Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 5 Verhältnis zwischen Vermieter und Untermieter

Rz. 20 Zwischen (Haupt-)Vermieter und Untermieter bestehen keine vertraglichen Beziehungen (BGH, Beschluss v. 17.1.2001, XII ZB 194/99, NZM 2001, 286). Der (Haupt-)Vermieter hat gegenüber dem Untermieter keinen Anspruch auf Duldung von ihm beabsichtigter Modernisierungsarbeiten; diesen muss vielmehr der Mieter gegen den Untermieter geltend machen, der seinerseits zur Duldung ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.3 Einzelfälle

Rz. 24 Nicht auf Schenkungen anzuwenden sind insbesondere die nachfolgenden Vorschriften (s. R E 1.1 Satz 3 ErbStR): § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG, der bei der Ermittlung der Bereicherung des Erben den Abzug von Nachlassverbindlichkeiten zulässt. Gem. BFH vom 21.10.1981, BStBl II 1982, 83 stellt eine Schenkung mit der Verpflichtung der Übernahme von Belastungen durch den Beschenk...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.2 Die Beschränkungen des Vorerben

Rz. 10 Aus der zeitlich begrenzten Erbenstellung des Vorerben ergibt sich, dass der Nachlass im Hinblick auf die angeordnete Nacherbschaft geschützt werden muss. Deshalb ist der Vorerbe in seiner Verfügungsbefugnis über den Nachlass beschränkt (§§ 2113–2115 BGB, s. auch BGH vom 27.01.2016, WuM 2016, 227). Diese Nachlassbeschränkungen können durch den Erblasser jedoch untersc...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.2.1 Zivilrechtliche Ausführungen zur Nachlassverwaltung

Rz. 26 Ein Nachlassverwalter ist eine vom Nachlassgericht eingesetzte Person, die den Nachlass anstelle des Erben verwaltet und darüber verfügt (§§ 1975 bis 1992 BGB). Gleichzeitig haftet der Erbe für Nachlassverbindlichkeiten nur noch mit dem Nachlass selbst und nicht mit seinem eigenen Vermögen. Die Nachlassverwaltung führt zu einer Trennung des Nachlasses vom sonstigen Ve...mehr

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ZErb 06/2022, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. von Ulf Schönenberg-Wessel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Notar, Kiel Bayerlein/Bleutge/Roeßner Praxishandbuch Sachverständigenrecht 6.,...mehr

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ZErb 06/2022, Zur Annahme e... / 1 Gründe

I. Die Klägerin macht einen Pflichtteilsanspruch nach ihrem am 26.8.2018 verstorbenen Ehemann H. V. geltend. Am 24.8.1998, sechs Tage vor ihrer Eheschließung, schlossen die am 6.5.1941 geborene Klägerin und der am 5.10.1938 geborene Erblasser einen notariellen Ehe- und Erbvertrag. Sie vereinbarten Gütertrennung, wobei sie nach dem Text der notariellen Urkunde u.a. darüber bele...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 1. Genehmigung des Abschlusses durch den Aufsichtsrat

Tz. 7 Stand: EL 47 – ET: 06/2022 Ist der Abschluss zusätzlich zu den Anteilseignern bzw. ausschließlich durch einen Aufsichtsrat zu genehmigen, endet der Wertaufhellungszeitraum zu dem Zeitpunkt, zu dem das Management den Abschluss zur Weiterleitung an den Aufsichtsrat freigibt (IAS 10.6). Die Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts wird in IAS 10.6 durch das folgende Beispiel ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.8.2.2 Zuwendungen an Kinder und andere Familienangehörige

Rz. 551 Bei Schenkungen zwischen Familienangehörigen besteht oftmals großes Gestaltungspotential. Dies resultiert daraus, dass je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedliche Steuerklassen, Freibeträge und Steuersätze bestehen. Ein weiterer Grund liegt in der Möglichkeit der Aufspaltung einer Zuwendung in zwei getrennte Zuwendungen. So kann z. B. ein im Eigentum des Vaters steh...mehr

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zfs 06/2022, Haftungsvertei... / 2 Aus den Gründen:

[11] Die zulässige Klage hat nur teilweise Erfolg. [12] Die Klageanträge sind dahingehend auszulegen, dass nur die Verurteilung der Bekl. begehrt wird. Soweit auf eine gesamtschuldnerische Verurteilung angetragen worden ist, beruht dies ersichtlich (vgl. Klagerubrum) auf einem Versehen. [13] Der Kl. hat gegen die Bekl. Aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 V...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.4.2 Personengesellschaften

Rz. 410 Die lebzeitige Aufnahme eines Unternehmensnachfolgers, meist im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, ist ein in der Praxis häufig beschrittener und sachgerechter Weg. Erfolgt die Aufnahme un- oder teilentgeltlich, so ist darin eine Zuwendung des Anteile abgebenden Gesellschafters an den Neugesellschafter bzw. bei Teilentgeltlichkeit eine gemischt-freigebige Zuwendung ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2 Aufschiebend bedingte Lasten (§ 6 BewG)

Rz. 6 § 6 Abs. 1 BewG untersagt den Abzug von Verpflichtungen, die am Bewertungsstichtag zivilrechtlich (noch) nicht entstanden sind (BFH vom 29.07.1998, BFH/NV 1999, 293). Die Norm stellt ihrem Wortlaut nach auf die rechtliche "Entstehung" der Verpflichtungen, nicht auf die Möglichkeit ihrer Geltendmachung oder zwangsweisen Durchsetzung durch den Berechtigten ab. Mit dem Aus...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 4. Rechtsbehelfe

a) Allgemeines Rn. 76 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Gegen den Nachforderungsbescheid (§ 348 Abs 1 Nr 1 AO) und auch gegen den Haftungsbescheid (§ 348 Abs 1 Nr 4 AO) ist der Einspruch gegeben. Als einstweiliger Rechtsschutz ist die Aussetzung der Vollziehung gegeben. b) Spezielles ba) Arbeitnehmer Rn. 77 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Der ArbN kann gegen den an seinen ArbG gerichteten H...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 5. Bestandskraft

a) Nachforderungsbescheid Rn. 81 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Der Nachforderungsbescheid kann als Steuerbescheid nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist noch gemäß § 129 AO berichtigt und nach §§ 172ff AO aufgehoben oder geändert werden. Zur Änderungssperre des § 173 Abs 2 AO s Rn 83. b) Haftungsbescheid Rn. 82 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Da der Haftungsbescheid kein Steuerbescheid ist...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Haftungsbescheid

a) Allgemeines Rn. 55 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Das Haftungsverfahren ist in § 42d EStG nicht geregelt. Es gelten die Vorschriften der AO. § 42d Abs 4 EStG beinhaltet eine Verwaltungsvereinfachung; Abs 4 verzichtet in den beiden dort genannten Fällen für die Inanspruchnahme des ArbG auf einen schriftlichen Haftungsbescheid und ein Leistungsgebot. In anderen Fällen erlässt die...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / f) LSt-Anmeldung und Anerkenntnis des ArbG (§ 42d Abs 4 EStG)

Rn. 61 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 § 42d Abs 4 EStG verzichtet in zwei Fällen für die Inanspruchnahme des ArbG auf einen schriftlichen Haftungsbescheid und ein Leistungsgebot, nämlich wenn der ArbG die einzubehaltende LSt angemeldet hat (§ 42d Abs 4 Nr 1 EStG), wenn der ArbG nach Abschluss der LSt-Außenprüfung seine Zahlungsverpflichtung schriftlich anerkennt (§ 42d Abs 4 Nr 2 ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Gemeinsames zum Nachforderungs- und Haftungsbescheid

a) Zusammentreffen beider Bescheide Rn. 73 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 In bestimmten Fällen können Nachforderungsbescheid und Haftungsbescheid gegen den ArbG einheitlich ergehen, zB wenn der Gesamtbetrag der nachträglichen LSt-Anmeldung oder des Anerkenntnisses zT auf der Haftung, zT auf der Steuerschuld des ArbG beruht. Denn in dem Umfang, in dem aufgrund einer LSt-Außenprüfu...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Spezielles

ba) Arbeitnehmer Rn. 77 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Der ArbN kann gegen den an seinen ArbG gerichteten Haftungs- bzw Nachforderungsbescheid Einspruch einlegen, soweit er persönlich für die nachgeforderte LSt in Anspruch genommen werden kann (s BFH BStBl III 1951, 73; 1959, 351; BStBl II 1973, 780; 1985, 170; 2020, 241; FG Mchn EFG 1997, 783; FG Münster EFG 2016, 1852 mit Anmer...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Nachforderungsbescheid

a) Allgemeines Rn. 65 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Soweit das FA die Steuerschuld gegenüber dem Steuerschuldner, idR dem ArbN – bei LSt-Pauschalierung dem ArbG, § 40 Abs 3 EStG –, geltend macht, erlässt es einen sog Nachforderungsbescheid. Zwar ist der von § 223 RAO herrührende Begriff der Nachforderung der AO 1977 fremd, doch muss der Nachforderungsbescheid gemäß § 155 AO als ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / e) Zuständigkeit

Rn. 60 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Zuständig für den Erlass des Haftungsbescheides ist das Betriebsstätten-FA des ArbG; bei Dritten dürften § 19 AO (jedenfalls entsprechend) und §§ 24ff AO gelten.mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / e) Zustellung

Rn. 69 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Einem Minderjährigen wird der LSt-Nachforderungsbescheid dadurch wirksam zugestellt, dass er einem Elternteil zugeht (BFH BStBl II 1974, 640).mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / bb) Arbeitgeber

Rn. 78 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Der ArbG kann gegen den Haftungsbescheid bzw Nachforderungsbescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides Einspruch einlegen. Nach der Rspr des BFH werden die Einwendungen des ArbG auf solche beschränkt, die das Arbeitsverhältnis unmittelbar betreffen (BFH BStBl III 1953, 121; 1956, 340; s auch FG Sa EFG 2020, 908 zum Anspru...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 6. Rückgriff des ArbG gegen den ArbN

Rn. 86 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Ob der in Anspruch genommene ArbG Rückgriffsansprüche gegen den ArbN hat, bestimmt sich mangels einer Regelung im EStG nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen, st Rspr, vgl BFH BStBl III 1961, 170; 1963, 226; BStBl II 1972, 816. Im Prinzip hat der ArbG als in Anspruch genommener Gesamtschuldner (§ 426 Abs 2 BGB) analog § 670 BGB einen Anspruch a...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Allgemeines

Rn. 65 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Soweit das FA die Steuerschuld gegenüber dem Steuerschuldner, idR dem ArbN – bei LSt-Pauschalierung dem ArbG, § 40 Abs 3 EStG –, geltend macht, erlässt es einen sog Nachforderungsbescheid. Zwar ist der von § 223 RAO herrührende Begriff der Nachforderung der AO 1977 fremd, doch muss der Nachforderungsbescheid gemäß § 155 AO als Steuerbescheid...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Form und Inhalt

Rn. 67 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Gemäß § 157 AO ergeht der Nachforderungsbescheid schriftlich. Er muss die festgesetzte Steuer nach Art und Höhe bezeichnen und den Steuerschuldner angeben. Eine derartige Steuerfestsetzung liegt nicht vor, wenn der pauschalierte LSt-Betrag mit dem LSt-Haftungsbetrag zusammengerechnet und die Summe beider Beträge als Haftungsschuld vom ArbG ge...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / g) Verhältnis zum ESt-Bescheid

Rn. 72 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Die Nachforderung von LSt ist ein eigenes Verfahren neben der Veranlagung zur ESt. Ein Nachforderungsbescheid gegen den ArbN kann aber nicht mehr erlassen werden, wenn eine Veranlagung gemäß §§ 25, 46 EStG durchgeführt worden ist. Die Nachforderung kann dann nur im Wege der Änderung des ESt-Bescheids realisiert werden (Krüger in Schmidt, § 4...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Allgemeines

Rn. 76 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Gegen den Nachforderungsbescheid (§ 348 Abs 1 Nr 1 AO) und auch gegen den Haftungsbescheid (§ 348 Abs 1 Nr 4 AO) ist der Einspruch gegeben. Als einstweiliger Rechtsschutz ist die Aussetzung der Vollziehung gegeben.mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / bc) Erstattungsanspruch

Rn. 79 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Hat der Rechtsbehelf des ArbG gegen den Haftungsbescheid bzw Nachforderungsbescheid Erfolg, steht ihm der Erstattungsanspruch aus § 218 Abs 1 AO zu; sein Erstattungsanspruch geht dem Erstattungsanspruch des ArbN aus § 37 Abs 2 AO vor, BFH BStBl III 1963, 226. Rn. 80 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 vorläufig freimehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Grundsatz

Rn. 37 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Darüber, ob der ArbG oder ArbN in Anspruch genommen werden soll, hat das FA von Amts wegen zu entscheiden; der Verwaltungsbehörde steht ein Ermessensspielraum zu, BFH BStBl II 1969, 406 und st Rspr, zB BFH BStBl II 1982, 801. § 42d Abs 3 S 2 EStG räumt dem Betriebsstätten-FA ein Auswahl- und Entschließungsermessen ein. Das FA kann die Haftun...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Nachforderungsbescheid

Rn. 81 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Der Nachforderungsbescheid kann als Steuerbescheid nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist noch gemäß § 129 AO berichtigt und nach §§ 172ff AO aufgehoben oder geändert werden. Zur Änderungssperre des § 173 Abs 2 AO s Rn 83.mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Zuständigkeit

Rn. 66 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Für den Nachforderungsbescheid zuständig ist – sofern ArbG und ArbN Gesamtschuldner iSd § 42d Abs 3 S 1 EStG sind – das Betriebsstätten-FA des ArbG (vgl BFH BStBl II 1992, 43). Dieser Zuständigkeitsregelung des § 42d Abs 3 S 1 EStG liegt die Erwägung zugrunde, dass die Ermessensausübung, welcher Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden so...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / f) Nachforderungsfälle

Rn. 70 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Eine Übersicht, wann die LSt nachzufordern ist, findet sich in H 41c.3 LStH 2021 "Einzelfälle". Zu nennen sind insbesondere die Tatbestände der §§ 38 Abs 4, 39 Abs 4, 39a Abs 5 EStG und § 41c Abs 4 EStG. Rn. 71 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Übernimmt der ArbG nach einer LSt-Außenprüfung die nachgeforderte LSt, so stellt sich die Frage, ob die Ha...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Leistungsgebot

Rn. 74 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Im Nachforderungs- wie Haftungsbescheid ist eine Zahlungsfrist von einem Monat festzusetzen, R 42d.1 Abs 7 LStR 2015. Stundung ist nach § 222 AO möglich, vgl BFH BStBl III 1957, 329. Außerdem kann Aussetzung der Vollziehung gemäß § 361 Abs 2 AO bzw § 69 Abs 3 FGO beantragt werden.mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.2 Unentgeltlichkeit

Ausgewählte Rechtsprechung: BFH vom 08.10.2003, BStBl II 2004, 234; BFH vom 26.08.2004, BFH/NV 2005, 57; BFH vom 11.05.2005, BFH/NV 2005, 2011; BFH vom 24.08.2005, DStR 2006, 178. Rz. 285 Eine freigebige Zuwendung liegt nur dann vor, wenn ihr keine Gegenleistung gegenübersteht, die den Vermögenszuwachs des Bedachten kompensiert. Der Wert der Gegenleistung ist dabei nach bürgerlic...mehr

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ZErb 06/2022, Zu den Folgen... / 1 Gründe

I. Der Erblasser verstarb am XX.XX.2017 verwitwet und kinderlos. Seine Ehefrau ist am XX.XX.2005 vorverstorben. Seine Eltern sind gleichfalls vorverstorben. Der Erblasser hatte fünf Geschwister, darunter die Beteiligten zu 1 und 2. Ein Bruder des Erblassers war verstorben und hat vier Kinder hinterlassen. Eine Schwester des Erblassers ist nachverstorben (vgl. Bl. 46 ff. d.A.)...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Haftungsbescheid

Rn. 82 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Da der Haftungsbescheid kein Steuerbescheid ist, sind die §§ 172ff AO nicht anwendbar. Die Berichtigung, Änderung und Aufhebung des Haftungsbescheids richtet sich nach §§ 129, 130, 131 AO, s BFH BStBl II 1994, 715. Die Änderung des Haftungsbescheids zugunsten des Haftenden ist auch noch nach Ablauf der Festsetzungsfrist möglich (s BFH BStBl ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Allgemeines

Rn. 55 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Das Haftungsverfahren ist in § 42d EStG nicht geregelt. Es gelten die Vorschriften der AO. § 42d Abs 4 EStG beinhaltet eine Verwaltungsvereinfachung; Abs 4 verzichtet in den beiden dort genannten Fällen für die Inanspruchnahme des ArbG auf einen schriftlichen Haftungsbescheid und ein Leistungsgebot. In anderen Fällen erlässt die FinBeh gemäß ...mehr

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Gemeinschaft der Wohnungsei... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall handelt der Verwalter nach Ansicht eines Wohnungseigentümers pflichtwidrig. Um ihn zu stoppen, geht er gegen ihn im Wege der einstweiligen Verfügung mit einem Antrag auf Unterlassung vor. Fraglich ist, ob das geht. Kompetenzschutzklage Fraglich ist, wer gegen wen eine Pflichtwidrigkeit gerichtlich geltend machen kann. Hier lagen bislang 2 amtsrichterlic...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4 Schadensersatz (Abs. 2)

Rz. 9 § 628 Abs. 2 BGB räumt dem durch das vertragswidrige Verhalten des anderen Teils veranlassten Kündigenden einen Anspruch auf Ersatz des ihm durch die Beendigung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens ein. § 628 Abs. 2 BGB ist dabei eine Spezialregelung für materielle Schadensersatzansprüche wegen Auflösungsverschuldens infolge nicht ordnungsgemäßer Beendigung de...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 4 Abweichende Vereinbarungen

Rz. 7 Jedoch kann auch eine Haftung des Mieters für Veränderungen oder Verschlechterungen, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden, im Mietvertrag vereinbart werden. Die Klausel "Rückgabe der Sache in demselben Zustand wie übernommen" bedeutet jedoch keine Abweichung von § 538, sodass der Mieter für vertragsmäßige Veränderungen oder Verschlechterungen nic...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 42... / 7.1 Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber

Rz. 35 Die LSt-Außenprüfung entfaltet gegenüber dem Arbeitgeber die Wirkungen einer Außenprüfung nach § 193 AO. Sie führt daher nach § 171 Abs. 4 AO zur Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist für die LSt. Dies gilt in gleicher Weise für eine etwaige Haftung des Arbeitgebers, da insoweit nach § 191 Abs. 3 AO die Vorschriften über die Festsetzungsfrist entsprechend anzuwenden sin...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 42... / 2 Voraussetzungen und Umfang der Lohnsteuer-Außenprüfung

Rz. 9 Die Voraussetzungen zur Vornahme einer LSt-Außenprüfung ergeben sich aus § 193 AO (Rz. 10ff.). Der sachliche Umfang der LSt-Außenprüfung folgt aus § 42f EStG i. V. m. § 194 Abs. 1 AO (Rz. 13ff.). Der zeitliche Umfang wird durch § 194 Abs. 1 S. 2 AO geregelt (Rz. 18). Rz. 10 Nach § 193 Abs. 1 AO ist die Außenprüfung bei Stpfl. mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 42... / 1.1 Überblick über die Lohnsteuer-Außenprüfung

Rz. 1 § 42f EStG beinhaltet Regelungen zur LSt-Außenprüfung. Die Vorschrift ist nicht die Rechtsgrundlage für die LSt-Außenprüfung, sondern knüpft hierzu an die allgemeinen Regelungen der §§ 193ff. AO an[1]; sie enthält jedoch für die LSt-Außenprüfung Sonderregelungen zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit (§ 42f Abs. 1, Abs. 3 S. 1 EStG)[2] und zu den Mitwirkungspflicht...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 42... / 7.2 Wirkung gegenüber den Arbeitnehmern

Rz. 40 Die LSt-Außenprüfung entfaltet keine unmittelbare Wirkung gegenüber den Arbeitnehmern, da diese nicht Beteiligte in diesem Verfahren sind (Rz. 24). Allerdings können im Rahmen der LSt-Außenprüfung festgestellte Tatsachen bei der Festsetzung der ESt gegenüber dem Arbeitnehmer verwertet werden. Bestandskräftige Festsetzungen können nach § 173 Abs. 1 AO geändert werden, ...mehr

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Haftung im Wohnungseigentum für Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten (WEMoG)

Zusammenfassung Überblick Eine Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten kommt insbesondere bei Missachtung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) und dem Mess- und Eichgesetz (MessEG) in Betracht. In allen Fällen kommt die Verhängung eines Bußgeldes in Betracht. 1 Grundsätze Für die Beantwortung der Frage, wer im Fall der Verletzung öffentlich-...mehr

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Haftung im Wohnungseigentum... / 2 Adressaten eines Bußgeldbescheids

2.1 Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Soweit einzelne Pflichten seitens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu erfüllen sind, tatsächlich aber nicht erfüllt werden, könnte die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nur dann als Adressatin eines Bußgeldbescheids infrage kommen, wenn sie sich unter die Norm des § 30 OWiG subsumieren ließe. Diese Norm regelt die Möglichkeit, ...mehr

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Haftung im Wohnungseigentum... / Zusammenfassung

Überblick Eine Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten kommt insbesondere bei Missachtung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) und dem Mess- und Eichgesetz (MessEG) in Betracht. In allen Fällen kommt die Verhängung eines Bußgeldes in Betracht.mehr

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Haftung im Wohnungseigentum... / 1 Grundsätze

Für die Beantwortung der Frage, wer im Fall der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten zur Verantwortung gezogen werden kann, kommt es maßgeblich darauf an, wen die Pflichten im Einzelnen treffen. In wohnungseigentumsrechtlicher Hinsicht bedeutsam sind in erster Linie die Pflichten nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG), der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) und des Mess- und E...mehr

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Haftung im Wohnungseigentum... / 2.1 Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Soweit einzelne Pflichten seitens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu erfüllen sind, tatsächlich aber nicht erfüllt werden, könnte die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nur dann als Adressatin eines Bußgeldbescheids infrage kommen, wenn sie sich unter die Norm des § 30 OWiG subsumieren ließe. Diese Norm regelt die Möglichkeit, Geldbußen auch gegen juristische Person...mehr

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Haftung im Wohnungseigentum... / 2.3 Verwalter

Der Verwalter kann entweder als gesetzlicher Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 OWiG oder als Beteiligter gemäß § 14 OWiG Adressat eines Bußgeldbescheids sein. Sorgt der Verwalter nicht für eine Beschlussfassung zur Umsetzung etwa nach GEG erforderlicher Maßnahmen, kann ihm im Grunde also ein Unterlassen zum Vorwurf gemacht werden. Er ko...mehr

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Haftung im Wohnungseigentum... / 2.5 Hinweise für den Verwalter

Um persönliche Risiken zu minimieren, insbesondere die Inanspruchnahme als Täter einer Ordnungswidrigkeit, sollten Verwalter die Wohnungseigentümer durch Dokumentation in der Versammlungsniederschrift beweisbar darüber aufklären, dass die Nichteinhaltung öffentlich-rechtlicher Vorgaben bezüglich der Pflichten nach dem GEG, der MessEG und der TrinkwV bußgeldbewehrte Ordnungsw...mehr