Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverfahren

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Anhang / Abschnitt 3 Rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

§ 9a Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entsteht mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher; dies gilt auch im Fall des § 8. Sie führt die Bezeichnung "Gemeinschaft der Wohnungseigentümer" oder "Wohnungseig...mehr

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§ 2 Die Wohnungseigentümerg... / b) Liquidator und Verfahren

Rz. 47 Gänzlich offen bleibt, wer diese Liquidation in welchem Verfahren durchführen soll. Gesetz und Gesetzesmaterialien bieten hierfür abgesehen vom kryptischen Verweis auf "allgemeine Grundsätze" nicht den leisesten Hinweis. Am ehesten wird man die Wohnungseigentümergemeinschaft als fortbestehend behandeln dürfen, bis sie vollständig abgewickelt ist. In diesem Falle würde...mehr

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Anhang / Abschnitt 4 Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

§ 10 Allgemeine Grundsätze (1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Ge...mehr

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§ 3 Vor- und Nacherbschaft / c) Anspruchsvoraussetzungen

Rz. 80 Als Voraussetzung für den Anspruch muss Grund zu der Annahme bestehen, dass der Vorerbe durch seine Verwaltung Rechte des Nacherben erheblich verletzt. Besteht lediglich der nicht belegbare Verdacht einer Rechtsverletzung, so ist der Nacherbe wehrlos.[71] Soweit eine Interessenabwägung dies rechtfertigt, räumt der BGH allerdings dem Nacherben einen Auskunftsanspruch g...mehr

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Befristete Absenkung der Steuersätze (zu § 12 UStG)

Kommentar In der Zeit vom 1.7. – 31.12.2020 sind die Umsatzsteuersätze aufgrund der wirtschaftlichen Schwierigkeiten durch die Corona-Pandemie temporär abgesenkt worden. Die Finanzverwaltung hat zu Einzelfragen der Steuersatzabsenkung in einem ergänzenden BMF-Schreiben Stellung genommen und sich insbesondere auch zu Einzelaspekten der Steuersatzanhebung zum 1.1.2021 geäußert...mehr

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AGS 11/2020, Erstattungsfäh... / 1 Aus den Gründen

Die Klage ist zum Teil begründet. Die Klägerin hatte gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ausgleich der dem Beklagten mit Schreiben vom 31.7.2018 in Rechnung gestellten Vergütung von 96,39 EUR für die Erneuerung einer GSM-Antenne. Der Ausgleich des Rechnungsbetrages erfolgte erst am 28.2.2019, nachdem am 20.2.2019 dem Beklagten der Mahnbescheid zugestellt wurde. Mit dem Aus...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 8. Vermögensbeschlagnahmen zur Sicherung von Steueransprüchen

Ergänzender Hinweis: Nr. 70–72 AStBV (St) 2020 (s. AStBV Rz. 70 ff.). Schrifttum: S. dazu die Nachw. bei § 399 vor Rz. 53; ferner: weil zitiert und aktueller Gehm, Die Einziehung im Steuerstrafverfahren – eine aktuelle Betrachtung, StB 2019, 368; Höft, § 76a Abs. 4 StGB – Ein neues und verfassungswidriges Instrument im deutschen Vermögensabschöpfungsrecht, HRRS 2018, 196; Wilk...mehr

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AGS 11/2020, Keine Wiederei... / 3 Anmerkung

1. Niemand ist fehlerfrei! Es erstaunt dennoch, dass es überhaupt zu einer unrichtigen gerichtlichen Rechtsbehelfsbelehrung gekommen war.[1] Der Standpunkt des beigeordneten Rechtsanwalts ist indes "sportlich", sich als erfahrener Sozialrechtler auf eine offenkundig fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung berufen zu wollen. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist daher nur kons...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Verbot des Selbstbelastungszwangs

Ergänzender Hinweis: Nr. 16 AStBV (St) 2020 (s. AStBV Rz. 16). Schrifttum: S. zunächst das Schrifttum vor § 393 Rz. 106; ferner: Bosch, Aspekte des nemo-tenetur-Prinzips aus verfassungsrechtlicher und strafprozessualer Sicht, 1998; Joecks, Der nemo-tenetur-Grundsatz und das Steuerstrafrecht, in FS Kohlmann, 2003, S. 451; Matt, Nemo tenetur se ipsum accusare – Europäische Persp...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 5. ABC der wichtigen Einzelfälle

Rz. 1070 [Autor/Stand] Die Frage der Annahme und des Umfangs eines BVV ist daher auf den jeweiligen Einzelfall bezogen zu prüfen. Die folgende alphabetische Übersicht zur Rspr.-Kasuistik gibt insoweit lediglich Hinweise auf den Streitstand und verweist auf die vertiefte Darstellung m.w.N. an anderer Stelle. – Abgabenordnung Rz. 1071 [Autor/Stand] Ausdrücklich gesetzlich gerege...mehr

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ZErb 11/2020, Darlehensrück... / 1 Gründe

A. Die Parteien streiten um die Rückzahlung eines der Beklagten zu 1) gewährten Darlehens sowie um die Auseinandersetzung des Nachlasses nach der am 17.2.2015 verstorbenen Frau Monika G. (im Folgenden als Erblasserin bezeichnet). Die Erblasserin gewährte der Beklagten zu 1), die erhebliche Verluste erwirtschaftete, ein Gesellschafterdarlehen. Am 18.12.2013 schlossen die Erbla...mehr

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Polen / d) Haftung für Verbindlichkeiten

Rz. 27 Sofern ein Ehegatte Verbindlichkeiten begründet, ist hinsichtlich der Frage, welcher Ehegatte mit welchem Vermögen haftet, zu unterscheiden:mehr

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Dänemark / 3. Einseitige Durchsetzung einer Gütertrennung

Rz. 72 Nach dem alten ÆRL konnte ein Ehegatte (neben der Möglichkeit einer ehevertraglich vereinbarten Gütertrennung) nach Maßgabe des § 38 ÆRL auch ohne Trennung oder Scheidung eine gerichtlich verfügte Gütertrennung (bosondring) verlangen. Diese Möglichkeit war jedoch in der Praxis unbedeutend geworden, weswegen das Rechtsinstitut der "bosondring" im neuen ÆFL nicht mehr w...mehr

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Ungarn / b) Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft

Rz. 51 Die Merkmale der ehelichen Lebensgemeinschaft sind im Gesetz nicht definiert, ihr Entstehen ist mit der Eheschließung zu vermuten. Der Zeitraum der Lebensgemeinschaft bestimmt den Umfang des gemeinschaftlichen Vermögens und begründet den gemeinsamen Erwerb mit dem Rechtstitel eheliches Gesamtgut. Die eheliche Gütergemeinschaft ist – in Ermangelung abweichender Regelun...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / VII. Vermögensaufteilung nach der Scheidung

Rz. 154 Die Folge der Scheidung ist in aller Regel die Aufteilung der Güter. Ist aufgrund eines Ehevertrages alles Vermögen Sondereigentum (enskild egendom), so findet eine Aufteilung nicht statt (ÄktB 9:1). In den anderen Fällen wird das giftorättsgods zusammengelegt – nach Abzug der jeweiligen eventuellen persönlichen Schulden – und hälftig geteilt.[123] Übersteigt der Ante...mehr

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Dänemark / 2. Weitere Rechtshandlungen zwischen den Ehegatten

Rz. 70 Nach § 2 Abs. 1 ÆFL können die Ehegatten – unter Einhaltung der vom Gesetz vorgegebenen Beschränkungen[41] – Verträge miteinander eingehen, einander beschenken und auch einander gegenüber Verpflichtungen eingehen. Sie sind dabei allerdings verpflichtet, die Vorschriften des ÆFL einzuhalten (so § 2 Abs. 2 ÆFL). Eine Vereinbarung, wonach alles, was einer der Ehegatten k...mehr

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Aufteilung der Einkommensteuerschuld im Insolvenzverfahren

Leitsatz 1. Die auf den Insolvenzschuldner entfallende Gesamteinkommensteuerschuld ist auf die insolvenzrechtlichen Vermögensbereiche aufzuteilen. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Steueransprüche sind, soweit diese als Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 1 InsO) zu qualifizieren sind, gegenüber dem Insolvenzverwalter festzusetzen. Sonstige, nach Insolvenze...mehr

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Abgeltungswirkung bei der Besteuerung von Scheinrenditen aus einem Schneeballsystem (3)

Leitsatz 1. Die Abgeltungswirkung nach § 43 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG tritt auch dann ein, wenn die bei der Auszahlung der Kapitalerträge einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht beim Finanzamt angemeldet und abgeführt wird und kein die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs ausschließender Fall nach § 43 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2, Satz 2 oder Satz 3 EStG vorliegt. 2. Dies gilt ...mehr

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Ausfall einer privaten Darlehensforderung

Leitsatz 1. Der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der privaten Vermögenssphäre führt nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG (Anschluss an BFH-Urteil vom 24.10.2017 ‐ ­VIII R 13/15, BFHE 259, 535, BStBl II 2020, 831). 2. Für die Berücksichtigun...mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Inte... / 2.10 Sozialplan im Insolvenzverfahren

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Unternehmens suspendiert nicht die Vorschriften über das Unterrichtungs- und Beratungsrecht des Betriebsrats, über die Pflicht zum Versuch eines Interessenausgleichs und die Sanktion des Nachteilsausgleichs. An die Stelle des Unternehmers tritt dann der Insolvenzverwalter. Auch im Insolvenzverfahren über das Vermö...mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Inte... / 1.4 Nachteilsausgleich

§ 113 BetrVG sieht in zwei Fällen vor, dass der Arbeitgeber als Sanktion für die Verletzung von Beteiligungspflichten im Zusammenhang mit Betriebsänderungen gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern individualrechtlich zum Nachteilsausgleich verpflichtet wird: Der Unternehmer weicht ohne zwingenden Grund von einem Interessenausgleich ab, der Unternehmer führt eine geplante Betri...mehr

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Forderungscontrolling: Das ... / 4.1 Forderungsabtretung

Die Banken als wichtigste Fremdkapitalgeber eines Unternehmens verlangen für ihr Engagement eine entsprechende Sicherheit. Die Regel sind Grundbucheinträge und Übereignungen von Anlagegütern. Für die Finanzierung des Umlaufvermögens, also auch der Forderungen, oder zur weiteren Absicherung der Bank werden oft auch die Warenbestände und die Forderungen an den Kreditgeber abge...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jung, SGB VII § 164 Beitrag... / 2.1 Beitragsvorschüsse (Abs. 1)

Rz. 3 Beitragsvorschüsse i. S. d. Abs. 1 dienen ebenso wie die Betriebsmittel (vgl. § 171) der Vorfinanzierung des notwendigen Finanzbedarfes des laufenden Kalenderjahres, denn das Prinzip der nachträglichen Bedarfsdeckung kann durchaus zu Liquiditätsengpässen führen. Rz. 4 Die Erhebung von Beitragsvorschüssen steht im Ermessen der Unfallversicherungsträger. In der Regel besc...mehr

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Umsatzsteuererklärung 2020 / 2.11 Leistungsempfänger als Steuerschuldner nach § 13b UStG

Teil H des Hauptvordrucks nimmt die vom Leistungsempfänger aufgrund von ihm gegenüber ausgeführten Leistungen geschuldeten Steuerbeträge auf ( Reverse-Charge-Verfahren ). Die Leistungen, für die der Leistungsempfänger die USt schuldet, sind abschließend in § 13b Abs. 1 und Abs. 2 UStG aufgeführt. In der Steuererklärung werden die verschiedenen Anspruchsgrundlagen nur teilweise...mehr

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Anforderungen an einen Antrag i.S.d. § 171 Abs. 3 AO bei Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung

Leitsatz 1. Ordnet das Insolvenzgericht nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens Nachtragsverteilung durch den früheren Insolvenzverwalter an, tritt für den im Beschluss genannten Gegenstand der Nachtragsverteilung wieder Insolvenzbeschlag ein mit der Folge, dass insoweit die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis beim früheren Insolvenzverwalter liegt. 2. Die durch die Aufhebung ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.1 Gesetzliche Grundlagen

Rz. 29 In Rz. 8 wurde bereits erwähnt und erläutert, dass die GmbH & Co. eine Personengesellschaft, genauer eine KG darstellt. Für sie gelten daher zunächst und in erster Linie die §§ 161–177a HGB. Diese sind durch das Gesetz v. 4.7.1980[1] mit Wirkung ab 1981 z. T. erheblich erweitert worden, insbesondere im Hinblick auf die Offenlegung der Rechtsverhältnisse und die Haftun...mehr

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Anlage G (Einkünfte aus Gew... / 8 Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

Rz. 1006 [Veräußerungsgewinne von Anteilen an Kapitalgesellschaften → Zeile 44] Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH), wenn der Veräußerer irgendwann innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % qualifiziert beteiligt wa...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Ruhen des Insolvenzverfahrens (Abs. 1 Satz 1, 2)

Rn 5 Im Verbraucherinsolvenzverfahren ruht im Gegensatz zum Regelinsolvenzverfahren gem. Abs. 1 das Verfahren über den Eröffnungsantrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Entscheidung über den mit dem Antrag des Schuldners vorgelegten und ggf. gemäß § 307 Abs. 3 nachgebesserten Schuldenbereinigungsplan. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll die...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7.3 Verfahren ohne Eigenantrag

Rn 37 Stellt der Schuldner innerhalb der gesetzten Frist (s.o. Rn. 32) selbst keinen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens, nimmt das auf Antrag des Gläubigers in Gang gesetzte Verfahren seinen Fortgang. Im Regelfall wird das Gericht einen Sachverständigen damit beauftragen, die für die Feststellung der Eröffnungsvoraussetzungen notwendigen Tatsachen zu erm...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Entstehungsgeschichte

Rn 4 Die Vorschrift ist seit Erlass der InsO unverändert geblieben. Sie geht auf § 357h der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages zurück.[6] Im Jahr 2012 sah der Regierungsentwurf des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte eine Abschaffung des Schuldenbereinigungsplanverfahrens vor. Damit wäre auch ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Anmeldungsfrist

Rn 2 Der Eröffnungsbeschluss hat die Aufforderung an die Gläubiger zu enthalten, ihre Forderungen förmlich anzumelden. Rn 3 Die Forderungen werden beim Insolvenzverwalter unmittelbar angemeldet, § 174 InsO. Rn 4 Für die Form und den notwendigen Inhalt der Anmeldung gilt § 174, d.h., die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen, Grund und Betrag der Forderung sind anzugeben, des W...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Die Vorschrift stellt klar, dass ein Insolvenzverfahren nur dann eröffnet werden kann, wenn neben der formellen Voraussetzung eines ordnungsgemäßen Eröffnungsantrags (§§ 11 ff.), der voraussichtlichen Verfahrenskostendeckung (§ 26) auch die materiellen Voraussetzungen einer Insolvenz in Form eines Eröffnungsgrundes nach §§ 17–19 gegeben sind. Dies sind namentlich die Za...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Auskunftspflicht

Rn 3 Die Vorschrift stellt klar, dass den Schuldner bereits im Insolvenzeröffnungsverfahren grundsätzlich dieselben Auskunfts- und Mitwirkungspflichten treffen, wie im eröffneten Insolvenzverfahren. Voraussetzung ist insoweit, dass ein zulässiger Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegeben ist (§§ 14 Abs. 1; 15; 18 Abs. 3; 305).[5] In diesem Augenblick entstehen die ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Prämissen des Eröffnungsgrundes

Rn 7 Das Vorliegen eines Insolvenzgrundes hat das Insolvenzgericht, auch in einer Beschwerdeinstanz,[3] von Amts wegen zu überprüfen (§ 5 Abs. 1).[4] Das Verfahren wird nur eröffnet, wenn ein Eröffnungsgrund gegeben ist.[5] Um ein Insolvenzverfahren eröffnen zu können, muss der Insolvenzrichter vom Vorliegen des Eröffnungsgrundes überzeugt sein.[6] Bei der Feststellung des E...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Literatur

Rn 17 Grub, Die Stellung des Schuldners im Insolvenzverfahren in: Kölner Schrift, 1. Aufl., S. 671 ff.; Pape, Änderungen im Eröffnungsverfahren durch das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens, NZI 2007, 425 ff.; Uhlenbruck, Die Mitwirkungspflichten des Schuldners oder Schuldnervertreters im Insolvenzeröffnungsverfahren, ZInsO 1999, 493 ff.; Vallender, Die Auskunft...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Berichtstermin

Rn 4 Der im Eröffnungsbeschluss zu bestimmende Berichtstermin (§ 156) dient der Entscheidung der Gläubigerversammlung über den Fortgang des Insolvenzverfahrens, wobei die Entscheidung auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters zu treffen ist. Rn 5 Mit der Entscheidung über den Fortgang des Insolvenzverfahrens ist insbesondere der Beschluss gemäß § 157 gemeint, w...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Einzelne Eröffnungsgründe

Rn 2 Der Eröffnungsgrund bildet die materielle Voraussetzung der Verfahrenseröffnung. Zu differenzieren ist zwischen dem allgemeinen Eröffnungsgrund nach § 17 und den sog. besonderen Eröffnungsgründen nach §§ 18 und 19, da diese nicht in allen Fällen als Grundlage einer Verfahrensbeantragung taugen. Rn 3 Die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bildet den allgemeinen Eröffnungs...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Eintragung bei Grundstücken, deren Eigentümer der Schuldner ist

Rn 9 Das Grundbuchamt trägt den Insolvenzvermerk nicht von Amts wegen ein. Grundlage muss vielmehr ein Ersuchen des Insolvenzgerichts oder ein entsprechender Antrag des Insolvenzverwalters sein. Das Grundbuch trägt den Insolvenzvermerk als Verfügungsbeschränkung nach § 10 Abs. 1 Buchst. a GBV in Abt. II des betreffenden Grundbuchs ein. Bei einer Eigenverwaltung nach § 270c Sa...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Mitteilungspflicht der Sicherungsgläubiger

Rn 14 Die Gläubiger des Schuldners werden im Eröffnungsbeschluss gemäß Abs. 2 aufgefordert, dem Verwalter unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB), Mitteilung zu machen, welche Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch genommen werden. Des Weiteren sind die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesi...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Die §§ 30 bis 33 regeln die Maßnahmen zur so genannten Ausführung des Eröffnungsbeschlusses. Ziel ist es, den Eröffnungsbeschluss umfassend für alle denkbaren Beteiligten des Insolvenzverfahrens und schnellstmöglich zu publizieren, um die Beteiligten von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Kenntnis zu setzen und ihnen einerseits die Gelegenheit zu verschaffen, für ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Regelungszweck und Rechtswirkungen

Rn 1 Die Eintragung eines Vermerks über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das Grundbuch soll den gutgläubigen Erwerb eines der Insolvenzmasse zugehörigen Grundstücks oder eines Rechts an einem Grundstück oder an einem eingetragenen Recht verhindern. Rechte an dem vom Insolvenzvermerk betroffenen Gegenstand können nur noch unter Mitwirkung des Insolvenzverwalters erwor...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2 Wirkung

Rn 8 Die Wirkung des Ruhens nach § 306 Abs. 1 ist nicht gleichbedeutend mit dem Ruhen des Verfahrens im Zivilprozess. Durch das Ruhen wird kraft Gesetzes zwar bewirkt, dass das Insolvenzgericht keine Entscheidung über den Eröffnungsantrag trifft. Fristen, die im Zusammenhang mit dieser Entscheidung stehen, werden unterbrochen und beginnen nach dem Ende des Ruhens von neuem z...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Prüfungstermin

Rn 15 Grundsätzlich unabhängig von der Bestimmung des Berichtstermins wird im Eröffnungsbeschluss der Termin bestimmt, in dem die von den Insolvenzgläubigern angemeldeten Forderungen geprüft werden (Prüfungstermin). Rn 16 Die Anberaumung des Prüfungstermins ist im Zusammenhang mit der Frist gemäß § 28 Abs. 1 zur Anmeldung der Forderungen zur Aufnahme in die Insolvenztabelle z...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7. Gläubigerantrag (Abs. 3)

Rn 29 Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll der Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens regelmäßig von einem Schuldner gestellt werden, der als natürliche Person die Verfahrensfähigkeit des § 304 erfüllt. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass ein Gläubiger gegen eine solche Person keinen Eröffnungsantrag gemäß § 14 stellen und in der Folge kein I...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Verbindung der Termine

Rn 18 Berichtstermin und Prüfungstermin können verbunden werden, d.h. an einem Termin stattfinden. Die Verbindung von Berichtstermin und Prüfungstermin steht weiter im Ermessen des Gerichts, das sich maßgeblich an den genannten Gesichtspunkten zu orientieren hat. Dementsprechend ist die Verbindung von Berichtstermin und Prüfungstermin nur bei kleineren Insolvenzverfahren sinn...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Leistungsverbot und Leistungsgebot

Rn 20 Der Eröffnungsbeschluss hat weiter eine Aufforderung zu beinhalten, die es Schuldnern des Schuldners verbietet, an den Schuldner, und ihnen gebietet, an den Insolvenzverwalter zu leisten. Die Aufforderung hat rein deklaratorischen Charakter und gibt lediglich die mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintretende Rechtsfolge des § 82 wieder. Rn 21 Nach Eröffnung des Insol...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist.mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Hinweis auf Restschuldbefreiung

Rn 10 Absatz 2 entspricht nahezu wortgleich der bis zum 30.11.2001 geltenden Fassung des § 30 Abs. 3, wonach in dem Fall, dass der Schuldner eine natürliche Person ist, bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Hinweis auf die Möglichkeit der Erlangung einer Restschuldbefreiung erfolgen sollte. Durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur St...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013 wurde die Norm mit Wirkung zum 01.07.2014 geändert.[1] Konkret wurde Abs. 2 Satz 2 eingefügt. Die Vorschrift regelt den weiteren notwendigen Inhalt des Eröffnungsbeschlusses neben den Entscheidungen, Angaben und Aufforderungen der §§ 27, 28. Bereits im Er...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2 Fehlende Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan

Rn 8 Die Aufnahme des Verfahrens über den Eröffnungsantrag kann erst erfolgen, wenn der Versuch einer gerichtlichen Schuldenbereinigung endgültig gescheitert ist.[14] Daher genügt es nicht, dass lediglich Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan erhoben worden sind. Haben der Schuldner oder ein Gläubiger Anträge auf Zustimmungsersetzung gestellt (§ 309 Abs. 1 Satz 1),...mehr