Fachbeiträge & Kommentare zu Körperschaftsteuer

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Investitionszulage für ausländische Körperschaften

Kommentar Ein Konzern in Japan unterhält im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung. Er ist in den neuen Bundesländern lediglich über eine selbständige, nicht im Handelsregister eingetragene Repräsentanz vertreten. In dieser Repräsentanz werden Informationen beschafft, Testreihen durchgeführt und Produktentwicklungen betrieben. Sie erfüllt nicht den Betriebsstät...mehr

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Nachforderungszinsen bei rückwirkender Änderung

Kommentar Führt die Festsetzung einer Steuer zu einer Steuernachforderung, sind Nachforderungszinsen zu erheben ( § 233 a AO ), z. B. bei Körperschaftsteuern für 1989 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, also ab 1. 4. 1991. Eine GmbH hat sich gegen einen solchen Zinsnachforderungsbescheid gewandt, weil der ursprüngliche Körperschaftste...mehr

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Durchlaufspende: Treu und Glauben

Kommentar Durchlaufspenden sind nach § 48 Abs. 3 Nr. 1 EStDV als Sonderausgaben abziehbar, sofern der Letztempfänger (hier ein Golfverein) als gemeinnützig anerkannt und von der Körperschaftsteuer befreit ist. Darüber hinaus muß die öffentlich-rechtliche Durchlaufstelle (hier eine Stadtgemeinde) die Spende weiterleiten und die Steuerbefreiung bescheinigen. Es bestehen zwar...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG 200... / 1 Inhalt, Zweck und systematischer Zusammenhang von § 16 UmwStG

Rz. 1 § 16 UmwStG gehört zum Fünften Teil des Umwandlungssteuergesetzes, der den Übergang von Vermögen einer übertragenden Kapitalgesellschaft im Wege der Aufspaltung, Abspaltung oder Teilübertragung regelt. In den Fällen des § 15 UmwStG ist Übernehmerin eine andere Kapitalgesellschaft, in denen des § 16 UmwStG eine Personengesellschaft. § 16 UmwStG ermöglicht eine Umstruktu...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG 200... / 5 Zuordnung des verwendbaren Eigenkapitals (§ 16 Satz 2 UmwStG und § 38a KStG)

Rz. 39 Der Zuordnung des verwendbaren Eigenkapitals (vEK) bedarf es, um das der übertragenden Kapitalgesellschaft verbleibende vEK zu ermitteln. Außerdem ist das anteilige vEK zu ermitteln, das nach § 38a Abs. 1 Satz 3 KStG die Eigenkapitalteile der übertragenden Kapitalgesellschaft mindert, um aufgrund dessen nach § 16 Satz 2 UmwStG das Körperschaftsteuerguthaben festzustel...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG 200... / 3 Die Gewerbesteuerbefreiung des Übernahmegewinns (§ 19 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG)

Rz. 10 Ein Übernahmegewinn oder -verlust entsteht im allgemeinen, wenn die übernehmende Körperschaft Anteile an der übertragenden hält. Gewinn oder Verlust ist dann nach § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert der untergehenden Anteile und dem Wert, mit dem die übergegangenen Wirtschaftsgüter von der übernehmenden Körperschaft zu übernehmen sin...mehr

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KöStG DDR und Gewinnauschüttung für 1991

Kommentar Wiederum mußte sich der BFH mit der Frage beschäftigen, ob und inwieweit das Steuerrecht der früheren DDR weitergilt . Im Regelfall ist dieses Recht nur noch für das Jahr 1990 anzuwenden. So findet das frühere DDR-Recht keine Anwendung mehr auf Gewinnausschüttungen für 1991, selbst wenn dafür in 1990 erwirtschaftete Gewinne verwendet werden. Die klagende GmbH hat ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, Vor § 27 KStG Einführung in das körperschaftsteuerliche Anrechnungsverfahren

Stand: EL 29 – ET: 02/1997 Gesetzestext öffnen.mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 3.3.2.2 Der Körperschaftsteuer-Erstattungsanspruch

Rz. 15 Durch den Verlustrücktrag entsteht ein Anspruch auf Erstattung der für das Rücktragsjahr (das Jahr, dessen Einkommen durch den Verlustrücktrag gemindert wird) gezahlten Körperschaftsteuer; insoweit erhöht sich das verwendbare Eigenkapital. Nach dem System des Anrechnungsverfahrens entsteht hier eine gewisse Ungleichgewichtigkeit. Gemindert wird die Körperschaftsteuer ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 1 Einführung

Rz. 1 Wird Körperschaftsteuer nach § 277 AO erlassen oder nach § 163 AO niedriger festgesetzt, entsteht insoweit unbelastetes Eigenkapital. Soweit das Eigenkapital von der Körperschaftsteuer entlastet wurde, muß daher eine Umgliederung erfolgen, damit das bisher als belastet ausgewiesene Eigenkapital in einen Teilbetrag des unbelasteten Eigenkapitals überführt werden kann. D...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 2.5 Fehlendes Eigenkapital

Rz. 15 Soweit die Umgliederung nicht möglich ist, weil kein belastetes Eigenkapital vorhanden ist, unterbleibt sie; es darf durch die Umgliederung also kein negatives belastetes Eigenkapital entstehen. Die erlassene Körperschaftsteuer ist auch in diesen Fällen dem EK 02 in voller Höhe zuzurechnen[1]. Die Umgliederung darf später nicht nachgeholt werden, wenn sich in einem sp...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 2.1 Durchführung der Umgliederung

Rz. 4 Nach dem Wortlaut des § 34 hat nur eine Umgliederung aus dem belasteten Eigenkapital zu erfolgen; angesprochen werden also nur EK 56, EK 50 und EK 36. Unproblematisch sind die Fälle, in denen lediglich ein Posten des belasteten Eigenkapitals einen Positivbetrag aufweist und dieser zur Umgliederung ausreicht (vgl. Rz. 5). Nicht gesetzlich geregelt ist jedoch die Frage, d...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 2.2 Zweifelsfragen hinsichtlich der Reihenfolge der Umgliederung

Rz. 6 Ist sowohl im EK 56 als auch im EK 50 und im EK 36 ein positiver Betrag enthalten, so fehlt eine Vorschrift darüber, in welcher Reihenfolge das belastete Eigenkapital für die Umgliederung zu verwenden ist. Lademann/Jünger (KStG, § 34 Anm. 8) halten es für zulässig, wenn die Erlaßverfügung über die Reihenfolge der Umgliederung eine Bestimmung trifft. M.E. ist dies unric...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 1 Einführung

Rz. 1 § 33 enthält die Regelung, wie Verluste im Rahmen der Gliederungsrechnung zu behandeln sind. Die Vorschrift stellt daher eine Sonderregelung zu § 30 dar; während § 30 bestimmt, wie positive Einkommensteile in die einzelnen Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals einzuordnen sind, enthält § 33 die entsprechende Regelung für negative Einkommensteile. § 33 darf daher n...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 2.3 Erlaß und Ausschüttungen

Rz. 13 Die geschilderten Grundsätze gelten unverändert auch dann, wenn Ausschüttungen vorgenommen worden sind und die Möglichkeit besteht, daß Körperschaftsteuer erlassen werden soll, die bei den Anteilsinhabern anrechenbar ist. Nach den Prinzipien des § 34 (vgl. Rz. 3) ist nicht zu prüfen, woraus die erlassene Körperschaftsteuer ­resultiert; sie ist ohne Rücksicht hierauf n...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 3.2 Verlustvortrag

Rz. 9 Ein nicht zurückgetragener Verlust wird vorgetragen. Der Verlustvortrag war ursprünglich auf 5 Jahre begrenzt; durch das Steuerreformgesetz 1990 v. 25.7.1988[1] ist diese zeitliche Beschränkung beseitigt worden. Verluste sind jetzt, und zwar beginnend mit nicht zurückgetragenen Verlusten des Veranlagungszeitraums 1985, zeitlich unbegrenzt vortragsfähig. Wird der Verlust...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 3.3.4.2 Beschränkung des Verlustrücktrags und Festschreibung der Ausschüttungsreihenfolge

Rz. 24 § 33 Abs. 3 enthielt bis 1993 (vgl. Rz. 23) eine Sonderregelung für die Fälle, in denen für das Rücktragsjahr die Ausschüttungsbelastung herzustellen war, d. h. für Fälle, in denen für das Rücktragsjahr Ausschüttungen vorgenommen wurden. Diese Vorschrift war in engem Zusammenhang mit § 8 Abs. 4 (Abs. 5 n. F.) zu sehen. Nach dieser Vorschrift war der Verlustrücktrag nur...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 4.4 Verlustausgleich und Verlustabzug, wenn im Veranlagungszeitraum zwei Wirtschaftsjahre enden

Rz. 55 Enden in einem Veranlagungszeitraum zwei Wirtschaftsjahre (d. h. ein Rumpfwirtschaftsjahr), sind die Ergebnisse beider Wirtschaftsjahre im Einkommen dieses Veranlagungszeitraums zu erfassen. Es erfolgt daher "automatisch" ein Verlustausgleich, wenn eines der beiden Wirtschaftsjahre mit Verlust, eines mit Gewinn endet. Praxis-Beispielmehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 6 Übergangsregelung

Rz. 21 Wird Körperschaftsteuer für einen Zeitraum vor dem 1.1.1977 erlassen, betrifft dieser Erlaßbetrag die Altrücklagen, d. h. das EK 03. Der Erlaßbetrag ist daher diesem Teilbetrag hinzuzurechnen; weitere Umgliederungen sind nicht erforderlich, da die gesamte Altrücklage von Körperschaftsteuer nach dem KStG 77 unbelastet ist. Desgleichen ist erlassene Vermögensteuer, die ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 3.3.5.2 Ausübung des Wahlrechts zum Verlustrücktrag

Rz. 36 I.d.R. ist eine Geltendmachung des Verlustrücktrags in größtmöglichem Umfang günstig, weil dadurch die steuerliche Entlastung früher eintritt als bei einem Verlustvortrag. Die Entlastung durch den Verlustrücktrag ist kalkulierbar, während es zweifelhaft sein kann, wann in der Zukunft Gewinne in genügender Höhe erzielt werden, um die Verluste durch Verlustvortrag zur s...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 2.4 Entlastung der nichtabzugsfähigen Ausgaben

Rz. 14 Der Grundsatz, daß, solange belastetes Eigenkapital vorhanden ist, die Umgliederung durchzuführen ist, hat zur Folge, daß zuerst die Körperschaftsteuer als erlassen gilt, die das ausschüttungsfähige Einkommen belastet; das Anrechnungsguthaben geht insoweit verloren. Erst wenn überhaupt kein belastetes Eigenkapital vorhanden ist, führt der Erlaß zu einer Entlastung der ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 5.2 Rücktrag eines nach dem 31.12.1976 entstandenen Verlustes

Rz. 61 Entsprechendes gilt für den Rücktrag eines nach dem 31.12.1976 entstandenen Verlustes auf den Zeitraum vor dem Systemwechsel. Praxis-Beispiel Die Gliederungsr...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 4 Erlaß der Vermögensteuer

Rz. 19 Werden andere nichtabzugsfähige Ausgaben als Körperschaftsteuer erlassen (z. B. Vermögensteuer), ergeben sich keine Besonderheiten. Das Einkommen ändert sich hierdurch nicht, da die Entstehung der Vermögensteuer (oder sonstigen nichtabzugsfähigen Ausgaben) das Einkommen nicht berühren durfte, der Erlaß das Einkommen also auch nicht erhöhen darf. Der Erlaß muß aber in ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 3 Abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO

Rz. 16 Nach § 34 S. 2 gelten die unter Rz. 1—15 dargelegten Grundsätze auch, wenn Steuer nach § 163 AO niedriger festgesetzt wurde. Gemeint ist damit lediglich die abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 Abs. 1 S. 1 AO. Soweit Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 Abs. 1 S. 2 AO ergriffen werden, brauchen sie in dem Jahr, in dem die Billigkeitsmaßnahme ergriffen wird, nicht in de...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 4.1.2 Berichtigungsbetrag (§ 1 AStG) und Hinzurechnungsbetrag (§§ 10, 11 Abs. 1 AStG)

Rz. 49 Bei dem Berichtigungsbetrag nach § 1 AStG und dem Hinzurechnungsbetrag nach §§ 10, 11 Abs. 1 AStG ist zu berücksichtigen, daß diese Beträge das verwendbare Eigenkapital nur fiktiv erhöhen und daher effektiv für Ausschüttungen nicht zur Verfügung stehen. Da der Berichtigungs- bzw. Hinzurechnungsbetrag voll besteuert wird, erfolgt in dieser Höhe ein Zugang zum EK 45; um...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 3.3.3.2 Der zweijährige Verlustrücktrag

Rz. 20 Die Darstellung des zweijährigen Verlustrücktrages in der Gliederungsrechnung erfolgt nach den gleichen Prinzipien. Zu beachten ist: Der Verlustrücktrag führt in beiden Rücktragsjahren zur Umgliederung in das EK 02; der Anspruch auf Erstattung der Körperschaftsteuer entsteht für beide Rücktragsjahre zum Ende des Verlustjahres und ist erst zu diesem Zeitpunkt in der Glie...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 3.3.4.3 Höchstbetrag des Verlustrücktrags und Festschreibung der Ausschüttungsreihenfolge bei zweijährigem Verlustrücktrag

Rz. 29 Die Beschränkung des Verlustrücktrags nach § 8 Abs. 4 und das Festschreiben der Verwendungsreihenfolge nach § 33 Abs. 3 gilt jeweils nur für dasjenige Abzugsjahr, für das die Ausschüttungsbelastung herzustellen ist (vgl. Rz. 23). Diese Regelung, die verhindern soll, daß der Verlustrücktrag nicht zu einer Entlastung von Körperschaftsteuer führt, weil Ausschüttungen vor...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 4.1.3 Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte (§ 2a Abs. 3 EStG)

Rz. 51 Einkünfte, und damit auch Verluste, aus einer Betriebsstätte in einem Staat, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, wirken sich regelmäßig nur in dem ausländischen Staat aus; Gewinne sind also im Inland steuerfrei (und daher in das EK 01 einzustellen), Verluste wirken sich nicht steuermindernd aus, sie sind vom EK 01 abzuziehen. § 2a Abs. 3 EStG gewährt die Mö...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 3.1 Berücksichtigung im Verlustjahr

Rz. 6 Verluste werden nach § 33 Abs. 1 in der Gliederungsrechnung zum Schluß des Verlustjahres als Negativbetrag in das EK 02 eingestellt. Sachlich bilden sie einen Merkposten dafür, daß spätere Gewinne (soweit nicht bereits ein Verlustrücktrag erfolgte) in Höhe dieses Verlustes durch den Verlustvortrag steuerfrei bleiben. Insofern ist die Einordnung in die Position "steuerf...mehr

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Nachzahlungszinsen bei freiwilligen Zahlungen

Kommentar Führt die Festsetzung der Einkommen- oder Umsatzsteuer zu einer Steuernachforderung, ist diese, beginnend 15 Monate nach Ablauf des Entstehungsjahres, zu verzinsen ( § 233a AO ; Zinsen auf Steuern ). Unter Steuernachforderung ist die Steuerzahlungsschuld zu verstehen, der zumindest im Zeitpunkt der Steuerfestsetzung die Eignung zukommt, noch fällig werden zu könn...mehr

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Hausmüllentsorgung durch Landkreis – Hoheitsbetrieb

Kommentar 1. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind nur mit ihren Betrieben gewerblicher Art nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG körperschaftsteuerpflichtig. Nicht zu den Betrieben gewerblicher Art gehören nach § 4 Abs. 5 KStG Hoheitsbetriebe, die überwiegend der Ausübung öffentlicher Gewalt dienen ( Körperschaftsteuer ). 2. Öffentliche Gewalt i.S.v. § 4 Abs. 5 KStG wi...mehr

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Zinsberechnung bei Steuernachforderungszinsen

Kommentar Gegen den Steuerzahler setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 22. 4. 1991 Einkommensteuer für 1989 in Höhe von 4621 DM fest. Aufgrund der Anrechnung von Einkommensteuervorauszahlungen, Körperschaftsteuer und sonstige Abzugsteuern in Höhe von 50 507 DM ergab sich eine Erstattung in Höhe von 45 886 DM, die für den angefangenen Monat April nicht verzinst wurde, denn Be...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, KStG § 42 KStG Körperschaftsteuerminderung und Körperschaftsteuererhöhung bei Vermögensübertragung auf eine steuerbefreite Übernehmerin

Stand: EL 27 – ET: 05/1996 Gesetzestext öffnen.mehr

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Anrechnung von Körperschaftsteuer

Kommentar Steuerzahler A erzielt inländische und ausländische Kapitalerträge in Höhe von rd. 21 000 DM. Die auf die inländischen Kapitalerträge (Dividendenerträge aus Aktien) entfallende – anzurechnende – Körperschaftsteuer beträgt rd. 5000 DM. Die Werbungskosten belaufen sich auf 56 029 DM, worin Schuldzinsen von 53 252 DM enthalten sind. Das Finanzamt setzt die Einkünfte ...mehr

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Zur Berücksichtigung von Vorauszahlungen bei der Zinsberechnung

Kommentar Führt die Festsetzung einer Steuer, z. B. der Körperschaftsteuer, zu einer Steuernachforderung , muß der Bürger hierfür unter gewissen Voraussetzungen Nachzahlungszinsen zahlen. Der Zinslauf beginnt grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist ( § 233 a Abs. 2 AO ). Bei einer erstmaligen Steuerfestsetzung ist die festg...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 2.4 Nichtabzugsfähige Ausgaben aus vororganschaftlicher Zeit

Rz. 10c Nicht eindeutig geklärt ist die Behandlung der nichtabzugsfähigen Ausgaben (insbesondere Körperschaftsteuer und Vermögensteuer), die die Organgesellschaft während des Bestehens der Organschaft für die Zeit vor dem Wirksamwerden der Organschaft zu entrichten hat oder die ihr erstattet werden. Dötsch/Eversberg/Jost/Witt (KStG, § 36 Anm. 4) gehen als selbstverständlich d...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 2.1 Handelsbilanzergebnis und Einkommen

Rz. 2 Dem Organträger ist das Einkommen der Organgesellschaft zuzurechnen; entsprechend ist das verwendbare Eigenkapital zu entwickeln. Für die Zugänge zum Eigenkapital kommt es nach dem System des Anrechnungsverfahrens nicht auf das Ergebnis nach der Handelsbilanz, sondern auf die nach steuerrechtlichen Vorschriften ermittelten Vermögensmehrungen an. Bei der Organgesellscha...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 2.3.1 Bildung und Abführung von Rücklagen bei der Organgesellschaft

Rz. 5 Ob bei der Organgesellschaft Rücklagen gebildet worden sind, richtet sich nach steuerbilanzrechtlichen Grundsätzen. Das bedeutet, daß Rücklagen in diesem Sinne nicht nur die gesetzlichen und die zulässigen freien Rücklagen nach § 14 Nr. 5 sind, sondern auch handelsrechtlich zulässige, steuerrechtlich unzulässige Rückstellungen. Werden Rücklagen in diesem Sinne bei der O...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 1 Einführung

Rz. 1 Die §§ 36, 37 bilden eine Ergänzung zu den §§ 14ff.; sie ziehen die Folgerungen aus den organschaftlichen Regelungen für das Anrechnungsverfahren. Im Rahmen der §§ 27ff. bilden die §§ 36, 37 eine Sonderregelung zu § 30. Sie enthalten besondere Regelungen zur Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals für den Fall der Organschaft. § 36 behandelt dabei die Gliederung des E...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 2.5 Ausdehnung auf Dritte

Rz. 52 Der Anwendungsbereich des § 8a wird durch Abs. 1 S. 2 nicht nur auf dem Anteilseigner nahestehende Personen ausgedehnt, sondern auch auf Drille (die also weder dem Anteilseigner noch der Anrechnungskörperschaft selbst nahestehen), wenn dieser Dritte für das Fremdkapital, das er der Anrechnungskörperschaft zur Verfügung gestellt hat, auf den Anteilseigner oder eine die...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 6.1 Beteiligung über eine Betriebsstätte

Rz. 96 § 8a ist unmittelbar nur anwendbar, wenn der das Fremdkapital zur Verfügung stellende Anteilseigner bzw. die ihm nahestehende Person nicht anrechnungsberechtigt ist. Der ausländische Anteilseigner kann sich jedoch die Vorteile, die in der Zurverfügungstellung von Fremdkapital anstelle von Eigenkapital liegen, auch dann verschaffen, wenn er dadurch anrechnungsberechtig...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 2.1 Allgemeine Voraussetzungen

Rz. 17 Abs. 1 S. 1 enthält in den Satzteilen vor Nr. 1 einige allgemeine Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit Vergütungen für Gesellschafter-Fremdkapital wie verdeckte Gewinnausschüttungen behandelt werden können. Die Vorschrift ist nur anwendbar auf Vergütungen für Fremdkapital. Es muß sich um die Vergütung für "Kapital" handeln; Vergütungen, die nicht Vergütungen für...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 2.6 Rechtsfolgen

Rz. 60 Als Rechtsfolge bestimmt Abs. 1 S. 1, daß die Vergütungen für das Fremdkapital bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen als verdeckte Gewinnausschüttungen gelten. Das bedeutet, daß diese Vergütungen das Einkommen nach § 8 Abs. 3 nicht mindern dürfen, sondern bei der Einkommensermittlung (außerbilanziell) hinzuzurechnen sind. Die Rechtsfolge des § 8a ist als Rechtsf...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 2.4 Ausdehnung auf nahestehende Personen

Rz. 45 Die Umqualifizierung von Vergütungen tritt nicht nur ein, wenn das Fremdkapital von einem Anteilseigner gegeben wurde, sondern auch dann, wenn das Fremdkapital von einer dem Anteilseigner nahestehenden Person stammt. Die nahestehende Person, die nicht selbst Anteilseigner ist, wird als Teil des Anteilseigners behandelt. Ihr steht daher kein eigener safe haven zu; sie ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 1.3 Rechtsentwicklung

Rz. 7 Die Gestaltungsmöglichkeiten, die sich unter dem Anrechnungsverfahren für Nichtanrechnungsberechtigte durch Umqualifizierung von Gewinnausschüttungen in Vergütungen für Fremdkapital bot, hat schon bald nach Inkrafttreten des Körperschaftsteuerreformgesetzes zum 1. 1. 1977 die Diskussion ausgelöst, wie diese Gestaltungsmöglichkeiten eingeschränkt werden können. Wiederho...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, KStG § 54a KStG Sondervorschriften für Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

Stand: EL 26 – ET: 12/1995 Gesetzestext öffnen.mehr

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Zurechnung von Körperschaft- und Kapitalertragsteuerguthaben bei Beteiligung einer Personengesellschaft an einer GmbH

Kommentar 1. Persönliche Voraussetzung für die Anrechnung von Körperschaft- und Kapitalertragsteuerguthaben auf die Einkommensteuerschuld ist, daß der Einkommensteuerpflichtige Anteilseigner ist ( Anrechnungsverfahren ). 2. Sachliche Voraussetzung für die Anrechnung ist, daß die Einnahmen aus Kapitalvermögen bei der Veranlagung zur Einkommensteuer erfaßt werden (vgl. § 36...mehr

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Aufhebung der Vollziehung auch hinsichtlich einbehaltener Kapitalertragsteuer und angerechneter Körperschaftsteuer möglich

Kommentar Wird gegen einen Steuerbescheid Einspruch eingelegt oder gegen die abweisende Einspruchsentscheidung Klage erhoben, bleibt davon die Zahlungspflicht grundsätzlich unberührt . Der Steuerpflichtige muß vielmehr, will er die Zahlung hinausschieben, Aussetzung der Vollziehung des Bescheids beim Finanzamt ( § 361 Abs. 2 - 3 AO ) oder Finanzgericht ( § 69 FGO ) be...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 2 Aufteilung des verwendbaren Eigenkapitals

Rz. 6 Nach § 38a Abs. 1 ist das verwendbare Eigenkapital der übertragenden Körperschaft auf die übernehmenden Körperschaften bzw., bei der Abspaltung, auf die übertragende und die übernehmende Körperschaft aufzuteilen. Aufteilungsmaßstab ist dabei das Verhältnis der übergehenden Vermögensteile zu dem bei der übertragenden Körperschaft vor der Aufteilung bestehenden Vermögen....mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, KStG § 40 KStG Ausnahmen von der Körperschaftsteuererhöhung

Stand: EL 25 – ET: 07/1995 Gesetzestext öffnen.mehr