Fachbeiträge & Kommentare zu Kind

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§ 18 Unterhalt des gemeinsc... / G. Rangverhältnisse

Rz. 93 Der Rang betrifft die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, wirkt sich aber nicht auf die Bedarfsbemessung aus. Im unterhaltsrechtlichen ersten Rang stehen gem. § 1609 Nr. 1 BGB Rz. 94 Der erste Rang ist also ausschließlich mind...mehr

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§ 18 Unterhalt des gemeinsc... / 1. Beide Eltern haften für den Barunterhalt

Rz. 50 Bei einem echten Wechselmodell wird kein Elternteil vom Barunterhalt für das Kind befreit. [64] Denn die Vorschrift des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB passt nicht auf die Fallgestaltung des echten Wechselmodells und ist daher nicht anwendbar.[65] Bei einem echten Wechselmodell haften wegen der paritätischen Betreuung des Kindes folglich beide Eltern für dessen Barunterhalt.[66]mehr

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§ 18 Unterhalt des gemeinsc... / VI. Unterhalt beim lediglich erweiterten Umgang

Rz. 69 Findet lediglich erweiterter Umgang statt und entsprechen die Betreuungsanteile der Eltern noch nicht dem Wechselmodell, bleibt § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB anzuwenden mit der Folge, dass lediglich der das Kind mehr betreuende Elternteil seiner Unterhaltspflicht durch Betreuungsleistungen nachkommt, während der andere Elternteil Barunterhalt zu leisten hat, der sich allei...mehr

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§ 16 Neue Partnerschaft mit... / II. Verfahrensrechtliche Regelung des § 155a FamFG

Rz. 38 Mit der verfahrensrechtlichen Ausgestaltung in § 155a FamFG [49] will der Gesetzgeber den Weg ins gemeinsame Sorgerecht durch ein vereinfachtes Verfahren mit eingeschränkter richterlicher Ermittlungspflicht erleichtern. Über einen Antrag auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts kann nicht im vereinfachten Verfahren nach § 155a FamFG entschieden werde...mehr

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§ 19 Volljährigenunterhalt:... / F. Anteilige Haftung beider Eltern

Rz. 81 Für den Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes sind beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet (sog. beiderseitige Barunterhaltspflicht), sofern beide Elternteile über Einkommen verfügen.[111] Rz. 82 Praxistipp: Zum schlüssigen Antrag gehört auch die Darlegung, welcher Haftungsanteil auf den in Anspruch genommenen Elternteil entfällt.[112] Rz. 83 Bei anteiliger...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / I. Berechtigtes Interesse

Rz. 201 Ein solches berechtigtes Interesse ist gegeben, wenn der Elternteil keine andere zumutbare Möglichkeit hat, sich über die Entwicklung und die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu informieren. Die persönlichen Verhältnisse des Kindes, auf die sich die Auskunftspflicht erstreckt, sind alle für sein Befinden und seine Entwicklung wesentlichen tatsächlichen oder rechtl...mehr

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§ 19 Volljährigenunterhalt:... / IV. Eintritt der Volljährigkeit während des laufenden Gerichtsverfahrens

Rz. 157 Der Wegfall der Verfahrensstandschaft oder der alleinigen gesetzlichen Vertretung hat zur Folge, dass der bisher berechtigte Elternteil weder laufenden Unterhalt noch die bisher aufgelaufenen Unterhaltsrückstände mehr geltend machen kann.[210] Ab der Volljährigkeit des Kindes ist daher kein Elternteil mehr zur Vertretung des Kindes berechtigt; das Kind kann seine Rec...mehr

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§ 18 Unterhalt des gemeinsc... / 2. Haftungsverteilung zwischen den Eltern beim besonderen Kindesbedarf

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§ 19 Volljährigenunterhalt:... / 2. Auswirkungen

Rz. 110 Die sog. privilegierten volljährigen Kinder werden den minderjährigen Kindern gleichgestellt. Dies bedeutet auch, dass ihnen gegenüber eine verschärfte unterhaltsrechtliche Haftung gem. § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB besteht. Jedoch sind auch gegenüber diesen privilegierten volljährigen Kindern beide Eltern anteilig barunterhaltspflichtig.[143] Dazu siehe oben Rdn 81. Bei ges...mehr

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§ 19 Volljährigenunterhalt:... / A. Grundgedanken

Rz. 1 Über den Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes wird in der Praxis unabhängig von den hier erörterten zeitlichen Differenzierungen gestritten. Daher werden Voraussetzungen hier in einem gesonderten Abschnitt behandelt. Rz. 2 Soweit ein volljähriges gemeinschaftliches Kind bislang noch in der Familie lebte oder auswärts wohnend von den Eltern gemeinschaftlich unter...mehr

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§ 19 Volljährigenunterhalt:... / III. Einsatz von Vermögen

Rz. 73 Der Unterhaltsbedarf kann auch durch eigenes Vermögen des Unterhaltsberechtigten gedeckt werden. Allerdings muss zwischen den Vermögenserträgen (Zinsen, Dividenden usw.) und dem Vermögensstamm unterschieden werden. Rz. 74 Wie sich aus § 1602 Abs. 2 BGB und § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB ergibt, haben selbst minderjährige Kinder ihre Einkünfte aus eigenem Vermögen zur Minderu...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 7. Antrag auf Umgangsregelung

Rz. 47 Muster 23.1: Antrag auf Umgangsregelung Muster 23.1: Antrag auf Umgangsregelung (volles Rubrum) Es wird beantragt, den Umgang des Antragstellers mit dem Kind _________________________, geboren am _________________________ wie folgt zu regeln: Der Antragsteller ist berechtigt, das Kindmehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 2.2. Stufe: welchem Elternteil ist die Alleinsorge zu übertragen?

Rz. 159 In der zweiten Stufe ist zu entscheiden, ob das alleinige Sorgerecht dem antragsstellenden Elternteil im Interesse des Kindeswohls zu übertragen ist.[220] Dies gilt auch bei Zustimmung des anderen Elternteils zur Sorgeübertragung, da hier das Kindeswohl natürlich der Dispositionsbefugnis der Eltern vorgeht. Kann aufgrund der gegebenen Verhältnisse wegen einer zu befür...mehr

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§ 19 Volljährigenunterhalt:... / b) Gesetzliche Vertretung

Rz. 140 Handelt es sich aber um einen Titel, den ein Elternteil als gesetzlicher Vertreter des Kindes erwirkt hat – wenn der Unterhalt nach dem Abschluss des Scheidungsverfahrens tituliert worden ist. Dann ist Titelinhaber das Kind, das nach Eintritt seiner Volljährigkeit selbst vollstrecken muss. Denn auch die gesetzliche Vertretung durch den betreuenden Elternteil endet mi...mehr

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§ 18 Unterhalt des gemeinsc... / D. Unterhalt beim Wechselmodell

I. Residenzmodell – Wechselmodell – erweitertes Umgangsmodell 1. Formen der Kinderbetreuung Rz. 45 Trennen sich Eheleute, die gemeinsame Kinder haben, so stellt sich immer die Frage, welcher Elternteil in Zukunft die Kinder betreut. In den meisten Fällen übernimmt ein Elternteil den Schwerpunkt der Betreuung – bei ihm wohnt das Kind –, während der andere Elternteil sich auf Um...mehr

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§ 18 Unterhalt des gemeinsc... / I. Obliegenheit zur Nebentätigkeit

Rz. 25 Die Nebentätigkeitsobliegenheit wird bei der verschärften Haftung gegenüber minderjährigen Kindern aus § 1603 Abs. 2 BGB bejaht, soweit der Mindestunterhalt ohne dieses zusätzliche Einkommen nicht geleistet werden kann.[26] Rz. 26 Wird keine Nebentätigkeit ausgeübt, sind im Einzelfall folgende Fragen zu beantworten:mehr

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§ 16 Neue Partnerschaft mit... / II. Neue Partnerschaft des Unterhaltspflichtigen

Rz. 4 Nimmt der Unterhaltspflichtige eine neue Partnerschaft auf, aus der Kinder hervorgehen, so ergeben sich daraus nachteilige Auswirkungen für die unterhaltsberechtigte Ehefrau.[2] Rz. 5 Der jetzt bestehende Unterhaltsanspruch des neu geborenen Kindes genießt gem. § 1609 Nr. 1 BGB Vorrang genießt vor dem Ehegattenunterhaltsanspruch der getrennt lebenden oder geschiedenen E...mehr

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§ 18 Unterhalt des gemeinsc... / VIII. Mittelbare Auswirkungen des Wechselmodells auf den Ehegattenunterhalt

Rz. 73 Ein Wechselmodell hat auch Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch des Ehegatten nach § 1570 BGB, denn beim echten Wechselmodell gibt es keinen betreuenden Elternteil im Sinne dieser Vorschrift. Im Vergleich zum Residenzmodell verschieben sich die Belastungen der Eltern durch die Betreuung der Kinder, so dass fraglich ist, ob sich ein auf § 1570 BGB gestützter Unterha...mehr

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§ 18 Unterhalt des gemeinsc... / I. Residenzmodell – Wechselmodell – erweitertes Umgangsmodell

1. Formen der Kinderbetreuung Rz. 45 Trennen sich Eheleute, die gemeinsame Kinder haben, so stellt sich immer die Frage, welcher Elternteil in Zukunft die Kinder betreut. In den meisten Fällen übernimmt ein Elternteil den Schwerpunkt der Betreuung – bei ihm wohnt das Kind –, während der andere Elternteil sich auf Umgangskontakte an Wochenenden, Feiertagen und in den Schulferi...mehr

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§ 16 Neue Partnerschaft mit... / I. Neue Partnerschaft der Unterhaltsberechtigten

Rz. 2 Nimmt die Unterhaltsberechtigte eine neue Partnerschaft auf, in der gemeinsame Kinder geboren werden, so wird dies wegen der sich damit zeigenden Verfestigung i.d.R. zum Wegfall ihres Unterhaltsanspruchs führen ( § 1579 BGB ; siehe § 14 Rdn 268). Rz. 3 Praxistipp:mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 8. Eigenes Umgangsrecht anderer Personen nach § 1685 BGB

Rz. 49 Neben dem normalen Umgangsrecht besteht auch ein Umgangsrecht anderer Bezugspersonen des § 1685 BGB . Enge Bezugspersonen können der Ehegatte oder frühere Ehegatte eines Elternteils bzw. der Lebensgefährte oder frühere Lebensgefährte sein. Erfasst werden auch Pflegepersonen, bei denen das Kind längere Zeit in Familienpflege gelebt hat, erwachsene Geschwister, Großelter...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 12. Pflicht zum Umgang

Rz. 63 Dem Umgangsrecht des Kindes mit dem anderen Elternteil steht dessen Umgangspflicht gegenüber. Soweit § 1684 Abs. 1 BGB nicht nur ein Umgangsrecht, sondern auch die Pflicht eines Elternteils zum Umgang mit seinem Kind als Konkretisierung der den Eltern grundrechtlich zugewiesenen Verantwortung für ihr Kind statuiert,[96] begegnet dies keinen verfassungsrechtlichen Bede...mehr

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§ 15 Neue Partnerschaft ohn... / 1. Grundsätze bei Zuwendungen Dritter an die Unterhaltsberechtigte

Rz. 19 Freiwillige Zuwendungen Dritter sind nur ausnahmsweise unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen, wenn dies dem Willen des Dritten entspricht. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass freiwillige Zuwendungen Dritter nur dem Zuwendungsempfänger allein zugutekommen, sich aber auf ein Unterhaltsrechtsverhältnis nicht auswirken sollen.[20] Damit führt die freiwillige Zuwend...mehr

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§ 15 Neue Partnerschaft ohn... / a) Leistungsfähigkeit des Partners

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§ 19 Volljährigenunterhalt:... / 2. Darlegungs- und Beweislast

Rz. 172 Die Tatsache der Volljährigkeit führt zu einer Verlagerung der Darlegungs- und Beweislast auf das volljährige Kind, das das Fortbestehen der rechtlichen Grundlagen des Unterhaltsanspruchs und seine Bedürftigkeit darlegen muss, auch in einem Abänderungsverfahren des Unterhaltspflichtigen. Rz. 173 Begründet wird diese zu Lasten des Kindes geänderte Beweislastverteilung ...mehr

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§ 19 Volljährigenunterhalt:... / 3. Fiktive Einkünfte aus anderen Gründen

Rz. 71 In der Praxis spielt auch das fiktive Einkommen aus BAföG-Leistungen eine Rolle. Kinder, die eine Ausbildung absolvieren, müssen demnach staatliche Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen, um die unterhaltspflichtigen Eltern zu entlasten. Dem volljährigen studierenden Kind ist die Inanspruchnahme von BAföG zumutbar. Das unterhaltsberechtigte Kind ist gehalten, ent...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / b) Mitwirkungspflichten beim Umgangsrecht

Rz. 60 Der sorgeberechtigte Elternteil muss nicht nur den Umgang ermöglichen und das Kind zu den Umgangsterminen bereithalten, sondern muss auch das Kind zum Umgang motivieren. Der betreuende Elternteil hat im Rahmen seiner Wohlverhaltenspflicht gem. § 1684 Abs. 2 BGB die Kontakte zu dem anderen Elternteil positiv zu fördern und erzieherisch auf das Kind einzuwirken.[91] Er ...mehr

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§ 19 Volljährigenunterhalt:... / I. Angemessene Ausbildung

Rz. 7 Jedes Kind hat nach § 1610 Abs. 2 BGB seinen Eltern gegenüber einen Anspruch auf eine angemessene Ausbildung,[2] die Begabungen, Fähigkeiten, Leistungswillen und Neigungen entspricht. Geschuldet wird daher von den Eltern eine optimale, begabungsbezogene Berufsausbildung. d.h. eine Ausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten des Kindes, seinem Leistungswillen und d...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 1.1. Stufe: Dient die alleinige elterliche Sorge dem Kindeswohl?

Rz. 148 Zu prüfen ist hier[201] Rz. 149 In Fällen, in denen die gemeinsame elterliche Sor...mehr

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§ 19 Volljährigenunterhalt:... / VIII. Ausbildungsverzögerung durch Schwangerschaft und Kindesbetreuung

Rz. 43 Eine Ausbildungsverzögerung durch eine Schwangerschaft und der anschließenden Kindesbetreuung beseitigt den Unterhaltsanspruch nicht.[56] Für den Zeitraum der unterhaltsrechtlich geschützten Betreuung des (Enkel-)Kindes nimmt der BGH Bezug auf die Regelungen der §§ 1570 BGB, § 1615l BGB (dazu siehe § 16 Rdn 8). Die daraus abgeleitete gesetzgeberische Grundentscheidung...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / C. Regelungen zum Sorgerecht

Rz. 138 Sind – noch minderjährige – Kinder aus der Ehe hervorgegangen, so bleibt es beim gemeinsamen Sorgerecht beider Eltern. Jedoch kann jeder Elternteil die Übertragung des alleinigen Sorgerechts beantragen (§ 1671 BGB). Rz. 139 Praxistipp:mehr

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§ 19 Volljährigenunterhalt:... / 2. Berücksichtigung von Ehegattenunterhalt

Rz. 95 Wird Ehegattenunterhalt gezahlt, ist vor der Berechnung der Haftungsanteile[124] Rz. 96 Auf der Ebene der Leistungsfähigkeit besteht kein unterhalt...mehr

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§ 19 Volljährigenunterhalt:... / 4. Taktische Überlegungen des Unterhaltspflichtigen

Rz. 176 Wird das unterhaltsberechtigte Kind volljährig, so erhöht sich der ihm nach der Düsseldorfer Tabelle zustehende Betrag. Insgesamt kann es also voraussichtlich einen höheren Gesamtunterhalt beanspruchen. Daher hat der Unterhaltspflichtige – auf den ersten Blick – gar kein Interesse, einen bestehenden Titel abzuändern. Rz. 177 Es lohnt sich aber eine genauere Betrachtun...mehr

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§ 18 Unterhalt des gemeinsc... / 2. Anordnung des Wechselmodells durch gerichtliche Umgangsregelung

Rz. 48 Der BGH hat klargestellt dass durch eine gerichtliche Umgangsregelung ein Wechselmodell auch gegen den Willen des anderen Elternteils angeordnet werden kann.[61] (Siehe auch § 23 Rdn 36) Rz. 49 Praxistipp:mehr

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§ 18 Unterhalt des gemeinsc... / 3. Verteilung der Haftung auf die Eltern

Rz. 52 Für den so ermittelten Bedarf (Regelbedarf und etwaiger Mehrbedarf) müssen die Eltern anteilig aufkommen (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB). Die Anteile der Eltern sind dabei unter Vorwegabzug des sogenannten angemessenen Selbstbehalts zu ermitteln.[71] Weil zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass die Eltern beim Wechselmodell einen Teil des Unterhalts in Natur decken,[72] find...mehr

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§ 18 Unterhalt des gemeinsc... / 1. Zumutbarkeitsfragen

Rz. 88 Der besondere Bedarf wird über den normalen Unterhalt hinausgehend geltend gemacht, belastet den Unterhaltspflichtigen also zusätzlich. Deshalb muss auch die Zumutbarkeit der zusätzlichen Unterhaltspflicht für den Unterhaltspflichtigen selbst, aber auch für seine Familie (Ehegatten und Kinder) geprüft werden. Daher besteht auch eine Abhängigkeit von der Leistungsfähig...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / b) Übernachtung

Rz. 12 Auch Übernachtungen und Ferienaufenthalte gehören zu normalen Umgangskontrakten – und zwar auch bei kleineren Kindern. Insbesondere dann, wenn der Umgangsberechtigte wegen größerer örtlicher Entfernungen einen hohen Aufwand treiben muss, um den Kontakt zu seinem Kind zu pflegen, besteht ein sachlicher Grund, Umgang mit Übernachtungen und während längerer Ferienzeiten ...mehr

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§ 21 Vereinbarungen zwische... / I. Elternvereinbarung zum Sorgerecht

Rz. 71 Zwar gilt das gemeinsame elterliche Sorgerecht fort, wenn kein Antrag nach § 1671 BGB gestellt wird. In der Praxis ist es dennoch sinnvoll, durch interne Elternvereinbarung das Einverständnis an der gemeinsamen Sorge zu bestätigen und Rahmenbedingungen zur Ausgestaltung der elterlichen Sorge im täglichen Leben schaffen. Die Eltern können dann unter Berücksichtigung ihr...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / I. Gesetzliche Rahmenbedingungen für das Umgangsrecht

Rz. 5 Leben die Eltern nicht zusammen, so hat der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, ein Recht auf regelmäßigen Umgang mit dem Kind. § 1626 Abs. 3 BGB legt fest, dass der Umgang mit beiden Elternteilen zum Wohle des Kindes gehört. § 1684 Abs. 1 BGB definiert dies als eigenes Recht des Kindes. Zur Umgangspflicht siehe Rdn 63. Rz. 6 Dabei steht ein Umgangsrecht auch einem...mehr

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§ 22 Durchsetzung von Unter... / 2. Verwirkung von Rückständen beim Kindesunterhalt

Rz. 424 Auch rückständiger Kindesunterhalt kann verwirken.[496] Wird jedoch nur der Mindestunterhalt geltend gemacht, müssen besondere Gründe das Vorliegen des Zeit- und Umstandsmoments rechtfertigen, weil der Pflichtige trotz Zeitablaufs nicht damit rechnen kann, dass das minderjährige Kind nicht auf den Unterhalt in dieser Höhe angewiesen ist.[497] Solche besonderen Umstän...mehr

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§ 19 Volljährigenunterhalt:... / 3. Ausbildungsvergütung

Rz. 66 Erzielt das Kind tatsächlich Einkommen aus der Ausbildung (Ausbildungsvergütung), so ist dieser Betrag zuerst – zugunsten des Kindes – um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf (von derzeit 90 EUR mtl.) zu kürzen, der dem Kind anrechnungsfrei verbleibt.[84]mehr

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§ 19 Volljährigenunterhalt:... / 2. BAföG-Leistungen

Rz. 57 Auch BAföG-Leistungen sind als unterhaltsrechtliches Einkommen anzurechnen und mindern damit die Bedürftigkeit des Auszubildenden bzw. Studenten, soweit sie als Regelleistungen bezogen werden. Der Unterhaltsberechtigte ist gehalten, diese Leistungen in Anspruch zu nehmen. Rz. 58 Das gilt auch, wenn die Förderung nur darlehensweise erfolgt.[75] Das Darlehen[76] (50 % de...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / aa) Normale und besondere Kosten des Umgangsrechts

Rz. 56 Bei Umgangsregelungen gem. § 1684 Abs. 1 BGB geht es in erster Linie um die Frage der zeitlichen Ausgestaltung des Kontaktes zwischen dem Kind und dem nicht betreuenden Elternteil (siehe § 23 Rdn 4). Bei der Ausübung des Umgangsrechts ist es – sofern keine andere Vereinbarung der Eltern vorliegt – grundsätzlich Aufgabe des Umgangsberechtigten, das Kind beim anderen El...mehr

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§ 19 Volljährigenunterhalt:... / X. Gegenseitigkeitsverhältnis beim Ausbildungsunterhalt

Rz. 47 Dabei stehen Unterhaltspflicht und Unterhaltsanspruch in einem Gegenseitigkeitsverhältnis. Während die Eltern eine Berufsausbildung ermöglichen müssen, trifft das unterhaltsberechtigte Kind die Obliegenheit, diese Ausbildung mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in einer angemessenen und üblichen Zeit durchzuführen und erfolgreich abzuschließen. Besteht ein Unte...mehr

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§ 3 Trennung der Eheleute / V. Problemfälle

Rz. 208 Problematisch ist es, dass ein Näherungsverbot zum Schutz einer Mutter in der Praxis für den Vater einen Umgangsausschluss mit dem Kind gleichkommt. Nach § 1 Abs. 1 letzter Hs. GewSchG ist eine einstweilige Anordnung nur zulässig, soweit die untersagte Handlung nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist. Das FamG wird deshalb die Interessen des So...mehr

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§ 18 Unterhalt des gemeinsc... / IV. Haftung für den notwendigen und angemessenen zusätzlichen Bedarf

1. Zumutbarkeitsfragen Rz. 88 Der besondere Bedarf wird über den normalen Unterhalt hinausgehend geltend gemacht, belastet den Unterhaltspflichtigen also zusätzlich. Deshalb muss auch die Zumutbarkeit der zusätzlichen Unterhaltspflicht für den Unterhaltspflichtigen selbst, aber auch für seine Familie (Ehegatten und Kinder) geprüft werden. Daher besteht auch eine Abhängigkeit ...mehr

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§ 18 Unterhalt des gemeinsc... / I. Abgrenzung zwischen Sonderbedarf und Mehrbedarf

1. Sonderbedarf Rz. 79 Nach der Legaldefinition des § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB liegt Sonderbedarf bei einem unregelmäßigen und außergewöhnlich hohen Bedarf vor. Es handelt sich um einen überraschenden, nicht mit Wahrscheinlichkeit voraussehbaren und der Höhe nach nicht abschätzbaren Bedarf, der deshalb beim laufenden Unterhalt nicht angesetzt werden konnte und deshalb eine zusät...mehr

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§ 18 Unterhalt des gemeinsc... / V. Verfahrensrecht

1. Durchsetzung des zusätzlichen Bedarfes Rz. 91 Sonderbedarf kann ohne Verzug rückwirkend verlangt werden (§ 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 1585b Abs. 1 BGB), nicht aber Mehrbedarf als erhöhter laufender Unterhalt. Der Anspruch auf Sonderbedarf kann aber nur rückwirkend für ein Jahr geltend gemacht werden. Maßgeblich für die Fristberechnung ist die Zustellung der Antragsschrift an ...mehr

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§ 18 Unterhalt des gemeinsc... / H. Spezielle verfahrensrechtliche Fragen zum Minderjährigenunterhalt

I. Berechtigung zur Durchsetzung des Kindesunterhaltes Rz. 97 Das minderjährige Kind kann seinen Unterhaltsanspruch nicht selbst durchsetzen. § 1629 Abs. 1 BGB erlaubt dem Sorgeberechtigten die gesetzliche Vertretung des Kindes, also auch die Geltendmachung von Kindesunterhalt. § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB ermöglicht bei gemeinsamer elterlicher Sorge dem Elternteil, der das Kind i...mehr

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§ 18 Unterhalt des gemeinsc... / III. Angemessenheit des zusätzlichen Bedarfes (Höhe der Kosten)

Rz. 87 Ist die Notwendigkeit des konkret geltend gemachten Bedarfes gegeben, muss weiter geprüft werden, ob die dafür aufgewandten Kosten angemessen sind. So kann bei Kosten für medizinische Behandlungen auch hinsichtlich der Höhe und Angemessenheit der Kosten auf die Bewertung durch die Krankenkasse abgestellt werden. Denkbar ist, aufgrund der Nichtanerkennung eines Teiles d...mehr