Fachbeiträge & Kommentare zu Kosten

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Abrechnung des Hausgeldinka... / 3.1.1 Überblick

Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Rechtsstreit über Hausgeld gewonnen, muss ihr der Hausgeldschuldner nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits erstatten. Zahlt der Hausgeldschuldner die der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entstandenen Kosten, also etwa die gerichtlichen Gebühren und Auslagen und die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalt...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 1.3.1 Die "Ansätze" des Wirtschaftsplans

Die Wohnungseigentümer haben für die Bestimmung der Vorschüsse, also die Höhe des Hausgeldes, Ermessen.[1] Die "Ansätze" des Wirtschaftsplans zum Hausgeld (= die Beiträge der Wohnungseigentümer zu den Betriebs- und Verwaltungskosten sowie zur Erhaltungsrücklage) dürfen großzügig sein. Es ist zulässig, bei der notwendigen Schätzung der zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben, i...mehr

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Abrechnung des Hausgeldinka... / 3 Abrechnung eines Rechtsstreits über Hausgeld

Muss die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen einen Wohnungseigentümer als Hausgeldschuldner vorgehen, entstehen ihr Kosten. Diese Kosten – es sind die Gebühren eines Rechtsanwaltes, die Gebühren und Auslagen eines Gerichtes, aber auch die Sondervergütung des Verwalters – gehören zu den Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG.[...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 2 Finanzierung

Für das gerichtliche Vorgehen gegen einen Hausgeldschuldner – hierzu gehören auch die Kosten der Zwangsvollstreckung und Sondervergütungen des Verwalters – ist zu klären, woher der Verwalter die dafür notwendigen Mittel nimmt, vor allem für die Gebühren und Auslagen des Gerichtes und die Gebühren und Auslagen eines ggf. eingeschalteten Rechtsanwaltes. 2.1 Kostenposition im Wi...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 1.7.1 Überblick

An jeden Rechtstreit schließt sich das Kostenfestsetzungsverfahren an.[1] Dieses verschafft der Partei, die den Prozess gewonnen hat, einen Vollstreckungstitel über die vom Gegner zu erstattenden Kosten des Prozesses. Erforderlich ist ein Antrag, der "Kostenfestsetzungsantrag", bei der Geschäftsstelle des Gerichtes erster Instanz. Ist die Hauptentscheidung (in der Regel das ...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 2.2 Sonderumlage

Ist das Gemeinschaftsvermögen nicht auskömmlich, ist eine Sonderumlage zu erheben. Musterbeschluss: Finanzierung einer Hausgeldklage über eine Sonderumlage TOP XX: Finanzierung des gerichtlichen Vorgehens gegen _______ über eine Sonderumlage Wohnungseigentümer _________ schuldet der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zurzeit ______ EUR Hausgeld. Für eine Klage ist voraussicht...mehr

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Abrechnung des Hausgeldinka... / 3.2.2 Umlage

Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sind eine Ausgabe, die in der Gesamtabrechnung zu nennen und in den Einzelabrechnungen – haben die Wohnungseigentümer nichts anderes vereinbart oder beschlossen – entsprechend § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG in Höhe der Miteigentumsanteile auf sämtliche Wohnungseigentümer, auch auf den obsiegenden Wohnungseigentümer, umzulegen sind.[1]mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.6.2 Besteuerung bei Unterhalten eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs

Rz. 149 Ein Berufsverband ist nur steuerbefreit, wenn sein Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.[1] Der Zweck des Berufsverbands ergibt sich aus seiner Satzung; er fällt daher nur unter die Steuerbefreiung, wenn er nach seiner Satzung die allgemeine Förderung seiner Mitglieder in dem oben (Rz. 135) umschriebenen Sinn fördert, nicht aber selbs...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Haftungsbeträge als Werbungskosten abziehbar und Beschlagnahme keine Vereinnahmung im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG

Leitsatz Zahlungen aufgrund einer Haftung nach § 69 AO sind grundsätzlich (nachträgliche) Werbungskosten, wenn die haftungsauslösende Pflichtverletzung während der Tätigkeit als Geschäftsführer verursacht wurde und ein objektiver Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und der beruflichen Tätigkeit besteht. Sachverhalt Die Klägerin war Gesellschafterin der Firma B-GmbH un...mehr

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Hausgeldinkasso und Verwalt... / 3.2 Flankierende Beschlüsse nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG

Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG können die Wohnungseigentümer die Kosten für einen besonderen Verwaltungsaufwand des gemeinschaftlichen Eigentums dem Veranlasser auferlegen. Zum besonderen Verwaltungsaufwand sind vor allem die Sondervergütungen des Verwalters zu zählen, die die Gemeinschaft dem Verwalter neben der Grundvergütung bereits versprochen hat, soweit ein Wohnungseigent...mehr

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Hausgeldinkasso und Verwalt... / 3.3.2 Kostenfestsetzungsverfahren

Sollen die im Zusammenhang mit dem Hausgeldinkasso stehenden Sondervergütungen nicht als Nebenforderung eingeklagt werden, fragt sich, ob diese als notwendige Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Kostenfestsetzungsverfahren[1] festgesetzt werden können. Diese Frage ist grundsätzlich zu verneinen.[2] Anders ist es allerdings wohl dann, wenn über Bestand und Höhe ...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 1.5.2 "Informationsmanagement"

Der Rechtsanwalt, der namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen einen Hausgeldschuldner ein gerichtliches Mahnverfahren oder eine Hausgeldklage betreiben soll, benötigt für die Führung der Hausgeldklage zahlreiche Informationen.[1] Zu Beginn der Tätigkeit des Rechtsanwaltes reicht in der Regel ein Auftragsschreiben, in dem die Namen der Gemeinschaft und des Hausge...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken (zu § 15 Abs. 4 UStG)

Kommentar Wird ein Grundstück sowohl für den Vorsteuerabzug berechtigende als auch den Vorsteuerabzug ausschließende Zwecke verwendet, müssen die mit dem Objekt in Zusammenhang stehenden Ausgaben den einzelnen Verwendungszwecken zugeordnet werden oder nach einem sachgerechten Aufteilungsmaßstab aufgeteilt werden. In mehr als 20 Jahren wurde um die zutreffende systematische L...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Wartungskosten bei Leasingverträgen

Leitsatz 1. Der Begriff der "Leasingraten" in § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG ist – ebenso wie bei Miet- und Pachtzinsen – wirtschaftlich zu verstehen. 2. Wartungskosten, die vertraglich auf den Leasingnehmer abgewälzt werden, sind Teil der "Leasingrate" und nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen. Normenkette § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG, § 305, § 306, ...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 4.3.4 Klageantrag

Forderung Der Antrag der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer muss auf Zahlung eines bestimmten, in einer Summe ausgedrückten Betrags lauten. Dass es sich um "Hausgeld" handelt, muss nicht beantragt werden. Musterschreiben: Antrag als Auszug aus einer Musterklage (Forderung und Zinsen ab Rechtshängigkeit) (...) Namens und in Vollmacht der Klägerin erhebe ich Klage und beantrage:...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 3.2.6.4 Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Überblick Ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ausnahmsweise selbst "Wohnungseigentümerin" oder ist sie "Wohnungseigentümerin" geworden, ist auch sie Hausgeldschuldner und schuldet die Vor- und/oder Nachschüsse. Zwar wird im Gesellschaftsrecht dann, wenn eine Aktiengesellschaft eigene Aktien erworben hat oder wenn eine Gesellschaft eigene Anteile hält, überwiegend vert...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 3.2.6.5 Inhaber isolierter Miteigentumsanteile

Auf die Rechte und Pflichten der Inhaber isolierter Miteigentumsanteile ist das Wohnungseigentumsgesetz anzuwenden.[1] Zu den danach anwendbaren Vorschriften werden auch die Vorschriften über die Beteiligung an den Kosten der ordnungsmäßigen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gerechnet. Dafür spricht auch, dass sich der Inhaber eines sondereigentumslosen Miteigentum...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 2.1 Kostenposition im Wirtschaftsplan

Die Kosten eines gerichtlichen Vorgehens gegen einen Hausgeldschuldner sind Verwaltungskosten.[1] Insoweit sollte sich in jedem Wirtschaftsplan eine entsprechende Kostenposition finden und über diese die notwendigen Verwaltungskosten für eine Hausgeldklage aufgebracht werden. Für diese Mittel ist ein eigenes Buchhaltungskonto zu führen. Keine Umlage auf Mieter Die Kosten für ...mehr

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Hausgeldinkasso: Außergeric... / 8.1 Hausgeldinkasso

Der Verwalter schuldet der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bei pflichtwidriger Wahrnehmung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit dem Hausgeldinkasso gemäß §§ 280, 276, § 675, 611 BGB Schadensersatz[1] und ggf. Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Ggf. droht sogar eine strafrechtliche Verfolgung.[2] Dem Umfang nach haftet der Verwalter für jeden auf seiner konkreten Pflichtverl...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 4.6.2 Musterklage

Das nachfolgende Muster berücksichtigt den Fall, dass der Beklagte Wohnungseigentümer in der betreffenden Wohnungseigentumsanlage ist, gegen ihn Hausgeldrückstände aus Wirtschaftsplan, Sonderumlage, Abrechnung etc. in Höhe von _____ EUR, seit _______ bestehen und auf das verlangte Hausgeld Zinsen in Höhe von _____ EUR seit _______ verlangt werden. Der Verwalter ist – sofern dem so ...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 6 Zwangsvollstreckungsandrohung

Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Titel erstritten, sollte der Verwalter oder ein für das Hausgeldverfahren eingeschalteter Rechtsanwalt den Hausgeldschuldner unverzüglich unter Fristsetzung zur Zahlung auffordern werden und ihm zugleich die Zwangsvollstreckung androhen. Fordert der Rechtsanwalt mit einem Zwangsvollstreckungsauftrag zur Zahlung des titulierten...mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 9.1 Anmeldung des ausstehenden Hausgelds

Mit dem Eröffnungsbeschluss wird die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Gläubigerin des Schuldners aufgefordert, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist (mindestens 2 Wochen, höchstens 3 Monate) beim Insolvenzverwalter anzumelden. Anzumelden ist die Forderung nebst möglicher Nebenforderungen; Zinsen sind bis zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung zu berechnen, w...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / Zusammenfassung

Überblick In einer Wohnungseigentumsanlage entstehen Kosten. Soweit diese unmittelbar auf das Sondereigentum entfallen, ist es Aufgabe des jeweiligen Wohnungseigentümers, die entsprechenden Verbindlichkeiten zu erfüllen.[1] Auf welche Art und Weise er etwa für sein Gas, seinen Strom oder seine Grundsteuer die erforderlichen Mittel aufbringt, ist allein seine Sache. Anders lie...mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 15.1 Einstellung mangels Masse (Massearmut)

Stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, dass die Insolvenzmasse nicht einmal ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken (Massearmut), stellt das Insolvenzgericht das Verfahren gemäß § 207 Abs. 1 InsO grundsätzlich ein.mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 3.2.3.3 Forderung

Der Antrag muss nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vor allem die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung enthalten; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen. Der geltend gemachte Hausgeldanspruch muss durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden, dass er Grundlage eines der mate...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 4.3.1 Musterklage

Das nachfolgende Muster berücksichtigt den Fall, dass ein Wohnungseigentümer Nachschuss, Vorschuss sowie einen fälligen Vorschuss aus einer beschlossenen Sonderumlage schuldet. Das Muster ist an den Einzelfall anzupassen. Muster: Hausgeldklage An das Amtsgericht ________ – Abteilung für Wohnungseigentumssachen – ________________ ________________ der Gemeinschaft der Wohnungseig...mehr

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Abrechnung des Hausgeldinka... / 3.2.3 Sondervergütungen

Hat der Verwalter für das Hausgeldverfahren einen Anspruch auf eine besondere Vergütung, darf er diese – sofern das im Verwaltervertrag so bestimmt ist – dem Gemeinschaftsvermögen entnehmen. Auch diese Ausgabe ist in der Gesamtabrechnung darzustellen und – ist nichts anderes bestimmt – auf sämtliche Wohnungseigentümer entsprechend § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG, also in Höhe der Mit...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 4.4.4 Leerstand einer Wohnung oder von Räumen; mangelnde Nutzung

Ein Wohnungseigentümer kann gegen eine Hausgeldklage nicht erfolgreich einwenden, seine Wohnung stehe leer oder sei nicht zu gebrauchen[1], denn nur er und nicht die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder die anderen Wohnungseigentümer tragen das Verwendungsrisiko. Die Hausgeldverpflichtung besteht unabhängig von einem Gebrauch des Sonder- oder des gemeinschaftlichen Eigen...mehr

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Hausgeldinkasso: Außergeric... / 1.2.2 Lastschriftverfahren

Überblick Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass sie am SEPA-(Basis-)Lastschriftverfahren teilnehmen müssen.[1] Streitig ist, ob die Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren nur für nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG angeordnete Vorschüsse bestimmt werden kann.[2] Ein schutzwürdiges Interesse des Wohnungseigentümers daran, dass sein Konto nur wegen gleichbleibender, regelmä...mehr

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Hausgeldinkasso: Außergeric... / 1.3.4 Bestimmungen zur Verrechnung

Vorstellbar ist zum einen, dass eine Vereinbarung Bestimmungen zur Verrechnung trifft oder dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und ein Wohnungseigentümer einen Vertrag zur Verrechnung schließen.[1] Zum anderen besteht nach § 28 Abs. 3 WEG eine Beschlusskompetenz, für künftig eingehende Zahlungen die Tilgungsreihenfolge zu ändern.[2] Möglich ist es, zu vereinbaren od...mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 15.2 Masseunzulänglichkeit

Sind die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt, reicht die Insolvenzmasse jedoch nicht aus, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten – unter anderem das Hausgeld – zu erfüllen, hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht nach § 208 InsO anzuzeigen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt.[1] Gleiches gilt, wenn die Masse voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 4.2.2 Fassung des Beschlusses

Bei einem Beschluss, mit dem die Vorschüsse angepasst werden, muss meines Erachtens klargestellt werden, welche Forderungen im Einzelnen erlöschen. Die Unterscheidung hat Bedeutung für einen Eigentümerwechsel. Fallbeispiel Auf das Wohnungseigentumsrecht Nr. 1 entfielen für das Jahr 2021 insgesamt 2.400 EUR (12 x 200 EUR) als Vorschuss. Nach der Einzeljahresabrechnung entfalle...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 3.2.3.2 Antragsgegner

Bei der Bezeichnung des Antragsgegners (= Hausgeldschuldner) nach § 690 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bestehen keine Unterschiede zum allgemeinen Mahnverfahren. Bei Inanspruchnahme mehrerer Hausgeldschuldner ist für jeden ein eigener Formularsatz auszufüllen, weil das Mahnverfahren unterschiedlich verlaufen kann. Bei einer etwaigen Inanspruchnahme mehrerer Hausgeldschuldner als Gesamtsch...mehr

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Hausgeldinkasso: Außergeric... / 1.3.2 Keine Bestimmungen des Hausgeldschuldners

Trifft der Hausgeldschuldner keine Bestimmung, ist § 366 Abs. 2 BGB einschlägig.[1] Danach wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede ...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 3.3.1 Überblick

Ist der Antrag vollständig und fehlerfrei, wird auf seiner Grundlage nach § 692 ZPO ein sogenannter Mahnbescheid erlassen. In diesem Mahnbescheid wird dem Hausgeldschuldner mitgeteilt, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen ihn eine Zahlungsforderung – einschließlich Kosten und Zinsen – erhebt. Gleichzeitig wird der Hausgeldschuldner vom Gericht aufgefordert, ent...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Abrechnung des Hausgeldinka... / 3.2.1 Überblick

Ist das gerichtliche Vorgehen gegen einen Hausgeldschuldner nicht erfolgreich, bleibt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf ihren Kosten "sitzen". Ferner muss die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aus dem Verwaltungsvermögen den Kostenerstattungsanspruch des obsiegenden Wohnungseigentümers erfüllen. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Wohnungseige...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 1.2.2 Was ist abzuwägen?

Für ein Mahnverfahren spricht, dass es kostengünstig und schnell ist. Anders ist es allerdings, wenn zu erwarten steht, dass der in Anspruch genommene Wohnungseigentümer gegen den dem Vollstreckungsbescheid vorausgehenden Mahnbescheid Widerspruch oder gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch einlegen wird.[1] Für das Mahnverfahren spricht weiter, dass man in der Regel kein...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Insolvenz eines Wohnungseig... / 15.3 Pflichten des Insolvenzverwalters

Den Insolvenzverwalter trifft keine insolvenzspezifische Pflicht, Masseunzulänglichkeit zu dem Zweck rechtzeitig anzuzeigen, dass nachfolgende Hausgeldansprüche als Neumasseschuld bevorzugt zu befriedigen sind.[1] Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist allerdings nicht schutzlos. Für die Frage der materiellen Anwendung der Rangordnung des § 209 Abs. 1 InsO kommt es näml...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Abrechnung des Hausgeldinka... / 1.1.2 Einzelabrechnung

In der Einzelabrechnung spielen die Hausgeldzahlungen als Berechnungsgröße keine Rolle.[1] Denn die Nachschüsse oder die Anpassung der Vorschüsse errechnen sich nicht nach den Einnahmen bzw. den Zahlungen des Hausgeldschuldners, sondern nach dem Hausgeldsoll, also nach dem Bedarf der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in einem Wirtschaftsjahr. Praxis-Beispiel Zahlungen des W...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Hausgeldinkasso: Versorgung... / 1.2.1 Beschluss

Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist ein Druck- und Sicherungsmittel und geht über die dem Verwalter eingeräumten Befugnisse zur Anforderung laufender und rückständiger Zahlungen hinaus. Sie bedarf daher grundsätzlich – außer in Notfällen – eines Beschlusses.[1] Für diesen Beschluss besteht eine Beschlusskompetenz.[2] W...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 4.6.1 Überblick

Eine Hausgeldklage kann nach h. M. gemäß § 592 ZPO als Urkundenprozess geführt werden.[1] Dies liegt schon daran, dass nur streitige Tatsachen bewiesen werden müssen[2], im Hausgeldverfahren in der Regel aber alle Tatsachen, die die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beweisen muss, unstreitig sind. Der Urkundenprozess verursacht keine besonderen Kosten. Im Urkundenprozess k...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Hausgeldforderungen im Wohn... / 1.3 Die Vorschüsse

Die Vorschüsse beruhen auf § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG. Der Beschluss ist von den Wohnungseigentümern nach § 25 Abs. 1 WEG mit einfacher Mehrheit zu fassen. Gegenstand des Beschlusses sind: Vorschüsse zur Tragung der Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer i. S. v. § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG; Vorschüsse zu den nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG oder durch Beschluss vorgesehenen Rücklage...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Hausgeldforderungen im Wohn... / 1.3.4 Anpassung der Vorschüsse

Die Verpflichtungen eines Wohnungseigentümers aus dem Beschluss nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG werden durch die Nachschüsse grundsätzlich nicht berührt.[1] Die Vorschüsse werden aber durch die Nachschüsse der Höhe nach begrenzt.[2] Ergibt sich – beruhend auf der Jahresabrechnung – ein geringerer Schuldsaldo, begrenzt dieser Saldo die Vorschüsse. Geschuldet ist dann nur, was auf...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Praktische Hinweise zur akt... / IX. Zusammenfassung und Fazit

Unabhängig davon, ob Art. 15 Abs. 1 DSGVO ein Akteneinsichtsrecht vermittelt, ermöglicht er jedenfalls einen umfangreichen Anspruch auf Auskunft über den Inhalt der Finanzamtsakte. Von etwaigen Argumenten, die gegen das Bestehen eines Akteneinsichtsrechts angeführt werden, sollten sich Steuerpflichtige nicht abhalten lassen, ihren Antrag weiter zu verfolgen. Die Rechtsauffas...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Abrechnung des Hausgeldinka... / 3.1.3 Sondervergütungen

Hat der Verwalter für ein Hausgeldverfahren einen Anspruch auf eine besondere Vergütung, darf er diese Sondervergütung – sofern das im Verwaltervertrag so bestimmt ist – dem Verwaltungsvermögen entnehmen. Diese Ausgabe ist in der Gesamtabrechnung als solche darzustellen und – ist nichts anderes bestimmt – auf sämtliche Wohnungseigentümer entsprechend § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG, ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Hausgeldforderungen im Wohn... / 1.4 Die Nachschüsse und die Anpassung der Vorschüsse

Der Beschluss über die Nachschüsse und die Anpassung der Vorschüsse beruht auf § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG. Hat es keinen Beschluss nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG und damit keine Vorschüsse gegeben oder wurde der Beschluss für unwirksam erklärt, kann der Beschluss nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG ausnahmsweise Grundlage für sämtliche Ansprüche eines Wirtschaftsjahres werden. Denn da gege...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 3.2 Steuerbefreiung für REITs

Rz. 305 § 16 Abs. 1 REITG [1] befreit deutsche REIT-AG (Real Estate Investment Trusts) von der KSt und GewSt.[2] Eine REIT-AG ist eine börsennotierte AG, deren Unternehmensgegenstand sich darauf beschränkt, inl. unbewegliches Vermögen (mit Ausnahme von Mietimmobilien), ausl. unbewegliches Vermögen sowie dieser Tätigkeit dienende Vermögensgegenstände i. S. d. § 3 Abs. 7 REITG ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.6.3 Besteuerung bei Mittelverwendung zur Unterstützung oder Förderung politischer Parteien

Rz. 162 § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG enthält eine doppelte steuerliche Belastung von Berufsverbänden, die mittelbar oder unmittelbar politische Parteien fördern.[1] Die Regelung ist durch Gesetz v. 28.1.1994[2] eingeführt worden und zum Vz 1994 in Kraft getreten. Rz. 163 Nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 S. 2 Buchst. b KStG ist die Steuerbefreiung ausgeschlossen, wenn der Berufsverband Mittel i...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.23 Auftragsforschung öffentlich-rechtlicher Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 23 KStG)

Rz. 294 Durch § 5 Abs. 1 Nr. 23 KStG wird die Auftragsforschung öffentlich-rechtlicher Wissenschafts- und Forschungsinstitute von der KSt befreit. Die Vorschrift ist durch Gesetz v. 15.12.2003[1] mit Rückwirkung für alle noch offenen Steuerfestsetzungen eingeführt worden.[2] Die Steuerbefreiung soll öffentlich-rechtliche Forschungseinrichtungen mit privat-rechtlichen Institu...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 1.3 Steuerbefreiung und Konkurrentenschutz

Rz. 7 Die Besteuerung belastet die Tätigkeit einer Körperschaft aus betriebswirtschaftlicher Sicht erheblich. Eine Steuerbefreiung reduziert diese Kosten und ermöglicht es der Körperschaft, ihre Leistungen wesentlich günstiger anzubieten als ein nicht steuerbefreiter Konkurrent. Steuerbefreiungen können daher den Wettbewerb verzerren und zu einer gleichheits-, und damit nach...mehr