] Diese endete zum Ablauf des 31.12.1992. Grundlagen staatlicher Verwaltung waren insbes. Verordnungen aus den Jahren 1952 bis 1968, die ausländische Eigentümer betrafen oder Personen, welche die DDR rechtswidrig verlassen haben.[2]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Einwendungen gegen die Grundbuchberichtigung

Rz. 173 Die dem Betroffenen im Prozess gegen die Klage auf Grundbuchberichtigung zustehenden Einwendungen können im Grundbuchberichtigungsverfahren vom GBA mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nur in ganz engem Maß berücksichtigt werden. So kann z.B. die im Prozess zulässige Einrede eines Zurückbehaltungsrechts wegen Verwendungen auf das Grundstück[421] der Grundbuchb...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Überblick

Rz. 15 Eine Eintragung ist nach Abs. 2 lit. b gegenstandslos, wenn das eingetragene Recht aus tatsächlichen Gründen dauerhaft nicht ausgeübt werden kann, etwa wenn der Gegenstand des Rechts untergegangen ist und eine Pflicht zur Wiederherstellung nicht besteht, ferner, wenn sich die tatsächlichen Gegebenheiten derart verändert haben, dass das Recht nicht mehr ausübbar ist.[4...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Vormerkung als Sicherungsinstrument

Rz. 3 Die Vormerkung ist kein dingliches Recht, sondern ein sachenrechtliches Sicherungsmittel, das dem geschützten schuldrechtlichen Anspruch dingliche Wirkungen im Sinne einer dinglichen Gebundenheit des Grundstücks verleiht,[1] als grundbuchmäßiges Recht nach den Vorschriften des Grundbuchrechts zu behandeln ist und trotz seines dinglichen Charakters das rechtliche Schick...mehr

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§ 6 Bauträgerrecht und Verb... / 2. Einheitlichkeit des Vertrags

Rz. 2 Der Bauträgervertrag ist ein einheitlicher Vertrag, nach dem der Bauträger eine einheitliche Leistung, nämlich die fristgemäße Bauerrichtung und die lastenfreie Eigentumsverschaffung gegen eine einheitliche Vergütung des Erwerbers, schuldet. Ein Bauträgervertrag in diesem Sinne liegt nicht nur dann vor, wenn mit den Bauarbeiten erst nach Vertragsschluss begonnen wird. ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Normzweck

Rz. 1 Die Norm regelt, wie der Vermerk über das Recht zum Besitz gebucht wird. Dass er gebucht werden kann, folgt aus § 1 Nr. 2c GGV: Die Voraussetzungen der Eintragung finden sich in § 4 Abs. 4 GGV. Wie dort ist auch hier zu betonen, dass die Eintragung des Vermerks nur noch dann möglich ist, wenn nach dem 31.12.2000 kein Eigentumswechsel am Grundstück stattgefunden hat.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Gutgläubiger Erwerb der Vormerkung

Rz. 13 Die Vormerkung als sachenrechtliches Sicherungsmittel kann im Wege sog. gutgläubigen Ersterwerbs erworben werden, wenn die Bewilligung von einem Nichtberechtigten abgegeben worden ist, der als Berechtigter im Grundbuch eingetragen war (§ 892 Abs. 1 S. 1 BGB) oder wenn der Berechtigte verfügungsbeeinträchtigt war (§ 892 Abs. 1 S. 2 BGB).[20] Sie ermöglicht aber keinen ...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / d) Rechtsfähigkeit der GbR

Rz. 13 Kaum eine Frage im Gesellschaftsrecht war derart umstritten wie die nach der Rechtsfähigkeit der GbR. Die dogmatische Herausforderung dieser Frage beruhte auf dem Umstand, dass der historische Gesetzgeber des BGB dem Leitbild der GbR als nicht rechtsfähige Innengesellschaft folgte. Ihre praktische Relevanz resultierte aus Anforderungen des modernen Wirtschaftslebens, ...mehr

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§ 11 Mittelbare Gesellschaf... / VIII. Muster

Rz. 205 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 11.1: Gesellschaftsvertrag einer typischen stillen Gesellschaft ( Anm. : Hier ist ggf. eine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags notwendig.) Gesellschaftsvertrag einer typischen stillen Gesellschaft zwischen _________________________ – nachfolgend der "Inhaber" – und _________________________ – nachfolgend der...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Neue Blätter

Rz. 2 Neue Grundbuchblätter waren nach Inkrafttreten der GBV nur unter Verwendung des Vordrucks der GBV (§§ 4–12) anzulegen (Abs. 1).mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Entbehrlichkeit der Bewilligung

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Der öffentliche Glaube nach §§ 891, 892 BGB

Rz. 14 Der öffentliche Glaube des Grundbuchs nach §§ 891, 892 BGB begründet Beweislastregeln für die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines eingetragenen Rechts und schützt den Rechtsverkehr im Vertrauen auf die Richtigkeit des Grundbuchs.[44] Er umfasst Eintragungen rechtlicher Art (eingehend vgl. auch § 1 Einl. Rdn 61 ff.). Rz. 15 Im Zusammenhang mit § 2 GBO ist frag...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / D. Beweiskraft

Rz. 17 Das Zeugnis genügt zum Nachweis der Erbfolge oder Sonderrechtsnachfolge. Infolgedessen kann nicht die Zugehörigkeit zum Nachlass oder Gesamtgut bezeugt werden. Das Zeugnis genießt zwar keinen öffentlichen Glauben wie der Erbschein, soll jedoch für den Grundbuchrichter grundsätzlich die Rechtsgrundlage seiner Entscheidung bilden. Über die bezeugten Punkte kann das Grun...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Inhalt der Vorschrift

Rz. 1 Die Vorschrift regelt die Behandlung von Urkunden durch das Grundbuchamt, und zwar in Abs. 1 und 2 derjenigen Urkunden, auf die eine Eintragung sich gründet oder Bezug nimmt. Sie dient der Sicherung der Publizität der Rechtsverhältnisse am Grundstück durch dauernden Nachweis der Eintragungsunterlagen.[1] Abs. 1 wurde durch das Gesetz zur Einführung des elektronischen Re...mehr

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ZErb 01/2024, Wegzug aus st... / a. Übertragung stiller Reserven

Darunter fällt unter anderem Möglichkeit der Übertragung stiller Reserven gem. § 12 Abs. 1 ÖstEStG. Hiernach kann bei einer Veräußerung von qualifiziertem Anlagevermögen[6] die Aufdeckung von stillen Reserven vermieden werden, indem der Betrag der stillen Reserven von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von im Jahr der Veräußerung angeschafften oder hergestellten Wirts...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Grundstrukturen des Wohnungseigentums

Rz. 15 Das WEG fügt sich seiner Struktur nach folgenden Überlegungen in das Sachen-, Schuld- und Grundbuchrecht ein:[36]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Trennung von materiellen und formellen Erklärungen

Rz. 34 Die getrennte Kodifizierung und die verschiedenen Denkweisen des materiellen und formellen Rechts führen auch im Liegenschaftsrecht zu einer getrennten rechtlichen Behandlung der Erklärungen des materiellen Grundstücks- und formellen Grundbuchrechts und der sonstigen materiellen Rechtsänderungs- und formellen Eintragungsvoraussetzungen. Vorschriften aus dem einen Rech...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Stellung des Wohnungs- oder Teileigentümers

Rz. 18 Jeder Wohnungseigentümer hat als Inhaber eines ideellen Anteils am Gemeinschaftseigentum (§ 1 Abs. 5 WEG; § 1008 BGB) und Alleineigentümer am realen Bereich seines Sondereigentums (§§ 5 Abs. 1, 13 WEG) in beiden Sphären eine echte Eigentümerstellung. Das WEG verbietet die völlige Trennung des Sondereigentums vom Miteigentumsanteil (§ 6 WEG) und Vereinbarungen, wonach ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Erwerb nach § 2041 BGB

Rz. 54 Erwerb nach § 2041 BGB kommt nur in Betrachtmehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Anwendbares Verfahrensrecht

Rz. 354 Für das gerichtliche Verfahren gilt stets die Lex fori, d.h., bei deutschen Grundstücken entscheidet das deutsche Recht, welche Erklärungen (Anträge, Bewilligungen etc.) und Nachweise beizubringen sind.[1027] Daher ist für die verfahrensrechtlich erforderlichen Nachweise von Erklärungen und Tatsachen stets § 29 GBO vor deutschen Grundbuchämtern anwendbar, unabhängig ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Die Grundbuchämter dürfen auch ein Verzeichnis der Eigentümer und der Grundstücke sowie mit Genehmigung der Landesjustizverwaltung weitere, für die Führung des Grundbuchs erforderliche Verzeichnisse einrichten und, auch in maschineller Form, führen. Eine Verpflichtung, diese Verzeichnisse auf dem neuesten Stand zu halten, besteht nicht; eine Haftung bei nicht richtiger ...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / B. Das Nachbargrundstück als Fokus der rechtlichen Betrachtung

Rz. 2 Für eine eingehende Auseinandersetzung mit dem Grundstücksbegriff ist hier kein Raum. Es wird – mit dem BGH – nachfolgend der sogenannte "grundbuchrechtliche Grundstücksbegriff" als Basis weiterer Betrachtungen verwendet.[1] Zu einem Grundstück gehören des Weiteren noch Bestandteile (§§ 93 ff. BGB) sowie sogenannte "grundstücksgleiche Rechte".[2]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / D. Verletzung des § 46 GBO

Rz. 9 Ist ein Recht irrtümlich gelöscht oder nicht übertragen worden, so ist das Grundbuch, sofern das Recht nicht ohnehin schon erloschen war, unrichtig. Insbesondere gilt die irrtümliche Nichtübertragung als Löschung,[20] so dass eine Nachholung der unterbliebenen Mitübertragung ausscheidet. Das Grundbuchamt hat mit der lastenfreien Eintragung des Grundstücks im neuen Grun...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Flurbereinigung

Rz. 180 Im Flurbereinigungsverfahren gem. den Bestimmungen des FlurbG und seinen landesrechtlichen Ausführungsgesetzen besteht weder ein allgemeines gesetzliches Veräußerungs- oder Belastungsverbot noch eine Grundbuchsperre.[461] In das Verfahren einbezogene Grundstücke können also bis die Ausführungsanordnung gem. § 68 FlurbG wirksam wird veräußert oder belastet werden.[462...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Ausnahme

Rz. 42 Wird unter Verletzung des § 17 GBO eine Eintragung vorgenommen, durch welche die früher beantragte Eintragung unzulässig wird, so darf der frühere Antrag nicht mehr vollzogen werden. Geschieht dies dennoch, so wird bei Vollzug der früher beantragten Eintragung das Grundbuch unrichtig mit der Folge, dass dagegen ein Amtswiderspruch (§ 53 GBO) einzutragen ist. Da sich d...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Begriffliches

Rz. 5 "Liegenschaftsrecht" umfasst als Oberbegriff das gesamte materielle und formelle Recht.[11] Unter "Grundbuchrecht" versteht man heute meist nur das formelle Recht;[12] man sollte aber besser den Begriff Grundbuchverfahrensrecht verwenden (oder das Attribut "formelles" voranstellen), um Unklarheiten zu vermeiden.[13]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Ersteintragung

Rz. 13 Zitat "1 20/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Moosach 1125/10 Wohnhaus mit Garten verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichneten Wohnung; das Miteigentum ist durch die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen (eingetragen Bd. … Bl. …) gehörenden Sondereigentumsrechte beschränkt. Zur Veräußerung des Wohnungseigentums ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Erbbauzins:

Rz. 18 Zitat "Erbbauzins wertgesichert für den jeweiligen Eigentümer des im Grundbuch von … Bl. … unter Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Grundstücks; gemäß Bewilligung vom … (Notar … in …, UVZ-Nr. …) eingetragen am …"; Ob bei einer Reallast und insbesondere beim Erbbauzins der Geldbetrag der Leistung unmittelbar einzutragen ist, ist in § 17 Abs. 1 GBV nur allgeme...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 6. Verfall oder Abriss

Rz. 48 [Autor/Stand] Eine wesentliche Ertragsminderung liegt auch bei Verfall einer Immobilie und einem späteren Abriss vor. Der Steuerschuldner hat die Rohertragsminderung zu vertreten, wenn er dem Verfall des Gebäudes nicht entgegengewirkt und die daraus folgende Nichtvermietbarkeit in Kauf genommen hat.[2] Demgegenüber hat der Steuerschuldner nicht zu vertreten, wenn das ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 143 GBO (früher § 136 bzw. § 117) ist durch das ERVGBG v. 11.8.2009 (BGBl I 2009, 2713) und vorher durch das RegVBG v. 20.12.1993 (BGBl I 1993, 2182) weitgehend unverändert übernommen worden, Abs. 1 Hs. 2 sowie die Abs. 2 und 3 wurden neu eingefügt. Abs. 1 enthält den einzigen noch geltenden Vorbehalt zugunsten des Landesgrundbuchrechts. Abs. 2 erklärt die Vorschrift ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Notare dürfen demjenigen, der ihnen ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 12 darlegt, den Inhalt des Grundbuchs mitteilen. Die Mitteilung kann auch durch die Erteilung eines Grundbuchabdrucks erfolgen. (2) Die Mitteilung des Grundbuchinhalts im öffentlichen Interesse oder zu wissenschaftlichen und Forschungszwecken ist nicht zulässig. (3) Über die Mitteilung des Grund...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 9. Rechtliche Eigenständigkeit des Wohnungs- oder Teileigentums

Rz. 25 Jedes WE-Recht ist eine rechtlich selbstständige Einheit; an ihm kann Allein-, Mit- und Gesamthandseigentum erworben werden.[88] Es wird wie Eigentum veräußert und belastet[89] und kann herrschendes Grundstück subjektiv-dinglicher Rechte sein.[90]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

In der Eintragungsbewilligung oder, wenn eine solche nicht erforderlich ist, in dem Eintragungsantrag ist das Grundstück übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen. Einzutragende Geldbeträge sind in inländischer Währung anzugeben; durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 6. Erlöschen

Rz. 149 Ein Erlöschen des Dauerwohn- und Dauernutzungsrechts nach § 875 BGB geschieht nicht durch die Zerstörung des Gebäudes.[645] Ist das Recht an einem Erbbaurecht begründet, so erlischt es nicht beim Heimfall des Erbbaurechts (§ 42 Abs. 2 WEG). Diese Regelung ist jedoch mit dinglicher Wirkung abdingbar.[646] In jedem Fall erlischt das Recht jedoch bei einem Erlöschen des...mehr

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§ 14 Unternehmensumstruktur... / b) Rechtsgeschäftliche Übertragung von Vermögensgegenständen im Rahmen einer Einbringung

Rz. 492 Die Übertragung von Vermögensgegenständen auf die aufnehmende Kapital- oder Personengesellschaft erfolgt i.R.d. Einzelrechtsnachfolge. Das Eigentum an jedem Vermögensgegenstand muss daher einzeln und nach den jeweiligen spezifischen gesetzlichen Regelungen übertragen werden. Dies bedeutet, dass bewegliche Sachen gem. §§ 929 ff. BGB übertragen werden. Die Eigentumsüber...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Inhalt der Eintragung

Rz. 3 Das Recht ist als "Recht zum Besitz gem. Art. 233 § 2a EGBGB" zu bezeichnen. Rz. 4 Der Besitzberechtigte wird nach den allgemeinen Regeln (§ 15 GBV) bezeichnet. Dabei ist zu beachten, dass in den Fällen des Art. 233 § 2a Abs. 1 S. 1 Buchst. c EGBGB nicht nur derjenige besitzberechtigt ist, der den Überlassungsvertrag abgeschlossen hat, sondern auch "diejenigen, die mit ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / e) Belastungsbeschränkungen im Recht für Sondervermögen

Rz. 116 Nur für Grundstücke, die durch einen entsprechenden Grundbuchvermerk erkennbar sind:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Kein Erlöschen bei Klage auf Eintragung

Rz. 9 Das jeweilige Recht ist zu einem bestimmten Zeitpunkt erloschen, wenn nicht der Grundstückseigentümer vorher das Bestehen des Rechtes durch Abgabe einer der Form des § 29 GBO entsprechenden Eintragungsbewilligung nach §§ 22, 19 GBO anerkannt hat oder der Berechtigte dies von ihm verlangt hat. Dieses Verlangen des Berechtigten muss entsprechend § 204 BGB geeignet sein, ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Keine Vereinbarung über Erweiterung

Rz. 3 Eine Erweiterung dieses Kreises der betreffenden Rechte durch Vereinbarung ist nicht möglich. Unter Zuhilfenahme von aufschiebenden und auflösenden Bedingungen sowie der Rechtsfigur des Vertrages zugunsten Dritter lässt sich zwar unter Umständen für subjektiv-persönliche Rechte eine Rechtslage konstruieren, die sie im Ergebnis einem subjektiv-dinglichen Rechte annähert...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / dd) Gewerbesteuerliche Folgen

Rz. 195 Nach ständiger Rspr. kann das Besitzunternehmen die erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 1 und 2 GewStG nicht in Anspruch nehmen.[380] Dass eine Betriebsaufspaltung zwischen einer Besitzgesellschaft und einer Betriebs-GmbH auch entstehen kann, die ihrerseits die Grundstücke nur mietet und weitervermietet, hatte der IV. Senat geklärt.[381] Im Übrigen (etwa zur sog. M...mehr

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§ 12 Unternehmenskauf / aa) Asset Deal

Rz. 76 Ein Asset Deal bedarf grds. keiner besonderen Form, insb. nicht der notariellen Beurkundung, d.h. ein privatschriftlicher Vertrag ist ausreichend. In Einzelfällen kann sich allerdings die Notwendigkeit einer notariellen Beurkundung daraus ergeben, dass i.R.d. Kaufvertrages auch ein Grundstück verkauft und übertragen werden soll (§ 311b Abs. 1 BGB) oder das gegenwärtig...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Bestimmtheitsgrundsatz

Rz. 27 Der Bestimmtheitsgrundsatz des Sachenrechts erfordert eine klare Abgrenzung zwischen Gegenständen und Räumen im gemeinschaftlichen Eigentum (§ 1 Abs. 5 und § 5 Abs. 2 WEG), im Sondereigentum an Räumen (§ 1 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 1 WEG), an Stellplätzen (§ 3 Abs. 1 S. 2 WEG) oder an außerhalb des Gebäudes liegenden Teilen des Grundstücks (sog. Annexeigentum nach § 3 Ab...mehr