Fachbeiträge & Kommentare zu Grundstück

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Nutzungen/Nutzungsrechte / 1.2 Klassifizierung von Nutzungsrechten

Rz. 7 Eine Klassifizierung von Nutzungsrechten ist anhand verschiedener Kriterien möglich. Ein mögliches Kriterium ist das Bestehen einer Gegenleistung; folglich wäre zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Nutzungsrechten zu unterscheiden. Nutzungsrechte können außerdem dinglicher oder schuldrechtlicher Natur sein. Im Bereich der dinglichen Nutzungsrechte wird zwischen de...mehr

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Grundbuchrecht (ZertVerwV) / 7.3.1.3.1 Rechtsgeschäftliche Bestellung

In aller Regel liegt der Begründung einer Grunddienstbarkeit eine rechtsgeschäftliche Bestellung zugrunde. Sie wird nach § 873 BGB durch dinglichen Vertrag bestellt, dessen Grundlage in aller Regel eine vertraglich vereinbarte schuldrechtliche Bestellungsverpflichtung darstellt. Ein häufiger, insbesondere im Bereich des Wohnungseigentums äußerst praxisrelevanter Fall, ist di...mehr

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Grundbuchrecht (ZertVerwV) / 7.3.1.4 Erlöschen/Aufhebung

Da die Grunddienstbarkeit grundsätzlich befristet begründet werden kann, erlischt sie mit Fristablauf[1] oder auch mit dem Eintritt einer auflösenden Bedingung, wie etwa der Insolvenz des Berechtigten.[2] Durch Landesrecht kann geregelt sein, dass die Grunddienstbarkeit erlischt, wenn das zugrunde liegende Recht über 10 Jahre lang nicht ausgeübt wurde.[3] Selbstverständlich ...mehr

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Grundstücksrecht (ZertVerwV) / 2.1 Grundsätze

Nach § 1 Abs. 1 Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG) kann ein Grundstück in der Weise belastet werden, dass dem von der Belastung Begünstigten, das veräußerliche und vererbliche Recht zusteht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben. Für das Erbbaurecht wird ein eigenes Grundbuchblatt angelegt, das Erbbaugrundbuch (siehe Kap. B.III.4). Es handelt sich um ...mehr

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Nutzungen/Nutzungsrechte / 2.2 Bilanzierung der Höhe nach

Rz. 57 Steht die Bilanzierung dem Grunde nach fest, so stellt sich die Frage nach der Bilanzierung der Höhe nach. Nutzungsrechte, die lediglich Vergütungen für die laufende Nutzungsüberlassung vorsehen, können, wie oben bereits herausgearbeitet, nach derzeitiger Auffassung mangels Anschaffungskosten nicht aktiviert werden. Diese Einschätzung basiert auf der Anwendung der Bes...mehr

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Grundstücksrecht (ZertVerwV) / 1.1.5 Vormerkung

Die Vormerkung sichert den Eigentumserwerbsanspruch im Zeitraum zwischen Abschluss des notariellen Kaufvertrags und der Eintragung des Erwerbers als Eigentümer im Grundbuch. Sie wird nach § 883 Abs. 1 BGB im Grundbuch eingetragen. Dies ist zwar gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, wird aber von § 885 Abs. 1 BGB vorausgesetzt. Nach § 883 Abs. 2 BGB ist eine Verfügung, die ...mehr

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Grundstücksrecht (ZertVerwV) / 3.1.2 Begründung einer Baulast

Begründet wird die Baulast durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung des Grundstückseigentümers. Diese bedarf der Schriftform. Die Unterschrift des Eigentümers muss notariell beglaubigt sein, es sei denn, die Erklärung wird vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet. Die Erklärung wird stets freiwillig abgegeben, die Baubehörde kann den Eigentümer hierzu nicht zwingen. Allerdin...mehr

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Grundbuchrecht (ZertVerwV) / 2.3 Bestandsverzeichnis

Im Bestandsverzeichnis sind Lage und Größe des Grundstücks entsprechend der Bezeichnung im Kataster nach Gemarkung, Flur und Flurstück vermerkt. Weiter werden grundstücksgleiche Rechte wie etwa das Wohnungseigentum oder das Erbbaurecht verzeichnet. Ist das im Bestandsverzeichnis bezeichnete Grundstück in Bezug auf eine Grunddienstbarkeit das "herrschende Grundstück", also da...mehr

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Grundbuchrecht (ZertVerwV) / 7.1 Leitungsrechte

Das Leitungsrecht ist das dingliche Recht eines Versorgungs-, eines Telekommunikationsunternehmens oder auch eines beliebigen Dritten, auf einem fremden Grundstück oder grundstücksgleichen Recht eine oder mehrere Leitungen zu verlegen und zu betreiben. Zunächst gilt nach § 903 BGB, dass der Grundstückseigentümer mit diesem nach Belieben verfahren kann und andere von jeder Ei...mehr

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Grundstücksrecht (ZertVerwV) / 3.1.1 Inhalt einer Baulast

Mit Ausnahme von Bayern und Brandenburg regeln die Bauordnungen der Länder die Baulast. Hierbei handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines Grundstückseigentümers gegenüber der Baubehörde. Diese Verpflichtung kann ein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen zum Inhalt haben. Baulast Praxis-Beispiel Tun, Dulden oder Unterlassen Tun Das Tun kann auch in der V...mehr

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Grundbuchrecht (ZertVerwV) / 7.3.1.3.2 Grundbucheintragung

Die Grunddienstbarkeiten müssen im Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung beim "dienenden" Grundstück hat dabei konstitutive – also rechtsbegründende – Bedeutung, die Eintragung beim "herrschenden" Grundstück hat hingegen nur deklaratorische Bedeutung.[1] Mit der Eintragung in das Grundbuch wirkt die Grunddienstbarkeit auch für alle Rechtsnachfolger, d. h. zugunsten de...mehr

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Grundstücksrecht (ZertVerwV) / 1.1.1 Abstraktionsprinzip

Zentrale Norm, die den Erwerb des Eigentums an einem Grundstück regelt, ist § 873 BGB: § 873 BGB – Erwerb durch Einigung und Eintragung (1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rec...mehr

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Grundbuchrecht (ZertVerwV) / 7.3.1.2 Grundsätze

Eine Grunddienstbarkeit steht nach § 1018 BGB dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks zu, bei Aufteilung dieses Grundstücks in Miteigentumsanteile nach §§ 3, 8 WEG also den Miteigentümern in Gemeinschaft und nicht der GdWE als rechtsfähigem Verband.[1] 7.3.1.2.1 Nutzungsdienstbarkeit Wesen der Nutzungsdienstbarkeit ist die Nutzung des "dienenden" Grundstücks in ...mehr

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Anschaffungsnaher Aufwand n... / 2. Vor Anschaffung anfallende Aufwendungen

Allgemeine handelsrechtliche Abgrenzungskriterien: Aufwendungen, die der Steuerpflichtige vor der Anschaffung des Grundstücks tätigt, sind nach den allgemeinen handelsrechtlichen Abgrenzungskriterien als Anschaffungs-, Herstellungs- oder Erhaltungsaufwendungen steuerlich zu berücksichtigen[1]. Keine Einschränkungen über § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG: Denn die einschränkenden Regular...mehr

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Grundbuchrecht (ZertVerwV) / 7.3.1.2.4 Belastungsgegenstand

Belastungsgegenstand ist immer das Grundstück. Auch mehrere Grundstücke unterschiedlicher Eigentümer können mit einer gleichgerichteten Grunddienstbarkeit belastet werden. Grundsätzlich kann das gemeinschaftliche Grundstück auch zugunsten einer Sondereigentumseinheit mit einer Grunddienstbarkeit belastet werden. Praxis-Beispiel Heizkraftwerk zur Versorgung der Sondereigentums...mehr

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Grundbuchrecht (ZertVerwV) / 6.1.2 Vorkaufsrecht

In grundbuchrechtlicher Hinsicht von Bedeutung ist das dingliche Vorkaufsrecht (zu weiteren Vorkaufsrechten siehe Kap. B.II.4.1.3.2 und Kap. B.II.1.10.7). Durch das dingliche Vorkaufsrecht ist das jeweilige Grundstück des Eigentümers in der Form belastet, dass die begünstigte Person gem. § 1098 BGB gegenüber dem Grundstückseigentümer ein Vorkaufsrecht hat. Der Begünstigte ha...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.3.3.2.6 Gestaltungshinweise

Rz. 113b Liegen spaltungshindernde Wirtschaftsgüter vor, setzt die Steuerneutralität voraus, dass diese Spaltungshindernisse vor dem steuerlichen Wirkungszeitpunkt der Spaltung beseitigt werden, ohne dadurch die Eigenschaft als Teilbetrieb zu verlieren. Kann ein spaltungshinderndes Wirtschaftsgut nicht real oder, bei Grundstücken, nach Bruchteilen geteilt werden, bietet es s...mehr

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Nutzungen/Nutzungsrechte / 4.1.3 Besonderheiten bei dinglichen Nutzungsrechten

Rz. 121 Besonderheiten der AfA-Berechtigung gibt es beim dinglichen Nutzungsrecht "Nießbrauch"; allerdings soll nicht unerwähnt bleiben, dass im Zuge der vom BFH[1] proklamierten Gleichbehandlung der Nutzungsrechtsarten die nachfolgenden Erläuterungen ebenfalls für obligatorische Nutzungsrechte gelten. Bei der Festlegung der AfA-Berechtigung auf den Gegenstand selbst muss für...mehr

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Grundbuchrecht (ZertVerwV) / 3.4 Zweite Abteilung

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Nutzungen/Nutzungsrechte / 1.3 Rechtsdogmatische Grundlagen zur Entstehung eines Nutzungsrechts

Rz. 14 Schuldrechtliche und dingliche Nutzungsrechte ruhen – zivilrechtlich gesehen – auf unterschiedlichen Pfeilern; ob diese Unterscheidung nun auch hinsichtlich der bilanz- und steuerrechtlichen Beurteilung getroffen werden muss, ist in der Literatur umstritten. Die zivilrechtliche Differenzierung zwischen der dinglichen und der schuldrechtlichen Nutzungsrechtsvariante be...mehr

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Grundbuchrecht (ZertVerwV) / 7.3.1.1 Abgrenzung zu anderen Belastungen des Wohnungseigentums

Die Grunddienstbarkeit ist gekennzeichnet durch eine nachbarschaftliche Beziehung zwischen dem belasteten und dem begünstigten Grundstückseigentümer. Mit diesem nachbarrechtlichen Bezug unterscheidet sich die Grunddienstbarkeit von allen anderen Belastungen des Wohnungseigentums, etwa dem Dauerwohnrecht nach § 31 WEG, dem Nießbrauch nach den §§ 1030 ff. BGB, der Reallast nac...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.3.3.2.3 Spaltungshindernde Wirtschaftsgüter

Rz. 103 Wird eine wesentliche Betriebsgrundlage von mehreren Teilbetrieben genutzt und kann sie nicht auf die Teilbetriebe aufgeteilt werden, kann nach Ansicht der Finanzverwaltung die Spaltung wegen Fehlens der Teilbetriebsvoraussetzung nicht erfolgsneutral durchgeführt werden ("spaltungshindernde Wirtschaftsgüter").[1] Bedeutsam ist die Regelung über spaltungshindernde Wir...mehr

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Hausgeld, Mahnwesen (ZertVe... / 8.8.2 Absonderung

Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen zusteht, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen (unbewegliche Gegenstände = das Sondereigentum des Hausgeldschuldners), sind gemäß § 49 InsO nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt. Zu einer solchen Abson...mehr

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Grundbuchrecht (ZertVerwV) / 3.3 Erste Abteilung

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Grundbuchrecht (ZertVerwV) / 3.5 Dritte Abteilung

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Grundstücksrecht (ZertVerwV) / 2.4 Erbbauzins

Grundsätzlich haftet bei Aufteilung des Erbbaurechts in Wohnungserbbaurechte für den Gesamterbbauzins und die ihn sichernde Gesamtreallast jeder Wohnungserbbauberechtigte dem Eigentümer gegenüber als Gesamtschuldner. Wegen der damit verbundenen Risiken für den einzelnen Wohnungserbbauberechtigten ist es in der Praxis erforderlich, den Erbbauzins auf die einzelnen Wohnungserb...mehr

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Grundstücksrecht (ZertVerwV) / 2.2 Entstehen

Das Erbbaurecht entsteht entsprechend § 873 Abs. 1 BGB durch Einigung und Eintragung. Die für sonstige Grundstücksgeschäfte geltende Bestimmung des § 925 BGB über die Auflassung gilt im Bereich des Erbbaurechts nicht. Allerdings muss die Einigung dem Grundbuchamt in notariell beglaubigter Form nachgewiesen werden. Das Erbbaurecht kann nur eingetragen werden, wenn die Einigun...mehr

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Grundbuchrecht (ZertVerwV) / 7.3.1.2.2 Unterlassungsdienstbarkeit

Wesen der Unterlassungsdienstbarkeit ist die Unterlassung bestimmter tatsächlicher Handlungen, die dem Grundstückseigentümer an sich zustehen. Praxis-Beispiel Beispiele für Unterlassungsdienstbarkeiten Bebauungsbeschränkungen, Beschränkungen der Gestaltungs- und Farbgebung, Beseitigungsverbot für eine vorhandene Einfriedung. Grundsätzlich kann der Eigentümer mit dem Grundstück ma...mehr

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Grundbuchrecht (ZertVerwV) / 2.5 Zweite Abteilung

In der Zweiten Abteilung sind auf dem Grundstück lastende Beschränkungen und Verfügungsbeschränkungen eingetragen. Hierzu gehören insbesondere Eigentumssicherungsvormerkung (auch Auflassungsvormerkung genannt), Wohnrecht, Nießbrauch, Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, Reallasten, Insolvenzvermerke, Testamentsvollstreckervermerke, Vorkaufsrecht, Erbbaure...mehr

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Nutzungen/Nutzungsrechte / 1.1 Begriffsbestimmungen

Rz. 1 Für die Beurteilung einer möglichen Bilanzierung von Nutzungen und Nutzungsrechten ist eine Definition der verwendeten Begriffe unerlässlich. Die Vielzahl der in diesem Zusammenhang in der Literatur auftretenden Bezeichnungen – als Beispiele wären hier neben Nutzung und Nutzungsrecht auch Nutzungsvorteil, Nutzungsüberlassung oder Nutzungsverhältnis zu nennen – trägt da...mehr

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Grundbuchrecht (ZertVerwV) / 3.1 Aufschrift

Nach § 2 WGV ist in der Aufschrift unter die Blattnummer das Wort "Wohnungsgrundbuch" oder "Teileigentumsgrundbuch" zu setzen, je nachdem, ob sich das Sondereigentum auf eine Wohnung oder auf nicht zu Wohnzwecken dienende Räume bezieht. Ist mit dem Miteigentumsanteil Sondereigentum sowohl an einer Wohnung als auch an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen verbunden und überwi...mehr

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Nutzungen/Nutzungsrechte / 2.1.1.1 Vorliegen eines Vermögensgegenstands

Rz. 20 Verkehrsfähigkeit als Hauptkriterium Die Bilanzierungsfähigkeit von Nutzungen und Nutzungsrechten in der Handelsbilanz steht in direktem Zusammenhang mit der Frage nach dem Vorliegen eines Vermögensgegenstands.[1] Da eine Legaldefinition für den Begriff "Vermögensgegenstand"[2] fehlt und eine Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs daher auf der Grundlage der Grun...mehr

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Nutzungen/Nutzungsrechte / 2.1.1.2 Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen

Rz. 37 Die abstrakte Bilanzierungsfähigkeit erfordert neben dem Vorliegen der Vermögensgegenstandseigenschaft die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen.[1] Steuerrechtlich setzt sich das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft aus dem Gesamthandsvermögen und dem Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter zusammen. Das Gesamthandsvermögen besteht aus dem notwendigen Betriebsv...mehr

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Hausgeld, Mahnwesen (ZertVe... / 7.1.2 Antrag

Nach § 16 Abs. 1 ZVG soll der Antrag das zu versteigernde Wohnungseigentum, den Hausgeldschuldner, den Anspruch der GdWE und den vollstreckbaren Titel bezeichnen. Anlagen Die für den Beginn der Zwangsvollstreckung erforderlichen Urkunden (vollstreckbarer Titel, Zustellnachweis, Nachweis des Einheitswerts) sind dem Antrag nach § 16 Abs. 2 ZVG beizufügen. Rangklasse Ferner muss der An...mehr

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Grundbuchrecht (ZertVerwV) / 6 Arten von Lasten und Beschränkungen

In der Zweiten Abteilung des Grundbuchs werden Lasten und Beschränkungen des Grundstücks vermerkt. 6.1 Lasten Lasten stellen zunächst Grunddienstbarkeiten (siehe unten Kap. B.III.7.3.1), beschränkte persönliche Dienstbarkeiten (siehe unten Kap. B.III.7.3.3), der Nießbrauch (siehe unten Kap. B.III.7.3.2), Reallasten, Erbbaurechte (siehe Kap. B.II.4.2), dar. Darüber hinaus können weit...mehr

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Nutzungen/Nutzungsrechte / 2.1.2.2 Ansprüche und Verpflichtungen aus schwebenden Geschäften

Rz. 50 Unter schwebenden Geschäften werden gegenseitig verpflichtende Verträge verstanden, die auf den Austausch von Leistungen gerichtet sind, aber bisher noch von keinem der Leistungsverpflichteten erfüllt wurden.[1] Vom rechtlichen Standpunkt aus handelt es sich dabei um Schuldverhältnisse, die auf eine einmalige Leistung gerichtet sind, oder um Dauerschuldverhältnisse.[2...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.3.3.2.5 Andere Wirtschaftsgüter

Rz. 109 Für andere Wirtschaftsgüter als Grundstücke enthält der Umwandlungssteuererlass keine Besonderheiten.[1] Insbesondere lässt die Finanzverwaltung eine ideelle Aufteilung nicht ausdrücklich zu; eine reale Aufteilung dürfte regelmäßig (abgesehen von Geldmitteln und Darlehen) nicht in Betracht kommen. M.E. sollte die Finanzverwaltung die für Grundstücke im Billigkeitsweg...mehr

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Grundstücksrecht (ZertVerwV) / 1.1.3 Auflassung

Die Auflassung muss gem. § 925 Abs. 1 BGB bei gleichzeitiger Anwesenheit von Veräußerer und Erwerber vor einer hierfür zuständigen Stelle, in aller Regel einem Notar, erklärt werden. Zwar erfordert § 925 Abs. 1 BGB nur, dass die Auflassung vor einer zuständigen Stelle erklärt wird, sodass an sich keine notarielle Beurkundung der Auflassung nötig ist. Die Bestimmung des § 311...mehr

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Grundstücksrecht (ZertVerwV) / 1.2.1 Grundsätze

Der Bauträgervertrag ist nach § 650u Abs. 1 Satz 1 BGB ein Vertrag, der die Errichtung oder den Umbau eines Hauses zum Gegenstand hat und zugleich die Verpflichtung des Unternehmers enthält, dem Besteller das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen. Hinsichtlich der Errichtung bzw. des Umbaus finden nach § 650u Abs. 1 Satz...mehr

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Grundstücksrecht (ZertVerwV) / 1.2.3 AGB-Kontrolle

Im Bereich des Wohnungseigentums handelt es sich beim Bauträgervertrag in aller Regel um einen Verbraucherbauvertrag nach § 650i BGB. Insoweit unterliegt er der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen nach Maßgabe der §§ 305 ff. BGB, da er wiederum in aller Regel i. S. v. § 310 Abs. 3 BGB vom Unternehmer gestellt wird (siehe ausführlich Kap. B.II.1.9.6 und Kap. B.I...mehr

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Grundstücksrecht (ZertVerwV) / 2.6.2 Heimfall

Da der Eigentümer sein Grundstück dem Erbbauberechtigten für lange Zeit überlässt, will er geschützt sein, falls sich dieser nicht an den Vertrag hält. Deshalb kann gem. § 2 Nr. 4 ErbbauRG die "Verpflichtung des Erbbauberechtigten, das Erbbaurecht beim Eintreten bestimmter Voraussetzungen auf den Grundstückseigentümer zu übertragen (Heimfall)", vereinbart werden. Der Begriff ...mehr

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Hausgeld, Mahnwesen (ZertVe... / 8.10 Freigabe

Der Insolvenzverwalter kann ein Wohnungseigentum freigeben. Diese Freigabe ist eine einseitige, empfangsbedürftige, konstitutiv wirkende Willenserklärung gegenüber dem Insolvenzschuldner, einen zur Insolvenzmasse zählenden Gegenstand, etwa das Wohnungseigentum, aus dem Haftungsverband der Insolvenzmasse und damit aus dem Insolvenzbeschlag zu lösen. Die Freigabe wird mit Zuga...mehr

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Grundbuchrecht (ZertVerwV) / 6.1.3.1 Grundsätze

Das Dauerwohnrecht ist im 2. Teil des Wohnungseigentumsgesetzes in den §§ 31 bis 42 geregelt. Ein Dauerwohnrecht berechtigt unter Ausschluss des Eigentümers dazu, eine bestimmte Wohnung in einem Gebäude zu bewohnen oder in anderer Weise zu nutzen. Eine Erstreckung auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks ist möglich, sofern die Wohnung wirtschaftlich d...mehr

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Grundbuchrecht (ZertVerwV) / 1.1 Grundsätze

Den öffentlichen Glauben des Grundbuchs regelt § 892 BGB. Er soll dem rechtsgeschäftlichen Erwerber die Sicherheit verleihen, dass das, was im Grundbuch steht, auch richtig ist. Insoweit kann nach der Fiktion des § 891 Abs. 1 BGB davon ausgegangen werden, dass demjenigen das Recht tatsächlich zusteht, zu dessen Gunsten es im Grundbuch eingetragen ist. Praxis-Beispiel Nießbrau...mehr

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Hausgeld, Mahnwesen (ZertVe... / 7.1.4 Prüfung des Antrags und Anordnung des Verfahrens

Ist der Antrag zulässig und begründet, ordnet das Vollstreckungsgericht die Zwangsversteigerung an und trägt die Eröffnung des Zwangsversteigerungsverfahrens zur Sicherung des Anspruchs der GdWE im Grundbuch ein. Hierdurch wird das Grundstück zugunsten der GdWE beschlagnahmt. Die Beschlagnahme wird nach § 22 Abs. 1 ZVG mit dem Zeitpunkt wirksam, in welchem der Beschluss, durc...mehr

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Hausgeld, Mahnwesen (ZertVe... / 6 Zwangsverwaltung

Die GdWE kann als Gläubigerin eines Hausgeldschuldners nach § 866 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 146 ZVG die Zwangsverwaltung in dessen Wohnungseigentum betreiben. Ein Zwangsverwaltungsverfahren kommt ferner in Betracht für Grundstücksbruchteile, die im Eigentum eines Miteigentümers stehen oder als solche mit einer Forderung belastet sind, für grundstücksgleiche Rechte (z. B...mehr

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Grundstücksrecht (ZertVerwV) / 1.1.2 Einigung

Die Einigung gem. § 873 BGB ist ein dinglicher Vertrag, der auf die jeweilige Rechtsänderung gerichtet ist. Auf ihn finden die Regeln des Allgemeinen Teils des BGB Anwendung (siehe B.II.1). Der Vertrag bedarf nach § 311b BGB der notariellen Beurkundung. Alle wesentlichen und für den Vertrag notwendigen Inhalte sind zu beurkunden. Wird die Form nicht eingehalten, ist der Vert...mehr

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Grundstücksrecht (ZertVerwV) / 2.5 Veräußerung eines Wohnungserbbaurechts

Wie jedes andere Erbbaurecht kann auch das Wohnungserbbaurecht veräußert werden. 2 Aspekte sind zu beachten: Da gem. § 5 Abs. 1 ErbbauRG als Inhalt des Erbbaurechts vereinbart werden kann, dass der Erbbauberechtigte zur Veräußerung des Erbbaurechts der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedarf, ist diese im Fall entsprechender Vereinbarung vom Grundstückseigentümer einzuho...mehr

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Hausgeld, Mahnwesen (ZertVe... / 6.4 Verwaltung des Wohnungseigentums durch Zwangsverwalter

Der Zwangsverwalter rückt in die Stellung des Wohnungseigentümers ein, soweit sich dies ausdrücklich aus seinem Pflichtenkreis ergibt. Er hat gemäß § 152 Abs. 1 ZVG das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsgemäß zu benutzen. Für die GdWE am wichtigsten sind die Z...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.3.3.2.1 Funktional wesentliche und wirtschaftlich zuordenbare Betriebsgrundlagen

Rz. 93 Legt man den funktionalen Teilbetriebsbegriff zugrunde, sind mit dem Teilbetrieb alle funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen zu übertragen, damit der abgespaltene Teil des unternehmerischen Engagements in der neuen Organisationsform und bei der Abspaltung auch der verbleibende Teil des Vermögens selbst lebensfähig sind. Vermögensteile, die wesentliche Betriebsgrun...mehr