Fachbeiträge & Kommentare zu Körperschaftsteuer

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.6 Übersicht über die Besteuerungsformen des UmwStG

Tz. 53 Stand: EL 54 – ET: 07/2005 Das Ziel der KSt-Reform 1977, die Mehrfachbelastung ausgekehrter Unternehmensgewinne zu vermeiden, wird, wie die nachstehende Übersicht zeigt, bei den vd Formen der Vermögensübertragung auf sehr unterschiedliche Weise erreicht. Aus dieser Übersicht ist weiter zu ersehen, an welcher Stelle in diesem Kommentar der jeweilige Themenbereich behand...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.8 Allgemeine Grundsätze der Besteuerung nach dem UmwStG

2.8.1 Grundsätzlich gesellschaftsrechtlicher Charakter der Umwandlung Tz. 55 Stand: EL 54 – ET: 07/2005 Die Umwandlung ist dem Grunde nach ein gesellschaftsrechtlicher und nicht ein betrieblicher Vorgang. Dem steht nicht entgegen, dass ein Übernahme- oder ein Übertragungsgewinn stpfl sein können. Die gesellschaftsrechtliche Veranlassung ist auch die Begründung dafür, dass in d...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.8.5 Spätere Änderungen der Besteuerungsgrundlagen bzw der Bilanzansätze der Übertragerin

Ausgewählter Literaturhinweis: Berg, Ereignisse mit stlicher Rückwirkung iSv § 175 Abs 1 Nr 2 AO im UmwSt-Recht, DStR 1997, 1390. Tz. 66 Stand: EL 54 – ET: 07/2005 Nach Tz 03.14 des UmwSt-Erl lösen nachträgliche Änderungen der Ansätze in der stlichen Übertragungsbilanz, insbes durch eine stliche Außenprüfung, eine Folgeänderung bei der Übernehmerin aus, dh diese hat ihre Übern...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1 Vom UmwStG 1934 bis zum UmwStG idF des StSenkG

2.1.1 Regelungszweck des Gesetzes Tz. 29 Stand: EL 54 – ET: 07/2005 Die Überschrift ›UmwStG‹ ist etwas irreführend, denn Gegenstand dieses Gesetzes ist es nicht, eine Steuer auf Umwandlungen zu erheben. Eher ist das Gegenteil der Fall. Die Regelungen des UmwStG führen für den Fall, dass Vermögen durch Umwandlung von einem auf ein anderes Unternehmen übergeht, im Regelfall für ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.2 Der Gesetzesaufbau des UmwG

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2 Der Gesetzesaufbau des UmwStG

Tz. 38 Stand: EL 54 – ET: 07/2005 Tz. 39 Stand: EL 54 – ET: 07/2005 Anders als das UmwG ist das UmwStG nicht nach den einzelnen Umwandlungsarten gegliedert. Die Gliederung des UmwStG ist von der stlich unterschiedlichen Behandlung der jur Personen und der Pers-Ges geprägt. Während die jur Personen eigenständiges St-Subjekt sind, sind bei Pers-Ges die dahinterstehenden Gesellsc...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.3.5 Vermögensübertragung (§§ 174-189 UmwG)

Tz. 12 Stand: EL 54 – ET: 07/2005 Die §§ 174 ff UmwG lassen die Vermögensübertragung als Vollübertragung und als Teilübertragung zu. Ihre Konstruktion entspricht bei der Vollübertragung der Verschmelzung, bei der Teilübertragung der Spaltung. Der Unterschied zur Verschmelzung besteht darin, dass bei der Vermögensübertragung die Gegenleistung für die Anteile an dem übertragend...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.5.2 Das Beschlussverfahren

Tz. 27 Stand: EL 54 – ET: 07/2005 Das Beschlussverfahren wird wie folgt durchgeführt:mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.3.6 Formwechsel (§§ 190-304 UmwG)

Tz. 15 Stand: EL 54 – ET: 07/2005 An dem Formwechsel ist nur ein einziger Rechtsträger beteiligt. Bei ihm ändern sich, ohne dass Vermögen übertragen wird, lediglich das Rechtskleid und seine Struktur. Seine Identität bleibt gewahrt. Im Vergleich zur Rechtslage vor Inkrafttreten des UmwG sind die Möglichkeiten des Formwechsels erheblich ausgedehnt worden. Insbes lässt das Hande...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.8.4 Bekanntgabe von Steuerbescheiden bei der Umwandlung

Tz. 65 Stand: EL 54 – ET: 07/2005 Im Zusammenhang mit der Umwandlung stellen sich auch eine Reihe verfahrensrechtlicher Fragen. Insbes sind die in den Schr des BMF v 15.07.1998 (BStBl I 1998, 630) und v 22.12.2000 (BStBl I 2000, 1549) zusammengestellten Grundsätze zur Bekanntgabe von Verw-Akten zu beachten. Wenn die Übertragerin im Zeitpunkt der Bescheiderteilung für ihre let...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / [Ohne Titel]

Tz. 66 Stand: EL 54 – ET: 07/2005 Nach Tz 03.14 des UmwSt-Erl lösen nachträgliche Änderungen der Ansätze in der stlichen Übertragungsbilanz, insbes durch eine stliche Außenprüfung, eine Folgeänderung bei der Übernehmerin aus, dh diese hat ihre Übernahme-Bil entspr zu ändern. In aller Regel werden die an die Übertragerin und an die Übernehmerin erteilten St-Bescheide unter dem...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1.1 Regelungszweck des Gesetzes

Tz. 29 Stand: EL 54 – ET: 07/2005 Die Überschrift ›UmwStG‹ ist etwas irreführend, denn Gegenstand dieses Gesetzes ist es nicht, eine Steuer auf Umwandlungen zu erheben. Eher ist das Gegenteil der Fall. Die Regelungen des UmwStG führen für den Fall, dass Vermögen durch Umwandlung von einem auf ein anderes Unternehmen übergeht, im Regelfall für die stillen Reserven zum Hinaussc...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.8.2.1 Übertragungsgewinn

Tz. 57 Stand: EL 54 – ET: 07/2005 Übertragungsgewinn ist der (kst- und gewstpfl) Gewinn, der sich bei der übertragenden Kap-Ges ergibt, wenn sie nach § 3 bzw nach § 11 UmwStG in der Übertragungsbilanz das übergehende BV mit einem über dem Bw liegenden Wert ansetzt. Im Regelfall ist das übergehende BV allerdings mit dem Bw anzusetzen (s § 3 UmwStG nF Tz 17 ff, weiter s § 11 Um...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1.3 Das UmwStG 1977

Tz. 31 Stand: EL 54 – ET: 07/2005 Infolge der Ersetzung der früheren Doppelbesteuerung durch die Einmalbesteuerung bei der KSt-Reform zum 01.01.1977 musste auch die Konzeption des UmwStG geändert werden. Dies ist im EG-KStRG v 09.09.1976 (BGBl I 1976, 2461) geschehen. Wegen der Motivation des UmwStG 1977 s die amtl Gesetzesbegündung (BT-Drs 7/4803, 21). Das UmwStG 1977 sollte ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.8.1 Grundsätzlich gesellschaftsrechtlicher Charakter der Umwandlung

Tz. 55 Stand: EL 54 – ET: 07/2005 Die Umwandlung ist dem Grunde nach ein gesellschaftsrechtlicher und nicht ein betrieblicher Vorgang. Dem steht nicht entgegen, dass ein Übernahme- oder ein Übertragungsgewinn stpfl sein können. Die gesellschaftsrechtliche Veranlassung ist auch die Begründung dafür, dass in der Zeit vor dem In-Kraft-Treten des StSenkG EK-Differenzen, die bei d...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.8.2 Übertragungsgewinn und Übernahmegewinn bei einer Verschmelzung

Tz. 56 Stand: EL 54 – ET: 07/2005 Bei der Verschmelzung und Spaltung von Kap-Ges ist unabhängig davon, ob es sich um die Vermögensübertragung auf eine Pers-Ges oder auf eine andere Kap-Ges handelt, zwischen den zentralen Begriffen des Übertragungs- und des Übernahmegewinns (bzw -verlusts) zu unterscheiden. Das hat damit zu tun, dass die offenen und stillen Reserven bei Kap-Ge...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.3.8 Kombination verschiedener Umwandlungsarten

Tz. 18 Stand: EL 54 – ET: 07/2005 Obwohl den Gesetzesmaterialien zum UmwBerG zu entnehmen ist, dass das UmwG auch die Kombination verschiedener Umwandlungsarten in einem Umwandlungsvorgang ermöglichen soll, hat dies im Gesetzestext keinen Niederschlag gefunden. Das Schrifttum steht eher ablehnend dazu. Für zulässig wird die Spaltung zur Aufnahme gehalten, eine Kombination von ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.3.7 Mischumwandlungen

Tz. 16 Stand: EL 54 – ET: 07/2005 An Verschmelzungen und Spaltungen können Unternehmen verschiedener Rechtsformen beteiligt sein (s Impelmann, DStR 1995, 769); Schwarz in W/M, § 3 UmwG, Anm 27, 29). Dadurch bewirken die Verschmelzung bzw Spaltung gleichzeitig eine Änderung des Rechtsform, ohne dass zus die den Formwechsel betr Vorschriften des UmwG anzuwenden wären. Wegen der...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.5.1 Die Vorbereitung

Tz. 26a Stand: EL 54 – ET: 07/2005 Folgende Vorbereitungen sind zu treffen:mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1.2 Die UmwStG von 1934 bis 1969

Tz. 30 Stand: EL 54 – ET: 07/2005 Das erste deutsche UmwStG war das von 1934 (RGBl I 1934, 572, 354); ihm folgten das UmwSt-Recht des DM-BilG 1950 (BGBl I 1950, 811) und das UmwStG 1957 (BStBl I 1957, 1713). Diese drei Gesetze regelten nur die Umwandlung von Kap-Ges. Auf den heutigen Regelungsumfang wurde das UmwStG erst durch das UmwStG 1969 (BGBl I 1969, 1163) gebracht. Das b...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.5.3 Der Vollzug; Rechtsfolgen

Tz. 28 Stand: EL 54 – ET: 07/2005 Durch die Eintragung in das H-Reg aller beteiligten Rechtsträger wird die Umwandlung wirksam. Um die Eintragung herbeizuführen, ist die Umwandlung beim Registergericht anzumelden (s §§ 16, 17, 125, 199 UmwG). Der Anmeldung ist eine Erklärung der Vertretungsorgane beizufügen, dass keine Klage gegen die Wirksamkeit des Beschl anhängig ist (s § ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1.5 Das UmwStG idF des StSenkG

Tz. 37 Stand: EL 54 – ET: 07/2005 Durch das StSenkG v 23.10.2000 (BGBl I 2000, 1433) wurde auch das UmwStG geändert. Die bedeutsamsten Änderungen ergaben sich für den in den §§ 3-10 UmwStG behandelten Vermögensübergang durch Verschmelzung von einer Kap-Ges auf eine Pers-Ges oder auf eine natürliche Person. Da diese Bestimmungen des UmwStG aF mit der Übernahmegewinnermittlung (...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.3.1 Abschließende Aufzählung

Tz. 5 Stand: EL 54 – ET: 07/2005 Das 2. bis 5. Buch des UmwG regelt die Umwandlungsarten Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung und Formwechsel. Daneben sind aber auch außerhalb des Regelungsbereichs des UmwG Unternehmensumstrukturierungen möglich (s Tz 19 ff). Wie Stengel (in H/B, UmwStG, 2. Aufl, Einf Anm 8) zutr ausführt, liegt dem UmwG der handelrechtliche Grundsatz...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3 Übersicht über die im UmwG und im UmwStG geregelten Fälle der Unternehmensumstrukturierung

Tz. 41 Stand: EL 54 – ET: 07/2005 Tz. 42 Stand: EL 54 – ET: 07/2005 Das nachstehende Schaubild zeigt, welche Form des Vermögensübergangs an welcher Stelle im UmwStG geregelt ist. Der Vermögensübergang von einer Pers-Ges auf eine Kap-Ges kann im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (Umwandlung), aber auch durch Einzelrechtsnachfolge erfolgen (s § 20 UmwStG nF Tz 128).mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.3.3 Verschmelzung (§§ 2-122 UmwG)

Tz. 8 Stand: EL 54 – ET: 07/2005 Nach § 2 UmwG können Rechtsträger unter Auflösung ohne Abwicklung verschmolzen werdenmehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.4 Umstrukturierungen, die außerhalb des UmwG geregelt sind

Tz. 19 Stand: EL 54 – ET: 07/2005 Wie bereits erwähnt (s Tz 5), ist die im UmwG enthaltene Aufzählung von Umwandlungsarten abschließend. Das wirtsch Ergebnis einer Umwandlung lässt sich in aller Regel aber auch durch außerhalb des UmwG geregelte umwandlungsähnliche Vorgänge erreichen, die auf einer Einzelrechtsnachfolge oder auf dem Prinzip der An- bzw Abwachsung (§ 738 BGB) ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.4 Anwendungsbereich des UmwStG

Tz. 43 Stand: EL 54 – ET: 07/2005 Aufgrund der Vorgaben des § 1 Abs 1-4 UmwStG knüpft dieses Gesetz, soweit sein 2. bis 7. Teil betroffen sind, als Annexgesetz unmittelbar an das UmwG an. Das hat zur Folge, dass nur Umwandlungen iSd UmwG der in § 1 Abs 1 S 1 UmwStG genannten Kö erfasst werden. Nach § 1 Abs 1 und 5 UmwStG gelten der 2. bis 7. Teil dieses Gesetzes nur für Kö, di...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.3.4 Spaltung (§§ 123-173 UmwG)

Tz. 11 Stand: EL 54 – ET: 07/2005 Wie im Einzelnen bei § 15 UmwStG (s § 15 UmwStG Tz 8 ff) erläutert, unterscheidet § 123 UmwG zwischen folgenden zivilrechtlichen Arten der Spaltung:mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.8.3 Umwandlungsstichtag - Übertragungsstichtag

Tz. 62 Stand: EL 54 – ET: 07/2005 Der stliche Übertragungsstichtag ist nicht mit dem handelsrechtlichen Umwandlungsstichtag identisch, sondern liegt immer einen Tag vor diesem (s Rdn 02.02 und 02.03 des UmwSt-Erl): Handelsrechtlich (Verschmelzung: § 5 Abs 1 Nr 6 UmwG, Spaltung: § 126 Abs 1 Nr 6 UmwG, Vollübertragung: § 176 iVm § 5 Abs 1 Nr 6 UmwG, Teilübertragung: § 177 iVm § ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / [Ohne Titel]

Tz. 67 Stand: EL 54 – ET: 07/2005 Wie Rödder/Hötzel (FR 1994, 285), Dehmer (DStR 1994, 1713, 1717), Otto ( DB 1994, 2121 ), Blumers/Marquardt (DStR 1994, 1869), Blumers/Beinert ( DB 1995, 1043 ) und Märkle (DStR 1995, 1001) ausführlich darstellen, brachte das UmwStG 1995 zunächst auch im Bereich des Unternehmenskaufs (dazu s § 17 EStG 1999 Tz 255 ff) deutliche Verbesserungen,...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.1 Allgemeines zum UmwG

Tz. 1 Stand: EL 54 – ET: 07/2005 Das UmwG regelt das Zivilrecht der Unternehmensumwandlung und bildet damit die zivilrechtliche Grundlage für die Mehrzahl der umwstlich relevanten Typen von Maßnahmen zur Unternehmensumstrukturierung. Außer durch Umwandlungen nach dem UmwG können Strukturänderungen bei Unternehmen durch Einbringungsvorgänge, Kap-Erhöhungen gegen Sacheinlage, R...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.8.2.2 Übernahmegewinn bzw -verlust

Tz. 58 Stand: EL 54 – ET: 07/2005 Völlig unabhängig davon, ob ein Übertragungsgewinn entsteht, führt eine Verschmelzung auf der Seite der übernehmenden Pers-Ges oder Kap-Ges stets zu einem Übernahmegewinn bzw -verlust. Dieser Gewinn bzw Verlust auf der AE-Ebene ergibt sich - vergleichbar mit der Liquidation - dadurch, dass die Übernehmerin um das durch die Verschmelzung auf s...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Kommentare und Einzelschriften zum UmwG und UmwStG: Dazu s Ausgewählte Literaturhinweise Vor Tz 1. Aufsätze: Grotherr, Grunderwerbstliche Probleme bei der Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen, BB 1994, 1970; Krebs, Änderungen des UmwSt-Rechts, BB1994, 2115; Wochinger/Dötsch, Das neue UmwStG und seine Folgeänderungen bzw Auswirkungen bei der ESt, KSt und GewSt, DB 1994, ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.5 Steuerliche Behandlung von Mischumwandlungen

Tz. 50 Stand: EL 54 – ET: 07/2005 Maßgebend für die umwst-rechtliche Beurteilung eines Rechtsträgers ist dessen zivilrechtliche Rechtsform (Ausnahme: KGaA; dazu s Vor §§ 11-13 UmwStG nF Tz 32; Haritz, GmbHR 1997, 590). Wegen der stlichen Anerkennung des Formwechsels einer Einpersonen-Kap-Ges in eine Pers-Ges mit einem Treuhand-Gesellschafter s Thiel/Eversberg/van Lishaut/Neum...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.3.2 Anwendung nur auf inländische Rechtsträger und auf Inlandsumwandlungen

Tz. 6 Stand: EL 54 – ET: 07/2005 § 1 Abs 1 UmwG begrenzt den Anwendungsbereich des Gesetzes auf Rechtsträger mit Sitz im Inl. Es besteht keine einheitliche Meinung dazu, ob auf den statutarischen (Satzungs-) Sitz oder auf den Verwaltungssitz (Sitz der tats Geschäftsleitung) abzustellen ist:mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Kommentare und Einzelschriften: Ohlmeyer/Philipowski, Die Verschmelzung von Genossenschaften, insbes von Kreditgenossenschaften, 5. Aufl 1992; Dehmer, Umwandlungsrecht und UmwSt-Recht (C.H. Beck Vlg, 2. Aufl 1996); Ott, GmbH-Umwandlung, VSRW-Vlg (1996); Orth, Umstrukturierungsmöglichkeiten für Vereine nach dem neuen Umwandlungsrecht (in: Profigesellschaften - Patentrezept für al...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Blumens/Marquardt, Unternehmenskäufe durch Anteilserwerb nach neuem Umwandlungs(steuer)recht, DStR 1994, 1869; Otto, Buy-Out-Finanzierungen: Neue Akquisationsstrukturen nach neuem Umwandlungsrecht, DB 1994, 2121; Rödder/Hötzel, Perspektiven für die stoptimale Form des Unternehmenskaufs, FR 1994, 285; Blumers/Beinert, Grundregeln für die Optimierung des Unternehmenskaufs nach ne...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1.4 Das UmwStG 1995

Tz. 33 Stand: EL 54 – ET: 07/2005 Das UmwStG erfuhr mit seiner Neugestaltung im Jahr 1994 eine Anpassung an das großzügiger gewordene Handelsrecht. Entspr den umfassender gewordenen handelsrechtlichen Umwandlungsmöglichkeiten wurde auch stlich die Möglichkeit eröffnet, diese Umstrukturierungen stärker als bisher stneutral zu stellen und den Übertrag von noch nicht ausgenutzte...mehr

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EuGH bestätigt erneut die Europarechtswidrigkeit des ehemaligen deutschen Anrechnungsverfahrens

Leitsatz Mit Urteil v. 6.3.2007 hat der EuGH erneut die Vorschriften des ehemaligen deutschen Körperschaftsteuer-Anrechnungsverfahrens insoweit nicht mit dem Europarecht vereinbar erklärt, als sie nur die Anrechnung der Körperschaftsteuer auf Ausschüttungen unbeschränkt steuerpflichtiger Kapitalgesellschaften vorsahen. Das Urteil enthält entgegen dem Antrag Deutschlands kein...mehr

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Verfassungsmäßigkeit der körperschaftsteuerlichen Übergangsregelungen

Leitsatz Wirkt sich ein Verlust aus dem Jahr 2001 bei der Neuregelung nach dem Halbeinkünfteverfahren anders als nach dem Anrechnungsverfahren auf die gesamte Körperschaftsteuerbelastung aus, weil durch die Neuregelung ein Körperschaftsteuererhöhungspotential besteht, welches ohne die Neuregelung möglicherweise nicht vorhanden wäre, führt dies nicht zur Verfassungswidrigkeit...mehr

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Veranlagung zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer bei Verschmelzung von Kapitalgesellschaften zum 30.12. eines Jahres - Bei Verschmelzung einer Gewinn-GmbH auf eine Verlust-GmbH keine Verlustverrechnung bei der Überträgerin - Steuerliche Rückwirkung einer Verschmelzung

Leitsatz Bei einer steuerrechtlich zum 30.12. eines Jahres erfolgenden Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften sind für das Verschmelzungsjahr bei der Überträgerin noch Veranlagungen der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer durchzuführen. Die Bilanz der Überträgerin ist nicht in der Bilanz der Übernehmerin mit der Folge zu konsolidieren, dass nur noch die Veranlagungen fü...mehr

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Neues Muster für die Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und Veräußerungsgeschäfte

Überblick Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute haben ihren Kunden für alle bei ihnen geführten Wertpapierdepots und Konten eine zusammenfassende Jahresbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, die die für die Besteuerung nach den §§ 20 und 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 EStG erforderlichen Angaben enthält. Das bisherige Muster wurde ab 2006 geänder...mehr

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Neues Muster für die Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und Veräußerungsgeschäfte

Kommentar Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute haben ihren Kunden für alle bei ihnen geführten Wertpapierdepots und Konten eine zusammenfassende Jahresbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, die die für die Besteuerung nach den §§ 20 und 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 EStG erforderlichen Angaben enthält. Das bisherige Muster wurde ab 2006 geänder...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, KStG § 27 KStG Minderung oder Erhöhung der Körperschaftsteuer

Stand: EL 57 – ET: 07/2006 Gesetzestext öffnen.mehr

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Beratungspflicht des Steuerberaters zur Kirchensteuer

Leitsatz Ein Steuerberater ist nicht verpflichtet, dem Mandanten den Austritt aus der Kirche zu empfehlen. Hat er aufgrund des ihm erteilten Auftrags die steuerlichen Vor- und Nachteile bestimmter Gestaltungsmöglichkeiten zu prüfen, muss er allerdings auf die anfallende Kirchensteuer hinweisen, wenn sie die übliche Quote übersteigt. Der Mandant hat dabei darzulegen und zu be...mehr

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Einnahmen aus Sponsoring bei einer gemeinnützige Körperschaft

Leitsatz Erhält eine gemeinnützige Körperschaft Einnahmen im Zusammenhang mit Sponsoring, können diese als Einnahmen aus Vermögensverwaltung von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit sein und umsatzsteuerlich dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Maßgebend ist, ob an den Werbemaßnahmen aktiv mitgewirkt werden kann oder nur Werbeanzeigen in Publikationen oder bei ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, KStG § 54 KStG Schlußvorschriften

Stand: EL 56 – ET: 04/2006 Gesetzestext öffnen.mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, KStG § 13 KStG Beginn und Erlöschen einer Steuerbefreiung

Stand: EL 56 – ET: 04/2006 Zur Kommentierung s § 13 KStG nF. Gesetzestext öffnen.mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG 200... / 5.4 Zahlung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer in Raten (§ 21 Abs. 2 Sätze 3 bis 6 UmwStG)

Rz. 108 Die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Einkommen- oder Körperschaftsteuer kann nicht in Teilbeträgen entrichtet werden, wenn die in einbringungsgeborenen Anteilen enthaltenen stillen Reserven im Wege der Veräußerung nach § 21 Abs. 1 UmwStG realisiert worden sind. Denn in diesem Fall wird der Steuerpflichtige die Steuer aus dem Veräußerungserlös bezahlen können. E...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG 200... / 5.7 Gewinn- und Verlustrealisierung durch juristische Personen des öffentlichen Rechts und steuerbefreite Körperschaften als Anteilseigner (§ 21 Abs. 3 UmwStG)

Rz. 116a Ist der Veräußerer oder Eigner einbringungsgeborener Anteile eine juristische Person des öffentlichen Rechts, so gilt der Veräußerungsgewinn als in einem Betrieb gewerblicher Art dieser Körperschaft entstanden (vgl. § 21 Abs. 3 Nr. 1 UmwStG). Ist der Anteilseigner persönlich von der Körperschaftsteuer befreit, so war der Veräußerungsgewinn bisher nach § 21 Abs. 3 Nr...mehr