Handwerkerleistung

Für Handwerkerleistungen sieht das Einkommensteuergesetz eine Steuerermäßigung vor. Begünstigt sind Maßnahmen zur Renovierung, Erhaltung und Modernisierung. Auf Antrag wird die tarifliche Steuer um 20 Prozent der entsprechenden Aufwendungen (maximal 1.200 Euro) gemindert.

Um die Steuermäßigung für Handwerkerleistungen geltend zu machen, muss der Steuerpflichtige eine Rechnung vorlegen und die Zahlung auf ein Konto des Handwerkers nachweisen können. Eine Barzahlung scheidet daher aus. Begünstigt sind jeweils nur Arbeitskosten, also keine Materialkosten (Ausnahmen: Verbrauchsmittel, Maschinen- und Fahrtkosten). Für Aufwendungen, die als Werbungskosten, Betriebsausgaben, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, wird ebenfalls keine Steuerermäßigung gewährt. Weitere Voraussetzung ist, dass die Handwerkerleistung in einem inländischen oder einem EU- oder EWR-Haushalt erbracht wird. Maßnahmen, die anderweitig öffentlich gefördert werden, sind von der Steuermäßigung für Handwerkerleistungen ausgeschlossen.





Abzugsfähige Handwerkerleistungen

Welche Handwerkerleistungen im Einzelnen begünstigt sind, erläutert die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben v. 10.1.2014, BStBl 2014 I S. 75. Darunter fallen z. B. der Austausch oder die Reparatur von Bodenbelägen, Türen und Fenstern, Malerarbeiten wie Streichen oder Tapezieren, aber auch Garten- oder Wegebauarbeiten. Gutachtertätigkeiten sind nicht begünstigt. Daher muss z. B. bei der Rechnung eines Schornsteinfegers (ab Veranlagungszeitraum 2014) aufgeteilt werden: die Kehr-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten sind begünstigt, nicht aber Mess- oder Prüfungstätigkeiten sowie die Feuerstättenschau.

Bei handwerklichen Tätigkeiten, die im Rahmen einer Neubaumaßnahme erfolgen, lässt die Finanzverwaltung keinen Abzug zu.

Zu 20 Prozent begünstigt sind auch haushaltsnahe Dienstleistungen im Privathaushalt. Bei den haushaltsnahen Dienstleistungen liegt der Höchstbetrag bei 4.000 Euro im Jahr.