Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Organschaft

Organträger und Organgesellschaft sind jeweils selbstständige Körperschaftsteuersubjekte, auf deren Einkommensermittlung die allgemeinen Vorschriften anwendbar sind. Im Verhältnis beider Gesellschaften zueinander sind auch die Regeln über die verdeckte Gewinnausschüttung anwendbar.[1] Dabei ist der Maßstab des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Organgesel...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 4.4.2 Kapitalertragsteuer

Rz. 257 Regelmäßig führt die verdeckte Gewinnausschüttung bei dem Gesellschafter zu Einkünften, die der KapESt unterliegen.[1] Bemessungsgrundlage der KapESt ist der volle Betrag der verdeckten Gewinnausschüttung.[2] Das bedeutet, dass die volle KapESt auch dann zu erheben ist, wenn feststeht, dass die Einnahme bei dem Anteilseigner nach § 8b Abs. 1 KStG nicht in das Einkomm...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 4.9 Verfahrensrechtliche Fragen

Rz. 263 Die verdeckte Gewinnausschüttung auf der Ebene der Kapitalgesellschaft ist materiell- und verfahrensrechtlich unabhängig von der verdeckten Gewinnausschüttung auf der Ebene des Gesellschafters, selbst wenn es sich um den gleichen Sachverhalt handelt. Die Entscheidung über die verdeckte Gewinnausschüttung auf der Ebene der Kapitalgesellschaft entfaltet daher keine Bin...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Betriebsaufspaltung

Bei einer Betriebsaufspaltung können sich verdeckte Gewinnausschüttungen bei der Bildung der Betriebsaufspaltung und beim laufenden Betrieb ergeben. Zu berücksichtigen ist dabei, dass eine Betriebsaufspaltung voraussetzt, dass Besitz- und Betriebsgesellschaft von der gleichen Person bzw. der gleichen Personengruppe beherrscht werden. Es sind daher regelmäßig die besonderen R...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 3 Verwaltung der Realsteuern durch Landesfinanzbehörden (Abs. 2)

Rz. 7 § 22 Abs. 2 AO regelt den Fall, dass in einem Land zwar Gemeinden bestehen, diesen die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern aber nicht übertragen wurde. Obwohl es sich dabei ausgehend von Art. 108 Abs. 2 GG um den gesetzlichen Normalfall handelt, hat die Regelung zzt. nur für Bremen (mit den Gemeinden Bremen und Bremerhaven) Bedeutung. Bremen hat den Gemeinden die ...mehr

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Scheinunternehmen / 1.2.3 Versagung des Vorsteuerabzugs bei Betrug

Treten Scheinunternehmer in einer Leistungskette auf, ist regelmäßig davon auszugehen, dass dies im Zusammenhang mit einem Umsatzsteuerbetrug erfolgt. In diesen Fällen ergeben sich aus dem Gesetz unmittelbare Einschränkungen bei dem Vorsteuerabzug eines Leistungsempfängers bzw. es kann zur Versagung der Steuerbefreiung als innergemeinschaftliche Lieferung kommen. Da der EuGH [...mehr

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Auslandskapitalgesellschaft... / 1.2 Qualifikation als Auslandskapitalgesellschaft

Rz. 3 Die Entscheidung über die niederlassungs- bzw. gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung einer (auf Dauer ausgelegten) Präsenz im Ausland wird i. d. R. nicht vorrangig aus steuerlichen Gründen (laufende Steuerbelastung, Besteuerung der Gründung, Umwandlung oder Beendigung) getroffen, sondern berücksichtigt auch andere wichtige betriebswirtschaftliche Kriterien wie Haftungs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3 Regelung durch das FVG

Rz. 7 Das zur Ausführung von Art. 108 GG erlassene FVG regelt den Aufbau der Bundes- und der Landesfinanzverwaltung und unterscheidet dabei zwischen obersten Behörden, Oberbehörden, Mittelbehörden und örtlichen Behörden. Oberste Behörden sind das Bundesministerium der Finanzen[1] bzw. die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde[2], in der Regel das jeweilige...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 7.1.4.3 Haftung für Darlehen des Leistungsempfängers

Rz. 174 Nimmt der Leistungsempfänger für die Gegenleistung ein Darlehen auf und hat der Leistende für das Darlehen gebürgt, so tritt bei Inanspruchnahme des Leistenden durch das Kreditinstitut Uneinbringlichkeit ein. Zahlt der Bürge, so geschieht es für den Leistungsempfänger und der Betrag wird nachträglich vereinnahmt. Entsprechendes gilt, wenn der Lieferer selbst einen Wa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 400 AO regelt die Befugnis der Finanzbehörde zur Beendigung des Strafverfahrens durch den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls. Diese Vorschrift ist im Zusammenhang mit § 386 Abs. 2 AO und § 399 Abs. 1 AO zu sehen. Die Kompetenz der Finanzbehörde zur Beantragung eines Strafbefehls ist nicht gegeben, wenn im Ermittlungsverfahren ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsb...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3 Behandeln als steuerpflichtig

Rz. 35 Bereits in Rz. 20 wurde darauf hingewiesen, dass § 9 UStG seit dem 1.1.1980 – anders als § 9 UStG 1967/73 – keine ausdrückliche Verzichtserklärung des Unternehmers verlangt. Die bis zum 31.12.1979 bestehenden Zweifelsfragen um die Abgabe der bis zu diesem Zeitpunkt gesetzlich verlangten Verzichtserklärung, die auftraten, obwohl diese auch damals nicht ausdrücklich an ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 6.5.3 Rechnungsausstellung

Rz. 470 Da es sich bei einer Geschäftsveräußerung um einen nicht steuerbaren Umsatz handelt, bestehen keine umsatzsteuerrechtlichen Anforderungen an eine ggf. auszustellende Rechnung oder den abzuschließenden Kaufvertrag. In keinem Fall darf – weder in einer Rechnung noch in dem Kaufvertrag – eine USt gesondert ausgewiesen werden. Weist der Veräußerer trotz einer nicht steue...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8c ... / 2.10.7 Ausschluss der Sanierung bei "wirtschaftlicher Neugründung"

Rz. 235 Nach Abs. 1a S. 4 liegt keine Sanierung i. S. d. Abs. 1a vor, wenn die Körperschaft ihren Geschäftsbetrieb im Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs im Wesentlichen eingestellt hatte oder nach dem Beteiligungserwerb innerhalb von fünf Jahren ein Branchenwechsel erfolgt ("wirtschaftliche Neugründung"). Mit dieser Regelung knüpft das Gesetz an die Rspr. des BGH[1] und berüc...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.9.5 Leistungen des Gesellschafters

Rz. 286 Gesellschafter und Gesellschaft sind im Umsatzsteuerrecht jeweils eigene Rechtssubjekte, sie können untereinander im Gesellschaftsverhältnis tätig werden, aber auch im Rahmen eines Leistungsaustauschs auftreten. Grundsätzlich wird der Gesellschafter bzw. das Mitglied einer unternehmerisch tätigen Personenvereinigung nicht alleine deshalb zum Unternehmer, weil eine Ge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 3.2 Haftung nach Teilung des Gesamtgutes

Rz. 6 § 1480 BGB (Haftung nach der Teilung gegenüber Dritten) Wird das Gesamtgut geteilt, bevor eine Gesamtgutsverbindlichkeit berichtigt ist, so haftet dem Gläubiger auch der Ehegatte persönlich als Gesamtschuldner, für den zur Zeit der Teilung eine solche Haftung nicht besteht. Seine Haftung beschränkt sich auf die ihm zugeteilten Gegenstände; die für die Haftung des Erben ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 3.5 Haftung des Minderjährigen

Rz. 9 § 1629a BGB (Beschränkung der Minderjährigenhaftung) (1) Die Haftung für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht oder sonstige vertretungsberechtigte Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder eine sonstige Handlung mit Wirkung für das Kind begründet haben, oder die aufgrund eines während der Minderjährigk...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 3.4 Haftung des Vermächtnisnehmers

Rz. 8 § 2187 BGB (Haftung des Hauptvermächtnisnehmers) (1) Ein Vermächtnisnehmer, der mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert ist, kann die Erfüllung auch nach der Annahme des ihm zugewendeten Vermächtnisses insoweit verweigern, als dasjenige, was er aus dem Vermächtnis erhält, zur Erfüllung nicht ausreicht. (2) Tritt nach § 2161 ein anderer an die Stelle des beschw...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 266 Sonstige Fälle beschränkter Haftung

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift des § 266 AO ist § 786 Abs. 1 ZPO nachgebildet. Sie nennt allerdings abweichend von der Vorbildvorschrift für die Verweisung weder § 780 Abs. 1 ZPO [1] noch § 785 ZPO.[2] Während § 780 ZPO nicht in das Verwaltungsverfahren nach der AO passt,[3] ergibt sich der Inhalt der Verweisung des § 785 ZPO im Wesentlichen bereits aus § 262 AO bzw. aus §...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 3.1 Haftungsbeschränkung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft

Rz. 5 § 1489 BGB (Persönliche Haftung für die Gesamtgutsverbindlichkeiten) (1) Für die Gesamtgutsverbindlichkeiten der fortgesetzten Gütergemeinschaft haftet der überlebende Ehegatte persönlich. (2) Soweit die persönliche Haftung den überlebenden Ehegatten nur infolge des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft trifft, finden die für die Haftung des Erben für die Nachlas...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift des § 266 AO ist § 786 Abs. 1 ZPO nachgebildet. Sie nennt allerdings abweichend von der Vorbildvorschrift für die Verweisung weder § 780 Abs. 1 ZPO [1] noch § 785 ZPO.[2] Während § 780 ZPO nicht in das Verwaltungsverfahren nach der AO passt,[3] ergibt sich der Inhalt der Verweisung des § 785 ZPO im Wesentlichen bereits aus § 262 AO bzw. aus §§ 256, 257 AO...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 2.2.2.1 Zwangsvollstreckung aufgrund unbeschränkter Erbenhaftung

Rz. 13 § 781 ZPO (Beschränkte Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung) Bei der Zwangsvollstreckung gegen den Erben des Schuldners bleibt die Beschränkung der Haftung unberücksichtigt, bis aufgrund derselben gegen die Zwangsvollstreckung von dem Erben Einwendungen erhoben werden. Vor dem Wirksamwerden einer Haftungsbeschränkung besteht keine rechtliche Trennung zwischen Nachlas...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift des § 265 AO regelt die Besonderheiten der Vollstreckung im Fall der Erbfolge gegen den bzw. die Erben. Mit der Verweisung auf Vorschriften des BGB und der ZPO wird ein Gleichlauf der Steuervollstreckung nach der AO mit der Vollstreckung nach der ZPO erreicht. Rz. 2 Bei der Vollstreckung gegen den Erben bedarf es einer Differenzierung sowohl hinsichtlich ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 3.3 Haftungsausgleich der Abkömmlinge

Rz. 7 § 1504 BGB (Haftungsausgleich unter Abkömmlingen) Soweit die anteilsberechtigten Abkömmlinge nach § 1480 den Gesamtgutsgläubigern haften, sind sie im Verhältnis zueinander nach der Größe ihres Anteils an dem Gesamtgut verpflichtet. Die Verpflichtung beschränkt sich auf die ihnen zugeteilten Gegenstände; die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990, 1...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / h) Keine Verlustausgleichsbeschränkung gem. § 15a EStG in sog. "Goldfinger-Fällen"

Im Streitfall ging es um die Frage, ob die im Rahmen einer auslandsbezogenen Goldfingergestaltung erzielten Verluste auf der Ebene der Gesellschafter durch eine Anwendung des § 15a EStG neutralisiert werden können. Das FG entschied: Die Darlegungs- und Feststellungslast für die im Ergebnis steuererhöhende Regelung des § 15a Abs. 5 EStG trägt in der Regel die Finanzverwaltung. D...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 2 Inhalt

Rz. 4 Die Vorschrift übernimmt die Regelungen der §§ 781–784 ZPO [1] für eine Reihe von Fällen beschränkter Haftung. Dabei bleibt nach § 781 ZPO die Einwendung der beschränkten Erbenhaftung solange unberücksichtigt, bis sie geltend gemacht wird.[2] Geltend gemacht werden können die Haftungsbeschränkungen durch formlose Gegenvorstellung.[3] Wegen § 256 AO wird im Vollstreckung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 3.2 Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut der beendeten Gütergemeinschaft

Rz. 20 § 743 ZPO (Beendete Gütergemeinschaft) Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft ist vor der Auseinandersetzung die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut nur zulässig, wenn beide Ehegatten zu der Leistung oder der eine Ehegatte zu der Leistung und der andere zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilt sind. Die Gütergemeinschaft kann durch Ehevertrag,[1] Aufhebungsurt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 2.1 Entstehung der Forderung vor Nießbrauchbestellung

Rz. 3 § 737 ZPO (Zwangsvollstreckung bei Vermögens- oder Erbschaftsnießbrauch) (1) Bei dem Nießbrauch an einem Vermögen ist wegen der vor der Bestellung des Nießbrauchs entstandenen Verbindlichkeiten des Bestellers die Zwangsvollstreckung in die dem Nießbrauch unterliegenden Gegenstände ohne Rücksicht auf den Nießbrauch zulässig, wenn der Besteller zu der Leistung und der Nie...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 5 ... / 3.2.1 Entschließungs- und Auswahlermessen

Rz. 17 Manche gesetzlichen Ermessensermächtigungen gewähren neben einem Entschließungsermessen (auch sog. Handlungsermessen) auch ein Auswahlermessen.[1] Rz. 18 Das Entschließungsermessen betrifft die Frage, ob die Behörde eine der von der Ermessensvorschrift bereitgestellten Rechtsfolge eintreten lassen und ob sie überhaupt handeln will.[2] So kann die Finanzbehörde z. B. si...mehr

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HR Analytics: Modernes Pers... / 7.1 Zehn Leitlinien für den verantwortungsvollen Einsatz von KI in der Personalarbeit

Die EU hat in ihrem Entwurf für eine Verordnung zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für KI im April 2021 die Anwendung von KI-Systemen im Personalbereich als "hoch-riskant" eingestuft. KI-Anwendungen im Personalbereich können potenziell schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffenen Personen haben, zu Diskriminierung führen und/oder die Freiheit und Autonomie der Per...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 4 ... / 6.3.5 Wirtschaftliche Betrachtungsweise

Rz. 149 Im Steuerrecht, das sich weitgehend an wirtschaftlichen Verhältnissen orientiert, ist der wirtschaftliche Sinn der Vorschrift besonders bedeutungsvoll. Deswegen spielt die wirtschaftliche Betrachtungsweise, auch wenn in der AO eine dem § 1 StAnpG entsprechende Regelung fehlt, bei der Auslegung von Steuernormen eine bedeutende Rolle. Ihr Ziel besteht darin, Rechtsnorm...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 2.2.2.2 Zwangsvollstreckung bei beschränkter Erbenhaftung

Rz. 14 Eine Beschränkung der Erbenhaftung kommt nach § 1973 BGB (Ausschluss von Nachlassgläubigern), § 1974 BGB (Verschweigungseinrede), § 1975 BGB (Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz), § 1990 BGB (Dürftigkeitseinrede),[1] § 1992 BGB (Überschuldung durch Vermächtnisse und Auflagen) und § 2059 BGB (Haftung bis zur Teilung) in Betracht. Nach dem Eintritt einer Haftungsbe...mehr

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Hinweisgeberschutzgesetz veröffentlicht! Inkrafttreten am 2. Juli 2023!

Zusammenfassung Die EU-Whistleblower-Richtlinie hätte bis 17.12.2021 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Der Bundestag hatte eine erste Fassung am 16.12.2022 beschlossen, zu der allerdings am 10.2.2023 der Bundesrat seine Zustimmung verweigerte. Vermittlungsausschuss einigt sich auf Kompromiss Eine überarbeitete Fassung des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) wurde a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 5 Beitritt zum Revisionsverfahren

Rz. 6 Das BMF bzw. die oberste Landesbehörde kann dem Revisionsverfahren beitreten, soweit Bundesrecht bzw. Landesrecht oder eine von den Landesfinanzbehörden verwaltete Abgabe streitig ist. Soweit bundesrechtliche Abgaben von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden, steht das Beitrittsrecht sowohl dem BMF als auch der obersten Landesbehörde zu. Die Vorschrift soll diesen ...mehr

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Die "GmbH-Geschäftsführerha... / 10. Geltendmachung der Haftung und Festsetzungsverjährung

Die Haftung nach § 69 AO wird durch Haftungsbescheid gem. § 191 AO geltend gemacht. Vom Haftungsbescheid ist die Zahlungsaufforderung nach § 219 AO zu unterscheiden. Diese bildet einen eigenständigen Verwaltungsakt. Gleichzeitig wird dem § 219 AO das Prinzip der Subsidiarität entnommen (vgl. Punkt 7), welches m.E. wenn nicht als eigenständiges Kriterium, so im Zuge der Ermes...mehr

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Die "GmbH-Geschäftsführerha... / 9. Akzessorietät der Haftung

Grundsätzlich ist die Haftung nach § 69 AO vom Bestehen der Steuerschuld bei Erlass des Haftungsbescheides abhängig (§ 191 Abs. 5 S. 1 AO). Insofern können im Haftungsverfahren Einwendungen gegen die Steuerschuld vorgebracht werden, auch wenn dieser bereits in Bestandskraft erwachsen ist. Dies gilt aber nicht gem. § 166 AO, wenn der Geschäftsführer es verabsäumte, dies im Be...mehr

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Die "GmbH-Geschäftsführerha... / 2. Haftungsschuldner

Haftung nach § 69 AO bedeutet das Einstehenmüssen für die Schuld eines Dritten, so dass sich Haftungs- und Steuerschuldnerschaft gegenseitig ausschließen (BFH v. 8.3.2022 – VI R 19/20, BStBl. II 2022, 633; BFH v. 23.6.2020 – VII R 56/18, BFH/NV 2021, 217 = AO-StB 2021, 7 (Tormöhlen); BFH v. 2.10.2017 – BFH v. 24.10.2017 – VII B 99/17, BFH/NV 2018, 933; BFH v. 21.6.2022 – VII...mehr

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Die "GmbH-Geschäftsführerha... / 1. Einleitung

Der BFH hat unlängst mit Beschluss v. 15.11.2022 (BFH v. 15.11.2022 – VII R 23/19, BB 2023, 661 = AO-StB 2023, 131 [Bick]) entschieden, dass bei der verschuldensabhängigen Haftung nach § 69 AO (Haftung der Vertreter) sich ein GmbH-Geschäftsführer nicht darauf berufen kann, er sei aufgrund seiner Vorbildung nicht in der Lage gewesen, sich um die steuerlichen Belange der GmbH ...mehr

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Die "GmbH-Geschäftsführerha... / 11. Resümee

Da im Ergebnis die Rspr. an einen Geschäftsführer hohe Anforderungen stellt und die objektive Pflichtverletzung das Verschulden indiziert, wird in der Praxis regelmäßig zumindest grobe Fahrlässigkeit bei der steuerlichen Pflichtverletzung im Zusammenhang mit § 69 AO unterstellt. Dies macht die Haftung nach § 69 AO für Geschäftsführer einer GmbH so gefährlich. Weil diese Haft...mehr

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Die "GmbH-Geschäftsführerha... / 8. Haftungsumfang

Die Haftung erstreckt sich auf Steuern inklusive Steuervergütungen und steuerlicher Nebenleistungen i.S.v. § 3 Abs. 4 AO (FG Düsseldorf v. 7.3.2023 – 7 K 883/20 H, BeckRS 2023, 4432). Im Unterschied etwa zur Haftung nach § 74 AO ist diejenige gem. § 69 AO nicht gegenständlich beschränkt, so dass der Haftungsschuldner mit seinem gesamten Vermögen für die Haftungssumme einsteht...mehr

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Die "GmbH-Geschäftsführerha... / 3. Pflichtverletzung

Die Haftung bezieht sich auf die Verletzung der steuerlichen Pflichten, die der GmbH obliegen. Zu diesen Pflichten zählen insb. (BFH v. 15.11.2022 – VII R 23/19, BB 2023, 661; BFH v. 14.12.2021 – VII R 4/19, AO-StB 2022, 152; FG Düsseldorf v. 7.3.2023 – 7 K 883/20 H, BeckRS 2023, 4432): Die rechtzeitige, vollständige und richtige Steuererklärung bzw. Steueranmeldung, die Beric...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die "GmbH-Geschäftsführerha... / 6. Ermessen

Bei der Haftung nach § 69 AO steht der Finanzbehörde ein Entschließungs- wie auch ein Auswahlermessen zu. Die Ermessensausübung ist nur in den Grenzen des § 102 FGO gerichtlich überprüfbar (FG Düsseldorf v. 7.3.2023 – 7 K 883/20 H, BeckRS 2023, 4432; FG Düsseldorf v. 18.11.2022 – 3 K 590/21 H, EFG 2023, 169). Beim Entschließungsermessen geht es darum zu entscheiden, ob überha...mehr

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Warum sollte der Umgang mit... / 1.5 Folgen von Verstößen

Kommen Sie als Arbeitgeber oder Führungskraft Ihren Pflichten im Arbeitsschutz nicht nach, kann das finanzielle und strafrechtliche Folgen haben: Verstöße gegen die Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) können mit Geldbußen bis zu 25.000 EUR oder – in schweren Fällen (z. B. Vorsatz) – mit einer Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr (§ 26 ArbSchG) geahndet werden. Die Haftung de...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die "GmbH-Geschäftsführerha... / 7. Subsidiaritätsgrundsatz

Dass die Haftung subsidiär gegenüber der Inanspruchnahme des Steuerschuldners ist, greift im Hinblick auf § 69 AO nicht, weil der Geschäftsführer i.S.v. § 219 S. 2 AO zu Lasten eines anderen, nämlich seiner GmbH, die Steuern zu entrichten hat (Veser in Zugmaier/Nöcker, AO, § 219 Rz. 30 [Stand: 1.10.2021]).mehr

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Die "GmbH-Geschäftsführerha... / 4. Verschulden

Die Pflichtverletzung muss vom Verschulden des Haftungsschuldners umfasst sein, wobei zwei Verschuldensformen möglich sind: Vorsatz, wobei bedingter Vorsatz genügt (FG Berlin-Bdb. v. 13.12.2021 – 9 K 9159/18, EFG 2022, 1015), oder grobe Fahrlässigkeit. Der Steuerschaden für den Fiskus muss hingegen nicht vom Verschulden umfasst sein (Halaczinsky, Die Haftung im Steuerrecht, 4. ...mehr

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Wieso sind an bestimmten Ma... / 3 FAQs

1) Eine Schutzabdeckung ist defekt, muss ich dann meine Maschine stilllegen? Gehen Sie dabei davon aus, dass die Schutzabdeckung ausnahmslos bei Maschinenbetrieb erforderlich ist. Das setzt zwangsläufig voraus, dass sie sich in einem ordnungsgemäßen und damit funktionsfähigen Zustand befindet. Ist eine Schutzabdeckung daher defekt, darf die Maschine erst wieder in Betrieb gen...mehr

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Die "GmbH-Geschäftsführerha... / [Ohne Titel]

Dr. Matthias Gehm[*] Der BFH hat entschieden, dass sich bei der Haftung nach § 69 AO ein GmbH-Geschäftsführer nicht darauf berufen kann, er sei aufgrund seiner Vorbildung nicht in der Lage gewesen, sich um die steuerlichen Belange der GmbH zu kümmern. Sein Verschulden liege dann bereits darin, trotz persönlichen Defizite die Position eines Geschäftsführers angetreten zu haben...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die "GmbH-Geschäftsführerha... / 5. Kausaler Haftungsschaden

Auf der Pflichtverletzung muss kausal der Schaden des Fiskus beruhen, für den der Geschäftsführer einzustehen hat (BFH v. 15.11.2022 – VII R 23/19, BB 2023, 661). Dabei gilt die Adäquanztheorie, wonach die entsprechende Pflichtverletzung nach allgemeiner Betrachtung und erfahrungsgemäß für den Schadenseintritt ursächlich sein muss, hypothetische Kausalverläufe bleiben außer ...mehr

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Digitalisierung & Nachhalti... / 4.2.2 Software-Strategien einer nachhaltigen Digitalisierung

Cloud Computing Nutzen Sie Cloud-Computing-Dienste, um den Bedarf an lokalen Servern und Infrastruktur zu reduzieren. Durch die Nutzung von Cloud-Ressourcen können Unternehmen ihre IT-Infrastruktur flexibler skalieren und effizienter nutzen. Achten Sie jedoch darauf, einen Cloud-Anbieter mit umweltfreundlichen Praktiken und Energieeffizienzinitiativen auszuwählen. Dazu mehr i...mehr

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§ 8 Verfahrenskostenhilfe / a) Gesetzliche Grundlage

Rz. 235 Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner, § 26 Abs. 1 FamGKG. Soweit ein Kostenschuldner aufgrund von § 24 Nr. 1 oder Nr. 2 FamGKG (Erstschuldner) haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners (z.B. Entscheidungsschuldners) nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des ersteren erfolglos geblieben ist oder...mehr

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§ 4 Gerichtskosten und Wert... / 2. Kostenschuldner

Rz. 42 Die Kostenhaftung ist in den § 21–27 FamGKG geregelt. Wichtigste Unterscheidung ist die Kostenschuldnerschaft für Antragsverfahren und bei Vergleichen (§ 21 FamGKG) sowie die Kostenschuldnerschaft nach § 24 FamGKG (u.a. Entscheidungsschuldner etc.). Rz. 43 § 21 FamGKG regelt, wer Kostenschuldner der Gerichtskosten in Antragsverfahren ist. In Verfahren, die nur durch Ant...mehr