Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverwalter

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2 Tatbestand

Rz. 6 Drittwirkung entfalten nur unanfechtbare Steuerbescheide und gleichbehandelte Bescheide. Der Grund hierfür liegt darin, dass dann angenommen wird, dass die materielle Richtigkeit des Bescheids außer Streit ist und daher kein Anlass besteht, im Verfahren mit dem Gesamtrechtsnachfolger bzw. dem Zweitschuldner erneut über die Richtigkeit zu entscheiden. Rz. 7 Ein Steuerbes...mehr

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Anwendungsfragen zu § 55 Abs. 4 InsO – zeitliche Anwendung

Kommentar Die Finanzverwaltung hatte – insbesondere auch für das Ertragsteuerrecht – mit Schreiben vom 20.5.2015[1] zu den Auswirkungen der Änderung der InsO Stellung genommen und in diesem Zusammenhang bei der Umsatzsteuer auch die Grundsätze aus der Rechtsprechung des BFH aus 2014[2] angewendet. Danach werden aufgrund der Bestellung des schwachen vorläufigen Insolvenzverwa...mehr

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AGS 11/2015, Die Berechnungsgrundlage des Insolvenzverwalters

Einführung Die insolvenzrechtliche Vergütung weicht entschieden von der Berechnung anwaltlicher Vergütung nach dem RVG ab. Während "Berechnungsgrundlage" im RVG regelmäßig der sog. Streitwert ist oder sich die Gebühren nach festen Sätzen oder Betragsrahmen orientieren, kennt das Insolvenzrecht solche Regelungen für die Vergütung des Insolvenzverwalters nicht. Auch im Insolven...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO, InsVV § 13 Vergütung des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren

Gesetzestext Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 800 Euro. Bis 30.6.2014 geltende Regelung: § 13 a. F.: (1) 1Der Treuhänder erhält in der Regel 15 vom Hundert der Insolvenzmas...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 1. Allgemeines

Rn 1 Die §§ 10 ff. enthalten eine grundsätzliche Neuerung des Vergütungsrechts durch die InsVV. Nunmehr trifft die Verordnung mit § 11 eine ausdrückliche Vergütungsregelung für den im Insolvenzeröffnungsverfahren tätigen vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 21 Abs. 2 Nr. 1, § 22 InsO. Rn 2 Geklärt ist vor allem das frühere Problem der Anspruchsgrundlage, da die Verordnung un...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 1. Allgemeines

Rn 1 Mit Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.7.2013[1] wurde für alle ab dem 1.7.2014 beantragten Verbraucherinsolvenzverfahren der bisherige Treuhänder durch einen nunmehr einheitlich tätigen Insolvenzverwalter ersetzt. Für diesen gelten daher direkt die Vorschriften des Ersten Abschnittes. Werden dagegen in e...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 5. Die Vergütung des "vorläufigen Treuhänders"

Rn 35 Stellt der Verbraucherschuldner i.S.d. § 304 InsO einen Eigenantrag auf Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens nach den §§ 305, 311 ff. InsO, so ruht nach § 306 Abs. 1 InsO dieses Verfahren bis zur Entscheidung im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren nach den §§ 307 ff. InsO, soweit das Gericht nicht nach § 306 Abs. 1 Satz 3 InsO vorgeht. Dieses Ruhen s...mehr

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AGS 11/2015, Die Berechnung... / V. Die Berechnung der Vergütung

Aus der sich so ergebenden Berechnungsgrundlage ist für den Verwalter dann die tatsächliche Vergütung zu errechnen. Hierüber wurde bereits referiert.[60] An dieser Stelle soll daher bereits Gesagtes nicht wiederholt werden. Über §§ 63, 65 InsO, § 2 InsVV ist aus dieser Berechnungsgrundlage der Regelprozentsatz zu errechnen. Der Insolvenzverwalter erhält danachmehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 2. Einzelfälle

Rn 7 Mangels Vergleichbarkeit findet die Regelung über eine Mehrvergütung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 auf den vorläufigen Insolvenzverwalter grundsätzlich ebenso wenig Anwendung wie die in § 1 Abs. 2 genannten Abzugspositionen bei der Bestimmung der für die Vergütung des vorläufigen Verwalters maßgeblichen Masse. Rn 8 § 1 Abs. 2 Nr. 1 kann nicht auf den Sachwalter bei der insolvenz...mehr

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AGS 11/2015, Die Berechnung... / 1. Allgemeines

Während § 1 Abs. 1 InsVV das "Wann" regelt, beschäftigen sich die weiteren Absätze der Bestimmung mit dem "Wie", nämlich der konkreten Berechnung. Grundsätzlich ist das System der InsVV "klug" durchdacht. Die Berechnungsgrundlage bildet im Grundsatz den wertbildenden Faktor im System der InsVV[25] und schafft damit dem Insolvenzverwalter Anreize, möglichst einen hohen Wert d...mehr

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AGS 11/2015, Die Berechnung... / 2. Zeitpunkt der Schlussrechnung

§ 63 S. 2 InsO, § 1 Abs. 1 S. 1 InsVV zielen als Anspruchsgrundlage auf den Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens ab. § 1 Abs. 1 S. 2 InsVV nennt daneben Alternativen für den Fall, dass das Verfahren vorzeitig eingestellt oder mittels Insolvenzplan beendet wird. Das "reguläre" Ende des Verfahrens ergibt sich mit Schlussrechnungslegung und Be...mehr

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AGS 11/2015, Die Berechnung... / I. Allgemeines

Nach § 63 Abs. 1 S. 2 InsO errechnet sich die Insolvenzverwaltervergütung nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens. Die gesetzliche Formulierung ist dabei irreführend, denn zum Zeitpunkt der Beendigung – den der Gesetzgeber zeitlich nach einer Verteilung der erwirtschafteten Masse an die Insolvenzgläubiger eines Schuldners setzt – ist ...mehr

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AGS 11/2015, Die Berechnung... / 1. Insolvenzmasse

Was unter "Insolvenzmasse" zu verstehen ist, regelt wiederum die InsO und nicht die InsVV.[8] Sie bildet die Grundlage für die Vergütung, vergleichbar mit dem Streitwert im Zivilrecht. Die Insolvenzmasse findet ihre Definition in § 35 InsO. Hierunter ist das gesamte Vermögen zu verstehen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des V...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Übersicht zu den gesetzlich angeordneten Fällen der öffentlichen Bekanntmachung

Rn 10 Der Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung muss sich daran ausrichten, dass die Adressaten in die Lage versetzt werden, ihre Rechte wahrzunehmen, derentwegen die Bekanntmachung erfolgt.[20] Die öffentliche Bekanntmachung ist u. a. ausdrücklich für folgende Entscheidungen und Maßnahmen vorgeschrieben:mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 2. Regelmäßige Zeitvergütung (Satz 1)

Rn 6 Wie bereits § 73 Abs. 1 Satz 1 InsO bestimmt auch § 17 Satz 1, dass Mitglieder des Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit eine Vergütung beanspruchen können. Voraussetzung ist deshalb zunächst in formeller Hinsicht eine ordnungsgemäße Bestellung zum Gläubigerausschussmitglied. Diese wird entweder nach § 67 InsO vom Insolvenzgericht mit Einsetzung eines vorläufigen Gläu...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 2.1 Maßgebliche Masse

Rn 9 Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 erhält der Treuhänder im Regelfall eine Vergütung in Höhe von 15 % der von ihm verwalteten Insolvenzmasse. Die Regelung knüpft also anders als § 11, 12 für die Bruchteilsberechnung nicht an eine hypothetische Verwaltervergütung an, die nach den §§ 1-3 zu berechnen wäre, sondern an den Begriff der Insolvenzmasse, wie er sich sowohl in § 63 Satz 2 ...mehr

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AGS 11/2015, Die Berechnung... / VI. Zusammenfassung

Die Ermittlung der Berechnungsgrundlage für den Insolvenzverwalter ist vergleichbar mit der Ermittlung des Streitwertes im zivilen Bereich anwaltlicher Tätigkeit. Auch sie stellt die Basis der Vergütung dar. Allerdings gestaltet sich die Ermittlung im Bereich des Insolvenzrechts wesentlich komplexer und aufwändiger. Zahlreiche Einzelfälle und Besonderheiten gestalten das Ver...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / Gesetzestext

Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters und des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend, soweit in den §§ 11 bis 13 nichts anderes bestimmt ist.mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 65 Verordnungsermächtigung

Gesetzestext § 65 InsO Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters sowie das hierfür maßgebliche Verfahren durch Rechtsverordnung zu regeln. Gesetzestechnisch wurde die Vorschrift im Zuge des Gesetzgebungsverfahr...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 4. Vergütung des vorläufigen Gläubigerausschusses (Abs. 2)

Rn 18 Sowohl als allgemeine vorläufige Anordnung nach § 21 Abs. 2 Nr. 1a InsO als auch unter den Voraussetzungen des § 22a InsO muss bzw. kann das Gericht einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen. Diesem stehen Mitwirkungsrechte bei Auswahl und Ernennung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters bzw. (vorläufigen) Sachwalters zu. Über die Verweisungen in § 21 Abs. 2 Nr. 1 ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 4. Anwendbarkeit sonstiger Vorschriften

Rn 28 § 13 Abs. 2 nimmt lediglich die § 2, 3 von einer Anwendbarkeit auf die Berechnung der Treuhändervergütung aus. Dagegen bleibt die Vorschrift über die Ermittlung der Berechnungsgrundlage nach § 1 überwiegend anwendbar.[39] Rn 29 Daneben gilt auch für den Treuhänder der § 4 uneingeschränkt.[40] Rn 30 Entgegen der in der Verordnungsbegründung vorschnell geäußerten Auffassun...mehr

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AGS 11/2015, Die Berechnung... / d) Masseverbindlichkeiten

Nach dem Willen des Verordnungsgebers werden Masseverbindlichkeiten grundsätzlich gem. §§ 55, 123 Abs. 2 InsO wie auch die Kosten des Insolvenzverfahrens gem. § 54 InsO bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage nicht in Abzug gebracht.[51] Doch kein Grundsatz ohne Ausnahme. Der Verordnungsgeber selbst regelt unmittelbar zwei Ausnahmen davon: a) Beträge, die der Verwalter n...mehr

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AGS 11/2015, Die Berechnung... / III. Insolvenzmasse zum Zeitpunkt der Schlussrechnung

Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. § 1 InsVV nennt daher in seinem ersten Satz zwei Fachtermini, die zu betrachten sind. Zum einen bezieht sich die Bestimmung auf die Begrifflichkeit "Insolvenzmasse", zum anderen auf den Zeitpunkt der Schlussrechnung. Beide Punkte sollen nachfolgend...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / Gesetzestext

(1) 1Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses beträgt regelmäßig zwischen 35 und 95 Euro je Stunde. 2Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist insbesondere der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen. (2) 1Die Vergütung der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses für die Erfüllung der ihm nach § 56a und § 270 Absatz 3 der Insolvenzordnung zugewiesenen Au...mehr

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AGS 11/2015, Die Berechnung... / Einführung

Die insolvenzrechtliche Vergütung weicht entschieden von der Berechnung anwaltlicher Vergütung nach dem RVG ab. Während "Berechnungsgrundlage" im RVG regelmäßig der sog. Streitwert ist oder sich die Gebühren nach festen Sätzen oder Betragsrahmen orientieren, kennt das Insolvenzrecht solche Regelungen für die Vergütung des Insolvenzverwalters nicht. Auch im Insolvenzrecht exi...mehr

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AGS 11/2015, Die Berechnung... / a) Verwertung von Absonderungsgut, § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV

§ 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV legt fest, wonach grundsätzlich Massegegenstände, an denen ein Absonderungsrecht besteht, in die Berechnungsgrundlage einfließen können. Voraussetzung ist allerdings, dass der Verwalter diese verwertet hat.[39] Grundsätzlich erfasst werden auch nur Absonderungsrechte nach §§ 49–51 InsO. Vermögensgegenstände, an denen ein Aussonderungsrecht i.S.v. § 47 ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 2.2 Regelvergütung

Rn 16 Von der so ermittelten Insolvenzmasse als Berechnungsgrundlage i. S. d. § 13 Abs. 1 Satz 1 erhält der Treuhänder als Regelvergütung 15 %. Zugrunde gelegt wurde vom Verordnungsgeber also der Normalfall eines reinen Verbraucherinsolvenzverfahrens ohne besondere Schwierigkeiten und mit einem gegenüber dem des Insolvenzverwalters stark reduzierten Tätigkeitsbereich des Tre...mehr

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AGS 11/2015, Die Berechnung... / II. Die Bestimmung

Die im Folgenden gezeigte Bestimmung regelt die Berechnungsgrundlage. Die Länge und die Formulierung des Paragraphen zeigen bereits, dass eine Vielzahl von Einzelfällen und Besonderheiten eine "einfache" und "zügige" Berechnung der Bemessungsgrundlage kaum möglich machen. Ab Abschnitt III dieser Abhandlung sollen die wichtigsten Punkte kurz und praxisgerecht erläutert werden...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO, InsVV § 19 Übergangsregelung

Gesetzestext (1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1.1.2004 eröffnet wurden, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten der Verordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2569) am 7. Oktober 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) Auf Vergütungen aus vorläufigen Insolvenzverwaltungen, die zum 29. Dezember 2006 bereits rechtskräftig abgerechnet...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung

Rn 11 Unabdingbare Voraussetzung für den Ersatz der Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 9 Abs. 3 ist, dass die getroffene Entscheidung in der öffentlichen Bekanntmachung zutreffend bezeichnet wird.[21] Unabdingbare Voraussetzung ist weiter, dass die getroffene Entscheidung selbst in ihrem wesentlichen Inhalt zutreffend öffentlich bekannt gemacht wird.[22] Ang...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 2.3 Mindestvergütung

Rn 17 Nach § 13 Abs. 1 Satz 3 a. F., die nach der Übergangsregelung in § 19 für die vor dem 1.1.2004 eröffneten Verfahren weiter gilt, sollte die Mindestvergütung des Treuhänders in der Regel mindestens 250 EUR betragen und konnte in Abhängigkeit von dessen Tätigkeit bis auf 100 EUR herabgesetzt werden. Diese Mindestvergütung wurde seit Einführung des Verbraucherinsolvenzver...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 3. Abweichungen vom Regelsatz (Satz 2)

Rn 12 Nach der Verordnungsbegründung kann von dem Vergütungsspielraum des § 17 Satz 1 auch abgewichen werden, damit im Einzelfall eine Vergütung festgesetzt werden kann, die dem Umfang der Tätigkeit Rechnung trägt. Dies wurde in § 17 Satz 2 ausdrücklich festgelegt. Dabei sind insbesondere die Schwierigkeit des jeweiligen Verfahrens und die Intensität der Mitwirkung des einze...mehr

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Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Nachlassinsolvenzverwalters

Leitsatz Dient ein Insolvenzverfahren über einen Nachlass sowohl der Befriedigung von Verbindlichkeiten des vormals als Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigten Erblassers wie auch der Befriedigung von dessen Privatverbindlichkeiten, ist der Gesamtrechtsnachfolger aus den Leistungen des Insolvenzverwalters grundsätzlich im Verhältnis der unternehmerischen zu den privaten ...mehr

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Erhebliche Einschränkungen für den Rückzug von der Börse (Delisting)

Zusammenfassung Rückwirkend zum 7.9.2015 gelten verschärfte Anforderungen für Emittenten, die ihre Zulassung zum geregelten Mark widerrufen möchten (Delisting). Nun muss dem Delisting immer ein Übernahmeangebot vorgeschaltet sein, was ein Delisting auf alleiniges Betreiben des Emittenten in der Regel unmöglich macht. Vorgeschichte Im Herbst 2013 hatte der BGH in einem viel bea...mehr

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AGS 10/2015, Bindungswirkun... / 2 Aus den Gründen

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das LAG hat die sofortige Beschwerde der Beklagten im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung des LAG kommt es für die Einordnung des Kostenerstattungsanspruchs als Insolvenz- oder Masseforderung im vorliegenden Fall allerdings nicht auf den Zeitpunkt der Mandatierung des Klägervertreters für das Rechtsmittelv...mehr

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AGS 10/2015, Bindungswirkun... / 1 Sachverhalt

Der Kläger war seit dem 28.1.2008 bei der Beklagten als Torwarttrainer und Koordinator für das Torwarttraining der Nachwuchstorhüter im Nachwuchsleistungszentrum tätig. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben v. 3.9.2012 zum 15.10.2012. Das ArbG hat mit Urt. v. 22.2.2013 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung v. 3.9.2012 n...mehr

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AGS 10/2015, Bindungswirkun... / Leitsatz

Wird in einem Rechtsstreit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Kostengrundentscheidung getroffen, ist darin – auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren – über die Einordnung der Verfahrenskosten als Masseverbindlichkeit oder als Insolvenzforderung zu entscheiden. Werden dem Insolvenzverwalter als Partei die Kosten des Verfahrens – ganz oder teilweise – auferlegt, ist die...mehr

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Keine massenschmälernde Zahlung bei Einzug von sicherungsabgetretenen Forderungen

Zusammenfassung Befriedigt sich die Bank an Zahlungen von Kunden einer GmbH, weil sie vorher zur Sicherheit an diese abgetreten worden waren, haftet der Geschäftsführer in der Insolvenz nicht dafür. Hintergrund Der Insolvenzverwalter verklagte den Geschäftsführer einer GmbH, weil dieser Forderungen auf ein debitorisches Konto eingezogen und damit faktisch Zahlungen an die kont...mehr

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zfs 9/2015, Adhäsionsverfah... / IV. Insolvenzrecht

Schließlich gibt es ein interessantes Zusammenspiel zwischen Strafrecht und Insolvenzrecht. Zum einen betrifft dies das bekannte Zusammenspiel der Absätze in der Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination des § 315c StGB (parallel natürlich auch in § 315b StGB): Wegen § 11 Abs. 2 StGB gilt auch die Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination als Vorsatztat und muss entsprechend ausgeurteil...mehr

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Zum Datenschutz beim Unternehmenskauf

Zusammenfassung Werden bei einem Asset Deal personenbezogene Kundendaten unter Verstoß gegen das Datenschutzrecht veräußert, kann dies zu erheblichen Geldbußen führen. Hintergrund Der Betreiber eines Online-Shops verkaufte diesen im Wege eines Asset Deals. Dabei wurden insbesondere auch die E-Mail-Adressen der Bestandskunden an den Erwerber veräußert. Das Bayerische Landesamt ...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Zum Verhältnis von Feststellungsbescheid (§ 251 Abs. 3 AO) und Insolvenzfeststellungsklage und zum Feststellungsinteresse bei der Insolvenzfeststellungsklage

Leitsatz 1. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerschuldners ist die Feststellung der vor Insolvenzeröffnung mit Einspruch und Klage angefochtenen und im Prüfungstermin vom Insolvenzverwalter bestrittenen Steuerforderung durch das FA nicht mit Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO, sondern nur durch Aufnahme des unterbrochenen Klageverfahren...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Kenntnis des Finanzamts von Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Rahmen des § 82 InsO

Leitsatz Die Verletzung der steuerlichen Mitwirkungspflichten durch den Insolvenzverwalter kann dazu führen, dass ihm im Rahmen des § 82 InsO eine Berufung auf die Zurechnung des Wissens des ehemals örtlich zuständigen Finanzamts von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwehrt ist. Normenkette §§ 80, 82 InsO, § 173 Abs. 1, § 9 Abs. 1 AO Sachverhalt Über das Vermögen des X (...mehr

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Anwendungserlass zur AO: Erneute Änderungen

Kommentar Durch BMF-Schreiben vom 22.7.2015 wurde der Anwendungserlass zur AO (AEAO) erneut geändert. Nachfolgend werden die wesentlichen Änderungen dargestellt. Die Änderungen erfolgen erneut vor allem im Hinblick auf die Einfügung aktueller Urteile des BFH. AEAO zu § 30 AO In Nr. 5 zu § 30 AO sind verschiedene gesetzliche Bestimmungen aufgeführt, die eine Durchbrechung des S...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Entscheidung im Festsetzungsverfahren: Einkommensteuer als Masseschuld bei Aufnahme einer einzelunternehmerischen Tätigkeit während des Insolvenz­verfahrens

Leitsatz 1. Über die Frage, ob nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Einkommensteuerforderungen aus Gewinnanteilen an einer Mitunternehmerschaft als Masseverbindlichkeiten zu qualifizieren oder dem insolvenzfreien Vermögen des Insolvenzschuldners zuzuordnen sind, ist nicht im einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsverfahren, sondern im Einkommensteuerfe...mehr

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Insolvenzverfahren: Aufrechnung von Umsatzsteuererstattungsansprüchen aus freigegebenen Vermögen mit vor Insolvenzeröffnung begründeten Steuerschulden

Leitsatz Im Insolvenzverfahren ist der Umsatzsteuer-Vergütungsanspruch aus der freigegebenen selbstständigen gewerblichen Tätigkeit mit Steuerschulden, die vor der Insolvenzeröffnung begründet wurden, zu verrechnen. Die insolvenzrechtlichen Aufrechnungsverbote stehen einer Aufrechnung zwischen den Vermögensmassen nicht entgegen. Sachverhalt Nach Eröffnung des Insolvenzverfahr...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Anfechtbarkeit von Rückzahlungen auf Gesellschafterdarlehen setzt keine Krise voraus

Zusammenfassung Rückzahlungen eines Gesellschafterdarlehens und Zahlungen auf Verbindlichkeiten, für die Gesellschafter persönlich Sicherheiten bestellt haben, sind anfechtbar und von dem Gesellschafter an die Insolvenzmasse zurückzugewähren, wenn sie binnen Jahresfrist vor Insolvenzantragstellung erfolgten. Dies setzt keine Krise der Gesellschaft zur Zeit der angefochtenen ...mehr

Urteilskommentierung aus Deutsches Anwalt Office Premium
Klage gegen Nießbraucher: Wo ist sie zu erheben?

Leitsatz Streitigkeiten mit Nießbrauchern oder sonstigen Fremdnutzern fallen nicht unter § 43 Nr. 1 und 2 WEG. Die Regelungen des § 14 Nr. 3 und 4 WEG rechtfertigen kein Vorgehen gegen Fremdnutzer Normenkette § 43 Nr. 1 und 2 WEG Das Problem B bewohnt als Nießbraucher das Sondereigentum von Wohnungseigentümer W. Im April 2013 beschließen die Wohnungseigentümer zum Tagesordnung...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 41... / 2.5 Anmeldung und Abführung der LSt durch den Insolvenzverwalter

Rz. 13 Wird über das Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet, hat der Insolvenzverwalter während des Insolvenzverfahrens die Pflichten des Arbeitgebers zu erfüllen (§ 34 Abs. 3 AO; § 155 Abs. 1 S. 2 InsO). Er hat daher ebenso wie der Arbeitgeber LSt einzubehalten und abzuführen und die LSt-Anmeldungen abzugeben, und zwar auch für die Zeit vor der Eröffnung ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.2 Berücksichtigung durch Auszahlung bei Schlussverteilungen (§ 191 Abs. 2 Satz 1)

Rn 7 In Abs. 2 Satz 1 wird festgelegt, dass eine aufschiebend bedingte Forderung bei der Schlussverteilung dann nicht berücksichtigt wird, wenn die Forderung aufgrund der Unwahrscheinlichkeit des Eintritts der Bedingung keinen Vermögenswert darstellt. Die Wertlosigkeit einer Forderung i. S. d. Abs. 2 Satz 1 hat der Insolvenzverwalter zu beweisen.[8] Über Streitigkeiten hinsi...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Zeitliche Begrenzung rechtsgeschäftlicher Verfügungen über Arbeitseinkommen (Abs. 1)

Rn 5 Die Vorschrift bezieht sich insbesondere auf Ansprüche des Schuldners aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge, wobei im Hinblick auf den Regelungszweck eine weite Definition des Begriffes der laufenden Bezüge geboten ist. Rn 6 Unter Abs. 1 fallen daher jede Art von Arbeitseinkommen, Dienst- und Versorgungsbezüge der...mehr