Fachbeiträge & Kommentare zu Hausgeld

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Aufrechnung; Zurückbehaltungsrechte.

Rn 61 Ggü Hausgeldansprüchen kann nach hM grds nicht aufgerechnet werden (BGH ZMR 16, 472 Rz 15; § 387 BGB Rn 28), auch nicht durch ehemalige WEigtümer (LG Frankfurt aM ZWE 19, 84 Rz 23). Dem ist auch zu folgen. Eine Aufrechnung ist nicht möglich, wenn nach dem besonderen Inhalt des zwischen den Parteien begründeten Schuldverhältnisses der Ausschluss als stillschweigend vere...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Gebäudeunterhalt.

Rn 5 Für die Räume des Wohnrechts trifft er den Berechtigten, I 2 iVm § 1041 (vgl BayObLGZ 85, 414), für gemeinschaftliche Anlagen den Eigentümer, wie die Bereitstellung einer funktionsfähigen Heizungsanlage (BGH NJW 12, 522 Rz 6) oder Wasserleitung (München MDR 15, 885 [BGH 28.04.2015 - VI ZR 267/14]). Nebenkosten, wie Heizung, Wasser, auch verbrauchsunabhängig (BGH NJW 12,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Besonderheiten.

Rn 55 In Bezug auf den ›WEigtümer‹ sind im Einzelfall Besonderheiten zu beachten: ›WEigtümer‹ ist auch der werdende WEigtümer (BGH WuM 18, 340 Rz 18; NZM 16, 266 [BGH 11.12.2015 - V ZR 80/15] Rz 7). Neben diesem schuldet der Veräußerer nicht (§ 8 III). Mehrere Inhaber eines Wohnungseigentums haften samtverbindlich (Köln MDR 15, 595; München FD-ErbR 12, 339348), weshalb zB die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Beiträge und Zinsen anfordern, in Empfang nehmen, abführen.

Rn 17 Der Verw muss namens der GdW Beiträge und Zinsen anfordern, in Empfang nehmen und abführen (BTDrs 19/22634, 47). Beiträge folgen aus einem Beschl gem § 28 I 1, II 1. Tilgungsbeträge und Darlehenszinsen sind idR solche, die aufgrund eines von der GdW geschlossenen Kreditvertrags anfallen (s.a. BGH NZM 15, 821 [BGH 25.09.2015 - V ZR 244/14]). Rn 18 Der Verw ist verpflicht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Widerrechtliche Drohung (§ 123 I Alt 2).

Rn 50 Eine Anfechtung nach § 123 I Alt 2 kann sich auf eine widerrechtliche Drohung ggü dem Bürgen stützen (vgl – iE erfolglos – BGH NJW 02, 956: Drohung mit Entzug des ›Hausgelds‹). Oder auf eine widerrechtliche Drohung ggü dem Hauptschuldner: Wenn der Bürge mit dem Hauptschuldner emotional so eng verbunden ist (vgl Rn 31), dass er bei seiner Entscheidung auf die Belange de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / J. Zweiergemeinschaft.

Rn 40 Gibt es nur 2 WEigtümer, spricht man von einer ›Zweiergemeinschaft‹. Für diese gelten, auch wenn sie zerstritten ist, vGw grds keine Besonderheiten. Auch in der Zweiergemeinschaft unterliegt die Ausübung der Eigentümerbefugnisse also §§ 18 ff (BGH NZM 19, 788 Rz 16). Wird ein aus Sicht eines WEigtümers erforderlicher Beschl nicht gefasst, ist nach § 44 I 2 vorzugehen (...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Alternativen/Ergänzung.

Rn 8 Als Alternativen/Ergänzung zur Zwangsvollstreckung kommen in Betracht: Anprangerung (zB Übersendung der Einzelabrechnung, PowerPoint Präsentation; Aushang im Treppenhaus ist unzulässig), Verlangen nach Entziehung gem § 17, Hausgeldausfallversicherung, Versorgungssperre. Die GdW ist berechtigt, einen Säumigen vom Leistungsbezug auszuschließen (BGH ZMR 05, 880, 881; LG Mü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / aa) Höhere Miete als die in den Selbstbehaltsätzen berücksichtigten Wohnkosten.

Rn 29 Sind die tatsächlichen Wohnkosten des unterhaltsverpflichteten Ehegatten höher als in den Selbstbehaltsätzen ausgewiesen, ist zunächst zu prüfen, ob dem Unterhaltsverpflichteten aufgrund der Mietbelastung ein Anspruch auf Wohngeld zusteht (Bambg FamRZ 93, 66). Maßgeblich ist dabei nicht das tatsächliche Wohngeld, sondern der Anspruch auf Wohngeld. Ein solcher Anspruch ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

Rn 1 § 43 II regelt die ausschließliche örtliche Zuständigkeit für WEG-Streitigkeiten. Für Verfahren, die Bezug auf eine WEG-Streitigkeit haben, kann das entspr gelten, zB für §§ 916 ff ZPO eine subjektive oder objektive Klagehäufung, für selbständige Beweis- (§§ 485 ff ZPO) oder Zwangsvollstreckungsverfahren. Die Zuständigkeit ist jew weit (BGH ZMR 16, 382 Rz 5; NJW 10, 181...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 1 WEigtümer ist, wer zu Recht im Wohnungs- und/oder Teileigentumsgrundbuch eingetragen ist (BGH ZMR 21, 402 Rz 17; 17, 906 Rz 6); dies kann auch die GdW (Rn 6) – auch in einer anderen WE-Anlage (München ZMR 16, 792) – sein (Hamm NJW 10, 1464). WEigtümer ist ferner, wer durch Erbfall (BGH ZMR 19, 423 Rz 7; NZM 13, 735 Rz 6), Umwandlung oder durch Zuschlag gem § 90 I ZVG Wo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2.

Rn 13 Nicht subsidiäre Sozialleistungen sind das Wohngeld, dies ist Einkommen, soweit es nicht erhöhte Wohnkosten abdeckt, sowie BAföG-Leistungen, soweit sie nicht subsidiär gewährt werden; die Grundsicherung nach §§ 41 ff SGB XII ist ebenfalls als Einkommen zu berücksichtigen. Gleiches gilt für den Kinderzuschlag gem § 6a BKindG (BGH FamRZ 21, 181).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Sozialstaaatliche Leistungen. Sozialleistungen

Rn 19 (vgl auch Ziff 2 der Leitlinien) zählen zum unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen, soweit sie nicht nur subsidiär gewährt werden (BGH NJW 97, 1919 [BGH 16.04.1997 - XII ZR 233/95]). Für die Beurteilung der unterhaltsrechtlichen Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit nach gelten teilw andere Maßstäbe als im Sozialhilferecht (BGH FamRZ 95, 537). ALG I ist eine Entgelters...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 6. Pflichten des Rechtsanwalts.

Rn 20 Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Partei über die Möglichkeit der Beantragung von PKH aufzuklären, wenn sich aus den bekannten wirtschaftlichen Verhältnissen ergibt, dass eine Berechtigung möglich ist (Ddorf AnwBl 87, 147; Köln FamRZ 83, 633). Hat der Rechtsanwalt nicht bereits aus dem konkreten Mandatsverhältnis genügend Kenntnis von den wirtschaftlichen Verhältn...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 5. Kappungsgrenze.

Rn 30a Erzielt der Schuldner andere nicht gepfändete Einkünfte, sind diese bei dem Unterhaltsbedarf des Schuldners zu berücksichtigen, weil und wenn sie dessen Bedarf mindern. Die anzurechnenden Beträge sind entspr den Regelungen zur Bestimmung des sozialrechtlichen Existenzminimums iSd SGB XII zu bemessen, weil dem Schuldner nicht weniger, aber auch nicht mehr belassen werd...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Erhöhungsbeträge, S 1.

Rn 3 Der Grundfreibetrag wird unabhängig davon gewährt, aus welcher Quelle die Gutschrift fließt und welcher Rechtsgrund ihr zugrunde liegt. Über diesen allein betragsmäßig fixierten Pfändungsschutz stellt § 902 S 1 nach ihrem Rechtsgrund bestimmte Erhöhungsbeträge von der Pfändung frei. Dabei werden in § 902 S 1 Nr 1–5 die Rechtsgrundlagen konkret bezeichnet. In der Auffang...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Unpfändbarkeit.

Rn 23 Die zu pfändende Forderung darf keinem Pfändungsverbot oder keiner Pfändungsbeschränkung unterliegen. Zu beachten sind deswegen die Pfändungsbeschränkungen der ZPO insb aus den §§ 850 ff, 899 ff sowie § 23 EGZPO für Flutopferhilfen. Dies gilt außerdem für sozialrechtliche Pfändungsverbote, etwa § 76 S 1 EStG zum steuerrechtlichen Kindergeld (vgl § 850 Rn 22), § 54 III ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Laufende Sozialleistungen.

Rn 30 § 850e Nr 2a betrifft die Zusammenrechnung von Ansprüchen auf laufende Sozialleistungen in Geld aus dem SGB oder anderen Sozialgesetzen mit Arbeitseinkommen. Zum Arbeitseinkommen gehören in Geld zahlbare Bezüge oder Vergütungen, deren Rechtsgrundlage gegenwärtige oder frühere Arbeitsleistungen oder Zusagen von Arbeitsleistungen sind. Um die Schutzzwecke anzugleichen, e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Öffentlich-rechtliche Rechte und Pflichten.

Rn 52 Öffentlich-rechtliche Ansprüche gehören zum Vermögen des Erblassers und sind grds vererblich, sofern dies nicht durch besondere Rechtsnormen oder durch das Wesen des Anspruchs ausgeschlossen ist, mit der Folge, dass Sozialleistungen grds vererblich sind (OVG Schlesw FamRZ 09, 1865). IÜ richtet sich deren Vererblichkeit nach dem Zweck der jeweiligen öffentlich-rechtlich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen.

Rn 7 Für die Fälle des I Nr 3–5 ist zu unterscheiden zw der Verjährung des Stammrechts und der aus dem Stammrecht fließenden weiteren Ansprüche, bei denen es sich um Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen handelt (zum alten Recht beachte BGH 10.1.12 – VI ZR 96/11). Ein Anspruch auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen ist gegeben, wenn er von vornherein und seiner Natur nac...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Forderungen und Beweismittel (Abs 2 S 1 und 2).

Rn 15 Anzugeben sind Forderungen auf Arbeitseinkünfte (s § 850 Rn 11 ff) und sonstige Einkünfte wie Renten und Pensionen, Unterhaltsrenten, Mieteinkünfte, Kontoguthaben, Versicherungsleistungen, Mieteinnahmen etc (s § 850 Rn 11 ff, § 850i Rn 7 ff). Ebenfalls anzugeben sind sonstige Rechte (s §§ 857, 859). Jeweils sind die Auskünfte mit den die Identifizierung ermöglichenden ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Erblasserschulden.

Rn 5 Erblasserschulden (Nachlassverbindlichkeiten) sind solche Verbindlichkeiten, die der Erblasser noch zu Lebzeiten begründet hat, die vererblich sind (§ 1922 Rz 14 ff). Dabei ist es unerheblich, ob sie auf vertraglicher, außervertraglicher oder gesetzlicher (zivilrechtlicher oder öffentlichrechtlicher) Grundlage beruhen und wann die Folgen eintreten (Rz 2). Ob zu den Erbl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Einkommen.

Rn 95 Zur Ermittlung sind Gehaltsbescheinigungen und Steuerbescheide heranzuziehen. Bei Selbstständigen hat der Lebenszuschnitt erhöhte Bedeutung. Zum Einkommen zählen die Einkunftsarten nach § 2 EStG sowie die sonstigen Einkünfte nach § 22 EStG (FA-FamR Kap 6 Rz 32 ff). Hinzu kommen Zuwendungen anstelle oder zur Ergänzung des Einkommens, namentlich Arbeitslosengeld I (Hamm ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Erwerb durch Arbeit oder Vermögen (Abs 2 Nr 1).

Rn 2a Gem II Nr 1 müssen die im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Anrechte durch Arbeit oder Vermögen erworben worden sein. Auf Arbeit beruhen Anrechte, die das versorgungsrechtliche Resultat einer nichtselbständigen Beschäftigung als Arbeitnehmer oder einer arbeitnehmerähnlichen Stellung als Selbständiger (zB als Gesellschafter-Geschäftsführer mit Leitungsmacht übe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Fiktive Einkünfte.

Rn 32 Unterhaltsrechtlich maßgeblich können auch aufgrund einer unterhaltsrechtlichen Obliegenheit nicht erzielte, aber erzielbare Einkünfte sein (vgl auch Ziff 9 der Leitlinien). Dies gilt gleichermaßen für den Pflichtigen wie den Berechtigten (zur Verfassungsmäßigkeit der Zurechnung fiktiver Einkünfte BVerfG FamRZ 12, 1283). Die Zurechnung eines fiktiven Einkommens muss so...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Kasuistik regelmäßiger Barbezüge.

Rn 7 Abgeordnetenbezüge und Kostenpauschalen der Abgeordneten (BGH FamRZ 86, 780). Mandatsbezogene Aufwendungen sind in Abzug zu bringen. Aufwandsentschädigungen, etwa von Bürgermeistern oder Kreisräten (Bambg FamRZ 99, 1082: Anrechnung nur zu einem Drittel wegen konkret nachgewiesenen Mehrbedarfs). Ausbildungsvergütungen (BGH FamRZ 06, 99), reduziert um ausbildungsbedingten A...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gemeinschaft: Haftung für V... / 3 Das Problem

Im Jahr 2013 wird im Sondereigentum von Wohnungseigentümer K festgestellt, dass dieses mit echtem Hausschwamm befallen ist. Im Jahr 2015 beschließen die Wohnungseigentümer, den Hausschwamm entfernen zu lassen. In der Folgezeit streiten die Wohnungseigentümer um Einzelheiten der Erhaltungsmaßnahme. In einem Vorprozess werden die Wohnungseigentümer dann im August 2020 u. a. ve...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 2.6.2.4 Zustimmung

Rz. 170j Der Abzug der Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben setzt die tatsächlich vorhandene Zustimmung des Unterhaltsberechtigten voraus; ein etwaiger Anspruch auf die Zustimmung reicht nicht.[1] Nach der Rspr. des BGH ergibt sich aus der aus § 1353 BGB folgenden Verpflichtung des Unterhaltsberechtigten, dem Antrag des Unterhaltschuldners auf Durchführung des Realsplitti...mehr

Lexikonbeitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 21. Wohngeld und ähnliche Leistungen (§ 3 Nr 58 EStG)

Rz. 233 Stand: EL 134 – ET: 06/2023 § 3 Nr 58 EStG befreit das Wohngeld und ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln zur Reduzierung der Miete bzw Belastung für eine eigene Wohnung. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Mittel aus einem öffentlichen Haushalt geleistet werden. Dazu gehören insbesondere die Haushalte der Gebietskörperschaften, der kommunalen Z...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Zwangsverwaltung (Miete) / 1 Funktion des Zwangsverwalters

Der Zwangsverwalter ist nicht Vertreter des Vermieters, sondern ein amtliches Organ. Im Rahmen der Zwangsverwaltung ist der Zwangsverwalter berechtigt, Mietverträge im eigenen Namen abzuschließen, Mieterhöhungsverlangen auszusprechen und Mietverhältnisse zu kündigen. Wichtig Eintritt in bestehendes Mietverhältnis In die bereits bestehenden Mietverhältnisse tritt der Zwangsverwalt...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 13 – Bundeskindergeldgesetz

Stand: EL 134 – ET: 06/2023 [1] in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist Erster Abschnitt Leistungen § 1 Anspruchsberechtigte (1) Kindergeld nach diesem Gesetz für seine Kinder erhält, wer nach § 1 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes nic...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Insolvenz (Miete) / 2.5 Sonderfall Eigentumswohnungen

Gehört zur Insolvenzmasse eine vermietete Eigentumswohnung, so ist der Insolvenzverwalter verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Wohnungseigentums zu sorgen und die dazu notwendigen Kosten aus der Masse aufzubringen. Aus diesem Grund muss er an den Verwalter der Eigentümergemeinschaft das Hausgeld bezahlen. Zahlt der Mieter im Fall der Vermieterinsolvenz di...mehr

Lexikonbeitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / B. Gründe für Steuerbefreiungen

Rz. 7 Stand: EL 134 – ET: 06/2023 Die Gründe für Steuerbefreiungen sind vielfältig. Sie dienen zum Teil dazu, staatliche Leistungen (zB das > Wohngeld oder > Kindergeld) zu verbilligen, weil diese zur Erzielung des gleichen Effekts erhöht werden müssten, wären sie steuerpflichtig. Sie dienen aber auch als Anreiz für bestimmte Verhaltensweisen, die staatlicherseits erwünscht s...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Eigentumswohnung (Miete) / 1 Umlage sonstiger Nebenkosten

Der vermietende Eigentümer darf von seinem Mieter nicht verlangen, dass dieser das an die Verwaltung zu zahlende Wohngeld entrichtet und den sich aus der jährlichen Verwalterabrechnung ergebenden Betrag bezahlt. § 556 Abs. 1 BGB bestimmt, dass Nebenkostenvorauszahlungen lediglich für Betriebskosten vereinbart werden dürfen. Diese Betriebskosten sind in § 2 Betriebskostenvero...mehr

Lexikonbeitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / II. Überblick

Rz. 40 Stand: EL 134 – ET: 06/2023 Steuerbefreiungen im EStG befinden sich in erster Linie in den §§ 3 bis 3b EStG. § 3 EStG enthält einen Katalog von Steuerbefreiungen, der historisch gewachsen und kaum systematisch gegliedert ist. Die Vorschrift ist nicht in Absätze unterteilt, sondern zählt die Steuerbefreiungen enumerativ auf, zurzeit bis zur Nummer 72, wobei einige Numme...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Versorgungssperre im Mietve... / 3.1 Die Befugnisse der Gemeinschaft gegenüber dem vermietenden Wohnungseigentümer bei Verzug mit der Wohngeldzahlung

Nach der Rechtsprechung des BGH kann die Gemeinschaft die Versorgung einer Eigentumswohnung mit Wärme einstellen, wenn der Wohnungs(= Sonder)eigentümer keine Wohngeldzahlungen leistet. Das Zurückbehaltungsrecht ergibt sich in einem solchen Fall aus § 273 BGB. Der danach erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang besteht aus dem Recht des Säumigen auf Bezug von Wärme und dess...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Wird die "neue" Wohngemeinnützigkeit realisiert?

Bis zum 14. Juni will die Bundesregierung Eckpunkte und ein entsprechendes Förderprogramm für die neue Wohngemeinnützigkeit – damit ist gemeint, dass Unternehmen steuerlich oder durch Investitionszulagen gefördert werden und diese sich im Gegenzug auf dauerhaft günstige Mieten verpflichten – vorlegen. Ursprünglich sollte der Entwurf bereits Ende März 2023 vorliegen. Der Termi...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Anlagen zur ZVFV / XIII. Modul K – Weitere Forderungen, Ansprüche und Vermögensrechte

Rz. 207 Schon das alte Formular nach der ZVFV 2012 hat mit dem "Anspruch G" die Möglichkeit vorgesehen, weitere Ansprüche, Forderungen und Vermögensrechte zu finden, die in den Modulen E bis J nicht aufgeführt sind. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die vorgesehene Zeile nicht genügt, um solche Ansprüche hinreichend bestimmt zu bezeichnen. Es besteht eine...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 44b Gemeins... / 2.2 Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung

Rz. 22 Abs. 1 Satz 2 definiert die Wahrnehmung der Aufgaben der Träger nach dem SGB II als "Aufgabe" der gemeinsamen Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung hat damit eine Wahrnehmungszuständigkeit wie schon die Arbeitsgemeinschaften vor der Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Das bedeutet insbesondere, dass die gemeinsame Einrichtung keine eigenen originä...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Allgemeines zum Arbeitsgeri... / 4.2.2.1 Ermittlung des Einkommens

Es wird zunächst das Einkommen des Antragstellers ermittelt. Darunter fallen, unabhängig von Herkunft und Rechtsnatur, alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert.[1] Geldleistungen sind alle Einkünfte aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Arbeit, einschließlich aller Zulagen und Sonderzuwendungen, wie Überstundenvergütungen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Geldeswert sind Sa...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Sanktionen gegen Eigentümer... / Zusammenfassung

Begriff Sanktionen gegen Wohnungseigentümer setzen bereits begrifflich ein vorangegangenes Fehlverhalten gegenüber anderen Wohnungseigentümern oder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer voraus, die diese nicht zu dulden haben. Von größter Bedeutung sind in diesem Zusammenhang Belästigungen aufgrund Emissionen durch einzelne Wohnungseigentümer, die zweckbestimmungswidrige N...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Sanktionen gegen Eigentümer... / 4.1 Verzugsschaden

Grundsätzlich hat der betreffende Wohnungseigentümer der Eigentümergemeinschaft gemäß § 280 Abs. 1 i. V. m. §§ 280 Abs. 2, 286 BGB den durch den Zahlungsverzug entstandenen Schaden zu ersetzen. Hierzu gehören die Mahnkosten, hierzu gehören jedoch auch die Kosten eines Rechtsanwalts, sofern dieser mit der Geltendmachung der rückständigen Zahlungen beauftragt ist. Weiter sind ...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Sanktionen gegen Eigentümer... / 4.3 Versorgungssperre

Ein äußerst wirkungsvolles aber auch reichlich umständliches Mittel zur Sanktionierung zahlungsunwilliger Wohnungseigentümer ist die Zurückbehaltung von Versorgungsleistungen seitens der Eigentümergemeinschaft. Die weitere Versorgung des betreffenden Raumeigentums mit Strom, Wasser und Wärmeenergie wird also eingestellt. Grundlage hierfür bildet das der Eigentümergemeinschaf...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 04/2023, Was hat das n... / d. Zwischenergebnis

Das neue Bürgergeldgesetz bringt für den Zufluss von Erbschaften bei Leistungsbeziehern in drei nachrangig ausgestalteten Sozialleistungsgesetzen erhebliche Veränderungen. Die Wirkung geht aber deutlich darüber hinaus, weil eine Reihe anderer nachrangig angelegter Gesetze auf Regelungen aus dem SGB XII verweisen, z.B.:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Datenschutz bei der Verwalt... / 2 Datenschutzrechtlich relevante Aufgaben des Verwalters

Aufgaben des Verwalters, die unter datenschutzrechtlichen Aspekten von Bedeutung sein könnten, sind die Führung der Eigentümerliste, Herbeiführung von Beschlüssen auf der Eigentümerversammlung und deren Umsetzung, Hausgelder von den Eigentümern anfordern und die Hausgeldabrechnung vorbereiten, ausstehende Hausgeldzahlungen anfordern und nach Beschlussfassung durch die Gemeinscha...mehr

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Datenschutz bei der Verwalt... / 2.3 Mitteilung von Zahlungsrückständen einzelner Eigentümer an die anderen Eigentümer durch den Verwalter im Rahmen des Vermögensberichts

Nach altem WEG-Recht hatten die Eigentümer in der Eigentümerversammlung über die vom Verwalter vorgelegte Abrechnung zu beschließen (§ 28 Abs. 5 WEG a. F.). Zur Vorbereitung der Beschlussfassung war es nach Auffassung der bayerischen Aufsichtsbehörde (Tätigkeitsbericht 2020) zulässig, alle Eigentümer über die Hausgeldrückstände einzelner Eigentümer zu informieren. Nach der Re...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB VIII § 90 Pauscha... / 2.4 Erlass und Übernahme in den Fällen des § 90 Abs. 4

Rz. 20 Für den Erlass oder die Übernahme von Teilnahme- oder Kostenbeiträgen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (§ 22) oder durch eine Tagespflegeperson (§ 23) trifft Abs. 4 eine Sonderregelung. Im Gegensatz zu Abs. 2, der dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Entscheidung ein Ermessen einräumt ("wird … erlassen oder … übernommen"), besteht eine Re...mehr

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§ 3 Pfändung von Sozialleis... / 3. Wohngeld

Rz. 18 Der Anspruch auf Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz [12] dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Das Wohngeld wird als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbst genutzten Wohnraum geleistet, § 1 WoGG. Nach dieser Zweckrichtung ist das Wohngeld dem Grunde nach unpfändbar. Ausdrücklich ist ...mehr

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§ 2 Pfändung von Arbeitsein... / 2. Strafgefangenengelder

Rz. 29 Bei den einem Gefangenen auszuzahlenden Geldern sind folgende Begriffe zu unterscheiden: Rz. 30 Das Arbeitsentgelt eines Strafgefangenen innerhalb der Strafanstalt oder aus einem freien Beschäftigungsverhältnis ist als Arbeitseinkommen i.S.d. § 850 ZPO anzusehen (§ 43 StVollzG und § 200 StVollzG i.V.m. § 18 SGB...mehr

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§ 3 Pfändung von Sozialleis... / 1. Antragsrecht

Rz. 48 Auf die Sozialleistungen besteht ein einklagbarer Anspruch (§ 38 SGB I). Die Sozialleistungen werden zwar nicht von Amts wegen gewährt, es muss ein gesonderter Antrag gestellt werden. Diesen Antrag kann aber auch der Gläubiger anstelle des Schuldners stellen. Das Antragsrecht ergibt sich nach der Pfändung des konkreten Sozialleistungsanspruchs.[39]mehr

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§ 5 Lexikon der Forderungsr... / A. Überblick

Rz. 1 Hinweis Im nachfolgenden Abschnitt werden einige ausgewählte in der Praxis entweder häufiger oder nur wenig genutzte Pfändungsmöglichkeiten dargestellt. Damit keine Doppelerläuterungen entstehen, wird, soweit einige Ansprüche bereits in den vorherigen Abschnitten oder in dem Werk "Pfändung und Vollstreckung im Grundbuch" besprochen wurden, hierauf nur verwiesen. Altente...mehr