Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 913 BGB – Zahlung der Überbaurente.

Gesetzestext (1) Die Rente für den Überbau ist dem jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundstücks von dem jeweiligen Eigentümer des anderen Grundstücks zu entrichten. (2) Die Rente ist jährlich im Voraus zu entrichten. A. Rentenberechtigter. Rn 1 Die Überbaurente (§ 912 Rn 20 ff) steht dem jeweiligen Eigentümer des überbauten Grundstücks zu. Kraft besonderer gesetzlicher Bestimmu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 632 BGB – Vergütung.

Gesetzestext (1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. (3) Ein Kostenanschlag ist im Zweife...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 390 BGB – Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung.

Gesetzestext Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden. A. Überblick. Rn 1 § 390 ergänzt und konkretisiert das in § 387 enthaltene Prinzip, dass eine Forderung vollwirksam sein muss, um als Aufrechnungsforderung genutzt zu werden. Die als Aufrechnungsverbot ausgestaltete Regelung ordnet an, dass mit einer einredebehafteten Forderung nicht a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 647 BGB – Unternehmerpfandrecht.

Gesetzestext Der Unternehmer hat für seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind. A. Allgemeines/Anwendungsbereich. Rn 1 § 647 soll im Zusammenspiel mit §§ 647a, 650f und 632a das erhebliche Vorleis...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2145 BGB – Haftung des Vorerben für Nachlassverbindlichkeiten.

Gesetzestext (1) 1Der Vorerbe haftet nach dem Eintritt der Nacherbfolge für die Nachlassverbindlichkeiten noch insoweit, als der Nacherbe nicht haftet. 2Die Haftung bleibt auch für diejenigen Nachlassverbindlichkeiten bestehen, welche im Verhältnis zwischen dem Vorerben und dem Nacherben dem Vorerben zur Last fallen. (2) 1Der Vorerbe kann nach dem Eintritt der Nacherbfolge di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 320 BGB – Einrede des nicht erfüllten Vertrags.

Gesetzestext (1) 1Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. 2Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem Einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. 3Die Vorschrift des § ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2331a BGB – Stundung.

Gesetzestext (1) 1Der Erbe kann Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs für den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, AGG § 1 AGG – Ziel des Gesetzes.

Gesetzestext Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. A. Einordnung und Zweck. Rn 1 § 1 bestimmt das Ziel des Gesetzes. Der Verhinderung und zT auch Beseitigung dient die Schulu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2045 BGB – Aufschub der Auseinandersetzung.

Gesetzestext 1Jeder Miterbe kann verlangen, dass die Auseinandersetzung bis zur Beendigung des nach § 1970 zulässigen Aufgebotsverfahrens oder bis zum Ablauf der in § 2061 bestimmten Anmeldungsfrist aufgeschoben wird. 2Ist der Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens noch nicht gestellt oder die öffentliche Aufforderung nach § 2061 noch nicht erlassen, so kann der Aufsc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 82 BGB – Anerkennung der Stiftung.

Gesetzestext Die Stiftung ist anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Absatz 1 bis 3 genügt und die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint, es sei denn, die Stiftung würde das Gemeinwohl gefährden. Bei einer Verbrauchsstiftung erscheint die dauernde Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert, wenn die in der Satzun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32008R0593 Art 14 ROM I – Übertragung der Forderung.

Gesetzestext (1) Das Verhältnis zwischen Zedent und Zessionar aus der Übertragung einer Forderung gegen eine andere Person (›Schuldner‹) unterliegt dem Recht, das nach dieser Verordnung auf den Vertrag zwischen Zedent und Zessionar anzuwenden ist. (2) Das Recht, dem die übertragene Forderung unterliegt, bestimmt ihre Übertragbarkeit, das Verhältnis zwischen Zessionar und Schu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1103 Art 27 EuGüVO – Reichweite des anzuwendenden Rechts.

Gesetzestext Das nach dieser Verordnung auf den ehelichen Güterstand anzuwendende Recht regelt unter anderemmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1836 BGB – Trennungsgebot; Verwendung des Vermögens für den Betreuer.

Gesetzestext (1) Der Betreuer hat das Vermögen des Betreuten getrennt von seinem eigenen Vermögen zu halten. Dies gilt nicht für das bei Bestellung des Betreuers bestehende und das während der Betreuung hinzukommende gemeinschaftliche Vermögen des Betreuers und des Betreuten, wenn das Betreuungsgericht nichts anderes anordnet. (2) Der Betreuer darf das Vermögen des Betreuten ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2352 BGB – Verzicht auf Zuwendungen.

Gesetzestext 1Wer durch Testament als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht ist, kann durch Vertrag mit dem Erblasser auf die Zuwendung verzichten. 2Das Gleiche gilt für eine Zuwendung, die in einem Erbvertrag einem Dritten gemacht ist. 3Die Vorschriften der §§ 2347 bis 2349 finden Anwendung. A. Zweck/Form. Rn 1 Der Zuwendungsverzicht ist ein Unterfall des Erbverz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1575 BGB – Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung.

Gesetzestext (1) 1Ein geschiedener Ehegatte, der in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen hat, kann von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangen, wenn er diese oder eine entsprechende Ausbildung sobald wie möglich aufnimmt, um eine angemessene Erwerbstätigkeit, die den Unterhalt nachhaltig sichert, zu erl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 957 BGB – Gestattung durch den Nichtberechtigten.

Gesetzestext Die Vorschrift des § 956 findet auch dann Anwendung, wenn derjenige, welcher die Aneignung einem anderen gestattet, hierzu nicht berechtigt ist, es sei denn, dass der andere, falls ihm der Besitz der Sache überlassen wird, bei der Überlassung, anderenfalls bei der Ergreifung des Besitzes der Erzeugnisse oder der sonstigen Bestandteile nicht in gutem Glauben ist ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2351 BGB – Aufhebung des Erbverzichts.

Gesetzestext Auf einen Vertrag, durch den ein Erbverzicht aufgehoben wird, findet die Vorschrift des § 2348 und in Ansehung des Erblassers auch die Vorschrift des § 2347 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 Anwendung. A. Aufhebungsvertrag. Rn 1 Durch einen in der Form des § 2348 geschlossenen Vertrag kann jederzeit ein zwischen den Parteien vereinbarter Erbverzicht ganz oder teilw a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 206 BGB – Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt.

Gesetzestext Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist. A. Allgemeines. Rn 1 Grds beeinflussen die konkreten tatsächlichen Umstände den Lauf der Verjährung nicht (Mot I, 316). § 206 macht bei höherer Gewalt eine Ausnahme. Liegt sie während des Fristlaufs vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1858 BGB – Einseitiges Rechtsgeschäft.

Gesetzestext (1) Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Betreuer ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts vornimmt, ist unwirksam. (2) Nimmt der Betreuer mit Genehmigung des Betreuungsgerichts ein einseitiges Rechtsgeschäft einem anderen gegenüber vor, so ist das Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der Betreuer die Genehmigung nicht vorlegt und der andere das Rec...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 558e BGB – Mietdatenbank.

Gesetzestext Eine Mietdatenbank ist eine zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete fortlaufend geführte Sammlung von Mieten, die von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam geführt oder anerkannt wird und aus der Auskünfte gegeben werden, die für einzelne Wohnungen einen Schluss auf die ortsübliche Vergleichsmiete zulassen. A. G...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 765 BGB – Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft.

Gesetzestext (1) Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen. (2) Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit übernommen werden. A. Einführung: Übersicht und Rechtsnatur. Rn 1 Der Abschluss eines Bürgschaftsvertrages zwischen dem Gl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 286 BGB – Verzug des Schuldners.

Gesetzestext (1) 1Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. 2Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich. (2) Der Mahnung bedarf es nicht, wennmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EGBGB Art 42 EGBGB – Rechtswahl.

Gesetzestext 1Nach Eintritt des Ereignisses, durch das ein außervertragliches Schuldverhältnis entstanden ist, können die Parteien das Recht wählen, dem es unterliegen soll. 2Rechte Dritter bleiben unberührt. A. Allgemeines. Rn 1 Art 42 eröffnet für alle außervertraglichen Schuldverhältnisse die Möglichkeit einer nachträglichen Rechtswahl und misst damit der Parteiautonomie gr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 650e BGB – Sicherungshypothek des Bauunternehmers.

Gesetzestext 1Der Unternehmer kann für seine Forderungen aus dem Vertrag die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Bestellers verlangen. 2Ist das Werk noch nicht vollendet, so kann er die Einräumung der Sicherungshypothek für einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und für die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlang...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 285 BGB – Herausgabe des Ersatzes.

Gesetzestext (1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen. (2) Kann der Gläubiger statt der Leistung Schadensersa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1104 Vorbemerkung vor EuPartVO

A. Allgemeines. Rn 1 Die VO (EU) 2016/1104 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften (EuPartVO) vom 24.6.2016 (ABl. EU 16 L 183/1) ist am 29.7.16 in Kraft getreten (Art 70 I). Sie gilt ab 29....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 443 BGB – Garantie.

Gesetzestext (1) Geht der Verkäufer, der Hersteller oder ein sonstiger Dritter in einer Erklärung oder einschlägigen Werbung, die vor oder bei Abschluss des Kaufvertrags verfügbar war, zusätzlich zu der gesetzlichen Mängelhaftung insbesondere die Verpflichtung ein, den Kaufpreis zu erstatten, die Sache auszutauschen, nachzubessern oder in ihrem Zusammenhang Dienstleistungen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1390 BGB – Ansprüche des Ausgleichsberechtigten gegen Dritte.

Gesetzestext (1) 1Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann von einem Dritten Ersatz des Wertes einer unentgeltlichen Zuwendung des ausgleichspflichtigen Ehegatten an den Dritten verlangen, wennmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 486 BGB – Anzahlungsverbot.

Gesetzestext (1) Der Unternehmer darf Zahlungen des Verbrauchers vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht fordern oder annehmen. (2) Es dürfen keine Zahlungen des Verbrauchers im Zusammenhang mit einem Vermittlungsvertrag gefordert oder angenommen werden, bis der Unternehmer seine Pflichten aus dem Vermittlungsvertrag erfüllt hat oder diese Vertragsbeziehung beendet ist. A. Sinn un...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, AGG § 16 AGG – Maßregelungsverbot.

Gesetzestext (1) 1Der Arbeitgeber darf Beschäftigte nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Abschnitt oder wegen der Weigerung, eine gegen diesen Abschnitt verstoßende Anweisung auszuführen, benachteiligen. 2Gleiches gilt für Personen, die den Beschäftigten hierbei unterstützen oder als Zeuginnen oder Zeugen aussagen. (2) 1Die Zurückweisung oder Duldung benach...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EGBGB Art 21 EGBGB – Wirkungen des Eltern-Kind-Verhältnisses.

Gesetzestext Das Rechtsverhältnis zwischen einem Kind und seinen Eltern unterliegt dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. A. Geltung der Norm. Rn 1 Die Norm erfasst gleichermaßen in einer Ehe wie auch außerhalb einer Ehe geborene Kinder. Dies gilt auch für Kinder, deren Heimatrecht noch zwischen ehelicher u nichtehelicher Kindschaft untersch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 100 BGB – Nutzungen.

Gesetzestext Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt. A. Begriff und Bedeutung. Rn 1 Inhalt der Norm ist allein die Legaldefinition des Begriffs der Nutzungen, der den Oberbegriff für die Sach- und Rechtsfrüchte (s. § 99) sowie die Gebrauchsvorteile darstellt. Von Bedeutung ist der Begri...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1603 BGB – Leistungsfähigkeit.

Gesetzestext (1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. (2) Befinden sich die Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 762 BGB – Spiel, Wette.

Gesetzestext (1) 1Durch Spiel oder durch Wette wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. 2Das auf Grund des Spieles oder der Wette Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat. (2) Diese Vorschriften gelten auch für eine Vereinbarung, durch die der verlierende Teil zum Zwecke der Erfüllung einer Spiel- oder einer Wettsch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 438 BGB – Verjährung der Mängelansprüche.

Gesetzestext (1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjährenmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 305 BGB – Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag.

Gesetzestext (1) 1Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. 2Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen we...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 475 BGB – Anwendbare Vorschriften.

Gesetzestext (1) 1Ist eine Zeit für die nach § 433 zu erbringenden Leistungen weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger diese Leistungen abweichend von § 271 Absatz 1 nur unverzüglich verlangen. 2Der Unternehmer muss die Ware in diesem Fall spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss übergeben. 3Die Vertragsparteien können die Leistungen sofort be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 591b BGB – Verjährung von Ersatzansprüchen.

Gesetzestext (1) Die Ersatzansprüche des Verpächters wegen Veränderung oder Verschlechterung der verpachteten Sache sowie die Ansprüche des Pächters auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. (2) 1Die Verjährung der Ersatzansprüche des Verpächters beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem er die Sache zurückerhält. 2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2267 BGB – Gemeinschaftliches eigenhändiges Testament.

Gesetzestext 1Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 2247 genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. 2Der mitunterzeichnende Ehegatte soll hierbei angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er seine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1975 BGB – Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz.

Gesetzestext Die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten beschränkt sich auf den Nachlass, wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (Nachlassverwaltung) angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist. A. Allgemeines. Rn 1 Die Nachlassverwaltung ermöglicht dem Erben, ebenso wie das Nachlassinsolvenzverfahren, seine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 879 BGB – Rangverhältnis mehrerer Rechte.

Gesetzestext (1) 1Das Rangverhältnis unter mehreren Rechten, mit denen ein Grundstück belastet ist, bestimmt sich, wenn die Rechte in derselben Abteilung des Grundbuchs eingetragen sind, nach der Reihenfolge der Eintragungen. 2Sind die Rechte in verschiedenen Abteilungen eingetragen, so hat das unter Angabe eines früheren Tages eingetragene Recht den Vorrang; Rechte, die unt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 15 VersAusglG – Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung.

Gesetzestext (1) Die ausgleichsberechtigte Person kann bei der externen Teilung wählen, ob ein für sie bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll. (2) Die gewählte Zielversorgung muss eine angemessene Versorgung gewährleisten. (3) Die Zahlung des Kapitalbetrags nach § 14 Abs. 4 an die gewählte Zielversorgung darf nicht zu steuerpflichtigen Einna...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1974 BGB – Verschweigungseinrede.

Gesetzestext (1) 1Ein Nachlassgläubiger, der seine Forderung später als fünf Jahre nach dem Erbfall dem Erben gegenüber geltend macht, steht einem ausgeschlossenen Gläubiger gleich, es sei denn, dass die Forderung dem Erben vor dem Ablauf der fünf Jahre bekannt geworden oder im Aufgebotsverfahren angemeldet worden ist. 2Wird der Erblasser für tot erklärt oder wird seine Tode...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 904 BGB – Notstand.

Gesetzestext 1Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist. 2Der Eigentümer kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlan...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1192 BGB – Anwendbare Vorschriften.

Gesetzestext (1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt. (1a) 1Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2049 BGB – Übernahme eines Landgutes.

Gesetzestext (1) Hat der Erblasser angeordnet, dass einer der Miterben das Recht haben soll, ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu übernehmen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Landgut zu dem Ertragswert angesetzt werden soll. (2) Der Ertragswert bestimmt sich nach dem Reinertrag, den das Landgut nach seiner bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsmäßiger Bew...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 399 BGB – Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung.

Gesetzestext Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist. A. Bedeutung. Rn 1 § 399 statuiert zwei Ausnahmen vom Grundsatz der Übertragbarkeit von Forderungen. Der Schuldner ist na...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 361 BGB – Weitere Ansprüche, abweichende Vereinbarungen und Beweislast.

Gesetzestext (1) Über die Vorschriften dieses Untertitels hinaus bestehen keine weiteren Ansprüche gegen den Verbraucher infolge des Widerrufs. (2) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anwen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 343 BGB – Herabsetzung der Strafe.

Gesetzestext (1) 1Ist eine verwirkte Strafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. 2Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist jedes berechtigte Interesse des Gläubigers, nicht bloß das Vermögensinteresse, in Betracht zu ziehen. 3Nach der Entrichtung der Strafe ist die Herabsetzung ausgeschl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32007R0864 Art 4 ROM II – Allgemeine Kollisionsnorm.

Gesetzestext (1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind. (2) Haben jedoch die Person, deren Haftung geltend...mehr