Fachbeiträge & Kommentare zu Körperschaftsteuer

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 3.3.3.1 Es ergibt sich kein positives Einkommen

Rz. 31 Ist der positive Gesamtbetrag der Einkünfte gem. § 10d EStG um einen Verlustabzug (Verlustrücktrag) zu vermindern und ergibt sich dadurch ein Einkommen von 0 DM, mündet der ausländische Einkommensteil einschließlich der in ihm enthaltenen ausländischen Steuer wie in den Fällen des Verlustausgleichs voll in das EK 02 ein. Die ausländische Steuer ist deshalb vom EK 02 a...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 3.2.2.2 Antrag nach § 2a Abs. 3 EStG (§ 2 AIG)

Rz. 18 Nach § 2a Abs. 3 S. 1 EStG (bis Vz 1998) bzw. § 2 Abs. 1 AIG kann ein sich nach den Vorschriften des EStG ergebender Verlust aus einer in einem DBA-Land belegenen gewerblichen Betriebsstätte, der ohne Befreiung durch ein DBA nach den Vorschriften des EStG ausgeglichen oder abgezogen werden könnte, auf Antrag des Steuerpflichtigen bei der Ermittlung des Gesamtbetrags d...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 7.2.3.3 Kapitalerträge aus Schachtelbeteiligungen

Rz. 62 Eine Schachtelbeteiligung im Sinn des DBA liegt vor, wenn eine inländische Kapitalgesellschaft mit mindestens 25 % an der ausschüttenden französischen Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Für Schachtelgesellschaften im Sinn des DBA bestehenden folgende Besonderheiten: die in Frankreich erhobene Körperschaftsteuer hat in vollem Umfang den Charakter einer Definitivsteuer, d...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 3.3 Behandlung der Ausschüttung aus dem EK 04 bei dem Anteilseigner

Rz. 10 Bei dem Anteilseigner gehören Ausschüttungen, die von der ausschüttenden Körperschaft aus dem EK 04 finanziert worden sind, grundsätzlich nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen[1]. Kapitalertragsteuer entsteht nicht[2]; Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer können entsprechend nicht auf die Steuerschuld des Anteilsinhabers angerechnet werden. Im einzelnen ri...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 5.2 Tatbestandsvoraussetzungen

Rz. 57 § 8b Abs. 6 kommt nur zur Anwendung, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts in der Steuerbilanz oder eine sonstige Gewinnminderung auf Gewinnausschüttungen einer ausländischen Gesellschaft zurückzuführen ist, die bei der inländischen Empfängerin der Ausschüttung auf Grund eines DBA oder nach § 8b Abs. 5 als Schachtelgewinn steuerbefreit ist, zu einer indirekten Anr...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 4.4 Erstattung sonstiger nichtabziehbarer Ausgaben

Rz. 52 Werden sonstige nichtabziehbare Ausgaben erstattet, führt die Erstattung, falls keine aktive Abgrenzung in der Bilanz vorgenommen worden ist, bilanziell zu einem Ertrag, der bei der Einkommensermittlung außerbilanziell zu kürzen ist (vgl. § 10 Rz.31). Der Erstattungsbetrag ist damit zwar im Bilanzgewinn, nicht aber im steuerlichen Einkommen enthalten. Er muss daher al...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 6.2 Der Einkommensteil unterliegt dem Steuersatz von 30 %

Rz. 42 Ein dem Steuersatz von 30 % unterliegender Einkommensteil entsteht aus den dem Steuerabzug vom Kapitalertrag unterliegenden Zinseinnahmen im Sinn des § 43 Abs. 1 Nr. 5 EStG — Kuponsteuer — (vgl. Rz. 12). Durch den Steuerabzug vom Kapitalertrag ist die Körperschaftsteuer stets abgegolten. Eine Einbeziehung in die Veranlagung (z. B. in Verlustfällen) ist nicht möglich (...mehr

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Beschränkung der Aussetzung der Vollziehung auf Abschlusszahlungen verfassungsgemäss

Leitsatz 1. Wird ein Steuerbescheid mit dem Einspruch angefochten, so wird hierdurch seine Vollziehung grundsätzlich nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung der Abgaben nicht aufgehalten (§ 361 Abs. 1 Satz 1 AO 1977). 2. Auf Antrag kann jedoch das FA bzw. das FG nach § 361 Abs. 5 AO i.V.m. § 69 Abs. 3 FGO unter bestimmten, im Gesetz näher bezeichneten Voraussetzungen – insbe...mehr

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Bürgschaftsbanken (Kreditgarantiegemeinschaften) sind auch dann steuerbefreit, wenn sie Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht fördern. Bei ihrer Tätigkeit müssen aber die im Gesetz aufgeführten Fördermaßnahmen und Förderungsziele überwiegen.

Leitsatz 1. Die Steuerbefreiung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 17 KStG setzt zwar voraus, dass das sie beanspruchende Körperschaftsteuersubjekt mit seiner Tätigkeit ausschließlich den Zweck verfolgt, die Wirtschaft –d.h. andere Unternehmen– zu fördern. Keine derartige absolute Beschränkung enthält die Vorschrift aber hinsichtlich der Art der Förderungsmaßnahmen und -ziele. Insoweit r...mehr

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Spenden zur Förderung weltanschaulicher Zwecke abzugsfähig

Leitsatz 1. Der Antrag, festzustellen, ob und in welchem Umfang ein Verein befugt ist, Spendenbestätigungen auszustellen, kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein. 2. § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG begünstigt auch weltanschauliche Zwecke. Normenkette EStG § 10b , AO 1977 § 52 Abs. 2 Nr. 1 , GG Art. 4, , GG Art. 140 , WRV Art. 137 , FGO § 41 Link zur Entscheidung BFH, Urteil v...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 2.2.4 Betrag der nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG anrechenbaren Körperschaftsteuer

Rz. 20 Nach Abs. 1 Nr. 4 muß in der Bescheinigung der Betrag der nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 EStG anrechenbaren Körperschaftsteuer angegeben werden. Da die nach Abs. 1 Nr. 2 zu bescheinigenden Leistungen stets dem Anrechnungsverfahren verhaftet sind, muß die in der Bescheinigung ausgewiesene anrechenbare Körperschaftsteuer zwingend 3/7 des Betrags der nach Abs. 1 Nr. 2 bes...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 2.2.5 Betrag der nach § 52 zu vergütenden Körperschaftsteuer

Rz. 21 Die Bescheinigung muß nach Abs. 2 Nr. 5 Angaben über den Betrag der nach § 52 zu vergütenden Körperschaftsteuer enthalten. Rz. 22 Diese Vorschrift ist von Bedeutung, wenn eine Körperschaft Ausschüttungen an nichtanrechnungsberechtigte Anteilseigner vornimmt, für die eine Vergütung der Ausschüttungsbelastung in Betracht kommt. Nach § 52 ist die Ausschüttungsbelastung an...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 6 Ausstellung einer berichtigten Bescheinigung (Abs. 4)

Rz. 43 Nach Abs. 4 hat die ausschüttende Körperschaft eine Bescheinigung, die den Absätzen 1 bis 3 der Vorschrift nicht entspricht, vom Inhaber der Bescheinigung zurückzufordern und durch eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen, die als berichtigte Bescheinigung zu kennzeichnen ist. Eine Bescheinigung entspricht nicht den Vorschriften der genannten Absätze, wenn sie unric...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 2.2.7 Höhe des für die Leistungen als verwendet geltenden Eigenkapitals im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4

Rz. 28 Nach § 44 Abs. 1 Nr. 8 ist die Höhe des für die Leistungen als verwendet geltenden Eigenkapitals im Sinn des § 30 Abs. 2 Nr. 4 (EK 04) zu bescheinigen. Das EK 04 entsteht aus Vermögensmehrungen durch nach dem Systemwechsel geleistete offene und verdeckte Einlagen der Anteilseigner (vgl. § 30 Rz. 169ff.). Mit dem EK 04 verrechnete Leistungen stellen beim Anteilseigner ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 4.3 Sammelvergütungsanträge nach §§ 36c, 36d EStG

Rz. 37 Nach Abs. 2 Nr. 2 darf die ausschüttende Körperschaft eine Bescheinigung nicht ausstellen, wenn in Vertretung des Anteilseigners ein Antrag auf Vergütung von Körperschaftsteuer nach § 36c oder § 36d EStG gestellt worden ist oder gestellt wird. In Betracht kommen folgende Fälle: Eine Kapitalgesellschaft stellt einen Antrag auf Vergütung in Vertretung ihrer gegenwärtigen...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG 200... / 3.2.1 Allgemeine Voraussetzungen

Rz. 20 Der Gesetzgeber geht davon aus, daß eine steuerneutrale Spaltung rechtspolitisch nur gerechtfertigt ist, wenn die Spaltung der Fortsetzung des unternehmerischen Engagements in anderer Form dient. Nicht begünstigt ist also grundsätzlich die Spaltung als Vorbereitung zur Aufgabe des unternehmerischen Engagements[1]. Die Steuerneutralität der Spaltung setzt daher voraus,...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG 200... / 3.3.5 Auswirkungen auf das verwendbare Eigenkapital

Rz. 78 Sind die übertragende und die übernehmende Körperschaft Anrechnungskörperschaften, treten auch Auswirkungen auf das verwendbare Eigenkapital ein. Diese Auswirkungen sind jedoch nicht im UmwStG geregelt, sondern in § 38a KStG (vgl. Kommentierung zu § 38a KStG). Ist die übertragende Körperschaft eine Anrechnungskörperschaft, die übernehmende Körperschaft aber nicht, rich...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 5 Ausstellung einer Ersatzbescheinigung (Abs. 3)

Rz. 42 Da die Steuerbescheinigung die materielle Voraussetzung für die Anrechnung oder Vergütung der Körperschaftsteuer ist (s. Vor §§ 44—46 Rz. 5, 6), hätte der Verlust der Bescheinigung den Verlust des Körperschaftsteuerguthabens zur Folge. Um den berechtigten Interessen des Anteilseigners Rechnung zu tragen, sieht deshalb Abs. 3 die Ausstellung von Ersatzbescheinigungen v...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 4.4 Vorlage eines nach § 46 als veräußert gekennzeichneten Dividendenscheins

Rz. 38 Nach Abs. 2 Nr. 3 darf die ausschüttende Körperschaft eine Bescheinigung nicht ausstellen, wenn ihr ein nach § 46 als veräußert gekennzeichneter Dividendenschein zur Einlösung vorgelegt wird. Rz. 39 Veräußert der Inhaber einer Aktie einen Dividendenschein, ohne die dazugehörige Aktie zu veräußern, bezieht er mit dem Veräußerungserlös Einkünfte aus Kapitalvermögen nach ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 2.2.8 Betrag der nach § 36 EStG anzurechnenden Kapitalertragsteuer

Rz. 31 Die Bescheinigung der Höhe der einbehaltenen Kapitalertragsteuer ist in der Vorschrift nicht vorgesehen. Der Verpflichtung des Schuldners der Kapitalerträge, dem Gläubiger der Kapitalerträge den Betrag der nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG anrechenbaren Kapitalertragsteuer zu bescheinigen, ergibt sich vielmehr aus § 45a Abs. 2 Nr. 4 EStG. Aus Gründen der Praktikabilität sie...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 1.2.5 Identifizierung durch die Kapitalgesellschaft

Rz. 8 Da die Körperschaft eine Steuerbescheinigung nur an den Anteilseigner erteilen darf, muß sie bestrebt sein, den Anteilseigner vor Ausstellung der Bescheinigung zu identifizieren. Hat sie Kenntnis vom Bestehen eines Treuhandverhältnisses und ist ihr der Treugeber der Anteile bekannt, darf sie eine Steuerbescheinigung nur für den Treugeber, nicht dagegen für den Treuhänd...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 7.1 Haftung für unrichtige Bescheinigungen (Abs. 5)

Rz. 48 Im Hinblick auf die große Bedeutung der Bescheinigung für die Anrechnung von Körperschaftsteuer enthält Abs. 5 eine zusätzliche Haftungsvorschrift. Danach haftet der Aussteller einer Bescheinigung, die den Absätzen 1 bis 3 nicht entspricht, für die aufgrund der Bescheinigung verkürzten Steuern oder zu Unrecht gewährten Steuervorteile. Bei den sonstigen zu Unrecht gewä...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 2.2.2 Höhe der Leistungen

Rz. 14 Nach Abs. 1 Nr. 2 muß die Bescheinigung Angaben über die Höhe der Leistungen enthalten, die an den Anteilseigner ausgezahlt worden sind. Leistungen im Sinn dieser Vorschrift sind offene Gewinnausschüttungen, verdeckte Gewinnausschüttungen, sonstige Leistungen im Sinne des § 41 Abs. 1, die bei dem Anteilseigner zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG ge...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG 200... / 5 Einbringung einer inländischen Betriebsstätte einer beschränkt steuerpflichtigen EU-Kapitalgesellschaft (§ 23 Abs. 2 UmwStG)

Rz. 30 Im Vergleich zu § 23 Abs. 1 UmwStG regelt Abs. 2 den umgekehrten Fall: Eine ausländische, beschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft bringt ihre inländische Betriebsstätte in eine inländische Kapitalgesellschaft oder eine andere ausländische EU-Kapitalgesellschaft ein. Ebenso wie nach Abs. 1 hat die übernehmende Kapitalgesellschaft das Bewertungswahlrecht nach § ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG 200... / 4 Einbringung eines (Teil-)Betriebs durch eine unbeschränkt steuerpflichtige in eine beschränkt steuerpflichtige EU-Kapitalgesellschaft (§ 23 Abs. 1 UmwStG)

Rz. 18 § 23 Abs. 1 erweitert die in § 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG vorgesehenen Einbringungsmöglichkeiten. Während aufnehmende Kapitalgesellschaft nach § 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft sein muß (vgl. § 20 Rz. 23 ff.), läßt § 23 Abs. 1 UmwStG darüber hinaus eine steuerneutrale Einbringung auch in eine beschränkt steuerpflichtige EU-K...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 2.2.5a Höhe des verwendeten EK 45

Rz. 26a In der Übergangszeit zur Umgliederung des EK 45 in EK 40 zum Schluß des letzten Wirtschaftsjahres, das vor dem 1.1.2004 abläuft (vgl. § 30 Rz. 9ff.), werden Ausschüttungen aus dem EK 45 gesondert behandelt. Ist der Ausschüttungsempfänger eine Anrechnungskörperschaft, unterliegen die Einnahmen aus dieser Ausschüttung bei ihr nicht dem normalen Tarifsteuersatz von 40 %...mehr

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Geldbuße wegen Wettbewerbsverbot als Betriebsausgabe

Leitsatz Der Gesetzgeber hat mit § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG ein einkommensteuerrechtliches und gleichzeitig auch körperschaftsteuerrechtliches Abzugsverbot für Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder geschaffen, die von einem deutschen Gericht, einer deutschen Behörde oder von Organen der Europäischen Gemeinschaft festgesetzt werden. Das Abzugsverbot greift jedoch nicht,...mehr

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Verzinsung: rückwirkender Gewinnverteilungsbeschluss

Leitsatz Führt eine Steuerfestsetzung zu einer Erstattung, ist der Erstattungsbetrag unter bestimmten Voraussetzungen zu verzinsen (§ 233 a AO). Maßgebend für die Zinsberechnung einer Körperschaftsteuererstattung ist der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer einerseits und den anzurechnenden Steuerabzugsbeträgen, der anzurechnenden Körperschaftsteuer und den...mehr

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Versagung der KSt-Anrechnung als rückwirkendes Ereignis

Leitsatz Die Anrechnung von Körperschaftsteuer ist zu versagen, wenn bei einem beherrschenden oder wesentlich beteiligten Gesellschafter die anzurechnende Körperschaftsteuer nicht durch die ihr entsprechende → Körperschaftsteuer gedeckt ist und nach Beginn der Vollstreckung wegen dieser rückständigen Körperschaftsteuer anzunehmen ist, dass die vollständige Einziehung keinen...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.8.3.2 Entgeltlich bestellter Nießbrauch

Rz. 119 In dem Fall der entgeltlichen Nießbrauchsbestellung an Kapitalvermögen greift die Vorschrift des § 20 Abs. 2 Nr. 2 EStG ein, wonach mit Zahlung des Entgelts ein Zufluß beim Eigentümer anzunehmen ist. Entsprechend zieht der Nießbraucher lediglich eine Forderung ein, so daß die Kapitalerträge bei ihm nicht zu besteuern sind[1]. In dem vom BFH entschiedenen Fall bestell...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.8.3.1 Unentgeltlich bestellter Nießbrauch

Rz. 118 Bei unentgeltlicher Bestellung eines Nießbrauchs folgt die Finanzverwaltung[1] der Rechtsprechung des BFH[2]. Das bedeutet, daß eine Quellenübertragung auf den Nießbraucher nicht angenommen wird. Die Einnahmen werden vielmehr dem Nießbrauchsbesteller zugerechnet, auch wenn sie dem Nießbraucher zufließen. Daraus folgt, daß ein Anspruch auf Anrechnung der Körperschafts...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.8.2 Vorbehalts- und Vermächtnisnießbrauch

Rz. 113 Behält sich jemand anläßlich der schenkweisen Übertragung von Kapitalvermögen an den übertragenen Wirtschaftsgütern den Nießbrauch vor oder ist der Nießbraucher an Kapitalvermögen durch einen Erben als neuem zur Verfügung über das Kapitalvermögen Berechtigten aufgrund einer letztwilligen Verfügung bestellt worden, sind die Einnahmen nach Tz. 55 des Nießbrauchserlasse...mehr

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Tarifspreizung bei der Einkommensteuer zwischen gewerblichen Einkünften und anderen Einkunftsarten ist nach Auffassung des BFH verfassungswidrig

Leitsatz Nach § 32c des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird ab dem Veranlagungszeitraum 1994 der Einkommensteuertarif für → gewerbliche Einkünfte ( → Tarifbegrenzung) auf 47% (in 1999 auf 45%) begrenzt, soweit der Anteil der gewerblichen Einkünfte am zu versteuernden Einkommen 100.278 DM (für 1999 geltender Grenzbetrag 93.744 DM) und mehr beträgt. Für die anderen von der Ein...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, KStG § 36 KStG Gliederung des Eigenkapitals bei dem Organträger

Stand: EL 34 – ET: 12/1998 Gesetzestext öffnen.mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, KStG § 37 KStG Gliederung des Eigenkapitals der Organgesellschaften

Stand: EL 34 – ET: 12/1998 Gesetzestext öffnen.mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 4.3 Haftung für unrichtige Bescheinigungen

Rz. 27 Nach Absatz 4 i. V. m. § 44 Abs. 5 haftet das Kreditinstitut für eine unrichtige Bescheinigung (vgl. § 44 Rz. 48—50). Die Haftung tritt nach Satz 2 jedoch nicht ein, wenn die ausschüttende Körperschaft zum Zwecke der Bescheinigung unrichtige Angaben gemacht hat oder den Betrag der nach § 52 zu vergütenden Körperschaftsteuer mitteilt, obgleich die Höhe der ausländischen ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 2.3 Jahressteuerbescheinigungen

Rz. 19 Anstelle von Einzelsteuerbescheinigungen für die im Kalenderjahr zugeflossenen Dividenden, Zinsen und Investmenterträge, die bei dem Kunden zur Anrechnung von Körperschaft- oder Kapitalertragsteuer führen können, kann ein zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen berechtigtes Kreditinstitut für jedes von ihm geführte Wertpapierdepot eine Jahressteuerbescheinigung auss...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 3 Kennzeichnung von Steuerbescheinigungen in Schalterfällen und Aufzeichnungen hierüber (Absätze 2 und 3)

Rz. 22 Ist die Aktie im Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen nicht in einem auf den Namen des Inhabers der Bescheinigung lautenden Wertpapierdepot bei dem Kreditinstitut verzeichnet ("Schalterfälle"), hat das Kreditinstitut die Bescheinigung nach Abs. 2 zu kennzeichnen. Durch diesen Hinweis wird die Vergütung von Körperschaftsteuer durch das Bundesamt für Finanzen ausgesch...mehr

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Gliederung des vEK bei Vorabausschüttungen

Leitsatz In den einzelnen Teilbeträgen des verwendbaren Eigenkapitals (vEK) bleibt die ursprüngliche Körperschaftsteuerbelastung festgeschrieben. Nur mit dieser Kenntnis kann bei einer späteren → Gewinnausschüttung die Höhe der Minderung der Körperschaftsteuer bestimmt werden, die sich aus der Reduzierung der früheren Tarifbelastung auf die aktuelle Ausschüttungsbelastung e...mehr

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Verein zur Berufsvertretung von Landwirten

Leitsatz Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der als solcher von der Körperschaftsteuer befreit ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG). Sein Zweck ist die Berufsvertretung von Landwirten. Für seine Verbandstätigkeit erhebt er von seinen insgesamt etwa 10 000 Mitgliedern Mitgliedsbeiträge . Der Verein unterhält eine landwirtschaftliche Buchstelle als rechtlich nichtselbständige Ei...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG 200... / 12.1 Allgemeines

Rz. 173 Der Zeitpunkt der Einbringung ist von vielfältiger steuerrechtlicher Bedeutung[1]. Sobald die Sacheinlage vollzogen ist, d. h. das zivilrechtliche, zumindest aber das wirtschaftliche Eigentum an dem eingebrachten Betriebsvermögen auf den aufnehmenden Rechtsträger übergegangen ist, unterliegt der eingebrachte Betrieb der Besteuerung bei dem übernehmenden Rechtsträger....mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG 200... / 4 Die aufnehmende Kapitalgesellschaft

Rz. 23 Die aufnehmende Kapitalgesellschaft muß nach § 20 Abs. 1 UmwStG eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG sein. Hierunter fallen eine AG, eine KGaA und eine GmbH, jeweils mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland. Keine aufnehmende Kapitalgesellschaft nach § 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG kann eine nach ausländischem Rec...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG 200... / 9.2 Ausschluß des Bewertungswahlrechts (§ 20 Abs. 3 UmwStG)

Rz. 92 Die aufnehmende Kapitalgesellschaft hat das eingebrachte Betriebsvermögen nach § 20 Abs. 3 UmwStG mit seinem Teilwert anzusetzen, wenn das deutsche Besteuerungsrecht hinsichtlich des Gewinns aus einer Veräußerung der dem Einbringenden gewährten Gesellschaftsanteile im Zeitpunkt der Sacheinlage ausgeschlossen ist. Bei dieser Sachlage besitzt die aufnehmende Kapitalgese...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG 200... / 10.3 Besteuerung des Einbringungsgewinns (§ 20 Abs. 5 UmwStG)

Rz. 160 Auf einen bei der Sacheinlage gegen neue Gesellschaftsanteile beim Einbringenden entstehenden Veräußerungsgewinn ist § 34 Abs. 1 EStG anzuwenden, wenn der Einbringende eine natürliche Person ist (§ 20 Abs. 5 Satz 1 UmwStG). Die danach ermäßigte Einkommensteuer beträgt für Einkünfte bis zu 30 Mio. DM (für nach dem 31.7.1997 erzielte Einkünfte 15 Mio. DM — zum zeitlich...mehr

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Gemeinnützigkeit: Steuerbegünstigte Mittelverwendung bei wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb

Leitsatz 1. Eine Stiftung ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit, wenn sie gemeinnützigen Zwecken i. S. von §§ 51 ff. AO dient und dabei Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben selbstlos, d. h. nicht in erster Linie für eigenwirtschaftliche Zwecke (§ 55 Abs. 1 AO) verwendet. 2. Eine Körperschaft verfolgt nicht allein deswegen in erster Lin...mehr

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Schadenersatzleistung ist keine Betriebseinnahme

Kommentar Schadenersatz , den ein Steuerberater oder ein Haftpflichtversicherer wegen einer vom Berater zu vertretenden zu hohen Einkommensteuerfestsetzung leistet, ist beim Mandanten keine Betriebseinnahme . Link zur Entscheidung BFH, Urteil vom 18.06.1998, IV R 61/97 Anmerkung: Im Streitfall ging es um einen Architekten, dessen Steuerberater versäumt hatte, gegen eine in ...mehr

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Kein Verlust der Steuerbefreiung bei Gewinnthesaurierung

Kommentar Eine Genossenschaft oder ein Verein sind von der Körperschaftsteuer befreit, wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf Leistungen im Rahmen von Dienst- oder Werkverträgen für die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Betriebe ihrer Mitglieder beschränkt und die Leistungen im Bereich der Landwirtschaft liegen. Somit ist z. B. eine Winzergenossenschaft nach §...mehr

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Verdeckte Einlage einer wesentlichen Beteiligung

Kommentar Alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der im Oktober 1991 gegründeten X-GmbH ist M. M übertrug durch notariellen Vertrag vom 4. 10. 1991 die von ihr ebenfalls allein gehaltenen Anteile an einer anderen GmbH, der T-GmbH, ohne Vereinbarung einer Gegenleistung auf die X-GmbH. Diese behandelte die Übertragung als verdeckte Einlage und stellte in ihrer Bilanz...mehr

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Zur Berichtigung von Bilanzierungsfehlern bei widerstreitenden Steuerfestsetzungen

Kommentar Ist durch falsche Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der aufgrund eines Rechtsbehelfs des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, können aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlaß oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden ( § 174 ...mehr

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Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eines Rettungsdienstes

Kommentar Körperschaften, die nach der Satzung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen, sind von der Körperschaftsteuer befreit. Diese Steuerbefreiung gilt aber nicht für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Werden Einnahmen aus einer selbständigen und nachhaltigen Tätigkeit erzielt, die nicht nur eine r...mehr