Fachbeiträge & Kommentare zu Körperschaftsteuer

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Buchna/Koopmann, Die Prüfung gemeinnütziger Kö – Aufzeichnungspflichten, Mittelverwendung und deren Überprüfung, StBP 1998, 225, 253; Teufel, Außenprüfung bei gemeinnützigen Organisationen, DB 1999, 874; Apitz, BP bei gemeinnützigen Kö, StBP 2004, 89, 125. Tz. 260 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Zur Frage der Zulässigkeit einer Außenprüfung bei stfreien Kö vertritt die Fin-Verw (s B...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.9.2.2 Vermögensübergang auf eine andere Körperschaft

Tz. 64 Stand: EL 84 – ET: 08/2015 Bei Verschmelzung auf eine andere Kö gilt für einen AE die stliche Rückwirkungsfiktion nach § 2 Abs 1 UmwStG nicht, sofern es nicht der übernehmende Rechtsträger ist (s Tz 49). Ausschüttungen an AE, für die die Rückwirkungsfiktion nicht gilt, sind als Ausschüttungen der übertragenden Kö und als Einnahmen nach § 20 Abs 1 Nr 1 EStG zu behandeln...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5 Steuerliche Rückwirkung bei Umwandlung auf eine Personengesellschaft (§ 2 Abs 2 UmwStG)

Tz. 68 Stand: EL 77 – ET: 04/2013 § 2 Abs 1 UmwStG, der die stliche Rückwirkung regelt, spricht nur die übertragende Kö sowie den übernehmenden Rechtsträger an, also nicht auch die Gesellschafter der Überträgerin. Diese Rechtslage gilt für die Verschmelzung und Spaltung von Kö auf Kö. Für Gesellschafter einer übernehmenden Kö findet sich in § 2 UmwStG keine Aussage, dh für die...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10.3.1 Unternehmensgegenstand im Gesellschaftsvertrag und Ausschließlichkeit

Tz. 270 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 In der Praxis treten jedoch häufig Schwierigkeiten dadurch auf, dass – wie bei der stpfl GmbH üblich – der eigentliche Gegenstand des Unternehmens, der im Vertrag nur enthalten sein muss (§ 3 Abs 1 Nr 2 GmbHG), durch Nebenbestimmungen erweitert ist, die mit dem Ausschließlichkeitsgrundsatz des § 56 AO nicht vereinbar sind. Es finden sich hä...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.5.11 Fristsetzung zur Verausgabung von unzulässig angesammelten Mitteln (§ 63 Abs 4 AO)

Tz. 162 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Nach § 63 Abs 4 AO "kann" das FA in den Fällen, in denen eine Kö Mittel angesammelt hat, ohne dass die Voraussetzungen für eine Rücklagenbildung nach § 62 Abs 1 Nr 1–4 AO vorgelegen haben, eine Frist für die Verwendung der Mittel setzen, bei deren Einhaltung die tats Geschäftsführung der Kö als ordnungsgemäß gilt. Hierzu s BT-Drs 11/7584, 1...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.5 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Tz. 5 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Durch die Verweisung in § 31 Abs 1 S 1 KStG werden die Vorschriften des EStG zur Durchführung der Besteuerung auch für den Bereich der KSt für anwendbar erklärt, soweit in § 30 KStG nichts anderes bestimmt ist (hierzu s § 31 KStG Tz 1 ff). Während jedoch das EStG eine Reihe von Vorschriften zur Entstehung der ESt (in den vd Erhebungsarten) en...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.5.4.1 Materiell-rechtliche Bindungswirkung des Feststellungsbescheids (§ 60a Abs 1 AO)

Tz. 136 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Der Bescheid gem § 60a Abs 1 AO ist ein Feststellungsbescheid, der rechtliche Bindungswirkung gegenüber den Sitz-FÄ der Kö wie gegenüber den Wohnsitz-FÄ der Spender und Mitglieder entfaltet. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf alle St-Arten und knüpft an alle Vorschriften an, die die St-Begünstigung wegen Gemeinnützigkeit als Tatbestands...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.11.1 Freie Rücklagen (§ 62 Abs 1 Nr 3 AO)

Tz. 114 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 § 62 Abs 1 Nr 3 AO sieht vor, dass eine Kö höchstens ein Drittel des Überschusses der Einnahmen über die Kosten aus der Vermögensverwaltung und darüber hinaus höchstens 10 % ihrer sonstigen nach § 55 Abs 1 Nr 5 AO zeitnah zu verwendenden Mittel einer freien Rücklage zuführen kann. Die freie Rücklage aus den Erträgen des Vermögensverwaltungsbere...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10.2 Vereinbarkeit der Rechtsform der GmbH mit der Selbstlosigkeit (§ 55 AO)

Tz. 267 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Fraglich ist, ob die GmbH als mit Gewinnerzielungsabsicht am Wirtschaftsleben teilnehmende Kap-Ges als mit der Selbstlosigkeit (s § 55 AO) vereinbar ist. Die hr-lich erforderliche Gewinnerzielungsabsicht steht jedoch bei der gGmbH der Annahme der Selbstlosigkeit nicht entgegen, wenn sie ggü der st-begünstigten Zielsetzung nachrangig ist. Au...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Zu §§ 55–57 AO: Thiel, Die zeitnahe Mittelverwendung – Aufgabe und Bürde gemeinnütziger Kö, DB 1992, 1900; Boochs/Ganteführer, Dotierung und Verwendung der Mittel oder des Stiftungs-Kap einer gemeinnützigen Stiftung am Bsp einer Künstlerstiftung, DB 1997, 1840; Ley, Mittelverwendungsrechnung gemeinnütziger Organisationen, KÖSDI 1998, 11 682; Schauhoff, Verlust der Gemeinnützigke...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Klähn, Aktuelle Fragen aus der Praxis der Außenprüfung – Gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung der Arzneimittelabgabe von Krankenhausapotheken, StBP 2006, 197. Tz. 216 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Zum Begriff des Krankenhauses s § 2 Nr 1 Krankenhausfinanzierungsges idF v 10.04.1991 (BGBl I 1991, 887). Danach sind Krankenhäuser Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflege...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.4.3.2 Begriff der sportlichen Veranstaltung

Tz. 222 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Als sportliche Veranstaltungen iSd § 67a AO sind nach der Rspr des BFH (s Urt des BFH v 25.06.1996, BStBl II 1997, 154; s Beschl des BFH v 07.05.1997, BFH/NV 1998, 96; v 30.03.2000, BStBl II 2000, 705; s Beschl des BFH v 20.11.2008, BFH/NV 2009, 430; Urt des BFH v 09.08.2007, BFH/NV 2007, 2713) organisatorische Maßnahmen eines Sportvereins ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.4.3.3 Option nach § 67a Abs 2 AO

Tz. 224 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Gem § 67a Abs 2 AO kann der Sportverein dem FA bis zur Unanfechtbarkeit des KSt-Bescheids erklären, dass er auf die Anwendung des § 67a Abs 1 S 1 AO verzichtet. Dieser Verzicht ist gem S 2für mind fünf VZ bindend. Aber: Diese lange Bindung kann faktisch je nach "Bedarf" wie folgt beeinflusst werden: Ist ein ZwB gewollt, darf kein Sportler de...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.5.2 Bestimmtheit der Satzungszwecke und der Art ihrer Verwirklichung (§ 60 Abs 1 AO)

Tz. 129 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 § 60 Abs 1 S 1 AO schreibt vor, dass die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung so genau bezeichnet sein müssen, dass aufgr der Satzung die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die StBefreiung geprüft werden können (s Urt des BFH v 23.07.1988, BFH/NV 1989, 479; v 23.11.1988, BStBl II 1989, 391; und v 10.11.1998, HFR 1999, 481). In de...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Maier, Hybride Finanzierungen für gemeinnützige Kö – Aspekte internationaler Konzernbesteuerung für Fundraiser und Mäzene, DB 2005, 1708; Neuhoff, Drei, vier oder fünf stliche Sphären, insbes bei Stiftungen, DStZ 2005, 191; Fischer, Grundfragen der Bewahrung und einer Reform des Gemeinnützigkeitsrechts – Zum Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim BMF "Die abgabenrechtli...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.1.7 Unzulässigkeit zweckfremder Ausgaben und unverhältnismäßig hoher Vergütungen (§ 55 Abs 1 Nr 3 AO)

Tz. 66 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Allgemeines: Nach § 55 Abs 1 Nr 3 AO darf die Kö keine Pers durch zweckfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die Vorschrift entspr etwa der in § 55 Abs 1 Nr 1 S 2 AO für die Mitglieder getroffenen Regelung. Die Ausführungen in Tz 60 zu § 55 Abs 1 Nr 1 S 2 AO gelten daher entspr. Die Vorschrift betrifft uE e...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.2.8.1 Vermietung von Räumlichkeiten an eine steuerpflichtige Tochter-GmbH

Tz. 202 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht sind insbes folgende Sachverhalte zu unterscheiden: Sachverhalt 1: Überlassung von einem ZwB gewidmeten Räumlichkeiten an eine stpfl Dienstleistungs-GmbH Die gemeinnützige Mutter-Kö unterhält einen ZwB iSd §§ 65–68 AO . Die bisherigen Hilfstätigkeiten (zB Küche, Wäscherei, Reinigungsdienst, Buchführungsd...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.9.3 Nennkapital-Veränderungen und Einlagen während der Interimszeit

Tz. 67a Stand: EL 81 – ET: 08/2014 Für die stliche Behandlung der während der Interimszeit (nicht auf das Nenn-Kap) geleisteten Einlagen der AE in das BV der übertragenden Kö gelten uE die Aussagen in Rn 02.31ff des UmwSt-Erl 2011 (dazu s Tz 59ff) in umgekehrter Analogie entspr. Dh diese nachträglichen Einlagen erhöhen durch Einstellung eines aktiven Korrekturpostens in der s...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10.3.6.1 Unzulässigkeit überhöhter Abfindungen an ausscheidende Anteilseigner

Tz. 277 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Häufig enthält der Satzungsentwurf einer GmbH zwar für den Fall der Auflösung der GmbH eine den Erfordernissen der §§ 55, 61 AO entspr Vermögensbindung, dagegen aber für den Fall des Ausscheidens von AE oder der Einziehung von Anteilen (s § 34 GmbHG) eine Entschädigung iHd aktuellen Verkehrswerts vorsieht (dies entspr der grds gesellschafts...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.2 Neue gemeinnützige Katalogzwecke

Tz. 31 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 In § 52 Abs 2 AO sind durch das JStG 2020 v 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096ff) als anerkannte gemeinnützige Zwecke aufgenommen worden: die Förderung des Klimaschutzes: § 52 Abs 2 S 1 Nr 8 AO Die Erweiterung des Zweckkatalogs um den "Klimaschutz" führt zu einer ausdrücklichen ges Hervorhebung eines Zwecks, der zwar bereits mit Hlfe anderer Zwecke ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.2.3 Ausschluss der Verlustnutzung bei dem übernehmenden Rechtsträger (§ 2 Abs 4 S 2 UmwStG)

Tz. 110 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Nach § 2 Abs 4 S 2 UmwStG gilt S 1für negative Eink des übertragenden Rechtsträgers im Rückwirkungszeitraum entspr. Danach kann auch ein lfd Verlust des übertragenden Rechtsträgers im Rückwirkungszeitraum insoweit nicht mit den positiven Eink des übernehmenden Rechtsträgers ausgeglichen werden (s UmwSt-Erl 2011, Rn 02.40). Wegen der entspr A...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.1.8 Grundsatz der Vermögensbindung (§ 55 Abs 1 Nr 4 AO)

Tz. 68 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Die Vorschrift des § 55 Abs 1 Nr 4 AO enthält den Grundsatz der Vermögensbindung als wes Voraussetzung für die Selbstlosigkeit. Nach S 1 der Vorschrift darf das Vermögen der Kö bei ihrer Auflösung (Aufhebung) oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks nur für st-begünstigte Zwecke verwendet werden. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn entweder d...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.1.9 Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung (§ 55 Abs 1 Nr 5 AO)

Tz. 71 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Nach § 55 Abs 1 Nr 5 AO muss eine Kö ihre Mittel grds zeitnah für ihre st-begünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden, ist Verwendung idS auch Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen, ist eine zeitnahe Mittelverwendung gegeben, wenn die Mittel spätestens in den a...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.1.3.4 Aufwendungen für Mitglieder- und Spendenwerbung

Tz. 51 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Mit der Selbstlosigkeit grds vereinbar ist die Mitgliederwerbung oder Spendenwerbung für eine st-begünstigte Kö, wenn sich die Werbeausgaben im angemessenen Rahmen halten (ebenso Gutachten der Unabhängigen Sachverständigenkommission zur Prüfung des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts, 36). Die Fin-Verw hielt eine 10 %-Grenze für angemessen ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1.5 Erschwerte Mitgliedschaft als schädliches Kriterium?

Tz. 23 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Auch wenn eine Kö (zB ein Sportverein) ihre Leistungen nur gegenüber ihren Mitgliedern erbringt, ist idR davon auszugehen, dass sie sich an die Allgemeinheit wendet, sofern jeder Interessierte, der die Voraussetzung hierfür erfüllt (zB bei regionaler oder beruflicher Beschränkung der Kö), Mitglied der Kö werden kann. Dabei darf grds (wegen d...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.2.7.3.2 Zum Vorliegen eines stpfl wG

Tz. 201 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Nach Auff der Fin-Verw kommen folgende Grundsätze zur Anwendung: Ein wG liegt nicht vor, wenn die st-begünstigte Kö dem Sponsor nur die Nutzung ihres Namens zu Werbezwecken in der Weise gestattet, dass der Sponsor selbst zu Werbezwecken oder zur Imagepflege auf seine Leistungen an die Kö hinweist. Ein wG liegt auch dann nicht vor, wenn der E...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1 Allgemeines, Rechtsentwicklung

Tz. 1 Stand: EL 96 – ET: 06/2019 § 2 UmwStG regelt die stliche Rückbeziehung von Umwandlungen (Verschmelzung, Spaltung) iSd §§ 3 bis 19 UmwStG , also sowohl von Umwandlungen von einer auf eine andere Kö als auch von Kö auf Pers-Ges bzw auf eine natürliche Person. Für nicht unter das UmwStG fallende Drittstaaten-Umwandlungen regelt § 12 Abs 2 KStG zwar ua die analoge Anwendung ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.12 Die Mittelverwendungsrechnung

Tz. 118 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Alle Rücklagen müssen von der st-begünstigten Kö in ihrer Rechnungslegung (zB Vermögensübersicht) – ggf in einer Nebenrechnung – in einer solch klaren Form gesondert ausgewiesen werden, dass eine Kontrolle jederzeit und ohne besonderen Aufwand möglich ist. Soweit Mittel nicht schon im Jahr des Zuflusses für die st-begünstigten Zwecke verwen...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.1 Inhalt des § 5 Abs 1 Nr 9 KStG

Tz. 1 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Die Vorschrift regelt die Befreiung für Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tats Geschäftsführung ausschl und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Die Vorschrift nennt – im Gegensatz zu der sonst inhaltlich gleich...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.5.7 Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung (§ 63 Abs 1 AO)

Tz. 147 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Neben der Satzung muss auch die tats Geschäftsführung auf die ausschl und unmittelbare Erfüllung der st-begünstigten Zwecke gerichtet sein und den Satzungsbestimmungen entspr (s § 63 Abs 1 AO). Ebenso hierzu s Urt des FG Ddf v 09.05.1989 (EFG 1990, 2); insbes darf danach die tats Geschäftsführung grds nicht über den Satzungszweck hinausgehe...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Schmidt/Fritz, Änderungen des Gemeinnützigkeits-StR zu Fördervereinen, Werbebetrieben, Totalisatoren, Blutspendediensten und Lotterien, DB 2001, 2062. Tz. 238 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Im Katalog des § 68 AO ist die unter Nr 6 enthaltene Befreiung für Lotterien und Ausspielungen nicht systemgerecht, weil durch die Verwendung der Überschüsse aus diesen Veranstaltungen für die...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Augsten, Neue stliche Behandlung der Forschungseinrichtungen, Stiftung & Sponsoring, Nr 6/99 S 21; Strahl, Stliche Konsequenzen der Verwertung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen durch Hochschulen und gemeinnützige Forschungseinrichtungen, DStR 2000, 2163; Strahl, Rechtliche Verselbständigung wirtsch Aktivitäten von gemeinnützigen Forschungsinstitutionen, FR 2005, 1241...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.4.3.4 Gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilung von Vereinsaktivitäten im Bereich Sportzentren

Tz. 228 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Die nachstehende Übersicht zeigt, wie nach Auff der Fin-Verw einzelne Leistungen des Vereins aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht zu beurteilen sind. Hinsichtlich der Definition eines Mitglieds wird auf AEAO Nr 12 zu § 67a verwiesen. Danach ist es für Gastmitgliedschaften nicht zu beanstanden, wenn die Gastmitgliedschaft wie eine Vollmitg...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.1.3 Zulässiges Ausmaß des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs

Tz. 167 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 § 64 AO enthält keine Aussage zu einem zulässigen Ausmaß des wG im Verhältnis zur eigentlichen st-begünstigten Tätigkeit der Kö. Daher kann uE auch ein besonders großer Umfang eines wG (zB beim Bundesliga-Fußball) oder ein besonders großes Gewinnstreben eines wG grds nicht zum Verlust der StBefreiung für die Kö insges führen. UE kann vielme...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2 Die verschiedenen Stichtage

Tz. 30 Stand: EL 96 – ET: 06/2019 Wie bereits ausgeführt, ist hr-lich zwischen dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Umwandlung (Zeitpunkt der H-Reg-Eintragung) und dem Umwandlungsstichtag (s § 5 Abs 1 Nr 6, § 126 Abs 1 Nr 6 UmwG) zu unterscheiden. Der Stichtag der hr-lichen Schluss-Bil der Überträgerin ist idR der Tag vor dem Umwandlungsstichtag (hierzu aber s Tz 11). Beisp...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 11.1 Anforderung an die Satzung (§ 59 AO)

Tz. 289 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Für jeden einzelnen BgA ist das Einkommen gesondert zu ermitteln und die KSt gesondert gegenüber der KöR festzusetzen. Deshalb kann jeder einzelne BgA auch selbst eine StBefreiung, wie zB nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG wegen Verfolgung ausschl und unmittelbar gemeinnütziger Zwecke, für sich in Anspruch nehmen, soweit die Voraussetzungen des Begün...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Verletzung der Mitteilungspflicht bei Auslandsbeteiligungen (§ 379 Abs. 2 Nr. 1 AO)

a) Allgemeines Rz. 290 [Autor/Stand] Dieser Tatbestand sichert die Erfüllung der in § 138 Abs. 2 AO aufgezählten Meldepflichten, mit denen die steuerliche Überwachung bei Auslandsbeziehungen erleichtert werden soll. Danach haben im Geltungsbereich der AO wohnhafte bzw. ansässige Stpfl. die FinB von steuerrelevanten Auslandssachverhalten (z.B. Basisgesellschaften in sog. Steue...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.2.2 Ausschluss der Verlustnutzung bei der übertragenden Körperschaft (§ 2 Abs 4 S 1 UmwStG)

Tz. 95 Stand: EL 84 – ET: 08/2015 Nach § 2 Abs 4 S 1 UmwStG ist der Ausgleich oder die Verrechnung eines Übertragungsgewinns mit verrechenbaren Verlusten, verbleibenden Verlustvorträgen, nicht ausgeglichenen negativen Eink, einem Zinsvortrag iSd § 4h Abs 1 S 5 EStG und einem EBITDA-Vortrag iSd § 4h Abs 1 S 3 EStG (Verlustnutzung) des übertragenden Rechtsträgers nur zulässig, ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.4 ABC der gemeinnützigen Zwecke

Tz. 33 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Im nachfolgenden ABC der gemeinnützigen Zwecke werden zur Vereinfachung folgende Abkürzungen verwendet: g = gemeinnützig, G = Gemeinnützigkeit, ng = nicht gemeinnützig, sb = spendenbegünstigt, Sb = Spendenbegünstigung, nsb = nicht spendenbegünstigt. Abfallbeseitigung Abfallbeseitigung ist g und sb als Teil des Umweltschutzes (s § 52 Abs 2 Nr 8 ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.1 Allgemeines zum steuerlichen Rückbezug

Tz. 22 Stand: EL 99 – ET: 06/2020 § 2 Abs 1 UmwStG regelt in Durchbrechung des Grundsatzes, dass ein einmal verwirklichter stlicher Sachverhalt nicht rückwirkend verändert werden kann, die stliche Rückwirkung der Umwandlung von Kö nach den §§ 3–19 UmwStG (s UmwSt-Erl 2011, Rn 02.09). Wegen der in § 2 Abs 3 UmwStG enthaltenen Sonderregelung für grenzüberschreitende Umwandlunge...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.1.5 ABC der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe

Tz. 170 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Im nachfolgenden ABC der gemeinnützigen Zwecke werden zur Vereinfachung folgende Abkürzungen verwendet: g = gemeinnützig, G = Gemeinnützigkeit, sb = spendenbegünstigt, Sb = Spendenbegünstigung, ng = nicht gemeinnützig, nsb = nicht spendenbegünstigt. Abfallbeseitigung Abfallbeseitigungsbetrieb ist wG, nsb (s Urt des BFH v 15.12.1993, BStBl II 1...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Weitergabe von Vermögensgegenständen an inländische Gebietskörperschaften oder inländische gemeinnützige Stiftungen (Abs. 1 Nr. 4)

Rz. 29 [Autor/Stand] Durch das Kultur- und Stiftungsförderungsgesetz v. 13.12.1990[2] wurde § 29 ErbStG um die Nr. 4 ergänzt. Dadurch sollen Zuwendungen von Schenkungsteuer oder Erbschaftsteuer[3] auch dann freigestellt werden, wenn sie nicht unmittelbar vom Schenker oder Erblasser steuerfrei nach § 13 Abs. 1 Nr. 15, 16 Buchst. ErbStG (s. § 13 ErbStG Rz. 138 ff. und 146 ff.)...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 6. Verletzung der Pflicht zur Meldung einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung (§ 379 Abs. 2 Nr. 1e AO)

a) Allgemeines Rz. 455 [Autor/Stand] Der Tatbestand des § 379 Abs. 2 Nr. 1e AO wurde durch Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21.12.2019[2] in das Gesetz eingefügt. Danach handelt ordnungswidrig, wer als sog. Intermediär entgegen § 138d Abs. 1, § 138f Abs. 1, 2, 3 Satz 1 Nr. 1-7 sowie 9 und 10 oder § 138h Abs. 2 AO ...mehr

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Internationale Aspekte des ... / 1 Kurzüberblick § 1a KStG – Einführung einer Option zur Körperschaftsteuer für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften

Zentraler Punkt des Gesetzes ist die in § 1a KStG geregelte Option zur Körperschaftsteuer, die es Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften auf Antrag ab 2022 ermöglichen soll, wie eine Kapitalgesellschaft und ihre Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft besteuert zu werden. Hierdurch soll insbesondere d...mehr

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Internationale Aspekte des ... / 2.3 Entnahme = Dividendenbesteuerung

Nach § 1a Abs. 3 Nr. 1 KStG führen durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Einnahmen zu Einkünften im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des EStG, d. h. Entnahmen werden zu Dividenden umqualifiziert. Diese Norm nennt u. a. Einkünfte aus Aktien. Es stellt sich die Frage, ob damit auch Gewinnauskehrungen einer optierenden Personengesellschaft zu einem abkommensrechtlichen Quel...mehr

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Internationale Aspekte des ... / Zusammenfassung

Überblick Das mit dem KöMoG verbundene Optionsmodell ist Gegenstand des Koalitionsvertrags der BReg und bereits seit gut 1,5 Jahren in der Diskussion, ohne dass den Ländern / Verbänden vorab eine konkrete Formulierung über die gesetzliche Ausgestaltung vorlag. Die BReg hat sich im Rahmen der Sitzungen des Koalitionsausschusses am 8. März 2020 und am 3. Juni 2020 dazu entschi...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Vorwort

Im Jahre 2020 konnte das KStG seinen 100. Geburtstag feiern. Das KStG vom 30. März 1920 ist am 15. April 1920 in Kraft getreten. Dies war nicht die Geburtsstunde der Besteuerung von Körperschaften in Deutschland, hat aber die Grundlage für die eigenständige und (reichs)einheitliche Körperschaftsteuer gelegt. Die Körperschaftsteuer wurde wie kaum eine andere der großen Steuer...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 2 B... / 4.2.2 Nach dem EStG steuerabzugspflichtige Einkünfte

Rz. 30 Beschränkt steuerpflichtig sind juristische Personen des öffentlichen Rechts mit allen Einkünften, die außerhalb eines Betriebs gewerblicher Art anfallen und nach dem EStG dem Steuerabzug unterliegen. In Betracht kommen insbes. abzugspflichtige Kapitalerträge[1] und dem Steuerabzug nach § 50a EStG unterliegende Einkünfte. Derartige Einkünfte gehören regelmäßig zur Ver...mehr

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Bilanzberichtigung und Bila... / 3.2.2.3 Begrenzung der Bilanzänderung

Rz. 102 Die Bilanzänderung ist nur bis zu dem Punkt zulässig, bis zu dem die Auswirkung der Bilanzberichtigung reicht.[1] Der Steuerpflichtige ist demnach nur berechtigt, die Bilanz maximal bis zur Höhe desjenigen Ergebnisses zu ändern, das sich vor der Bilanzberichtigung ergeben hat. Eine steuerliche "Besserstellung" im Vergleich zur "unberichtigten" Bilanz ist somit durch ...mehr

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Influencer: Einkünfteerziel... / 5.2.1 Beibehaltung des Wohnsitzes in Deutschland

Bleibt der Influencer im Inland wohnhaft und erzielt er lediglich Einkünfte im Ausland, stellt sich die Frage, wer diese Einkünfte letztlich besteuern darf. Aufgrund seines Wohnsitzes in Deutschland unterliegt der Influencer weiterhin mit seinen gesamten weltweit erzielten Einkünften (Welteinkommensprinzip) der unbeschränkten (Körperschaft- oder) Einkommensteuerpflicht. Wird...mehr