Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 993 BGB – Haftung des redlichen Besitzers.

Gesetzestext (1) Liegen die in den §§ 987 bis 992 bezeichneten Voraussetzungen nicht vor, so hat der Besitzer die gezogenen Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht als Ertrag der Sache anzusehen sind, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben; im Übrigen ist er weder zur Herausgabe von Nut...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 105a BGB – Geschäfte des täglichen Lebens.

Gesetzestext 1Tätigt ein volljähriger Geschäftsunfähiger ein Geschäft des täglichen Lebens, das mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden kann, so gilt der von ihm geschlossene Vertrag in Ansehung von Leistung und, soweit vereinbart, Gegenleistung als wirksam, sobald Leistung und Gegenleistung bewirkt sind. 2Satz 1 gilt nicht bei einer erheblichen Gefahr für die Person oder ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 317 BGB – Bestimmung der Leistung durch einen Dritten.

Gesetzestext (1) Ist die Bestimmung der Leistung einem Dritten überlassen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie nach billigem Ermessen zu treffen ist. (2) Soll die Bestimmung durch mehrere Dritte erfolgen, so ist im Zweifel Übereinstimmung aller erforderlich; soll eine Summe bestimmt werden, so ist, wenn verschiedene Summen bestimmt werden, im Zweifel die Durchschnittssumme...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 316 BGB – Bestimmung der Gegenleistung.

Gesetzestext Ist der Umfang der für eine Leistung versprochenen Gegenleistung nicht bestimmt, so steht die Bestimmung im Zweifel demjenigen Teil zu, welcher die Gegenleistung zu fordern hat. A. Funktion. Rn 1 § 316 will die Nichtigkeit von Verträgen verhindern, die aus dem Fehlen einer Bestimmung über die Gegenleistung folgen müsste. Voraussetzung ist, dass die Gegenleistung w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 30 VersAusglG – Schutz des Versorgungsträgers.

Gesetzestext (1) 1Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich und leistet der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person, so ist er für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person im Umfang der Überzahlung von der Leistungspflicht befreit. 2Satz 1 gilt für Leistungen des Ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 128 BGB – Notarielle Beurkundung.

Gesetzestext Ist durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben, so genügt es, wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird. A. Normzweck. Rn 1 Die Mitwirkung des Notars an der Beurkundung von Verträgen soll eine sachkundige Beratung und Belehrung der Parteien sowie eine zweifelsfreie Formulierung des Textes erm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 255 BGB – Abtretung der Ersatzansprüche.

Gesetzestext Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechts gegen Dritte zustehen. A. Funktion. Rn 1 Die Vorschrift geht davon aus, dass Schadensersatz für den Verlust einer Sache oder eines R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 372 BGB – Voraussetzungen.

Gesetzestext 1Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten kann der Schuldner bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle für den Gläubiger hinterlegen, wenn der Gläubiger im Verzug der Annahme ist. 2Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund oder infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungew...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2302 BGB – Unbeschränkbare Testierfreiheit.

Gesetzestext Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, ist nichtig. A. Zweck/Anwendungsbereich. Rn 1 Anders als durch gemeinschaftliches Testament (§ 2271 II) oder Erbvertrag (§ 2289 I 2) soll die Testierfreiheit nicht vertraglich ausgeschlossen werden können. Darauf g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 505d BGB – Verstoß gegen die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung.

Gesetzestext (1) 1Hat der Darlehensgeber gegen die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung verstoßen, so ermäßigt sichmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2270 BGB – Wechselbezügliche Verfügungen.

Gesetzestext (1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen getroffen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde, so hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge. (2) Ein solches Verhältnis der Verfügungen zueinander ist im Zwe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 11 WEG – Aufhebung der Gemeinschaft.

Gesetzestext (1) Kein Wohnungseigentümer kann die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Dies gilt auch für eine Aufhebung aus wichtigem Grund. 3Eine abweichende Vereinbarung ist nur für den Fall zulässig, dass das Gebäude ganz oder teilweise zerstört wird und eine Verpflichtung zum Wiederaufbau nicht besteht. (2) Das Recht eines Pfändungsgläubigers (§ 751 des Bürgerlichen Ges...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 423 BGB – Wirkung des Erlasses.

Gesetzestext Ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass wirkt auch für die übrigen Schuldner, wenn die Vertragschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten. A. Bedeutung. Rn 1 Die Norm befasst sich mit der Wirkung eines Erlassvertrages zwischen dem Gläubiger u einem Gesamtschuldner. Gesamtwirkung kommt dem Erlass nur zu, wenn dies dem P...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, HTÜ Art 1 HTÜ

Zusammenfassung Art 1 HTÜ(1) Eine letztwillige Verfügung ist hinsichtlich ihrer Form gültig, wenn diese dem innerstaatlichen Recht entspricht:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EGBGB Art 26 EGBGB – Form von Verfügungen von Todes wegen.

Gesetzestext (1) In Ausführung des Artikels 3 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht (BGBl. 1965 II S. 1144, 1145) ist eine letztwillige Verfügung, auch wenn sie von mehreren Personen in derselben Urkunde errichtet wird oder durch sie eine frühere letztwillige Verfügung widerrufen wird, hinsichtlich ih...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 144 BGB – Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts.

Gesetzestext (1) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird. (2) Die Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form. A. Normzweck. Rn 1 Da ein anfechtbares, aber nicht angefochtenes Rechtsgeschäft uneingeschränkt gültig ist (BGH NJW-RR 87, 1456 [BGH 01.07.1987 - VIII ZR 331/86]), füh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2015 BGB – Einrede des Aufgebotsverfahrens.

Gesetzestext (1) Hat der Erbe den Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens der Nachlassgläubiger innerhalb eines Jahres nach der Annahme der Erbschaft gestellt und ist der Antrag zugelassen, so ist der Erbe berechtigt, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zur Beendigung des Aufgebotsverfahrens zu verweigern. (2) (weggefallen) (3) Wird der Ausschließungsbesch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 39 VersAusglG – Unmittelbare Bewertung einer Anwartschaft.

Gesetzestext (1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich sein Wert nach einer Bezugsgröße, die unmittelbar bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet werden kann, so entspricht der Wert des Ehezeitanteils dem Umfang der auf die Ehezeit entfallenden Bezugsgröße (unmittelbare Bewertung). (2) Die unmittelbare Bewertung ist insbesondere bei Anrechten anzuw...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 48 WEG – Übergangsvorschriften.

Gesetzestext (1) 1 § 5 Absatz 4, § 7 Absatz 2 und § 10 Absatz 3 in der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fassung gelten auch für solche Beschlüsse, die vor diesem Zeitpunkt gefasst oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt wurden. Abweichend davon bestimmt sich die Wirksamkeit eines Beschlusses im Sinne des Satzes 1 gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nach...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2346 BGB – Wirkung des Erbverzichts, Beschränkungsmöglichkeit.

Gesetzestext (1) 1Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. 2Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht. (2) Der Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden. A. Zweck. Rn 1 Der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 906 BGB – Zuführung unwägbarer Stoffe.

Gesetzestext (1) 1Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. 2Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2312 BGB – Wert eines Landguts.

Gesetzestext (1) 1Hat der Erblasser angeordnet oder ist nach § 2049 anzunehmen, dass einer von mehreren Erben das Recht haben soll, ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu dem Ertragswert zu übernehmen, so ist, wenn von dem Recht Gebrauch gemacht wird, der Ertragswert auch für die Berechnung des Pflichtteils maßgebend. 2Hat der Erblasser einen anderen Übernahmepreis bestimmt,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 8 WEG – Teilung durch den Eigentümer.

Gesetzestext (1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, dass mit jedem Anteil Sondereigentum verbunden ist. (2) Im Falle des Absatzes 1 gelten § 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3, § 4 Absatz 2 sowie die §§ 5 bis 7 entsprechend. (3) Wer einen Anspruch auf Übertra...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 999 BGB – Ersatz von Verwendungen des Rechtsvorgängers.

Gesetzestext (1) Der Besitzer kann für die Verwendungen eines Vorbesitzers, dessen Rechtsnachfolger er geworden ist, in demselben Umfang Ersatz verlangen, in welchem ihn der Vorbesitzer fordern könnte, wenn er die Sache herauszugeben hätte. (2) Die Verpflichtung des Eigentümers zum Ersatz von Verwendungen erstreckt sich auch auf die Verwendungen, die gemacht worden sind, bevo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1852 BGB – Genehmigung für handels- und gesellschaftsrechtliche Rechtsgeschäfte.

Gesetzestext Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts erwirbt oder veräußert.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1363 BGB – Zugewinngemeinschaft.

Gesetzestext (1) Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren. (2) 1Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird nicht deren gemeinschaftliches Vermögen; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. 2Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 776 BGB – Aufgabe einer Sicherheit.

Gesetzestext 1Gibt der Gläubiger ein mit der Forderung verbundenes Vorzugsrecht, eine für sie bestehende Hypothek oder Schiffshypothek, ein für sie bestehendes Pfandrecht oder das Recht gegen einen Mitbürgen auf, so wird der Bürge insoweit frei, als er aus dem aufgegebenen Recht nach § 774 hätte Ersatz erlangen können. 2Dies gilt auch dann, wenn das aufgegebene Recht erst na...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 548 BGB – Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts.

Gesetzestext (1) 1Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. 2Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. 3Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche. (2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Auf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 565 BGB – Gewerbliche Weitervermietung.

Gesetzestext (1) 1Soll der Mieter nach dem Mietvertrag den gemieteten Wohnraum gewerblich einem Dritten zu Wohnzwecken weitervermieten, so tritt der Vermieter bei der Beendigung des Mietverhältnisses in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis zwischen dem Mieter und dem Dritten ein. 2Schließt der Vermieter erneut einen Mietvertrag zur gewerblichen Weitervermietung ab...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 595 BGB – Fortsetzung des Pachtverhältnisses.

Gesetzestext (1) 1Der Pächter kann vom Verpächter die Fortsetzung des Pachtverhältnisses verlangen, wennmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 401 BGB – Übergang der Neben- und Vorzugsrechte.

Gesetzestext (1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über. (2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend machen. A....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 23 WEG – Wohnungseigentümerversammlung.

Zusammenfassung Gesetzestext (1) 1Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet. 2Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1383 BGB – Übertragung von Vermögensgegenständen.

Gesetzestext (1) Das Familiengericht kann auf Antrag des Gläubigers anordnen, dass der Schuldner bestimmte Gegenstände seines Vermögens dem Gläubiger unter Anrechnung auf die Ausgleichsforderung zu übertragen hat, wenn dies erforderlich ist, um eine grobe Unbilligkeit für den Gläubiger zu vermeiden, und wenn dies dem Schuldner zugemutet werden kann; in der Entscheidung ist d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32008R0593 Art 6 ROM I – Verbraucherverträge.

Gesetzestext (1) Unbeschadet der Artikel 5 und 7 unterliegt ein Vertrag, den eine natürliche Person zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (›Verbraucher‹), mit einer anderen Person geschlossen hat, die in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt (›Unternehmer‹), dem Recht des Staates, in dem der V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 456 BGB – Zustandekommen des Wiederkaufs.

Gesetzestext (1) 1Hat sich der Verkäufer in dem Kaufvertrag das Recht des Wiederkaufs vorbehalten, so kommt der Wiederkauf mit der Erklärung des Verkäufers gegenüber dem Käufer, dass er das Wiederkaufsrecht ausübe, zu Stande. 2Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form. (2) Der Preis, zu welchem verkauft worden ist, gilt im Zweifel auch für den Wiederk...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 413 BGB – Übertragung anderer Rechte.

Gesetzestext Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. A. Bedeutung. Rn 1 Die Vorschrift sagt aus, dass auch andere Rechte als Forderungen grds übertragbar sind. Ausgenommen bleiben Rechte, die durch positive gesetzliche Anordnung oder auf Grund ihres...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2290 BGB – Aufhebung durch Vertrag.

Gesetzestext (1) 1Ein Erbvertrag sowie eine einzelne vertragsmäßige Verfügung kann durch Vertrag von den Personen aufgehoben werden, die den Erbvertrag geschlossen haben. 2Nach dem Tode einer dieser Personen kann die Aufhebung nicht mehr erfolgen. (2) Der Erblasser kann den Vertrag nur persönlich schließen. (3) Der Vertrag bedarf der in § 2276 für den Erbvertrag vorgeschrieben...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1353 BGB – Eheliche Lebensgemeinschaft.

Gesetzestext (1) 1Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. 2Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung. (2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1579 BGB – Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung.

Gesetzestext Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weilmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 455 BGB – Billigungsfrist.

Gesetzestext 1Die Billigung eines auf Probe oder auf Besichtigung gekauften Gegenstandes kann nur innerhalb der vereinbarten Frist und in Ermangelung einer solchen nur bis zum Ablauf einer dem Käufer von dem Verkäufer bestimmten angemessenen Frist erklärt werden. 2War die Sache dem Käufer zum Zwecke der Probe oder der Besichtigung übergeben, so gilt sein Schweigen als Billig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1036 BGB – Besitzrecht; Ausübung des Nießbrauchs.

Gesetzestext (1) Der Nießbraucher ist zum Be- sitz der Sache berechtigt. (2) Er hat bei der Ausübung des Nutzungsrechts die bisherige wirtschaftliche Bestimmung der Sache aufrechtzuerhalten und nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zu verfahren. A. Das Besitzrecht (Abs 1). Rn 1 Der Nießbraucher ist ggü dem Eigentümer und jedem Dritten besitzberechtigt. Er genießt den...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 987 BGB – Nutzungen nach Rechtshängigkeit.

Gesetzestext (1) Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht. (2) Zieht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte, so ist er dem Eigentümer zum Ersatz verpflichtet, soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt. A. Re...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 96 BGB – Rechte als Bestandteile eines Grundstücks.

Gesetzestext Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, gelten als Bestandteile des Grundstücks. A. Normzweck. Rn 1 Nach der Fiktion des § 96 stehen mit dem Eigentum an einem Grundstück verbundene Rechte den (einfachen) Grundstücksbestandteilen gleich. Diese werden dadurch nicht zu Sachen (RGZ 93, 71, 73). Zweck des § 96 ist, diese Rechte der hypothekaris...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 858 BGB – Verbotene Eigenmacht.

Gesetzestext (1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht). (2) 1Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. 2Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 917 BGB – Notweg.

Gesetzestext (1) 1Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. 2Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 675w BGB – Nachweis der Authentifizierung.

Gesetzestext 1Ist die Autorisierung eines ausgeführten Zahlungsvorgangs streitig, hat der Zahlungsdienstleister nachzuweisen, dass eine Authentifizierung erfolgt ist und der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet, verbucht sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde. 2Eine Authentifizierung ist erfolgt, wenn der Zahlungsdienstleister die Nutzung eines bestimmten...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 566d BGB – Aufrechnung durch den Mieter.

Gesetzestext 1Soweit die Entrichtung der Miete an den Vermieter nach § 566c dem Erwerber gegenüber wirksam ist, kann der Mieter gegen die Mietforderung des Erwerbers eine ihm gegen den Vermieter zustehende Forderung aufrechnen. 2Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn der Mieter die Gegenforderung erworben hat, nachdem er von dem Übergang des Eigentums Kenntnis erlangt hat,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 857 BGB – Vererblichkeit.

Gesetzestext Der Besitz geht auf den Erben über. A. Normzweck. Rn 1 Die Regelung stellt eine bewusste und gewollte Ausnahme des § 854 dar, also einen Fall des Besitzes ohne jede Sachherrschaft. Dem liegt der gesetzgeberische Wunsch zu Grunde, Sachen des Nachlasses nicht besitzlos werden zu lassen. Damit ist der Schutz des Erben und seiner besonders gefährdeten Erbschaftsgegens...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1618 BGB – Einbenennung.

Gesetzestext 1Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. 2Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EuErbVO Art 34 EuErbVO – Rück- und Weiterverweisung.

Gesetzestext (1) Unter dem nach dieser Verordnung anzuwendenden Recht eines Drittstaats sind die in diesem Staat geltenden Rechtsvorschriften einschließlich derjenigen seines Internationalen Privatrechts zu verstehen, soweit diese zurück- oder weiterverweisen auf:mehr