Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 06/2024, Mit Vollgas ode... / bb) Besonderheiten bei einstweiliger Anordnung

Stellt man auf den nur vorläufigen Charakter der einstweiligen Anordnung ab, liegt die Annahme nahe, einen Wegfall des Rechtsgrundes als von vornherein möglich anzusehen. Der Gläubiger einer einstweiligen Anordnung würde dann für die Rückzahlung von empfangenem Unterhalt – in Abweichung vom Normalfall – nach § 818 Abs. 4 BGB haften; § 820 Abs. 1 S. 2 BGB wäre sinngemäß anzuw...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FoVo 06/2024, Die Mithaftun... / 2. Sicherungsrechte

Eine andere Ebene: Sicherungsrechte Auf einer anderen Ebene liegt die Frage der ursprünglichen oder nachträglichen Begründung einer Bürgschaft. Hier geht es um die Vereinbarung von Sicherungsrechten. Der Sicherungsgeber sichert also die Einhaltung einer Verbindlichkeit eines anderen ab. Grundsätzlich ist die Sicherheit dabei nachrangig, d.h. bleibt hinter dem Schuldbeitritt, ...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / I. Allgemeines

Tz. 1 Stand: EL 137 – ET: 06/2024 Bis einschließlich 1999 mussten Spenden an freizeitnah tätige Vereine (wie z. B. die Sport-, Karnevals- und Kleingärtnervereine) über sog. Durchlaufstellen geleitet werden, um einen Spendenabzug nach § 10b EStG zu erhalten. Damit sollte verhindert werden, dass Mitgliedsbeiträge an diese Vereine steuerlich geltend gemacht werden können. Ab dem 0...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zfs 06/2024, Erstattung der... / 1 Aus den Gründen:

1. Die Einstandspflicht der Bekl. dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. 2. Mit der Zahlung eines Betrages von 5.157,23 EUR hat die Bekl. ihre Verpflichtung jedoch erfüllt. Sie hat den Netto-Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts und der Selbstbeteiligung erstattet. Eine darüberhinausgehende Verpflichtung zur Zahlung der Mehrwertsteuer auf den Wiederbes...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 06/2024, Mit Vollgas ode... / bb) Besonderheiten bei einstweiliger Anordnung

§ 241 FamFG gilt nach seinem Wortlaut nur bei Stellung eines Abänderungsantrags (nach §§ 238, 239, 240), nicht dagegen bei einem Leistungsantrag im Hauptsacheverfahren oder einem negativen Feststellungsantrag nach einstweiliger Anordnung.[161] Es ist streitig, ob eine analoge Anwendung von § 241 FamFG auf die Abänderung einer einstweiligen Anordnung nach § 54 Abs. 1 FamFG in ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zfs 06/2024, Zur Gehörsverl... / 1 Sachverhalt

[1] I. Die Klägerin verlangt als Dienstherrin des städtischen Feuerwehrbeamten B. (im Folgenden: Geschädigter) aus gemäß § 81 LBG NRW übergegangenem Recht von den Beklagten die Erstattung von Leistungen, die sie nach einem Verkehrsunfall am 1.8.2009 an den Geschädigten, der aufgrund des Unfalls unter anderem komplexe Frakturen des rechten Handgelenks und des rechten Unterarm...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zfs 06/2024, Keine grob fah... / 2 Aus den Gründen:

Die Kl. hat einen Anspruch auf Feststellung des Fortbestands der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Der Vertrag ist durch die Rücktrittserklärung der Bekl. vom 23.7.2020 nicht wirksam gemäß § 19 Abs. 2 VVG beendet worden, da es jedenfalls an einer mindestens grobfahrlässigen Verletzung der Anzeigepflicht fehlt (§ 19 Abs. 3 VVG) und die Bekl. überdies selbst geltend macht,...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / (4) Rechtsfolgen der vGA

Rz. 25.1 [Autor/Stand] Gewinnkorrektur. Die vGA kann eine doppelte Rechtsfolge auslösen. Zum einen ergibt sich auf der Ebene der ausschüttenden Gesellschaft eine Hinzurechnung gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG, d.h. eine Gewinnerhöhung, die i.d.R. die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer erhöht.[2] Die Hinzurechnung kann allerdings auch in den Bereich steuerfreier Einkünfte ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zfs 06/2024, Zur Bemessung ... / 1 Aus den Gründen:

I. Die Parteien streiten um die Höhe des Hinterbliebenengelds, das der Klägerin aufgrund des Todes ihrer Mutter bei einem Verkehrsunfall zusteht. Das Landgericht Augsburg (Urt. v. 5.1.2024 – 112 O 495/22) hat die Beklagte zu 2) (im Folgenden: die Beklagte) zur Zahlung von 16.364,41 EUR nebst Zinsen verurteilt. In diesem Betrag ist neben Beerdigungskosten in Höhe von 4.364,41 ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10.3.3 Versteuerung bei steuerbefreiten Körperschaften als Anteilseigner (§ 21 Abs 3 Nr 2 UmwStG)

Tz. 234 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Versteuerung des VG (§ 8b KStG) Bei kst-befreiten Kö, Pers-Vereinigungen oder Vermögensmassen als AE gilt der VG aus einbringungsgeborenen Anteilen gem § 21 Abs 3 Nr 2 UmwStG "als in einem wG dieser Kö entstanden". Hierdurch wird bestimmt, dass zum einen die St-Befreiung des VG ausgeschlossen ist (s Tz 232) und andererseits wird klargestellt...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zfs 06/2024, Schadensumfang... / 2 Aus den Gründen:

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 7.651,89 EUR aus § 115 VVG (§§ 7, 17, 18 StVG, 823 Abs. 1 BGB, §§ 249 ff. BGB). Die Haftung der Beklagten aus § 115 VVG für die Folgen des streitgegenständlichen Unfalles auf der BAB 270 dem Grunde nach, steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Zwischen den Par...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Vorsorgevollmachten / a) Rechtliche Qualifizierung des Innenverhältnisses

Rz. 256 Es stellt sich die Frage, wie das Innenverhältnis zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten rechtlich zu qualifizieren ist. In Betracht kommen insbesondere ein reines Gefälligkeitsverhältnis, ein Auftrag oder ein Geschäftsbesorgungsvertrag. Ist der Bevollmächtigte ein naher Angehöriger oder eine sonst sehr nahestehende Person und wird die Vollmacht daher u...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Müllgebühren (WEMoG)

Zusammenfassung Die Verteilung der Müllgebühren richtet sich grundsätzlich gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG nach Miteigentumsanteilen, so eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer keinen hiervon abweichenden Verteilungsschlüssel vorsieht. Auf Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG kann auch bezüglich der Müllgebühren der gesetzliche oder vereinbarte Kostenverteilungsschlüssel abgeä...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Haftung gegenüber Aktionären

Tz. 84 Stand: EL 42 – ET: 05/2024 Nach § 93 Abs. 2f. AktG haften Vorstandsmitglieder nur der Gesellschaft. Gläubiger können den Ersatzanspruch unter den Voraussetzungen des § 93 Abs. 5 AktG geltend machen. Aktionäre können zwar die Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft unter den Voraussetzungen des § 147 Abs. 1f. AktG erzwingen oder im Falle einer Pflichtverletzung d...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Haftung gegenüber sonstigen Dritten

Tz. 85 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Eine Haftung nach § 93 AktG scheidet nicht nur gegenüber Aktionären, sondern auch gegenüber sonstigen Dritten aus (vgl. HdR-E, AktG § 93, Rn. 84). Denkbar ist eine Haftung von Vorstandsmitgliedern gegenüber Dritten aus vertraglichen Ansprüchen (z. B. Bürgschaft für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft), aus § 280 Abs. 1 i. V. m. § 311 Abs. ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / V. Gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Vorstandsmitglieder

Tz. 42 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Mehrere für einen Schaden verantwortliche Vorstandsmitglieder haften der Gesellschaft als Gesamtschuldner nach §§ 421ff. BGB . Sind daneben auch AR-Mitglieder nach den §§ 93 und 116 AktG für den Schaden verantwortlich, so besteht zwischen den Vorstands- und den AR-Mitgliedern Gesamtschuldnerschaft. Der Gesellschaft gegenüber haftet jedes der v...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Haftung gegenüber Aktionären und sonstigen Dritten

I. Haftung gegenüber Aktionären Tz. 84 Stand: EL 42 – ET: 05/2024 Nach § 93 Abs. 2f. AktG haften Vorstandsmitglieder nur der Gesellschaft. Gläubiger können den Ersatzanspruch unter den Voraussetzungen des § 93 Abs. 5 AktG geltend machen. Aktionäre können zwar die Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft unter den Voraussetzungen des § 147 Abs. 1f. AktG erzwingen oder im ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Gesellschaften mit beschränkter Haftung

1. Einstellungen in andere Gewinnrücklagen aus Wertaufholungen (§ 29 Abs. 4 GmbHG) Rn. 1037 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Nach § 29 Abs. 4 GmbHG "können die Geschäftsführer mit Zustimmung des Aufsichtsrats oder der Gesellschafter den Eigenkapitalanteil von Wertaufholungen bei Vermögensgegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens in andere Gewinnrücklagen einstellen. Der Betrag di...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / G. Haftung und Ausschluss der Haftung gegenüber den Gläubigern (§ 93 Abs. 5 AktG)

Tz. 77 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 § 93 Abs. 5 AktG gewährt den Gläubigern der Gesellschaft einen Direktanspruch gegen Vorstandsmitglieder, die der Gesellschaft ersatzpflichtig sind. Die Gläubiger können Ersatzansprüche gegenüber der Gesellschaft bis zur Höhe ihres eigenen Anspruchs einschließlich aller Nebenforderungen, wie Kosten und Zinsen, unter bestimmten Voraussetzungen ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / C. Haftung gegenüber der Gesellschaft (§ 93 Abs. 2 Satz 1f. AktG)

Tz. 30 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Vorstandsmitglieder haften der Gesellschaft nach § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG für die durch schuldhafte Pflichtverletzungen zurechenbar verursachten Schäden als Gesamtschuldner. Ergänzend statuiert § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG eine besondere Beweislastregel. Organhaftungsansprüche gemäß § 93 Abs. 2 AktG sind grds. schiedsfähig (vgl. Hüffer-AktG (2022),...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / XII. Unbeschränkte Haftung als Gesellschafter (§ 285 Nr. 11a)

Rn. 524 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Nach § 285 Nr. 11a sind anzugeben: "Name, Sitz und Rechtsform der Unternehmen, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter die Kapitalgesellschaft ist" (bezüglich der vormaligen Ausnahmeregelung des § 286 Abs. 3 (a. F.) i. d. F. vor BilRUG sei auf BT-Drs. 18/4050, S. 68, verwiesen). Rn. 525 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Von der Vorschrift erfasst...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / F. Ausschluss der Haftung gegenüber der Gesellschaft (§ 93 Abs. 4 AktG)

Tz. 67 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Ersatzansprüche der Gesellschaft gegenüber einem Vorstandsmitglied hat der insoweit gemäß § 112 AktG zuständige AR grds. zu verfolgen. Er darf davon nur dann ausnahmsweise absehen, wenn gewichtige Gründe des Gesellschaftswohls dagegensprechen und diese Gründe die für eine Rechtsverfolgung sprechenden überwiegen oder ihnen zumindest gleichwert...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Vorstandsmitglieder

Tz. 31 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Die Haftung des § 93 AktG bezieht sich auf alle Vorstandsmitglieder. Neben ordentlichen Vorstandsmitgliedern haften auch Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern (vgl. §§ 94 und 105 Abs. 2 AktG) sowie gerichtlich bestellte Vorstandsmitglieder (vgl. § 85 AktG) oder Arbeitsdirektoren. Die Haftung trifft in vollem Umfang auch Vorstandsmitglieder,...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / IV. Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen (§ 285 Nr. 3a)

Rn. 315 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Nach § 285 Nr. 3a ist im Anhang der "Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen [anzugeben, d.Verf.], die nicht in der Bilanz enthalten sind und die nicht nach § 268 Absatz 7 oder Nummer 3 anzugeben sind, sofern diese Angabe für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung ist; davon sind Verpflichtungen betreffend die Altersver...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / J. Literaturverzeichnis

Tz. 86 Stand: EL 42 – ET: 05/2024 Bastuck (1986), Enthaftung des Managements, Köln et al. Baumbach/Hueck (1968), Aktiengesetz, 13. Aufl., München. Fleischer (2006), Handbuch des Vorstandsrechts, München. Ihlas (2009), D&O – Directors & Officers Liability, 2. Aufl., Berlin. Mertens (1990), Kommentierung zu § 249 BGB (Vorbemerkungen), in: Soergel (Hrsg.), Bürgerliches Gesetzbuch, 1...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / A. Grundlagen

Tz. 1 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Die Vorschrift beruht auf § 84 AktG 1937, dessen Regelungen mit einigen sachlichen Änderungen in § 93 AktG 1965 übernommen worden sind. Geändert wurden § 93 Abs. 3 Nr. 4 AktG durch das Gesetz über die Zulassung von Stückaktien (StückAG) vom 25.03.1998 (BGBl. I 1998, S. 590ff.), § 93 Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 4 AktG mit Wirkung zum 01.01.19...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Schuldhafte Pflichtverletzung

Tz. 32 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Die Haftung nach § 93 Abs. 2 AktG setzt voraus, dass ein Vorstandsmitglied durch eine Handlung oder Unterlassung seine Pflichten schuldhaft, d. h. vorsätzlich oder fahrlässig, verletzt. Das Vorstandsmitglied haftet damit für jede, also auch für die leichteste Fahrlässigkeit. Eine Haftungsmilderung unter dem Gesichtspunkt der für AN geltenden ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Nicht geleistete Hafteinlagen (§ 264c Abs. 2 Satz 9)

Rn. 1040 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 "Im Anhang ist der Betrag der im Handelsregister gemäß § 172 Abs. 1 eingetragenen Einlagen anzugeben, soweit diese nicht geleistet sind" (§ 264c Abs. 2 Satz 9). Mit dieser Angabe soll darüber informiert werden, mit welchem Betrag die Kommanditisten den Gläubigern der Gesellschaft persönlich haften (vgl. auch Beck Bil-Komm. (2020), § 264c HG...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / IV. Darlegungs- und Beweislastverteilung

Tz. 38 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Die Haftungsvoraussetzungen des § 93 Abs. 2 Satz 1f. AktG sind Vorstandseigenschaft, Handlung oder Unterlassung, Pflichtverletzung, Verschulden, Zurechnung und Schaden. Nach dem allg. Grundsatz des Beweisrechts, wonach jeder die ihm günstigen Tatsachen darzulegen und zu beweisen hat, träfe grds. die Gesellschaft die Darlegungs- und Beweislast...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / H. Wesentliche Abweichungen nach IFRS

Rn. 40 Stand: EL 40 – ET: 09/2023 Im Normengefüge der IFRS existieren grds. keine zu § 264c vergleichbaren (rechtsformspezifischen) Sonderregelungen. Dennoch sieht etwa (auch) IAS 24.18 vor, Finanzierungstransaktionen zwischen nahe stehenden UN und Personen, wie etwa Ausleihungen oder Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern, angeben zu müssen (vgl. auch IAS 24.21(g) bzw. ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Folgen einer Pflichtverletzung des Vorstands

Rn. 163 Stand: EL 42 – ET: 05/2024 Die Pflichten aus § 91 Abs. 3 AktG betreffen die Vorstandsmitglieder der AG in Gesamtverantwortung (vgl. § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG). Die Aufgabe der Einrichtung eines wirksamen IKS und Risikomanagementsystems obliegt grds. dem gesamten Organ "Vorstand". Durch eine Ressortaufteilung kann die Zuständigkeit einem bestimmten Ressort (hier in aller...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Abgrenzung "Eigenkapital/Fremdkapital"

Rn. 9 Stand: EL 40 – ET: 09/2023 Gesellschafter können ihrer PersG EK und FK überlassen. EK ist lediglich dann gegeben, wenn die bereitgestellten Mittel als Verlustdeckungspotenzial zur Verfügung stehen (vgl. IDW RS HFA 7 (2017), Rn. 13ff.; von Kanitz, WPg 2003, S. 324 (329)). Dies ist dann der Fall, wenn künftige Verluste mit diesen Mitteln bis zur vollen Höhe – auch mit Wirk...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Beschluss der Hauptversammlung

Tz. 68 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Grund für die Haftungsfreistellung des Vorstandsmitglieds gegenüber der Gesellschaft nach § 93 Abs. 4 Satz 1 AktG bei einem gesetzmäßigen Beschluss der HV ist die Regelung des § 83 Abs. 2 AktG. Danach ist der Vorstand verpflichtet, die von der HV im Rahmen ihrer Zuständigkeit getroffenen Beschlüsse auszuführen. Soweit den Vorstand eine solche...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Allgemeines

Rn. 8 Stand: EL 40 – ET: 09/2023 Aufgrund des Verweises in § 264a Abs. 1 auf die für KapG anzuwendenden Vorschriften gilt für den EK-Ausweis generell § 266 Abs. 3 A. ((i. V. m. § 268 Abs. 1); bezüglich der vormaligen Definition in § 272 Abs. 1 (a. F.) das gezeichnete Kap. betreffend BT-Drs. 18/6681, S. 13). Zwecks Berücksichtigung der Besonderheiten von PersG hinsichtlich Haf...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Verzicht, Vergleich und andere Rechtshandlungen

Tz. 72 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Ein Verzicht der Gesellschaft auf ihre Schadensersatzansprüche gegenüber einem Vorstandsmitglied oder ein Vergleich darüber kommt nach § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG erst drei Jahre nach Anspruchsentstehung in Betracht. Neben einem zustimmenden HV-Beschluss ist erforderlich, dass nicht eine Minderheit von 10 % des Grundkap. Widerspruch zur Niedersch...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Einstellungen in andere Gewinnrücklagen aus Wertaufholungen (§ 29 Abs. 4 GmbHG)

Rn. 1037 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Nach § 29 Abs. 4 GmbHG "können die Geschäftsführer mit Zustimmung des Aufsichtsrats oder der Gesellschafter den Eigenkapitalanteil von Wertaufholungen bei Vermögensgegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens in andere Gewinnrücklagen einstellen. Der Betrag dieser Rücklagen ist entweder in der Bilanz gesondert auszuweisen; er darf auch im A...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern (§ 42 Abs. 3 GmbHG)

Rn. 1038 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 "Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern sind in der Regel als solche jeweils gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben" (§ 42 Abs. 3 (1. Halbsatz) GmbHG; vgl. wegen des Inhalts und Ausweises HdR-E, GmbHG § 42). Es geht hier um eine Informationsalternative, die wie in vergleichbaren Fällen zu handhaben...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 4. Folgen einer Pflichtverletzung durch den Vorstand

Rn. 40 Stand: EL 42 – ET: 05/2024 Auf die dargestellte zwingende Verpflichtung zur Einhaltung der Buchführungspflicht für den Vorstand wird ebenso erneut hingewiesen (vgl. HdR-E, AktG § 91, Rn. 24) wie auf die verbleibende Verantwortung des Vorstands im Delegationsfall. Strafrechtlich bleibt der gesetzlich zur Buchführung Verpflichtete verantwortlich, wenn eine Delegation vor...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 4. Folgen einer Pflichtverletzung des Vorstands

Rn. 135 Stand: EL 42 – ET: 05/2024 Wie dargestellt sind verschiedene Begriffe weder durch Gesetz noch durch Rspr. hinreichend konkretisiert. Unter Aspekten der Rechtssicherheit sowie für die hier angestrebte Darstellung möglicher Folgen einer Pflichtverletzung erweist sich dies als problematisch. Ermessensspielräume sind vom Gesetzgeber zur Erhaltung der Leitungsautonomie zwa...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Beteiligungen an Arbeitsgemeinschaften

Rn. 186 Stand: EL 34 – ET: 12/2021 Bei durchzuführenden Großprojekten spielen ARGE vielfach eine bedeutende Rolle. ARGE zeichnen sich dadurch aus, dass mehrere Auftragnehmer, bei denen es sich häufig nicht um verbundene UN handelt, sich zusammenschließen, um einen Großauftrag gemeinschaftlich abzuwickeln. Dieser Zusammenschluss erfolgt häufig in der Form einer GbR oder in der...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 5. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel

Rn. 157 Stand: EL 34 – ET: 12/2021 In dieser Bilanzposition sind sämtliche Schuldwechsel auszuweisen, die das bilanzierende UN als Bezogener akzeptiert hat. Noch nicht akzeptierte Wechsel (sog. Tratten) sind bilanziell nicht zu erfassen, vielmehr verbleibt es hier bei dem Ausweis der dem Wechsel zugrunde liegenden Verbindlichkeit (vgl. mit a. A. ADS (1997), § 266, Rn. 229). A...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Verantwortlicher Personenkreis innerhalb der AG

Rn. 24 Stand: EL 42 – ET: 05/2024 Verantwortliches Organ für die Erfüllung der Buchführungspflicht ist der Vorstand. Durch § 94 AktG werden hierdurch auch stellvertretende Vorstandsmitglieder erfasst. § 91 Abs. 1 AktG stellt die Gesamtverantwortung des Vorstands für die Erfüllung der Buchführungspflicht klar (vgl. Hüffer-AktG (2024), § 91, Rn. 2). Betont wird diese öffentlich...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / ccc) Sondereinzelkosten der Fertigung

Rn. 187 Stand: EL 41 – ET: 12/2023 Bei der Bestimmung der Sonderkosten (richtiger: Sonder-EK) der Fertigung im Zusammenhang mit der HK-Ermittlung treten insbesondere Abgrenzungsprobleme zu den Sonderkosten des Vertriebs zutage. Rn. 188 Stand: EL 41 – ET: 12/2023 Begrifflich können Sonderkosten der Fertigung sowohl EK als auch GK umfassen. Gleichwohl sind Sonderkosten der Fertig...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / F. Anwendbarkeit der besonderen Bestimmungen auf kleine und Kleinst-Personenhandelsgesellschaften i. S. d. § 264a (Abs. 5)

Rn. 39 Stand: EL 40 – ET: 09/2023 Kleine und Kleinst-PersG i. S. d. § 264a – vgl. zu den Größenmerkmalen § 267 Abs. 1 bzw. § 267a Abs. 1 – haben nach § 266 Abs. 1 Satz 3f. das Wahlrecht, eine verkürzte Bilanz aufzustellen. Im Hinblick auf diese Erleichterungen wird gemäß § 264c Abs. 5 bestimmt, inwieweit die in den Abs. 1ff. verankerten Vorgaben im Falle einer verkürzten Bila...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Überblick über den Pflichtenkreis

Tz. 2 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Nach § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG haben Vorstandsmitglieder bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung scheidet jedoch von vornherein aus, soweit sich unternehmerische Entscheidungen i. R.d. in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG geregelten "Business Judgement Rule" bewegen....mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Zurechenbarer Schaden

Tz. 35 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Durch die schuldhaft pflichtverletzende Handlung bzw. Unterlassung des Vorstandsmitglieds muss ein Schaden der Gesellschaft kausal und zurechenbar verursacht worden sein. Hinsichtlich der Zurechnung gelten die allg. Grundsätze. Die Äquivalenztheorie findet Anwendung, wonach die Pflichtverletzung i. A. und nicht nur unter besonders eigenartige...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Abschluss einer D&O-Versicherung

Tz. 47 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Der Abschluss einer D&O-Versicherung fällt nach h. M. in die Geschäftsführungskompetenz des Vorstands i. S. v. § 78 Abs. 1 AktG (vgl. KK-AktG (2010), § 93, Rn. 246; Dreher, ZHR 165 (2001), S. 293 (321); BeckOGK-AktG (2021), § 93, Rn. 281ff.; Knapp, DStR 2010, S. 56 (61); AktG-Komm. (2020), § 93, Rn. 56; Thüsing/Traut, NZA 2010, S. 140 (141); ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / E. Sondertatbestände (§ 93 Abs. 3 AktG)

Tz. 56 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 § 93 Abs. 3 AktG zählt eine Reihe besonderer Tatbestände auf, in denen die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft "namentlich zum Ersatz verpflichtet" sind. Es sind durchweg Verletzungen wichtiger Vorschriften des AktG, die die Kap.-Grundlagen und den Vermögensbestand der AG sichern sollen. Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Verstöße...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / IV. Erweiterung der Angabepflichten in einem IFRS-Einzelabschluss gemäß § 325 Abs. 2a

Rn. 1081 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Macht ein UN (vgl. HdR-E, HGB § 324a, Rn. 5f.; HdR-E, HGB § 325, Rn. 117) von dem Wahlrecht Gebrauch, anstelle eines HGB-JA einen IFRS-EA offenzulegen (vgl. § 325 Abs. 2a), hat es – vorbehaltlich des Unterlassens von Angaben nach § 286 Abs. 1 und 3 – zusätzlich zu den Angabepflichten nach IFRS noch folgenden Angabepflichten aus dem HGB nach...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Umsatzerlöse (§ 275 Abs. 2 Nr. 1)

Rn. 32 Stand: EL 42 – ET: 05/2024 Die sicherlich bedeutendste Änderung des BilRUG war die Neudefinition des Begriffs der "UE". Gemäß § 277 Abs. 1 (a. F.) waren unter den "UE" "Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit typischen Erzeugnisse und Waren sowie [...] Dienstleistungen" abzgl. USt und Erlösschmälerungen (wie...mehr