Fachbeiträge & Kommentare zu Kindergeld

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 2.3 Vorsatz, Leichtfertigkeit, Schuld

S 2.3.1 Vorsatz S 2.3.1.1 Begriffsdefinition 1Der Vorsatz muss in Bezug auf Taterfolg, die Tathandlung und die Kausalität vorliegen. 2Hierzu ist eine ausführliche Prüfung notwendig, deren Ergebnis im Abschlussvermerk festzuhalten ist. 3Der Vorsatz besteht aus einem Wissens- und einem Willenselement, die unterschiedlich stark ausgeprägt sein können. 4Beim direkten Vorsatz hande...mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 2.3.2 Leichtfertigkeit

S 2.3.2.1 Begriffsdefinition (1) 1Nicht jede pflichtwidrige Handlung bzw. Unterlassung begründet den Vorwurf der Leichtfertigkeit. 2Leichtfertigkeit ist eine besondere Form der Fahrlässigkeit und liegt vor, wenn jemand in besonders großem Maße gegen Sorgfaltspflichten verstößt und ihm dieser Verstoß besonders vorzuwerfen ist, weil er den Erfolg leicht hätte vorhersehen oder v...mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 10.1 Allgemeines

(1) 1Hinsichtlich der Zumessung der Geldbuße enthält die AO grundsätzlich keine ausdrücklich vom OWiG abweichenden Vorschriften, sodass § 17 OWiG entsprechend anzuwenden ist (§ 410 AO). 2Im Hinblick auf die materiell-rechtlichen Bußgeldvorschriften der AO und die Besonderheiten des steuerlichen Kindergeldes nach Maßgabe der §§ 31, 62 bis 78 EStG (insbesondere die nach § 66 E...mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 6.1 Allgemeines

(1) 1 § 371 Abs. 1 AO bietet dem Steuerstraftäter die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige. 2Wer in den Fällen des § 370 AO unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde (Familienkasse) in vollem Umfang berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt, wird insoweit straffrei. 3Die Angaben müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten erfo...mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 5.1 Mitteilung des Betroffenen

(1) 1Geht bei einer Familienkasse eine verspätete Mitteilung über den Wegfall der Anspruchsgrundlage ein, so ist zu prüfen, ob der Verdacht einer Steuerstraftat vorliegt. 2Die Festsetzungsstelle hebt die Kindergeldfestsetzung auf und fordert das überzahlte Kindergeld für die noch nicht verjährten Zeiträume zurück (vgl. V 12). (2) 1Nach Fälligkeit des Rückforderungsbetrags ist...mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 2 Tatbestände des Steuerstraf- und Steuerordnungswidrig-keitenrechts

S 2.1 Tatbestände des Steuerstrafrechts [1]Für Familienkassen hat vor allem der Straftatbestand des § 370 AO (Steuerhinterziehung) Bedeutung, der als lex specialis § 263 StGB (Betrug) vorgeht. [2]Zu beachten sind insbesondere § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO (Unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen) und § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO (Pflichtwidriges Unterlass...mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 2.3.3 Schuld

S 2.3.3.1 Begriffsdefinition 1Schuld ist die individuelle Vorwerfbarkeit der rechtswidrigen Tat. 2Sie setzt die Fähigkeit des Täters voraus, das Unrecht der Tat einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln (§ 20 StGB), sowie seine Schuldfähigkeit (§ 19 StGB). S 2.3.3.2 Abgrenzung zum Verbotsirrtum 1Weiß der Täter, dass sein Verhalten den objektiven Tatbestand des § 370 Abs. ...mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 6 Selbstanzeige

S 6.1 Allgemeines (1) 1 § 371 Abs. 1 AO bietet dem Steuerstraftäter die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige. 2Wer in den Fällen des § 370 AO unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde (Familienkasse) in vollem Umfang berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt, wird insoweit straffrei. 3Die Angaben müssen zu allen unverjährten Steu...mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / Kapitel S Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten

S 1 Allgemeines [1]Nach § 386 Abs. 1 Satz 2 AO sind die Familienkassen im Zusammenhang mit der Festsetzung von Kindergeld nach dem EStG auch für die Verfolgung und Ahndung von Steuerstraftaten i.S.d. § 369 AO und Steuerordnungswidrigkeiten i.S.d. §§ 378, 379 AO zuständig. [2]Ferner haben die Familienkassen im Strafverfahren im Zusammenhang mit Kindergeld nach dem EStG die gle...mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 1.2 Verwaltungsanweisungen

[1]Soweit die Besonderheiten des steuerlichen Kindergeldrechts dem nicht entgegenstehen, haben die Familienkassen auch die AStBV (St) 2023 vom 04.01.2023 (BStBl I 2023 S. 103) sinngemäß zu beachten. [2]Im Hinblick auf die den Familienkassen im Rahmen des § 386 AO zugewiesene Zuständigkeit bei Steuerstraftaten sind auch die RiStBV ergänzend heranzuziehen.mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 12 Listenführung, Statistik und Aktenabgabe

(1) 1Für das Führen von Bußgeldlisten und Überwachungslisten zum Strafverfahren stehen die Vordrucke KGStB 18 und KGStB 19 zur Verfügung. 2Eine Überprüfung durch die zuständigen Dienstvorgesetzten hat halbjährlich zu erfolgen. 3Zur statistischen Auswertung und Mitteilung an das BZSt ergehen weitere Weisungen. (2) 1Im Falle einer Aktenabgabe an die Staatsanwaltschaft oder das ...mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 4.2 Ordnungswidrigkeit

1Die Verfolgungsverjährung im Ordnungswidrigkeitenrecht ist in den §§ 31 bis 33 OWiG geregelt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (§ 31 Abs. 2 OWiG). 2Eine abweichende gesetzliche Bestimmung enthält § 384 AO, der für die Ordnungswidrigkeiten i.S.d. §§ 378 bis 380 AO generell eine Verjährungsfrist von fünf Jahren vorsieht. 3Für die Berechnung gilt S 4.1 entsprechend.mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 2.3.3.1 Begriffsdefinition

1Schuld ist die individuelle Vorwerfbarkeit der rechtswidrigen Tat. 2Sie setzt die Fähigkeit des Täters voraus, das Unrecht der Tat einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln (§ 20 StGB), sowie seine Schuldfähigkeit (§ 19 StGB).mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 10 Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

S 10.1 Allgemeines (1) 1Hinsichtlich der Zumessung der Geldbuße enthält die AO grundsätzlich keine ausdrücklich vom OWiG abweichenden Vorschriften, sodass § 17 OWiG entsprechend anzuwenden ist (§ 410 AO). 2Im Hinblick auf die materiell-rechtlichen Bußgeldvorschriften der AO und die Besonderheiten des steuerlichen Kindergeldes nach Maßgabe der §§ 31, 62 bis 78 EStG (insbesonde...mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 4 Verfolgungsverjährung

S 4.1 Straftat (1) 1Steuerstraftaten verjähren fünf Jahre nach ihrer Beendigung (§§ 78 Abs. 3 Nr. 4, 78a StGB i.V.m. § 369 Abs. 2 AO), in den in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 AO genannten Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung dauert die Verjährungsfrist 15 Jahre (§ 376 Abs. 1 AO). 2Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die Tat beendet ist (vgl. S 2.5 Satz 6). 3Tritt ...mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 5 Ermittlungsgründe

(1) 1Neben verspäteten Änderungsmitteilungen (Verletzung der Mitteilungspflicht) können Mitteilungen, die eine Person im Rahmen einer Anhörung (außerhalb des Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahrens) macht, zum Verdacht einer Steuerstraftat führen. 2Die fehlende Mitwirkung bei einer nachträglichen Überprüfung des Kindergeldanspruchs begrü...mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 7 Aussetzung des Straf- bzw. Bußgeldverfahrens

1Hängt die Beurteilung der Tat als Steuerhinterziehung oder als leichtfertige Steuerverkürzung davon ab, ob nicht gerechtfertigte Kindergeldzahlungen erlangt worden sind, so kann das Straf- bzw. Bußgeldverfahren ausgesetzt werden, bis der Aufhebungsbescheid bestandskräftig ist (§§ 396, 410 Abs. 1 Nr. 5 AO). 2Während der Aussetzung des Verfahrens ruht die Verjährungsfrist des...mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 4.1 Straftat

(1) 1Steuerstraftaten verjähren fünf Jahre nach ihrer Beendigung (§§ 78 Abs. 3 Nr. 4, 78a StGB i.V.m. § 369 Abs. 2 AO), in den in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 AO genannten Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung dauert die Verjährungsfrist 15 Jahre (§ 376 Abs. 1 AO). 2Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die Tat beendet ist (vgl. S 2.5 Satz 6). 3Tritt ein zum Tatbes...mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 6.7 Bußgeldbefreiende Selbstanzeige

1Es gelten die Ausführungen zur strafbefreienden Selbstanzeige entsprechend, § 371 Abs. 1 Satz 2 AO gilt nicht. 2Im Gegensatz zu § 371 AO ist die Selbstanzeige nach § 378 Abs. 3 AO nur gesperrt, wenn dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. 3Die Nachentrichtung des bußgeldrelevant zu Unrecht ...mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 6.2 Form und Inhalt der Selbstanzeige

(1) 1Die Selbstanzeige muss die Berichtigung unrichtiger, die Ergänzung fehlender oder die Nachholung unterlassener Angaben in vollem Umfang enthalten, sodass die Festsetzungsstelle der Familienkasse oder die BuStra-Stelle der Familienkasse ohne eigene Nachforschungen zutreffende Anhaltspunkte über Grund und Ausmaß der vorangegangenen oder beabsichtigten nicht gerechtfertigt...mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 6.4 Nachentrichtungspflicht (§ 371 Abs. 3 AO)

(1) 1Die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige hängt stets davon ab, dass der Täter oder Teilnehmer die ungerechtfertigt erlangten Beträge und die Hinterziehungszinsen nach § 235 AO innerhalb einer zu bestimmenden Frist entrichtet (§ 371 Abs. 3 AO). 2Bei dieser Frist handelt es sich um eine strafrechtliche Frist, die zu steuerlichen Zahlungsfristen nicht in notwendiger A...mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 6.3 Ausschlussgründe

(1) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn einer der Ausschlussgründe des § 371 Abs. 2 AO vorliegt. (2) 1Nach § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b AO ist eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich, wenn dem Täter oder Teilnehmer oder einem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen dieser Tat bekannt gegeben worden ist. 2Aus der Bekanntgabe muss...mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 2.2 Tatbestände des Steuerordnungswidrigkeitenrechts

(1) 1Im Zusammenhang mit der Festsetzung von Kindergeld als Steuervergütung ist der Bußgeldtatbestand des § 378 AO (Leichtfertige Steuerverkürzung) maßgebend. 2Der objektive Tatbestand des § 378 AO entspricht hinsichtlich Tathandlung und Erfolg dem des § 370 AO (Steuerhinterziehung). 3Die Vorschriften unterscheiden sich in erster Linie im subjektiven Tatbestand. 4Während der...mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 2.3.2.2 Abgrenzung zur einfachen Fahrlässigkeit und zu bedingtem Vorsatz

(1) 1Von wesentlicher Bedeutung für die richtige Rechtsanwendung ist die Unterscheidung zwischen einfacher Fahrlässigkeit (weder Straftat noch Ordnungswidrigkeit) und Leichtfertigkeit (Ordnungswidrigkeit) sowie zwischen Leichtfertigkeit (Ordnungswidrigkeit) und bedingtem Vorsatz (Straftat). 2Für die richtige Einordnung kommt es darauf an, neben dem objektiven Verstoß gegen S...mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 10.2 Zumessungsgrundsätze

Die nachstehenden Zumessungsgrundsätze sollen eine möglichst einheitliche Sachbehandlung gewährleisten. S 10.2.1 Geldbußen bei Ordnungswidrigkeiten i.S.d. § 378 AO (1) 1Ausgangsbasis für die Zumessung der Geldbuße ist die Hälfte der Geldstrafe, die dem Betroffenen bei vorsätzlichem Handeln, welches ggf. strafrechtlich zu bewerten wäre, auferlegt würde. 2Von dem auf diese Weise...mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / Vorwort

Die DA-KG Stand 2023 regelt die Anwendung der seit dem 01.01.2023 geltenden und für die Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des EStG relevanten Vorschriften. Die vorgenommenen Änderungen berücksichtigen den ausgewählten aktuellen Stand der im Bundessteuerblatt bis zum 31.12.2022 veröffentlichten höchstrichterlichen Rechtsprechung, BMF-Schreiben ...mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 1.1 Gesetzliche Vorschriften

Für die Verfolgung und Ahndung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten sind insbesondere folgende Vorschriften der AO von Bedeutung: Im Übrigen gelten die allgemeinen Geset...mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 2.5 Vollendung und Beendigung der Tat

1Die Unterscheidung von Vollendung und Beendigung hat keine Konsequenzen für die Frage der Teilnahme an einer fremden Tat. 2So ist über die Vollendung hinaus bis zur Beendigung noch eine sukzessive Teilnahme (z.B. Beihilfe zur Steuerhinterziehung) möglich. 3Eine vorsätzlich begangene Tat ist vollendet, wenn der Täter alle Tatbestandsmerkmale verwirklicht hat, z.B. einen unzu...mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 2.3.2.1 Begriffsdefinition

(1) 1Nicht jede pflichtwidrige Handlung bzw. Unterlassung begründet den Vorwurf der Leichtfertigkeit. 2Leichtfertigkeit ist eine besondere Form der Fahrlässigkeit und liegt vor, wenn jemand in besonders großem Maße gegen Sorgfaltspflichten verstößt und ihm dieser Verstoß besonders vorzuwerfen ist, weil er den Erfolg leicht hätte vorhersehen oder vermeiden können. 3Zu einem a...mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 6.5 Beendigung des Strafverfahrens im Falle der Selbstanzeige

(1) 1Im Falle der Zahlung innerhalb der von der BuStra-Stelle gesetzten Frist ist das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. 2Erfolgt keine Zahlung oder bleiben auch nach den Ermittlungen der BuStra-Stelle (vgl. Nr. 11 AStBV (St) 2023) die Angaben des Berechtigten unvollständig, so ist das Ermittlungsverfahren fortzuführen. (2) Eine nicht wirksame Selbstanzeige kann A...mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 2.3.3.2 Abgrenzung zum Verbotsirrtum

1Weiß der Täter, dass sein Verhalten den objektiven Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 AO erfüllt, hält er es aber irrtümlich für erlaubt, liegt ein Verbotsirrtum (Irrtum über die Rechtswidrigkeit) vor. 2Gleiches gilt für den Fall, dass der Täter die Pflicht nicht kannte, gegen die er verstoßen hat, z.B. § 68 EStG. 3Der Verbotsirrtum lässt den Vorsatz unberührt, aber u...mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 11 Gebühren, Vollstreckung von Bußgeldbescheiden

(1) Die Gebühr für den Bußgeldbescheid bemisst sich nach der Höhe des verhängten Bußgelds; sie beträgt fünf Prozent von dessen Summe, mindestens aber 25 Euro und höchstens 7.500 Euro (§ 107 Abs. 1 OWiG). (2) 1Für die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden der BuStra-Stellen gelten abweichend von § 90 Abs. 1, § 108 Abs. 2 OWiG nicht die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsg...mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 2.3.1.2 Abgrenzung zum Tatbestandsirrtum

(1) 1Nicht vorsätzlich handelt, wer tatsächliche Umstände, die den Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 AO oder einer ausfüllenden steuerlichen Vorschrift (z.B. § 90 Abs. 1 AO oder § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG) begründen, nicht kennt (Tatbestandsirrtum, § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB). 2Weiß z.B. der Kindergeldberechtigte bzw. -empfänger eines über 18 Jahre alten Kindes in den Fälle...mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 5.3 Sonstige Ermittlungsgründe

1Erlangt der Bedienstete einer Familienkasse oder einer anderen Dienststelle im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit Kenntnis von Tatsachen, die den Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit begründen, so hat er, sofern der Sachverhalt nicht bereits aktenkundig ist, hierüber einen Aktenvermerk zu fertigen. 2Nr. 130 bis 133 AStBV (St) 2023 gelten b...mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 2.3.1.1 Begriffsdefinition

1Der Vorsatz muss in Bezug auf Taterfolg, die Tathandlung und die Kausalität vorliegen. 2Hierzu ist eine ausführliche Prüfung notwendig, deren Ergebnis im Abschlussvermerk festzuhalten ist. 3Der Vorsatz besteht aus einem Wissens- und einem Willenselement, die unterschiedlich stark ausgeprägt sein können. 4Beim direkten Vorsatz handelt der Täter absichtlich oder wissentlich. ...mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 8 Verfahren

1Für die Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten und Strafsachen ist bei den Familienkassen eine BuStra-Stelle einzurichten. 2Tritt bei einer Familienkasse der Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit auf, so ist die vollständige Kindergeldakte über den Leiter der Familienkasse an die BuStra-Stelle abzugeben. 3In der Abgabenachricht sind die Gründe für die Ab...mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 8.1 Steuerstrafverfahren

S 8.1.1 Sachliche und örtliche Zuständigkeit 1Sachlich zuständig ist nach §§ 386 Abs. 2, 387 Abs. 1 AO die Familienkasse, soweit sie das Kindergeld festzusetzen hat, wenn die Tat ausschließlich eine Steuerstraftat darstellt. 2Die örtliche Zuständigkeit der Familienkasse im Strafverfahren richtet sich nach §§ 386 Abs. 1 Satz 2, 388 AO. 3Durch § 389 i.V.m. § 386 Abs. 1 Satz 2 A...mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 8.2 Verfahren bei Steuerordnungswidrigkeiten

(1) 1Für das Steuerordnungswidrigkeitenverfahren gelten grundsätzlich die verfahrensrechtlichen Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (§§ 35 ff. OWiG). 2Diese allgemeinen Verfahrensvorschriften treten jedoch zurück, soweit die AO etwas anderes bestimmt (vgl. §§ 409 bis 412 AO). 3Besonders bedeutsam ist der Katalog der entsprechend anzuwendenden Vorschriften des...mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 9 Strafzumessung

(1) 1Gem. § 369 Abs. 2 AO gelten für Steuerstraftaten grundsätzlich die allgemeinen Gesetze über das (materielle) Strafrecht. 2Danach sind insbesondere auch die Vorschriften des Allgemeinen Teils des StGB (§§ 1 bis 79b StGB) anzuwenden, die u.a. die Rechtsfolgen der Tat beschreiben. 3Hauptzweck der Strafe ist es, der Begehung von (Steuer-) Straftaten entgegenzuwirken und die...mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 2.4 Versuchte Steuerhinterziehung

(1) 1Wenn der Täter den Steuervorteil (die Kindergeldzahlung) für sich oder einen anderen nicht erlangt hat, kommt nur der Tatbestand der versuchten Steuerhinterziehung in Betracht (§ 23 Abs. 1 StGB, § 370 Abs. 2 AO). 2Nach der gesetzlichen Definition des § 22 StGB versucht eine Straftat, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Sachliche Zuständigkeit (§ 409 Satz 1 AO)

Rz. 4 [Autor/Stand] Sachlich zuständig i.S.d. § 409 Satz 1 AO i.V.m. 387 Abs. 1 AO ist die FinB, die die betreffende Steuer verwaltet (s. § 387 Rz. 7 f.). Das ist bei Einfuhrabgaben und Verbrauchsteuern das HZA, beim Kindergeld die Familienkasse und ansonsten das FA, z.B. bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung in Bezug auf Einkommensteuer, Umsatzsteuer oder Lohnsteuer (§ ...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / G. Muster und Checklisten

Rz. 770 Checkliste: Aufbau einer Versorgungsordnung für einen leistungsorientierten Pensionsplan A. Personenkreis und Leistungsvoraussetzungenmehr

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§ 66 Verträge mit ins Ausla... / 5. Entsendefreiheit

Rz. 121 Betrafen die o.g. Ausführungen den Fall, dass das Unternehmen/der Selbstständige aus dem Beitrittsstaat nach Deutschland übersiedelte, wird es viele Fälle geben, in denen Firmen mit Sitz in den Beitrittsstaaten im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistung in Wirtschaftsbereichen tätig werden wollen, für die die Übergangsregelung nicht gilt. Diese Unternehmen ...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / 3. Leistungen an Hinterbliebene

Rz. 17 Als Hinterbliebene werden regelmäßig die auch in der gesetzlichen Rentenversicherung versorgten Hinterbliebenen vorgesehen. Dies sind die Witwe bzw. der Witwer, Kinder i.S.d. § 32 Abs. 3 und Abs. 4 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 EStG, frühere Ehegatten, eingetragene Lebenspartner. Darüber hinaus können unter bestimmten Voraussetzungen (namentliche Benennung, gemeinsamer Wohnsit...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Da die Vermögensteuer seit Ablauf des Jahres 1996 nicht mehr erhoben wird, haben die Zuständigkeitsregeln des § 19 AO derzeit nur für die ESt und den dazu als Ergänzungsabgabe erhobenen Solidaritätszuschlag[1] Bedeutung. Die sich aus § 19 AO ergebende Zuständigkeit umfasst nach dem Grundsatz der Gesamtzuständigkeit grundsätzlich alle Verwaltungstätigkeiten der Finanzbe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 4 ... / 2.9.4.2 Gegenstand der Verwirkung

Rz. 57 Gegenstand der Verwirkung können materiell-rechtliche wie auch verfahrensrechtliche Ansprüche, Gestaltungsmöglichkeiten und -rechte sein. Steueransprüche[1] können ebenso verwirken wie Haftungsansprüche auf steuerliche Nebenleistungen[2] sowie Erstattungs- und Vergütungsansprüche einschließlich Rückforderung.[3] Rz. 58 Auch verfahrensrechtliche und prozessuale Befugnis...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 5 ... / 3.2.2 Vorgeprägtes bzw. intendiertes Ermessen

Rz. 21 Ein sog. vorgeprägtes oder intendiertes Ermessen liegt vor, wenn das Ermessen in eine bestimmte Richtung vorgeprägt ist, d. h. die das Ermessen einräumende Vorschrift für den Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne ausgeht und besondere Gründe vorliegen müssen, um eine abweichende Entscheidung zu rechtfertigen.[1] Für den Regelfall ist hier die...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 3.4 Kindergeld oder Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6

Rz. 62 Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrags ist ferner – diametral entgegen § 33a Abs. 1 EStG – das Bestehen eines Anspruchs auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag gem. § 32 Abs. 6 EStG. Auch hierbei kommt es nicht auf die tatsächliche Gewährung oder Inanspruchnahme an (Rz. 42).mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 2.4 Kein Anspruch auf einen Freibetrag gem. § 32 Abs. 6 oder Kindergeld, Abs. 1 S. 4

Rz. 42 Der Abzug von Aufwand für Unterhalt oder Berufsausbildung als außergewöhnliche Belastung setzt ferner voraus, dass weder der Stpfl. noch eine andere Person einen Anspruch auf einen Kinderfreibetrag gem. § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld i. S. der §§ 62ff. EStG hat.[1] Der Gesetzgeber möchte hiermit eine Doppelbegünstigung von Kindern vermeiden, indem einerseits Anspruch...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 89... / 2.6 Mitwirkungspflichten des Antragstellers

Rz. 19 Eine Änderung der Verhältnisse, die zu einer Minderung oder zum Wegfall des Zulageanspruchs führt, muss der Antragsteller unverzüglich dem Anbieter mitteilen (§ 89 Abs. 1 S. 5 EStG). Mitzuteilen ist insbesondere[1]: Änderung der Art der Zulageberechtigung (unmittelbar/mittelbar), Änderung des Familienstands, Änderung der Daten zur Ermittlung des Mindesteigenbeitrags, sof...mehr