Fachbeiträge & Kommentare zu Körperschaft

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3.11 Ausschluss von Begünstigungen an Personen

Tz. 71 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO (Anhang 1b) bestimmt, dass die Körperschaft keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt. Dies trifft im besonderen Maße auf Mitglieder oder Gesellschafter von steuerbegünstigten Körperschaften zu. Zur Zahlung von verdeckten Gewinnausschü...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Zeugen Jehovas

Stand: EL 129 – ET: 11/2022 Die Zeugen Jehovas (selber nennen sie sich "Jehovas Zeugen") sind eine christliche, chiliastisch ausgerichtete und nichttrinitarische Religionsgemeinschaft, die sich kirchlich organisiert. Gegründet wurden die Zeugen Jehovas in den USA. Nachdem sie sich zunächst als "Ernste Bibelforscher" bezeichneten, erfolgte 1931 ihre Umbenennung in "Jehovas Zeu...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 5. Grundsatz der Unmittelbarkeit

Tz. 95 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 § 57 Abs. 1 AO (Anhang 1b) nennt als weiteren Grundsatz für die Anerkennung der Steuerbegünstigung die Unmittelbarkeit. Eine Steuerbegünstigung wegen Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger, kirchlicher Zwecke kann also nur dann erfolgen, wenn die Zwecke auch unmittelbar – der Verein (die Körperschaft) muss sie grundsätzlich selbst verwirklic...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 5.2 Dachverbände/Dachorganisationen, Spitzenverbände

Tz. 111 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 Schließen sich mehrere steuerbegünstigte Körperschaften mit dem Ziel zusammen, einen Dachverband/Dachorganisation oder einen Spitzenverband zu gründen, so verfolgen diese nicht selbst steuerbegünstigte Zwecke. Im Regelfall beschränken sie sich darauf, die Belange der ihnen angeschlossenen Einrichtungen (insbesondere von Vereinen und Stiftun...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2.3 Katalog des § 52 Abs. 2 AO

Tz. 29 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 Unter dem in Nr. 25 des § 52 Abs. 2 AO (Anhang 1b) angeführten Begriff "bürgerschaftliches Engagement" versteht man eine freiwillige, nicht auf das Erzielen eines persönlichen materiellen Gewinns gerichtete und auf die Allgemeinheit hin orientierte, kooperative Tätigkeit. Die Anerkennung der "Förderung des bürgerschaftlichen Engagements" zug...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 5.5 Überlassung von Räumen

Tz. 132 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 § 58 Nr. 5 AO ( Anhang 1b) stellt eine weitere Ausnahme vom Gebot der Unmittelbarkeit dar. Die einer steuerbegünstigten Körperschaft gehörenden Räume können auch einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Nutzung zu deren steuerbegünstigten Zwecken überlassen werden. Zu derart...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Allgemeines

Tz. 140 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 Die Steuerbefreiung bzw. Steuerbegünstigung wird nur dann gewährt, wenn alle Voraussetzungen in der Satzung verbindlich festgelegt und die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Vermögensbindung erfüllt sind, § 59 AO (Anhang 1b) und die tatsächliche Geschäftsführung mit dem Satzungsinhalt übereinstimmt (s. § 63 AO, Anhang 1b). Aus der Satzu...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 3.13.1 Die aktuelle Rechtslage

Tz. 77 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 Die steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft muss ihre Mittel vorbehaltlich der gesetzlichen Vorschrift des § 62 AO (Anhang 1b) grundsätzlich zeitnah für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden (s. § 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 AO, Anhang 1b). In § 62 AO lässt der Gesetzgeber, wie auch bisher, eine Bildung von Rücklagen zu ...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2.1 Begriff Allgemeinheit

Tz. 13 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 Auch bei dem Tatbestandsmerkmal Förderung der Allgemeinheit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der einen gewissen Ermessensspielraum zulässt. Eine Förderung der Allgemeinheit soll nach § 52 Abs. 1 Satz 2 AO (Anhang 1b) immer dann vorliegen, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, nicht fest abgeschlosse...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 3.4 Eigenwirtschaftliche Zwecke, die schädlichen Charakter haben

Tz. 40 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 § 55 Abs. 1 AO (Anhang 1b) nennt als eigenwirtschaftliche Zwecke gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke. Eigenwirtschaftliche Interessen können sich z. B. aus der Zielsetzung der steuerbegünstigen Körperschaft (dem steuerbegünstigten Satzungszweck), der tatsächlichen Geschäftsführung (Auftreten der Körperschaft in der Öffentlichkeit und g...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2.2 Vereinheitlichung der gemeinnützigen Zwecke und der Spendenbegünstigung durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements seit Veranlagungszeitraum 2007

Tz. 26 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 Durch das "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagements" vom 10.10.2007 (BGBl I 2007, 2332) wurde der Katalog der begünstigten Zwecke überarbeitet (s. § 52 Abs. 2 Nr. 1–25 AO, Anhang 1b). Dieser, vom Prinzip her abschließende Katalog wurde aber durch eine Öffnungsklausel (s. § 52 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AO, Anhang 1b) ergänzt, vgl....mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 3.8 Verluste, die in steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben entstehen

Tz. 50 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 § 55 Abs. 1 Satz 1 AO (Anhang 1b) verbietet, dass Mittel nicht für satzungsfremde Zwecke eingesetzt werden. Mittel, die den steuerbegünstigten Körperschaften zur Verfügung stehen (Mitgliederbeiträge, Zuwendungen/Spenden, Zuschüsse, Gewinne aus Zweckbetrieben, gebildete Rücklagen) oder Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und das entsprech...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Die Anspruchsberechtigung nach § 62 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a EStG

Rn. 86 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Gemäß § 62 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG hat derjenige Anspruch auf Kindergeld, der ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland unbeschränkt stpfl ist (erweiterte unbeschränkte StPfl, § 1 Abs 2 EStG), vgl auch A 2.2.1 Abs 1–3 DA-KG 2021). Rn. 87 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Dazu gehören deutsche Staatsangehörige, die als entsandter Beamter,...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2.4 Förderung auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet

Tz. 30 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern (s. § 52 Abs. 1 Satz 1 AO, Anhang 1b). Ob die Förderung dem allgemeinen Besten auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet nützt, beurteilt sich nach objektiv...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 3.10 Rückzahlung von Kapitalanteilen und Sacheinlagen

Tz. 70 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 § 55 Abs. 1 Nr. 2 AO (Anhang 1b) geht davon aus, dass die Mitglieder an der Auflösung der stillen Reserven nicht teilhaben dürfen, wenn sie ausscheiden oder eine Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft stattfindet. Angesprochen werden mit dieser gesetzlichen Vorschrift nur Kapitalgesellschaften, aber keine Verbände und Vereine. Sie dürfen ...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Gemeinnützige Zwecke

Tz. 11 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 AO (Anhang 1b) verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf Tz. 12 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 Darüber hinaus kann die Steuervergünstigung nur dann gewährt werden, wenn als weitere Voraussetzungen gegeben sind. Der Begriff der Gemeinnützigkeit ist ein un...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 4. Existenz und Fehlverwendung verschiedener EORI-Nummern

Tz. 94 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 Vereinzelt kommt es – auch das dürfte dem dezentralen Verwaltungsaufbau geschuldet sein – zum Vorhandensein verschiedener EORI-Nummern, die auf eine gemeinnützige Körperschaft ausgestellt sind. Dies ist so lange unproblematisch, wie eine klare Zuordnung der jeweiligen Nummern erfolgt. In der Praxis kommt es aber oft genug dazu, dass rechtlic...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / e) Kirchensteuer

Verwaltungsanweisungen: Gleichlautende Ländererlasse v 08.08.2016, BStBl I 2016, 773 (KiSt bei Pauschalierung der LSt und ESt). Rn. 45 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Zur pauschalen LSt wird KiSt-Zuschlag festgesetzt. Die Bemessungsgrundlage für die pauschale KiSt ist die pauschale LSt. Der Steuersatz für die pauschale KiSt ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich hoch. G...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / IV. Relevante Themen für Gemeinnützige

Tz. 69 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 Gemeinnützige Körperschaften (wie z. B. Vereine) zeichnen sich nicht dadurch aus, dass sie ähnlich umfänglich wie ein exportierendes Unternehmen der deutschen Wirtschaft zollrechtlich in Erscheinung treten. So werden zahlreiche für die Wirtschaft typische Sachverhalte in diesen Einrichtungen nicht vorzufinden sein. Dafür ergeben sich aus der...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Die Bedeutung des Zollrechts für Vereine

Tz. 1 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 Regelmäßig ist es den für den Verein Handelnden nicht klar, wann sich zollrechtliche Frage- und Problemstellungen ergeben können. Bedeutsam ist das Zollrecht immer dann, wenn Sachverhalte mit einem sog. Drittlandsbezug gegeben sind. Unter dem Drittland wird das Gebiet außerhalb der Europäischen (Zoll-)Union verstanden. Hintergrund ist, dass e...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / I. Allgemeines

Tz. 1 Stand: EL 127 – ET: 06/2022 Ein Skiclub dient steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Zwecken, wenn er der Förderung des Breitensports (Skisports) dient (s. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO, Anhang 1b). Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen sind nicht als Zuwendungen/Spenden abzugsfähig (s. § 10b Abs. 1 EStG, Anhang 10), im Übrigen können Zuwendungen nach den allgemeinen Reg...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Waren des Kapitels XI. der ZollbefreiungsVO

Tz. 74 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 Neben diesem kleinen Grenzverkehr führen international tätige Körperschaften (in der Rechtsform des Vereins) ganz "offiziell" Waren ein, die ggf. in den Anwendungsbereich von Zollbefreiungstatbeständen der Zollbefreiungsverordnung (ZollbefreiungsVO) fallen. Die Inanspruchnahme entsprechender Befreiungstatbestände verlangt neben einer Antrags...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Steuern vom Grundbesitz und sonstige öffentliche Abgaben

Rn. 420 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Steuern vom Grundbesitz sind nur solche, die an der Innehabung des Grundbesitzes als Besteuerungsgegenstand anknüpfen, nicht aber Personensteuern. Steuern vom Grundbesitz sind danach GrSt und Zweitwohnungssteuer (BFH v 15.10.2002, IX R 58/01, BStBl II 2003, 287, der allerdings § 9 Abs 1 S 1 EStG zitiert), nicht aber GrESt und ESt, auch sowe...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Dezentrale Aufbewahrung von Verzollungsunterlagen

Tz. 88 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 Regelmäßig kommt es im Rahmen von Zollprüfungen gemeinnütziger Körperschaften zur Beanstandung dessen, dass kein zentraler Wareneinkauf existiert. Häufig zeichnen sich etwa große, international tätige Vereine durch eine stark dezentrale Verwaltungsorganisation aus, innerhalb derer die einzelnen Abteilungen oder Untergliederungen weitgehend a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 94... / 2.1.2 Auskunfts-/Eidesfähigkeit

Rz. 8 Die Ableistung des Eides setzt wie die Auskunft keine Handlungsfähigkeit des Verpflichteten voraus.[1] Die zu vernehmende Person muss jedoch auskunfts- und eidesfähig sein. An der erforderlichen Auskunftsfähigkeit fehlt es z. B. bei juristischen Personen, nicht rechtsfähigen Vereinigungen, Vermögensmassen, Behörden und Betrieben gewerblicher Art der Körperschaften des ...mehr

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AdV-Verfahren: Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge

Leitsatz 1. Bei summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge (entgegen BFH-Beschlüsse vom 31.08.2021 – VII B 69/21 (AdV), und vom 23.05.2022 – V B 4/22 (AdV)). 2. Aus unionsrechtlichen Grundsätzen (Äquivalenz-, Effizienz-, Verhältnismäßigkeits- und Neutralitätsprinzip) folgen ebenfall...mehr

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Besteuerung der Rückzahlung einer unter Nominalwert erworbenen Kapitalforderung

Leitsatz 1. Der Anspruch auf Auszahlung eines Körperschaftsteuerguthabens i.S. des § 37 Abs. 5 KStG ist eine sonstige Kapitalforderung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. 2. Die Rückzahlung einer unter Nominalwert erworbenen Kapitalforderung ist nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2 EStG zu besteuern und nicht in einen Zins- und Tilgungsanteil aufzuteilen. 3. Die Anschaffungsk...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 3.2 Fallgruppen der Pauschfestsetzung

Rz. 7 Die Festsetzung der ESt bzw. KSt in einem Pauschbetrag und damit auch die Pauschfestsetzung nach § 15 GewStG kommt in Betracht[1] nach § 34c Abs. 5 EStG ggf. i. V. m. § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStG bei unbeschränkt Stpfl. mit ausl. Einkünften, wenn dies aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist oder wenn die Berechnung der Steuerermäßigung nach § 34c Abs. 1 EStG bes...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.10 Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Körperschaften (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG)

Rz. 189 Die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG erfasst alle Rechtsformen, die KSt-Subjekte sind. Die Vorschrift verweist für die Voraussetzungen der Steuerbefreiung auf die §§ 51–68 AO. Nach § 51 Abs. 1 S. 2 AO können alle Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. d. KStG begünstigt sein. Erfasst werden damit alle Rechtsformen, die § 1 Abs. 1 KS...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.7 Vermögensverwaltende Körperschaften (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 KStG)

Rz. 176 Rechtsfähige Berufsverbände bleiben mit ihren aus der Vermögensverwaltung resultierenden Einnahmen steuerfrei. § 5 Abs. 1 Nr. 6 KStG bezweckt nun, nichtrechtsfähigen Berufsverbänden (z. B. Gewerkschaften) die gleiche Vergünstigung zu gewähren. Wegen der Probleme bei der Vermögensverwaltung durch einen nicht rechtsfähigen Verband wird das Vermögen in diesen Fällen in ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 4.2 Ausschluss der Steuerbefreiungen für steuerabzugspflichtige Einkünfte (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 KStG)

Rz. 333 Bezieht eine steuerbefreite Körperschaft i. S. d. § 1 KStG Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, wird die Steuerbefreiung eingeschränkt. Die Einkünfte sind insoweit steuerpflichtig, die Belastung der Einkünfte mit der Abzugsteuer[1] bleibt erhalten (partielle Steuerpflicht).[2] Die Abzugsteuer, die eine Steuer des Anteilseigners, nicht der leistenden Körperscha...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 4.3 Ausschluss der Steuerbefreiungen bei beschränkt Stpfl. (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG)

Rz. 352 Da die Steuerbefreiungen des § 5 Abs. 1 KStG ihren Grund darin haben, dass die begünstigten Tätigkeiten auch im öffentlichen Interesse liegen, gelten sie nicht für beschränkt Stpfl. im Inland. Es besteht kein Interesse, ausl. Körperschaften, die im Inland weder Sitz noch Geschäftsleitung haben, zu fördern, auch wenn sie eine begünstigte Tätigkeit ausüben. Dieser Auss...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 1.2 Umfang der persönlichen Steuerbefreiung

Rz. 4 Eine persönliche Steuerbefreiung liegt vor, wenn ein Steuerrechtssubjekt i. S. d. § 1 KStG von der KSt befreit ist, ohne Rücksicht darauf, aus welchen Quellen die Vermögensmehrungen fließen. Befreit sind danach auch untypische und mit nicht steuerbefreiten KSt-Subjekten in Konkurrenz tretende Tätigkeiten der steuerbefreiten Körperschaft.[1] Soll insoweit Steuerpflicht ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.6.2 Besteuerung bei Unterhalten eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs

Rz. 149 Ein Berufsverband ist nur steuerbefreit, wenn sein Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.[1] Der Zweck des Berufsverbands ergibt sich aus seiner Satzung; er fällt daher nur unter die Steuerbefreiung, wenn er nach seiner Satzung die allgemeine Förderung seiner Mitglieder in dem oben (Rz. 135) umschriebenen Sinn fördert, nicht aber selbs...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 34 Schlussvorschriften

Rz. 1 Die KSt ist wie die ESt (§ 2 Abs. 7 S. 1 EStG) eine Jahressteuer. Der Gesetzgeber kann die Besteuerungsvoraussetzungen und -folgen nach dem Abschnittsprinzip für jedes Steuerjahr neu bestimmen. Eine rückwirkende Änderung, insbesondere Verschärfung, ist zwar nach der gefestigten Rückwirkungs-Rechtsprechung des BVerfG[1] innerhalb des Jahres bis zum 31.12. jeweils zuläss...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 1.3 Steuerbefreiung und Konkurrentenschutz

Rz. 7 Die Besteuerung belastet die Tätigkeit einer Körperschaft aus betriebswirtschaftlicher Sicht erheblich. Eine Steuerbefreiung reduziert diese Kosten und ermöglicht es der Körperschaft, ihre Leistungen wesentlich günstiger anzubieten als ein nicht steuerbefreiter Konkurrent. Steuerbefreiungen können daher den Wettbewerb verzerren und zu einer gleichheits-, und damit nach...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 4.4 Steuererhöhungen aufgrund des Übergangs vom Anrechnungsverfahren (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 KStG)

Rz. 365 Durch Gesetz v. 20.12.2001[1] wurde in Abs. 2 eine Nr. 3 eingeführt, die die Steuerbefreiung für KSt-Erhöhungen aufgrund der Übergangsregelung für das körperschaftsteuerliche Anrechnungsverfahren ausschließt. Dieser Ausschluss gilt, entsprechend dem Einleitungssatz des Abs. 2, nicht nur für die Steuerbefreiungen nach dem KStG, sondern auch für Steuerbefreiungen nach ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.3.2 Rechtsfähigkeit

Rz. 41 Allgemeine Voraussetzung für die Steuerfreiheit der Kassen ist ihre Rechtsfähigkeit. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG; auch die §§ 1 – 3 KStDV wiederholen die Bedingung der Rechtsfähigkeit. Die rechtliche Verselbstständigung soll – bei aller wirtschaftlichen Verbundenheit – die Einflussnahme der Trägerunternehmen auf die Kassen einschränken. ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.16 Entschädigungs- und Sicherungseinrichtungen der Kredit- und Versicherungswirtschaft (§ 5 Abs. 1 Nr. 16 GewStG)

Rz. 250 Nach § 5 Abs. 1 Nr. 16 KStG sind KSt-Subjekte steuerbefreit, die von einem Verband der Kreditinstitute getragen werden und nach ihrer Satzung (und, wie sinngemäß ergänzt werden muss, nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung) nach dem Anlegerentschädigungsgesetz v. 16.7.1998[1] ausschließlich den Zweck haben, die Erfüllung der Verpflichtung der Kredit- und Finanzdien...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.3.3.2 Trägerunternehmen

Rz. 47 Trägerunternehmen ist das Unternehmen, das die Kasse zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung seiner Zugehörigen errichtet hat, das diesen Zugehörigen aus betrieblichen Gründen Versorgungszusagen erteilt oder in Aussicht stellt, das die Kasse ganz oder teilweise finanziert und damit seine Verpflichtungen aus der betrieblichen Versorgungszusage gegenüber den...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 4.1 Allgemeines

Rz. 330 Während § 5 Abs. 1 KStG die Befreiung von der KSt für bestimmte Tatbestände regelt, schränkt § 5 Abs. 2 KStG diese Steuerbefreiung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen wieder ein. Der Gesetzgeber will sicherstellen, dass die Steuerbelastung bei bestimmten Tatbeständen trotz der grundsätzlichen Steuerfreiheit bestehen bleibt. Dies sind die Fälle, in denen die Steu...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.21 Arbeitsgemeinschaften medizinischer Dienst (§ 5 Abs. 1 Nr. 21 KStG)

Rz. 285 Von der KSt befreit sind die Arbeitsgemeinschaften medizinischer Dienst nach § 278 SGB V und der Medizinische Dienst der Spitzenverbände der Krankenkasse nach § 282 SGB V. Die Steuerbefreiung greift ein, wenn diese Institutionen nicht als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert sind, wie dies in den alten Bundesländern geschehen ist. Als Körperschaften des...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.3.5.2 Auflösung der Kasse

Rz. 95 Den Grundsatz der Vermögensbindung konkretisiert § 1 Nr. 2 KStDV für den Fall der Auflösung der Kasse dahin, dass deren Vermögen nur entsprechend der Satzung den Leistungsempfängern, deren Angehörigen oder gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken zufließen darf.[1] Dabei muss die Verwendung des Vermögens in der Satzung konkret beschrieben sein. Für die satzungsmäßige V...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.3.5.1 Vermögens- und Einkünftebindung während des Bestehens der Kasse

Rz. 84 Die Steuerfreiheit der Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen sowie der Unterstützungskassen setzt nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c KStG voraus, dass die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse für die begünstigten Zwecke dauernd gesichert ist. Diese Vermögens- und Einkünftebindung muss durch die Satzung und die tatsächliche ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.3.3.3 Leistungsempfänger (Zugehörige und Arbeitnehmer)

Rz. 52 Begünstigte Personen sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa und bb KStG die gegenwärtigen und früheren Zugehörigen der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe oder der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, bei sonstigen Personenvereinigungen, Körperschaften und Vermögensmassen nach Doppelbuchst. cc jedoch nur Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Pers...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 1.1 Steuerpflicht und Steuerbefreiung

Rz. 1 Die §§ 1 und 2 KStG regeln die unbeschränkte und die beschränkte Steuerpflicht. Alle Steuerrechtssubjekte, die unter diese Vorschriften fallen, sind körperschaftsteuerpflichtig. Die Frage nach der sachlichen Steuerpflicht, also danach, was ein persönlich körperschaftsteuerpflichtiges Steuersubjekt zu versteuern hat, ist in den §§ 7ff. KStG geregelt. Der KSt wird danach...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 3.2 Steuerbefreiung für REITs

Rz. 305 § 16 Abs. 1 REITG [1] befreit deutsche REIT-AG (Real Estate Investment Trusts) von der KSt und GewSt.[2] Eine REIT-AG ist eine börsennotierte AG, deren Unternehmensgegenstand sich darauf beschränkt, inl. unbewegliches Vermögen (mit Ausnahme von Mietimmobilien), ausl. unbewegliches Vermögen sowie dieser Tätigkeit dienende Vermögensgegenstände i. S. d. § 3 Abs. 7 REITG ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.18 Wirtschaftsförderungsgesellschaften (§ 5 Abs. 1 Nr. 18 GewStG)

Rz. 264 Wirtschaftsförderungsgesellschaften sind Gesellschaften, die der Verbesserung der Regionalstruktur oder der allgemeinen Wirtschaftsstruktur dienen. Die Steuerbefreiung solcher Gesellschaften als gemeinnützig[1] konnte zweifelhaft sein, weil es etwa an der Unmittelbarkeit fehlen konnte.[2] Durch das Gesetz v. 13.9.1993[3] wurde daher ab Vz 1993 eine eigenständige Steu...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.2.2.4 Krankenkassen

Rz. 32 Krankenkassen fallen unter § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG, wenn sie das Krankenversicherungsgeschäft betriebsbezogen betreiben.[1] Solche Krankenkassen sind i. d. R. als Träger der gesetzlichen Sozialversicherung öffentlich-rechtliche Körperschaften (Betriebs- und Innungskrankenkassen); sie sind Hoheitsbetriebe und unterliegen schon als solche nicht der KSt[2] oder sind nach §...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 3.1 Einzelne Steuerbefreiungen

Rz. 303 Außerhalb des KStG bestehen u. a. folgende Steuerbefreiungen:[1] Sondervermögen der Kapitalanlagegesellschaften[2]; REITs;[3] Unterstützungskassen nach § 15 Abs. 2 des Personalrechtlichen Begleitgesetzes zum Telekommunikationsgesetz v. 17.12.1997[4]; Anwendung bestimmter Steuerbefreiungen des Abs. 1 nach DBA auch auf ausl. Körperschaften, z. B. nach Art. 27 DBA-USA; Steue...mehr