Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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Haftung im Wohnungseigentum... / 2.2 Wohnungseigentümer

Als Adressaten der Bußgeldbescheide kommen demnach die Wohnungseigentümer in Frage. Ihre Verantwortlichkeit folgt aus § 9 Abs. 1 Nr. 3 OWiG. Insoweit nämlich werden die Wohnungseigentümer im Rahmen der Beschlussfassung im Geschäftskreis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf gesetzlicher Grundlage tätig, was bereits für die Annahme eines Handelns für einen anderen gemäß...mehr

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Haftung im Wohnungseigentum... / 2.4 Obstruktives Stimmverhalten

Obstruktives Stimmverhalten kann einerseits darin liegen, z. B. einem Beschluss über nach GEG erforderlichen Maßnahmen nicht zuzustimmen oder andererseits darin, einem Beschlussantrag zuzustimmen, der nach GEG erforderliche Vorgaben missachtet. Die Beteiligung mehrerer an einer Ordnungswidrigkeit regelt § 14 OWiG. Im Fall obstruktiver Beschlussfassung gegen erforderliche Maßna...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / A. Allgemeines

Rz. 1 Stand: EL 130 – ET: 05/2022 Bei verspäteter Abgabe einer > Steuererklärung kann (> Ermessen) das FA einen Verspätungszuschlag festsetzen (§ 152 AO). Seit dem VZ 2018 ist es hierzu in bestimmten Fällen gesetzlich verpflichtet (keine Ermessensentscheidung; > Rz 9). Die gesetzliche Regelung zum Verspätungszuschlag ist durch das StModernG vom 18.07.2016 (BGBl 2016 I. 1679 = ...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 8): Der Gmb... / V. Fazit

Das Lohnbuchhaltungsmandat ist sozialversicherungsrechtlich haftungsträchtig. Nach Auffassung einiger Gerichte können Steuerberater verpflichtet sein, sozialversicherungsrechtliche Fragestellungen, die sich anlässlich dieses Mandates ergeben, in eigener Kompetenz zu klären. Jedenfalls aber – insbesondere wenn dem Berater die notwendigen Rechtskenntnisse fehlen – muss der Ber...mehr

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Verlustausgleich und Verlus... / 1.8 Verlustabzug in der Insolvenz

Rz. 22 Der Schuldner bleibt auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Eigentümer der Insolvenzmasse. Er verliert lediglich die Befugnis, sein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, § 80 InsO. Das Insolvenzverfahren berührt daher die persönliche Steuerpflicht nicht, d. h., es besteht nach wie vor Personenidentität, sodass der Schuldner o...mehr

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Verlustausgleich und Verlus... / 1.5.1 Abweichungen im Einkommensteuerrecht

Rz. 10 § 10d EStG ist durch Sonderregelungen ausgeschlossen für: Verluste aus sog. Liebhaberei, da diese Einkünfte nicht steuerbar sind; Verluste, die bei der Ermittlung der Einkünfte außer Ansatz bleiben, z. B. Einkünfte aus Kapitalvermögen, § 20 i. V. m. §§ 32d, 43 Abs. 5 EStG; bei pauschaliertem Arbeitslohn, § 40 Abs. 3 Satz 3 EStG; Verluste, die im Fall eines Gewinns steuer...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Haftung des betreuenden Elternteils

Rz. 52 Beim Unterhalt für minderjährige Kinder oder für gleichgestellte volljährige Kinder ist bei einer Unterschreitung des angemessenen Unterhalts (angemessener Selbstbehalt) stets auch auf das Einkommen des betreuenden Elternteils zu achten, da auch seine Haftung in Betracht kommt (siehe hierzu Fälle 8 und 9, Rdn 111 ff.).[17] Bei der Haftung des betreuenden Elternteils s...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / a) Volle Haftung des betreuenden Elternteils

Rz. 124 Eine Surrogatshaftung/Subsidiaritätshaftung kommt insb. ab 3-fachem bereinigten Nettoeinkommen in Betracht. BGH, Beschl. v. 10.7.2013 – XII ZB 297/12 Rn 29 Wenn der betreuende Elternteil etwa über das Dreifache der unterhaltsrelevanten Nettoeinkünfte des an sich barunterhaltspflichtigen Elternteils verfügt, nähert sich die Einkommensdifferenz einer Grenze, an der es u...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / VI. Anteilige Haftung

Rz. 15 Die beiden Kinder M1 und M2 haften anteilig. § 1606 Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger (1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig. (2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren. (3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Ver...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / b) Anteilige Haftung des betreuenden Elternteils

Rz. 125 Auch unterhalb der Schwelle "3-faches bereinigtes Nettoeinkommen" kommt eine Surrogatshaftung/Subsidiaritätshaftung in Betracht: Erforderlich ist weiterhin eine "erhebliche" Einkommensdifferenz. Die kann hier bejaht werden (doppeltes Einkommen). In welchem Umfang der nicht betreuende Elternteil in solchen Fällen bei der Aufbringung des Barunterhalts ausnahmsweise entla...mehr

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§ 17 Unterhaltspflicht gege... / 1. Anteilige Haftung von M und neKV

Rz. 12 Der geschiedene Ehemann M und neKV, der Vater des nichtehelichen Kindes, haben diesen Bedarf zu decken.[1] BGH, Urt. v. 16.7.2008 – XII ZR 109/05 Steht einem geschiedenen Ehegatten wegen der Betreuung eines ehelichen Kindes ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) zu und geht im Anschluss daran aus einer nichtehelichen Beziehung ein weiteres Kind hervor, hafte...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / V. Anteilige Haftung der Eltern

Rz. 148 BGH, Beschl. v. 20.4.2016 – XII ZB 45/15 Rn 16 Für den so ermittelten Bedarf (Regelbedarf und etwaiger Mehrbedarf) haben die Eltern anteilig aufzukommen, wobei auf den Verteilungsmaßstab der Einkommens- und Vermögensverhältnisse (§ 1606 Abs. 3 S. 1 BGB) zurückzugreifen ist. Die Haftungsanteile werden nach der vom Volljährigenunterhalt bekannten Anteilsberechnung besti...mehr

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§ 2 Unterhaltspflicht gegen... / III. Anteilige Haftung der F

Rz. 21 F hat lediglich ein Einkommen von 450 EUR und ist somit also nicht leistungsfähig, zumal sie – nach Fallangabe – auch nicht mehr verdienen kann. Zwar hat F auch einen Unterhaltsanspruch gegen M, der an sich Einkommen ist. Nachdem es sich bei vjK jedoch um ein gemeinsames Kind handelt, kann dieser Anspruch hier vernachlässigt werden. In Fällen der quotalen Haftungsvertei...mehr

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§ 19 Enkelunterhalt / Fall 57: K1 (1J) – G1 2.300 EUR – G2 2.100 EUR – originäre Haftung –

Rz. 1 Die Eltern des 1-jährigen Kindes K1 sind verstorben. K1 lebt bei seiner Tante. Es soll davon ausgegangen werden, dass K1 keine Waisenrente erhält. Die Tante bezieht das Kindergeld. G1 ist der Vater des verstorbenen Kindsvaters M. G2 ist der Vater der verstorbenen Kindsmutter F. K1 verlangt Unterhalt von seinen beiden Großvätern G1 und G2, die ansonsten keine weiteren U...mehr

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§ 19 Enkelunterhalt / III. Anteilige Haftung

Rz. 4 Für den Unterhalt haften G1 und G2 anteilig. § 1606 Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger (1) … (2) … (3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die ...mehr

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§ 2 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Anteilige Haftung der Eltern

Rz. 9 Zu berücksichtigen ist jedoch, dass auch F dem volljährigen Kind barunterhaltspflichtig ist. Wenn M und F, die zusammenleben und zusammen wirtschaften, freiwillig den Gesamtbedarf des vjK von 641 EUR befriedigen, so stellt sich die Frage, in welchem Umfang M und F jeweils anteilig barunterhaltspflichtig sind, nicht. Die Haftungsverteilung ist jedoch – unabhängig von dem...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Die vorrangige Unterhaltspflicht der Kindseltern?

Rz. 153 Hinweis Im vorliegenden Fall geht es nur um die ersatzweise Haftung für die "vorhandenen", aber leistungsunfähigen Eltern. Zum Fall der originären Haftung der Großeltern, weil die Eltern des Kindes nicht mehr leben vgl. Fall 57. a) Die Unterhaltspflicht des Vaters Rz. 154 Vater M haftet also als näherer Verwandter vorrangig vor Großeltern. aa) Anspruchsgrundlage Rz. 155...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / V. Hinweis

Rz. 117 Im Unterhaltsrecht sind folgende Haftungsformen bzw. Ansprüche zu unterscheiden:mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / II. Bedarf des Kindes bei Unterhaltspflicht des G1, Großvater väterlicherseits

Rz. 160 Die Haftung von G1 kommt bezüglich des Betrages von 186,50 EUR (286,50 – 100) in Betracht. 100 EUR leistet M. Der Bedarf von K ändert sich durch die Ersatzhaftung der Großeltern nicht. Der Bedarf beurteilt sich weiterhin nach den Einkommensverhältnissen des Vaters – nicht des Großvaters. Denn vorliegend geht es um Ersatzhaftung (§ 1607 BGB), nicht um eine originäre Ha...mehr

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Fallübersicht / § 19 Enkelunterhalt

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 4. Ersatzhaftung des Großvaters G1

Rz. 159 Da somit der vorrangig haftende Vater teilweise leistungsunfähig ist und die ebenfalls vorrangig haftende Mutter vollständig leistungsunfähig ist, kommt es zur Ersatzhaftung[49] der Großeltern. K hat gegen Großvater G1 einen Unterhaltsanspruch gemäß §§ 1601, 1607 Abs. 1 BGB. § 1607 Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang (1) Soweit ein Verwandter aufgrund des...mehr

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§ 19 Enkelunterhalt / IV. Zahlungspflichten

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Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.2 Umfang

Rz. 26 Der Umfang der Schadenersatzpflicht richtet sich nach § 249 BGB . Zu ersetzen sind danach nur Schäden, die durch den Entschluss des Gläubigers verursacht sind, die gepfändete Forderung gegen den Drittschuldner geltend zu machen oder davon abzusehen (BGHZ 98, 291 = NJW 1987, 64 = JZ 1987, 46 = DB 1986, 2533 = WM 1986, 1392 = ZIP 1986, 1422 = JA 1987, 148 = JurBüro 1987,...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / III. Nur anteilige Unterhaltspflicht des G1, Großvater väterlicherseits

Rz. 161 G1, der in Anspruch genommene Großvater väterlicherseits, haftet jedoch nicht alleine. Es besteht grds. auch eine Haftung der übrigen Großelternteile. Denn beide Elternteile sind (bezüglich der 186,50 EUR) leistungsunfähig, so dass ein Fall des § 1607 Abs. 1 BGB vorliegt. Hinweis Für § 1607 Abs. 1 (Leistungsunfähigkeit) ist es einhellige Meinung, dass alle Großeltern – ...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Subsidiaritätshaftung/Surrogatshaftung

Rz. 110 In Fällen, in denen ein Barunterhaltspflichtiger ein relativ niedriges Einkommen hat oder ein deutlich niedrigeres Einkommen als der betreuende Elternteil hat, ist die Möglichkeit einer Subsidiaritätshaftung des betreuenden Elternteils nach § 1603 Abs. 2 S. 3 zu bedenken.[25] Bei der Haftung des betreuenden Elternteils sind zwei Varianten zu bedenken: der betreuende ...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / II. Anspruchsgrundlage für Elternunterhalt

Rz. 38 Zum Elternunterhalt vgl. zunächst Fall 54 (siehe oben Rdn 1). § 1601 Unterhaltsverpflichtete Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Ein vorrangig haftender Ehegatte des G ist nicht vorhanden. § 1608 Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners (1) Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor dessen Verwandten. Soweit jedoch der Ehegatte bei...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Vermeidung eines erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewichts zwischen M und F

Rz. 123 Vollständige oder teilweise Surrogatshaftung/Subsidiaritätshaftung des betreuenden M? M (5.000 EUR) hat nämlich ein deutlich höheres Einkommen als F (2.500 EUR). BGH, Beschl. v. 10.7.2013 – XII ZB 297/12 Rn 26 = BeckRS 2013, 13361 Auch der betreuende Elternteil kommt als anderer unterhaltspflichtiger Verwandter in Betracht, wenn dieser in der Lage ist, unter Berücksich...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / III. Bedarf

Rz. 97 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (DT). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe Rdn 1 ff.) verwiesen. Ein Ehegattenunterhaltsanspruch besteht im Fallbeispiel nicht. In diesem Zusammenhang ist insbesondere ist nochmals auf Folgendes hinzuweisen: BGH, Beschl. v. 29.9.2021 – XII ZB 474/20 Rn 32 (a) Der Bedarf bemisst sich beim Kin...mehr

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§ 19 Enkelunterhalt / I. Anspruchsgrundlage für Enkelunterhalt

Rz. 2 § 1601 Unterhaltsverpflichtete Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. G1, der Großvater väterlicherseits, ist mit K1 in gerader Linie verwandt. G2, der Großvater mütterlicherseits, ist mit K1 ebenfalls in gerader Linie verwandt. Die Tante, bei der K1 lebt, ist mit K1 dagegen nur in der Seitenlinie verwandt. § 1589 Verwandtschaft (1) P...mehr

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§ 19 Enkelunterhalt / V. Hinweise

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§ 7 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Bedarf

Rz. 3 VjK lebt bei einem Elternteil, im Fallbeispiel bei seiner Mutter F1. Der Bedarf ist deshalb der Düsseldorfer Tabelle (DT) zu entnehmen (vgl. Fall 27, siehe § 6 Rdn 1). Rz. 4 F1 hat kein Einkommen und kann auch keines erzielen. Somit ist lediglich das Einkommen des M maßgebend (zur anteiligen Haftung vgl. Fall 28, siehe § 6 Rdn 15). Vgl. zum Bedarf volljähriger Kinder au...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / II. Anspruchsgrundlage für Elternunterhalt

Rz. 24 Zum Elternunterhalt vgl. zunächst Fall 54 (siehe oben Rdn 1). § 1601 Unterhaltsverpflichtete Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Ein vorrangig haftender Ehegatte des G ist nicht vorhanden. § 1608 Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners (1) Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor dessen Verwandten. Soweit jedoch der Ehegatte bei...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / II. Bedarf von K

Rz. 113 F hat 1.700 EUR. Es gilt grds. die Einkommensgruppe 1 der DT. Aber F ist nur einer Person unterhaltspflichtig. Deshalb erfolgt eine Höherstufung um eine Gruppe in Einkommensgruppe 2 der DT. Zahlbetrag somit 450,50 EUR (560 – 109,50 EUR). Zur Problematik des Bedarfs nach dem zusammengerechneten Einkommen wird auf Fall 1 (siehe Rdn 5) verwiesen. Hinweis Da nur die Zahlung...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / II. Bedarf von K

Rz. 120 F hat 2.500 EUR. Es gilt grds. Einkommensgruppe 3 der DT. Aber F ist nur einer Person unterhaltspflichtig. Deshalb erfolgt eine Höherstufung um eine Gruppe in Einkommensgruppe 4 der DT. Zahlbetrag somit: 503,50 EUR (613 – 109,50 EUR). Zur Problematik des Bedarfs nach dem zusammengerechneten Einkommen wird auf Fall 1 (siehe Rdn 5) verwiesen. Hinweis Da nur die Zahlungspf...mehr

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§ 17 Unterhaltspflicht gege... / 2. Bedarf der F/neKM

Rz. 10 Vgl. hierzu im Einzelnen Fälle 23 und 25 (§ 5 Rdn 1 und 47). Der Bedarf der nicht verheirateten Kindsmutter bestimmt sich grds. nach deren Lebensstellung und damit nach den Einkünften, die sie ohne die Geburt und die Betreuung des gemeinsamen Kindes hätte. Ist die neKM mit einem anderen Mann verheiratet oder ist sie geschieden, so sind die ehelichen Lebensverhältnisse f...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / bb) Die starre Grenze als Akzeptanzproblematik

Rz. 10 Auf Unverständnis kann der starr an ein Jahresbruttoeinkommen von 100.000 EUR ­geknüpfte Anspruchsübergang in Fällen stoßen, in denen ein Kind knapp unter 100.000 EUR verdient, während das andere Kind knapp darüber verdient und damit ­haftet. Von großer praktischer Relevanz werden solche Konfliktfälle unter Geschwistern nicht sein, weil ohnehin weniger als 6 % der Bev...mehr

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§ 19 Enkelunterhalt / II. Bedarf von K1

Rz. 3 § 1610 Maß des Unterhalts (1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt). (2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung. Minderjährige Kinder und vo...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Schematisiertes Unterhaltsmaß nach der Düsseldorfer Tabelle

Rz. 5 § 1610 Maß des Unterhalts (1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des bedürftigen (angemessener Unterhalt) (2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung. Rz. 6 Das Kind leitet seine ...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / II. Anspruchsgrundlage für Elternunterhalt

Rz. 11 Beim Elternunterhalt[10] handelt es sich – wie beim besonders praxisrelevanten Kindesunterhalt und beim Enkelunterhalt – um Verwandtenunterhalt. Siehe zum Elternunterhalt Nr. 19 der im Einzelfall anzuwendenden Leitlinien. § 1601 Unterhaltsverpflichtete Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Eine Unterhaltspflicht besteht also nur be...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Begriff der "Leistungsunfähigkeit" bei der Ersatzhaftung für Minderjährigenunterhalt

Rz. 163 M, der im Fallbeispiel bisher 100 EUR gezahlt hat, wodurch nur sein notwendiger Selbstbehalt (1.160 EUR) gewahrt wird, erwägt, gar nichts mehr zu zahlen, da er nur ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.260 EUR hat, also weniger als der angemessene Selbstbehalt (1.400 EUR). M möchte K gerne gemäß § 1603 Abs. 2 S. 3 ganz an die Großväter verweisen. § 1603 Leistungsfähigk...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.3.1 Erklärung nach Abs. 1 Nr. 1

Rz. 11 Der Drittschuldner hat zunächst nach Abs. 1 Nr. 1 anzugeben, ob und inwieweit er die gepfändete Forderung als begründet anerkennt und zu einer Zahlung (in welcher Höhe; Musielak/Voit/Flockenhaus, § 840 Rn. 5 m. w. N.; a. A. AG Bocholt, AGS 2008, 521) bereit ist. Er kann diese Mitteilung mit der Aufforderung nach § 843 ZPO verbinden (BGH, NJW 1977, 1881; Musielak/Voit/...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / VI. Hinweise

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 8.6 Haftung (§ 9 Nr. 5 S. 14 – 18 GewStG)

Rz. 192 § 9 Nr. 5 S. 14 GewStG beinhaltet 2 Haftungstatbestände. Zum einen wird das vorsätzliche oder grob fahrlässige Ausstellen einer unrichtigen Bestätigung (Ausstellerhaftung) und zum anderen die vorsätzliche oder grob fahrlässige Veranlassung einer zweckfremden Verwendung der zugewendeten Mittel (Veranlasserhaftung) erfasst.[1] Die Regelung dient der Abwehr von Missbräu...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 3.3.8 Umfang und Ermittlung der Kürzung

Rz. 99 § 9 Nr. 1 S. 2, 3 GewStG erfasst nur den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfällt. Erforderlich ist die Ermittlung des auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfallenden Teils des Gewerbeertrags. Hierzu gehören auch die anteiligen Hinzurechnungen und Kürzungen.[1] Übt das Grundstücksunternehmen außer...mehr

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Geschäftsjahr/Wirtschaftsjahr / 4.2.2.3 Körperschaftsteuerpflichtige Gewerbetreibende

Rz. 56 Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 KStG gilt grundsätzlich das Kalenderjahr als körperschaftsteuerlicher Gewinnermittlungszeitraum.[1] Davon abweichend ist der Gewinn bei Steuerpflichtigen, die nach den handelsrechtlichen Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen, nach dem (abweichenden oder mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden) Wirtschaftsjahr zu ermitteln, für das sie...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 3.3.7.2 Grundstücke im Dienst des Gewerbebetriebs eines Gesellschafters oder Genossen (§ 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 1 GewStG)

Rz. 77 Die erweiterte Kürzung ist nach § 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 1 GewStG in vollem Umfang ausgeschlossen, wenn der Grundbesitz des Grundstücksunternehmens dem Gewerbebetrieb eines seiner Gesellschafter oder Genossen dient. Dabei ist es gleichgültig, ob das Grundstücksunternehmen den Grundbesitz dem Gesellschafter bzw. Genossen ganz bzw. nur z. T. entgeltlich bzw. unentgeltlich übe...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / G. Strafrahmen, Strafzumessung und Nebenfolgen

Schrifttum: AM, Strafzumessung bei Zigarettenschmuggel, PStR 2011, 194; Leplow, Zoll- und Verbrauchsteuerstrafrecht: BGH-Rechtsprechung von Juni 2008 bis Februar 2011, PStR 2011, Wegner, § 374: Minder schwerer Fall der Steuerhehlerei nicht ohne Weiteres anzunehmen – mit Checkliste, PStR 2015, 203; Weidemann, Steuerhehlerei bei Einfuhr und Verbringung von Zigaretten, PStR 2011...mehr

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FoVo 05/2022, Der Schuldner... / IV. Die angenommene Erbschaft

Keine hohen Anforderungen an die Annahme Wurde die Erbschaft im Zeitpunkt der beabsichtigten Vollstreckung bereits angenommen, so stehen auch die Erben fest. Der Titel muss jetzt auf den oder die Erben als Gesamtrechtsnachfolger des Schuldners nach § 727 ZPO umgeschrieben werden, wenn kein Fall des § 779 ZPO vorliegt. Der Erbe hat die Erbschaft angenommen, wenn er die Annahme...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / V. Wahlfeststellung

Rz. 129 [Autor/Stand] Zwischen Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei, zwischen gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung (§ 373 Abs. 1 AO) und gewerbsmäßiger Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1 AO [2]) sowie zwischen Beihilfe zu jeweils einer dieser Taten ist nach tradierter Rspr. Wahlfeststellung möglich (s. auch § 370 Rz. 920, 922; § 373 Rz. 158). Dasselbe gilt für gewerbsmäßige Bandenh...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 374 Steuerhehlerei

Schrifttum: Allgayer/Sackreuther, §§ 52 ff. StGB: Konkurrenzen bei illegaler Einfuhr von Zigaretten, PStR 2009, 44; Arendt, Die Bereicherungsabsicht bei der Steuerhehlerei, ZfZ 1979, 229; Bach in ERST, Wirtschaftsstrafrecht, 2017, § 374 AO; Bauer, Praktische Fragen im Zusammenhang mit dem organisierten "Schmuggel" von Tabakwaren, NZWiSt 2018, 85; Baum, Neue gesetzliche Regelu...mehr