Kartellrecht
Von dem deutschen und europäischen Kartellrecht sind fast alle Unternehmen betroffen – und damit sind nicht nur große Unternehmen gemeint, sondern auch mittelständische.
Das deutsche Kartellrecht ist im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen verankert (GWB), während das europäische Kartellrecht von den nationalen Wettbewerbsbehörden durchgesetzt wird.
Was ist Kartellrecht: Definition
In Deutschland leben wir von der Sozialen Marktwirtschaft. Der Markt wird von Angebot und Nachfrage beherrscht, wodurch Unternehmen natürlich versuchen, ihren Profit zu steigern und andere Mitbewerber abzuhängen oder gar auszuschalten. Das führt leider sehr häufig dazu, dass sich Unternehmer mit anderen Unternehmen über Preise und Angebote absprechen. Ein klassisches Beispiel dafür findet man an Tankstellen. Diese bilden ein gängiges und recht häufiges Kartell. Oft sind Preisanhebungen auf genaue Uhrzeiten angepasst und abgesprochen, sodass den Kunden nichts anderes übrig bleibt, als den teuren Sprit zu tanken, da es keine günstige Ausweichmöglichkeit gibt. Und genau damit beschäftigt sich das Kartellrecht. Durch das Kartellrecht soll die freiheitliche Gestaltung der Marktwirtschaft sowie ein fairer Wettbewerb gewährleistet werden. Aber auch die Konsumenten sollen dadurch geschützt werden, indem sie keine Opfer von Absprachen und Vereinbarungen werden, die zu ihrem Nachteil ausgehandelt werden.
Wettbewerbsrecht als Teil des Kartellrechts
Das Kartellrecht soll vor allem einen fairen und einheitlichen Wettbewerb gewährleisten. Dabei sollen alle unzulässigen Beschränkungen des Wettbewerbs verhindert werden. Es dürfen keine wettbewerbsbeeinträchtigenden Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern erfolgen. Dazu gehören Absprachen über Preise, Preisänderungen und Kalkulationen, sowie Absprachen unter Wettbewerbern über das Bieter- und Angebotsverhalten bei Ausschreibungen.
Kartellrecht und Compliance
Kartellrechtliche Compliance ist vor allem im Unternehmen sehr wichtig. Unternehmen sollten mit einem gut strukturierten und geordneten Compliance Management System vorsorgen, um kartellrechtliche Verstöße zu vermeiden. Die Sanktionen und Bußgelder bei Verstößen können für Unternehmen den Ruin bedeuten. Kartelle und Fusionen werden vor allem für größere Unternehmen immer interessanter.
Welche Kernbeschränkungen gibt es im Kartellrecht?
Kernbeschränkungen im Kartellrecht sind wettbewerbsbeschränkende Absprachen oder Vereinbarungen, die als eine erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs anzusehen sind. Dabei wird zwischen Horizontalvereinbarungen und Vertikalvereinbarungen unterschieden. Horizontalvereinbarungen sind Absprachen zur Festsetzung von Preisen, zur Beschränkung der Produktion oder zur Aufteilung von Märkten oder Kunden. Bei Vertikalvereinbarungen handelt es sich um Preisvereinbarungen und Absprachen zur Beschränkung des Kundenkreises, an den der Verkäufer verkaufen darf.
Beispiele Kernbeschränkungen Kartellrecht
Verboten sind nach Art. 101 Abs. 1 AEUV folgende Vereinbarungen:
- die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen
- die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen
- die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen
- die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden
- die an den Abschluss von Verträgen geknüpfte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.
- Diese verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig (Art. 101 Abs. 1 AEUV).
Verboten ist auch die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, z.B. die Manipulation von Einkaufspreisen, Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher oder unterschiedliche Bedingungen für gleichwertige Leistungen (Art. 102 AEUV).
Nach § 1 GWB sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, verboten.
Nach § 18 gilt ein Unternehmen als marktbeherrschend, soweit es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt, ohne Wettbewerber ist, keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat. Für bestimmte Wirtschaftsbereiche wie Landwirtschaft (§ 28 GWB), Energie (§ 29 GWB) oder Wasserwirtschaft (§ 31 GWB) gibt es Sonderregeln.
Als Sanktionen drohen die Schadenersatzpflicht (§ 33 GWB), Vorteilsabschöpfung durch die Kartellbehörde (§ 34 GWB) und Verbände (§ 34 a GWB), sowie Buße (§ 81 GWB).