Fachbeiträge & Kommentare zu Hausgeld

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Hausgeld: Wann tritt Verzug... / 3 Das Problem

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K klagt gegen B fälliges Hausgeld ein. Gegenstand der Zahlungsklage (i. H. v. 3.240 EUR nebst Verzugszinsen seit dem 16.11.2021) ist die hälftige Sonderumlage aus einem Beschluss vom 14.10.2021, der eine Zahlung bis zum 15.11.2021 vorsieht. Die Klage wird B am 7.12.2021 zugestellt. Nach Zahlung der Klageforderung am 13.12.2021 erklärt ...mehr

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Hausgeld: Wann tritt Verzug... / 1 Leitsatz

Verzug kann ohne eine Mahnung eintreten, wenn die Fälligkeit kalendermäßig bestimmt wird (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB).mehr

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Hausgeld: Wann tritt Verzug... / 6 Entscheidung

LG Karlsruhe, Beschluss v. 1.6.2022, 11 T 22/22mehr

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Hausgeld: Wann tritt Verzug... / 2 Normenkette

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Hausgeld: Wann tritt Verzug... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es um die Frage, wann Hausgeld fällig ist und wann Verzug eintritt. Dies hat sich geändert, was das LG allerdings übersehen hat. Denn es kommt nicht mehr auf einen Abruf durch den Verwalter an. Diesen kannte das WEG nur im alten Recht. Die Wohnungseigentümer beschließen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG auch nicht mehr den Wirtschaftsplan oder eine Son...mehr

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Hausgeld: Wann tritt Verzug... / 4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Vor allem habe B die Klage nicht sofort i. S. v. § 93 ZPO anerkannt. Denn B habe einen Anlass zur Klage gegeben. So liege es nämlich, wenn sich die beklagte Partei – ohne Rücksicht auf Verschulden – vorprozessual so verhalten habe, dass die klagende Partei annehmen musste, ohne Anrufung des Gerichts ihr Ziel nicht erreichen zu können. Bei fälligen Forderungen ge...mehr

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Anfechtungsklage: Rechtssch... / 3 Das Problem

Wohnungseigentümer K klagt gegen den Beschluss, mit dem die Wohnungseigentümer am 10.8.2020 die Jahresabrechnung 2019 genehmigt haben. K rügt, weder habe die Gesamtabrechnung 2019 bei der Beschlussfassung vorgelegen, noch sei diese den Wohnungseigentümern im Vorfeld der Versammlung zugesandt worden. Auch in dem Service-Portal der Verwalterin sei die Gesamtabrechnung nicht ei...mehr

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Haftungsklausel: Folgen bei... / 5 Hinweis

Problemüberblick Ein Wohnungseigentümer will sein Wohnungseigentum einem Minderjährigen schenken. Dafür kann es viele Gründe geben, u. a. eine vorweggenommene Erbfolge, um Steuern zu sparen. Im Fall kommt dem Wohnungseigentümer, der dieses Ziel ggf. im Auge hat, das Grundbuchamt in die Quere. Es verweist auf § 1822 Nr. 10 BGB. Danach bedarf der Vormund zur Übernahme einer fre...mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 7.2.2 Hausgeld: Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens fällig werdende Hausgelder

7.2.2.1 Laufendes Hausgeld Nach Insolvenzeröffnung fällig werdende Vorschüsse sind Masseverbindlichkeiten[1] und vom Insolvenzverwalter zu bedienen.[2] Wenn der Insolvenzverwalter das laufende Hausgeld nicht erfüllt, kann ihn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Zahlung verklagen und aus einem Zahlungstitel in die Masse vollstrecken. Sofern die Voraussetzungen des § 90...mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 7.2.2.1 Laufendes Hausgeld

Nach Insolvenzeröffnung fällig werdende Vorschüsse sind Masseverbindlichkeiten[1] und vom Insolvenzverwalter zu bedienen.[2] Wenn der Insolvenzverwalter das laufende Hausgeld nicht erfüllt, kann ihn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Zahlung verklagen und aus einem Zahlungstitel in die Masse vollstrecken. Sofern die Voraussetzungen des § 90 InsO vorliegen, kann die ...mehr

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Hausgeldinkasso: Außergeric... / 1.3.5 Checkliste: Prüfungsreihenfolge für Verbuchung von Hausgeld

Bevor Hausgeld verbucht wird, sollten folgende Prüfungen angestellt werden[1]: Regelt eine Vereinbarung die Verbuchung? Regelt ein Beschluss die Verbuchung? Hat der Hausgeldschuldner eine Bestimmung getroffen? § 366 BGB § 367 BGB § 366 Abs. 2 BGBmehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 9.1 Anmeldung des ausstehenden Hausgelds

Mit dem Eröffnungsbeschluss wird die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Gläubigerin des Schuldners aufgefordert, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist (mindestens 2 Wochen, höchstens 3 Monate) beim Insolvenzverwalter anzumelden. Anzumelden ist die Forderung nebst möglicher Nebenforderungen; Zinsen sind bis zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung zu berechnen, w...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 3.3.3 Hausgeld fällig nach Erlangung des Status "Wohnungseigentümer"

3.3.3.1 Vorschüsse Soweit Vorschüsse fällig werden, nachdem ein Sondernachfolger "Wohnungseigentümer" geworden ist, also im Wohnungsgrundbuch als Eigentümer des Wohnungseigentums eingetragen worden ist, schuldet allein er die Erfüllung des Vorschusses.[1] Den Vorschuss auf eine nach Eigentumsumschreibung fällig werdende Sonderumlage, schuldet nur der Sondernachfolger. Dies gil...mehr

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Hausgeldinkasso: Außergeric... / 1 Anforderung des Hausgeldes

1.1 Überblick Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG ist es Aufgabe des Verwalters, das durch Beschluss begründete Hausgeld anzufordern. Der Begriff "Anforderung" meint alle notwendigen, geeigneten und erforderlichen außergerichtlichen Tätigkeiten zur Beitreibung des Hausgeldes.[1] Hiermit sind Zahlungsaufforderungen und – was unter Kap. 4 dargestellt wird – Mahnungen gemeint.[2] Einer w...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 3.3.2 Hausgeld fällig vor Erlangung des Status "Wohnungseigentümer"

3.3.2.1 Grundsatz: Keine Erwerberhaftung Der Erwerber schuldet nach h. M. kein Hausgeld, das vor seiner Eintragung im Wohnungsgrundbuch[1] fällig geworden ist ("Altverbindlichkeiten").[2] Dem Gesetz sei eine "Erwerberhaftung" für Altverbindlichkeiten unbekannt. Ein Haftungsübergang für bereits gegen den Rechtsvorgänger fällig gestellte rückständige Verbindlichkeiten sei auch ...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtliche Beitreibung von Hausgeld (WEMoG)

Zusammenfassung Überblick Gelingt es nicht, ausstehendes Hausgeld außergerichtlich zu erhalten oder mit dem Hausgeldschuldner vollstreckbare Verabredungen zu treffen, muss das Hausgeld eingeklagt werden. Das bedeutet, dass von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ein Titel erstrebt werden sollte. Denn dieser ist Voraussetzung jeder Zwangsvollstreckung. 1 Überblick Selbst wen...mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 7.2.1 Hausgeld: Vor Eröffnung fällige Forderungen

Das gegenüber einem Wohnungseigentümer bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Hausgeld (Vorschuss und/oder Nachschuss) ist eine einfache Insolvenzforderung.[1] Einfache Insolvenzforderungen sind nach § 38 InsO nämlich solche Verbindlichkeiten gegenüber persönlichen Gläubigern des Insolvenzschuldners, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begr...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / Zusammenfassung

Überblick Gelingt es nicht, ausstehendes Hausgeld außergerichtlich zu erhalten oder mit dem Hausgeldschuldner vollstreckbare Verabredungen zu treffen, muss das Hausgeld eingeklagt werden. Das bedeutet, dass von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ein Titel erstrebt werden sollte. Denn dieser ist Voraussetzung jeder Zwangsvollstreckung.mehr

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Abrechnung des Hausgeldinka... / 3 Abrechnung eines Rechtsstreits über Hausgeld

Muss die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen einen Wohnungseigentümer als Hausgeldschuldner vorgehen, entstehen ihr Kosten. Diese Kosten – es sind die Gebühren eines Rechtsanwaltes, die Gebühren und Auslagen eines Gerichtes, aber auch die Sondervergütung des Verwalters – gehören zu den Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG.[...mehr

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Hausgeldinkasso: Außergerichtliche Beitreibung von Hausgeld (WEMoG)

Zusammenfassung Überblick Das "Mahnwesen" als Teil des Hausgeldinkassos gehört zu den Qualitätsmerkmalen eines professionellen Verwalters. Unter anderem beim Mahnwesen zeigt sich, ob der Verwalter seine Aufgaben gewissenhaft – und im Einzelfall mit Fingerspitzengefühl – wahrnimmt. Das Mahnwesen kann durch Sondervergütungen ferner zum Einkommen des Verwalters beitragen. Ein gu...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 3.2.4.2 Hausgeld wird nach Erbfall fällig

Überblick Wenn die Vor- und/oder Nachschüsse erst nach dem Erbfall fällig werden und damit keine Schulden des nicht mehr existenten Erblassers sein können, ist nach h. M. nicht das Eigentum maßgeblich, sondern die Frage, ob dem Erben das Halten der Wohnung (= Behalten des Wohnungseigentums) als ein "Handeln bei der Verwaltung des Nachlasses" zugerechnet werden kann.[1] Dies i...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 3.2.4.1 Hausgeld ist bei Erbfall fällig

Überblick Schuldet bereits der Erblasser der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ganz oder teilweise Vorschüsse gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG oder Nachschüsse gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG, waren diese mithin bereits vor dem Erbfall fällig, geht die Schuld nach § 1922 Abs. 1, § 1967 Abs. 1 BGB unmittelbar mit dem Erbfall auf seinen Erben über. Beschränkung Der Erbe hat nach §§ 19...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 3.1.3 Anwendungsbereich

Das Mahnverfahren kann nur wegen eines Anspruchs betrieben werden, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in EUR zum Gegenstand hat.[1] Ein solcher Anspruch ist der Anspruch auf Zahlung von Hausgeld. Nicht betrieben werden kann es z. B. wegen der Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG.mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 3.2.1 Antrag der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Jedes Mahnverfahren wegen Hausgeldes beginnt mit einem Antrag der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein.mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 3.2 Durchführung des Mahnverfahrens

Die Durchführung des Mahnverfahrens wegen Hausgeldes unterscheidet sich nicht von einem "normalen" Mahnverfahren. Besonderheiten können im Wesentlichen nur durch die Vielzahl von zu spezifizierender Forderungen entstehen. Wird das Mahnverfahren durch Widerspruch oder Einspruch des Hausgeldschuldners beendet, kommt es in der Regel zu einer WEG-Streitigkeit. 3.2.1 Antrag der Ge...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 1.4.6 Actio pro socio

Der einzelne Wohnungseigentümer ist nach den Grundsätzen der gesellschaftsrechtlichen actio pro socio zur Geltendmachung der Hausgelder im eigenen Namen grundsätzlich nicht befugt.[1] Es ist allerdings vorstellbar, dass sich an dieser Sichtweise im aktuellen Recht etwas ändert.[2]mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 4.1.1 Überblick

Die gerichtliche Geltendmachung säumigen Hausgeldes jenseits des Mahnverfahrens ist die Hausgeldklage. Klägerin ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Beklagter ist der jeweilige Hausgeldschuldner, ggf. neben anderen als Gesamtschuldner[1]. Die Klage ist nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 WEG von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vor dem WEG-Gericht zu erheben. Das Ziel der ...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 4.4.1 Ordnungsmäßigkeit des Hausgeldbeschlusses

Gegen den Anspruch auf Zahlung von Hausgeld wird von beklagten Wohnungseigentümern häufig geltend gemacht, dass der entsprechende Beschluss angefochten wurde oder anfechtbar bzw. nicht ordnungsmäßig sei. Diese Einwände müssen in einer Hausgeldklage erfolglos bleiben. Einwendungen gegen das formelle Zustandekommen und den sachlichen Inhalt des zugrunde liegenden Eigentümerbes...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 4.3.5 Klagebegründung

Mit der Klagebegründung muss die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mindestens darlegen – und soweit der Hausgeldschuldner eine oder mehrere der dargelegten Tatsachen bestreiten wird – Beweis anbieten, dass: der Beklagte Wohnungseigentümer in der betreffenden Wohnungseigentumsanlage ist, gegen den Beklagten Hausgeldrückstände bestehen, und zwar: aus welchen Gründen (Vorschuss ...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 1.1 Anderweitiger Titel

1.1.1 Überblick Bevor gegen einen Hausgeldschuldner gerichtlich vorgegangen wird, ist zu klären, ob die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Bezug auf die geltend zu machenden Forderungen bereits anderweitig über einen Titel gegen den Hausgeldschuldner verfügt oder ob ein solcher Titel leicht herstellbar ist. 1.1.2 Notarielles Schuldanerkenntnis Insoweit kommt insbesondere ei...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 1.2 Mahn- oder Klageverfahren?

1.2.1 Überblick Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann gegen einen Hausgeldschuldner gerichtlich auf 2 Wegen vorgehen: Sie kann gegen ihn das gerichtliche Mahnverfahren betreiben oder sogleich eine Hausgeldklage erheben. Ziel beider Verfahren ist, wie bereits ausgeführt, die Erlangung eines "Titels". Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat insoweit zu klären, ob bere...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 3.2.3.3 Forderung

Der Antrag muss nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vor allem die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung enthalten; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen. Der geltend gemachte Hausgeldanspruch muss durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden, dass er Grundlage eines der mate...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 4.4.4 Leerstand einer Wohnung oder von Räumen; mangelnde Nutzung

Ein Wohnungseigentümer kann gegen eine Hausgeldklage nicht erfolgreich einwenden, seine Wohnung stehe leer oder sei nicht zu gebrauchen[1], denn nur er und nicht die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder die anderen Wohnungseigentümer tragen das Verwendungsrisiko. Die Hausgeldverpflichtung besteht unabhängig von einem Gebrauch des Sonder- oder des gemeinschaftlichen Eigen...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 4.4.6 Verjährung

Ein Wohnungseigentümer kann einredeweise geltend machen, die Hausgeldforderung sei verjährt. Denn auch die Ansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Zahlung von Hausgeld, Sonderumlagen und Fehlbeträgen können verjähren.[1] Nach Eintritt der Verjährung hat ein Wohnungseigentümer als Hausgeldschuldner nach § 214 Abs. 1 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht. Die Einre...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 3.1.1 Allgemeines

Das gerichtliche Mahnverfahren nach §§ 688 ff. ZPO soll es der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Gläubigerin ermöglichen, auf einfache und schnelle Weise einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel zu erhalten. Das Mahnverfahren ist besonders für die Geltendmachung von Geldforderungen geeignet, in denen nicht zu erwarten ist, dass vom Antragsgegner Einwendungen gege...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 1.3.2 Vorschalt- oder Güteverfahren

Wohnungseigentümer können als Prozesshindernis ein "Vorschalt- oder Güteverfahren" vereinbaren ("Streitigkeiten … sind vor der Einleitung gerichtlicher Schritte dem … vorzutragen"). Bevor Hausgeld gerichtlich eingetrieben wird, muss dies beachtet werden. Die Durchführung des Vorschaltverfahrens ist nicht entbehrlich, wenn die Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung m...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 1.4.1 Überblick

Der Verwalter ist nach § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG befugt, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu vertreten. Ob er die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auch vertreten darf – diese Frage stellt sich nur im Verhältnis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zum Verwalter – ist nach § 27 Abs. 1, Abs. 2 WEG zu beantworten. In der Regel wird jeder Verwalter nach § 27 Abs. 1 Nr. ...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 3.2.3.4 Zuständiges Prozessgericht im Fall der Abgabe

In Zeile 45 ist das sachlich und örtlich zuständige Prozessgericht anzugeben, an das das Verfahren abgegeben wird, wenn der Antragsgegner Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt. In dem Kästchen am Zeilenbeginn ist die Schlüsselnummer des sachlich zuständigen Gerichtes anzugeben. Sachlich zuständig ist das Amtsgericht. Örtlich ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk d...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 1.5.1 Ermächtigung

Ist der Verwalter für die gerichtliche Geltendmachung des Hausgeldes ermächtigt[1], ist, sofern die Ermächtigung nicht ohnehin eine ausdrückliche Regelung trifft, nach § 133, § 157 BGB in der Regel davon auszugehen, dass der Verwalter wenigstens konkludent ermächtigt ist, einen Rechtsanwalt einzuschalten.[2] Um Zweifel hinsichtlich des Umfanges der Ermächtigung auszuschließe...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 2.2 Sonderumlage

Ist das Gemeinschaftsvermögen nicht auskömmlich, ist eine Sonderumlage zu erheben. Musterbeschluss: Finanzierung einer Hausgeldklage über eine Sonderumlage TOP XX: Finanzierung des gerichtlichen Vorgehens gegen _______ über eine Sonderumlage Wohnungseigentümer _________ schuldet der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zurzeit ______ EUR Hausgeld. Für eine Klage ist voraussicht...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 4.4.3 Erfüllung

Der Beklagte kann einwenden, er habe die eingeklagten Forderungen bereits im Sinne von § 362 BGB erfüllt. Soweit eine Erfüllung unstreitig oder bewiesen ist, ist die Hausgeldklage abzuweisen. Ein Problem besteht dabei manchmal darin, dass es an einer Tilgungszweckbestimmung des Wohnungseigentümers fehlt. Im Zweifel gilt § 367 Abs. 1 BGB.[1]mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 3.2.3.7 Erklärung zur Gegenleistung

Das Mahnverfahren ist nur zulässig, wenn der Antragsteller für die geltend gemachte Forderung keine Gegenleistung mehr zu erbringen hat (z. B. Ware gegen Zahlung oder Erbringung einer Werkleistung gegen Zahlung). Im Falle der Forderung rückständigen Hausgeldes ist das Kästchen "nicht abhängt" anzukreuzen, da der Antragsgegner leisten muss, ohne dass die Gemeinschaft der Wohn...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 4.3.4 Klageantrag

Forderung Der Antrag der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer muss auf Zahlung eines bestimmten, in einer Summe ausgedrückten Betrags lauten. Dass es sich um "Hausgeld" handelt, muss nicht beantragt werden. Musterschreiben: Antrag als Auszug aus einer Musterklage (Forderung und Zinsen ab Rechtshängigkeit) (...) Namens und in Vollmacht der Klägerin erhebe ich Klage und beantrage:...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 3 Gerichtliches Mahnverfahren

3.1 Überblick 3.1.1 Allgemeines Das gerichtliche Mahnverfahren nach §§ 688 ff. ZPO soll es der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Gläubigerin ermöglichen, auf einfache und schnelle Weise einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel zu erhalten. Das Mahnverfahren ist besonders für die Geltendmachung von Geldforderungen geeignet, in denen nicht zu erwarten ist, dass vom A...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 4.4 Verteidigung des Hausgeldschuldners

In einem "normalen" ZPO-Verfahren ist die Verteidigung des Beklagten bunt und vielfältig. Nicht so in einer Hausgeldklage. In aller Regel wiederholen sich die Einwände des Beklagten. Diese Einwände sind normalerweise fruchtlos, werden aber dennoch erhoben, teils aus Unwissen, teils aus Unverständnis und als Hindernis. Der Verwalter sollte diese Einwände kennen und sich darau...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 4.4.2 Nichtigkeit

Der Beklagte kann gegen eine Hausgeldklage einwenden, der die Forderung gegen ihn begründende Beschluss sei nichtig. Wenn das zutrifft und ein Nichtigkeitsgrund vorliegt, fehlt es tatsächlich an einer Anspruchsgrundlage für die Durchsetzung der Forderung. Die Forderungsklage ist in diesem Fall abzuweisen, wenn nicht während des Prozesses die Forderung zulässigerweise "nachbe...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 1.1.1 Überblick

Bevor gegen einen Hausgeldschuldner gerichtlich vorgegangen wird, ist zu klären, ob die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Bezug auf die geltend zu machenden Forderungen bereits anderweitig über einen Titel gegen den Hausgeldschuldner verfügt oder ob ein solcher Titel leicht herstellbar ist.mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 1.4.5 Prozessstandschaft

Der Verwalter ist nicht berechtigt, Hausgeldansprüche in eigenem Namen als Prozessstandschafter geltend zu machen.[1]mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 1.2.1 Überblick

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann gegen einen Hausgeldschuldner gerichtlich auf 2 Wegen vorgehen: Sie kann gegen ihn das gerichtliche Mahnverfahren betreiben oder sogleich eine Hausgeldklage erheben. Ziel beider Verfahren ist, wie bereits ausgeführt, die Erlangung eines "Titels". Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat insoweit zu klären, ob bereits ein Mahnver...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 4.5.1 Verwalter führt die Klage selbst

Führt der Verwalter die Klage, muss er selbst zur mündlichen Verhandlung erscheinen, die Anträge der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer stellen und dem Gericht in Bezug auf die Tatsachen, ggf. aber auch auf Rechtsfragen Rede und Antwort stehen.mehr