Fachbeiträge & Kommentare zu Kosten

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / c) Die Begrenzung der Inkassokosten nach § 13e RDG

Rz. 277 Die Inkassokosten für außergerichtliche Inkassodienstleistungen, die eine nicht titulierte Forderung betreffen, sind nach § 13e RDG [563] nur bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehenden Vergütung erstattungsfähig. Es handelt sich um keine Anspruchsgrundlage für die Inkassokosten. Diese sind im materiellen[56...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / e) Die außergerichtliche Beauftragung nach Titulierung

Rz. 295 Gestritten wird über die Frage, ob im Hinblick auf die Erstattungsfähigkeit der Vergütung auch eine außergerichtliche Beauftragung der Forderungseinziehung in Betracht kommt. Diese würde dann nach Nr. 2300 VV RVG vergütet. Darin wird ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB gesehen, weil ein Vollstreckungsauftrag nur eine 0,3-Verfahrensge...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / e) Der Zugang der Mahnung

Rz. 35 Der Gläubiger ist für den Zugang der Mahnung darlegungs- und beweispflichtig, wenn der Schuldner diesen bestreitet. Kann der Gläubiger diesen Nachweis dann nicht führen, kann dies für ihn fatale Folgen haben. Rz. 36 Beispiel So hat der BGH[69] in einem Fall den Ersatz der Rechtsverfolgungskosten verweigert, in dem eine Mahnung nicht entbehrlich war und der nach Rechnun...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / 4. Ermittlung der vollen Gebühr

Rz. 303 Mithilfe von Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 S. 3 RVG lässt sich die volle Gebühr bei Gegenstandswerten zwischen 500 EUR und 500.000 EUR ermitteln. Hinweis In der Praxis wird allerdings nicht auf diese Tabelle zurückgegriffen, da die dort ausgewiesenen Grundbeträge oftmals weitere Berechnungen erfordern, um zu dem gewollten Ergebnis zu gelangen, sondern auf Gebührentabellen, ...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / bb) Direkte und analoge Anwendung des RVG

Rz. 225 Der Mandatsvertrag stellt sich grundsätzlich als Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter dar. Auch wenn eine Vergütung nicht konkret vereinbart wird, ist eine solche nach § 612 Abs. 1 BGB dem Grunde nach geschuldet, weil die Erbringung von Rechts- und Inkassodienstleistungen durch einen Rechtsanwalt oder Inkassodienstleister grundsätzlich nur gegen Ve...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / cc) Auffassungen in der Rechtsprechung

Rz. 132 Die Auffassungen in der Literatur finden auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ihren Widerhall. So hat der Bundesgerichtshof bereits 1969[328] festgestellt, dass "in der Regel niemand gehalten ist – auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht – derartige Arbeiten, soweit sie Dritten übertragen werden können, selbst auszuführen; wenn dies...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / aa) Problembeschreibung

Rz. 138 In der Rechtsprechung der Amtsgerichte wird immer wieder die Frage aufgeworfen, ob Großgläubigern die vorgerichtliche Beauftragung eines Rechtsdienstleisters zu versagen ist, weil sie aufgrund ihrer personellen und sachlichen Ausstattung auch in der Lage seien, jedenfalls die vorgerichtliche Forderungsbeitreibung selbst zu gestalten. Diesen Ansatz verfolgt auch die V...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / d) Vorgerichtliches Inkasso als Gläubigerobliegenheit

Rz. 213 Unter Hinweis auf die schon angesprochene Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 9.3.1976[443] wird argumentiert[444] dass es zum eigenen Pflichtenkreis eines Gläubigers gehöre, sich um die Verwirklichung seiner Rechte selbst zu kümmern und erst dann, wenn er angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Angelegenheit nach seinen persönlichen Fäh...mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / A. Die Entstehung und Entwicklung der Inkassodienstleister

Rz. 1 Das Wort Inkasso entstammt der italienischen Sprache[1] und bedeutet das Einziehen von fälligen Forderungen – vor allem bei Wechseln, Schecks, Wertpapieren und Rechnungen – durch Dritte, die für das Inkasso eine Vergütung (Inkasso-Provision) erhalten.[2] Es ist als solches zunächst neutral und besagt nichts darüber, wer das Einziehen der Forderungen übernimmt. Rz. 2 Der...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / ee) Erfolgsprovision

Rz. 231 Schlussendlich sind Modelle anzutreffen, in denen der Inkassodienstleister neben der Vergütung nach dem RVG oder ausschließlich eine Erfolgsvergütung erhält. Die Erfolgsvergütung entsteht dann nur für den Fall, dass die Hauptforderung auch tatsächlich eingezogen werden kann. Sie bezieht sich in der Regel der Höhe nach auf einen zu bestimmenden Anteil von der Hauptfor...mehr

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§ 3 Die gerichtliche Gelten... / A. Einleitung

Rz. 1 Inkassokosten können und sollten[1] vom Gläubiger im vorgerichtlichen Forderungsinkasso als ein Teil der mit dem Schuldner zu treffenden Zahlungsvereinbarung, d.h. in einer Raten- oder Teilzahlungsvereinbarung bzw. einem Abfindungsvergleich berücksichtigt werden. Dies ist in zwei Formen möglich:mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / a) Hinweis bei Zahlungsvereinbarungen

Rz. 345 Beabsichtigt ein Inkassodienstleister, mit einer Privatperson eine Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen, so hat er sie nach § 13a Abs. 3 RDG bzw. § 43d Abs. 3 BRAO zuvor in Textform auf die dadurch entstehenden Kosten hinzuweisen. Im Erstattungsverhältnis ist insoweit zu beachten, dass sich aus § 98 ZPO als allgemeiner Rechtsgedanke ergibt, dass bei ei...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / bb) Ersatzfähiger Schaden

Rz. 139 Soweit die Auffassung vertreten wird, der Aufwand für die Forderungseinziehung gehöre bei Schuldnern, die sich in Verzug befinden, nach dem allgemeinem Schuldrecht nicht zum ersatzfähigen Schaden, ist dies unzutreffend. Die Auffassung kann insbesondere nicht auf die Entscheidung des BGH vom 9.3.1976[342] gestützt werden. Das macht der BGH auch mit einem Urteil v. 17....mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / IV. Schadensersatz in Abtretungsfällen

Rz. 105 Tritt der Gläubiger die Forderung ab, tritt nach § 398 S. 2 BGB der neue Gläubiger (Zessionar) mit dem Vertragsabschluss an die Stelle des alten Gläubigers (Zedenten), so dass für den weiteren Verzugseintritt ebenso wie für die Bestimmung des Verzugsschadens allein auf den neuen Gläubiger abzustellen ist.[261] Dem neuen Gläubiger stehen (auch) die Folgeansprüche aus ...mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / 4. Verbraucherschutz und Schuldnerschutz

Rz. 105 Hat der Schuldner eine berechtigte Forderung nicht erfüllt, kennt die Rechtsprechung und auch das Gesetz in § 280 BGB keine "unwesentlichen Rechtsverletzungen". Vielmehr liegt in der Nichtleistung eine Pflichtverletzung, die den Schuldner nach §§ 280, 286 BGB zum Schadensersatz gemäß §§ 249 ff. BGB verpflichtet. Hierzu gehören nach gesicherter höchstrichterlicher und...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / b) Grundsätzliche Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten

Rz. 202 Nur noch vereinzelt wird die Auffassung vertreten, Inkassokosten seien grundsätzlich nicht als Verzugsschaden erstattungsfähig.[421] Dies gelte auch für deren Erstattung in Höhe der fiktiven vorgerichtlichen Anwaltskosten. Teilweise wird diese Auffassung schon nicht begründet. Zum Teil wird ausgeführt, dass die Tätigkeit eines Inkassodienstleisters mit der eines Anwa...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / II. Bearbeiterwechsel innerhalb einer Angelegenheit

Rz. 376 Wie bereits dargelegt, steht es dem Gläubiger frei, einen oder mehrere Rechtsdienstleister vorgerichtlich mit der Forderungsbeitreibung zu beauftragen.[744] Die Praxis zeigt beide Verfahrensweisen, d.h. die erste Beauftragung des Inkassodienstleisters und die fortgesetzte Beauftragung eines Rechtsanwaltes wie die umgekehrte Vorgehensweise. An der vertragsrechtlichen ...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / aa) Einleitung

Rz. 249 Soweit die beschriebenen Anspruchsgrundlagen einen Schadensersatzanspruch dem Grunde nach ergeben, der entstandene Schaden in Form der Inkassokosten der Höhe nach feststeht und die Beauftragung eines Rechtsdienstleisters zweckmäßig und erforderlich war, muss geprüft werden, ob die entstandenen Kosten als Schaden in voller Höhe vom Schuldner zu ersetzen sind oder ob s...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / bb) Der Hinweis auf einen ungewöhnlich hohen Schaden

Rz. 252 Nach § 254 Abs. 2 S. 1 BGB muss der Geschädigte (Gläubiger), den Schädiger (Schuldner) auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens hinweisen. Wann ein ungewöhnlich hoher Schaden droht, ist eine Frage der Umstände des Einzelfalles. Sie hängt nicht zuletzt von der Höhe der Hauptforderung, des notwendigen Einziehungsaufwandes und möglicher weiterer Folgen der Nichtl...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / f) Die Terminsgebühr im gerichtlichen Mahnverfahren nach Vorbem. 3.3.2 VV RVG

Rz. 365 Eher überraschend dürfte die Erkenntnis sein, dass die Terminsgebühr nach der Vorbem. 3.3.2 i.V.m. Nr. 3104 VV RVG und der Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG auch im gerichtlichen Mahnverfahren anfallen kann. Da eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, liegt der Anwendungsfall in der Mitwirkung an Besprechungen, die – als wesentliche Tatbestandsvoraussetzung – auf die Verm...mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / 3. "Masseninkasso" und Einzelfallprüfung

Rz. 76 Eine weitere Kompetenz von Inkassodienstleistern liegt in der Bearbeitung einer Vielzahl von gleichartigen Einzelforderungen. Dafür hat sich innerhalb und außerhalb der Inkassobranche der Begriff Masseninkasso herausgebildet.[152] Der Begriff ist nicht nur juristisch unpräzise, sondern auch irreführend. Es bestehen Zweifel, ob an einen solchen Begriff gesonderte Recht...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / f) Klage und Mahnbescheid als Ersatz für die Mahnung

Rz. 37 Nach § 286 Abs. 1 S. 2 BGB steht es einer Mahnung gleich, wenn der Gläubiger eine Klage auf Leistung einreicht, wobei der Verzugseintritt erst mit der Zustellung der Klage als Ersatz des Zugangs der Mahnung bewirkt ist. Gleiches gilt für die Zustellung des Mahnbescheides im gerichtlichen Mahnverfahren. Hinweis Der Vorschrift kommt für die verzugsbegründende Mahnung nur...mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / 2. Bonitätsgesteuerte Forderungseinziehung unter Vermeidung gerichtlicher Verfahren

Rz. 74 Inkassodienstleister sind schon historisch eng mit Fragen der Informationsbeschaffung und der Auskunftei verbunden. Die Frage der Kreditwürdigkeit bei Vertragsabschluss im Wege einer Bonitätsprüfung spielt auch bei der weiteren Forderungseinziehung eine große Rolle. Inkassodienstleister verfügen durch die Nutzung von Mandanteninformationen, öffentlichen Registern, von...mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / 2. Registrierung, Sachkunde und Postulationsfähigkeit

Rz. 13 Wie schon nach dem RBerG bedarf es zur Inkassotätigkeit nach §§ 3, 10 und 12 RDG einer Registrierung, um Inkassodienstleistungen als nach § 2 Abs. 2 RDG der Rechtsdienstleistung gleichgestellte Tätigkeit erbringen zu können. Voraussetzung ist eine besondere praktische und theoretische Sachkunde. Die außergerichtliche Rechtsdienstleistung unterliegt also weiter einem g...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / dd) Die Darlegungs- und Beweislast

Rz. 256 Es gilt der allgemeine Grundsatz, wonach jede Person die ihr günstigen Tatsachen darzulegen und zu beweisen hat. Es obliegt grundsätzlich also dem Schuldner,[521] mit dem Einwand eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht geltend zu machen, dass der Gläubiger einen Rechtsanwalt statt eines Inkassodienstleisters habe beauftragen müssen, weil dessen Kosten nie...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / 5. Mindestbetrag

Rz. 304 Gem. § 13 Abs. 3 RVG beläuft sich der Mindestbetrag einer Gebühr auf 15 EUR. Die Regelung kann bei den Kleinforderungen im Sinne des § 13 Abs. 2 RVG und auch im Übrigen bei dem geringen Streitwert bis 500 EUR greifen. Beispiel Wird vorgerichtlich ein einfaches Schreiben bei einer Forderung mit einem Gegenstandswert bis 50 EUR beauftragt, beträgt die 0,3-Geschäftsgebüh...mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / III. Der Rechtsanwalt

Rz. 61 Der Rechtsanwalt ist nach § 1 BRAO selbstständiges Organ der Rechtspflege und der klassische Helfer in der Rechtsberatung des Gläubigers für die Rechtsgestaltung und bei einer streitigen gerichtlichen Auseinandersetzung ungeachtet von § 78 ZPO unverzichtbar. Er mahnt regelmäßig die Forderung schriftlich an, um sich einerseits als Bevollmächtigter des Gläubigers zu legi...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / 4. Die Einigungsgebühr

Rz. 336 Die Einigungsgebühr wurde mit dem Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht gleichermaßen einer umfassenden Neuregelung unterzogen. Neben den Änderungen beim Gegenstandswert nach § 31b RVG ist seit dem 1.10.2021 nicht mehr danach zu unterscheiden, ob eine einfache oder eine qualifizierte Ratenzahlungsvereinbarung und in welchem Einziehungsstadiu...mehr

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§ 3 Die gerichtliche Gelten... / C. Die Geltendmachung der Inkassokosten im streitigen Erkenntnisverfahren

Rz. 8 Kommt es nach einem gerichtlichen Mahnverfahren aufgrund eines Widerspruchs oder Einspruchs oder unmittelbar zu einem streitigen Erkenntnisverfahren, müssen die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten, darunter auch die Inkassokosten neben der Hauptforderung als materieller Anspruch geltend gemacht werden. Die Kosten des gerichtlichen Mahnverfahren sind dagegen innerh...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / 7. Besonderheiten beim Übergang ins Klageverfahren

Rz. 367 Erhebt der Antragsgegner gegen den Mahnbescheid Widerspruch oder reagiert er auf den Vollstreckungsbescheid mit einem Einspruch, wird die Auseinandersetzung im streitigen Erkenntnisverfahren fortgesetzt. Gleiches gilt, wenn nach einem Widerspruch der Antragsteller das Verfahren nicht weiterbetreibt, aber der Antragsgegner seinerseits den weiteren Gerichtskostenvorsch...mehr

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§ 3 Die gerichtliche Gelten... / D. Rechtsmittel

Rz. 22 Wird die Klage allein wegen der Inkassokosten abgewiesen, steht der Gläubiger häufig vor dem Problem, dass die Entscheidung aus sich heraus nicht rechtsmittelfähig ist. Nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO setzt die Statthaftigkeit der Berufung nämlich grundsätzlich voraus, dass der Wert der Beschwer 600 EUR übersteigt, d.h. mindestens 600,01 EUR beträgt. Meist liegen die gelt...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / c) Die Androhung von Rechtsfolgen und die Fristsetzung

Rz. 31 Die Androhung bestimmter Folgen ist im Allgemeinen nicht notwendig,[56] so dass diese im Rahmen von verschiedenen Eskalationsstufen meist erst in einer weiteren Mahnung ausgesprochen werden. Allerdings kann es vor dem Hintergrund der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB sinnvoll und wenn es bei einer Mahnung bleibt erforderlich sein, auf die Rechtsfolgen de...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / ff) Willkür: Jede Verweigerung der Inkassokosten

Rz. 267 Nur in wenigen Ausnahmefällen wurde in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass Inkassokosten wegen eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht schon dem Grunde nach nicht erstattungsfähig sind.[545] Dies sollte nach einer differenzierenden Ansicht jedenfalls dann gelten, wenn neben den Inkassokosten auch noch Rechtsanwaltskosten anfallen, wobei auch hier wi...mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / 4. Kernkompetenz vs. Spezialdienstleister

Rz. 54 Bei seiner Entscheidung für die interne oder externe Forderungseinziehung muss der Gläubiger auch bedenken, inwieweit das Forderungsinkasso noch von seiner Kernkompetenz umfasst wird und inwieweit dies noch mit vertretbarem Aufwand selbst betrieben werden kann. Ein ineffektiv betriebenes Forderungsinkasso beim Gläubiger ist nämlich teurer und führt nicht zum notwendig...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / ff) Kein Zweifel an der Erforderlichkeit

Rz. 154 Der Geschädigte kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur solche Aufwendungen ersetzt verlangen, die zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren.[370] Die Erforderlichkeit bestimmt sich dabei nicht nach den Organisationsmöglichkeiten, sondern nach der tatsächlichen Organisation des Gläubigers. Der Schuldner muss jenseits der...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / V. Streitiges Verfahren und Kostenfestsetzung

Rz. 395 Kommt es aufgrund eines Widerspruchs oder Einspruchs zum streitigen Verfahren, hat der Gläubiger seinen Kostenerstattungsanspruch für das gerichtliche Mahnverfahren im nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren zu begründen, da dort die Titulierung einfacher und schneller erreicht werden kann.[762] Dass die Kosten dort festgesetzt werden können, ergibt sich schon aus ...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / I. Einleitung

Rz. 282 Ist der Inkassodienstleister vorgerichtlich beauftragt, richtet sich seine Vergütung im Verhältnis zum Gläubiger nach den vertraglichen Vereinbarungen, widrigenfalls nach § 612 Abs. 2 BGB. Das begründet den Schaden des Gläubigers, der nach Maßgabe der getroffenen Ausführungen vom Schuldner zu erstatten ist. Nach § 254 Abs. 2 BGB sowie § 13e RDG ist der Schaden allerd...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / (3) Der einfache Fall

Rz. 322 Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG bestimmt, dass in einfachen Fällen nur eine 0,5-Geschäftsgebühr entsteht. Ein einfacher Fall soll danach vorliegen, wenn der Schuldner auf die erste Zahlungsaufforderung die Forderung zahlt. Hinweismehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / I. Die beiden Grundformen des Forderungskaufes

Rz. 446 Inkassodienstleister ziehen nicht nur Forderungen für einen Gläubiger in dessen Namen oder aufgrund einer treuhänderischen Abtretung für den Gläubiger auf dessen Rechnung ein,[846] sondern sie kaufen auch Forderungen, um diese dann im eigenen Namen beizutreiben. Sie leisten insoweit einen Beitrag zur Sicherung der Liquidität der deutschen Wirtschaft und der Stabilitä...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / hh) Wertungswidersprüche vermeiden

Rz. 159 Für die Praxis darf der Wertungswiderspruch einer anderen Sicht der Dinge nicht übersehen werden. Einerseits wird dem Gläubiger das Recht abgesprochen, die Kosten des eigenen Personaleinsatzes bei der Bemessung vorgerichtlicher Mahngebühren zu berücksichtigen.[376] Anderseits soll aber gerade der Umstand, dass er über im kaufmännischen Mahnwesen ausgebildetes Persona...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / cc) Der Verstoß gegen die Kostenminderungspflicht

Rz. 255 Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht kann vorliegen, wenn der Gläubiger einen Inkassodienstleister beauftragt, obwohl ein Rechtsanwalt die gleiche Tätigkeit kostengünstiger entfaltet hätte. Gleiches gilt, wenn ein Inkassodienstleister beauftragt wird, obwohl von Anfang an – aus der ex-ante-Sicht im Zeitpunkt der Auftragserteilung – zu erwarten war, dass ei...mehr

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Vorwort

Es ist – leider – ein Massenphänomen, dass begründete Forderungen nicht ausgeglichen werden. Gerade eher kleinere Forderungen im e-Commerce, der Versorgungswirtschaft, der Telekommunikation oder der Versicherungswirtschaft sind betroffen. Aber auch der Vermieter, der Handwerker, der Dienstleister und der Freiberufler sind vom Forderungsausfall tangiert. Tagtäglich müssen sic...mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / 1. Die erste Reform des Rechtsdienstleistungsgesetzes

Rz. 97 Die erste umfassende Reform des Rechtsdienstleistungsrechtes hat im Jahre 2013 stattgefunden. Vor dem Hintergrund, dass die Diskussion um die Wertigkeit von Inkassodienstleistungen noch nicht beendet ist, lohnt es weiterhin hierauf einen Blick zu werfen. Ziel des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken [195] war die Bekämpfung unseriöser Geschäftspraktiken, für den ...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / II. Das Erstattungsverhältnis

Rz. 4 Zum anderen ist die Beauftragung des Inkassodienstleisters oder eines auf das Inkasso spezialisierten Rechtsanwaltes Folge der Nichtleistung des Schuldners und stellt sich als mangelnde Erfüllung vertraglicher Abreden, als verzugsbegründende Pflichtverletzung oder auch als unerlaubte Handlung[6] des Schuldners dar. Insoweit kann dem Gläubiger gegen den Schuldner ein Ans...mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / 2. Gleichbehandlung von Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern

Rz. 110 Lässt der Titel des Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht vermuten, dass das Gesetz vor allem Inkassodienstleister betrifft, gelten die Regelungen tatsächlich für alle Inkassodienstleistungen. Solche Leistungen als Untergruppe der Rechtsdienstleistungen erbringen aber eben nicht nur Inkassodienstleister, sondern auch Rechtsanwälte. Der Ges...mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / 5. Besondere Hinweispflichten

Rz. 113 Weitere Informationspflichten ergeben sich, wenn der Rechtsanwalt oder der Inkassodienstleister beabsichtigt, mit einer Privatperson eine Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen. Auch das trägt nicht dazu bei, die gütliche Einigung zu fördern. Da sie mehr Aufwand macht, ist zu befürchten, dass für den Rechtsdienstleister mehr dafür spricht, die Forderung...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / dd) Besondere Gründe für den unmittelbaren Verzugseintritt

Rz. 51 Weiter nennt § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB als Voraussetzung für die Entbehrlichkeit der Mahnung "besondere Umstände, die bei Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Verzugseintritt rechtfertigen". Es handelt sich um eine Auffangbestimmung, um unbillige Ergebnisse zu vermeiden. Neben der (vorherigen oder gleichzeitigen) Fälligkeit der Leistung muss sich aus den...mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / I. Einleitung

Rz. 32 Als Akteure im Forderungsinkasso sind neben dem Schuldner vor allem der Gläubiger, der Rechtsanwalt und der Inkassodienstleister zu betrachten. Dem Gegenstand dieses ­Praxisleitfadens ist es geschuldet, dass sich die Ausführungen auf die Akteure konzentrieren, die eine Forderung beitreiben wollen. Dabei sind die jeweiligen Kernkompetenzen zu beschreiben, um hieraus Ge...mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / 3. Regulierung als Kostenreduktion: Ein erster Überblick

Rz. 111 Rechtsanwälte und Inkassodienstleister werden bei Aufträgen nach dem 1.10.2021 zusammengefasst folgende Änderungen beachten müssen, soweit Inkassodienstleistungen erbracht werden. Wird dagegen eine Rechtsdienstleistung erbracht, bleibt es nach Nr. 2300 Abs. 1 VV RVG bei den bisherigen Gebührensätzen, d.h. einer 0,5 bis 2,5-Geschäftsgebühr bei Beachtung einer 1,3-Schw...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / dd) Keine Vergleichbarkeit mit "Kündigungsfällen"

Rz. 145 Das hier beispielhaft in seiner Entscheidung herangezogene Amtsgericht[353] sieht sich Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wenn es behauptet, dass die Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur Forderungseinziehung der Beauftragung einer anwaltlichen Kündigung gleichstehe und damit im ersten wie im zweiten Fall die entstandenen Rechtsverfolgungskosten nic...mehr